Verwaltungsvorschriften zur Zulage für besondere Berufsgruppen im Polizeivollzugsdienst gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBesG
DE - Landesrecht Bayern

Verwaltungsvorschriften zur Zulage für besondere Berufsgruppen im Polizeivollzugsdienst gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBesG

I. 

Aufgrund von Art. 102 Satz 3 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, BayRS 2032-1-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschriften zu Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBesG:

1. 

Auf die Dienstzeit im Sinn der Zulagenregelung werden angerechnet:

1.1 

Vordienstzeiten bei der bayerischen Polizei, bei der Bundespolizei oder im Polizeidienst eines anderen Landes in dem Umfang, um den ein aktueller Vorbereitungsdienst im Hinblick auf die Vordienstzeit verkürzt wird; dabei ist es ohne Bedeutung, wie lange die Unterbrechung zwischen Vordienstzeit und aktueller Polizeidienstzeit gedauert hat; eine Vordienstzeit, die zu keiner Verkürzung des Vorbereitungsdienstes führt, kann nicht auf die Wartezeit angerechnet werden,

1.2 

bei Juristen und Juristinnen, die gemäß § 64 FachV-Pol/VS in den fachlichen Schwerpunkt „Polizeivollzugsdienst“ der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz wechseln, die vor dem Wechsel zurückgelegte Zeit der Einführung in die Aufgaben der neuen Fachlaufbahn; die Einführung muss vom Staatsministerium des Innern schriftlich angeordnet sein; frühere Dienstzeiten, die zu einer Abkürzung der Einführung führen, können nicht auf die Wartezeit angerechnet werden,

1.3 

bei Beamten und Beamtinnen im fachlichen Schwerpunkt „Technischer Polizeivollzugsdienst“ der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz vor der Ernennung im Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis im Polizeidienst zurückgelegte Zeiten nach § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 FachV-Pol/VS einschließlich der polizeifachlichen Unterweisung bei Polizeidienststellen,

1.4 

bei Beamten und Beamtinnen in den fachlichen Schwerpunkten „Wirtschaftskriminaldienst“ und „Technischer Computer- und Internetkriminaldienst“ der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz gilt Nr. 1.3 im Hinblick auf § 67 Abs. 1 Nr. 2 und § 70 Abs. 1 Nr. 2 FachV-Pol/VS entsprechend.

2. 

Auf die Dienstzeit (Wartezeit) können folgende Zeiten nicht angerechnet werden:

2.1 

vorangegangene Ausbildungs- und Dienstzeiten, wenn Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen außerhalb der Ausbildungsqualifizierung aus Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene (einschließlich des Vorbereitungsdienstes dazu) in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene übertreten und sich dabei die Dauer der neuen Ausbildung nicht verkürzt; in diesen Fällen beginnt hinsichtlich der Polizeizulage eine neue Dienstzeit zu laufen; im Übrigen gilt Nr. 1.1 entsprechend,

2.2 

Ausbildungszeiten im Verhältnis eines Dienstanfängers/einer Dienstanfängerin.

3. 

Bei Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen in Ausbildung, die am ersten Werktag außer Samstag eines Monats eingestellt werden, wird der Monat der Einstellung voll auf die Wartezeit angerechnet.

4. 

Polizeivollzugsdienst im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBesG liegt auch vor während

4.1 

einer Verwendung in der Personalverwaltung der Polizei nach Art. 124 Abs. 2 Satz 4 BayBG,

4.2 

der Tätigkeit und Unterweisung in einer neuen Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 3 LlbG.

5. 

Liegen Tatbestände vor, in denen trotz Fehlens einer Dienstleistung das Grundgehalt fortgezahlt wird (z.B. Dienstbefreiung nach § 16 UrlV), ist auch die Zulage für besondere Berufsgruppen weiterzugewähren.

6. 

Mit der Übernahme in den fachlichen Schwerpunkt „Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz“ der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ oder in eine andere Fachlaufbahn endet die Zulagenberechtigung. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayBesG ist zu beachten (vgl. Nr. 34.2.6 BayVwVBes).

II. 

Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
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