RMRatV
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RMRatV: Verordnung über die Wahlen zum Rundfunkrat und zum Medienrat (Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat – RMRatV) Vom 9. Januar 2017 (GVBl. S. 2) BayRS 2251-1-1-S (§§ 1–7)

Auf Grund
– des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 427) geändert worden ist, und
– des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 427) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1 Wahlberechtigung, Bekanntmachung

(1) ¹Zur Teilnahme an der Wahl der in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 10, 11, 14 und 16 des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) aufgeführten Mitglieder des Rundfunkrats sowie der Vertreter der Gewerkschaften nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayRG sind Spitzenorganisationen zuzulassen, die für ganz Bayern zuständig und durch ihr Wirken von erheblicher Bedeutung sind. ²Wenn sich die Zuständigkeit einer Spitzenorganisation nicht auf Bayern beschränkt, ist als Vertreter aller bayerischen Mitglieder dieser Organisationsgruppe teilnahmeberechtigt
eine für ganz Bayern zuständige Unterorganisation,
im Übrigen die jeweils stärkste für Bayern zuständige Unterorganisation, wenn alle anderen für Bayern zuständigen Unterorganisationen zustimmen.
(2) Zur Teilnahme an der Wahl der Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Bayerischen Hochschulen sind alle bayerischen Industrie- und Handelskammern, alle bayerischen Handwerkskammern und alle bayerischen Hochschulen zuzulassen.
(3) ¹Organisationen nach Abs. 1, die nicht zur vorangegangenen Wahl zugelassen waren, können die Zulassung bis spätestens 30. November des Jahres, das dem jeweiligen Wahljahr vorausgeht, beim Rundfunkrat beantragen. ²Der Rundfunkrat hat den Antrag mit seiner Stellungnahme der Staatskanzlei zuzuleiten. ³Über die Zulassung zur Wahl entscheidet die Staatskanzlei von Amts wegen. ⁴Sie ist an Anträge nicht gebunden. ⁵Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und wird öffentlich bekannt gegeben.

§ 2 Auswahl des Mitglieds des Rundfunkrats

(1) ¹Für jedes in § 1 Abs. 1 geregelte Sachgebiet wird eine Wahlversammlung gebildet, die die jeweiligen Mitglieder des Rundfunkrats in geheimer Wahl bestimmt. ²Jedes Mitglied der Wahlversammlung hat eine Stimme. ³Die Wahl ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Wahlversammlung an der Wahl teilgenommen hat.
(2) ¹Die Wahlversammlung besteht aus doppelt so vielen Mitgliedern, wie Organisationen zur Wahl zugelassen sind, jedoch mindestens aus 15 Personen. ²Jede zur Wahl zugelassene Organisation erhält zunächst einen Sitz in der Wahlversammlung. ³Die restlichen Sitze werden entsprechend der Mitgliederzahl der wahlberechtigten Organisationen nach dem d'Hondt'schen Verfahren verteilt. ⁴Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 entsenden die wahlberechtigten Elternvereinigungen und Organisationen der Erwachsenenbildung je ein Mitglied.
(3) Ist für ein Sachgebiet nur eine Organisation zur Wahl zugelassen, bestimmt diese das Mitglied des Rundfunkrats durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Rundfunkrats.
(4) ¹In den in § 1 Abs. 2 geregelten Sachgebieten haben jede Industrie- und Handelskammer, jede Handwerkskammer und jede Hochschule eine Stimme. ²Im Übrigen bestimmen sie das Wahlverfahren selbst.

§ 3 Wahltermin, Ersatzbenennung

(1) Die Wahlen finden bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Wahljahres statt.
(2) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des bisherigen Mitglieds durch Wahl bestimmt.
(3) Ist eine Wahl nicht spätestens drei Monate nach dem Wahltermin nach Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgt, so kann auf Antrag des Bayerischen Rundfunks die Staatskanzlei einstweilen den jeweiligen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der vertretungsberechtigten Organe der zur Wahl im jeweiligen Fall zugelassenen Organisationen bestimmen.

§ 4 Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Wahlen

¹Dem Rundfunkrat obliegt die Entscheidung in sonstigen Fragen, welche die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen betreffen, sowie die Überprüfung der Wahlen. ²Die Befugnisse nach Satz 1 können durch die Geschäftsordnung auf einen Ausschuss übertragen werden.

§ 5 Entsendung der Vertreter der Religionsgemeinschaften

¹Die Vertreter der katholischen Kirche werden von den bayerischen Diözesen sowie von der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauen Bayerns entsandt. ²Die Vertreter der evangelischen Kirche werden von dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat sowie von der Evangelischen Frauenarbeit in Bayern entsandt. ³Der Vertreter der israelitischen Kultusgemeinden wird von dem Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern entsandt.

§ 6 Wahlen zum Medienrat

Für die Wahlen zum Medienrat gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2017 in Kraft.
München, den 9. Januar 2017
Horst Seehofer
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