Kommunalwahlen; Inanspruchnahme von Schulräumen für die Ermittlung der Wahlergebnisse
Die mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Bayerischen Kommunalwahlrechts vom 12. Juni 1989 (GVBl S. 201) getroffenen Neuregelungen ermöglichen die Fortsetzung der Stimmenauszählung am Montag und - wenn erforderlich - auch noch am Dienstag nach dem Wahlsonntag. Wenn dazu Schulräume benötigt werden, sind die näheren Einzelheiten in Absprache zwischen den Schulleitern und den Wahlbehörden zu treffen (vgl. Art. 14 Abs. 3 BaySchFG sowie Nr. 30.1 der IMBek vom 17. November 1989, AllMBl S. 998).
Da bei der Einrichtung von Abstimmungsräumen in Schulen auch die schulischen Belange zu wahren sind (Art. 14 Abs. 3 BaySchFG), sollte schon bei der Auswahl solcher Räume darauf geachtet werden, dass der Unterricht am Montag nach dem Wahlsonntag ungehindert wieder aufgenommen werden kann.
Stehen andere als unterrichtlich zu nutzende Räume, die als Abstimmungsräume eingerichtet werden können, nicht zur Verfügung, dann sollte geprüft werden, ob die Stimmzettel und die anderen Wahlunterlagen bei Unterbrechung der Auszählung am Wahlsonntag aus den Abstimmungsräumen in andere Räume innerhalb oder (falls dies nicht möglich ist) außerhalb der Schule verbracht werden können und dort die Auszählung am Montag und gegebenenfalls auch noch am Dienstag ohne Beeinträchtigung des Unterrichts fortgesetzt werden kann.
Stehen zur Fortsetzung der Stimmenauszählung weder innerhalb noch außerhalb der Schule geeignete Räume zur Verfügung und werden deshalb einzelne Unterrichtsräume am Montag und gegebenenfalls auch noch am Dienstag nach dem Wahlsonntag für die Stimmenauszählung benötigt, dann sollten seitens der Schule zur Vermeidung von Unterrichtsausfall für die betroffenen Klassen in der fraglichen Zeit geeignete schulische Veranstaltungen gegebenenfalls auch außerunterrichtlicher Art vorgesehen werden.
I. A. J. Hoderlein
Ministerialdirektor
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