Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021
¹Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:
²Das Haushaltsgesetz 2021 wird nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2021 vom Bayerischen Landtag verabschiedet werden. ³In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 wird der Haushalt gemäß Art. 78 Abs. 4 der Verfassung zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weitergeführt (vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung).
⁴Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2021 wird Folgendes bestimmt:
1. Weitergeltende Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2019/2020
Die Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (HG 2019/2020) vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266, BayRS 630-2-22-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, und die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2019/2020 (DBestHG 2019/2020) sind bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen weiterhin anzuwenden (Art. 18 Abs. 3 HG 2019/2020).
2. Grundlage der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2021
2.1 Allgemeines
¹Im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung dürfen Ausgaben im Grundsatz nur geleistet werden,
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten (Aufrechterhaltung des Betriebs) und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
um Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
²Ausnahmen hiervon sind mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nur unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 BayHO (unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis) zulässig.
2.2 Höhe der verfügbaren Ausgabemittel
2.2.1
¹Grundlage für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 sind unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 % der Ausgabebewilligungen des Haushaltsplans 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2020. ²Im Rahmen der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12 DBestHG 2019/2020 sind Bewirtschaftungsgrundlage bis zu 75 % der Ausgabebewilligungen des maßgeblichen Budgets.
2.2.2
Sind die im Entwurf des Haushaltsplans 2021 vorgesehenen Ausgabeansätze niedriger als die des Haushaltsplans 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2020, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 % daraus.
2.2.3
Ausgabereste, die gemäß Art. 45 Abs. 3 BayHO mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in das Haushaltsjahr 2021 übertragen werden, dürfen grundsätzlich in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
2.2.4
Zur Berücksichtigung der Haushaltssperre vergleiche Nr. 5.
2.3 Zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse
Ausgaben, denen ausschließlich zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse zugrunde liegen, dürfen bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen geleistet werden.
2.4 Haushaltsvermerke und verbindliche Erläuterungen
¹Im Haushaltsplan 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2020 ausgebrachte Haushaltsvermerke, wie zum Beispiel Deckungs-, Verstärkungs-, Kopplungsvermerke, oder verbindliche Erläuterungen gelten fort, sofern oder soweit sie nicht dem Entwurf des Haushaltsplans 2021 wegfallen oder eingeschränkt werden sollen. ²Ausgebrachte Sperrvermerke sind weiterhin zu beachten; für die Aufhebung der Sperre ist Art. 36 BayHO maßgebend.
2.5 Staatsbetriebe
Die Nrn. 2.1 bis 2.4 gelten sinngemäß für die Wirtschaftspläne von Staatsbetrieben gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO.
2.6 Kap. 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie)
¹Im Kap. 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) bilden die bei dem jeweiligen Titel gemäß Art. 45 Abs. 3 BayHO mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in das Jahr 2021 ausnahmsweise übertragenen Ausgabereste die Bewirtschaftungsgrundlage für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung 2021. ²Eine vorherige Inaussichtstellung der Einwilligung gemäß Art. 45 Abs. 3 BayHO durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat reicht aus.
3. Wegfallende Ausgabeansätze
¹Für die Zwecke, die im Entwurf des Haushaltsplans 2021 wegfallen sollen, dürfen Ausgaben nur noch aus übertragenen Ausgaberesten geleistet werden. ²Art. 45 Abs. 3 BayHO ist dabei zu beachten.
4. Neue Ausgabeansätze
4.1 Erstmals im Jahr 2021 veranschlagte Ausgabeansätze
¹Ausgabeansätze, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2021 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 in Anspruch genommen werden. ²Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.
4.2 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten – Gruppe 701
¹In den Erläuterungen zu Titel 701 .. (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) neu aufgeführte Maßnahmen – das sind solche mit Gesamtausgaben von unter 3 000 000 € – werden zur Verstetigung der Bauausgaben nicht als neue Ausgabeansätze behandelt. ²Über die Mittel des Titels 701 .. darf damit entsprechend der vorstehenden Nr. 2.2 verfügt werden.
5. Berücksichtigung der Haushaltssperre
¹Bei der Haushaltsbewirtschaftung und Verteilung der Ausgabemittel an die nachgeordneten Dienststellen haben die obersten Staatsbehörden den Beschluss der Staatsregierung zur Durchführung des Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 sinngemäß zu beachten. ²Von dem allgemeinen Verfügungsrahmen nach Nr. 2.2 ist daher – soweit einschlägig – die Haushaltssperre abzusetzen. ³Die Haushaltssperre muss auch im Jahr 2021 strikt vollzogen werden.
6. Bewirtschaftungsmaßnahmen
Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung 2021 gelten weiterhin die mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Haushaltsvollzugsrichtlinien 2019/2020 (HvR 2019/2020) vom 31. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 224), die durch Bekanntmachung vom 29. November 2019 (BayMBl. Nr. 536) geändert worden ist, getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen.
7. Verpflichtungsermächtigungen
7.1 Weitergeltung nicht in Anspruch genommener Verpflichtungsermächtigungen 2020
Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2020 gelten nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayHO bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 weiter.
7.2 Höhe der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen
¹Für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8) können abweichend von Nr. 7.1 unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 % der hierfür im Haushaltsplan 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2020 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen werden. ²Sind die im Entwurf des Haushaltsplans 2021 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen niedriger, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 % daraus. ³Übersteigen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungen nach Nr. 7.1 im Einzelfall den sich nach Nr. 7.2 Satz 1 und 2 ergebenden Betrag, richtet sich die Bewirtschaftung nach Nr. 7.1.
7.3 Erstmals im Jahr 2021 veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen
¹Verpflichtungsermächtigungen, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2021 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 in Anspruch genommen werden. ²Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.
8. Personalbereich, Stellenplan
Für die Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen gilt der Stellenplan 2020 mit folgenden Maßgaben weiter:
8.1 Gemäß Art. 6 Abs. 1 HG 2019/2020 gebundene Stellen – Personalsoll A
¹Die im Entwurf des Haushaltsplans 2021 vorgesehenen neuen Stellen und Stellenhebungen dürfen frühestens nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 und unter Beachtung der einschlägigen Regelungen besetzt werden. ²Dies gilt nicht für im Entwurf des Haushaltsplans 2021 erstmals etatisierte Stellen und Stellenhebungen, die bereits im Haushaltsvollzug oder durch Stellenplanüberleitung ausgebracht wurden. ³Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Entwurf des Haushaltsplans 2021 vorgesehene Stellenumwandlungen und Stellenumsetzungen.
8.2 Gemäß Art. 6 Abs. 1 HG 2019/2020 ungebundene Stellen – Personalsoll B
Für die ungebundenen Stellen (Personalsoll B) gelten die Nrn. 1 bis 6 entsprechend.
8.3 Stelleneinsparungen, ku- und kw-Vermerke
Im Entwurf des Stellenplans 2021 vorgesehene Stelleneinsparungen und Stellenabsenkungen sowie neu ausgebrachte ku- und kw-Vermerke sind zu beachten.
8.4 Beachtung der haushaltsgesetzlichen Regelungen
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 (Wiederbesetzungssperre), Art. 6b, 6c und 6f HG 2019/2020 gelten gemäß Art. 18 Abs. 3 HG 2019/2020 unverändert fort.
8.5 Besetzung freier und freiwerdender Stellen
Freie und freiwerdende Stellen (einschließlich ungebundener Stellen) dürfen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besetzt werden (vergleiche VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO).
9. Buchung
Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben 2021 sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Entwurf des Haushaltsplans 2021 oder in Nachschublisten hierzu veranschlagt sind.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
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