Ehrung für Verdienste um Gesundheit und Pflege
DE - Landesrecht Bayern

Ehrung für Verdienste um Gesundheit und Pflege

1.  Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit und Pflege

1.1 

Die Staatsministerin für Gesundheit und Pflege verleiht Personen für herausragende Verdienste um Gesundheit und Pflege eine Medaille. Sie trägt die Bezeichnung „Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit und Pflege“.
Die Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit und Pflege hat einen Durchmesser von 50 mm und besteht aus Feinsilber. Sie trägt auf der Vorderseite das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift „BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND PFLEGE“.
Die Rückseite zeigt eine offene Hand mit zwei Ähren als Umrandung der Medaille und mittig den Text „FÜR BESONDERE VERDIENSTE UM GESUNDHEIT UND PFLEGE“.

1.2 

Die Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit und Pflege wird in einer Stufe verliehen. In der Regel werden im Jahr bis zu zehn Medaillen vergeben.

1.3 

Die Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit und Pflege ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinn von Art. 118 Abs. 5 der Verfassung; sie ist nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt.

1.4 

Zur Bayerischen Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit und Pflege wird eine Anstecknadel verliehen. Sie hat einen Durchmesser von 16 mm und trägt das große bayerische Staatswappen und die Umschrift „BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND PFLEGE“.

1.5 

Die Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit und Pflege und die Anstecknadel gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt und gleichzeitig mit Medaille und Anstecknadel ausgehändigt.

2.  Schlussbestimmungen

2.1  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

2.2  Änderungen

Mit Ablauf des 31. Oktober 2014 wird mit Einverständnis des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 30. April 2009 (AllMBl S. 180), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Juni 2012 (AllMBl S. 454), wie folgt geändert:
a) Nr. 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin
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