Anforderungsprofil für Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter für Rechtspflegerinnen / Rechtspfleger, Gerichtsvollzieherinnen / Gerichtsvollzieher, Justizfachwirtinnen / Justizfachwirte und...
DE - Landesrecht Bayern

Anforderungsprofil für Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter für Rechtspflegerinnen / Rechtspfleger, Gerichtsvollzieherinnen / Gerichtsvollzieher, Justizfachwirtinnen / Justizfachwirte und Justizwachtmeisterinnen / Justizwachtmeister im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

1.  Einleitung

2.  Anforderungen im Einzelnen

2.1  Allgemeine Voraussetzungen:

hohe Identifikation mit dem Auftrag der Justiz und die innere Motivation zur Vermittlung dieser Haltung
Interesse am Lehren
Aufgeschlossenheit gegenüber Veränderungen in der Justiz
Bereitschaft, die Tätigkeit in der Regel mindestens fünf Jahre auszuüben
Vorbildfunktion und Glaubwürdigkeit
besonderes Pflichtbewusstsein, Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit und gesundheitliche Eignung
Fortbildungsstreben
Erfahrungen in der Lehrtätigkeit im Bereich der Aus- und Fortbildung der Justizbediensteten
Verständnis für Justizverwaltungssachen

2.2  Fachkompetenz:

umfangreiche Fachkenntnisse in allen Rechtsgebieten bzw. die Bereitschaft, sich diese anzueignen
angemessene Berufserfahrung
Kenntnisse in IuK-Technik
didaktische und methodische Kenntnisse und die Bereitschaft, sich diese anzueignen und sich ständig hierin fortzubilden

2.3  Organisatorische Kompetenz:

Organisationsfähigkeit
Planungsvermögen

2.4  Soziale und persönliche Kompetenz:

Kommunikationsfähigkeit
gute mündliche sowie schriftliche Ausdrucksfähigkeit
Fähigkeit zum Wissenstransfer sowie pädagogische Befähigung
Kritikfähigkeit
Empathie
Verantwortungsbewusstsein und Verlässlichkeit
Selbstdisziplin, Fähigkeit zum Selbstmanagement
Innovationsfähigkeit und Flexibilität
Kooperationsfähigkeit

2.5  Führungskompetenzen:

Fähigkeit zu motivieren
Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen
Konfliktmanagement
Fähigkeit, den individuellen Ausbildungsfortschritt und die persönliche Entwicklung zu fördern

3.  Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 2012 in Kraft.
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