VwVEBV: Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung
Das Staatsministerium des Innern hat am 29. Mai 1987 eine neue Eigenbetriebsverordnung (EBV) erlassen (GVBl S. 195). Hierfür waren vor allem folgende Gründe maßgebend:
– Das Bilanzrichtliniengesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl I S. 2355) regelt in einem neu eingefügten Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB) u. a. die Buchführung, die Rechnungslegung und die Prüfung neu. Die neuen Vorschriften erfordern die Anpassung des Eigenbetriebsrechts der Länder. Für die Buchführung der Eigenbetriebe sind daher nach der neuen EBV die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des HGB über Buchführung und Inventar (§§ 238 bis 241) anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten (§ 18 Abs. 2 EBV). Für die Rechnungslegung der Eigenbetriebe gelten nunmehr neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 242 bis 256 HGB ergänzend die §§ 264 bis 289 HGB für große Kapitalgesellschaften. Die Anwendung der neuen, auf einem Musterentwurf der Länderinnenminister beruhenden Vorschriften über Buchführung, Inventar und Rechnungslegung bedeutet gegenüber der bisherigen Rechtslage keine wesentliche inhaltliche Änderung.
– Das Gesetz zur Änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften vom 6. August 1986 (GVBl S. 210) ermächtigt das Staatsministerium des Innern, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass bestimmte nichtwirtschaftliche Unternehmen, für die nach Art und Umfang eine von den sonst für sie geltenden kommunalwirtschaftlichen Vorschriften abweichende Wirtschaftsführung und Verwaltung zweckmäßig ist, ganz oder teilweise nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt werden können. Von dieser Ermächtigung hat das Staatsministerium des Innern in § 3 EBV Gebrauch gemacht.
– Durch § 1 Nummer 27, § 2 Nummer 17 und § 3 Nummer 17 des Gesetzes zur Vereinfachung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 1982 (GVBl S. 471) wurde das Staatsministerium des Innern ermächtigt, Eigenbetriebe nicht nur von der EBV, sondern auch von den eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften der Kommunalgesetze (Art. 95 GO, Art. 82 LKrO, Art. 80 BezO) freizustellen. Mit § 2 der neuen EBV wird diese Ermächtigung ausgenutzt.
Zum Vollzug der EBV werden aufgrund von Art. 123 Abs. 2 GO, Art. 109 Abs. 2 LKrO und Art. 103 Abs. 2 BezO folgende Hinweise gegeben (Hinweise für die Gemeinden gelten entsprechend für die Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände):
1. Zu § 1
1.1 Begriff des gemeindlichen Eigenbetriebs
Eigenbetriebe sind wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 95 Abs. 1 Satz 1 GO). Die EBV gilt nicht für Unternehmen, die in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden (z.B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften, Vereine).
1.1.1
Folgende Betriebe sind in der Regel wirtschaftliche Unternehmen:
Wasserversorgungsbetriebe:
Wasserwerke, Gaswerke, Elektrizitäts- und Heizkraftwerke (einschließlich thermischer Abfallverwertung)
Verkehrsbetriebe:
Straßenbahnen, Autobusse, Hoch- und Untergrundbahnen, Stadtschnellbahnen, Kleinbahnen, Bergbahnen, Sesselbahnen und Skilifte, Hafenanlagen, Luftverkehr, Flughäfen, Schiffe und Fähren
Betriebe der Urproduktion und darauf aufgebaute Verarbeitungsbetriebe:
Gutshöfe, Gestüte, Molkereien, Brauereien, Mostereien, Wein-, Obst- und Gartenbaubetriebe, Hopfenaufbereitungsbetriebe, Brennereien, Fischereibetriebe, Steinbrüche, Kies- und Sandgruben, Ziegeleien
Sonstige Betriebe:
Messehallen, Hotels, Gaststätten (z.B. Ratskeller, Theatergaststätten, Weinkeller), Kurbetriebe, Parkgaragen, Lagerhäuser.
1.1.2
Keine wirtschaftlichen Unternehmen sind u. a. folgende Einrichtungen:
Schulen
Kulturelle Einrichtungen:
z.B. Institute, Museen, Sammlungen, Ausstellungen, Theater, Konzerte, Volkshochschulen, Büchereien
Soziale Einrichtungen:
z.B. Altenhilfe, Altenpflegeheime, Heime für entlassene Strafgefangene, Behindertenheime, Obdachlosenheime, Wärmestuben, Erholungsheime, Heime für werdende Mütter, Säuglingsheime, Wohnheime für Mutter und Kind, Kinderheime, Erziehungsheime, Kindergärten, Kindertagesstätten, Jugendherbergen, Jugendfreizeitstätten, Schülerwohnheime, Sozialstationen, Erziehungsberatungsstellen
Einrichtungen für Gesundheit, Sport und Erholung:
z.B. Krankenhäuser, Entbindungs- und Wöchnerinnenheime, Ambulatorien, Ärztliche Beratungsstellen, Sportberatungsstellen, Sportanlagen, Schwimmbäder, Park- und Gartenanlagen, Campingplätze, Naherholungsgebiete, Zoologische Gärten
Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs dienen:
z.B. Fuhrpark, Bauhof
Sonstige Einrichtungen:
Straßenbeleuchtung und -reinigung, Abwasserbeseitigung, Abfallbeseitigung, Märkte, Schlacht- und Viehhöfe, Friedhöfe
Tätigkeiten, die sich auf eine bloße Vermögensverwaltung beschränken.
1.2 Zuständigkeiten
1.2.1
Zuständige Organe für die Angelegenheiten der Eigenbetriebe sind der Gemeinderat, der Werkausschuss, die Werkleitung und der Erste Bürgermeister (Art. 95, 37 Abs. 3 GO). Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte. Im Übrigen beschließt der Werkausschuss über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. Anstelle des Werkausschusses und des Gemeinderats kann der Erste Bürgermeister dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen.
Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
Angelegenheiten, für die eine kommunalrechtliche Genehmigungspflicht besteht, gehören nur dann zu den laufenden Geschäften des Eigenbetriebs und damit zur Zuständigkeit der Werkleitung, wenn sie im alltäglichen Geschäftsgang immer wieder anfallen. Im Übrigen ist für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte grundsätzlich der Werkausschuss gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 4 GO zuständig; der Vorbehalt zugunsten des Gemeinderats in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO gilt gegenüber dem Werkausschuss nicht.
Die in Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO enthaltene Vorschrift über die Nachprüfung der von beschließenden Ausschüssen behandelten Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf den Werkausschuss. Der Gemeinderat kann aber eine Angelegenheit, die zur Zuständigkeit des Werkausschusses gehört, durch besonderen Beschluss an sich ziehen (Art. 95 Abs. 1 Satz 4 GO); das gilt auch, wenn der Werkausschuss selbst schon einen Beschluss gefasst hat.
Für die in Art. 43 GO genannten Personalangelegenheiten gelten allein die in dieser Vorschrift festgelegten Zuständigkeiten. Nach Art. 43 Abs. 1 GO sind Personalangelegenheiten dem Gemeinderat vorbehalten. Der Gemeinderat kann seine Befugnisse einem beschließenden Ausschuss übertragen. In den Grenzen von Art. 43 Abs. 2 GO ist auch eine Übertragung auf den Ersten Bürgermeister möglich. Der Erste Bürgermeister kann seine Zuständigkeit gemäß Art. 39 Abs. 2 GO auf die Werkleitung weiterübertragen.
Beschlüsse des Werkausschusses über ihm übertragene Personalangelegenheiten unterliegen (anders als seine sonstigen Beschlüsse, siehe oben) der Nachprüfung gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO.
1.2.2
Der Eigenbetrieb wird nach außen vom Ersten Bürgermeister vertreten, soweit nicht die Werkleitung dazu vom Gemeinderat ermächtigt wurde (Art. 38, 95 Abs. 1 Satz 3 GO). Der Umfang der Vertretungsmacht der Werkleitung ist vom Gemeinderat zu bestimmen; er soll zumindest der Geschäftsführungsbefugnis entsprechen. Wenn es der Gemeinderat festlegt, kann sich die Vertretungsmacht auch auf Angelegenheiten erstrecken, für die der Werkausschuss zuständig ist. Der Gemeinderat kann die Werkleitung ermächtigen, die Vertretungsbefugnis auf andere Bedienstete des Eigenbetriebs weiter zu übertragen.
Abweichend vom Gemeinderecht ist die Werkleitung der Eigenbetriebe von Landkreisen und Bezirken in laufenden Geschäften des Eigenbetriebs schon kraft Gesetzes zur Vertretung nach außen befugt (Art. 82 Abs. 1 Satz 3 LKrO, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 BezO).
1.3 Betriebssatzung
Es wird empfohlen, bestehende Betriebssatzungen zu überprüfen und, soweit notwendig, der geänderten Rechtslage anzupassen.
2. Zu § 2
2.1
Eigenbetriebe mit mehreren Betriebszweigen sind bereits dann nicht mehr freigestellt, wenn das Versorgungs- und Einzugsgebiet eines Betriebszweigs 10 000 Einwohner überschreitet. Für Eigenbetriebe ohne Versorgungs- und Einzugsgebiet kommt ohne Rücksicht auf ihre Größe nur eine Befreiung gemäß § 2 Abs. 2 EBV in Betracht.
Überschreitet die Einwohnerzahl des Versorgungs- und Einzugsgebiets erstmals 10 000, bestehen keine Bedenken, wenn der Eigenbetrieb erst zu Beginn des übernächsten Wirtschaftsjahrs nach dieser Feststellung das Eigenbetriebsrecht anwendet.
2.2
Abweichend vom bisherigen Recht bezieht sich die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EBV unmittelbar geltende Freistellung (ebenso wie die nach § 2 Abs. 2 EBV auf Antrag mögliche Befreiung) nicht nur auf die EBV selbst, sondern auch auf Art. 95 GO. Bei freigestellten Eigenbetrieben ist daher Art. 95 GO u. a. als Rechtsgrundlage für die Werkleitung, den Werkausschuss und die bisherige Betriebssatzung entfallen. Hält eine Gemeinde die Werkleitung und den Werkausschuss auch weiterhin für notwendig, kann sie entsprechende Bestimmungen durch eine Satzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EBV treffen. In diesem Fall ist auch der Neuerlass einer Betriebssatzung notwendig.
2.3
Bestimmt die Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EBV, dass nur ein Teil der Vorschriften des Eigenbetriebsrechts anzuwenden ist, hat sie diese Vorschriften genau anzugeben. Auf eine Betriebssatzung sollte auch bei teilweiser Anwendung des Eigenbetriebsrechts nicht verzichtet werden. Die Betriebssatzung kann mit der Satzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EBV zusammengefasst werden.
2.4
Wird eine Befreiung nach § 2 Abs. 2 EBV beantragt, so ist im Rahmen des Verfahrens auch darüber zu entscheiden, ob der Eigenbetrieb von der Abschlussprüfung freigestellt werden kann (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KommPrV).
2.5
Zweckverbände können in der Verbandssatzung regeln,
ob ein Werkausschuss gebildet wird (Art. 30 Satz 2 KommZG)
dass die Aufgaben des Werkausschusses von der Verbandsversammlung und die Aufgaben der Werkleitung vom Verbandsvorsitzenden oder Geschäftsleiter wahrgenommen werden (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 KommZG).
Eine Befreiung gemäß § 2 Abs. 2 EBV ist in diesen Fällen nicht nötig.
2.6
Wirtschaftliche Unternehmen, auf die die Vorschriften der EBV über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nicht angewandt werden, werden als kostenrechnende Einrichtungen geführt (vgl. Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 12 der Kommunalhaushaltsverordnung – VVKommHV – IMBek vom 10.12.1976, MABl S. 1079, geändert durch IMBek vom 7.9.1983, MABl S. 770).
2.7
Zur Übergangsvorschrift für Freistellungen, deren Voraussetzungen nach der neuen EBV entfallen sind, s. u. Nummer 26.
3. Zu § 3
3.1
Der enge wechselseitige wirtschaftliche oder technische Zusammenhang muss objektiv nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse bestehen (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.1.1967, Bundessteuerblatt 1967, Teil III, S. 240). Im Rahmen der EBV besteht ein solcher Zusammenhang vor allem zwischen Wasserwerken einerseits, Frei- und Hallenbädern, Eisstadien und Abwasserbeseitigungsanlagen andererseits.
3.2
Die Anwendung des Eigenbetriebsrechts für nichtwirtschaftliche Unternehmen kann nur sinnvoll sein, soweit auch das wirtschaftliche Unternehmen nach Eigenbetriebsrecht geführt wird (und nicht etwa gemäß § 2 EBV freigestellt oder befreit ist).
3.3
Durch eine Satzung der Gemeinde gemäß § 3 EBV werden die nichtwirtschaftlichen Unternehmen nicht zu Eigenbetrieben, sie sind nur nach den von der Gemeinde ausdrücklich festzulegenden Vorschriften des Eigenbetriebsrechts zu
3.4
Vor einer Entscheidung gemäß § 3 EBV sollte die Gemeinde besonders prüfen, ob die Anwendung von § 7 Satz 1 EBV im Verhältnis zwischen ihr und dem nichtwirtschaftlichen Unternehmen zweckmäßig ist.
4. Zu § 4
Nichtwirtschaftliche Unternehmen werden im Fall des § 4 Abs. 2 EBV Teil des Eigenbetriebsrechts und unterliegen damit auch den Prüfungsvorschriften.
5. Zu § 5
Die angemessene Höhe des Stammkapitals kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Dabei sind vor allem allgemeine betriebswirtschaftliche Erfahrungssätze und steuerliche Gesichtspunkte zu beachten. Das Stammkapital soll durch 1000 teilbar sein.
6. Zu § 6
6.1
Nach dem Kommunalabgabengesetz ist eine Rücklagenbildung grundsätzlich nur über Abschreibungserlöse und die Verzinsung des Anlagekapitals möglich. Daran ändert auch die Aussage in § 6 Abs. 2 Satz 1 EBV nichts.
6.2
Welches Verhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital angemessen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 3 EBV), lässt sich nicht generell festlegen. Die Höhe des Eigenkapitals hängt von Umständen ab, die von Betrieb zu Betrieb sehr unterschiedlich sein können (z.B. gegenwärtige und zukünftige Entwicklung, Ertragslage und Liquidität, Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung).
7. Zu § 7
Die Regelung über den Preisnachlass (§ 7 Nr. 3 EBV) ergibt sich aus dem einschlägigen Steuer- und Preisrecht.
8. Zu § 8
Ergibt sich mehrere Jahre hindurch ein Verlust, so richtet sich der Verlustausgleich durch spätere Gewinne (§ 8 Abs. 2 EBV) nach den einzelnen Wirtschaftsjahren, in denen die Verluste entstanden sind. Der älteste Jahresverlust ist zuerst zu tilgen.
Wenn in mehreren Jahren Verluste stets auf neue Rechnung vorgetragen werden, so sollten in der Bilanz oder im Anhang die Verluste nach den Wirtschaftsjahren, auf die sie entfielen, aufgegliedert werden.
Ein Verlustvortrag kann, außer durch den Einsatz des Gewinns, jederzeit mit Haushaltsmitteln der Gemeinde abgedeckt werden. Eine Abbuchung von den Rücklagen des Eigenbetriebs ist erst möglich, wenn ein Verlustvortrag nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgt wurde und die Eigenkapitalausstattung das zulässt. Erlaubt die Eigenkapitalausstattung keine Entnahme aus den Rücklagen, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
9. Zu § 9
Nach § 31 Abs. 2 KommHV sind bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Vergabegrundsätze des Staatsministeriums des Innern anzuwenden. Bisher hat das Staatsministerium des Innern Grundsätze für die „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ erlassen (IMBek vom 4.6.1987, MABl S. 428). Danach ist vor allem die VOB (Teile A, B und C) auch von Eigenbetrieben zu beachten.
13. Zu § 13
Der Haushaltsplan der Gemeinde und der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs müssen bei der Aufstellung aufeinander abgestimmt werden.
§ 13 Abs. 2 EBV schreibt vor, unter welchen Voraussetzungen der Wirtschaftsplan unverzüglich zu ändern ist. Es muss sich jeweils um erhebliche Abweichungen handeln. Die Erheblichkeit der Abweichung hängt von der wirtschaftlichen Lage des Eigenbetriebs ab. Die finanziellen Auswirkungen müssen auch so bedeutend sein, dass der mit der Planänderung verbundene Verwaltungsaufwand gerechtfertigt ist. Die Betriebssatzung kann Richtlinien für erhebliche Abweichungen enthalten.
15. Zu § 15
Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist nach § 9 KommHV zu verfahren. In einer Übersicht sind die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben darzustellen.
Hingewiesen wird auf
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KommHV
die Verwaltungsvorschriften zu § 2 KommHV
die Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften über die Muster zum kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, IMBek vom 11. Juli 1973 (MABl S. 615), zuletzt geändert durch IMBek vom 6. Juli 1983 (MABl S. 524).
Bei der Veranschlagung von Investitionen und bei der Inanspruchnahme von Ausgaben des Vermögensplans ist auch nach der VV zu §§ 10 und 27 KommHV zu verfahren. Für die Übertragbarkeit der Ausgabenansätze sind die Grundsätze nach § 19 Abs. 2 KommHV mit zu beachten.
17. Zu § 17
17.1
Der Gemeinderat beschließt über den Finanzplan und das ihm zugrunde zu legende Investitionsprogramm (vgl. Art. 95 Abs. 2 i.V.m. Art. 70 GO) zusammen mit dem Wirtschaftsplan.
17.2
Nach Art. 42 Abs. 2 KommZG kann die Verbandsversammlung eines Zweckverbands beschließen, dass eine Finanzplanung nicht erstellt wird. Ein solcher Beschluss kann sich nur auf die Haushaltswirtschaft des Zweckverbands selbst beziehen; auf die Finanzplanung für den Eigenbetrieb eines Zweckverbands kann nicht verzichtet werden.
18. Zu § 18
18.1
Da die Buchführung zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten muss, sollte sie der Gliederung des Jahresabschlusses angepasst sein. Für viele Eigenbetriebe empfiehlt es sich, ihrem Kontenplan den neuen Gemeinschaftskontenrahmen für Versorgungs- und Verkehrsunternehmen zugrunde zu legen.
18.2
Soweit § 257 Abs. 3 bis 5 HGB nicht anzuwenden ist, gelten die Vorschriften der §§ 83, 82 KommHV.
20. Zu § 20
20.1
Mit der sinngemäßen Anwendung der neuen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften durch das Eigenbetriebsrecht werden die Anforderungen an die Rechnungslegung nicht ausgeweitet. Die nach § 19 EBV a. F. bisher geltenden aktienrechtlichen Vorschriften sind inhaltlich in die nunmehr maßgebenden handelsrechtlichen Vorschriften für die großen Kapitalgesellschaften übernommen worden.
Gemäß §§ 20 und 24 EBV in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB treten
der Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang
an die Stelle des bisherigen Jahresabschlusses, der aus der Jahresbilanz und der Jahreserfolgsrechnung bestand
der Lagebericht
an die Stelle des bisherigen Jahresberichts, der aus dem Lagebericht und dem Abschlussbericht bestand.
Die neue Gewinn- und Verlustrechnung entspricht weitgehend der bisherigen Jahreserfolgsrechnung. Der neue Anhang zum Jahresabschluss übernimmt praktisch die Funktion des bisherigen Abschlussberichts; die darüber hinausgehenden Angaben im bisherigen Abschlussbericht werden in den Lagebericht einbezogen (§ 24 Satz 3 EBV). Die (jetzt in den Anlagen zu dieser Bek enthaltenen) Formblätter wurden entsprechend an die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 HGB angepasst.
20.2
Nach § 20 Satz 2 EBV gelten für den Jahresabschluss die allgemeinen Vorschriften des HGB, soweit sich „aus dieser Verordnung nichts Anderes ergibt“. Etwas Anderes ergibt sich zum Beispiel aus § 21 Abs. 1 Satz 2 und § 23 EBV, insbesondere aber durch die Formblätter. Dort ist abschließend geregelt, wo bestimmte Angaben zu machen sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Darstellungsweise und zur besseren Vergleichbarkeit sind damit verschiedene Wahlrechte für eine Darstellung im Anhang oder in der Bilanz (§ 273 Satz 2 HGB) bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 277 Abs. 3 Satz 1, § 281 Abs. 2 Satz 2 HGB) ausgeschlossen. In Formblatt 4 (Gewinn- und Verlustrechnung) ist ferner die Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 1 und 3 HGB) ausgeschlossen, weil das eine Einschränkung des Bruttoprinzips bedeuten würde.
21. Zu § 21
21.1 Allgemeines
Die Bilanz enthält eine Gegenüberstellung des Vermögens- und Schuldenstands zum Abschlussstichtag.
Die Bilanz schließt mit dem Bilanzverlust oder dem Bilanzgewinn ab. Der Posten muss aus dem Bilanzverlust oder dem Bilanzgewinn des Vorjahres und dem Ergebnis des abgelaufenen Jahres unter Berücksichtigung einer Gewinnverwendung oder eines Verlustausgleichs des Vorjahres entwickelt werden. Der in der Bilanz genannte Jahresverlust oder Jahresgewinn muss mit den Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmen.
Die Bilanz ist gemäß § 21 Abs. 1 EBV nach dem Formblatt 1 (
21.2 Einzelhinweise
§ 21 Abs. 3 EBV regelt nur die Bilanzierung bestimmter Posten und hat keine Auswirkungen auf das kommunale Abgabenrecht.
Als Sonderposten mit Rücklageanteil sind Posten auf der Passivseite zu führen, die aufgrund steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind (vgl. § 247 Abs. 3, § 273 HGB).
Eigenbetriebe, die das Versorgungswagnis selbst tragen, konnten bisher das Deckungskapital entweder durch Rückstellungen ausweisen oder in der Jahresbilanz nachrichtlich angeben; ausnahmsweise konnten auch die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften angewendet werden. Der für alle Kaufleute geltende § 249 HGB (vgl. § 20 EBV) verlangt nun zwingend die Ausweisung von Pensionsrückstellungen; ein Wahlrecht besteht nicht mehr für nach dem 1. Januar 1987 erworbene Pensionsansprüche (Art. 28 Abs. 1 EGHGB).
Bauzuschüsse sind auch Beiträge und Anschlusskostenerstattungen (Art. 9 KAG).
Wenn Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand im Fall des § 21 Abs. 3 Satz 5 EBV dem Eigenkapital zugeführt werden, können die Abschreibungen von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Bestimmt die bewilligende Stelle Gegenteiliges, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend herabzusetzen.
22. Zu § 22
22.1 Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung enthält die gesamten Erträge und Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres. Die Verwendung des Jahresgewinns und die Behandlung des Jahresverlustes sind nur nachrichtlich anzugeben.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist gemäß § 22 Abs. 1 EBV nach dem Formblatt 4 (
22.2 Erfolgsübersicht
Die Erfolgsübersicht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie unterliegt nicht der Prüfungspflicht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss sie jedoch berücksichtigt werden (§ 25 Abs. 2 Satz 3 EBV). Sie muss nicht öffentlich bekannt gemacht werden (vgl. § 25 Abs. 4 EBV).
Die Erfolgsübersicht ist gemäß § 22 Abs. 3 EBV nach dem Formblatt 5 (
23. Zu § 23
Der Anlagennachweis ist gemäß § 23 Abs. 2 EBV nach den Formblättern 2 und 3 (
24. Zu § 24
Der Lagebericht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist aber auch zu ermitteln, ob der Lagebericht § 24 Satz 3 EBV entspricht und ob die sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebs erwecken (§ 25 Abs. 2 Satz 2 EBV).
Enthält der Jahresabschluss eine mehrere Wirtschaftsjahre dauernde, nunmehr abgeschlossene Maßnahme, muss der Lagebericht auch Aufschluss über die Abwicklung der gesamten Maßnahme geben. Bei abgeschlossenen Hochbauten ist eine Kostenfeststellung nach DIN 276 beizufügen; bei anderen Baumaßnahmen ist entsprechend zu verfahren.
Die für den bisherigen Abschlussbericht vorgeschriebenen Erläuterungen zu Abschreibungen sind nunmehr im Anhang bei den Angaben nach § 284 Abs. 2 HGB zu geben. Sie sind deshalb nicht nochmals im Lagebericht erforderlich.
Der bisherige Bericht über die Finanzanlagen als Teil des Jahresberichts ist weggefallen, weil die Finanzanlagen in den Anlagennachweis einbezogen wurden.
25. Zu § 25
25.1
Ein rasches Erstellen der Abschlussunterlagen trägt mit dazu bei, dass eine Abschlussprüfung und die örtliche Rechnungsprüfung zeitgerecht abgeschlossen werden können, damit mit der Feststellung des Jahresabschlusses alsbald über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes beschlossen werden kann (Art. 107 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 4 GO; § 25 Abs. 3 EBV; Verwaltungsvorschriften zur Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung, IMBek vom 26.11.1981, MABl S. 740, geändert durch IMBek vom 26.6.1985, MABl S. 325). Die Eigenbetriebe sollten daher bestrebt sein, mit Hilfe geeigneter organisatorischer Maßnahmen, auch der automatisierten Datenverarbeitung, die Abschlussunterlagen jeweils möglichst frühzeitig fertigzustellen.
25.2
Die Vorlage der in § 25 Abs. 3 Satz 1 genannten Unterlagen sollte durch den Werkausschuss erfolgen.
25.3
Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EBV muss nur noch der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ortsüblich bekannt gegeben werden. Es steht aber der Gemeinde frei, wie nach dem bisherigen Recht auch den Jahresabschluss selbst bekannt zu geben; die Bekanntgabe ersetzt in diesem Fall die öffentliche Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 3 EBV.
26. Zu § 26
26.1
Hat der Eigenbetrieb seine Versorgungsverpflichtung schon bisher zurückgestellt (§ 26 Abs. 3 Satz 2 EBV), so wird die nach altem Recht wahlweise Rückstellung der Versorgungsverpflichtung gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Pflichtrückstellung.
26.2
§ 26 Abs. 4 EBV betrifft nur Eigenbetriebe, die nicht unter die neue Freistellungsvorschrift (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EBV) fallen.
27. Zu § 27
Die Verwaltungsvorschriften zur Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (KommPrV) vom 26. November 1981 (MABl S. 740), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. Juni 1985 (MABl S. 325), werden wie folgt geändert:
Die VV Nummer 2 zu § 4 KommPrV erhält folgende Fassung:
In der Abschlussprüfung werden neben der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (vgl. § 317 Abs. 1 HGB) weitere Bereiche aufgrund der Art. 107 Abs. 3 GO, Art. 93 Abs. 3 LKrO und Art. 89 Abs. 3 BezO geprüft (siehe auch VV Nr. 3 zu § 7). Die Prüfungsbereiche werden vorrangig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beurteilt.“
Die VV zu § 5 KommPrV erhalten folgende Fassung:
Wenden wirtschaftliche Unternehmen, die von den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften nach § 2 Abs. 1 EBV befreit sind, freiwillig ganz oder teilweise die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften an, so unterliegen sie nicht der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO.
Bei Freistellung aufgrund von Abs. 2 kann von folgenden Richtwerten ausgegangen werden:
–
Zusammenfassung der Prüfung von 3-Jahresabschlüssen:
Betriebe bis zu 12 Mio. DM Anlagevermögen,
–
Zusammenfassung der Prüfung von 2-Jahresabschlüssen:
Betriebe mit
•
einem Betriebszweig bis zu
15 Mio. DM
•
zwei Betriebszweigen bis zu
35 Mio. DM
•
mehr als zwei Betriebszweigen bis zu
40 Mio. DM
Anlagevermögen.
Das Anlagevermögen ist hierfür zu den Anschaffungs- und Herstellungswerten ohne Abzug von Zuwendungen anzusetzen.
Vor der Entscheidung über die Freistellung ist dem zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung, IMBek vom 13. Oktober 1972 (MABl S. 871), zuletzt geändert durch IMBek vom 26. Juni 1985 (MABl S. 325), außer Kraft.
EAPl 87-870
GAPl 1515.2
MABl 1987 S. 428
Anlagen
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