Haushaltsrecht; 1. Vollzug der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 38, 58, 59 und 63 der Bayerischen Haushaltsordnung 2. Aufhebung von Bekanntmachungen
DE - Landesrecht Bayern

Haushaltsrecht; 1. Vollzug der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 38, 58, 59 und 63 der Bayerischen Haushaltsordnung 2. Aufhebung von Bekanntmachungen

I.

Zum Vollzug der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 38, 58, 59 und 63 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) in der jeweils geltenden Fassung wird für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Folgendes bestimmt:

1. Zentral- und Mittelbehörden

1.1

Zentral- und Mittelbehörden im Sinn der VV-BayHO sind:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bayerische Verwaltungsgerichte
Landesanwaltschaft Bayern
Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
Regierungen
Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz
Bayerisches Landeskriminalamt
Präsidien der Bayerischen Polizei
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Staatliche Feuerwehrschulen
Autobahndirektionen
Oberfinanzdirektionen

1.2

Alle übrigen nachgeordneten Dienststellen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern sind untere Dienststellen im Sinn der VV-BayHO.

2. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen

Nach den VV Nrn. 1.5, 1.8.1 Satz 3 und 2.3 zu Art. 58 BayHO sind die Zentral- und Mittelbehörden bereits zur Änderung und Anpassung von Verträgen sowie zum Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen befugt. Auch zur Veränderung von Ansprüchen sind die Zentral- und Mittelbehörden und die unteren Dienststellen nach Maßgabe der VV Nr. 4 zu Art. 59 BayHO befugt.

2.1

Die Zentral- und Mittelbehörden werden darüber hinaus ermächtigt:

2.1.1

Miet- und Pachtverträge für Räume und Grundstücke, die den Staat zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, abzuschließen (Art. 38 Abs. 4 BayHO), wenn die Jahresmiete oder -pacht im Einzelfall nicht mehr als 100 000 € beträgt und die in VV Nr. 4.1 zu Art. 38 BayHO bei Gruppe 518 und in VV Nr. 4.2 zu Art. 38 BayHO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu VV Nr. 4.2.1 zu Art. 38 BayHO ist jeweils von den für das laufende Haushaltsjahr im Budget zugewiesenen Ausgaben auszugehen.
Dies gilt für die Anmietung beweglicher Gegenstände entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresmiete im Einzelfall nicht mehr als 50 000 € beträgt. VV Nr. 4.3 zu Art. 38 BayHO bleibt unberührt. Auf die jeweiligen Haushaltsvollzugsrichtlinien (HvR) wird hingewiesen (vgl. Nr. 6.9.2 HvR 2001/02).

2.1.2

Verträge an eine veränderte Rechtslage anzupassen (VV Nr. 1.8.1 Satz 1 zu Art. 58 BayHO), soweit kein Fall von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung vorliegt und ihnen entsprechende Mittel zur Verfügung stehen (VV Nr. 1.8.1 Satz 2 zu Art. 58 BayHO). Dies gilt nicht für die Staatlichen Feuerwehrschulen.

2.1.3

Ansprüche innerhalb der nach genannten Grenzen zu verändern (Art. 59 Abs. 1 BayHO), soweit kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VV Nr. 4.5 zu Art. 59 BayHO).
– Stundung:
Beträge bis zu 500 000 € bis zu 18 Monaten
Beträge bis zu 250 000 € bis zu drei Jahren
Beträge bis zu 125 000 € länger als drei Jahre
– befristete Niederschlagung
Beträge bis zu 250 000 €
– unbefristete Niederschlagung
Beträge bis zu 150 000 €
– Erlass
Beträge bis zu 100 000 €.

2.1.4

Gegenstände bis zur Hälfte der in VV Nr. 1.7.1 zu Art. 63 BayHO genannten Wertgrenze unter ihrem vollen Wert zu veräußern (Art. 63 Abs. 4 und 5 BayHO), wenn die übrigen in VV Nr. 1.7 zu Art. 63 BayHO genannten Voraussetzungen erfüllt sind (VV Nr. 1.8 zu Art. 63 BayHO). Art. 57 BayHO und VV Nr. 3.1 hierzu bleiben unberührt. Hinsichtlich der Veräußerung entbehrlicher Dienstkraftfahrzeuge gilt das IMS vom 4. März 1998 Az.: IZ6/IIZ4-0277.1-4

2.2

Die unteren Dienststellen werden ermächtigt:

2.2.1

Verträge zum Nachteil des Staates aufzuheben oder zu ändern (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO), soweit der Nachteil des Staates einmalig oder jährlich nicht mehr als 12 500 € beträgt, ihnen entsprechende Mittel zur Verfügung stehen und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VV Nr. 1.6 zu Art. 58 BayHO).

2.2.2

Außergerichtliche Vergleiche abzuschließen (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHO), soweit die in VV Nr. 2.3 zu Art. 58 BayHO genannten Voraussetzungen erfüllt sind und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VV Nr. 2.4 zu Art. 58 BayHO).

3.

Art. 58 und 59 BayHO sind auch im Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen anzuwenden.

II. 

Folgende Bekanntmachungen werden aufgehoben:

1. 

Ausführung des Landeshaushalts

1.1 

Bekanntmachung vom 14. Dezember 1972 (MABl S. 993), geändert durch Bekanntmachung vom 29. April 1981 (MABl S. 171)

1.2 

Bekanntmachung vom 16. März 1989 (MABl S. 365)

2. 

Außergerichtliche Anerkenntnisse und Vergleiche im Polizeibereich Bekanntmachung vom 9. Mai 1980 (MABl S. 215)

III. 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und ergeht, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen sowie dem Obersten Rechnungshof.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 940
GAPl 0702
AllMBl 2001 S. 673
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