Vollzugsrichtlinie zum Bayerischen Bürger-Härtefallfonds „Bayerischer Energiesperren-Schutzschirm“ (BESS)
¹Zum Zweck der Vermeidung eines Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) infolge der Auswirkungen der Energiekrise aufgrund des Kriegs in der Ukraine sollen private Haushalte in Bayern in den Fällen, in denen sie die Zahlung ihrer Energiekosten trotz Bundeshilfen überfordert, Härtefallleistungen aus dem Bayerischen Energiesperren-Schutzschirm (BESS) beantragen können. ²Die Überforderung bemisst sich daran, dass ihnen eine Unterbrechung der Energieversorgung droht, die auch durch eine Abwendungsvereinbarung nicht verhindert werden kann. ³Die Leistung wird nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
1. Zweck der Leistung
¹Die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine belasten nicht nur die Wirtschaft, sondern auch unsere Bürgerinnen und Bürger. ²Insbesondere die stark gestiegenen Energiekosten sind eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung für die Menschen in Bayern. ³Sind Haushalte trotz bestehender Bundeshilfen mit den Energiekosten überfordert, droht schlimmstenfalls eine Unterbrechung der Energieversorgung. ⁴Deshalb unterstützt der Freistaat Bayern von Energiesperren bedrohte Haushalte mit dem Ziel, einen SGB II- oder SGB XII-Leistungsbezug infolge der Auswirkungen der Energiekrise zu verhindern, und gewährt Härtefallhilfen nach dieser Richtlinie.
2. Kreis der Berechtigten
¹Antragsberechtigt sind Privatpersonen mit Wohnsitz in Bayern, die in ihrem (bayerischen) Haushalt leitungsgebundene Energieträger wie Gas, Strom und Fernwärme beziehen. ²Haushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern, wie beispielsweise Öl oder Pellets, heizen, können dabei nicht berücksichtigt werden, da hier kein dauerhafter Liefer- oder Versorgungsvertrag besteht und damit keine (Heiz-)Energiesperre drohen kann. ³Für diese Haushalte kommen Leistungen aus dem BESS lediglich für Stromsperren in Betracht. ⁴Als Haushalt oder als Haushaltsmitglieder zählen sämtliche Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. ⁵Der Haushalt muss in Bayern liegen. ⁶Pro Haushalt und Androhung derselben Unterbrechung der Energieversorgung kann nur ein Antrag gestellt werden. ⁷Berechtigt zur Antragsstellung sind nur diejenigen Haushaltsmitglieder, die den Vertrag mit dem Energieversorger abgeschlossen haben.
3. Vorliegen eines Härtefalls
¹Die Leistung kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Betracht. ²Ein Härtefall im Sinne des BESS ist anzunehmen, wenn einem privaten Haushalt in Bayern eine Unterbrechung der Energieversorgung ab dem 1. Oktober 2022 droht, die auch durch eine Abwendungsvereinbarung nicht verhindert werden kann. ³Eine drohende Unterbrechung der Energieversorgung liegt dann vor, wenn eine Energiesperre schriftlich angedroht, für ein konkretes Datum angekündigt wurde oder bereits eingetreten ist. ⁴Bei Versorgung mit Gas oder Strom ist für das Vorliegen eines Härtefalls das Scheitern der Abwendungsvereinbarung erforderlich. ⁵Ein Scheitern einer solchen liegt vor, wenn Antragstellende sich um eine Abwendungsvereinbarung bemüht haben, diese aber schlussendlich nicht zustande gekommen ist oder die bereits geschlossene Vereinbarung aufgekündigt wird. ⁶Ein Bemühen ist hierbei anzunehmen, wenn die Antragstellenden ihr Verlangen auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung bereits nach Androhung der Energiesperre (in der Regel vier Wochen vor der eigentlichen Sperre) gegenüber dem Energieversorger geäußert haben (zum Beispiel über standardisiertes Antwortformular) oder sie das Angebot des Energieversorgers zum Abschluss einer Abwendungsvereinbarung der Energiesperre nach Ankündigung der Sperre in Textform angenommen haben, eine Energiesperre im Einzelfall aber trotzdem nicht verhindert werden konnte. ⁷Dies muss der Antragsteller bei Antragstellung versichern. ⁸Der Energieversorger ist bei Ankündigung der Energiesperre zu einem Angebot verpflichtet (in der Regel acht Werktage vor der eigentlichen Sperre). ⁹Leistungen nach dem BESS können nur bezogen werden zur Abwendung von Energiesperren, die ab dem 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 angedroht, angekündigt und/oder vollzogen worden sind oder werden. 1⁰Maßgeblich ist das Datum des Schreibens (Androhungs- oder Ankündigungsschreiben) oder der Sperre, auf dessen Basis die Härtefallleistung jeweils beantragt wird. 1¹Bei Versorgung mit Fernwärme liegt ein Härtefall bereits dann vor, wenn der Energieversorger die Unterbrechung der Energieversorgung androht. ¹2Ein Scheitern der Abwendungsvereinbarung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da den Energieversorger in diesem Fall keine Pflicht trifft, Kundinnen oder Kunden über die Möglichkeit einer Abwendungsvereinbarung zu informieren oder ihnen den Abschluss einer solchen anzubieten. ¹3Sofern allerdings ein Energieversorger seinen Kundinnen und Kunden auch im Fall einer Versorgung mit Fernwärme freiwillig (ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein) den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung angeboten oder er sie vergleichbar wie bei Versorgung mit Gas und Strom darüber informiert hat, dass sie von ihm ein solches Angebot verlangen können, gelten die Sätze 4, 5 und 6 entsprechend.
4. Ausschlussgründe
Die Härtefallhilfen sind subsidiär zu Bundeshilfen.
4.1 Leistungen nach dem SGB II und SGB XII
¹Personen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII sowie deren Haushaltsmitglieder sind von der Bayerischen Härtefallleistung ausgeschlossen, sie werden bereits durch andere staatliche Leistungen grundsätzlich ausreichend versorgt. ²Wer aufgrund des eigenen Monatseinkommens und Vermögens zwar die laufenden Kosten des notwendigen Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung selbst tragen kann, aber in einzelnen Monaten überfordert ist – zum Beispiel, weil eine hohe Nebenkosten-Abrechnung fällig wird oder wegen Mehrbedarfen aufgrund von Schwangerschaft oder Krankheit – kann im betreffenden Monat einmalige Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten. ³Bei Bezug von einmaligen Leistungen nach SGB II und SGB XII, die für Energiekosten im selben Zeitraum erbracht wurden, in dem die fälligen Rechnungen des Energieversorgers nicht bezahlt wurden, scheidet eine Härtefallleistung ebenfalls aus. ⁴Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden daher erklären und versichern, dass sie und gegebenenfalls Mitglieder ihres Haushaltes keine laufenden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen und keine einmaligen Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bezogen haben, die für Energiekosten im selben Zeitraum erbracht wurden, in dem die fälligen Rechnungen des Energieversorgers nicht bezahlt wurden.
4.2 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und dem Wohngeldgesetz (WoGG)
¹Personen im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG und WoGG sowie deren Haushaltsmitglieder sind von der Bayerischen Härtefallleistung ausgeschlossen; sie werden bereits durch andere staatliche Leistungen grundsätzlich ausreichend versorgt. ²Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden daher erklären und versichern, dass sie und gegebenenfalls Mitglieder ihres Haushaltes keine Leistungen nach dem AsylbLG oder WoGG beziehen.
4.3 Ausschluss nach § 23 Abs. 3 SGB XII und § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II
¹Die Vorschriften des § 23 Abs. 3 SGB XII sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II gelten entsprechend. ²Personen, die unter den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 SGB XII und § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II fallen, sowie deren Haushaltsmitglieder sind von der Bayerischen Härtefallleistung ausgeschlossen. ³Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden daher erklären und versichern, dass sie und gegebenenfalls Mitglieder ihres Haushaltes nicht unter den Anwendungsbereich der oben genannten Regelungen fallen.
4.4 Bayerische Härtefallleistung oder gleichwertige kommunale Leistung zur Abwendung derselben Energiesperre
¹Personen, die bereits zur Abwendung derselben Energiesperre die Bayerische Härtefallleistung oder eine gleichwertige kommunale Leistung erhalten haben, sind ebenfalls von der Bayerischen Härtefallleistung ausgeschlossen. ²Gleiches gilt für deren Haushaltsmitglieder. ³Nicht ausgeschlossen ist die Bayerische Härtefallleistung jedoch für den Fall, dass erneut eine Unterbrechung der Energieversorgung droht, die es abzuwenden gilt (und die nicht den gleichen Zeitraum betrifft). ⁴Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden daher erklären und versichern, dass für den Haushalt noch keine Bayerische Härtefallleistung oder gleichwertige kommunale Leistung zur Abwendung derselben Energiesperre gewährt wurde.
4.5 Einkommensgrenze
¹Haushalte, deren Einkommen so hoch ist, dass die Begleichung der Energieschulden ersichtlich kein Problem darstellen kann, können ebenfalls keine Bayerische Härtefallleistung erhalten. ²Dies ist der Fall, wenn das jährliche Brutto-Haushaltseinkommen des Antragstellenden im Jahr 2022 die Einkommensgrenze von 30 000 € übersteigt. ³Für jedes weitere Haushaltsmitglied wird die Einkommensgrenze jeweils um 10 000 € angehoben. ⁴Wird der Wohnraum von mehreren Haushaltsmitgliedern genutzt, ergibt sich das maßgebliche Haushaltseinkommen aus der Summe der Einzeleinkommen. ⁵Bei Antragstellung sind Angaben über die Einkünfte des Haushalts zu machen. ⁶Unter Brutto-Einkommen ist zu verstehen:
–
¹Bei Nichtselbständigen (vor allem Angestellte oder Beamtinnen/Beamten) der gesamte erzielte Arbeitslohn vor Abzug von Steuern und/oder etwaiger Sozialversicherungsangaben (Bruttoarbeitslohn). ²Dazu gehört nicht nur das reine Gehalt, sondern darüber hinaus gegebenenfalls auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen oder Überstundenentlohnung.
– Bei Selbständigen (vor allem Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) der Brutto-Gewinn, das heißt der steuerpflichtige Gewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit.
–
¹Sofern Antragstellende oder gegebenenfalls weitere Haushaltsmitglieder im Jahr 2022 (gegebenenfalls auch) Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Krankengeld; vgl. § 32b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG) bezogen haben, ist die Höhe der entsprechenden Entgeltersatzleistung zu berücksichtigen. ²Die Höhe ergibt sich aus dem Bescheid, mit dem die entsprechende Leistung bewilligt wurde. ³Soweit neben der Entgeltersatzleistung im Jahr 2022 auch Einkommen aufgrund von Arbeit bezogen wurde, ist die addierte Gesamthöhe maßgeblich.
– Als Einkommen zählen auch Versorgungsbezüge/Pensionen und monatliche Rentenzahlungen (zum Beispiel Alters- oder Erwerbsminderungsrente).
⁷Ein Nachweis ist zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht erforderlich.
4.6 Vermögensgrenze
¹Ausgeschlossen sind außerdem Haushalte, in denen kurzfristig verwertbare Vermögensgegenstände in hinreichender Höhe für die Zahlung von Energieschulden vorhanden sind. ²Auch diese können keine Bayerische Härtefallleistung erhalten. ³Die Vermögensfreigrenze liegt bei 11 000 € zuzüglich 500 € für jedes weitere Haushaltsmitglied. ⁴Unter kurzfristig verwertbaren Vermögensgegenständen sind insbesondere Barmittel, Sparguthaben, Tagesgelder, nicht festangelegte Wertpapiersparpläne und Depotguthaben sowie sonstige, kurzfristig verfügbare Vermögensgegenstände, zum Beispiel Schmuckstücke (ausgenommen Eheringe), zu verstehen. ⁵Kurzfristig verwertbar sind Vermögenswerte, wenn sie innerhalb von bis zu vier Wochen verwertet und so zur Tilgung der Energieschuld herangezogen werden können. ⁶Nicht zu berücksichtigen sind Gegenstände, die zur angemessenen Bestreitung des täglichen Lebens eine zentrale Rolle spielen (zum Beispiel angemessener Hausrat und angemessene Kraftfahrzeuge). ⁷Die Angemessenheit wird hierbei vermutet. ⁸Unberücksichtigt bleiben Vermögensgegenstände, die nicht frei verfügbar sind und deshalb nicht kurzfristig zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können (zum Beispiel selbstgenutzte Wohnimmobilien und typische Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen). ⁹Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden erklären und versichern, dass kein relevantes Vermögen eines oder mehrerer Haushaltsmitglieder vorhanden ist. 1⁰Ein Nachweis ist bei Antragstellung nicht erforderlich.
5. Art und Umfang der Leistung
¹Die Höhe der Härtefallleistung entspricht den im konkreten Einzelfall beim Energieversorger zu tilgenden Schulden. ²Sollten die Antragstellenden bereits einen Teil der Schulden getilgt haben, entspricht die Härtefallleistung der noch zu tilgenden Teilschuld. ³Es handelt sich bei der Leistung um eine Geldleistung. ⁴Die Auszahlung erfolgt zugunsten einer schnellen Abwendung der Energiesperre nicht an die Antragstellenden selbst, sondern direkt an deren Energieversorger. ⁵Hierfür werden die entsprechenden Kontodaten (Verbrauchsstelle – sofern diese nicht mit Rechnungsadresse übereinstimmt –, Zählernummer, Vertragskontonummer und – sofern diese nicht dem Verwendungszweck der Überweisung entspricht – auch der notwendige Verwendungszweck) im Antrag abgefragt.
6. Vollzugsbehörde
Zuständig für den Vollzug dieser Bayerischen Härtefallleistung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
7. Verfahren
7.1 Antragstellung
¹Die Bayerische Härtefallleistung wird nur auf Antrag gewährt. ²Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2023 beim ZBFS zu stellen. ³Die Bayerische Härtefallleistung kann über den Online-Antrag auf der Website des ZBFS beantragt werden. ⁴Alternativ kann über die Website oder telefonisch ein Papierantrag angefordert werden, der den Antragstellenden dann postalisch zugeschickt wird. ⁵In Einzelfällen ist auch eine persönliche Vorsprache bei den Servicestellen in den Regionalstellen des ZBFS möglich. ⁶Im Falle eines Bewilligungsbescheids überweist die Vollzugsbehörde eine Geldleistung in Höhe der Schulden der Antragstellenden schnellstmöglich auf das im Antrag anzugebende Konto der Energieversorger und tilgt damit die Schulden der Antragstellenden. ⁷Im Falle einer Ablehnung erteilt die Vollzugsbehörde einen entsprechenden Verwaltungsakt an den Antragstellenden und teilt dies ebenfalls dem Energieversorger in elektronischer Form mit.
7.2 Erstattungspflicht
¹Die Bayerische Härtefallleistung wird aufgrund der im Antrag gemachten Angaben und angeforderten Nachweisen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. ²Soweit sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht, sind die Antragstellenden selbst, nicht der Energieversorger, verpflichtet, die gewährte Härtefallleistung zurückzuerstatten. ³Dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller nach Bezug der Leistung des BESS Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG oder WoGG erhalten hat, die für denselben Zeitraum erbracht wurden, in dem die fälligen Rechnungen des Energieversorgers nicht bezahlt wurden. ⁴Der Antragsteller ist verpflichtet den oben genannten Leistungsbezug dem ZBFS unverzüglich mitzuteilen.
8. Erforderliche Nachweise
8.1 Nachweis bei Antragstellung
¹Die Antragstellenden müssen bereits bei Antragstellung nachweisen, dass ihnen von ihrem Energieversorger eine Energiesperre schriftlich angedroht oder für ein konkretes Datum angekündigt wurde. ²Hierzu ist dem Antrag eine Kopie des entsprechenden Schreibens beizufügen. ³Aus diesem geht auch die Höhe der zu tilgenden Schuld (unbezahlte Abschlagszahlungen sowie gegebenenfalls Mahnkosten und bei bereits erfolgter Unterbrechung die Kosten für die Sperrung des Anschlusses und die anschließende Wiederinbetriebnahme der Energieversorgung) hervor, die der Höhe der Härtefallleistung entspricht (siehe unter Nr. 5). ⁴Sollten die Antragstellenden bereits einen Teil der Schulden getilgt haben, müssen sie dies im Antragsformular vermerken. ⁵Die Härtefallleistung ist dann entsprechend zu kürzen.
8.2 Nachweis für Nachprüfungen (Aufbewahrungspflicht)
Darüber hinaus sind die Antragstellenden verpflichtet, folgende Nachweise für etwaige Nachprüfungen (Stichproben) durch die Vollzugsbehörde fünf Jahre aufzubewahren und bereitzuhalten (noch nicht bei Antragsstellung vorzulegen):
–
¹Nachweis für das Scheitern der Abwendungsvereinbarung mit dem Energieversorger in Form des Schriftverkehrs mit dem Energieversorger, aus dem hervorgeht, dass sich die Antragstellenden um eine Abwendungsvereinbarung bemüht haben, diese aber schlussendlich nicht zustande gekommen ist. ²Ausreichend sind zum Beispiel folgende Dokumente:
Annahme des Angebots des Energieversorgers auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung oder
in Textform gegenüber dem Energieversorger geäußertes Verlangen der Antragstellenden auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung (zum Beispiel über standardisiertes Antwortformular).
³Dies gilt immer, wenn eine Energiesperre wegen Gas oder Strom angedroht oder angekündigt wurde. ⁴Sofern eine Energiesperre bei Fernwärmebeziehenden angedroht wurde, gilt dies nur, wenn den Antragstellenden der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung von ihrem Energieversorger angeboten worden ist oder er sie darüber informiert hat, dass sie von ihm ein solches Angebot verlangen können (siehe auch unter Nr. 3 Satz 4 ff.).
–
¹Nachweis für das Brutto-Haushaltseinkommen für das Jahr 2022 (zum Beispiel Lohnsteuerbescheinigung 2022, Einkommenssteuerbescheid 2022 – sobald vorhanden –, Rentenbescheide). ²Neben den Einkommensnachweisen für den Antragstellenden selbst, sind hierbei auch die diesbezüglichen Einkommensnachweise aller weiteren Haushaltsmitglieder aufzubewahren und bereitzuhalten.
– Vermögensnachweise zum Stichtag der Antragstellung, das heißt alle vermögensrelevanten Unterlagen der Antragstellenden sowie etwaiger weiterer Haushaltsmitglieder
9. Prüfung
¹Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) ist berechtigt, bei den Empfängern der Bayerischen Härtefallleistungen Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. ²Ein dementsprechender Hinweis ist in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. ³Dem ZBFS sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Nachweise zukommen zu lassen. ⁴Die Vollzugsbehörde hat eine hinreichende Prüfung der Bewilligungen zu gewährleisten. ⁵Hinreichend sind die volle Prüfung der bereits bei Antragsstellung erforderlichen Nachweise (vgl. Nr. 8.1) sowie eine stichprobenartige Nachprüfung der aufzubewahrenden und bereitzuhaltenden Nachweise (vgl. Nr. 8.2). ⁶Es gilt folgende gestaffelte Nachprüfquote:
– unter 100 Fällen 100 %,
– ab 100 Fällen 50 %,
– ab 250 Fällen 20 %,
– ab 500 Fällen 15 %,
– ab 1 000 Fällen 10 %.
10. Strafrechtliche Hinweise
¹Eine Strafbarkeit kann sich insbesondere aus § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug) oder aus den §§ 267 ff des Strafgesetzbuches (Urkundendelikte) ergeben. ²Jeder Verdacht auf eine entsprechende Straftat ist zur Anzeige zu bringen. ³Die Antragstellenden müssen bei Antragsstellung erklären, dass ihnen die strafrechtlichen Konsequenzen falscher oder unvollständiger Angaben bewusst sind, insbesondere müssen sie versichern, dass erfolglos über eine Abwendungsvereinbarung verhandelt wurde (vgl. Nr. 3 Satz 7) und ihre Angaben über Einkünfte und Vermögen des Haushalts richtig sind (vgl. Nr. 4.5 Satz 5 und Nr. 4.6 Satz 9).
11. Datenschutz
¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.
12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 1. April 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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