Verwaltungsvorschrift über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (BayeAktV-V) wird bestimmt:
1. Bestimmung der elektronischen Aktenführung
1.1
In der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit werden Akten bei nachfolgenden Gerichten wie folgt elektronisch geführt:
1.1.1
Verwaltungsgericht Würzburg
– 7. Kammer ab 27. Februar 2023: Klageverfahren im Referat 3 im Sachgebiet 06 00.
1.1.2
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
– 21. Senat ab 27. März 2023: alle Verfahren inklusive Bestandsakten.
1.2
¹Die elektronische Aktenführung beschränkt sich auf Verfahren, die ab dem jeweiligen Beginn der elektronischen Aktenführung anhängig werden, sofern in Nr. 1.1 nichts anders vermerkt ist. ²Werden bereits anhängige Verfahren in die elektronische Aktenführung einbezogen, wird die Akte ab dem in Nr. 1.1 genannten Stichtag elektronisch fortgeführt.
1.3
¹Soweit eine elektronisch geführte Akte Bestandteile in Papier enthält, die nicht in die elektronische Form überführt werden konnten, ist in beiden Aktenbestandteilen ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. ²In Papierakten, die elektronisch fortgesetzt werden, ist ein Hinweis auf die elektronische Fortführung aufzunehmen.
2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Februar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Brigitta Brunner
Ministerialdirektorin
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