Versicherungsfreiheit von Beamten an staatlichen Hochschulen, die zur vertretungsweisen Wahrnehmung von Professorenstellen beurlaubt werden
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, dass den zur vertretungsweisen Wahrnehmung von Professorenstellen unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn und unter Anerkennung dienstlicher Interessen/öffentlicher Belange beurlaubten Beamten an den staatlichen Hochschulen auch aus dem Beschäftigungsverhältnis der vertretungsweisen Wahrnehmung einer Professorenstelle von dessen Beginn an Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Sie sind daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
Im Falle einer etwaigen Nachversicherung der Beamten nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 184 SGB VI wird die Zeit der Beurlaubung unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn unter Zugrundelegung des aus der vertretungsweisen Wahrnehmung der Professorenstelle bezogenen Entgelts - bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze - in die Nachversicherung einbezogen.
I. A. B ä c h l e r
Ministerialdirigent
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