VVKommHSyst-Kameralistik: Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der Kameralistik
1.
¹Die Verwaltungsvorschriften über die kommunale Haushaltssystematik für das am 1. Januar 1974 in Kraft getretene und seit dem 1. Januar 2007 wahlweise anwendbare kommunale, kamerale Haushaltsrecht sind mit Bekanntmachung vom 9. Mai 1988 bekannt gemacht und seither mehrmals, zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. Mai 2002, geändert worden. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 sind die Verwaltungsvorschriften formal außer Kraft getreten, galten jedoch gemäß Bekanntmachung vom 6. Februar 2007 (AllMBl. S. 187) bis auf Weiteres fort. ³In die nachstehende Neubekanntmachung sind alle bisherigen Änderungen eingearbeitet sowie einzelne Neuerungen eingefügt worden; sie ist jetzt alleinige Grundlage für die praktische Arbeit.
2.
Auf Grund
– des Art. 123 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Satz 3 GO,
– des Art. 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Satz 3 LKrO und
– des Art. 103 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Satz 3 BezO
wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu § 5 der Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik (KommHV-Kameralistik) für die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Kameralistik Folgendes verbindlich festgelegt:
2.1
¹Die Einnahmen und Ausgaben sind nach dem Gliederungsplan (
2.2
¹Die im Gliederungsplan (
2.3
¹Die im Gruppierungsplan (
2.4
Hinweise:
2.4.1
¹Im Übrigen können weitere Unterabschnitte und Untergruppen eingerichtet werden. ²Die Zuordnungsvorschriften enthalten in den
2.4.2
¹Über Unterabschnitte und Untergruppen hinaus kann tiefer unterteilt werden. ²Diese Unterteilung muss sich im Rahmen des Gliederungs- und Gruppierungsplans halten.
2.4.3
Die im Gliederungs- und Gruppierungsplan in der zweiten und dritten Stelle nicht belegten Nummern können für eine weitere Unterteilung der jeweils vorangegangenen Positionen verwendet werden.
2.4.4
¹Eine Unterteilung über die
3.
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. ²Sie ist erstmals auf die Planung, Ausführung und Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2017 anzuwenden. ³Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Anlagen
Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (KommGlPl)
Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (KommGrPl)
Zuordnungsvorschriften zum Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVKommGlPl)
Alternative Unterteilung für die Unterabschnitte 410 bis 414 sowie Unterabschnitt 488
Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVKommGrPl) mit allgemeinen Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan (AllgZVKommGrPl)
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