VBBayBFG
DE - Landesrecht Bayern

VBBayBFG: Vollzug des Bayerischen Begabtenförderungsgesetzes

Allgemeine persönliche Voraussetzungen
Förderungsfähige Hochschulausbildung
Außerbayerische deutsche Hochschulen
Hochschulen im Ausland
Förderungsdauer eines Auslandsstudiums
Verweisung auf die Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einem bayerischen Gymnasium
Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung des Stipendiums
Leistungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Ermittlung der Gesamtqualifikation
Durchführung der Prüfung
Leistungsbescheinigung
Erwerb der Fachhochschulreife an einer Fachoberschule in Bayern oder der Fachhochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife an einer Berufsoberschule in Bayern
Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung des Stipendiums
Leistungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erläuterungen zu den Leistungsvoraussetzungen im Einzelnen
Durchführung der Prüfung
Leistungsbescheinigung nach Erwerb der Fachhochschulreife und anschließender Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einem Kolleg oder Abendgymnasium in Bayern
Leistungsvoraussetzungen bei der gymnasialen Kollegstufe
Ermittlung des Durchschnitts der Jahresfortgangsnoten
Besonderheiten bei der Prüfung
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einem bayerischen Gymnasium durch andere Bewerber
Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung des Stipendiums
Leistungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Durchführung der Prüfung, Leistungsbescheinigung
Erwerb der Fachhochschulreife an einer Fachoberschule oder der fachgebundenen Hochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife an einer Berufsoberschule in Bayern durch andere Bewerber
Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung des Stipendiums
Leistungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Durchführung der Prüfung, Leistungsbescheinigung
Erwerb der Hochschulreife über die Begabtenprüfung
Kein Ersatz des Leistungsnachweises durch spätere Leistungen an der Hochschule
Leistungsnachweis während der Hochschulausbildung
Stipendiumsprüfung
Vor- oder Zwischenprüfung als Stipendiumsprüfung
Leistungsnachweis an Kunsthochschulen
Leistungsnachweis in Sonderfällen
Leistungsnachweis bei Wechsel des Studiengangs
Nichterbringung des Leistungsnachweises
Förderungsunwürdigkeit
Voraussetzungen der Förderungsunwürdigkeit
Antrag auf Wiedergewährung des Stipendiums
Unterhaltsverpflichtung
Verpflichteter Personenkreis
Sonderfälle
Anwendung von Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Auslandsstudium
Erststudium
Einkommensabhängigkeit der Förderung
Aufteilungsverfahren
Stipendiumsbetrag (Bedarf)
Schließung von Förderungslücken bei vorausgegangenem Auslandsstudium
Förderungsdauer bei einem Auslandsstudium
Rückzahlungspflicht
Einkommensbegriff
Berechnungszeitraum für das Einkommen des Stipendiaten
Freibeträge vom Einkommen des Stipendiaten
Berechnungszeitraum für das Einkommen des Ehegatten
Freibeträge vom Einkommen des Ehegatten
Weiterleistung des Stipendiums
Zahlweise
Änderung des Bescheids
Dauer des Stipendiums
Antragsmonat und vorlesungsfreie Monate
Bewilligungszeitraum
Leistungsnachweis und Einstellung des Stipendiums
Stipendiumshöchstdauer
Keine Förderung für eine weitere Hochschulausbildung
Fachrichtungswechsel
Parallelstudium
Übertritt von der Fachhochschule an eine Universität oder Kunsthochschule
Bewilligungsbehörde
Verfahren
Antrag
Vertrauensdozent
Aktenführung
Statistik
Aufhebung der Vollzugsbekanntmachung vom 14. Mai 1992
Anlage 1: Bescheinigung
Anlage 2: Kontrollblatt

1. 

Persönliche Förderungsvoraussetzungen sind, dass die Hochschulreife in Bayern erworben wurde und die in Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen Begabtenförderungsgesetzes (BayBFG) in der jeweils geltenden Fassung genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Berechtigten müssen nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sein und nicht ihren ständigen Wohnsitz in Bayern haben.

2. 

Stipendien werden Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen in Bayern sowie an der Hochschule für Fernsehen und Film in München gewährt.
Der Besuch nichtstaatlicher Hochschulen wird gefördert, wenn sie in den Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) einbezogen sind.

2.1 

Das Stipendium ist auch für ein Studium an einer entsprechenden außerbayerischen deutschen Hochschule zu gewähren.

2.2 

Ausnahmsweise kann das Stipendium für das Studium an einer entsprechenden Hochschule oder für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland gewährt werden. Das Nähere regelt § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Begabtenförderungsgesetzes (DVBayBFG) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 BAföG, der in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist.

2.3 

Die Förderungsdauer für ein Auslandsstudium richtet sich nach dem entsprechend anzuwendenden § 16 BAföG.

2.4 

Zur Auslegung der §§ 5 und 16 BAföG sind die hierzu ergangenen Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV), die im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht sind, in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.

3. 

Bei Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums in Bayern erfüllt die Leistungsvoraussetzungen, wer

3.1 

eine von dem nach Tz. 3.4.1 zuständigen Ministerialbeauftragten veranstaltete Prüfung bestanden hat.

3.2 

Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer in der gymnasialen Oberstufe in die Gesamtqualifikation aus den Halbjahresleistungen in den Grundkursen eine Summe von mindestens 288 Punkten (Note 1,30), aus den Halbjahresleistungen in den Leistungskursen (einschließlich der Facharbeit) eine Summe von mindestens 183 Punkten (Note 1,30) und aus der Abiturprüfung eine Summe von mindestens 250 Punkten (Note 1,50) eingebracht hat.

3.3 

Die Ermittlung der Gesamtqualifikation ergibt sich aus § 74 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) vom 16. Juni 1983 (KMBl I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung.

3.4 

Durchführung der Prüfung

3.4.1 

Zuständig für die Zulassung zur Prüfung und ihre Durchführung ist der nach § 17
Abs. 1 DVBayBFG zuständige Ministerialbeauftragte.

3.4.2 

Die Gymnasien melden die Abiturienten, welche die Leistungsvoraussetzungen nach
Tz. 3.2 erfüllen, unverzüglich dem zuständigen Ministerialbeauftragten. Dieser teilt den Gymnasien den Prüfungstermin zur Bekanntgabe an die Prüflinge mit.

3.4.2.1 

Der Meldung des Gymnasiums an den Ministerialbeauftragten sind als Unterlagen für jeden Abiturienten, der die Leistungsvoraussetzungen nach Tz. 3.2 erfüllt, beizufügen:
eine Aufstellung der Abiturprüfungsfächer des Prüflings und der von ihm gemäß Tz. 3.4.5 gewählten Prüfungsfächer;
ein vom Prüfling erstellter Lebenslauf nebst Angabe des beabsichtigten Studiums;
ein Lichtbild des Prüflings;
eine Abschrift des Kursbogens;
eine Abschrift des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife;
die Arbeiten der schriftlichen Abiturprüfung und die Facharbeit;
ein Gutachten der Schule über die Gesamtpersönlichkeit;
eine Mitteilung, ob der Prüfling für die Stiftung Maximilianeum oder die Wittelsbacher Jubiläumsstiftung gemeldet wurde.

3.4.3 

Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung. Sie soll im Regelfall nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie wird vom Ministerialbeauftragten für die Gymnasien zusammen mit den von ihm herangezogenen Lehrkräften an Gymnasien abgenommen.

3.4.4 

Die Prüfung findet grundsätzlich aus dem in den Jahrgangsstufen 12 und 13 behandelten Unterrichtsstoff der Fächer
Deutsch,
Fremdsprache (nach Wahl des Prüflings),
Geschichte,
Mathematik,
Naturwissenschaft (nach Wahl des Prüflings)
statt. Eines der vorgenannten fünf Fächer kann nach Wahl des Prüflings durch eines seiner Abiturprüfungsfächer (1. bis 4. Fach der Abiturprüfung) ersetzt werden.

3.4.5 

Die Prüfung hat neben dem Wissensstand des Prüflings seine besondere Begabung aufzuzeigen. Es wird ein gleichmäßig hohes Niveau an Allgemeinbildung erwartet. Das Prüfungskollegium stellt aufgrund des Prüfungsgesprächs fest, ob der Prüfling den hohen Erwartungen entspricht und aufgrund eindeutig nachgewiesener hoher Begabung förderungswürdig ist. In diesem Fall ist die Prüfung als bestanden zu beurteilen. Vom Ergebnis ist das Gymnasium zu verständigen.

3.5 

Den Prüfungsteilnehmern, welche die Prüfung bestanden haben, stellt der nach Tz. 3.4.1 zuständige Ministerialbeauftragte eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus.

4. 

Bei Erwerb der Fachhochschulreife an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule in Bayern oder der Fachhochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsoberschule in Bayern erfüllt die Leistungsvoraussetzungen, wer

4.1 

eine von dem nach Tz. 4.4.1 und 3.4.1 zuständigen Ministerialbeauftragten veranstaltete Prüfung bestanden hat.

4.2 

Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer in den wissenschaftlichen Fächern im Jahresfortgang der Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule oder Berufsoberschule oder der Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule einen Notendurchschnitt von mindestens 1,30 und in den schriftlichen Arbeiten der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife einen Notendurchschnitt von mindestens 1,50 erreicht und dabei keine schlechtere Note als 2 erhalten hat.

4.3 

Erläuterungen zu den Leistungsvoraussetzungen im Einzelnen:

4.3.1 

In der Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschulen und Berufsoberschulen sind bei der Ermittlung des Notendurchschnitts des Jahresfortgangs als wissenschaftliche Fächer alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Sport, Musik und Kunsterziehung heranzuziehen. Bei der Ausbildungsrichtung Gestaltung ist im Fach Darstellung das Ergebnis der praktischen Prüfung bei der Ermittlung des Durchschnitts der Noten in der schriftlichen Prüfung dem vierten Fach bei den anderen Ausbildungsrichtungen gleichzusetzen.

4.3.2 

In der Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschulen sind bei der Ermittlung des Jahresfortgangs als wissenschaftliche Fächer die für die einzelnen Ausbildungsrichtungen maßgeblichen Pflichtfächer ohne das weitere Pflichtfach zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife heranzuziehen.

4.3.3 

Da getrennt auf die Noten der schriftlichen Arbeiten der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife und des Jahresfortgangs der Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule oder Berufsoberschule oder der Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule abzustellen ist, sind die Gesamtnoten des Zeugnisses der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife für die Berechnung nicht maßgeblich.

4.4 

Durchführung der Prüfung

4.4.1 

Die Vorschriften der Tz. 3.4.1, 3.4.2, 3.4.4 Sätze 1 und 2 sowie Tz. 3.5 gelten entsprechend.

4.4.2 

Bei der Meldung an den zuständigen Ministerialbeauftragten ist die Ausbildungsrichtung des Prüflings anzugeben.

4.4.3 

Der Meldung an den Ministerialbeauftragten sind als Unterlagen für jeden Bewerber, der die Leistungsvoraussetzungen nach Tz. 4.2 erfüllt, beizufügen:
die Angabe des vom Prüfling nach Tz. 4.4.5 gewählten Prüfungsfaches;
ein vom Prüfling erstellter Lebenslauf nebst Angabe des beabsichtigten Studiums;
ein Lichtbild des Prüflings;
eine Abschrift des Notenbogens der Jahrgangsstufen 11 und 12 der Fachoberschule bzw. der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule oder der Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule;
ein Auszug aus der Notenliste der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife;
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife;
ein Gutachten der Schule über die Gesamtpersönlichkeit.

4.4.4 

Die Prüfung wird von dem zuständigen Ministerialbeauftragten mit den von ihm herangezogenen Lehrkräften an Fachoberschulen bzw. Berufsoberschulen abgenommen.

4.4.5 

Die Prüfung findet grundsätzlich aus dem in beiden Schuljahren behandelten Unterrichtsstoff der Fächer der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife sowie nach Wahl des Prüflings zusätzlich in Geschichte, bei Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife einschließlich des Faches Geschichte/Sozialkunde, oder einem in der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife nicht geprüften naturwissenschaftlichen Fach statt. Die Fächer Technologie, Technologie/Informatik und Wirtschaftsinformatik sind jeweils einem naturwissenschaftlichen Fach gleichgestellt.

4.4.6 

Die Prüfung hat neben dem Wissensstand des Prüflings seine besondere Begabung aufzuzeigen. Es wird ein gleichmäßig hohes Niveau an allgemeiner und fachlicher Bildung erwartet. Das Prüfungskollegium stellt aufgrund des Prüfungsgesprächs fest, ob der Prüfling den hohen Erwartungen entspricht und aufgrund eindeutig nachgewiesener hoher Begabung förderungswürdig ist. In diesem Fall ist die Prüfung als bestanden zu beurteilen. Vom Ergebnis ist die Schule zu verständigen.

4.5 

Wurde einem Prüfling mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife eine Bescheinigung nach Anlage 1 erteilt (Tz. 3.5) und erwirbt er im Anschluss daran die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, bleibt der dem Grunde nach gegebene Stipendiumsanspruch ungeachtet der dort erzielten Leistungen auch für ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bestehen.

5. 

Bei Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder Abendgymnasium gelten für die Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen die Tz. 4.1 und 4.2 entsprechend; für die Prüfung und die Leistungsbescheinigung gelten die Bestimmungen der Tz. 3.4 und 3.5 grundsätzlich entsprechend.

5.1 

Soweit an einem Abendgymnasium oder Kolleg die gymnasiale Oberstufe als Kollegstufe durchgeführt wird, gelten für diese Schule für die Ermittlung der leistungsmäßigen Voraussetzungen die Bestimmungen der Tz. 3.2 und 3.3 entsprechend. Im übrigen sind die folgenden Abweichungen zu beachten:

5.2 

Bei den Kollegs wird der Durchschnitt der Jahresfortgangsnoten aus den Leistungen in den Pflichtfächern der Jahrgangsstufe III gebildet. Die nach Jahrgangsstufe II am Kolleg abgeschlossenen Fächer bleiben dabei unberücksichtigt.
Bei den Abendgymnasien wird der Durchschnitt der Jahresfortgangsnoten aus den Leistungen in den Pflichtfächern in der Jahrgangsstufe IV gebildet.

5.3 

Die Prüfung nach Tz. 3.4 findet bei Kollegs und Abendgymnasien aus dem in den beiden letzten Jahrgangsstufen behandelten Unterrichtsstoff der vier Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sowie des Faches Geschichte oder eines weiteren Pflichtfaches nach Wahl des Prüflings statt.

6. 

Bei Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einem bayerischen Gymnasium durch andere Bewerber gemäß Art. 89 Abs. 2 Nr. 12 Buchst. d) und e) des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 80 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) vom 16. Juni 1983 (KMBl I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung

6.1 

erfüllt die Leistungsvoraussetzungen, wer eine von dem nach Tz. 3.4.1 zuständigen Ministerialbeauftragten veranstaltete Prüfung bestanden hat.

6.2 

Für diese Prüfung wird zugelassen, wer in den vier Fächern des ersten Prüfungsteils der Abiturprüfung eine Gesamtsumme von mindestens 500 Punkten und in den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils eine Gesamtsumme von mindestens 209 Punkten erreicht hat.

6.3 

Für die Prüfung und die Leistungsbescheinigung gelten die Bestimmungen der Tz. 3.4 und 3.5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei der Meldung zur Prüfung keine Facharbeit und kein Gutachten über die Gesamtpersönlichkeit vorzulegen ist.

7. 

Bei Erwerb der Fachhochschulreife an einer Fachoberschule in Bayern oder der fachgebundenen Hochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife an einer Berufsoberschule in Bayern durch andere Bewerber gemäß Art. 89 Abs. 2 Nr. 12 BayEUG in Verbindung mit den §§ 54 bis 56 der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (FOBOSO) vom 10. März 1998 (KWMBl I S. 150) in der jeweils geltenden Fassung

7.1 

erfüllt die Leistungsvoraussetzungen, wer eine von dem nach Tz. 3.4.1 zuständigen Ministerialbeauftragten veranstaltete Prüfung bestanden hat.

7.2 

Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 44 Abs. 2 und 3 FOBOSO und in der mündlichen Prüfung gemäß § 55 FOBOSO jeweils einen Notendurchschnitt von mindestens 1,50 erreicht und dabei keine schlechtere Note als 2 erhalten hat. Bei der Ausbildungsrichtung Gestaltung gilt Tz. 4.3.1 Satz 2 entsprechend.

7.3 

Für die Prüfung und die Leistungsbescheinigung gelten die Bestimmungen der Tz. 4.4 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei der Meldung zur Prüfung kein Gutachten über die Gesamtpersönlichkeit vorzulegen ist.

8. 

Bei Erwerb der Hochschulreife durch die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung) erfüllt die Leistungsvoraussetzungen, wer diese Begabtenprüfung mit einer Gesamtnote von mindestens 1,50 bestanden hat. Die Bescheinigung nach Anlage 1 wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus ausgestellt (§ 17 Abs. 1 Satz 3 DVBayBFG).

9. 

Die gesetzlich festgelegten Leistungsvoraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 BayBFG sind zwingend. Die Berechtigung für die Gewährung des Stipendiums kann nicht nachträglich (z.B. durch besondere Leistungen während des Hochschulstudiums oder durch das Abschlusszeugnis einer Fachhochschule) erworben werden. Die an der Hochschule erbrachten Leistungen sind ausschließlich für die Frage der Weitergewährung des Stipendiums von Bedeutung (vgl. Tz. 10 ff, Tz. 14.8).

10. 

Leistungsnachweis während der Hochschulausbildung

10.1 

Die Stipendiaten müssen zur Weitergewährung des Stipendiums besondere Studienleistungen nachweisen (Art. 10 Abs. 3 BayBFG).

10.1.1 

Bei einer Stipendiumshöchstdauer nach Tz. 14.4.2 von weniger als acht Semestern ist eine Stipendiumsprüfung abzulegen, die zwischen dem Vorlesungsende des zweiten und dem Vorlesungsbeginn des vierten Semesters stattfindet.

10.1.2 

Bei einer Stipendiumshöchstdauer nach Tz. 14.4.2 von acht bis elf Semestern ist eine erste Stipendiumsprüfung entsprechend Tz. 10.1.1 und eine weitere Stipendiumsprüfung, die zwischen dem Vorlesungsende des vierten Semesters und dem Vorlesungsbeginn des sechsten Semesters stattfindet, abzulegen.

10.1.3 

Bei einer Stipendiumshöchstdauer nach Tz. 14.4.2 von mehr als elf Semestern ist neben den zwei Stipendiumsprüfungen nach Tz. 10.1.1 und 10.1.2 eine dritte Stipendiumsprüfung, die zwischen dem Vorlesungsende des siebten Semesters und dem Vorlesungsbeginn des neunten Semesters stattfindet, abzulegen.

10.1.4 

Soweit Stipendiaten an Fachhochschulen an praktischen Semestern teilnehmen, sind diese bei der Berechnung der für die Stipendiumsprüfung maßgeblichen Semester mitzuzählen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 DVBayBFG).

10.1.5 

Die Stipendiumsprüfung ist grundsätzlich bei drei Hochschullehrern über den Stoff von Vorlesungen mit insgesamt acht oder mehr Wochenstunden abzulegen (§ 12 Abs. 3 DVBayBFG). Vorlesungen im Sinne dieser Bestimmung sind auch Übungen, Seminare und Praktika, soweit sie einen ausreichenden Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung ermöglichen. Seminarzeugnisse selbst ersetzen nicht die erforderliche Prüfung. Die Prüfung ist als einheitliches Ganzes zu sehen und muss daher innerhalb eines Semesters abgelegt werden. In den Grenzen dieser Rahmenvorschriften ist es der Hochschule überlassen, in welchen Fächern die Stipendiumsprüfung abgehalten werden soll.

10.1.6 

Die Bewertung der Leistungen und die Ermittlung der Gesamtnote für die Stipendiumsprüfung geschehen in sinngemäßer Anwendung der §§ 27 und 28 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), geändert durch Verordnung vom 24. März 1992 (GVBl S. 47), mit der Maßgabe, dass die Gesamtnote für die Stipendiumsprüfung ermittelt wird, indem die Noten der Einzelprüfungen mit der Zahl der Wochenstunden vervielfacht werden und die so ermittelte Gesamtnotensumme durch die Zahl der Gesamtwochenstunden geteilt wird. §§ 27 und 28 APO haben folgenden Wortlaut:
Für die Bewertung der Prüfungsabschnitte und der Gesamtprüfung gelten folgende Prüfungsnoten:
sehr gut (1)
= eine besonders hervorragende Leistung,
gut (2)
= eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
befriedigend (3)
= eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend (4)
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5)
= eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
ungenügend (6)
= eine völlig unbrauchbare Leistung.
§ 28
Die Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten, geteilt durch die Zahl der Prüfungsarbeiten, zu ermitteln. Hierbei zählt die Doppelaufgabe zweifach. Die Einzelprüfungsbestimmungen können eine zweifache Bewertung weiterer schriftlicher Arbeiten, denen ein besonderes Gewicht zukommt, festlegen.
Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten und aus den Ergebnissen des mündlichen und eines praktischen Prüfungsabschnitts (§§ 25, 26) sowie einer Hausarbeit (§ 15 Abs. 1 Satz 2) gebildet. In den Einzelprüfungsbestimmungen kann festgelegt werden, dass auch schriftliche Leistungen aus den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten bei der Bildung der Gesamtprüfungsnote zu berücksichtigen sind.
Die Einzelprüfungsbestimmungen legen unter Berücksichtigung des § 15
Abs. 3 fest, in welchem Verhältnis die erzielten Noten bei der Bildung der Gesamtprüfungsnote zu berücksichtigen sind. Dabei dürfen die Leistungen aus den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten die Gesamtprüfungsnote nicht mehr als zu höchstens einem Fünftel bestimmen.
Bei Prüfungen, die nur aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt bestehen, soll die in der mündlichen Prüfung erzielte Note so oft gerechnet werden, als die Zahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben – zweifach zu bewertende Aufgaben sind hierbei doppelt zu zählen – durch drei teilbar ist. Bruchteile mit einem Drittel werden nicht, Bruchteile mit zwei Dritteln als volle Zahlenwerte gerechnet.
Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Es erhalten
Note „sehr gut“ Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote bis 1,50,
Note „gut“ Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,51 bis 2,50,
Note „befriedigend“ Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,51 bis 3,50,
Note „ausreichend“ Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,51 bis 4,50,
Note „mangelhaft“ Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,51 bis 5,50,
Note „ungenügend“ Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote über 5,50.“

10.1.7 

Der erforderliche Leistungsnachweis ist nicht erbracht, wenn der Stipendiat in der vorgeschriebenen Stipendiumsprüfung nicht mindestens die Gesamtprüfungsnote „gut“ (Notendurchschnitt bis 2,50) erhalten hat (Art. 10 Abs. 3 BayBFG; § 12 Abs. 1 DVBayBFG). Über eine nicht bestandene Stipendiumsprüfung ist die Stipendienstelle von Amts wegen zu unterrichten.

10.2 

Soweit in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geeignete Vor- oder Zwischenprüfungen vorgesehen sind (z.B. Vorprüfungen an Fachhochschulen, Diplomvorprüfungen, naturwissenschaftliche, ärztliche und zahnärztliche Vorprüfungen), werden diese als Stipendienprüfungen gewertet, wenn sie als geeigneter Leistungsnachweis über das bisherige Studienergebnis anzusehen sind. Eine gesonderte Stipendiumsprüfung findet in diesen Fällen nicht statt. Eine Vor- oder Zwischenprüfung ist spätestens zu dem in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen als Regel vorgesehenen Zeitpunkt abzulegen, selbst wenn es zugelassen ist, sie auch noch später abzulegen. Sind in § 12 Abs. 2 DVBayBFG mehrere Stipendiumsprüfungen vorgeschrieben, sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnung aber keine weiteren Zwischenprüfungen vor, so ist die nächste Stipendiumsprüfung frühestens ab Vorlesungsende des Semesters abzulegen, das auf den für die Vor- oder Zwischenprüfung in der Ausbildungs- oder Prüfungsordnung als Regel vorgesehenen Zeitpunkt folgt oder bis zu dessen Vorlesungsbeginn die Prüfung noch hätte abgelegt werden können. Die Prüfung muss spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des übernächsten Semesters abgelegt werden. Weitere Stipendiumsprüfungen sind nach Maßgabe dieser zeitlichen Verschiebung im Zeitabstand der Tz. 10.1.3 abzulegen (§ 12 Abs. 4 DVBayBFG).

10.2.1 

Kann nach den maßgeblichen Prüfungsordnungen eine Vor- oder Zwischenprüfung nach Wahl des Stipendiaten innerhalb eines größeren Zeitraums oder in Teilabschnitten abgelegt werden, so ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vor- oder Zwischenprüfung als Stipendiumsprüfung für besonders Begabte gewertet werden soll, förderungsrechtlich festzulegen, ob sie als erste, zweite oder dritte Stipendiumsprüfung gewertet wird und welche Teile der Prüfung insgesamt für die Wertung als eine Stipendiumsprüfung abgelegt werden müssen.

10.2.2 

Die für die Gewährung des Stipendiums zuständige Stelle setzt im Benehmen mit den für die Vor- oder Zwischenprüfung zuständigen Organen und den Vertrauensdozenten fest, welche Vor- oder Zwischenprüfung an die Stelle einer bestimmten Stipendiumsprüfung tritt und bis zu welchem Monat das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist. Hierüber ist eine Übersicht zur Unterrichtung der Studierenden zu erstellen.

10.2.3 

Der erforderliche Leistungsnachweis ist nicht erbracht, wenn in der maßgeblichen Vor- oder Zwischenprüfung nicht mindestens die Note „gut“ erreicht wird.
Soweit in den einschlägigen Prüfungsordnungen Regelungen über die Ermittlung einer Gesamtnote Anwendung finden, sind diese Regelungen maßgebend, auch wenn sie von Tz. 10.1.6 abweichen (z.B. Berechnung nur auf eine Dezimalstelle oder Note „gut“ abweichend von der Grenze 2,50). Soweit Vorschriften über die Bildung einer Gesamtnote fehlen, sind die Einzelnoten zusammenzuzählen und durch die Zahl der Fächer zu teilen; Tz. 10.1.6 ist entsprechend anzuwenden.

10.3 

Die Stipendiaten an Kunsthochschulen und an der Hochschule für Fernsehen und Film in München erbringen alljährlich Gutachten ihrer Lehrer über den Fortgang und Stand ihrer Ausbildung (§ 12 Abs. 5 DVBayBFG). Diese Gutachten treten an die Stelle der Stipendiumsprüfungen. Der erforderliche Leistungsnachweis ist erbracht, wenn die gesamte Beurteilung im Gutachten unter Berücksichtigung des Bewertungssystems nach Tz. 10.1.6 die Note „gut“ ergibt.

10.4 

Die Bewilligungsstelle kann bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausnahmsweise gestatten, dass die Stipendiumsprüfung zu einem anderen Zeitpunkt als vorgeschrieben oder in anderem Umfang als vorgesehen abgelegt wird (§ 12 Abs. 6 DVBayBFG).

10.5 

Wechselt ein Stipendiat seinen Studiengang, so richten sich die Stipendiumsprüfungen nach den für den neuen Studiengang geltenden Vorschriften. Auf Antrag des Stipendiaten kann gestattet werden, dass in dem neuen Studiengang die Stipendiumsprüfungen um bis zu zwei Semester später als vorgesehen abgelegt werden.

10.6 

Erbringt der Studierende zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht den erforderlichen Leistungsnachweis, so wird das Stipendium zu den in Tz. 14.3.1 und 14.3.2 festgelegten Zeitpunkten eingestellt.

10.6.1 

Der Studierende kann das eingestellte Stipendium erst wieder mit Beginn des Monats erhalten, in dem er die nach Tz. 10.1.2 oder 10.1.3 vorgeschriebene weitere Stipendiumsprüfung oder die als diese Stipendiumsprüfung nach Tz. 10.2 geltende Vor- oder Zwischenprüfung mit mindestens der Note „gut“ abgeschlossen hat (§ 12 Abs. 7 Satz 1 DVBayBFG).

10.6.2 

Falls keine weitere Stipendiumsprüfung vorgeschrieben ist, kann eine Ersatzprüfung frühestens nach dem Vorlesungsende des Semesters, zu dessen Beginn der Leistungsnachweis aufgrund der Stipendiumsprüfung spätestens hätte erbracht werden müssen, abgelegt werden. Dabei muss der Kenntnisstand eines Studierenden des Semesters, in dem sich der Studierende nach den hochschulrechtlichen Regelungen jeweils befindet, mit mindestens der Note „gut“ nachgewiesen werden (§ 12 Abs. 7 Sätze 2 und 3 DVBayBFG).

11. 

Förderungsunwürdigkeit (Art. 4 BayBFG)

11.1 

Ein Stipendium erhält nicht, wer wegen seiner charakterlichen Haltung, die zu Ordnungsmaßnahmen nach Art. 93 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740) in der jeweils geltenden Fassung oder zu gerichtlicher Bestrafung geführt hat, nicht förderungswürdig ist. Dies gilt auch, wenn sich der Studierende der Ordnungsmaßnahme durch den Wechsel der Hochschule entzieht. Die Hochschule stellt die Förderungsunwürdigkeit fest. Auch wenn ein Verfahren, das zu einer Ordnungsmaßnahme führen kann, eingeleitet ist, kann die Förderungswürdigkeit aberkannt werden. Die Hochschule entscheidet, ob solche charakterlichen Mängel vorliegen, dass das Stipendium nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Falls die Förderungswürdigkeit im Laufe eines Semesters verneint wird, ist die Förderung unverzüglich einzustellen.

11.2 

Wurde einem Studierenden das Stipendium entzogen, so kann ein Antrag auf Wiedergewährung frühestens zum Beginn des übernächsten Semesters gestellt werden. Der Antrag ist bei der Hochschule einzureichen; diese legt ihn dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Entscheidung vor. Dem Bericht ist eine Stellungnahme der für die Aberkennung der Förderungswürdigkeit zuständigen Stelle beizugeben.

12. 

Unterhaltsverpflichtung (Art. 3 Abs. 2 BayBFG)

12.1 

Unterhaltspflichtig im Sinne des BayBFG ist nur der Ehegatte des Stipendiaten.

12.2 

In Sonderfällen ist Tz. 13.3.1 zu beachten.

13. 

Anwendung von Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
Entsprechend der grundsätzlichen Übereinstimmung der DVBayBFG mit den Vorschriften des BAföG sind, soweit nicht im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen sind, die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Ebenso sind die einschlägigen Rundschreiben zum Vollzug des BAföG zu beachten.
Die nachfolgende Gegenüberstellung dient der Übersicht, welche Vorschriften des BAföG im Bereich der DVBayBFG entsprechend anwendbar sind.

13.1 

§ 5 BAföG = § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DVBayBFG

13.2 

§ 7 Abs. 1 BAföG = § 10 Abs. 1 DVBayBFG mit folgenden Maßgaben:
Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Bei der Fortsetzung eines im Inland begonnenen Studiums ist ein berufsqualifizierender Abschluss, der während eines nach § 5 Abs. 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Auslandsstudiums erworben wurde, jedoch förderungsunschädlich.

13.3 

§ 11 Abs. 2 BAföG = § 4 Abs. 1 DVBayBFG mit folgenden Maßgaben:
Eine Vermögensanrechnung findet nicht statt. Durch § 4 Abs. 1 Satz 3 DVBayBFG wird klargestellt, dass die Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrages durch den Ehegatten nicht die Möglichkeit der Vorausleistung und Überleitung entsprechend den §§ 36 und 37 BAföG eröffnet.
Das Einkommen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Stipendiaten bleibt außer Betracht. Das Einkommen des Ehegatten bleibt ferner außer Betracht, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt oder er rechtlich oder tatsächlich gehindert ist, im Inland Unterhalt zu leisten.

13.4 

§ 11 Abs. 4 BAföG = § 4 Abs. 2 DVBayBFG mit der Klarstellung, dass bei der Aufteilung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 DVBayBFG gegebenenfalls auch der Bedarf der anderen zu berücksichtigenden Auszubildenden nach der DVBayBFG sowie nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz einzusetzen ist und die Aufteilung - im Gegensatz zum BAföG - gegebenenfalls mehrfach durchzuführen ist.

13.5 

§ 13 BAföG = § 2 DVBayBFG
Die Gewährung eines Kranken- und Pflegeversicherungszuschlags entsprechend § 13a BAföG ist nicht möglich, weil dafür bereits eine pauschale Anhebung des Stipendiumsbetrages vorgenommen wurde.

13.6 

§ 15b Abs. 2a BAföG = § 10 Abs. 2a DVBayBFG

13.7 

§ 16 BAföG = § 1 Abs. 3 Satz 3 DVBayBFG

13.8 

§ 20 BAföG = § 15 DVBayBFG mit der Maßgabe, dass das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch keine Anwendung findet und das Stipendium auch aus den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 DVBayBFG genannten Gründen zurückgefordert werden kann.

13.9 

§ 21 BAföG = § 5 DVBayBFG
Bei der Anrechnung anderweitig zustehender Ausbildungsbeihilfen ist Folgendes zu beachten:

13.9.1 

Anderweitig zustehende Ausbildungsbeihilfen sind anzurechnen (§ 5 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 DVBayBFG).

13.9.2 

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 DVBayBFG sind insbesondere die Leistungen der nachfolgenden Begabtenförderungswerke ohne Gewährung eines Freibetrages auf das Stipendium anzurechnen:
Cusanuswerk
Hans-Böckler-Stiftung
Evangelisches Studienwerk
Studienstiftung des deutschen Volkes
Friedrich-Ebert-Stiftung
Heinrich-Böll-Stiftung
Friedrich-Naumann-Stiftung
Konrad-Adenauer-Stiftung
Hanns-Seidel-Stiftung
Stiftung der Deutschen Wirtschaft
Bundesstiftung Rosa Luxemburg e.V.

13.9.3 

Soweit die genannten Begabtenförderungswerke besonders ausgewiesene Leistungen für die Aufwendungen zur Anschaffung von Studienliteratur gewähren (sog. Büchergeld), sind diese Leistungen nicht auf das Stipendium anzurechnen. Es handelt sich insoweit um Leistungen für besondere Aufwendungen, so dass die besondere Zweckbestimmung der Anrechnung als Einkommen entgegensteht (§ 5 Abs. 4 Nr. 5 DVBayBFG).

13.9.4 

Die Leistungen der Stiftung Maximilianeum und der Wittelsbacher Jubiläumsstiftung sind als Einkommen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 DVBayBFG unter Gewährung eines Freibetrages nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 DVBayBFG anzurechnen. Die Leistungen der Stiftung sind dabei entsprechend der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung) - in der jeweils geltenden Fassung - zu bewerten, wobei im Hinblick auf die Gewährung der Leistungen während der Vorlesungszeit nur sieben Zwölftel des Monatssatzes anzusetzen sind.

13.10 

§ 22 BAföG = § 6 DVBayBFG

13.11 

§ 23 BAföG = § 7 DVBayBFG mit der Maßgabe, dass abweichend von § 23 Abs. 5 BAföG in § 7 Abs. 5 DVBayBFG kein Höchstbetrag festgelegt wurde.

13.12 

§ 24 BAföG = § 8 DVBayBFG mit der Maßgabe, dass

13.12.1 

abweichend von § 24 Abs. 3 BAföG auch ohne besonderen Antrag des Studierenden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (das Einkommen im Bewilligungszeitraum wird voraussichtlich wesentlich niedriger sein als in dem nach Abs. 1 maßgeblichen Zeitraum) von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen werden kann;

13.12.2 

abweichend von § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG bei der aktuellen Einkommensberechnung nach Abs. 3 nur das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen auf den Bedarf angerechnet wird.

13.13. 

§ 25 BAföG = § 9 DVBayBFG mit der Maßgabe, dass ein Freibetrag auch für Kinder gewährt wird, die in Ausbildung stehen.

13.14. 

§ 50 Abs. 4 BAföG = § 10 Abs. 8 DVBayBFG

13.15. 

§ 51 BAföG = § 20 DVBayBFG mit der Maßgabe, dass der Mindestbetrag, unter dem keine Zahlung geleistet wird, 25 EUR monatlich beträgt.

13.16. 

§ 53 BAföG = § 14 DVBayBFG

14. 

Dauer des Stipendiums

14.1 

Das Stipendium wird bei Aufnahme des Studiums vom Beginn des ersten Vorlesungsmonats an, frühestens jedoch ab Beginn des Antragsmonats, gewährt. Die vorlesungsfreien Monate während des Studiums sind in die Förderung einbezogen
(§ 10 Abs. 2 DVBayBFG).

14.2 

Über das Stipendium wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden (§ 10 Abs. 6 DVBayBFG). Der Bewilligungszeitraum soll grundsätzlich am 30. September auslaufen.
Die Weiterförderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums setzt eine rechtzeitige neue Antragstellung voraus. Wird der Weiterförderungsantrag erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt, so ist die Weiterförderung frühestens ab Beginn des Monats der Antragstellung möglich.

14.3 

Die Festlegung des Bewilligungszeitraums auf grundsätzlich ein Jahr soll ohne Rücksicht auf einen zwischenzeitlich erforderlichen Leistungsnachweis erfolgen. Wird ein während des üblichen Bewilligungszeitraums vorgeschriebener Leistungsnachweis nicht fristgerecht erbracht, so sind der Bewilligungsbescheid aufzuheben und die Stipendienleistungen einzustellen.

14.3.1 

Die Zahlungen sind zum Vorlesungsbeginn des vierten, sechsten und neunten Semesters einzustellen, wenn nicht vorher der erforderliche Leistungsnachweis erbracht wird. Soweit in Tz. 10.2 bis 10.5 für die Ablegung der Stipendiumsprüfung oder für die an deren Stelle tretende Vor- oder Zwischenprüfung abweichende Regelungen getroffen sind, sind die Zahlungen zum Ende des dort bestimmten Semesters einzustellen, wenn der erforderliche Leistungsnachweis nicht vorher erbracht wird. Bei der Förderung bis zum Vorlesungsbeginn des Semesters bleibt es auch dann, wenn bereits vorher ein nicht ausreichendes Prüfungsergebnis vorliegt.

14.3.2 

Ist das Ergebnis der nach Tz. 14.3.1 rechtzeitig abgelegten Prüfung erst nach Beginn des maßgeblichen Semesters zu erwarten, so ist bis zum Ablauf des Monats zu fördern, in dem das Ergebnis spätestens vorliegen muss. Bei unzureichendem Ergebnis ist die Förderung zum Beginn des darauffolgenden Monats einzustellen.

14.3.3 

Sind die Stipendienleistungen nach Tz. 14.3 eingestellt worden, so kann der Studierende das Stipendium erst wieder zu den in Tz. 10.6.1 und 10.6.2 genannten Zeitpunkten erhalten.

14.4 

Stipendiumshöchstdauer

14.4.1 

Für die Beendigung des Studiums ist stets der Zeitpunkt des letzten Teils der Abschlussprüfung maßgebend. Die Zahlung des Stipendiums endet mit Ablauf des Monats, in dem nach der vorstehenden Regelung die Ausbildung beendet ist, spätestens mit Ablauf des letzten Monats des Verwaltungssemesters, das noch in die Stipendiumshöchstdauer fällt (§ 10 Abs. 4 DVBayBFG).

14.4.2 

Die Stipendiumshöchstdauer entspricht grundsätzlich der Förderungshöchstdauer gemäß § 15a BAföG.

14.4.3 

Abweichend von Tz. 14.4.2 wird die Stipendiumshöchstdauer für folgende Ausbildungen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayBFG besonders festgelegt:
Katholische Theologie (Priesterausbildung): 12 Semester;
Katholische Theologie an der Päpstlichen Universität Gregoriana, Rom: 14 Semester.

14.4.4 

Nach § 10 Abs. 4 Satz 3 DVBayBFG kann in besonderen Einzelfällen die Stipendiumshöchstdauer über die in Tz. 14.4.2 und 14.4.3 festgelegte Stipendiumshöchstdauer hinaus verlängert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bewilligungsstelle. Bei einer Verlängerung um mehr als zwei Semester ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst erforderlich (§ 10 Abs. 4 Satz 4 DVBayBFG). Die Verlängerung der Stipendiumshöchstdauer im Einzelfall ist auf die Zahl der erforderlichen Leistungsnachweise (s. Tz. 10.1.1 bis 10.1.3) ohne Einfluss.

14.5 

Das Stipendium wird - vorbehaltlich der Regelungen in Tz. 13.2 - für ein erstes Hochschulstudium bis zu dessen berufsqualifizierendem Abschluss gewährt (§ 10 Abs. 1 DVBayBFG). Die Gewährung des Stipendiums für ein weiteres Studium ist nicht möglich. Dabei ist es unbeachtlich, ob das erste Studium nach dem BayBFG gefördert worden ist.

14.6 

Hat der Stipendiat die Fachrichtung gewechselt, so wird das Stipendium auch für die neue Fachrichtung geleistet. Bei einem Fachrichtungswechsel ist die Stipendiumshöchstdauer des endgültig gewählten Studiengangs für die Dauer der Stipendiumsgewährung maßgeblich. Die Fachsemester der vorausgegangenen Studien, in denen dem Grunde nach ein Anspruch auf ein Stipendium nach dem BayBFG bestand, werden auf die maßgebliche Förderungshöchstdauer angerechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Förderung nach dem BayBFG beantragt oder gewährt wurde (vgl. § 10 Abs. 7 DVBayBFG und Tz. 14.5 Satz 3). Reichen die verbleibenden Stipendiumssemester zum Abschluss der neuen Fachrichtung nicht aus, so kann der Studierende die Verlängerung der Stipendiumshöchstdauer nach § 10 Abs. 4 Satz 3 DVBayBFG beantragen, wenn für den Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund vorlag.

14.7 

Wird nach Beginn des Erststudiums vor dessen Abschluss ein Zweitstudium (Parallelstudium) aufgenommen, so bleibt es grundsätzlich bei der Regelung für das Erststudium. Der Studierende kann jedoch das Parallelstudium als maßgeblich erklären. Die Stipendiumsdauer richtet sich dann in entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Fachrichtungswechsel nach dem Parallelstudium unter Anrechnung der bisherigen Fachsemester (s. Tz. 14.6).

14.8 

Bei dem Übertritt von Fachhochschulabsolventen an eine Universität oder Kunsthochschule nach Art. 84 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG ist eine Förderung des Hochschulstudiums wegen guter Leistungen an der Fachhochschule nicht möglich, weil die Grundvoraussetzungen für die Gewährung des Stipendiums in Art. 10 Abs. 1 BayBFG abschließend aufgeführt sind (vgl. hierzu auch Tz. 9).
Bei dem Übertritt nach bestandener Vorprüfung gemäß Art. 84 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG ist eine Förderung des Hochschulstudiums allein wegen guter Leistungen an der Fachhochschule nicht möglich.
Das Stipendium kann nur dann bis zum Ende der Ausbildung an der Universität oder Kunsthochschule gewährt werden, wenn der Studierende bereits beim Erwerb der Hochschulreife die Leistungsvoraussetzungen für die Stipendiumsgewährung erfüllt hatte. In diesem Fall wird die an der Fachhochschule verbrachte Zeit nicht auf die Förderungshöchstdauer für das Studienfach an der Universität oder Kunsthochschule angerechnet.

15. 

Bewilligungsbehörde (§ 17 DVBayBFG)
Zuständig für die Bewilligung des Stipendiums und für die sonstigen damit zusammenhängenden Aufgaben ist – unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 3 DVBayBFG – die besuchte Hochschule, die insoweit im staatlichen Bereich tätig wird (§ 17 Abs. 2 DVBayBFG). Diese Hochschule bleibt auch dann zuständig, wenn das Studium an einer nicht in Bayern gelegenen Hochschule fortgesetzt wird.
Wird das Studium an einer nicht in Bayern gelegenen Hochschule begonnen, so ist die Ludwig-Maximilians-Universität München zuständig. Die Ludwig-Maximilians-Universität München ist auch für Studierende zuständig, die in Bayern an nichtstaatlichen Hochschulen studieren (§ 17 Abs. 3 Satz 2 DVBayBFG).
Bei dem Besuch einer Fachhochschule ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk München zuständig (§ 17 Abs. 3 Satz 3 DVBayBFG).

16. 

Verfahren

16.1 

Antrag
Der Antrag auf erstmalige Förderung (Erstantrag), auf Förderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (Weiterförderungsantrag) und auf Wiederaufnahme der Förderung nach einer Unterbrechung (Wiederförderungsantrag) ist auf den Formblättern zu stellen, die den Formblättern 1 und 3 und deren Anlagen entsprechen, welche zum Vollzug des BAföG herausgegeben werden. Dabei soll mindestens auf dem ersten Formblatt kenntlich gemacht werden, dass es sich um Anträge auf Förderung nach dem BayBFG handelt.
Ein Antrag auf Förderung nach dem BAföG kann auf Wunsch des Antragstellers innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums als fristwahrender Antrag auf das Hochbegabtenstipendium umgedeutet werden.

16.2 

Vertrauensdozent
Jede Hochschule bestellt mindestens einen Vertrauensdozenten zur Betreuung der Stipendiaten. Dieser berät die Bewilligungsstelle beim Vollzug des Gesetzes, insbesondere bei der Verlängerung der Förderungshöchstdauer im Einzelfall und bei der Festlegung von Vor- und Zwischenprüfungen als Stipendiumsprüfungen. Die Hinzuziehung anderer Stellen der Hochschule bleibt unbenommen.

16.3 

Aktenführung
Die Bewilligungsstelle hat für jeden Stipendiaten einen Förderungsakt zu führen. Dem Förderungsakt ist ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen und jeweils laufend zu führen.
Bei einem Wechsel der Zuständigkeit hat die neue Bewilligungsstelle die Förderungsakte von der bisherigen Bewilligungsstelle anzufordern. Die Zahlungen sollen grundsätzlich zum Beginn des neuen Verwaltungssemesters, in dem der Wechsel eingetreten ist, übernommen werden.

16.4 

Statistik
Spätestens zum 1. April eines jeden Jahres ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ein Bericht über die Gesamtzahl der während des Wintersemesters (ganz oder teilweise) bewilligten Stipendien vorzulegen. Außerdem sind die Zahlen und Namen der in diesem Wintersemester und im vorangegangen Sommersemester erstmals geförderten Stipendiaten mitzuteilen. Bei jedem Erst- geförderten ist ferner die Stelle anzugeben, welche die Bescheinigung nach Anlage 1 ausgestellt hat.

17. 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Begabtenförderungsgesetzes vom 14. Mai 1992 (KWMBl I S. 341) i.d.F. der Änderung vom 22. November 1996 (KWMBl I S. 426) außer Kraft.
I.A. Dr. Quint
Ministerialdirektor
des .........................................................................................................................
Herr/Frau ..............................................................................................................
geb. am .......................................... in ...................................................................
hat im Jahre ..... die allgemeine Hochschulreife/fachgebundene Hochschulreife/ Fachhochschulreife erworben und erfüllt die in Artikel 10 Abs. 1 des Bayerischen Begabtenförderungsgesetzes genannten leistungsmäßigen Voraussetzungen für ein Stipendium für besonders Begabte.
....................................................
(Unterschrift)
Der Ministerialbeauftragte
(Siegel)
............................................
Ort, Datum
I. Angaben über den/die Studierende/n
Name .................................... Vorname ..............................................................
geb. am .......................................... in .................................................................
Semesteranschrift: ................................................................................................
II. Angaben über den unterhaltsverpflichteten Ehegatten (Name, Vorname, Beruf):
........................................................................................................
Anschrift: ...........................................................................................
III. Leistungsmäßige Voraussetzungen für das Stipendium
Der/Die Studierende erfüllt die leistungsmäßigen Voraussetzungen für das
Stipendium nach Bescheinigung des/der
...................................................................... vom ..............................................
(Aussteller)
IV. Angaben über das Studium
1. Fachrichtung: ...................................................................................................
2. Berufsziel: ........................................................................................................
3. Förderungsdauer: ........................ Semester
4. Beginn des Studiums: .......................................................................................
V. Zeitpunkt der während des Studiums zu erbringenden Leistungsnachweise:
1. Leistungsnachweis: ............................................................................................
2. Leistungsnachweis: ............................................................................................
3. Leistungsnachweis: ............................................................................................
VI. Studienabschluss
Das Examen für .......................................................................................................
wurde im ................. Semester .................. abgelegt; Ergebnis: ............................
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