Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung sowie der Ausbilder-Eignungsprüfungen
Auf Grund von § 40 Abs. 4, § 49 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), § 4 Abs. 5 Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl I S. 88), Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), setzt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung sowie der Ausbilder-Eignungsprüfungen wie folgt fest:
Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gezahlt wird, werden
– den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben und der Prüfungsausschüsse sowie
– den vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen zur Abwicklung der Prüfungsverfahren Beauftragten (z.B. Mitglieder von Unter- oder Arbeitsausschüssen)
gewährt:
1. Für bare Auslagen:
Eine Reisekostenentschädigung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz, soweit diese in den nachfolgenden Regelungen nicht ausgeschlossen ist.
2. Für den zeitlichen Aufwand vorbehaltlich von Nr. 2.5:
2.1
Für die Abnahme von Zwischenprüfungen
2.1.1
für die Vorbereitung einer Sitzung eine Vergütung von 30,00 €, wenn die Einberufung der Sitzung vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder, soweit ein solcher nicht errichtet ist, von den Prüfungsausschüssen gemeinsam beschlossen wurde,
2.1.2
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 16,00 €,
2.1.3
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder, soweit ein solcher nicht errichtet ist, von den Prüfungsausschüssen gemeinsam oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer Aufgabe eine Vergütung von 40 v. H. der Vergütung, die für das Erstellen der Aufgabe gewährt wird,
2.1.4
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder, soweit ein solcher nicht errichtet ist, von den Prüfungsausschüssen gemeinsam beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, von dem den Beschluss fassenden Gremium festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Vergütung,
2.1.5
für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 0,90 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüferinnen und Prüfer nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist. Eine Reisekostenentschädigung wird nicht gewährt.
2.2
Für die Abnahme von Abschlussprüfungen
2.2.1
für die Vorbereitung einer Sitzung eine Vergütung von 30,00 €, wenn die Einberufung der Sitzung des jeweiligen Ausschusses vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen wurde,
2.2.2
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 17,00 €,
2.2.3
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer Aufgabe eine Vergütung von 40 v. H. der Vergütung, die für das Erstellen der Aufgabe gewährt wird,
2.2.4
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Vergütung,
2.2.5
für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 0,90 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüfer und Prüferinnen nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist. Eine Reisekostenentschädigung wird nicht gewährt.
2.2.6
für das Erstellen einer Fallgestaltung mit Prüfungskriterien für die mündliche Prüfung eine Vergütung von 30,00 €,
2.2.7
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder einem seiner Unter- oder Arbeitsausschüsse beschlossene Überarbeitung einer Fallgestaltung mit Prüfungskriterien für die mündliche Prüfung eine Vergütung von 15,00 €,
2.2.8
für die Abnahme der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfling eine Vergütung von 6,00 €.
2.3
Für die Abnahme von Ausbilder-Eignungsprüfungen
2.3.1
für die Vorbereitung einer Sitzung eine Vergütung von 30,00 €, wenn die Einberufung der Sitzung vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen wurde,
2.3.2
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 17,00 €, wobei in besonderen Einzelfällen ein abweichender angemessener Betrag durch Entscheidung des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben in Abstimmung mit dem Bereich Bildung der AOK Bayern gezahlt werden kann,
2.3.3
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer Aufgabe eine Vergütung von 6,80 € je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer,
2.3.4
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der vollen Vergütung,
2.3.5
für die Abnahme der Prüfung eine Pauschalvergütung von 18,20 € je Prüfling. Im Vertretungsfall werden für die einzelnen Leistungen der Prüfer und Prüferinnen gewährt:
2.3.5.1
für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 0,60 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüferinnen und Prüfer nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist. Eine Reisekostenentschädigung wird nicht gewährt,
2.3.5.2
für die Abnahme der Präsentation einer Ausbildungssituation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation sowie des Fachgesprächs je Prüfling eine Vergütung von 11,00 €.
2.4
Für eine Nachkorrektur im Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird eine Vergütung in Höhe der jeweiligen Korrekturvergütung für eine schriftliche Prüfungsarbeit gewährt.
2.5
Die unter den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.4, 2.2.2 bis 2.2.4, 2.2.6, 2.2.7 und 2.3.2 bis 2.3.4 genannten Vergütungen werden je Aufgabe nur einmal gewährt; sie werden im Übrigen nicht gewährt, soweit die Tätigkeit im Rahmen einer Sitzung des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben, eines Prüfungsausschusses oder eines Unter- oder Arbeitsausschusses erfolgt.
Die Zahlung der Entschädigungen wird von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen angeordnet.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Abweichend davon werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung 2011 und der Abschlussprüfung 2012 noch nach den bis 31. Dezember 2011 geltenden Entschädigungsregelungen abgegolten.
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor
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