WO-BayPVG: Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) Vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 868) BayRS 2035-2-F (§§ 1–57)
Auf Grund des Art. 90 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 1995 (GVBl. S. 171), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Erster Teil Wahl des Personalrats
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
(1) ¹Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. ²Bei seinen Entscheidungen, die in Sitzungen getroffen werden, haben sämtliche Mitglieder, im Verhinderungsfall die Ersatzmitglieder, mitzuwirken; die Ersatzmitglieder sollen derselben Gruppe angehören wie die verhinderten Mitglieder. ³Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁴Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Wahlvorstand im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
(2) ¹Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen; soweit nichts anderes bestimmt ist, genügt die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden. ²Die Bekanntgabe hat durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. ³Die Bekanntgabe soll auch mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. ⁴Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe nach Satz 3 ist zulässig, wenn alle Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.
(3) ¹Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 3), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 5), über die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Gewährung von Mängelbeseitigungsfristen (§ 10) entschieden wird, eine Niederschrift. ²Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
(4) ¹Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. ²Sie hat insbesondere
die notwendigen Unterlagen (Beschäftigtenlisten u. a.) zur Verfügung zu stellen und zu ergänzen,
über personelle Veränderungen laufend zu informieren,
die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und etwa benötigte Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung, spätestens jedoch einundneunzig Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt.
(6) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen (Wahlhelfer); dabei soll er Frauen und Männer sowie die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen.
§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens fest.
(2) ¹Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen, auf. ²Er stellt den Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen fest. ³Er hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe mit Unterstützung der Dienststelle das Wählerverzeichnis auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
(3) Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist vom Tag der Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 4) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(1) Die Beschäftigten können beim Wahlvorstand schriftlich binnen dreißig Kalendertagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
(2) ¹Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. ²Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen. ³Die Entscheidung ist der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen.
(3) ¹Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit zu prüfen. ²Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden von Beschäftigten und bei Änderung der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.
§ 4 Vorabstimmungen
(1) ¹Soll die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen abweichend von Art. 17 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) geordnet werden (Art. 18 Abs. 1 BayPVG) oder soll, wenn der Personalrat aus mehr als einer Person besteht, die gemeinsame Wahl durchgeführt werden (Art. 19 Abs. 2 BayPVG), so sind hierzu entsprechende Vorabstimmungen erforderlich. ²Die Durchführung derartiger Vorabstimmungen obliegt nicht dem Wahlvorstand.
(2) ¹Das Ergebnis dieser Vorabstimmungen wird nur berücksichtigt, wenn es dem Wahlvorstand spätestens vierundachtzig Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe vorliegt. ²Hierbei ist dem Wahlvorstand glaubhaft zu machen, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustandegekommen ist. ³Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder; Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) ¹Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (Art. 16 BayPVG). ²Ist eine von Art. 17 BayPVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (Art. 18 Abs. 1 BayPVG) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (Art. 17 Abs. 1 bis 4 BayPVG) nach dem Höchstzahlverfahren (Abs. 2 und 3).
(2) ¹Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamten und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. ²Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (Art. 16 Abs. 1 BayPVG) verteilt sind. ³Jede Gruppe erhält soviele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. ⁴Ist bei zwei oder drei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
(3) ¹Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach Art. 17 Abs. 3 BayPVG zustehen, so erhält sie die in Art. 17 Abs. 3 BayPVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. ²Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. ³Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. ⁴Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch um einen Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. ⁵Sitze, die einer Gruppe nach dem BayPVG mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesem Fall entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
§ 6 Wahlausschreiben
(1) ¹Nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe des Ergebnisses etwaiger Vorabstimmungen (§ 4 Abs. 2) und spätestens siebzig Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. ²Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben und am Tag seines Erlasses bekanntzugeben; ein Abdruck dieser Wahlordnung ist beizufügen.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
Ort und Tag seines Erlasses;
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmer;
Angaben über die Anteile von Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten in der Dienststelle insgesamt und getrennt nach Beamten und Arbeitnehmer;
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
den Hinweis, daß Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten in der Dienststelle vertreten sein sollen;
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen dreißig Kalendertagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gemacht wird, und den Hinweis, daß jede sich bewerbende Person (Bewerber) für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann;
den Hinweis, dass ein Wahlvorschlag von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten und ein von mehreren Gewerkschaften eingereichter gemeinsamer Wahlvorschlag von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein muss, wobei die Beauftragten Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören müssen (Art. 19 Abs. 7 BayPVG);
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Zeitpunkt der Einreichungsfrist ist anzugeben;
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (§ 17);
einen Hinweis darauf, ob für Beschäftigte im Schichtbetrieb (§ 19 Abs. 1) oder von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle (§ 19 Abs. 2) die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird, wann in diesem Fall die Wahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt werden und wo gleichwohl die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe besteht;
Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird;
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(4) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
(1) ¹Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. ²Die nach Art. 14 Abs. 2 BayPVG nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen (Art. 19 Abs. 4 Satz 5 BayPVG).
(2) ¹Die Wahlvorschläge sind innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. ²Die Angaben nach § 8 Abs. 4 Satz 1 bis 4 sollen zusätzlich elektronisch übermittelt werden. ³Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge auf getrennten Schriftstücken einzureichen. ⁴Der Wahlvorstand kann die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen.
§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
zu wählen sind.
(2) Die Zahl der Bewerber soll
bei Gruppenwahl das Zehnfache der Zahl der Gruppenvertreter,
bei gemeinsamer Wahl das Zehnfache der Zahl der Personalratsmitglieder
nicht überschreiten.
(3) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen.
(4) ¹Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. ²Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die Beschäftigungsstelle anzugeben. ³Bei gruppenfremden Bewerbern ist zusätzlich die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. ⁴Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. ⁵Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; ggf. ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.
(5) ¹Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,
bei gemeinsamer Wahl, bei der für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,
unterzeichnet sein. ²In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Beschäftigten und bei gemeinsamer Wahl, bei der für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind. ³Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden. ⁴ § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(6) ¹Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welche der unterzeichnenden Personen zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listenvertreter). ²Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die unterzeichnende Person als berechtigt, die an erster Stelle steht.
(7) ¹Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. ²Ein von mehreren Gewerkschaften eingereichter gemeinsamer Wahlvorschlag muss von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein. ³Die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. ⁴Im Fall der Verselbständigung von Dienststellenteilen oder Nebenstellen ist es ausreichend, wenn die Gewerkschaftsbeauftragten Beschäftigte der Gesamtdienststelle sind. ⁵Bei Zweifeln an der Beauftragung oder der Mitgliedschaft kann der Wahlvorstand eine schriftliche Bestätigung der Gewerkschaft verlangen. ⁶Die Gewerkschaft hat auf dem Wahlvorschlag zu vermerken, wer von den Unterzeichnern der Listenvertreter ist. ⁷Fehlt eine solche Bezeichnung, gilt die unterzeichnende Person, die an erster Stelle steht, als Listenvertreter.
(8) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.
§ 9 Sonstige Erfordernisse
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) ¹Jede vorschlagsberechtigte Person (§ 8 Abs. 5) kann ihre Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. ²Jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand; ungültige Wahlvorschläge
(1) ¹Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs; im Fall des Abs. 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. ²Er hat die Wahlvorschläge unverzüglich auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.
(2) ¹Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 4 Satz 5), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. ²Die Zurückziehung der Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlags beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht (§ 8 Abs. 5 Satz 3); Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) ¹Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. ²Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) ¹Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 5), die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. ²Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, zählt keine Unterschrift. ³Entsprechendes gilt bei Gewerkschaften, die bei gemeinsamer Wahl mehrere, bei Gruppenwahl für eine Gruppe mehrere Wahlvorschläge gemacht haben.
(5) ¹Wahlvorschläge, die
nichtwählbare Personen bezeichnen,
den Erfordernissen des § 8 Abs. 4 nicht entsprechen,
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
infolge von Streichungen gemäß Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen zu beseitigen. ²Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
§ 11 Fehlen gültiger Wahlvorschläge
(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand unverzüglich bekannt
bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können,
bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht stattfinden kann.
(2) Gleichzeitig gibt der Wahlvorstand im Fall des Abs. 1 Buchst. a die sich hieraus ergebenden Abweichungen bei der Sitzverteilung im Personalrat und bei der den Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl bekannt.
§ 12 Vergabe von Ordnungsnummern, Bezeichnung der Wahlvorschläge
(1) ¹Nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel (Vergabe von Ordnungsnummern). ²Maßgeblich ist hierfür die Zahl der bei der letzten Wahl auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. ³Für Wahlvorschläge, die an der letzten Wahl nicht teilgenommen haben, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost.
(2) ¹Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. ²Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist die Angabe des Kennworts ausreichend.
§ 13 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) ¹Spätestens vierzehn Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge mit der nach § 12 zugeteilten Ordnungsnummer und Bezeichnung bzw. dem Kennwort bekannt. ²Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Bekanntgabe der Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge ist unzulässig.
§ 14 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) ¹Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der mindestens einmal gefaltet sein muß, ausgeübt. ²Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(3) ¹Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) oder für Bewerber, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind, abgegeben werden. ²Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
§ 15 Ungültige und unbrauchbare Stimmzettel
(1) Ungültig sind Stimmzettel
die nicht mindestens einmal gefaltet sind,
die bei schriftlicher Stimmabgabe nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(2) Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(3) ¹Hat die abstimmende Person (Wähler) einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihr auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. ²Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
§ 16 Wahlhandlung
(1) ¹Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann. ²Für die Aufnahme des Stimmzettels sind Wahlurnen zu verwenden. ³Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, daß die Wahlurnen leer sind und sie zu verschließen. ⁴Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. ⁵Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; bei gemeinsamer Durchführung kann auf die Verwendung getrennter Wahlurnen verzichtet werden, wenn auf Grund der Beschaffenheit der Stimmzettel (§ 14 Abs. 2 Satz 2) keine Verwechslungsgefahr besteht. ⁶Die wahlberechtigten Beschäftigten können während der Abstimmung im Wahlraum anwesend sein.
(2) ¹Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. ²Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. ³Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. ⁴Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. ⁵Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 6), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.
(4) ¹Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. ²Ist dies der Fall, wirft der Wähler den mindestens einmal zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. ³Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) ¹Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. ²Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
(6) ¹Nach Ablauf der für die Abstimmung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. ²Sodann erklärt der anwesende Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.
§ 17 Schriftliche Stimmabgabe, Briefwahl
(1) ¹Beschäftigten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die dienstliche Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. ²Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) ¹Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt. ²Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen. ³Die persönliche Stimmabgabe bleibt bis zur Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimme gemäß § 18 Abs. 1 möglich; § 18 Abs. 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die persönliche Stimmabgabe zu vermerken ist.
(3) ¹Beschäftigte, die zu einer auswärtigen Dienststelle abgeordnet sind, ohne in ihr wahlberechtigt zu sein, können ihre Stimme nur schriftlich gemäß Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 abgeben. ²Gleiches gilt für die Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule und den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern sowie für Wahlberechtigte gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG. ³Die Aushändigung oder Übersendung der Wahlunterlagen nach Abs. 1 erfolgt von Amts wegen durch den Wahlvorstand.
§ 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
(1) Während des für die Stimmabgabe vorgesehenen Zeitraums entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in die Wahlurne.
(2) ¹Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. ²Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet durch den Personalrat zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
§ 19 Stimmabgabe bei Schichtbetrieb und bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
(1) Für die Beschäftigten im Schichtbetrieb kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
(2) Für die Beschäftigten von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchzuführen oder die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen.
(3) ¹Im Fall der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach Abs. 1 oder Abs. 2 hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen auszuhändigen oder zu übersenden. ² § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall des Abs. 2 die persönliche Stimmabgabe nur am Sitz der Dienststelle möglich ist.
(4) Für die Grundschulen und Mittelschulen innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schulamts gilt der Sitz des Schulamts, für die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke gilt der Sitz der Regierung als Sitz der Dienststelle im Sinn des Abs. 3 Satz 2.
(5) ¹Für die Beschäftigten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die nicht unmittelbar am Amt selbst eingesetzt sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe auch in den Ämtern oder an anderen, von ihm bestimmten, günstig gelegenen Orten durchführen. ²Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte der Forstbetriebe der Bayerischen Staatsforsten.
§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Spätestens am vierten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand hieraus und aus den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt
im Fall der Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste,
im Fall der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, ist für die Beschäftigten öffentlich.
§ 21 Wahlniederschrift
(1) ¹Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. ²Die Niederschrift muß enthalten
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmzettel und Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmzettel und Stimmen,
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel und Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmzettel und Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,
im Fall der Verhältniswahl die Zahl der auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen, die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Fall der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
die Namen der gewählten Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften übersendet der Wahlvorstand eine Abschrift der Niederschrift.
§ 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.
§ 23 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich nach dessen Feststellung (§ 20) durch zweiwöchigen Aushang bekannt.
(2) Diese Bekanntmachung muß enthalten
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler,
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Verteilung der Stimmen auf die Vorschlagslisten bzw. auf die Bewerber,
die Namen und die Reihenfolge der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber und die Namen der jeweiligen ersten Ersatzmitglieder.
§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.
§ 25 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) ¹Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
eingegangen sind. ²In diesen Fällen hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie bei Gruppenwahl Vertreter der Gruppe, der er angehört, bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind. ³Er kann jedoch auch bei gemeinsamer Wahl für die Bewerber der einzelnen Gruppen nur so viele Stimmen abgeben, als Vertreter dieser Gruppen zu wählen sind.
(2) ¹Der Wähler kann seine Stimme nur Bewerbern geben, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind. ²Andere Namen dürfen nicht hinzugefügt werden. ³Der Wähler kann entweder einen Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) durch Ankreuzen der Vorschlagsliste unverändert annehmen oder innerhalb der Gesamtzahl der für jede Gruppe zulässigen Stimmen einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (Stimmenhäufung).
(3) ¹Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle der Bewerber aus dem Wahlvorschlag nebeneinander aufzuführen; jeder Bewerber kann hierbei nur einmal aufgeführt werden. ²Bei gruppenfremden Bewerbern ist zusätzlich die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. ³Die Bezeichnung der Vorschlagslisten bestimmt sich nach § 12 Abs. 2. ⁴Der Stimmzettel muß einen Hinweis auf die dem Wähler zustehende Stimmenzahl (Abs. 1 Satz 2 und 3) und auf die Möglichkeit der Stimmenhäufung enthalten. ⁵Ferner muß er einen Hinweis darauf enthalten, daß der Wähler seine Stimme nur Bewerbern geben kann, deren Namen in demselben Wahlvorschlag aufgeführt sind (Abs. 2).
(4) ¹Will der Wähler einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, so hat er auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. ²In diesem Fall wird auf die Bewerber in ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag solange jeweils eine Stimme zugeteilt, bis die Gesamtstimmenzahl ausgeschöpft ist.
(5) Will der Wähler innerhalb eines Wahlvorschlags einzelnen Bewerbern mehr als eine Stimme geben, so hat er dies durch Beifügen der Zahl der Stimmen, die er den Bewerbern geben will (zwei oder drei), oder einer entsprechenden Anzahl von Kreuzen zu den Namen der Bewerber zu kennzeichnen.
(6) Kreuzt der Wähler eine Wahlvorschlagsliste an, die weniger Bewerber enthält, als ihm Stimmen zustehen, so verzichtet er auf seine weiteren Stimmen.
(7) Kreuzt der Wähler eine Vorschlagsliste an und gibt er zugleich einzelnen Bewerbern in dieser Vorschlagsliste Stimmen, ohne die ihm zustehende Stimmenzahl voll auszuschöpfen, so werden die noch verbleibenden Reststimmen auf die nicht angekreuzten Bewerber in ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag von oben nach unten verteilt.
(8) Gibt der Wähler einzelnen Bewerbern eines Wahlvorschlags weniger Stimmen, als ihm insgesamt zustehen, ohne dabei die Vorschlagsliste anzukreuzen, so verzichtet er damit auf seine weiteren Stimmen.
(9) ¹Gibt der Wähler einzelnen Bewerbern insgesamt mehr Stimmen, als ihm nach der Gesamtstimmenzahl zustehen, so sind die Stimmen der Bewerber in der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag von unten nach oben solange unberücksichtigt zu lassen, bis die Gesamtstimmenzahl nicht mehr überschritten ist. ²Gibt der Wähler bei gemeinsamer Wahl den Bewerbern einer Gruppe mehr Stimmen, als ihm insgesamt für jede Gruppe zustehen, gilt Satz 1 entsprechend.
(10) Stimmen, die einem Bewerber im Weg der Stimmenhäufung über die zulässige Häufungszahl hinaus oder durch Beifügung einer nicht lesbaren Häufungszahl gegeben werden, sind ungültig.
§ 26 Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen bei der Gruppenwahl
(1) ¹Bei Gruppenwahl werden die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. ²Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. ³Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. ⁴Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. ⁵Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) ¹Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zu verteilen. ²Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag (§ 8 Abs. 4).
§ 27 Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen bei gemeinsamer Wahl
(1) ¹Bei gemeinsamer Wahl werden die auf sämtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. ²Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. ³Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. ⁴ § 26 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) ¹Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen verteilt. ² § 26 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 28 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder nur ein Vertreter zu wählen ist,
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder insgesamt nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist.
(2) ¹Ist bei Gruppenwahl nur ein Gruppenvertreter oder bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu wählen, so werden in den Stimmzettel die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle übernommen. ²Bei gruppenfremden Bewerbern und im Fall des Satzes 1 Alternative 2 ist auch die Gruppenzugehörigkeit aufzunehmen. ³Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.
(3) ¹Ist bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so werden in den Stimmzettel die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle übernommen. ²Bei gruppenfremden Bewerbern ist auch die Gruppenzugehörigkeit aufzunehmen. ³Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.
(4) Jeder Bewerber kann in dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt werden.
§ 29 Stimmabgabe und Ermittlung der gewählten Bewerber bei Wahl nur eines Gruppenvertreters oder nur eines Personalratsmitglieds
(1) ¹Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will. ²Kreuzt der Wähler mehrere Bewerber an, ist der Stimmzettel ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).
(2) ¹Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. ²Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 30 Stimmabgabe und Ermittlung der gewählten Bewerber bei Vorliegen eines Wahlvorschlags
(1) ¹Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. ²Einem Bewerber kann nicht mehr als eine Stimme gegeben werden. ³Der Wähler darf
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Gruppenvertreter zu wählen sind,
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind und von den Bewerbern der einzelnen Gruppen nur so viele Namen ankreuzen, als Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.
⁴Kreuzt der Wähler mehr Namen an, als Bewerber zu wählen sind, ist der Stimmzettel ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).
(2) ¹Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. ²Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(3) ¹Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt. ² Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§ 31 Jugend- und Auszubildendenversammlung
(1) ¹Vor der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat der Vorsitzende des Personalrats die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten (Art. 58 Abs. 1 BayPVG) in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung in geeigneter Weise über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang zu unterrichten. ²Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Wahlvorstands einberufen und geleitet.
(2) ¹Für die Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und die Lehrgangsteilnehmer an den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung vor den regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen an der jeweiligen Schule statt. ²Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands einberufen und geleitet; die Unterrichtung im Sinn des Abs. 1 Satz 1 ist Aufgabe des Hauptpersonalrats, der hierfür ein Mitglied bestimmt.
(3) ¹Für die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung vor den regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen an den Ausbildungsorten der Schule statt. ²Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei der jeweiligen Bezirksregierung oder, wenn eine Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom jeweiligen Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstands einberufen und geleitet; die Unterrichtung im Sinn des Abs. 1 Satz 1 ist Aufgabe des Bezirkspersonalrats bei der jeweiligen Bezirksregierung, der hierfür ein Mitglied bestimmt.
(4) Wahlbeeinflussung in der Jugend- und Auszubildendenversammlung ist unzulässig.
§ 32 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) ¹Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28, 29, und 30 Abs. 1 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausschließlich aus Art. 59 Abs. 1 BayPVG ergibt und daß die Vorschriften über Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 BayPVG), über den Minderheitenschutz (Art. 17 Abs. 3 BayPVG), über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 4 Satz 4) und über die Begrenzung der Zahl der abzugebenden Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Gruppenvertreter bei der Stimmenhäufung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden. ²Der Wahlvorstand besteht aus drei Beschäftigten; ihm muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören. ³Sind an nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhanden, kann dort auf die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet werden; bei Eintritt von wahlberechtigten Beschäftigten vor Abschluss der Stimmabgabe ist dies unverzüglich nachzuholen.
(2) ¹Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. ²Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. ³Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. ⁴Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (Art. 59 Abs. 1 BayPVG) verteilt sind. ⁵Ist bei gleichen Höchstzahlen noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. ⁶ § 26 Abs. 2 und 3 finden Anwendung.
(3) Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrats und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung
§ 33 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 34 bis 42 nichts anderes ergibt.
§ 34 Leitung der Wahl, Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands
(1) ¹Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. ²Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.
(2) Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands sind von den örtlichen Wahlvorständen bekanntzugeben.
(3) ¹Mitteilungen der Wahlvorstände nach den folgenden Vorschriften bedürfen der Textform. ²Die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24) und Mitteilungen kann auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen.
§ 35 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) ¹Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. ²Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen, unverzüglich mit. ³Der Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen ist festzustellen.
§ 36 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach Art. 53 Abs. 5 BayPVG mindestens zustehen, so erhält sie die in Art. 53 Abs. 5 BayPVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen.
§ 37 Gleichzeitige Wahl
Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
§ 38 Wahlausschreiben
(1) Das vom Bezirkswahlvorstand zu erlassende Wahlausschreiben muß enthalten
Ort und Tag seines Erlasses;
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats, getrennt nach den Gruppen;
Angaben über die Anteile von Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich insgesamt und in den einzelnen Gruppen;
Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
den Hinweis, daß Frauen und Männer im Bezirkspersonalrat entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich vertreten sein sollen;
die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, soweit er nicht von einer in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs vertretenen Gewerkschaft gemacht wird, und den Hinweis, daß jeder Bewerber nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann;
den Hinweis, dass ein Wahlvorschlag von einer im Geschäftsbereich der Mittelbehörde vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten und ein von mehreren im Geschäftsbereich der Mittelbehörde vertretenen Gewerkschaften eingereichter gemeinsamer Wahlvorschlag von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein muss, wobei die Beauftragten Beschäftigte im Geschäftsbereich der Mittelbehörde sein und einer dort vertretenen Gewerkschaft angehören müssen;
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Zeitpunkt der Einreichungsfrist ist anzugeben;
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe;
Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.
(2) Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats nicht gleichzeitig mit der Wahl des örtlichen Personalrats statt, ergänzt der örtliche Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen dreißig Kalendertagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;
den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe;
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (§§ 17, 42);
einen Hinweis darauf, ob für Beschäftigte im Schichtbetrieb (§ 19 Abs. 1) oder von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle (§ 19 Abs. 2) die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird, wann in diesem Fall die Wahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt werden und wo gleichwohl die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe besteht;
den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3) Bei gleichzeitiger Wahl von Bezirkspersonalrat und örtlichem Personalrat kann der Wahlvorstand die Angaben nach Abs. 2 durch einen Hinweis auf die entsprechenden Angaben im Wahlausschreiben des örtlichen Wahlvorstands ersetzen.
(4) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand, offenbare Unrichtigkeiten der Ergänzung des Wahlausschreibens vom örtlichen Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(6) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 39
§ 40 Sitzungsniederschriften
(1) ¹Der Bezirkswahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf die Gruppen sowie über die Zulassung von Wahlvorschlägen entschieden wird. ²Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstands zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.
§ 41 Stimmabgabe, Stimmzettel
¹Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so ist im Fall der schriftlichen Stimmabgabe für die Stimmzettel zu beiden Wahlen nur ein Wahlumschlag und ein Freiumschlag zu verwenden. ²Für die Wahl des Bezirkspersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.
§ 42 Schriftliche Stimmabgabe, Briefwahl
(1) ¹Gehören in einer Dienststelle einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf wahlberechtigte Beschäftigte an, so können diese ihre Stimme zur Wahl des Bezirkspersonalrats nur schriftlich beim Bezirkswahlvorstand abgeben. ²Der örtliche Wahlvorstand hat die Wahlpapiere (§ 17 Abs. 1) von Amts wegen auszuhändigen oder zu übersenden.
(2) ¹Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Wahlpapiere jeweils im Wählerverzeichnis und teilt dies dem Bezirkswahlvorstand mit, der daraufhin ein besonderes Wählerverzeichnis aufstellt. ² § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 18 finden entsprechende Anwendung.
§ 43 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) ¹Die örtlichen Wahlvorstände zählen die abgegebenen Stimmen gemäß § 20 Abs. 3 zusammen. ²Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 21.
(2) ¹Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden. ²Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats (§ 24) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.
(3) ¹Der Bezirkswahlvorstand stellt spätestens am achten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe das Ergebnis der Wahl fest. ²Er zählt im Fall der Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerber, bei gemeinsamer Wahl auch die auf sämtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste, im Fall der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen.
(4) ¹Sobald die Namen der als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. ²Die örtlichen Wahlvorstände geben sie unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang bekannt.
§ 44 Bestellung des Bezirkswahlvorstands
¹Der Bezirkspersonalrat bestellt den Bezirkswahlvorstand und seinen Vorsitzenden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). ²Dem Bezirkswahlvorstand muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören.
§ 45 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 Abs. 1, §§ 7 bis 25, 28, 29, 30 Abs. 1, 34 bis 43 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung ausschließlich aus Art. 59 Abs. 1 BayPVG ergibt und daß die Vorschriften über Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 BayPVG), über den Minderheitenschutz (Art. 17 Abs. 3 BayPVG), über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 4 Satz 4) und über die Begrenzung der Zahl der abzugebenden Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Gruppenvertreter bei der Stimmenhäufung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden.
(2) ¹Sind an einer Dienststelle keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhanden, teilt der Personalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Leiter der Dienststelle dies dem Bezirkswahlvorstand mit. ²Im Fall des Satzes 1 kann auf die Bestellung eines örtlichen Wahlvorstands und die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet werden; bei Eintritt von wahlberechtigten Beschäftigten vor Abschluss der Stimmabgabe ist beides unverzüglich nachzuholen.
(3) § 32 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Dritter Teil Wahl des Hauptpersonalrats und der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung
§ 46 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrats
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 43 entsprechend, soweit sich aus den §§ 47 bis 50 nichts anderes ergibt.
§ 47 Leitung der Wahl
¹Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats. ²Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands.
§ 48 Durchführung der Wahl nach Bezirken
(1) ¹Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Mittelbehörden bestehenden Bezirkswahlvorstände oder die auf sein Ersuchen dort bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Mittelbehörde festzustellenden Zahlen der in der Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,
die Zahl der im Bereich der Mittelbehörde wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen, sowie den Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen festzustellen,
die bei den Dienststellen im Bereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörden weiterzuleiten.
²Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörden darüber, dass die in Satz 1 Buchst. a bis c genannten Angaben an sie einzusenden sind.
(2) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) eine Niederschrift.
(3) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs. 2).
§ 49
§ 50 Feststellung des Wahlergebnisses
Für die Feststellung des Wahlergebnisses verlängert sich die Frist des § 43 Abs. 3 Satz 1 um weitere vier Kalendertage.
§ 51 Bestellung des Hauptwahlvorstands
¹Der Hauptpersonalrat bestellt den Hauptwahlvorstand und seinen Vorsitzenden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). ²Dem Hauptwahlvorstand muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören.
§ 52 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Für die Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 45 und 47 bis 50 entsprechend.
Vierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrats und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
§ 53 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats
(1) Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 und 34 bis 43 entsprechend.
(2) ¹Für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 45 entsprechend. ²Der Gesamtpersonalrat bestellt den Wahlvorstand für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung und dessen Vorsitzenden (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). ³Dem Wahlvorstand für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören.
Fünfter Teil Teilwiederholungswahlen
§ 54 Vorbereitung und Durchführung
(1) ¹Die Durchführung von Teilwiederholungswahlen in den von der Wahlanfechtung betroffenen Dienststellen (Art. 53a BayPVG) obliegt auf allen Stufen den mit der Durchführung der teilweise angefochtenen Wahlen betrauten Wahlvorständen. ²Das Amt des Wahlvorstands endet insoweit nicht mit der Bestellung des Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayPVG).
(2) Spätestens am dritten Arbeitstag nach Rechtskraft der Entscheidung (Art. 53a Abs. 2 Satz 3 BayPVG) gibt der Wahlvorstand für die Wahl der Stufenvertretung die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder in den Dienststellen, für deren Bereich die Wahl für ungültig erklärt worden ist, bekannt.
(3) ¹Die Teilwiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und auf Grund derselben Wählerverzeichnisse statt, soweit nicht die Entscheidung hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt. ²Diejenigen Schritte des Wahlverfahrens, die von der Wahlanfechtung und der Entscheidung nicht betroffen sind, hat der Wahlvorstand nicht zu wiederholen; die Gesamtdauer des Wahlverfahrens verkürzt sich entsprechend. ³Die Auslegung des Wählerverzeichnisses, der Erlaß des Wahlausschreibens und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge haben stets zu erfolgen. ⁴Vorabstimmungen nach § 4 finden nicht statt.
(4) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf Grund der Teilwiederholungswahl erfolgt in allen Dienststellen des Geschäftsbereichs der jeweiligen Mittelbehörde oder obersten Dienstbehörde.
(5) Ergibt sich durch die Teilwiederholungswahl keine Änderung in der Zusammensetzung der Mitglieder der Stufenvertretung, so erübrigt sich eine neuerliche konstituierende Sitzung (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayPVG).
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Teilwiederholungswahl des Gesamtpersonalrats sowie der Stufen- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend.
Sechster Teil Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei
§ 55 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
(1) Für die Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter gelten § 1 Abs. 1 bis 4, Abs. 6, §§ 2, 3 und 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6, §§ 9 bis 16, 20, 22, 23 und 56 sinngemäß, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, und mit der Abweichung, daß die Vorschriften über die Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 BayPVG) und die Feststellung der Anteile von Frauen und Männern an den Wahlberechtigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen (Art. 17 Abs. 2 BayPVG) keine Anwendung finden.
(2) Die Fristen in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Buchst. h werden auf zehn Kalendertage, die Frist in § 6 Abs. 1 auf einundzwanzig Kalendertage, die Fristen in § 6 Abs. 2 Buchst. l und § 7 Abs. 2 auf neun Kalendertage, die Frist in § 10 Abs. 5 auf drei Kalendertage und die Frist in § 13 Abs. 1 auf fünf Kalendertage gekürzt.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Benennung in der Dienststelle bekannt.
(4) ¹Wahlvorschläge können nur für die Wahl der Vertrauensperson eingereicht werden. ²Jeder Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beamten muß von zehn Wahlberechtigten unterzeichnet sein. ³Bei Wahlvorschlägen der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist die Unterzeichnung durch eine beauftragte Person ausreichend; die unterzeichnende Person, die an erster Stelle steht, gilt als Listenvertreter. ⁴Die Vertrauensperson und jede ihrer Stellvertreter werden in besonderen Wahlgängen gewählt. ⁵Aus den nicht zur Vertrauensperson gewählten Bewerbern wird der erste Stellvertreter, aus den restlichen Bewerbern der zweite Stellvertreter gewählt. ⁶Dieses Verfahren ist im Wahlausschreiben bekanntzugeben. ⁷Bei jedem Wahlgang sollen Stimmzettel von verschiedener Farbe verwendet werden.
(5) ¹Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. ²Die Niederschrift muß die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Namen der gewählten Bewerber, die für jeden Bewerber abgegebene Zahl der Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmen enthalten.
(6) Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) werden von dem für die Hundertschaft zuständigen Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl der Vertrauensperson aufbewahrt.
Siebter Teil Schlußvorschriften
§ 56 Berechnung von Fristen
¹Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. ²Arbeitstage im Sinn dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
§ 56a Sonderregelungen für die regelmäßigen Wahlen 2021
(1) ¹Werden im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen 2021 Sitzungen des Wahlvorstands, die als nichtöffentliche Sitzungen abgehalten werden können, als solche abgehalten, gelten die Mitglieder als in der Sitzung anwesend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2, wenn
sie mittels in der Dienststelle verfügbarer und nach den allgemeinen Regelungen der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegebener audiovisueller Einrichtungen zur Sitzung zugeschalten sind und
kein Mitglied der Sitzungsteilnahme mittels audiovisueller Zuschaltung rechtzeitig vor Beginn der Sitzung widerspricht.
²Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 2 genügt für die Niederschriften dieser Sitzungen, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes die Niederschrift unterzeichnet und die übrigen Mitglieder ihre Zustimmung zur Niederschrift auf einem dauerhaften Datenträger erklären. ³Die jeweilige Zustimmung ist gemeinsam mit der Niederschrift zu Dokumentationszwecken aufzubewahren.
(2) § 17 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 sind den Beschäftigten die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe unabhängig vom Vorliegen eines Verhinderungsgrundes auf Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden; zusätzlich zu den in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Unterlagen ist jedem Briefwähler eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, auszuhändigen oder zu übersenden.
Abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 1 gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab,
dass er den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, in den Wahlumschlag legt und den Wahlumschlag verschließt,
dass er die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
dass er den verschlossenen Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist (Buchst. a), zusammen mit der unterschriebenen Erklärung (Buchst. b) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
(3) ¹Abweichend von § 18 Abs. 1 entnimmt der Wahlvorstand den Freiumschlägen neben den Wahlumschlägen die vorgedruckten Erklärungen nach Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2. ²Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Abs. 2 Nr. 2), legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach dem Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in die Wahlurne.
(4) ¹Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe durch den örtlichen Wahlvorstand ist neben den in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Fällen für alle wahlberechtigten Beschäftigten zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle aufgrund des Infektionsgeschehens anlässlich der Corona-Pandemie voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. ²Die Anordnung nach Satz 1 ist mit Erlass des Wahlausschreibens entsprechend § 6 Abs. 2 Buchst. q und § 38 Abs. 2 Buchst. f bekanntzugeben. ³§ 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) ¹Unter den Voraussetzungen des Abs. 4 kann durch den örtlichen Wahlvorstand nachträglich die schriftliche Stimmabgabe angeordnet werden, wenn zunächst persönliche Stimmabgabe vorgesehen war. ²Bereits bekanntgegebene Wahlausschreiben sind entsprechend zu ergänzen.
(6) Die Regelungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für Neuwahlen auf Grund der Art. 27, 27a und 28 BayPVG sowie für Wiederholungs- und Teilwiederholungswahlen, soweit die Wahlhandlung vor dem 1. August 2023 stattfindet.
§ 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) § 56a tritt am 31. Juli 2023 außer Kraft.
München, den 12. Dezember 1995
Dr. Edmund Stoiber
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