Dienstliche Beurteilung der Richter und Richterinnen an den Finanzgerichten (BeurtRiFGBek)
1. Grundsatz
Für die dienstliche Beurteilung der Richter und Richterinnen an den Finanzgerichten München und Nürnberg gilt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom 26. März 2015 (JMBl S. 18, StAnz Nr. 16), im Folgenden: Gemeinsame Bekanntmachung (GemBek).
2. Weitere Bestimmungen und Hinweise
Ergänzend zu Nr. 1 werden folgende Bestimmungen und Hinweise erlassen:
2.1 Zu Nr. 5 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Periodische Beurteilung)
2.1.1.
¹Gemäß Nr. 5.7 Satz 4 der Gemeinsamen Bekanntmachung gilt Folgendes: ²Die periodischen Beurteilungen von Richtern und Richterinnen an den Finanzgerichten werden jeweils zurückgestellt, bis ein Beurteilungszeitraum von vier Jahren erreicht ist. ³Bei der erstmaligen Beurteilung beginnt der Beurteilungszeitraum mit der Ernennung zum Richter bzw. zur Richterin auf Lebenszeit. ⁴Bei der darauf folgenden Beurteilung beginnt der Beurteilungszeitraum am Tag nach dem Ende des vorhergehenden Beurteilungszeitraums.
2.1.2.
Gemäß Nr. 5.11 der Gemeinsamen Bekanntmachung wird bestimmt, dass Richter und Richterinnen, die zwei periodische Beurteilungen erhalten haben, nicht mehr periodisch beurteilt werden.
2.1.3.
Die periodische Beurteilung ist nach dem Formblattmuster in
2.1.4.
¹Die Präsidenten der Finanzgerichte unterrichten das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (im Folgenden: Staatsministerium) spätestens einen Monat nach Ablauf des Beurteilungszeitraums über die von ihnen beabsichtigten periodischen Beurteilungen. ²Das Staatsministerium und die Präsidenten der Finanzgerichte wirken in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin.
2.1.5.
Die periodischen Beurteilungen sind möglichst bald nach Ablauf des Beurteilungszeitraums, nicht jedoch vor der Unterrichtung gemäß Nr. 2.1.4 zu eröffnen.
2.1.6.
¹Periodische Beurteilungen, gegen die Einwendungen erhoben werden, sind dem Staatsministerium mit einer Stellungnahme zur Überprüfung vorzulegen, sofern den Einwendungen vom beurteilenden Präsidenten nicht abgeholfen werden kann (Nr. 11.4 GemBek). ²Im Übrigen ist eine förmliche Überprüfung nicht vorgesehen; dem Staatsministerium sind die Beurteilungen in diesen Fällen durch Abdrucke zur Kenntnis zu geben.
2.2 Zu Nr. 7 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Anlassbeurteilung)
¹Bewirbt sich ein Richter oder eine Richterin für ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder höher, so ist jeweils eine Anlassbeurteilung zu erstellen, die für die jeweilige Ausschreibung verwandt wird. ²Beurteilungszeitraum sind die vier Jahre, die am Monatsletzten vor der Ausschreibung enden.
2.3 Zu Nr. 9.2 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Beurteilung von Richtern kraft Auftrags)
Für die Beurteilung der Richter kraft Auftrags gilt das Formblattmuster in
2.4 Zu Nr. 11 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Beurteilungsverfahren)
Der Senatsvorsitzende des zu beurteilenden Richters ist vor der Erstellung der Beurteilung anzuhören.
2.5 Zu Nr. 13 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Beurteilung Schwerbehinderter)
¹Für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an einzelnen Beurteilungen gelten § 95 Abs. 2 SGB IX und Nr. 9 der Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. November 2012 (FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52) – entsprechend. ²Vor einer periodischen Beurteilung bleibt es den Präsidenten der Finanzgerichte unbenommen, die Schwerbehindertenvertretung ihres Gerichts allgemein über die bevorstehende Beurteilungsaktion in Kenntnis zu setzen. ³Soweit keine örtliche Schwerbehindertenvertretung besteht, tritt gemäß § 97 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die Hauptschwerbehindertenvertretung an ihre Stelle.
2.6 Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
¹Gleichstellungsbeauftragte sind bei dienstlichen Beurteilungen auf Antrag der Betroffenen zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG). ²Die Ansprechpartner wirken dabei als Mittler zwischen Antragstellern und Gleichstellungsbeauftragten sowie im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) mit.
3. Anhörung und Beteiligung
Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind beteiligt worden:
– der Hauptrichterrat beim Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gemäß Art. 17 Abs. 2 des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) in Verbindung mit Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG),
– die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
– die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gemäß Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes.
4. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft; sie ist unbefristet gültig.
5. Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 30. Dezember 2015 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstliche Beurteilung der Richter an den Finanzgerichten vom 14. April 2000 (FMBl S. 136) außer Kraft.
6. Übergangsregelung
Richter und Richterinnen, die aufgrund der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstliche Beurteilung der Richter an den Finanzgerichten vom 14. April 2000 (FMBl S. 136) nur einmal periodisch beurteilt wurden, werden nur dann ein zweites Mal periodisch beurteilt, wenn der Stichtag der ersten periodischen Beurteilung nach dem 31. Dezember 2011 lag.
Anlagen
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