Vollzug der §§ 19 bis 23 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) – DVVereinsG –
An
die Kreisverwaltungsbehörden
nachrichtlich an
die Regierungen
die Präsidien der Bayerischen Landespolizei
das Bayerische Landeskriminalamt
Ausländervereine mit Sitz in Deutschland und Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), die im Bundesgebiet organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten, müssen sich bei der Kreisverwaltungsbehörde anmelden und ihr auf Verlangen bestimmte Auskünfte geben (§§ 19 bis 21 DVVereinsG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vereinsgesetzes ‑ AGVereinsG ‑ vom 15. Dezember 1965, BayRS 2180-1-I).
Für den Vollzug dieser Vorschriften wird Folgendes bestimmt:
I. Anmeldepflicht
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Anzumelden sind
Ausländervereine (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes, VereinsG vom 5. August 1964, BGBl I S. 593, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2002, BGBl I S. 361) mit Sitz in Deutschland (§ 19 Abs. 1 Satz 1 DVVereinsG). Der Begriff des Vereins ist in § 2 VereinsG bestimmt.
Ausländische Vereine (§ 15 Abs. 1 VereinsG), die in Deutschland organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 DVVereinsG).
Ausländische Vereine sind auch ausländische Parteien. Der Begriff "organisatorische Einrichtung" ist weit auszulegen. Er umfasst
Gruppen, die in den ausländischen Verein eingegliedert sind (Teilorganisationen),
Einrichtungen, die die Ziele eines ausländischen Vereins in organisierter Form fördern sollen (z.B. Verbindungsbüros, Beratungsstellen, Verteilerstellen für Druckerzeugnisse).
Die organisatorischen Einrichtungen ausländischer Vereine (Buchst. b) unterliegen ebenfalls der Anmeldepflicht; für sie wird im Folgenden die Bezeichnung "organisatorische Einrichtungen" verwendet.
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Eine Sonderregelung gilt für in das Vereinsregister eingetragene und nicht eingetragene Ausländervereine und organisatorische Einrichtungen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Sie müssen sich nur anmelden, wenn sie von der Kreisverwaltungsbehörde dazu aufgefordert werden (§ 19 Abs. 3 DVVereinsG). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten des Vereins um planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete eigenunternehmerische Tätigkeiten handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (wirtschaftliche Betätigung auf einem sogenannten äußeren Markt) oder wenn der Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenüber tritt, die unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen angeboten werden, die Mitglieder dem Verein also in der Rolle anonymer Kunden, d.h. als Marktseite gegenüber treten (wirtschaftliche Betätigung auf einem sogenannten Binnenmarkt) und die wirtschaftlichen Betätigungen des Vereins nicht nur einen Nebenzweck darstellen, die einem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet bzw. Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sogenanntes Nebenzweckprivileg).
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Zur Anmeldung verpflichtet sind
für Vereine der Vorstand oder, wenn der Verein keinen Vorstand hat, die vertretungsberechtigten Mitglieder (§ 19 Abs. 1 Satz 2 DVVereinsG);
für organisatorische Einrichtungen der Vorstand des Vereins, dem sie dienen, und die Leiter der organisatorischen Einrichtung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 DVVereinsG).
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Die Vorschriften über die Eintragung von Vereinen in das Vereinsregister bleiben unberührt.
II. Zuständige Behörden
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Die Anmeldung ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu erstatten (Art. 3 Abs. 2 AGVereinsG).
Ausländervereine (vgl. 1 a) mit Sitz in Deutschland sind in Bayern bei der für ihren Sitz zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzumelden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 DVVereinsG). Hat der Verein keinen satzungsmäßig bestimmten Sitz, ist als Sitz der Ort anzusehen, an dem die Geschäfte des Vereins geführt werden, notfalls der Wohnsitz des Vorsitzenden. Teilvereine von Ausländervereinen (Teilorganisationen, die selbst die Merkmale eines Vereins aufweisen, § 2 Abs. 1 VereinsG) brauchen nicht gesondert angemeldet zu werden. Für sie wird die Anmeldepflicht durch die Anmeldung des Ausländervereins erfüllt, dem sie eingegliedert sind.
Ausländische Vereine (vgl. 1 b), die organisatorische Einrichtungen in Deutschland unterhalten, müssen jede einzelne organisatorische Einrichtung bei der Kreisverwaltungsbehörde anmelden, in deren Bezirk die Einrichtung besteht. Hat die Organisation des Vereins in Deutschland einen erkennbaren Schwerpunkt, dessen Bedeutung die der anderen organisatorischen Einrichtungen erheblich übersteigt oder dem diese untergeordnet sind (z.B. eine zentrale Leitung für das Bundesgebiet), genügt die Anmeldung bei der für den organisatorischen Schwerpunkt zuständigen Behörde (§ 21 Abs. 1 Satz 4 DVVereinsG).
Ausländervereine und organisatorische Einrichtungen, deren Leiter sich darauf berufen, dass sie aus den oben unter Buchst. a) oder b) genannten Gründen nicht zur Anmeldung verpflichtet sind, haben die Tatsachen zu bezeichnen, aus denen sich die Befreiung von der Anmeldepflicht ergibt.
III. Anmeldung (Frist, Inhalt und Form, Aufforderung)
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Die in Nr. 1 genannten Ausländervereine und organisatorischen Einrichtungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung angemeldet werden.
Die Frist beginnt
– für Ausländervereine mit dem Beschluss der Beteiligten, sich zu einem gemeinsamen Zweck dauernd zusammenzuschließen;
– für organisatorische Einrichtungen mit dem Tag, an dem sie ihre Tätigkeit aufnehmen.
Bei den in Nr. 2 genannten Ausländervereinen und organisatorischen Einrichtungen entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es im Einzelfall aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten erscheint, diese gemäß § 19 Abs. 3 DVVereinsG zur Anmeldung aufzufordern. Anlass dazu kann z.B. bei Vorliegen von Erkenntnissen über Straftaten der Verantwortlichen oder einen Missbrauch des Statuses als eingetragener Verein bestehen.
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Der Inhalt der Anmeldung ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 DVVereinsG. Die Anmeldung ist in deutscher Sprache zu erstatten; das kann schriftlich oder zur Niederschrift der Kreisverwaltungsbehörde geschehen.
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Nach § 159 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), der gleichzeitig mit Wegfall des Einspruchsverfahrens gemäß §§ 61 ff., § 71 Abs. 2 BGB zum 1. Juni 1998 in Kraft getreten ist, hat das Amtsgericht der zuständigen Verwaltungsbehörde die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsänderung mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um einen Ausländerverein oder um eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins gemäß den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt. Erhält die Kreisverwaltungsbehörde vom Amtsgericht eine solche Mitteilung oder erfährt sie auf sonstige Weise von der Existenz eines Ausländervereins oder einer organisatorischen Einrichtung, prüft sie anhand der vorstehenden Ziffern, ob von Amts wegen ein Anmeldeverfahren einzuleiten ist (vgl. dazu das
IV. Mitteilungen über Änderungen
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Die zur Anmeldung Verpflichteten (vgl. oben Nr. 3) haben der Kreisverwaltungsbehörde jede Änderung der in der Anmeldung gemachten Angaben und die Auflösung des Vereins oder der organisatorischen Einrichtung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 DVVereinsG).
Zu diesen Mitteilungen fordern die Kreisverwaltungsbehörden die zur Anmeldung Verpflichteten auf, sobald entsprechende Anhaltspunkte (z.B. Ablauf der Amtszeit von Vorstandsmitgliedern nach der Satzung) vorliegen. Haben sich keine Änderungen ergeben oder ist der Verein oder die organisatorische Einrichtung nicht aufgelöst worden, so ist Fehlanzeige zu erstatten. Die zur Anmeldung Verpflichteten sind darauf hinzuweisen.
V. Auskunftspflicht
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Neben der Anmeldung kann die Kreisverwaltungsbehörde von Ausländervereinen und organisatorischen Einrichtungen Auskünfte gemäß § 20 Abs. 1 DVVereinsG verlangen.
Die Auskünfte sind von den in Nr. 3 Genannten in deutscher Sprache zu erteilen. Sie können schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde gegeben werden.
Von der Befugnis, Auskünfte über die Tätigkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 DVVereinsG) einzuholen, ist wegen des Sachzusammenhangs mit der Anmeldepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 DVVereinsG grundsätzlich Gebrauch zu machen. Insbesondere folgende Angaben sind anzufordern (vgl.
Formen der Tätigkeit (z.B. Versammlungen, Verbreitung von Druckschriften),
Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Einrichtungen,
ob sich der Verein oder die organisatorische Einrichtung auch an anderen Orten betätigt,
nähere Erläuterungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, insbesondere konkrete Bezeichnung der angebotenen Waren und Dienstleistungen, soweit eine Anmeldepflicht nach § 19 Abs. 3 DVVereinsG begründet worden ist.
Bei politischer Betätigung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 DVVereinsG) können zusätzlich folgende Auskünfte verlangt werden:
Namen und Anschriften ihrer Mitglieder
Angaben über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.
VI. Bescheinigung
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Über Anmeldungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DVVereinsG und Mitteilungen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DVVereinsG ist eine Bescheinigung nach
VII. Berichte
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Die auf Vollständigkeit überprüften Anmeldungen, Mitteilungen und Auskünfte (§§ 19 – 21 DVVereinsG) übersenden die Kreisverwaltungsbehörden nach dem
Für jeden Verein und jede organisatorische Einrichtung ist ein eigenes Formblatt zu verwenden. Werden mit der Anmeldung eine Satzung oder sonstige Unterlagen (z.B. Protokoll über die Gründungsversammlung) übergeben, sind sie beizufügen. Angaben nach § 20 Abs. 1 DVVereinsG sind ggf. auf gesondertem Blatt als Anlage beizugeben.
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Teilen ein Verein oder eine organisatorische Einrichtung mit, dass sie ihren Sitz innerhalb Bayerns in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kreisverwaltungsbehörde verlegen oder verlegt haben, unterrichtet die Kreisverwaltungsbehörde die für den neuen Sitz zuständige Kreisverwaltungsbehörde und übersendet ihr ein ausgefülltes
VIII. Zuwiderhandlungen gegen Anmelde-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
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Wer den Anmelde-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 19 bis 21 DVVereinsG zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 21 VereinsG (§ 23 DVVereinsG). Für eine Ahndung ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig (§ 1 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht - ZuVOWiG - i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AGVereinsG).
IX. In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
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Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 7. November 1966 (MABl S. 565), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. September 1996 (AllMBl S. 690), außer Kraft.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 134
GAPl 1202
AllMBl 2001 S. 217
Anlagen
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
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