[Verwaltungsvorschrift:] Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung sichergestellter oder beschlagnahmter oder eingezogener explosionsgefährlicher Stoffe
DE - Landesrecht Bayern

[Verwaltungsvorschrift:] Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung sichergestellter oder beschlagnahmter oder eingezogener explosionsgefährlicher Stoffe

1. 

Die Staatsanwaltschaften haben dafür Sorge zu tragen, dass sichergestellte oder beschlagnahmte explosionsgefährliche Stoffe, solange sie zu verwahren sind, in geeigneten, behördlich genehmigten Lagern sachgemäß aufbewahrt werden.

2. 

Explosionsgefährliche Stoffe sind, da sie sich im Laufe der Zeit chemisch zersetzen, nur begrenzt haltbar. Im Falle der Beschlagnahme von explosionsgefährlichen Stoffen werden daher vielfach die Voraussetzungen für eine Notveräußerung nach § 111l Abs. 1 StPO gegeben sein, zumal auch die bisherige Lagerdauer nicht bekannt sein wird. Dabei ist zu beachten, dass explosionsgefährliche Stoffe nach dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe in der Regel vom freien Verkehr ausgeschlossen sind. Die Staatsanwaltschaft wird daher regelmäßig den freihändigen Verkauf (§ 111l Abs. 5 Satz 3 StPO, § 825 ZPO) an eine ankaufsberechtigte Stelle anordnen oder beantragen. Auskünfte über derartige Stellen können bei den Gewerbeaufsichtsämtern der Regierungen erholt werden.

3. 

Explosionsgefährliche Stoffe,
die sich nicht in einwandfreiem Zustand befinden,
die nicht nach den Vorschriften der §§ 14 und 16 und der Anlage 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169; berichtigt BGBl 2002 I S. 4592), zuletzt geändert am 15. Juni 2005 (BGBl I S. 1626), gekennzeichnet und verpackt sind,
bei denen Zweifel an der ordnungsgemäßen Kennzeichnung oder Verpackung bestehen oder
die nach § 28 der 1. SprengV nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden dürfen,
sind zu vernichten.

4. 

Sind explosionsgefährliche Stoffe durch rechtskräftige Entscheidung des Gerichts eingezogen worden, so werden sie nach Maßgabe der Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung vom 15. Februar 1956 (BayBSVJu IV S. 107), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. März 2001 (JMBl S. 71), verwertet oder vernichtet (vgl. §§ 63 ff. StVollstrO).

5. 

Explosionsgefährliche Stoffe, die nach Nr. 3 dieser Bekanntmachung zu vernichten sind oder die nicht entsprechend Nr. 4 dieser Bekanntmachung verwertet werden können, sind dem Kampfmittelbeseitigungsdienst des Freistaats Bayern zur Vernichtung zu übergeben. Die Anschrift und der Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Sprengkommandos ergeben sich aus der Bekanntmachung zur Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Fundmunition) vom 12. August 2003 (AllMBl S. 487, dort Nr. 5.2.).

6. 

Entsprechende Bestimmungen für die Polizei hat das Staatsministerium des Innern in der Bekanntmachung über die Tätigkeit der Polizei im Sprengstoffwesen vom 8. Dezember 1995, AllMBl 1996 S. 3, erlassen.

7. 

Diese Bekanntmachung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung über die Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung sichergestellter oder beschlagnahmter oder eingezogener explosionsgefährlicher Stoffe vom 30. April 1979, JMBl S. 68, aufgehoben.
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