Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG)
Zum Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG) vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 251, BGBl. III 2122-2), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) und der Ersten Durchführungsverordnung vom 18. Februar 1939 (RGBl I S. 259, BGBl. III 2122-2-1) – 1. DV–, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), wird Folgendes bestimmt:
1. Erfordernis der Erlaubnis
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinn des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG.In welchen Fällen die Heilkunde ausgeübt wird, ergibt sich grundsätzlich aus der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG.Aber auch bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wird nach ständiger Rechtsprechung die Heilkunde nur dann ausgeübt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert.Ob solche Fachkenntnisse im konkreten Einzelfall erforderlich sind, ist vom Ziel, von der Methode und der Art der Tätigkeit abhängig.Daneben kann aber auch die Beurteilung, ob die konkrete Behandlung begonnen werden darf, solche Fachkenntnisse erfordern.Entscheidend ist stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung und damit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, gesundheitliche Schäden für Patienten verursachen kann.Demnach ist nicht jede Tätigkeit, auf die die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG zutrifft, Ausübung der Heilkunde.Andererseits kann sie – wie etwa im Fall von Eingriffen und Behandlungen zu kosmetischen Zwecken – bei Fehlen eines krankhaften Zustands, also bei Maßnahmen am gesunden Menschen, gleichwohl vorliegen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1958, Az.: I C 25.56, NJW 1959, S. 833; BVerwG, Urteil vom 28. September 1965, Az.: I C 105.63, NJW 1966, S. 418; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1972, Az.: I C 2.69, NJW 1973, S. 579).Näheres hierzu ergibt sich aus der umfangreichen Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum.Einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedürfen demnach auch Personen, die in eigener Verantwortung und ohne den Weisungen einer zur Ausübung der Heilkunde befugten Person zu unterliegen, heilkundlich-psychotherapeutische Tätigkeiten ausüben (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983, Az.: 3C 21.82, BVerwGE 66, S. 367 = NJW 1984, S. 1414).Keiner Erlaubnis bedürfen dagegen beispielsweise sog. Geistheiler (rituelle oder spirituelle Heiler) oder „Wunderheiler“ nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (Az.: 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, S. 705) bzw. vom 3. Juni 2004 (Az.: 2 BvR 1802/02, NJW 2004, S. 2890).
2. Erlaubnisvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach § 2 HeilprG und § 2 der 1. DV sind verfassungskonform unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden.
Insbesondere hat danach jede Person, soweit sie nicht als Ärztin oder Arzt zugelassen ist, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn sie die geltenden persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f, g und i der 1. DV erfüllt.Zu beachten ist Folgendes:
2.1 Staatsangehörigkeit
§ 2 Abs. 1 Buchst. b der 1. DV (deutsche Staatsangehörigkeit) ist nichtig (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988, Az.: 1 BvR 482/84, 1166/85, NJW 1988, S. 2290).
2.2 Zuverlässigkeit
Die „sittliche Zuverlässigkeit“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DV ist als berufliche Zuverlässigkeit zu verstehen, weshalb es darauf ankommt, ob die betreffende Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1957, Az.: I C 194.54, BVerwGE 4, S. 250).
2.3 Doppeltätigkeit
Das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. DV ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar und deshalb nichtig (BVerwG, Urteil vom 2. März 1967, Az.: I C 52.64, DÖV 1967, S. 493).
3. Erlaubnisverfahren
3.1 Zuständigkeit
Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde entscheidet die gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG zuständige Kreisverwaltungsbehörde.In der Regel ergeht die Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 der 1. DV unter Beteiligung der Abteilung oder des Fachbereichs Gesundheit der in Nr. 4.1 genannten Kreisverwaltungsbehörde (im Folgenden: Gesundheitsamt) es sei denn, eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt entfällt nach Nrn. 5.2.1 oder 5.3.3.
3.2 Antragsunterlagen
Bei der Antragstellung sind der Kreisverwaltungsbehörde folgende Nachweise und Unterlagen vorzulegen:
– eine Geburtsurkunde,
– ein kurz gefasster (tabellarischer) Lebenslauf,
– ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antrag stellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
– ein behördliches Führungszeugnis (Belegart „O“), das nicht älter als drei Monate sein darf,
– eine Erklärung darüber, ob gegen die Antrag stellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und
– ein Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss.
Bei der Antragstellung muss außerdem angegeben werden, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde.Aus der Tatsache einer oder mehrerer früherer Antragstellungen dürfen negative Rückschlüsse auf den zur Entscheidung vorliegenden Antrag nicht gezogen werden, da die Erlaubnis mehrfach beantragt werden kann.Die Kenntnis bereits entstandener Verwaltungsvorgänge kann jedoch die Beurteilung im Einzelfall erleichtern.
3.3 Versagungsgründe
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob einer oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g der 1. DV genannten Versagungsgründe vorliegen.Ist dies der Fall, lehnt die Kreisverwaltungsbehörde den Antrag bereits aus diesem Grunde ab, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antrag stellenden Person durch das Gesundheitsamt bedarf.Andernfalls leitet sie den Vorgang dem zuständigen Gesundheitsamt zur Durchführung der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antrag stellenden Person zu.
3.4 Auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis
Bringt die Antrag stellende Person bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben will, so ist, wenn die insoweit einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich und förmlich auf dieses Gebiet zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993, Az.: 3C 34.90, NJW 1993, S. 2395).Diese Erlaubnisse berechtigen nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ ohne einschränkenden Zusatz.Als rechtlich unbedenklich kann der Antrag stellenden Person die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ empfohlen werden.
3.5 Auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis
Bringt die Antrag stellende Person bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet eines staatlich geregelten Heilhilfsberufs ausüben will (z.B. Physiotherapie), so ist, wenn die insoweit einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich und förmlich auf dieses Gebiet zu beschränken.Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist.Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht, die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein.Als rechtlich unbedenklich kann der Antrag stellenden Person danach die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der … [z.B. Physiotherapie]“ empfohlen werden.
3.6 Begründung und Zustellung des Bescheids
Der Bescheid ist nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen und, wenn die Erlaubnis versagt oder unter Auflagen erteilt wird, zu begründen (§ 3 Abs. 2 der 1. DV, Art. 39 BayVwVfG).Die Kosten des Verwaltungsverfahrens hat die Antrag stellende Person zu tragen.Im Übrigen ist Nr. 6 zu beachten.Das Gesundheitsamt erhält einen Abdruck des Bescheids.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 der 1. DV, wonach der Bescheid auch der ärztlichen Berufsvertretung zuzustellen ist, ist gegenstandslos (OVG Lüneburg, MDR 1954, S. 123).
4. Kenntnisüberprüfung
4.1 Zuständiges Gesundheitsamt
Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durchzuführende Kenntnisüberprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DV nimmt in jedem Regierungsbezirk, sofern nicht das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt München, der Stadt Augsburg, der Stadt Ingolstadt oder der Stadt Nürnberg zuständig ist, das am Sitz der jeweiligen Regierung bestehende Landratsamt als staatliches Gesundheitsamt vor (§ 3 Abs. 11 HeilBZustV).
4.2 Zweck der Überprüfung
Ziel der Überprüfung ist es festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch die Antrag stellende Person eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.Die Überprüfung dient somit der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und des einzelnen Menschen.Sie ist andererseits aber keine Prüfung im Sinn einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Befähigung.Daraus folgt, dass sie sich auf die Feststellung beschränken muss, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antrag stellenden Person Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch sie zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit führen könnte.In diesem Rahmen muss die Überprüfung allerdings die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für eine solche Feststellung erheblich sind.Hierzu gehören notwendigerweise diejenigen fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können.Ebenso sind die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache und Kenntnisse der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.Durch die Überprüfung muss insbesondere auch festgestellt werden können, ob die Antrag stellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Handlungskompetenzen von Heilpraktikern klar erkennt, sich der Gefahren bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst ist und bereit ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten.
4.3 Inhalt der Überprüfung
In vorgenanntem Sinn sind Gegenstände der Überprüfung:
4.3.1
Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde,
4.3.2
Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden der Heilpraktiker,
4.3.3
Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie,
4.3.4
Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der Erkrankungen des Bewegungsapparats, der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen, der rheumatischen oder Autoimmunerkrankungen sowie sonstiger schwerwiegender Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen,
4.3.5
Grundkenntnisse psychischer Krankheiten,
4.3.6
Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,
4.3.7
Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (zum Beispiel Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung),
4.3.8
Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation,
4.3.9
Kenntnisse der Durchführung grundlegender invasiver Maßnahmen, insbesondere Injektions- und Punktionstechniken,
4.3.10
Deutung grundlegender Laborwerte,
4.3.11
Kenntnisse der grundlegenden medizinischen Fachterminologie.
4.4 Durchführung der Überprüfung
4.4.1
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.Vor Beginn eines jeden Überprüfungsteils haben sich die Antragstellenden durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.
4.4.2
Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt.Der schriftliche und der mündliche Teil der Überprüfung stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt.
4.4.3
Im schriftlichen Teil der Überprüfung werden den Antragstellenden vom Gesundheitsamt 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice) zur Beantwortung gestellt.Die Fragen sind eindeutig, klar und verständlich zu formulieren und auf den Bereich der unerlässlichen Kenntnisse zu beschränken.Fragen können insbesondere in Form von Einfach- und Mehrfachauswahlfragen, als Aussagenkombinationen, als Verknüpfungsfragen oder Zuordnungsfragen gestellt werden.
Die schriftliche Überprüfung dauert 120 Minuten.Die Bewertung obliegt einer Ärztin bzw. einem Arzt des Gesundheitsamts.Sollten einzelne Fragen als unzulässig beanstandet und nach einvernehmlicher Auffassung aller überprüfenden Gesundheitsämter eliminiert werden, ist bei der Auswertung von der verminderten Anzahl an Fragen auszugehen.Die Verminderung der Anzahl an Fragen darf sich nicht zum Nachteil der Antragstellenden auswirken.Hat die Antrag stellende Person eine eliminierte Frage zutreffend beantwortet, wird diese Frage deshalb für sie trotz der Eliminierung positiv gewertet.Die Frage ist in dem Fall aber bei der Zahl der gestellten Fragen ebenfalls zu berücksichtigen.Wer danach mindestens 75 Prozent der zu berücksichtigenden Fragen zutreffend beantwortet hat, ist zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen (bei 60 zu berücksichtigenden Fragen sind damit mindestens 45 Fragen zutreffend zu beantworten).
Bei den übrigen Antragstellenden wird die Überprüfung abgebrochen, weil angenommen werden muss, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.Das Gesundheitsamt teilt dies der Kreisverwaltungsbehörde mit.Das Gleiche gilt, wenn (bei der Antrag stellenden Person) während der schriftlichen Überprüfung Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.
4.4.4
Die Dauer der mündlichen Überprüfung soll pro Person 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.Die mündliche Überprüfung kann in Gruppen mit bis zu vier Personen durchgeführt werden.Die mündliche Überprüfung wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamts durchgeführt.An ihr sollen zwei Angehörige des Heilpraktikerberufs als Beisitzende gutachtlich mitwirken.Die Berufsverbände der Heilpraktiker können dem zuständigen Gesundheitsamt Berufsangehörige als Beisitzende vorschlagen; das Gesundheitsamt soll diese Vorschläge bei der Bestellung der Beisitzenden berücksichtigen.Im mündlichen Teil der Überprüfung sind die gestellten Fragen in freier Form zu beantworten.Der Antrag stellenden Person soll auch eine praktische Aufgabe gestellt werden, die sie in Anwesenheit aller Mitglieder des Überprüfungsgremiums zu erledigen hat.
Über die mündliche Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Überprüfung, die Stellungnahme der gutachtlich mitwirkenden Beisitzenden und gegebenenfalls vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen.Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Überprüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied nach Anhörung der gutachtlich mitwirkenden Beisitzenden, ob bei der Antrag stellenden Person Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die Antrag stellende Person über das Ergebnis der Überprüfung und teilt die getroffene Entscheidung mit dem Ergebnis der schriftlichen Überprüfung der Kreisverwaltungsbehörde mit.
4.5 Organisation des Überprüfungsverfahrens
4.5.1
Die zuständigen Gesundheitsämter sollen je Halbjahr einen Überprüfungsdurchgang durchführen, sodass das jeweilige Verfahren möglichst innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen werden kann.
4.5.2
Die Ladungen zu jedem Teil der Überprüfung sollen spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin an die Antragstellenden versandt werden.
5. Besondere Formen der Kenntnisüberprüfung
Bei den nachfolgend genannten Personengruppen gilt Nr. 4 mit folgenden Maßgaben:
5.1 Antrag stellende Personen mit abgeschlossenem Medizinstudium
Bei Antrag stellenden Personen, die - ohne zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein - das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 oder eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinn des § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung nachweisen, erstreckt sich die Kenntnisüberprüfung ausschließlich auf die Gegenstände nach Nr. 4.3.1.Die Überprüfung ist in Form eines Gesprächs zwischen der Antrag stellenden Person und einer Ärztin oder einem Arzt des Gesundheitsamts vorzunehmen.Dabei ist auch darauf zu achten, ob die Antrag stellende Person die deutsche Sprache hinreichend beherrscht.
5.2 Auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis
Bei Antrag stellenden Personen, die eine auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkte Erlaubnis begehren, gilt Folgendes:
5.2.1
Wird anhand eines Prüfungszeugnisses einer inländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule nachgewiesen, dass eine Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen wurde und war das Fach „Klinische Psychologie“ Gegenstand dieser Prüfung, gelten die erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen.Die Durchführung einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt entfällt insoweit.Ergeben sich in diesen Fällen Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit vorgelegter Diplom- oder Masterurkunden oder Prüfungszeugnisse, wendet sich die Kreisverwaltungsbehörde als Grundlage für das weitere Verfahren unmittelbar an die ausstellende Hochschule.
Die Durchführung einer Kenntnisüberprüfung entfällt ferner für Antragstellende, die ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom oder Prüfungszeugnis im Studiengang Psychologie nachweisen, das den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl L 255 vom 30. September 2005, S. 22) entspricht und das auch den Kenntnisnachweis im Fach „Klinische Psychologie“ einschließt.Der im Satz 1 genannten Diplom- oder Masterprüfung gleichgestellt ist ferner eine in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene, gleichwertige Studienabschlussprüfung im Fach Psychologie, die auch die „Klinische Psychologie“ als Prüfungsfach einschließt.Bei Zweifelsfragen in diesen Fällen kann von der Kreisverwaltungsbehörde eine gutachtliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, Lennéstraße 6, 53113 Bonn (E-Mail: zab@kmk.org) eingeholt werden.Empfehlenswert ist auch eine Recherche in der Datenbank der ZAB unter www.anabin.de.
Im Hinblick auf die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DV achtet die Kreisverwaltungsbehörde insbesondere in den Fällen der Sätze 4 und 5 darauf, ob die Antragstellenden die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um ohne Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit und des einzelnen Menschen die heilkundliche Psychotherapie ausüben zu können; im Zweifelsfall holt die Kreisverwaltungsbehörde eine Stellungnahme des nach § 3 Abs. 11 HeilBZustV zuständigen Gesundheitsamts ein.
5.2.2
In allen übrigen Fällen ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (Az.: 3C 34.90, NJW 1993, S. 2395) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1995 (Az.: 7B 94.4171, VGHE 48, S. 88) wie folgt zu verfahren:
Die Kreisverwaltungsbehörde nimmt eine Bewertung „nach Aktenlage“ der gegebenenfalls auf ihren Hinweis von den Antragstellenden vorgelegten Aus-, Fort- oder Weiterbildungsnachweise auf dem Gebiet der Psychotherapie vor.Erforderlichenfalls fordert die Kreisverwaltungsbehörde auf Kosten der Antrag stellenden Person ein Sachverständigengutachten an (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG); hierauf ist die Antrag stellende Person unter Mitteilung der voraussichtlichen Kosten vor Einholung des Gutachtens hinzuweisen.
Steht nach Durchführung dieses Verfahrensschrittes nicht fest, ob die jeweiligen Antragstellerinnen bzw. Antragsteller über die Kenntnisse des Fachs „Klinische Psychologie“ verfügen, ist eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt im Sinn der Nr. 5.2.3 durchzuführen.Diese Kenntnisüberprüfung darf sich nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - abweichend von Nr. 4.3 - nicht auf „allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie und Pathologie“ erstrecken.Die Antragstellenden müssen vielmehr, „um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen“ sowie „auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild“ nachweisen „und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln“.
Die Betroffenen haben danach in der Überprüfung darzutun, ob sie insbesondere in der Lage sind, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, sowohl differenzialdiagnostisch wie auch hinsichtlich des Ausmaßes der Ausprägung zu erkennen, und diese ferner von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden.In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich (vgl. BayVGH a.a.O.).Maßstab für die Überprüfungsgegenstände im Bereich der heilkundlichen Psychotherapie können und müssen im Übrigen - wie auch in der allgemeinen Kenntnisüberprüfung - stets diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten sein, die nach dem Stand der Wissenschaft im Interesse des gesundheitlichen Schutzes der Heilung suchenden Bevölkerung und der einzelnen Patienten unverzichtbar sind.
In der Überprüfung ist nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch darauf zu achten, ob die Antragstellenden die Gewähr dafür bieten, dass sie sich auch nach Erteilung der Erlaubnis auf die Ausübung der Psychotherapie beschränken und die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie zu den den Ärztinnen und Ärzten sowie den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern vorbehaltenen Bereichen der Heilkunde beachten werden.
5.2.3
Für die Durchführung der Überprüfung gelten die Nrn. 4.4 und 4.5 mit folgenden Maßgaben:
5.2.3.1
Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren, die in 55 Minuten zu bearbeiten sind.
5.2.3.2
Der mündliche Teil der Überprüfung soll pro Person 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten.Bei seiner Gestaltung soll eine einschlägige fachliche Vorbildung und das beabsichtigte heilkundlich-psychotherapeutische Tätigkeitsgebiet der Antrag stellenden Person berücksichtigt werden.
5.2.3.3
Als Beisitzende für den mündlichen Teil der Überprüfung sollen folgende Personen herangezogen werden:
eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Psychiatrie oder für Neurologie jeweils mit Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder eine Ärztin bzw. ein Arzt mit der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder „Psychotherapie“ oder eine Psychologische Psychotherapeutin bzw. ein Psychologischer Psychotherapeut,
ein Inhaber einer auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis.
5.3 Auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis
Bei Antrag stellenden Personen, die eine auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis begehren, gilt Folgendes:
5.3.1
Von der Antrag stellenden Person ist nachzuweisen, dass sie eine Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Heilhilfsberuf erfolgreich abgeschlossen hat.Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgreich abgeschlossene und nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennende entsprechende Ausbildung erfüllt diese Anforderung ebenfalls.
5.3.2
Es ist eine auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet (z.B. Physiotherapie) eingeschränkte Überprüfung durchzuführen.Dabei hat die Antrag stellende Person zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerin und Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat.Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, Az.: 3C 19.08, GewArch 2010, S. 43).
Die Antrag stellende Person hat nachzuweisen, dass sie bei im Rahmen des ausgeübten Heilhilfsberufs typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weiter gehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen ist (z.B. radiologische Abklärung, Messung der Knochendichte).Die Befähigung, eine umfassende ärztliche Differenzialdiagnose zu stellen, ist nicht Gegenstand der Überprüfung.
Nicht Gegenstand der Überprüfung sind ebenso Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Antrag stellende Person für das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet nicht benötigt oder die sie aufgrund ihrer Ausbildung nach Nr. 5.3.1 schon besitzt.
5.3.3
Auf die Überprüfung nach Nr. 5.3.2 kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Antrag stellende Person eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich (d.h. mit einer bestandenen Prüfung) abgeschlossen hat, durch welche insbesondere die gemäß Nr. 5.3.2 nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärzte und der allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen sowie in Berufs- und Gesetzeskunde abgedeckt sind.Die Entscheidung trifft die Kreisverwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009).
5.3.4
Für die Durchführung der Überprüfung gelten die Nrn. 4.4 und 4.5 mit folgenden Maßgaben:
5.3.4.1
Die Überprüfung wird ausschließlich mündlich durchgeführt.
5.3.4.2
Die Überprüfung soll pro Person 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten.
Dabei sollen die einschlägige fachliche Vorbildung und das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet der Antrag stellenden Person berücksichtigt werden.
5.3.4.3
Als Beisitzende für die Überprüfung sollen folgende Personen herangezogen werden:
Eine Fachärztin bzw. ein Facharzt aus einem klinisch-praktischen Fachgebiet, in dem Krankheitsbilder behandelt werden, die auch in dem von der Antrag stellenden Person beabsichtigten Tätigkeitsgebiet relevant sind oder eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der als Lehrkraft an einer Berufsfachschule für den Heilhilfsberuf tätig ist, der Gegenstand der Überprüfung ist.
Ein Inhaber einer unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis oder einer auf das Gebiet beschränkten Heilpraktikererlaubnis, das Gegenstand der Überprüfung ist.
Eine Ausnahme von Buchst. a ist möglich, wenn die Ärztin bzw. der Arzt des Gesundheitsamts selbst eine einschlägige Facharztkompetenz besitzt; in diesem Fall sollen zwei Beisitzende nach Buchst. b herangezogen werden.
6. Kosten des Überprüfungsverfahrens; Entschädigung der Beisitzer
6.1 Kostenträger und Kostenerhebung
Die Kosten des Überprüfungsverfahrens trägt die Antrag stellende Person.
6.1.1
Bei Antrag stellenden Personen aus dem Zuständigkeitsbereich des überprüfenden Gesundheitsamts richtet sich die erhöhte Gebühr nach der Tarif-Nr. 7.IX.3/1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz.Darin sind die Gebühr für die Erlaubnis nach § 1 HeilprG und die Entschädigung für die Sachverständigentätigkeit des eigenen Gesundheitsamts enthalten.Die Entschädigung für die Beisitzer im mündlichen Teil der Überprüfung ist daneben als Auslage von der Antrag stellenden Person zu erheben.
6.1.2
Bei Antrag stellenden Personen aus dem Zuständigkeitsbereich von Gesundheitsämtern, die keine Überprüfungen durchführen, erhebt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nur die Gebühr für die Erlaubnis nach Tarif-Nr. 7.IX.3/1 des Kostenverzeichnisses.Gleichzeitig erhebt das überprüfende Gesundheitsamt unmittelbar von der Antrag stellenden Person die Sachverständigenentschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZuSEVO in Verbindung mit § 6 GGebO und Tarif-Nr. 3.9 der Anlage zur GGebO.
6.2 Aufwand für die Überprüfung
Der Aufwand für die Überprüfungen (einschließlich der Auslagen für Beisitzende sowie des Aufwands für die zentrale Vorbereitung der Fragen der schriftlichen Überprüfung) ist vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt zu tragen.Diesen fließen die entsprechenden Einnahmen nach den Nrn. 6.1.1 oder 6.1.2 zu (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 FAG, Art. 1 Abs. 2 Satz 2 KG bzw. Vorbemerkung zu Kap. 1240 des Haushaltsplans des Freistaates Bayern).
6.3 Vergütung für die Beisitzenden
Die beteiligten Beisitzenden erhalten eine Vergütung.Sie beträgt je zu überprüfende Person bei Beisitzenden nach Nr. 4.4.4 dreißig Euro und bei Beisitzenden nach Nr. 5.2.3.3 sowie nach Nr. 5.3.4.3 vierzig Euro.Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen, insbesondere auch ein Verdienstausfall abgegolten.Das gilt nicht für Reisekosten.Diese werden nach den für Beamte des höheren Dienstes geltenden Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes gezahlt.Die Reisekostenabrechnungen sind an das überprüfende Gesundheitsamt zu richten.
7. Gutachterausschuss
7.1 Anhörung
Vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid der Kreisverwaltungsbehörde und vor der Zurücknahme einer Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde ist ein Gutachterausschuss anzuhören (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 3 der 1. DV).Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gutachterausschuss vor jeder Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid der Kreisverwaltungsbehörde oder die Zurücknahme einer Erlaubnis anzuhören ist.Die Anhörung des Gutachterausschusses ist nur geboten, wenn es sich um Fragen der fachlichen Eignung oder beruflichen Zuverlässigkeit handelt, also in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchst. f und i der 1. DV.Eine Anhörung zur beruflichen Zuverlässigkeit kann entfallen, wenn die der Antrag stellenden Person anhaftenden sittlichen Mängel so schwerwiegend sind, dass die Erteilung der Erlaubnis von vornherein ausgeschlossen erscheint (BVerwG, GewArch 1962, S. 183).
7.2 Zusammensetzung
Die Zusammensetzung des Gutachterausschusses ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 der 1. DV, wobei in den Fällen der Nrn. 5.2 und 5.3 jeweils zwei Ärzte und zwei weitere Mitglieder im Sinn der Nrn. 5.2.3.3 und 5.3.4.3 berufen werden sollen.Als vorsitzendes Mitglied des Gutachterausschusses soll eine Person mit der Befähigung zum Richteramt berufen werden.
7.3 Berufung der Mitglieder
Für Bayern besteht ein gemeinsamer Gutachterausschuss (§ 4 Abs. 2 der 1. DV), dessen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren durch das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit berufen werden.Der Ausschuss übt nur eine beratende Funktion aus.Das Verfahren richtet sich nach den für Ausschüsse geltenden Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
7.4 Beschlussfähigkeit und Entscheidungen
Der Gutachterausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder bei der Sitzung anwesend ist.Entscheidungen werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
7.5 Vergütung der Mitglieder und der Schriftführerin bzw. des Schriftführers
Die Mitglieder des gemeinsamen Gutachterausschusses erhalten eine Vergütung.Sie beträgt je abschließend behandelten Vorgang fünfzig Euro im Fall einer allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und siebzig Euro im Fall einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis.Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer des Gutachterausschusses erhält eine Entschädigung von fünfzehn Euro je Vorgang, unabhängig von der Art der Erledigung.Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen, insbesondere auch ein Verdienstausfall abgegolten.Das gilt nicht für Reisekosten.Diese werden nach den für Beamte des höheren Dienstes geltenden Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes gezahlt.Die Anträge auf Vergütungen und Reisekosten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen.Die Regierungen setzen die Höhe der Vergütung und Reisekosten fest und ordnen die Zahlung an die einzelnen Mitglieder des Gutachterausschusses an.Vergütung und Reisekosten sind bei Kap. 0308 Tit. 41201 zu verrechnen.
8. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 5. August 1994 (AllMBl S. 688), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2001 (AllMBl 2002 S. 20) außer Kraft.
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