Eignungsprüfung 2015 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Hochschulen in Bayern
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Eignungsprüfung 2015 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Hochschulen in Bayern

Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird für die Eignungsprüfung 2015 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Hochschulen in Bayern Folgendes bekannt gegeben:
Anmeldung (zu § 12 Abs. 3 Satz 2 QualV)
¹Die Anmeldung zur Eignungsprüfung muss bis
erfolgt sein. ²Die Anmeldung ist ausschließlich online im Portal zur Eignungsprüfung 2015 (SPET-Portal: http://www.bayspet.de) vorzunehmen. ³Die dort aufgeführten Daten sind vollständig einzutragen. ⁴Das erforderliche Passbild ist im SPET-Portal hochzuladen. ⁵Nach fristgerechter und ordnungsgemäßer Anmeldung erfolgt nach dem Anmeldetermin die schriftliche Einladung zur Eignungsprüfung über das SPET-Portal. ⁶Die Identität ist bei der Eignungsprüfung durch Vorlage eines amtlichen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) nachzuweisen. ⁷Das ärztliche Attest über die volle Sporttauglichkeit (siehe Nr. 2) ist bei der Überprüfung der Identität mit vorzulegen.
Ärztliches Attest (zu § 12 Abs. 3 Satz 2 QualV)
¹Für das ärztliche Attest über die volle Sporttauglichkeit ist der im SPET-Portal (siehe dort Infoblatt zur Eignungsprüfung, Anhang I) herunterzuladende Vordruck zu verwenden. ²Das ärztliche Attest darf zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung nicht älter als drei Monate sein.
Zeitpunkt und Ort der Eignungsprüfung (zu § 12 Abs. 3 Satz 2 QualV)
¹Die Eignungsprüfung findet am
für Bewerberinnen am Institut für Sportwissenschaft der Universität Bayreuth und für Bewerber am Sportzentrum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg statt. ²Für Bewerberinnen und Bewerber, die an diesem Termin aufgrund einer Verletzung oder Krankheit oder aus sonstigen Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat, nicht an der Eignungsprüfung teilnehmen können, wird ein Nachtermin am
eingerichtet. ³Die Teilnahme am Nachtermin ist ausschließlich online im SPET-Portal zu beantragen und der Nachweis der Verhinderung (z.B. ärztliches Attest) hochzuladen. ⁴Auf Antrag ebenfalls zum Nachtermin zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund einer Verletzung oder Krankheit die Prüfung am Haupttermin nicht abschließen können (unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes, spätestens bis zum vierten Tag nach Eintritt der Verhinderung). ⁵Der Antrag ist ausschließlich online im SPET-Portal zu stellen und das ärztliche Attest hochzuladen. ⁶Wegen des Wettbewerbscharakters der Prüfung sowie aus organisatorischen Gründen ist ein weiterer Nachtermin nicht möglich.
Prüfungsinhalte (zu § 12 Abs. 4 Satz 2 QualV)
¹Die Eignungsprüfung wird in Form einer praktischen Prüfung in den Prüfungsgebieten Gerätturnen, Leichtathletik, Tanz, Schwimmen und Sportspiele durchgeführt, für die folgende Prüfungsinhalte festgelegt werden:

4.1 

Gerätturnen
Eine Pflichtübung an folgenden Geräten:

4.1.1 

Männer: Reck (stirnhoch)
Kippaufschwung aus dem Vorlaufen, Hüftumschwung vorlings rückwärts, Hocke

4.1.2 

Frauen: Holmreck (stirnhoch)
Hüftaufschwung vorlings rückwärts, Hüftumschwung vorlings rückwärts, Niedersprung, Unterschwung zum Stand
²Grundlage für die Bewertung sind die Bewegungsausführung, der Bewegungsfluss und die Haltung.

4.2 

Leichtathletik

4.2.1 

3000m-Lauf (Männer) bzw. 2000m-Lauf (Frauen)

4.2.2 

60m-Lauf mit Einzelstart (fliegender Start, ca. 1 m Anlauf) ohne Startkommando

4.2.3 

Ballweitwurf (Männer: Vollball 600 g, ca. 105 mm Durchmesser; Frauen: Vollball 400 g, ca. 105 mm Durchmesser), nur Schlagwurftechnik (aus dem Stand oder Anlauf), drei Versuche

4.3 

Tanz
³Kürübung nach vorgegebener Musik (ca. 60 Sekunden) auf einer Fläche von 12 m x 12 m. ⁴Die vorgegebene Musik wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt und im SPET-Portal bekannt gemacht. ⁵Grundlage für die Bewertung sind die Ausführung der gymnastisch-tänzerischen Grundformen, der Bewegungsfluss, die Übereinstimmung von Musik und Bewegung sowie die Ausnutzung des Raumes. ⁶Anstelle der Prüfung im Tanz kann bei der Anmeldung auch eine Prüfung in einem zweiten Sportspiel nach Nr. 4.5 gewählt werden.

4.4 

Schwimmen
100 m-Schwimmen auf Zeit (Freistil)

4.5 

Sportspiele
Überprüfung der Spielfertigkeiten in einem der Sportspiele Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball
⁷Bei der Anmeldung kann zwischen den Sportspielen gewählt werden. ⁸Die Prüfungsform wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und im SPET-Portal bekannt gemacht; organisatorisch notwendig werdende Änderungen bleiben vorbehalten. ⁹Die Prüferinnen und Prüfer haben das Recht, zur Sicherung des Prüfungszwecks in den Sportspielen beurteilungsadäquate Situationen zu arrangieren sowie ggf. zusätzlich die Demonstration von spielspezifischen Techniken zu fordern. 1⁰Grundlage der Bewertung in den einzelnen Sportspielen sind die Ausführung der wichtigsten technischen Elemente und deren Anwendung im Spiel sowie spielgerechtes individual- und gruppentaktisches Angriffs- und Abwehrverhalten.
Wertungstabellen (zu § 15 Abs. 2 Satz 1 QualV)
Die Bewertung messbarer Leistungen erfolgt anhand der Wertungstabellen laut
Prüfungsergebnis (zu § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 QualV)
¹Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn

6.1 

in einem oder mehreren der Prüfungsgebiete nach Nr. 4 nicht mindestens die Endnote 4 erreicht wurde oder

6.2 

in den Teilprüfungen 3000m-Lauf (Herren) bzw. 2000m-Lauf (Frauen) nach Nr. 4.2.1 nicht mindestens die Note 4 erreicht wurde.
²Wurde in nur einem der Prüfungsgebiete nach Nr. 4 die Endnote 5 erreicht, so kann sie durch eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 3,50 ausgeglichen werden; von dieser Ausgleichsmöglichkeit ist das Prüfungsgebiet Schwimmen nach Nr. 4.4 ausgenommen. ³Ein Ausgleich ist nur bei vollständiger Teilnahme an der Eignungsprüfung möglich.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Bekanntmachung über die Eignungsprüfung für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern vom 30. Oktober 2013 (KWMBl S. 370) außer Kraft.
Dr. Adalbert Weiß
Ministerialdirektor

Anlagen 

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