Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
DE - Landesrecht Bayern

Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Hinsichtlich des Stundenmaßes und der Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte an der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft in Triesdorf, den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft, den staatlichen Höheren Landbauschulen, den staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft und der Ausbildungsstätte für agrartechnische Assistentinnen und Assistenten in Landsberg am Lech wird Folgendes bestimmt:

1.  Stundenmaß

Die wöchentlich regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden (Unterrichtspflichtzeit) betragen:
bei Lehrern der 4. Qualifikationsebene
24 Wochenstunden,
bei Fachlehrern der 3. Qualifikationsebene
27 Wochenstunden.
Bei ungleicher Wochenstundenzahl im Winter- und Sommersemester eines Studienjahres gilt das Mittel der beiden Semester.

2.  Kürzung der Unterrichtspflichtzeiten (Stundenermäßigung)

Die Unterrichtspflichtzeit der hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrer nach Nr. 1 wird wie folgt gekürzt:

2.1 

Für Schwerbehinderte bei einer Erwerbsminderung
von mindestens 50 v. H.
um zwei Wochenstunden
von mindestens 70 v. H.
um drei Wochenstunden
von mindestens 90 v. H.
um vier Wochenstunden
nach Vorlage der amtlichen Feststellung an die personalaktenführende Behörde.

2.2 

¹Lehrer, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von einer Wochenstunde, Lehrer, die im gleichen Zeitraum das 60. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von zwei Wochenstunden, Lehrer, die im gleichen Zeitraum das 62. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden. ²Bei Vollendung des maßgebenden Lebensjahrs in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt. ³Lehrern in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.

2.3 

¹Die Stundenermäßigungen nach Nrn. 2.1 und 2.2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. ²Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden die Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. ³Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden, ab 0,51 aufzurunden. ⁴Dies gilt auch für Lehrer, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. ⁵Die Stundenermäßigungen nach Nrn. 2.1 und 2.2 werden durch die Gewährung von Anrechnungsstunden nach Nr. 3 nicht berührt.

3.  Anrechnungsstunden

Für besondere dienstliche Aufgaben werden auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet:
bei Schulleitern für die Schulleitertätigkeit
mit 24 oder mehr voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
20 Wochenstunden,
mit 20 bis 23 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
18 Wochenstunden,
mit 16 bis 19 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
16 Wochenstunden,
mit 12 bis 15 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
14 Wochenstunden,
mit 8 bis 11 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
12 Wochenstunden,
mit 4 bis 7 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
10 Wochenstunden.
Ein Teil der Anrechnungsstunden für die Schulleitertätigkeit kann auf den ständigen Vertreter des Schulleiters und die Mitarbeiter in der Schulleitung übertragen werden;

3.2 

für Aufgaben der Schulverwaltung und für pädagogische Aufgaben der Schule für je zwei voll eingesetzte hauptamtliche/hauptberufliche Lehrer bis zu einer Wochenstunde. Diese Anrechnungsstunden können nicht auf den Schulleiter übertragen werden;

3.3 

bei der Fachakademie neben Nr. 3.2 für je ein Semester bis zu zwei Wochenstunden;
für besondere Tätigkeiten werden auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet:
Leitung von Versuchsfeld sowie Unterweisung in diesen Anlagen (Höhere Landbauschule, Technikerschule)
bis zu drei Wochenstunden im Sommerhalbjahr,
EDV-Betreuung (alle Fachschulen)
bis zu zwei Wochenstunden pro Schule,
Betreuung der Korrektur, Facharbeiten, Praktikumsberichte
bis zu zwei Wochenstunden,
Praktikumsbetreuung
bis zu 0,2 Wochenstunden pro Studierendem,
Lehrplanarbeit, Qualitätsmanagement
bis zu zwei Wochenstunden pro Schule,
Betreuung des Alumni-Netzwerks
bis zu einer Wochenstunde,
für besondere dienstliche Aufgaben, zeitlich begrenzt und anlassbezogen im Einzelfall nach Entscheidung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

4.  Zahl der eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte

Die Zahl der voll eingesetzten hauptamtlichen
– Es werden zunächst alle an einer Schule nach Maßgabe der Unterrichtspflichtzeit voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrer, einschließlich des Schulleiters, wenn dieser nach Nr. 3.1 Unterricht erteilt, gezählt.
– Bei hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern, die nur mit einem Teil ihrer Unterrichtspflichtzeit an der Schule eingesetzt sind, werden die für die Dauer eines Schuljahres an der Schule anfallenden Stunden der nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrer sowie der hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte einer sonstigen Fachschule oder Fachakademie im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der noch fehlenden Unterrichtspflichtzeit zugerechnet.
– Die darüber hinaus noch verbleibenden, für die Dauer eines Schuljahres anfallenden Stunden für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht ergeben nach Teilung durch 24 und Auf- oder Abrundung die Zahl der weiteren voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrer.

5.  Gewährung von Mehrarbeitsvergütung

5.1 

Beamte im Schuldienst unterliegen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12), mit der Maßgabe, dass der in § 2 Abs. 1 AzV festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte mit Vorbereitung und Nachbearbeitung entspricht.

5.2 

¹Mehrarbeit liegt vor, wenn über das Stundenmaß hinaus im Rahmen der Lehrbefähigung an der eigenen oder an einer anderen Schule, für die diese Regelung Gültigkeit hat, Unterricht erteilt wird. ²Wird einer Lehrkraft aus dienstlichen Gründen eine Entlastung vom Stundenmaß gewährt oder werden ihr auf eine sonstige Tätigkeit Unterrichtsstunden angerechnet, so liegt Mehrarbeit vor, wenn die ermäßigte Stundenzahl überschritten wird.

5.3 

Voraussetzung für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ist, dass die Mehrarbeit
– schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde. Die Anordnung oder Genehmigung muss dabei Unterrichtsfach, Semester und Stunde genau bezeichnen.
– mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat beträgt. Mehrarbeitsvergütung kann nur für die Unterrichtstätigkeit gewährt werden. Eine bloße Beaufsichtigung einer Klasse oder die Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellt, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Lehrerratssitzung) kann eine Mehrarbeitsvergütung nicht begründen. Werden mehr als drei Unterrichtsstunden Mehrarbeit geleistet, so wird die Vergütung auch für die ersten drei Stunden gewährt.
– nicht durch Freizeit innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann. Für den Freizeitausgleich können die den Urlaubsanspruch der Lehrkraft übersteigenden Schulferien sowie Sonderurlaub und Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen nicht herangezogen werden. Sonstiger ersatzloser Ausfall von Unterrichtsstunden, die die Lehrkraft im Rahmen ihres Stundenmaßes zu erteilen hätte, ist beim Freizeitausgleich und bei der Zahl der Stunden, für die eine Mehrarbeitsvergütung gewährt wird, zu berücksichtigen, es sei denn, der Unterrichtsausfall ist durch die verpflichtende Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Lehrerratssitzung) bedingt.
(Art. 87 Abs. 5 Bayerisches Beamtengesetz; Art. 61 Bayerisches Besoldungsgesetz).

5.4 

¹Mehrarbeit wird durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Vorschlag der Schule angeordnet. ²Die angeordnete Mehrarbeit geht der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit vor.

5.5 

Mehrarbeit kann auch angeordnet werden für
– teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte,
– Lehrkräfte, denen aus Altersgründen oder wegen ihrer Schwerbehinderung (Nr. 2.1) allgemein die Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wird,
wobei für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung jeweils die Voraussetzungen nach Nr. 5.3 gegeben sein müssen.

5.6 

¹Eine Vergütung kann nur für tatsächlich geleistete Mehrarbeit gewährt werden. ²Eine Pauschalierung oder eine Weitergewährung während der Ferien, Krankheit und dergleichen ist ausgeschlossen.

6.  Höhe der Vergütung für Mehrarbeit

6.1 

Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus Anlage 9 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

6.2 

¹Die Vergütung für die geleistete Mehrarbeit wird nachträglich für das abgelaufene Semester ausgezahlt. ²Die Verbuchung erfolgt wie bei den Dienstbezügen.

6.3 

Ist abzusehen, dass die geleistete Mehrarbeit nicht durch entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann (Nr. 5.3),

7.  Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

7.1 

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 28. September 2004 (AllMBl S. 538), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. April 2011 (AllMBl S. 183), außer Kraft.

7.2 

¹In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 gilt abweichend von Nr. 1 für Lehrer, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Nr. 1 der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (AllMBl S. 538) mit der Maßgabe fort, dass sich die Unterrichtspflichtzeit jeweils um 0,5 Wochenstunden verringert. ²Für Lehrer, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 das 50. Lebensjahr vollenden, gilt die Nr. 1 dieser Bekanntmachung ab Beginn des Schuljahres 2012/2013. ³Im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres 2013/2014. ⁴Die vorstehenden Übergangsbestimmungen dieser Gliederungsnummer finden auf die Unterrichtspflichtzeit der Schwerbehinderten im Sinn des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
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