Zustellungen und formlose Mitteilungen im Strafverfahren und im gerichtlichen Bußgeldverfahren sowie das Zustellungsverfahren in Justizvollzugsanstalten
1. Zuständigkeit
1.1
Die Geschäftsstelle des Gerichts sorgt dafür, dass die vom Vorsitzenden angeordneten Zustellungen bewirkt werden (vgl. § 36 Abs. 1 StPO).
1.2
Zustellungen durch die Staatsanwaltschaft (vgl. auch § 36 Abs. 2 StPO) ordnet der Staatsanwalt an; die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft sorgt dafür, dass die Zustellungen bewirkt werden.
2. Anzuwendende Vorschriften
2.1
Auf die Zustellungen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und der dazu ergangenen Geschäftsanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte in Zivilsachen (GAZI) vom 27. Februar 2003 (JMBl S. 47) über Zustellungen von Amts wegen entsprechend anzuwenden (vgl. § 37 StPO).
2.2
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft werden regelmäßig nach § 41 StPO bewirkt. Die Möglichkeit der Zustellung gemäß § 37 StPO in Verbindung mit § 174 ZPO insbesondere in Eilfällen bleibt unberührt.
2.3
Auf Art. 36, 37 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut wird hingewiesen.
3. Zustellung bei Beteiligung von Diplomaten oder anderen bevorrechtigten Personen
Bei Zustellungen an Diplomaten oder andere von der inländischen Gerichtsbarkeit befreite Personen sowie bei Zustellungen in deren Dienst- und Wohnräumen sind die dafür geltenden besonderen Bestimmungen (vgl. Nrn. 196, 199 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) zu beachten.
4. Zustellung an Gefangene und Untergebrachte in Justizvollzugsanstalten
4.1
Gefangenen und Untergebrachten soll in Justizvollzugsanstalten nicht durch die Post zugestellt werden, sondern durch einen Bediensteten der Anstalt. Das Zustellungsersuchen ist unter Verwendung des festgestellten Vordrucks oder eines inhaltlich entsprechenden EDV-Ausdrucks an die Justizvollzugsanstalt zu richten; das zuzustellende Schriftstück ist in einem verschlossenen Umschlag beizufügen. Ein Abdruck des zuzustellenden Schriftstücks ist für die Justizvollzugsanstalt beizufügen.
4.2
Bei jeder Justizvollzugsanstalt ist eine Liste der Ersuchen um Zustellung an Gefangene und Untergebrachte zu führen (
4.3
Die Entgegennahme von Erklärungen, die Gefangene oder Untergebrachte gemäß § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO bei der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung abgeben, wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt sowie den Beamten des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des gehobenen Vollzugsverwaltungsdienstes übertragen. Der Anstaltsleiter kann die Entgegennahme solcher Erklärungen auch sonstigen geeigneten Bediensteten der Justizvollzugsanstalt übertragen. Darüber, dass der Gefangene oder Untergebrachte befragt worden ist, und über seine Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist mit der Zustellungsurkunde der Geschäftsstelle zu übersenden, die die Zustellung besorgt hat.
4.4
Die in Abs. 3 genannten Bediensteten sind auch zur Entgegennahme anderer Erklärungen oder Anträge von Gefangenen oder Untergebrachten befugt, die sich auf ein gerichtliches Verfahren beziehen, soweit nicht in einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Erklärung oder den Antrag eine besondere Form vorgeschrieben ist (z.B. zu Protokoll der Geschäftsstelle).
4.5
Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn nach anderen Vorschriften (z.B. § 168 Abs. 1 ZPO, § 16 Abs. 2 FGG) zugestellt wird.
5. Zustellung in sonstigen Anstalten an Personen, die sich nicht auf freiem Fuß befinden
5.1
An Personen, die sich in Gewahrsam einer sonstigen Anstalt befinden, kann durch die Post zugestellt werden.
5.2
Der Anstalt ist ein Abdruck des zuzustellenden Schriftstückes zu übermitteln, wenn dies nach Art und Zweck des Gewahrsams angezeigt erscheint; hierüber entscheidet der Richter oder Staatsanwalt, der die Zustellung anordnet.
5.3
Die Erklärung, die der Untergebrachte bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung auf die Befragung nach § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO abgibt, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entgegengenommen. Darüber, dass der Untergebrachte befragt worden ist, und über seine Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist der Geschäftsstelle, die die Zustellung besorgt hat, zu übersenden, wenn der die Erklärung aufnehmende Urkundsbeamte dieser Geschäftsstelle nicht angehört. Die Befragung, ob der Untergebrachte Anträge stellen wolle, kann dem Leiter der Anstalt oder dessen Stellvertreter übertragen werden, wenn dieser bereit ist, über die Befragung und die Erklärung des Untergebrachten eine Niederschrift aufzunehmen und der Geschäftsstelle, die die Zustellung besorgt hat, zu übersenden. Hat der Untergebrachte erklärt, dass er Anträge stellen wolle, so werden diese unverzüglich vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entgegengenommen; Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Öffentliche Zustellung
Die öffentliche Zustellung bedarf für jedes einzelne zuzustellende Schriftstück der Bewilligung des Gerichts (§ 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 1 ZPO). Bei öffentlichen Zustellungen nach § 40 Abs. 1 StPO bestimmt der Richter oder Staatsanwalt, der die Zustellung angeordnet hat, die Art der Zustellung.
7. Formlose Mitteilungen
7.1
Formlose Mitteilungen können schriftlich, in geeigneten Fällen auch fernschriftlich oder in elektronischer Form oder durch mündliche oder fernmündliche Eröffnung bewirkt werden.
7.2
Schriftliche Mitteilungen werden regelmäßig mit einfachem Brief durch die Post übersandt. Sie können auch durch Justizbedienstete gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt oder gegen Unterschrift zur Kenntnis gebracht werden.
7.3
Bei Gefangenen und Untergebrachten in Justizvollzugsanstalten werden die Aushändigung von Schriftstücken und mündliche Eröffnungen regelmäßig durch einen Bediensteten der Anstalt vorgenommen.
7.4
Die Mitwirkung der Polizeidienststellen oder der Gemeinden darf zur formlosen Mitteilung nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, z.B. für kurzfristige Abladungen, bei denen der Postweg nicht mehr zum Ziel führen würde.
7.5
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle vermerkt in den Akten, wann und auf welche Weise die formlose Mitteilung ausgeführt wurde.
8. In-Kraft-Treten
8.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
8.2
Mit Ablauf des 31. Juli 2006 treten die Bekanntmachung über Zustellungen und formlose Mitteilungen im Strafverfahren und im gerichtlichen Bußgeldverfahren (ZuMst) vom 2. Dezember 1980, JMBl S. 255, geändert durch Bekanntmachung vom 24. Januar 1984, JMBl S. 2, sowie die Bekanntmachung über die Zustellung in den Justizvollzugsanstalten vom 26. Januar 1984, JMBl S. 2, außer Kraft.
8.3
Unberührt bleiben die besonderen Vorschriften über Zustellungen im Rechts- und Amtshilfeverkehr in Deutschland und im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland.
Anlagen
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