WahlPersV2021Bek: Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen 2021
1. Allgemeines
1.1
Die regelmäßige Amtszeit der 2016 nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) gewählten Personalvertretungen (örtliche Personalräte, Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte) sowie der 2018 gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen (örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen) endet am 31. Juli 2021 (Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayPVG).
1.2
Die Neuwahlen finden in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2021 statt (Art. 26 Abs. 3; Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3; Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
1.3
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sind Aufgabe der Wahlvorstände, die gemäß Art. 20 bis 23, Art. 53 Abs. 3 und 4, Art. 56, Art. 60 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG bestellt oder gewählt werden.
1.4
¹Für die Wahl der Personalvertretungen werden die Wahlvorstände von den jeweiligen Personalräten, die Bezirks- und Hauptwahlvorstände von den jeweiligen Stufenvertretungen und die Gesamtwahlvorstände von den jeweiligen Gesamtpersonalräten bestellt. ²Die Wahlvorstände bestehen aus jeweils drei Wahlberechtigten (Art. 20 Abs. 1; Art. 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1; Art. 56 Satz 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 BayPVG). ³Abweichend davon bestehen die Bezirkswahlvorstände bei den Regierungen aus fünf und der Bezirkswahlvorstand beim Landesamt für Schule aus sechs Mitgliedern, der Hauptwahlvorstand beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus besteht aus acht und der Hauptwahlvorstand beim Staatsministerium des Innern für Sport und Integration aus fünf Wahlberechtigten (Art. 53 Abs. 3 Satz 5, Abs. 6 BayPVG).
1.5
¹Die Bestellung der Wahlvorstände für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen erfolgt durch die jeweiligen Personalvertretungen (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, §§ 44, 51 der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz – WO-BayPVG; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, § 53 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG). ²Der Wahlvorstand besteht ausnahmslos aus drei Beschäftigten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG). ³Bei der Zusammensetzung müssen die in der Dienststelle vertretenen Gruppen nicht berücksichtigt werden, da für die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Einteilung der Beschäftigten in Gruppen generell ohne Bedeutung ist. ⁴Dem jeweiligen Wahlvorstand muss aber mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person angehören, die jeweils nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. zur Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2; § 44 Satz 2; § 51 Satz 2; § 53 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG).
1.6
¹Einzelne Beschäftigte können in mehreren Wahlvorständen Mitglieder sein. ²Zur Vermeidung von Wahlanfechtungen sollte im Hinblick auf den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Juli 1979 – AN 10 PV 79 – jedoch darauf geachtet werden, dass eine absolute Personenidentität zweier Wahlvorstände (zum Beispiel Zusammensetzung des Bezirkswahlvorstands aus denselben drei Beschäftigten wie der örtliche Wahlvorstand) nicht gegeben ist.
1.7
Mittelbehörde, an der Bezirkspersonalräte gebildet werden, sind auch der Standort Nürnberg des Bayerischen Landesamtes für Steuern, die Regionalabteilungen Nord und Ost im Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und das Landesamt für Schule (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 und 4 BayPVG).
1.8
Für die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Personalvertretungswahlen 2021 sind das BayPVG und die WO-BayPVG in der im Zeitpunkt der Wahlen jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2. Zeitplan
2.1
¹Im Interesse einer reibungslosen Durchführung der Wahlen im gesamten Geltungsbereich des BayPVG schlägt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor, die Bestellung der Wahlvorstände Anfang des Jahres 2021 so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Namen ihrer Mitglieder spätestens am
2.2
Die Wahlen zu den örtlichen Personalvertretungen und örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen sollen möglichst gleichzeitig mit den Wahlen zu den Stufen- und Gesamtpersonalvertretungen und den Stufen- und den Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen stattfinden (§ 37; § 46 in Verbindung mit § 37; § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 37; § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 37; § 52 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 37; § 53 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 37 WO-BayPVG).
2.3
Ausgehend vom
2.3.1
unverzüglich nach Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands,
jedoch
Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstands
(§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG);
2.3.2
Vorlage des Ergebnisses etwaiger Vorabstimmungen an den Wahlvorstand
(§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG);
2.3.3
nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe der Ergebnisse etwaiger Vorabstimmungen
(§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG), jedoch
Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens unter Beifügung eines Abdrucks der WO-BayPVG
(§ 6 Abs. 1 WO-BayPVG);
2.3.4
innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens:
Einreichung von Wahlvorschlägen
(§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG);
2.3.5
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(§ 13 Abs. 1 WO-BayPVG);
2.3.6
2.3.7
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der örtlichen Personalräte sowie der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(§ 20 Abs. 1; § 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 WO-BayPVG);
2.3.8
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirks- und Gesamtpersonalräte sowie der Bezirks- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen
(§ 43 Abs. 3; § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 3; § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 3; § 53 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 WO-BayPVG);
2.3.9
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Hauptpersonalräte sowie der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen
(§ 50 in Verbindung mit § 43 Abs. 3; § 52 in Verbindung mit § 50 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 WO-BayPVG);
2.3.10
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten örtlichen Personalräte und der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(Art. 34 Abs. 1 Satz 1; Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayPVG);
2.3.11
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte sowie der Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen
(Art. 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 34 Abs. 1; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 34 Abs. 1; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 34 Abs. 1 BayPVG).
2.4
Zu den für die Wahlen vorgeschriebenen Fristen wird insbesondere auf folgendes hingewiesen:
2.4.1
¹Die Fristen sind in entsprechender Anwendung der §§ 186 bis 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu berechnen (§ 56 Satz 1 WO-BayPVG). ²Tage werden so gezählt, dass sie von Mitternacht bis Mitternacht laufen. ³Ist für den Anfang einer Frist ein bestimmtes Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). ⁴Dies gilt beispielsweise für die Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG). ⁵Die Frist, die zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegt, beginnt um 0 Uhr des auf die Bekanntgabe folgenden Tages und endet um 24 Uhr des Tages vor der Stimmabgabe. ⁶Sie muss mindestens 91 volle Kalendertage umfassen.
2.4.2
¹Einige in den Wahlvorschriften genannte Zeitpunkte bestimmen zugleich den Anfang und das Ende einer Frist. ²Dies betrifft etwa die genannte Frist von 91 Kalendertagen des § 1 Abs. 5 WO-BayPVG: Der Anfang der Frist, die mindestens zwischen Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegen muss, ist zugleich das Ende der Frist, innerhalb der die Bekanntgabe vorgenommen werden kann. ³Daher kann in diesen Fällen § 193 BGB angewendet werden (Verschiebung des Fristendes von arbeitsfreien Tagen auf das Ende des ersten nachfolgenden Werktags).
2.4.3
¹Sind in Wahlvorschriften zwei Zeitpunkte genannt, bis zu denen spätestens eine bestimmte Handlung zu bewirken ist (§ 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 WO-BayPVG), sind beide zu beachten. ²Im Ergebnis ist also der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend.
2.4.4
¹Auf die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG) wird besonders hingewiesen. ²Der Wahlvorstand kann sie am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG).
2.4.5
¹Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Stufen- und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die gleichen Fristen wie für die Wahl der Personalvertretungen. ²Vorabstimmungen (§ 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG) finden nicht statt.
2.4.6
¹Für die Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen der Bayerischen Bereitschaftspolizei (Art. 89 Abs. 3 BayPVG) gelten erheblich verkürzte Fristen (§ 55 Abs. 2 WO-BayPVG). ²Auch hier gibt es keine Vorabstimmung.
2.5
¹Keine Bedenken bestehen, wenn im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hinsichtlich der Lehrkräfte die Stimmabgabe an drei Tagen und in den Geschäftsbereichen, in denen Schichtdienst geleistet wird, die Stimmabgabe an zwei Tagen ermöglicht wird. ²Auf die erweiterten Möglichkeiten der schriftlichen Stimmabgabe wird hingewiesen (§ 19 WO-BayPVG).
3. Hinweise zu Vorschriften des BayPVG
3.1 Zu Art. 4 Abs. 5 BayPVG
¹Nach Art. 4 Abs. 5 BayPVG sind bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten (vergleiche zum Beispiel Art. 16 Abs. 1 BayPVG) Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sofern die entsprechende Stelle künftig nachbesetzt werden soll, Beschäftigte in Elternzeit sowie ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte mitzuzählen. ²Beschäftigte, die aus arbeitsmarktpolitischen oder familiären Gründen ohne Dienstbezüge für längere Zeit beurlaubt sind, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in der Elternzeit befinden, gehören demnach zu den regelmäßig Beschäftigten, auch wenn sie nicht mehr wahlberechtigt sind. ³Hinsichtlich der in der Altersteilzeit freigestellten Beschäftigten ist jedoch zu beachten, dass diese nur dann mitzuzählen sind, wenn im Prognosezeitpunkt bereits eine Nachbesetzung der entsprechenden Stelle feststeht. ⁴Aus diesem Grunde erfolgt eine Mitzählung eines Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht, wenn die Stelle entweder nicht nachbesetzt werden soll oder der Beschäftigte bereits durch eine Ersatzkraft vertreten wird, weil die Stelle dann insoweit nachbesetzt ist.
3.2 Zu Art. 13 BayPVG
3.2.1
¹Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach §§ 6d, 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) überlassen werden, sind wahlberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG) und wählbar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). ²Die den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Beschäftigten kommunaler Träger behalten ihr aktives und passives Wahlrecht bei der überlassenden Dienststelle (Art. 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). ³Dies gilt auch für das Wahlrecht zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
3.2.2
¹In Art. 13 Abs. 2 BayPVG wurde in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung nunmehr klarstellend aufgenommen, dass Beschäftigte, die einer Dienststelle nach § 20 Beamtenstatusgesetz zugewiesen oder auf Grund einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung bei ihr eingesetzt sind, in ihr wahlberechtigt werden, sobald die Zuweisung oder der Einsatz länger als drei Monate gedauert hat. ²Im gleichen Zeitpunkt verlieren sie das Wahlrecht bei der alten Dienststelle.
3.2.3
¹Gemäß Art. 13 Abs. 3 Buchst. c BayPVG
3.2.4
Die
3.2.5
¹
§ 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II regelt ausdrücklich, dass die Beschäftigung in Arbeitsgelegenheiten (sogenannte
3.3 Zu Art. 14 BayPVG
3.3.1
¹Der Art. 14 Abs. 2 BayPVG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung regelte, dass Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich zum Zweck der Ausbildung ohne engere Bindung zur Dienststelle beschäftigt werden, in den Personalrat wählbar sind. ²Die Aufhebung dieser Regelung hat keine Änderung des passiven Wahlrechts zur Folge, da sich die in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung geregelte Rechtsfolge bereits aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 Buchst. b BayPVG ergibt.
3.3.2
¹Gemäß Art. 14 Abs. 2 BayPVG sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 BayPVG genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, nicht wählbar. ²
3.3a Unterstützungskräfte zur Bekämpfung und Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie
¹Beim Vollzug der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Unterstützung der Bevölkerung bei der Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie wird eine Vielzahl von Beschäftigten anderer Behörden und anderer Ressorts ganz oder teilweise vorübergehend für oder an Behörden der am stärksten betroffenen Ressorts tätig.
²Die Unterstützungskräfte werden (ressortübergreifend) auf unterschiedlichsten rechtlichen Grundlagen und im Rahmen der verschiedensten tatsächlichen Ausgestaltungen tätig. ³Allen Konstellationen ist jedoch gemeinsam, dass der Einsatz inhaltlich und zeitlich begrenzt und nur zur Bewältigung der historisch bislang nicht dagewesenen, einmaligen Pandemie-Situation erfolgt. ⁴Sofern diese Beschäftigten ganz oder teilweise bis zu 18 Monate vorübergehend bei einer anderen Dienststelle eingesetzt werden (vergleiche Bayerischer Landtag, Drucksache 18/12318, Entwurf des Art. 96a BayPVG; sollten sich Änderungen ergeben, so gelten diese), wäre es daher nicht gerechtfertigt, wenn mit diesem temporären und begrenzten Einsatz der Unterstützungskräfte weitreichende Konsequenzen über die Ressorts hinweg verbunden wären.
⁵Daher sind in diesem Fall Vorschriften zum aktiven und passiven Wahlrecht in Art. 13 und 14 BayPVG, sollten sie aufgrund der konkreten Umstände des Einsatzes eines Beschäftigten im Einzelfall dem Wortlaut nach einschlägig sein, entsprechend teleologisch zu reduzieren. ⁶Andernfalls wären Beschäftigte, die sich freiwillig zur vorübergehenden Unterstützung eines anderen Ressorts bei der Bewältigung der Corona-Pandemie melden, gegebenenfalls nicht in ihrer Stammdienststelle und in ihrem Stammressort, sondern bei den Wahlen zu den Personalvertretungen dieses anderen Ressorts stimmberechtigt. ⁷Durch die – möglicherweise nur kurzfristige – Unterbrechung der Tätigkeit an der Stammdienststelle würde zudem gegebenenfalls die Sechsmonatsfrist des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BayPVG von neuem laufen, sodass das passive Wahlrecht im abgebenden Ressort auch bei einem deutlich früheren Ende des Unterstützungseinsatzes möglicherweise nicht bis zum Termin der Wahlen 2021 erneut entstehen könnte.
⁸Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein aufgrund des vorübergehenden Einsatzes der Unterstützungskräfte kurzfristig und temporär veränderter Personalbestand bei aufnehmender und abgebender Dienststelle keine Auswirkung auf die Zahl der in der Regel Beschäftigten und damit die Größe der Personalvertretung hat.
⁹Alle anderen Personalmaßnahmen, die nicht aus Anlass der Bekämpfung der Corona-Pandemie oder dauerhaft (Versetzung) erfolgen, und ihre Folgen bleiben unberührt.
3.4 Zu Art. 19 Abs. 7 BayPVG
In Art. 19 Abs. 7 Satz 2 BayPVG wurde in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung klarstellend aufgenommen, dass ein
3.5 Zu Art. 27 Abs. 5 BayPVG
¹Hat die
3.6 Zu Art. 53 Abs. 1 BayPVG
3.6.1
¹Durch § 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) wurde erstmals geregelt, dass für die Gesamtheit der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke die
3.6.2
¹Durch § 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften wurde erstmals geregelt, dass das
3.7 Zu Art. 58 Abs. 1 BayPVG
¹Durch § 9 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften wurde die Altersgrenze in Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG aufgehoben. ²Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sind damit nun unabhängig von ihrem Lebensalter zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie den Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen wahlberechtigt und wählbar (Art. 58 Abs. 1 und 2; Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und 2; Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und 2 BayPVG).
3.8 Zu Art. 85 Abs. 2 BayPVG
¹Durch § 7 Nr. 91 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) wurde erstmals geregelt, dass die Kreis- und Bezirksverbände und die Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes als selbstständige Dienststellen gelten (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 BayPVG). ²Damit ist bei diesen Stellen ein örtlicher Personalrat zu bilden. ³Darüber hinaus ist bei der Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes ein Gesamtpersonalrat zu wählen (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 BayPVG).
4. Hinweise zu Vorschriften der WO-BayPVG
4.1 Zu § 1 WO-BayPVG
4.1.1
¹Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG haben bei
4.1.2
Nach § 56a Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG können im Rahmen der Wahlen 2021 nichtöffentliche Sitzungen des Wahlvorstands mittels audiovisueller Einrichtungen abgehalten werden.
4.1.2.1
¹Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Sitzung als nichtöffentliche Sitzung abgehalten werden kann, was beispielsweise bei der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird,
4.1.2.2
¹Sofern sich der Wahlvorstand für das Abhalten einer nichtöffentlichen Sitzung mittels audiovisueller Technik entscheidet, ist auch für diese Sitzung die Nichtöffentlichkeit zu wahren. ²Hierfür hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sein Möglichstes zu tun, um nicht teilnahmeberechtigte Personen von der Kenntnis des Inhalts auszuschließen. ³Eine geeignete organisatorische Maßnahme wäre beispielsweise, dass zu Beginn der Sitzung alle zugeschalteten Wahlvorstandsmitglieder versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen im Raum anwesend sind und sie die übrigen Mitglieder unverzüglich unterrichten, sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten. ⁴Eine Aufzeichnung der Sitzung des Wahlvorstands ist ausgeschlossen. ⁵Die Nichtwahrung der Nichtöffentlichkeit durch einzelne Wahlvorstandsmitglieder stellt für sie einen Verstoß gegen die ihnen obliegende gesetzliche Schweige- und Geheimhaltungspflicht gemäß Art. 10 BayPVG dar, der persönliche Konsequenzen, wie etwa Disziplinarmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen, haben kann. ⁶Ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit hat jedoch keinen Wahlanfechtungsgrund zur Folge.
4.1.2.3
¹Für die
4.1.3
4.1.4
¹
§ 1 Abs. 2 WO-BayPVG enthält eine
4.1.5
¹Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen. ²Erforderlich gemäß § 126 BGB ist die eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift. ³Die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden genügt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
4.1.6
¹Mit Bekanntgabe ist in der WO-BayPVGeine Bekanntgabe nach § 1 Abs. 2 WO-BayPVG gemeint, sofern nicht eine besondere abweichende Regelung, wie etwa in § 23 WO-BayPVG, der einen zweiwöchigen Aushang vorschreibt, getroffen wird. ²Die Bekanntgabe hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. ³Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG soll die Bekanntgabe zur Steigerung der Publizitätswirkung zusätzlich zu dem Aushang mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik, das ist in der Regel das Intranet, erfolgen. ⁴Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG möglich, wenn alle Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. ⁵In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe nur in Betracht kommt, wenn eine mit der Bekanntgabe in Papierform vergleichbare Publizität erreicht wird und ein uneingeschränkter Zugang der Beschäftigten zu dem „elektronischen Aushang“ gewährleistet ist.
4.1.7
¹Die Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstands hat
4.2 Zu § 2 WO-BayPVG
4.2.1
Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist vom Tag der Einleitung der Wahl, der mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlausschreibens zusammenfällt (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 WO-BayPVG), bis zum Abschluss der Stimmabgabe (§ 16 WO-BayPVG) an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
4.2.2
Insbesondere in größeren Dienststellen mit unselbstständigen nachgeordneten Dienststellen (vergleiche Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayPVG) oder nichtselbstständigen Nebenstellen oder Dienststellenteilen (vergleiche Art. 6 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 BayPVG) ist darauf zu achten, dass alle Beschäftigten die Möglichkeit der Einsichtnahme haben.
4.3 Zu § 3 WO-BayPVG
4.3.1
Die
4.3.2
¹Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich durch Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG. ²Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG ist die
4.3.3
Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Wählerverzeichnis durch den Wahlvorstand nur in wenigen abschließend aufgezählten Fällen bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen (§ 3 Abs. 3 WO-BayPVG).
4.4 Zu § 6 WO-BayPVG
4.4.1
¹Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG darf das Wahlausschreiben frühestens nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe etwaiger Vorabstimmungen (§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG), also
4.4.2
¹Die Bekanntgabe hat am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens zu erfolgen, da aus dem Inhalt des Wahlausschreibens selbst die Einhaltung und Berechnung der mit dem Zeitpunkt des Erlasses in Beziehung gesetzten Fristen erkennbar sein muss (vergleiche BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 – 6 P 4.80 –). ²Da das Datum des Erlasses nicht mit dem Tag des Beschlusses des Wahlvorstands zusammenfallen muss, sondern frei bestimmbar ist – das heißt auch mehrere Tage in die Zukunft (vor-)datiert werden kann – können etwaige Verzögerungen aus der Übermittlung an die Dienststellen oder Dienststellenteile eingeplant und so mögliche Wahlanfechtungsgründe vermieden werden. ³Es ist dann aber sicherzustellen, dass die frühzeitig belieferten Dienststellen den Aushang auch exakt am Tag des Erlasses vornehmen.
4.4.3
¹Die Bekanntgabe erfolgt nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 WO-BayPVG mit der Besonderheit, dass das Wahlausschreiben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. ²Ein Abdruck des vollständigen Textes der WO-BayPVG ist beizufügen.
4.4.4
¹Der Mindestinhalt des Wahlausschreibens ergibt sich aus § 6 Abs. 2 WO-BayPVG. ²Aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchst. k WO-BayPVG in der am 1. Dezember 2020 geltenden Fassung ist im Wahlausschreiben künftig darauf hinzuweisen, dass ein
4.5 Zu § 7 WO-BayPVG
4.5.1
¹Wahlvorschläge sind
4.5.2
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG
4.6 Zu § 8 WO-BayPVG
In § 8 Abs. 7 WO-BayPVG wurde in der am 1. Dezember 2020 geltenden Fassung die Regelung in Art. 19 Abs. 7 Satz 2 BayPVG nachvollzogen, dass ein
4.7 Zu § 10 WO-BayPVG
4.7.1
Der Wahlvorstand hat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG die Wahlvorschläge
4.7.2
¹Bei den in § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG abschließend aufgezählten Mängeln handelt es sich jeweils um einen
4.8 Zu § 12 WO-BayPVG
¹Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WO-BayPVG findet die Vergabe von
4.9 Zu § 13 WO-BayPVG
4.9.1
¹Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge unter Beifügung von Ordnungsnummern und Bezeichnung oder Kennwort bekannt zu geben. ²Durch den Verweis auf § 12 WO-BayPVG ist klargestellt, dass das Verfahren zur Vergabe von Ordnungsnummern, das den Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 WO-BayPVG genannten Fristen voraussetzt, der Bekanntgabe vorangehen muss.
4.9.2
Die Bekanntgabe der Wahlvorschläge hat
4.10 Zu § 17 WO-BayPVG
4.10.1
¹Die Briefwahlunterlagen werden den Beschäftigten auf (formloses) Verlangen übersandt. ²Es bestehen keine Bedenken, wenn die Unterlagen von den Beschäftigten in einer Art „Sammelbestellung“ angefordert und als Paket zurückgesandt werden, solange ein individueller Austausch daneben möglich bleibt und das Wahlgeheimnis gewahrt wird. ³Das Wahlgeheimnis bezieht sich auch auf die Frage, ob jemand an einer Wahl teilnimmt oder ihr fernbleiben will.
4.10.2
¹Im Rahmen des
4.10.3
Durch das Erfordernis der Abgabe der persönlichen Erklärung hat die
4.10.3.1
¹Der Wahlberechtigte hat zunächst den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. ²Ein Ausfüllen des Stimmzettels in Anwesenheit von Dritten, wie zum Beispiel von Listenvertretern, Wahlwerbern oder Beauftragten des Wahlvorstands, die die Wahlunterlagen aushändigen, ist ausgeschlossen. ³Der
4.10.3.2
¹Sodann hat der Wahlberechtigte die bei den Wahlunterlagen enthaltene
4.10.3.3
Um durch die Änderungen im Ablauf der Wahlhandlung gemäß § 56a Abs. 2 Nr. 2 WO-BayPVG fehlerhafte Stimmabgaben zu vermeiden, wird empfohlen, den Wahlberechtigten zusammen mit den Briefwahlunterlagen
4.10.4
¹
§ 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG normiert die
4.10.5
¹Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 WO-BayPVG können die Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule und den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern sowie Wahlberechtigte gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG (Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach §§ 6d, 44b SGB II oder einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden) ihre Stimme
4.11 Zu § 18 WO-BayPVG
¹Die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen erfolgt zur Entlastung des Wahlvorstands während des gesamten für die Stimmabgabe vorgesehenen Zeitraums. ²Der Wahlvorstand hat aufgrund des
4.12 Zu § 19 WO-BayPVG
4.12.1
¹In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 WO-BayPVG kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe anordnen. ²Im Fall des § 19 Abs. 1 WO-BayPVG hat sich die Anordnung auf
4.12.2
¹In den Fällen der
4.12.3
¹Die
4.12.4
¹Sieht der örtliche Wahlvorstand aufgrund der Prognoseentscheidung von der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe bei Erlass des Wahlausschreibens ab (vergleiche Nr. 4.12.3), hat er gemäß dem
4.13 Zu § 23 WO-BayPVG
¹Das
4.14 Zu § 26 WO-BayPVG
¹Die Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen bei Gruppenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren. ²Der Wahlvorstand zählt dazu gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. ³Dabei gelten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG
4.15 Zu § 27 WO-BayPVG
¹Auch wenn eine gemeinsame Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wird, erfolgt die Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren. ²Auch hier wird der Wählerwille durch § 27 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG soweit wie möglich dadurch berücksichtigt, dass
4.16 Zu § 32 WO-BayPVG
4.16.1
¹Aufgrund der Verweisung des § 32 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG etwa auf § 1 Abs. 2 WO-BayPVG wäre der Wahlvorstand an sich verpflichtet,
4.16.2
Auch bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird dem mit der Stimmabgabe erklärten Wählerwillen dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verhältniswahl im Rahmen des d‘Hondtschen Höchstzahlverfahrens gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG
4.17 Zu § 34 WO-BayPVG
4.17.1
¹
§ 34 Abs. 2 WO-BayPVG bestimmt, dass
4.17.2
§ 34 Abs. 3 WO-BayPVG bestimmt die Einzelheiten über die Kommunikation zwischen den Wahlvorständen.
4.17.3
¹
§ 34 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG gilt als
4.17.4
¹Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG kann die
4.17.5
Zu beachten ist, dass sich § 34 Abs. 3 WO-BayPVG nur auf die Kommunikation unter Wahlvorständen bezieht, nicht aber auf die Aushändigung von Wahlpapieren an Wahlberechtigte im Fall der schriftlichen Stimmabgabe.
4.18 Zu § 38 WO-BayPVG
¹Der Mindestinhalt des Wahlausschreibens für die Wahl des Bezirkspersonalrats ergibt sich aus § 38 Abs. 1 WO-BayPVG. ²Aufgrund des § 38 Abs. 1 Buchst. h WO-BayPVG in der am 1. Dezember 2020 geltenden Fassung ist im Wahlausschreiben künftig darauf hinzuweisen, dass ein
4.19 Zu § 42 WO-BayPVG
4.19.1
Die
4.19.2
Da § 42 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG nicht auf § 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG verweist, gibt es im Fall des § 42 WO-BayPVG
4.20 Zu § 43 WO-BayPVG
4.20.1
¹Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG ist die Wahlniederschrift dem Bezirkswahlvorstand
4.20.2
Die Feststellung des Wahlergebnisses hat innerhalb einer einfachen Frist, nämlich spätestens am achten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe zu erfolgen.
4.20.3
¹Der Bezirkswahlvorstand teilt den örtlichen Wahlvorständen sowohl die Mitglieder als auch die
4.21 Zu § 45 WO-BayPVG
¹Bei den Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung kann es Dienststellen geben, an denen überhaupt keine Wahlberechtigten vorhanden sind. ²Während dies auf Ebene der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung dazu führt, dass eine Wahl nicht stattfindet, hätte dies für die Wahl zu den Stufenvertretungen nach den von § 45 Abs. 1 WO-BayPVG in Bezug genommenen Vorschriften keine Konsequenz. ³Es wäre also auf Anforderung der Stufenwahlvorstände ein örtlicher Wahlvorstand zu bestellen, der alle Aufgaben nach der WO-BayPVG durchzuführen hätte, obwohl jeder Adressatenkreis fehlt. ⁴Gemäß § 45 Abs. 2 WO-BayPVG wird darauf verzichtet. ⁵Mit der Mitteilung an die Stufenwahlvorstände, dass keine Wahlberechtigten vorhanden sind (hier ist äußerste Genauigkeit zu fordern wegen der Gefahr von Wahlanfechtungen), sind die betreffenden Dienststellen aus der Wahl der Bezirks- und Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung quasi entlassen; es kann
4.22 Zu § 46 WO-BayPVG
¹Über die Verweisung in § 46 WO-BayPVG gelten für die Wahl des Hauptpersonalrats die Vorschriften der §§ 33 bis 43 WO-BayPVG über die Wahl des Bezirkspersonalrats grundsätzlich entsprechend. ²Gemäß § 46 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 WO-BayPVG ergibt sich, dass die Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands von diesem ausgefertigt und unterschrieben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG), aber von dem örtlichen Wahlvorstand nach § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 WO-BayPVG bekanntgegeben werden.
4.23 Zu § 48 WO-BayPVG
¹Gemäß § 48 Abs. 3 WO-BayPVG übersenden die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden dem Hauptwahlvorstand
4.24 Zu § 55 WO-BayPVG
4.24.1
¹Die Verweisung in § 55 Abs. 1 WO-BayPVG erfasst auch § 2 Abs. 3 WO-BayPVG. ²Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist danach
4.24.2
Durch den Verweis auf § 6 Abs. 2 Buchst. h WO-BayPVG in § 55 Abs. 2 WO-BayPVG wird klargestellt, dass die
4.25 Zu § 56a WO-BayPVG
¹Die Sonderregelung des § 56a WO-BayPVG regelt durch die Modifikationen der bestehenden Normen zur Sitzung des Wahlvorstands (vergleiche Nr. 4.1.2) sowie zur schriftlichen Stimmabgabe (vergleiche Nr. 4.10.2, Nr. 4.10.3 und Nr. 4.11) Abweichungen für die regelmäßigen Wahlen 2021, damit auch vor dem Hintergrund des ungewissen Infektionsgeschehens im Rahmen der Corona-Pandemie ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlen weitgehend sichergestellt wird. ²Darüber hinaus wird dem örtlichen Wahlvorstand die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der Wahlen 2021 für die jeweilige gesamte Dienststelle verpflichtend die schriftliche Stimmabgabe bereits im Vorfeld oder auch im Nachhinein anzuordnen, wodurch der Wahlvorstand flexibel auf das dann aktuelle Infektionsgeschehen reagieren und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl sicherstellen kann (vergleiche Nr. 4.12.3 und Nr. 4.12.4). ³Die Sondervorschrift
5. Mustervordrucke
¹Zur Erleichterung der Wahlen, die nach dem BayPVG und der WO-BayPVG durchzuführen sind, wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Mustervordrucke zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Personalvertretungen (MuWahlPersVBek) vom 2. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 111) hingewiesen. ²Sie ist neben der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) auch im Behördennetz abrufbar.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 16. Februar 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft. ²Mit Ablauf des 15. Februar 2021 treten die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
über die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen 2016 (WahlPersV2016Bek) vom 12. Oktober 2015 (FMBl. S. 274, StAnz. Nr. 45) und
über die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen 2018 (Wahlvorbereitungsbekanntmachung-JuAV 2018 – WahlJuAVBek2018) vom 1. Juni 2018 (FMBl. S. 63)
außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
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