Vordruckwesen in der Justizverwaltung (Vordruckbekanntmachung Justiz - VordrBekJu)
1. Festgestellte Vordrucke
1.1 Allgemeines
Für häufig wiederkehrende, gleichartige Arbeitsvorgänge sollen Vordrucke bereitgestellt werden. Sie sollen im Rahmen der geltenden Vorschriften den Geschäftsgang bei den Gerichten und Justizbehörden erleichtern und beschleunigen sowie eine einheitliche Handhabung von Verfahrensvorschriften fördern.
1.2 Gestaltung
Vordrucke sind arbeitsgerecht, übersichtlich und bürgerfreundlich zu gestalten. Die anerkannten Grundsätze für die Vordruckgestaltung und die DIN-Normen sind dabei zu berücksichtigen.
1.3 Vordruckreihen
Die Vordrucke werden in Reihen zusammengefasst, die sich aus der als
1.4 Bearbeitung, Zuständigkeit
1.4.1
Die Bearbeitung umfasst
– die Neueinführung und die Überarbeitung von Vordrucken mit Feststellung,
– die Entscheidung über den Wegfall festgestellter Vordrucke und
– die Bekanntgabe der festgestellten Vordrucke durch Übersendung von Mustern.
1.4.2
Für die Bearbeitung der Vordrucke sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig, die dabei - soweit erforderlich - die Referenten und Korreferenten beteiligen. Die Zuständigkeiten im Einzelnen ergeben sich aus der als
1.4.3
Jede Dienststelle kann, die Referenten und Korreferenten sollen Vorschläge zur Einführung und Änderung von Vordrucken unmittelbar an die Präsidenten der Oberlandesgerichte herantragen.
1.5 Vordruckverzeichnis
Die festgestellten Vordrucke werden in ein Vordruckverzeichnis aufgenommen, das vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg geführt und bei Bedarf berichtigt wird; die Präsidenten der Oberlandesgerichte München und Bamberg melden hierzu bis 15. November jeden Jahres die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen.
1.6 Herstellung
1.6.1
Die festgestellten Vordrucke werden grundsätzlich in der Druckerei der Justizvollzugsanstalt Straubing hergestellt.
1.6.2
In jeden Vordruck ist ein Druckvermerk aufzunehmen, der die Vordruckreihe, eine Nummer des Vordrucks innerhalb der Reihe (gegebenenfalls mit Unterscheidungsbuchstaben), seine Bezeichnung und in Klammern Monat und Jahr der Feststellung angibt; z.B. StP 3 Zeugenladung (7.99).
1.7 Beschaffung
1.7.1
Die Gerichte und Justizbehörden beziehen die festgestellten Vordrucke grundsätzlich bei der Justizvollzugsanstalt Straubing. Die Möglichkeit, die Beschaffung durch Sammelbestellungen zweckmäßiger und wirtschaftlicher abzuwickeln, soll genutzt werden.
1.7.2
Sonderregelungen für bestimmte Vordrucke (z.B. Grundpfandrechtsbriefe, Quittungsvordrucke, Dienstausweise, Vordrucksätze BZR 1) bleiben unberührt. Den Gerichtsvollziehern bleibt es unbenommen, die Vordrucke anderweitig zu beschaffen.
1.8 Verwendung
Die Behördenleiter tragen Sorge dafür, dass die festgestellten Vordrucke verwendet werden, soweit DV-Verfahren solche nicht entbehrlich machen. Handeln Richter und Rechtspfleger im Rahmen ihrer sachlichen Unabhängigkeit, soll ihnen die Verwendung festgestellter Vordrucke empfohlen werden.
2. Eigen-Vordrucke
2.1
Eigen-Vordrucke sollen nur eingeführt werden, wenn festgestellte Vordrucke nicht zur Verfügung stehen oder wegen örtlicher Besonderheiten nicht verwendbar sind. Das Nähere regelt der Behördenleiter.
2.2
Eigen-Vordrucke sind als solche zu kennzeichnen. Nr. 1.6.2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die erstellende Behörde mit Ort abgekürzt anzugeben ist und auf eine Vordruckbezeichnung verzichtet werden kann; z.B. E/StP 100 (7.98) AG M.
3. Vordruckverwaltung
3.1
Für jede Behörde oder für mehrere Behörden gemeinsam wird ein Vordrucksachbearbeiter bestellt.
3.2
Dem Vordrucksachbearbeiter obliegen insbesondere die Gestaltung der Eigen-Vordrucke, die Mitwirkung bei der Beschaffung von Vordrucken sowie die Führung des Vordruckverzeichnisses und der Vordrucksammlung, die die festgestellten Vordrucke und die Eigen-Vordrucke enthalten soll.
4. In-Kraft-Treten
4.1
Diese Bekanntmachung tritt am 01. Januar 2000 in Kraft.
4.2
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über das Vordruckwesen in der Justizverwaltung vom 7. November 1983 (JMBl S. 225) außer Kraft.
Anlagen
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