Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung
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Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung

Zum Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung (Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz – BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 433) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach vorheriger Anhörung des Landesbeirats für Erwachsenenbildung (Art. 9 Abs. 3 Nr. 6 BayEbFöG) folgende Verwaltungsvorschrift:
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des BayEbFöG, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und dieser Verwaltungsvorschrift Mittel für die Erwachsenenbildung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Allgemeiner Teil

1.1 Grundsätze der Förderung

1.1.1 Zuwendungsarten, ordnungsgemäße Geschäftsverteilung

Das Bayerische Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (BayEbFöG) sieht zwei Zuwendungsarten vor, die institutionelle Förderung nach Art. 6 BayEbFöG und die Projektförderung nach Art. 7 BayEbFöG.

1.1.1.1 Zuwendungen als institutionelle Förderung

¹Zuwendungen als institutionelle Förderung werden gewährt für den Betrieb von Einrichtungen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayEbFöG) und für die Erfüllung der zentralen Aufgaben der Landesgeschäftsstellen der Förderempfänger (Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 BayEbFöG). ²Die institutionelle Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. ³Die Finanzierung richtet sich nach den im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Haushaltsjahr geleisteten und in die Landesstatistik gemeldeten Teilnehmerdoppelstunden, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayEbFöG (s. u. Nr. 2.1.3).

1.1.1.2 Zuwendungen als Projektförderung

Zuwendungen als Projektförderung werden in Form der Anteilfinanzierung aus den pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Maßgabe des Art. 7 BayEbFöG gewährt (s. u. Nr. 2.2 ff.).

1.1.2 Regelung zur Mehrfachförderung

¹Neben der institutionellen Förderung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung sind Projektförderungen zulässig, unabhängig davon, ob die Projektförderung durch die Europäische Union, den Bund, den Freistaat Bayern oder die Kommunen des Freistaates Bayern erfolgt. ²Aufgrund der unterschiedlichen Förderziele (institutionelle Förderung von Einrichtungen einerseits, gezielte Förderung einzelner Veranstaltungen andererseits) steht dem insbesondere das haushaltsrechtliche Verbot der Mehrfachförderung nicht entgegen

1.2 Qualitätsmanagement

¹Um eine qualitativ hochwertige Erwachsenenbildung zu gewährleisten

1.3 Internes Kontrollsystem

¹Die Meldungen von berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen (s. u. Nr. 2.1.3.2) und von Teilnehmenden (s. u. Nrn. 2.1.3.1.2 und 2.1.3.1.3) werden im Rahmen interner mehrstufiger nachvollziehbarer Kontrollverfahren der Förderempfänger überprüft. ²Diese werden in regelmäßigen Abständen evaluiert. ³Die Ergebnisse werden dokumentiert und dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zur Kenntnis gebracht.

1.4 Zu beachtende Vorschriften

¹Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen nach Nr. 2 dieser Verwaltungsvorschrift sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ANBest-I bzw. ANBest-P sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und die jeweils dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine Abweichungen zugelassen sind. ²Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (Art. 91, 100 BayHO).

1.5 Veranstaltungsort

Die Bildungsmaßnahmen sind grundsätzlich im Freistaat Bayern durchzuführen.

2. Besonderer Teil: Die Zuwendungsarten

2.1 Zuwendungen als institutionelle Förderung

2.1.1 Allgemeine Grundsätze zur institutionellen Förderung (Art. 6 BayEbFöG)

¹Die institutionelle Förderung ist zum Betrieb der Einrichtungen zu verwenden sowie zur Erfüllung der zentralen Aufgaben der Landesorganisationen und Träger auf Landesebene. ²Die Förderempfänger verteilen die bewilligte Fördersumme ganz oder in Teilen an ihre Träger bzw. ihre oder deren Einrichtungen. ³Grundsätzlich sind mindestens 10 v. H. der Gesamtkosten durch Eigenanteil zu finanzieren. ⁴Der Eigenanteil ist der nach Abzug von Zuwendungen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter verbleibende Anteil an den Ausgaben. ⁵Er ist grundsätzlich in Form barer Mittel zu erbringen (Eigenmittel). ⁶Er kann teilweise durch ehrenamtliche Arbeiten oder Sachleistungen (Eigenleistungen) erbracht werden

2.1.1.1 Antragsverfahren

¹Einen Antrag auf institutionelle Förderung können nur staatlich anerkannte Förderempfänger i. S. d. Art. 2 Abs. 1 BayEbFöG stellen. ²Die Förderempfänger stellen ihre Jahresanträge im Anschluss an die jeweilige Kontingentbildung (Art. 6 Abs. 3 BayEbFöG). ³Die Anträge bestehen aus
dem Jahresantragsformular (vgl.
dem Haushalts- und Wirtschaftsplan und
der Weitergabeliste (vgl.
⁴Die Anträge sind schriftlich an das Landesamt für Schule (LAS) zu richten (vgl. Art. 14 BayEbFöG i. V. m. § 24 ZustV).

2.1.1.2 Abschlagszahlungen

¹Die Förderempfänger erhalten von Jahresbeginn an auf Antrag Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Förderbetrag, Nr. 1.5 ANBest-I gilt entsprechend. ²Der voraussichtliche Förderbetrag orientiert sich am Vorjahr. ³Hierzu ist das zur Verfügung gestellte Antragsformular (

2.1.2 Verwendungsnachweis – Form, Belege

Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist in der Form des einfachen Verwendungsnachweises zu führen.
In Einzelfällen kann anstelle des einfachen Verwendungsnachweises ein voller Verwendungsnachweis (mit der Vorlage von Belegen) verlangt werden.
Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung Belege von den Zuwendungsempfängern, Trägern und Einrichtungen anfordern.
Auf die Verpflichtung, Belege fünf Jahre (auf einem elektronischen Datenträger) aufzubewahren, wird hingewiesen.
Die Bewilligungsbehörde kann eine Überleitungsrechnung anfordern.

2.1.2.1 Vorzulegende Unterlagen im Einzelnen

Von den Förderempfängern
¹Vom Träger auf Landesebene und den Landesorganisationen ist das zur Verfügung gestellte Formular „Verwendungsnachweis Förderempfänger“ (
Von den Trägern und Einrichtungen
¹Die Verwendung der weitergegebenen Fördermittel ist von den Letztempfängern (Träger oder Einrichtungen) gegenüber den Landesorganisationen mit dem Formular „Verwendungsnachweis Letztempfänger“ (

2.1.2.2 Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung

¹Die Bewilligungsbehörde prüft die Förderempfänger anhand der in Nr. 2.1.2.1 Buchst. a vorgelegten Unterlagen. ²Für eine vertiefte Prüfung können weitere Unterlagen angefordert werden. ³Ein Vermerk über die Prüfung ist dem Staatsministerium vorzulegen.
¹Die Förderempfänger prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch die Letztempfänger anhand der gem. Nr. 2.1.2.1 Buchst. b vorzulegenden Unterlagen. ²Der Verwendungsnachweis der Letztempfänger ist in 10 Prozent der Fälle von den Förderempfängern entsprechend der Nr. 11.2.2 der VV zu Art. 44 BayHO vertieft zu prüfen. ³Das LAS kann konkretisierende Anforderungen an die Durchführung der vertieften Prüfung stellen. ⁴Der Umfang und das Ergebnis der Prüfungen sind zu vermerken. ⁵Die Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung durch die Förderempfänger ist Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

2.1.3 Einrichtungen der Erwachsenenbildung

2.1.3.1 Organisation der Einrichtung der Erwachsenenbildung (Verwaltung, Stellenplan, Steuerungskompetenz)

¹Einrichtungen der Erwachsenenbildung verantworten in planmäßiger und beständiger Arbeit zu einem weit überwiegenden Teil Bildungsaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayEbFöG unabhängig davon, ob sie als berücksichtigungsfähige Veranstaltungen anerkannt sind oder nicht. ²Im Rahmen einer wertenden Betrachtung ist zu entscheiden, ob der eindeutige Schwerpunkt der Einrichtung im Bereich der Erwachsenenbildung liegt. ³Untergeordnete Bereiche

2.1.3.1.1 Voraussetzungen der Förderfähigkeit

¹Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Teilbereichen eines Standorts als Einrichtung der Erwachsenenbildung nach dem BayEbFöG ist, dass die Einrichtung klar und eindeutig von sonstigen, nicht förderfähigen Einrichtungen oder Geschäftsbereichen des Trägers am jeweiligen Standort abgegrenzt ist. ²Dies erfordert, dass die Aufgaben der Erwachsenenbildung in einer eigenen Organisationseinheit zusammengefasst werden, die
von den übrigen Einrichtungen und Geschäftsbereichen am Standort getrennt ist,
über eigenes und/oder zugeordnetes pädagogisches und Verwaltungspersonal verfügt und
einen eigenen Haushalt mit getrennter Buchführung und Rechnungslegung besitzt.

2.1.3.1.2 Verbundene Einrichtungen und Verbundeinrichtungen

¹Einrichtungen derselben Landesorganisation oder desselben Trägers auf Landesebene, die, schriftlich vereinbart, über einen übergeordneten Namen, ein Qualitätsmanagement, eine gemeinsame Programmentwicklung, eine gemeinsame Programmvermarktung und eine Bildungsstatistik

2.1.3.1.3 Veranstaltungs- und Programmverantwortung

¹Eine Einrichtung muss die Veranstaltungs- und Programmverantwortung für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Angebote der Erwachsenenbildung tragen. ²Das Programm der jeweiligen Veranstaltungen muss inhaltlich und finanziell von den Einrichtungen bzw. ihren Trägern verantwortet werden, dies gilt auch bei der Durchführung von Veranstaltungen in Kooperationen mit Dritten

2.1.3.1.4 Dritte i. S. v. Art. 4 Abs. 2 BayEbFöG

¹Dritte im Sinne des Art. 4 Abs. 2 BayEbFöG sind außerhalb der Einrichtung stehende natürliche oder juristische Personen, die bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen im Namen und Auftrag der jeweiligen Einrichtung tätig werden. ²Dritte i. S. v. Art. 4 Abs. 2 BayEbFöG müssen bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen die Bildungsziele der Einrichtung verfolgen. ³Kommerzielle Zwecke dürfen nicht verfolgt werden
Festlegung des konkreten Themas der Veranstaltung innerhalb des von der Einrichtung vorgegebenen Rahmens,
Festlegung des Veranstaltungsortes,
Festlegung der Dozentinnen und Dozenten,
Abwicklung der Anmeldungen,
Vereinnahmung der Teilnehmerentgelte,
finanzielle Abwicklung mit der Einrichtung und
Unterstützung bei der Evaluation.

2.1.3.2 Mindestarbeitsumfang (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BayEbFöG)

¹Eine Einrichtung der Erwachsenenbildung ist dann berücksichtigungsfähig, wenn sie allein, als Verbundeinrichtung oder gemeinsam mit einer oder mehreren verbundenen Einrichtungen (vgl. Nr. 2.1.3.1.2) in dem zweiten der Förderung vorausgehenden Jahr (Statistikjahr) sämtliche der nachfolgenden Leistungsanforderungen erfüllt hat:
a)
Teilnehmerdoppelstunden
10 000
b)
Doppelstunden
400
c)
Teilnehmende
800
d)
Veranstaltungen
50
e)
Kontinuität der Eb-Arbeit
24 Wochen
f)
Stoffgebiete
3
²Auf Einrichtungen, die für eine staatlich anerkannte Landesorganisation auf Landes- oder Bezirksebene sowie vergleichbarer Ebene die Beratung der einzelnen Einrichtungen, die Mitarbeiterfortbildung, die Koordination oder Kooperation gemäß Art. 1 Abs. 5 BayEbFöG wahrnehmen, sind die in Satz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Mindestarbeitsumfangs nicht anwendbar. ³Für Einrichtungen von staatlich anerkannten Trägern auf Landesebene gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Einrichtung die dort beschriebenen zentralen Aufgaben auf Landesebene wahrnehmen muss.
⁴Unterschreitet eine Einrichtung in einem Statistikjahr die unter den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Leistungsanforderungen um jeweils höchstens 20 v. H., so bleibt sie berücksichtigungsfähig. ⁵Unterschreitet sie im darauffolgenden Statistikjahr die Leistungsanforderungen um jeweils höchstens 10 v. H., bleibt sie berücksichtigungsfähig. ⁶Im darauffolgenden Statistikjahr muss sie sämtliche Leistungsanforderungen wieder erfüllen. ⁷Erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht, so wird sie im Rahmen der Weiterleitung der staatlichen Zuwendungen nicht mehr berücksichtigt. ⁸Vergangene Statistikjahre, in denen die Einrichtung die (abgesenkten) Leistungsanforderungen erfüllt hat, bleiben davon unberührt.

2.1.4 Erfassung der Veranstaltungen in der Landesstatistik (Art. 13 BayEbFöG)

2.1.4.1 Doppelstunde

¹Eine Doppelstunde ist die Zeiteinheit von 2 x 45 Minuten = 90 Minuten. ²Diese Zeiteinheit ist die Berechnungsgrundlage für die Zeitdauer aller Veranstaltungsformen. ³Nach Abschluss der Veranstaltung wird die Zeit der Veranstaltung ermittelt und ggf. kaufmännisch auf Doppelstunden auf- oder abgerundet. ⁴Sofern die Anzahl der Doppelstunden im Programm ausgewiesen ist, darf diese nicht überschritten werden. ⁵Dabei gelten für die Berücksichtigung in der Landesstatistik folgende Höchstgrenzen:
An einem Kalendertag können nicht mehr als fünf Doppelstunden pro Veranstaltung angerechnet werden.
Zudem kann eine weitere Doppelstunde bei Übernachtungen berücksichtigt werden.
Bei mehrgliedrigen Veranstaltungen ist die effektive Zeit aller Teilveranstaltungen zu addieren.
⁶Diese Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden. ⁷Die Endsumme wird kaufmännisch auf Doppelstunden auf- bzw. abgerundet. ⁸Unbeschadet dieser Höchstgrenzen gilt für Exkursionen, Studienfahrten, Museumsbesuche u. Ä. Folgendes: Bei derartigen Unternehmungen kann nur die Zeit berücksichtigt werden, in der tatsächlich Unterrichts- oder Lehrveranstaltungen stattfinden. ⁹Unberücksichtigt bleiben also Zeiten der Übernachtung, Fahrzeit, Erholungspausen u. Ä. 1⁰Im Übrigen wird auf die jeweiligen Hinweise zur Berücksichtigungsfähigkeit von Veranstaltungen verwiesen (s. u. Nr. 2.1.4.4).

2.1.4.2 Teilnehmende

¹Veranstaltungen mit weniger als drei Teilnehmenden (Mindestgrenze) können nicht in die Landesstatistik eingebracht werden. ²Veranstaltungen mit drei und höchstens 300 Teilnehmenden werden mit der jeweiligen tatsächlichen Teilnehmerzahl erfasst.
³Die Anzahl der Teilnehmenden ist nachvollziehbar zu dokumentieren. ⁴Dies erfolgt in der Regel durch Führen von Teilnehmendenlisten. ⁵Im Ausnahmefall kann die Bestätigung der Zahl durch Veranstalter oder Dozent erfolgen.
⁶Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden werden – ungeachtet der tatsächlichen Teilnehmendenzahl – mit 300 Teilnehmenden erfasst. ⁷Bei mehrgliedrigen Veranstaltungen (Lehrgänge, Vortragsreihen, Kurse, Seminare, Wochenendtagungen, Internatsveranstaltungen) wird als Teilnehmendenzahl die Zahl der Teilnehmenden, die sich eingeschrieben und die Kursgebühr bezahlt haben, zugrunde gelegt. ⁸Werden derartige Einschreibungen nicht vorgenommen, so ist anstelle der Einschreibungen die Teilveranstaltung mit der höchsten Teilnehmendenzahl maßgebend.

2.1.4.3 Teilnehmerdoppelstunde

¹Die Teilnehmerdoppelstunde bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayEbFöG. ²Diese Berechnung muss für jede einzelne Veranstaltung vorgenommen und nachgewiesen werden können.

2.1.4.4 Berücksichtigungsfähige Veranstaltungen

2.1.4.4.1 Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit sowie Themen und Stoffgebiete der Erwachsenenbildung

Eine Veranstaltung oder ein Veranstaltungsteil
sie einem der folgenden Themen und Stoffgebiete zugeordnet werden kann:
Gesellschaft (u. a. Demografie), Politik, Wirtschaft, Recht (z. B. Verbraucherschutzrecht, Sozialrecht, Datenschutz), Geschichte,
Psychologie, Pädagogik, Lebens- und Erziehungsfragen,
Philosophie, Religion
Integration, Migration,
Kultur, Kunst und Handwerk, musikalische Bildung
Medien: Film, Funk, Presse, Fernsehen, Social Media, Internet usw.,
Technik, Naturwissenschaften, I. u. K.-Technologien,
Natur, Umwelt, Landwirtschaft,
Sprachen,
Länder- und Völkerkunde, internationale Begegnungen,
Gesundheitsbildung
Grundbildung: Lebenspraktische Themen, Lesen, Schreiben, Rechnen, Grundkenntnisse der Wirtschaft, politische Grundbildung, Alltagskompetenzen,
Vorbereitung auf Schulabschlüsse in der nachschulischen Lebensphase,
Mitarbeiterfortbildung in der Erwachsenenbildung, Schulung von ehrenamtlich Tätigen in der Erwachsenenbildung,
Berufsbezogene Fragen, Arbeitswelt (inkl. Verwaltung und Betriebspraxis), Arbeitsrecht, Schulungen der gesetzlichen Interessenvertretungen sowie berufliche Fortbildung oder Umschulung i. w. S., d. h. außerhalb des durch Bundes- oder Landesrecht vorgegebenen abschlussbezogenen Bereichs (Art. 4 Abs. 5 Nr. 1 BayEbFöG)
das jeweils angestrebte Bildungs- bzw. Lernziel i. S. v. Art. 1 Abs. 1 und 2 BayEbFöG bei Veranstaltungen der Erwachsenenbildung aus Überschrift, ergänzender Bemerkung, Veranstaltungsdokumentation oder separater Beschreibung (pädagogisches Konzept)
wenn sie öffentlich ausgeschrieben und zugänglich ist
wenn eine Anleitung durch eine Dozentin oder einen Dozenten erfolgt,
die inhaltliche und finanzielle Verantwortung (vgl. Nr. 2.1.3.1.3) bei der nach dem BayEbFöG geförderten Einrichtung liegt, sowie
sie sich an Erwachsene ab dem vollendeten 15. Lebensjahr richten

2.1.4.4.2 Angebote des „Online-Lernens“

¹Der Maßstab der Berücksichtigungsfähigkeit von Angeboten des „Online-Lernens“ im Rahmen der institutionellen Förderung entspricht den allgemein geltenden Regeln, wird also in Teilnehmerdoppelstunden (vgl. Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayEbFöG) ausgedrückt. ²Berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen:
die durch einen Dozenten/eine Dozentin angeleitet werden und dabei eine Kommunikation mit den Teilnehmenden stattfindet,
bei denen es eine digitale Präsenz der Teilnehmenden gibt (z. B. Anwesenheit im Lernraum, Teilnahme am Webinar),
bei denen Lernen in einem Gruppenprozess stattfindet (auch Gruppenarbeitseinheiten, bei denen der Dozent/die Dozentin nicht dabei ist, können gezählt werden, wenn sie im Programm der Veranstaltung ausgewiesen sind).
³Nicht berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen, bei denen es keine Interaktion zwischen Dozenten und Dozentinnen und Teilnehmenden gibt.
⁴Die Anzahl der Teilnehmenden ergibt sich aus
der Anzahl der Personen, die sich angemeldet haben, oder
der Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen. Der Nachweis dafür ist z. B. über das im Hintergrund einer Anwendung (Lernplattformen, Videokonferenztools u. ä.) erstellte Protokoll oder einen Screenshot oder durch die schriftliche Bestätigung des Dozenten, der Dozentin/des Veranstalters, der Veranstalterin zu erbringen.
⁵Die Zahl der anrechenbaren Doppelstunden bestimmt sich nach den geleisteten Doppelstunden. ⁶Der Gesamtumfang derartiger Angebote des „Online-Lernens“ soll grundsätzlich höchstens 50 v. H. der Veranstaltungen einer Einrichtung der Erwachsenenbildung betragen. ⁷Dies gilt nicht für koordinierende Einrichtungen sowie die Zentralen der Landesorganisationen und der Träger auf Landesebene.

2.1.4.4.3 Kooperationsveranstaltungen verschiedener Förderempfänger

¹Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, die zusammen mit Einrichtungen einer anderen Landesorganisation oder einem anderen Träger (auf Landesebene) durchgeführt werden, können in der Landesstatistik nur bei einer Landesorganisation oder einem Träger (auf Landesebene) berücksichtigt werden. ²Es ist vorab schriftlich festzulegen, welche Landesorganisation oder welcher Träger (auf Landesebene) die Veranstaltung zur Aufnahme in die Landesstatistik anmeldet.

2.1.4.4.4 Maßgebliches Statistikjahr

Mehrgliedrige Veranstaltungen sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie begonnen haben.

2.2 Zuwendungen als Projektförderung

2.2.1 Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

2.2.1.1 Zweck der Zuwendung

¹Durch die Projektförderung soll für die Zuwendungsempfänger ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, Vorhaben in Bereichen von hoher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayEbFöG) durchzuführen. ²Die Ziele der staatlichen Förderung gemäß Art. 1 Abs. 3 BayEbFöG sind zu beachten.

2.2.1.2 Gegenstand der Förderung

¹Gefördert werden Veranstaltungen der Erwachsenenbildung (Bildungsmaßnahmen). ²Förderfähig sind nur Bildungsmaßnahmen von Trägern, die Mitglied einer staatlich anerkannten Landesorganisation sind oder die selbst staatlich anerkannter Träger auf Landesebene sind (Art. 7 Abs. 2 BayEbFöG) (Projektträger).

2.2.1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nur Förderempfänger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayEbFöG sein.

2.2.1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.2.1.4.1 Bereiche von hoher gesellschaftlicher Bedeutung

Die Thematik der Bildungsmaßnahmen muss innerhalb eines Bereiches liegen, der durch einen Beschluss des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtags als von hoher gesellschaftlicher Bedeutung bezeichnet wurde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayEbFöG).

2.2.1.4.2 Umfang der Bildungsmaßnahmen

¹Veranstaltungen sind im bewilligten Kalenderjahr/Förderjahr durchzuführen und auch abzuschließen. ²Sofern eine mehrgliedrige Veranstaltung im Förderjahr begonnen und erst im Folgejahr abgeschlossen werden kann, hat dies bis spätestens 31. März des Folgejahres zu erfolgen. ³Die Mehrzahl der Termine der mehrgliedrigen Veranstaltungen haben im Förderjahr stattzufinden. ⁴Im Übrigen gelten die Regelungen unter Nr. 2.1.4 sinngemäß.

2.2.1.5 Art und Umfang der Zuwendung

2.2.1.5.1 Zuwendungsart

¹Die Zuwendung wird zur Teildeckung von Ausgaben des Projektträgers für einzelne, abgegrenzte Bildungsmaßnahmen gewährt (Projektförderung). ²Vorhaben sind jeweils durch Zeit, Ort und Teilnehmerkreis eindeutig bezeichnete Veranstaltungen.

2.2.1.5.2 Umfang der Zuwendung und Finanzierungsart

¹Das Staatsministerium teilt den Förderempfängern i. S. v. Art. 2 Abs. 1 BayEbFöG und dem Landesamt für Schule vorab die Höhe des Jahreskontingents mit. ²Zur Sicherung der Ziele der staatlichen Förderung (Art. 1 Abs. 3 BayEbFöG) kann sich das Staatsministerium bei der Bemessung dieser Jahreskontingente an der jeweiligen letzten Kontingentbildung gemäß Art. 6 Abs. 2 BayEbFöG orientieren. ³Die Mitteilung des Jahreskontingents ist keine Bewilligung und steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. ⁴Die Bewilligung der Zuwendung kann erst erfolgen, sobald die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. ⁵Die Förderung wird als Anteilfinanzierung aus den pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Höhe der jeweiligen maximalen Jahresfördersumme (Jahreskontingent) gewährt.

2.2.1.5.3 Finanzierungsplan

¹Je Bildungsmaßnahme ist ein Finanzierungsplan (
Eigenmittel:
¹Grundsätzlich sind vom Projektträger mindestens 10 v. H. der förderfähigen pauschalen Gesamtkosten als Eigenmittel aufzubringen. ²Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen können, wenn diese konkret für das Projekt gewährt werden, zu den Eigenmitteln gezählt werden.
Teilnahmebeiträge:
¹Soweit Teilnahmebeiträge erhoben werden, ist deren Gesamtsumme gesondert auszuweisen. ²Bei der Berechnung des Eigenmittelanteils werden sie den Eigenmitteln zugeordnet.
Beantragte Zuwendung als Projektförderung des Freistaates Bayern.
Öffentliche Mittel:
Hierzu zählen (aufgelistet) alle Zuwendungen weiterer öffentlich-rechtlicher Zuwendungsgeber für das Projekt (siehe Nr. 2.2.1.2), nicht aber die gemäß Art. 7 BayEbFöG beantragte Projektförderung.

2.2.1.6 Zuwendungsfähige Kosten

¹Als zuwendungsfähige Kosten der Bildungsmaßnahmen werden ausschließlich die nachstehend dargestellten Kosten (Maximalbetrag) bzw. pauschalierten Kosten mit den jeweiligen Bemessungsgrundlagen anerkannt:
Kostenposition 1:
Je nachgewiesener Doppelstunde für die Durchführung der Bildungsmaßnahme können Kosten in Höhe von bis zu 250 Euro angesetzt werden.
Kostenposition 2:
In den Fällen, in denen während der Bildungsmaßnahme eine Kinderbetreuung erforderlich ist und durchgeführt wird, können Kosten in Höhe von bis zu 80 Euro je Doppelstunde der nachgewiesenen Kinderbetreuung angesetzt werden.
Kostenposition 3:
In den Fällen, in denen während der Bildungsmaßnahme eine Maßnahme der Inklusion erforderlich ist und durchgeführt wird, können Kosten in Höhe von bis zu 160 Euro je Doppelstunde der nachgewiesenen Inklusionsmaßnahme angesetzt werden.
Kostenposition 4:
Für Ausstattungsgegenstände sowie Lehr- und Lernmaterial können pauschal Kosten in Höhe von 10 Euro je nachgewiesener Doppelstunde angesetzt werden.
Kostenposition 5:
¹Für die Konzeption können pauschal Kosten in Höhe von 250 Euro je nachgewiesener Doppelstunde angesetzt werden. ²Dies gilt für die Konzeption einer neuartigen Bildungsmaßnahme. ³Ab der zweiten Durchführung derselben Bildungsmaßnahme entfallen die Konzeptionskosten.
²Mit dem unter Kostenposition 1 genannten Maximalbetrag sind insbesondere die an freiberuflich tätige Dozentinnen und Dozenten vom Vorhabenträger bezahlten Honorare

2.2.1.7 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung des Freistaates Bayern kann höchstens 90 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten betragen.

2.2.1.8 Mehrfachförderung

¹Bildungsmaßnahmen, die in die Landesstatistik gemeldet und damit Grundlage für die Berechnung der institutionellen Förderung gemäß Art. 6 BayEbFöG werden, können ungeachtet dessen eine Projektförderung gemäß Art. 7 BayEbFöG erhalten (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayEbFöG). ²Im Übrigen sind weitere Zuwendungen durch den Freistaat Bayern für denselben Zweck nicht zulässig (s. u. Nr. 1.1.2).

2.2.1.9 Projektdurchführung

2.2.1.9.1 Dokumentation

¹Der Projektträger ist verpflichtet, von Beginn des Projektes an die gesamte Bildungsmaßnahme ausreichend zu dokumentieren. ²Aus der Dokumentation müssen insbesondere Datum und Stundeneinteilung, Name und Unterschrift (auch digitale Signatur) der Dozentin bzw. des Dozenten sowie der Inhalt der Bildungsmaßnahme ersichtlich sein. ³Erfolgt eine Kinderbetreuung oder eine Maßnahme der Inklusion, so muss diese ebenfalls dokumentiert werden.

2.2.1.9.2 Öffentlichkeitsarbeit

Soweit über die Durchführung der Kurse in der Öffentlichkeit berichtet wird, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium hinzuweisen.

2.2.2 Verfahren

2.2.2.1 Antragsverfahren und Bewilligung

¹Der Jahresantrag muss für das Folgejahr bis spätestens 1. November des laufenden Jahres schriftlich beim LAS eingereicht werden. ²Hierzu ist das Antragsformular „Jahresantrag Projektförderung“ (
die geplanten übergeordneten Themenfelder, die voraussichtlichen Doppelstunden und die Anzahl der geplanten Bildungsmaßnahmen,
die voraussichtlichen Gesamtausgaben,
der Zuwendungsbedarf mit Begründung,
die Finanzierung, gegliedert nach Finanzierungsquellen und
die Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben.
⁴Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch das LAS (vgl. Art. 14 BayEbFöG i. V. m. § 24 ZustV), das auch für die Prüfung der Verwendungsnachweise der Förderempfänger zuständig ist. ⁵Änderungsanträge sind insbesondere in folgenden Fällen zu stellen:
bei Aufnahme neuer Bildungsmaßnahmen/Themenfelder (je nach Antragstellung),
bei Mehrung der zuwendungsfähigen Kosten.
⁶Im Übrigen ist Nr. 2.2.2.4 zu beachten.

2.2.2.1.1 Jahresantrag, Antragsformular

¹Mit dem Jahresantrag hat die Landesorganisation bzw. der staatlich anerkannte Träger auf Landesebene schriftlich zu bestätigen, dass diese Verwaltungsvorschriften beachtet werden. ²Die Landesorganisation hat darüber hinaus zu bestätigen, dass sie die maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich dieser Verwaltungsvorschriften und der Nebenbestimmungen sowie der allgemeinen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften) zum Bestandteil der Weiterleitung gegenüber ihren Mitgliedern macht. ³Diese Angaben bzw. Bestätigungen werden im Antragsformular (

2.2.2.1.2 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

¹Die allgemeinen Nebenbestimmungen im Sinne des Art. 36 BayVwVfG für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ergeben sich aus der Anlage 1 der VV zu Art. 44 BayHO. ²Sie werden unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. ³In Einzelfällen kann anstelle der Verwendungsbestätigung ein voller Verwendungsnachweis (mit der Vorlage von Belegen) verlangt werden.

2.2.2.1.3 Zahlungsmodalitäten

¹Zuwendungen werden im Rahmen des jeweiligen Jahreskontingents der Landesorganisation bzw. dem staatlich anerkannten Träger auf Landesebene bewilligt und ausgezahlt. ²Die Auszahlung an die Landesorganisation bzw. den staatlich anerkannten Träger auf Landesebene erfolgt auf Antrag (

2.2.2.1.4 Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn

¹Der vorzeitige Vorhabenbeginn gilt als erteilt, sofern im Antragsformular das Einverständnis erklärt wird. ²Aus dieser Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung nicht abgeleitet werden. ³Diese Zustimmung befreit lediglich von dem haushaltsrechtlichen Verbot der Förderung bereits begonnener Vorhaben. ⁴Sie stellt keine sachliche Vorentscheidung über Förderanträge auf eine der Höhe und der Zeit nach bestimmte staatliche Förderung dar, so dass der Projektträger das volle Finanzierungsrisiko und auch das Risiko einer etwaigen Ablehnung des Antrages übernimmt. ⁵Ein Projektbeginn vor Abschluss des privatrechtlichen Weiterleitungsvertrags führt dazu, dass eine Förderung nicht möglich ist (Förderausschluss).

2.2.2.2 Weiterleitungsverfahren zwischen Förderempfängern und Letztempfängern

2.2.2.2.1 Beantragung der Mittel durch Projektträger

¹Die Projektträger können eine Förderung bis zur Höhe des jeweiligen Jahreskontingents des betreffenden Förderempfängers durch privatrechtlichen Vertrag erhalten. ²Die Anträge hierfür sind spätestens zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn vom Träger schriftlich bei der Landesorganisation einzureichen. ³Der Antrag muss für jede Bildungsmaßnahme enthalten:
ein Konzept mit Lernzielbeschreibung,
die Begründung der Neuartigkeit des Konzepts gegenüber den bislang durchgeführten Veranstaltungen,
eine Beschreibung der Zielgruppe,
die Anzahl der erwarteten Teilnehmenden,
ein Programm, spezifiziert nach Inhalt und Dauer sowie des Veranstaltungsortes,
einen detaillierten Ausgaben- und Finanzierungsplan (hierzu ist die
die Bestätigung der Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben.
⁴Bildungsmaßnahmen, die aus aktuellem Anlass durchgeführt werden, können im Einzelfall kurzfristiger vom Träger bei der Landesorganisation eingereicht werden. ⁵Staatlich anerkannte Träger auf Landesebene verwenden die bewilligte Zuwendung in eigener Verantwortung für die Bildungsmaßnahmen der von ihnen betriebenen Einrichtungen.
¹Träger, die einer Landesorganisation (Art. 2 Abs. 2 BayEbFöG) angehören, legen dieser ihre Anträge vor. ²Die Landesorganisation gewährt aus dem ihr bewilligten Jahreskontingent die Mittel zur Durchführung der Bildungsmaßnahme an den Träger und leitet die Mittel aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags an den Träger weiter.
Bei der Gewährung von Mitteln durch die Landesorganisation an ihre Träger mittels Weiterleitung sind insbesondere zu regeln:
die Weiterleitung in Form eines privatrechtlichen Vertrags (vgl.
der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn
– Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
– der Abschluss des Vertrags durch Angaben des Mitglieds zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder
– das Mitglied bestimmten, im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
sowie die im Folgenden aufgeführten Inhalte:
die Art und Höhe der Zuwendung,
der Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschaffter Gegenstände,
die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
der Bewilligungszeitraum,
die Abwicklung der Bildungsmaßnahme und die Prüfung der Verwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P; die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für die Landesorganisation vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für das LAS (einschließlich eines von ihm Beauftragten) auszubedingen,
die Weitergabe der Zuwendung ist unter Korrekturvorbehalt zu stellen (die unter Vorbehalt bewilligte Zuschusshöhe wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt),
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch das Mitglied und
die Verzinsung von Rückzahlungsverpflichtungen.

2.2.2.3 Verwendungsnachweis

¹Die Verwendung der Fördermittel ist bis zum 30. Juni des Folgejahres nachzuweisen. ²Der Verwendungsnachweis ist durch Vorlage der Verwendungsbestätigung zu führen. ³Das LAS kann Belege anfordern sowie einen umfangreicheren Verwendungsnachweis nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften verlangen. ⁴Zur vertieften Prüfung werden mindestens 10 v. H. der durchgeführten Bildungsmaßnahmen als Stichprobe ausgewählt. ⁵Die Vorlage von Belegen ist nur auf Verlangen erforderlich. ⁶Auf die Verpflichtung Belege fünf Jahre (auf einem elektronischen Datenträger) aufzubewahren wird hingewiesen. ⁷Das LAS verfasst über die Feststellungen im Rahmen der Prüfung der Verwendungsbestätigung einen Prüfvermerk. ⁸Eine Ausfertigung des Prüfvermerks ist an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu übersenden.

2.2.2.3.1 Von den Förderempfängern vorzulegende Unterlagen

Von den Trägern auf Landesebene und den Landesorganisationen sind dem LAS zu übersenden:
das zur Verfügung gestellte Formular „Verwendungsbestätigung Förderempfänger“ (
der Gesamtsachbericht (
die Mitteilung der tatsächlichen Kosten in der Tabelle „Maßnahmenabrechnung“ (

2.2.2.3.2 Von den Projektträgern vorzulegende Unterlagen

Die Projektträger legen dem Träger auf Landesebene oder der Landesorganisation folgende Unterlagen vor:
Sachberichte (
¹Je Bildungsmaßnahme einen zahlenmäßigen Nachweis (

2.2.2.4 Mitteilungspflichten

¹Der Projektträger ist verpflichtet, der Landesorganisation unverzüglich anzuzeigen, wenn einer der unter Buchst. a bis e genannten Sachverhalte eintritt. ²Der staatlich anerkannte Träger auf Landesebene ist verpflichtet, dem LAS unverzüglich anzuzeigen, wenn einer der unter Buchst. a bis e genannten Sachverhalte eintritt:
er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält,
der Verwendungszweck oder sonstige, für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird oder
sich sonstige wesentliche Abweichungen von den im Antrag gemachen Angaben ergeben.
³Die Mitteilung eines oder mehrerer dieser aufgeführten Sachverhalte zieht eine Prüfung durch die Landesorganisation oder im Falle des staatlich anerkannten Trägers auf Landesebene durch das LAS nach sich und kann ggf. zur Kürzung oder zum Wegfall der bereits gewährten Fördermittel führen.

2.2.2.5 Abtretung und Aufrechnung bei Zahlungsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers

¹Bestehen gem. Art. 48 bis 49 a BayVwVfG Rückforderungsansprüche des Freistaats gegenüber einem Förderempfänger und ist dieser zahlungsunfähig, dann gilt Folgendes:
²Das LAS kann nach den allgemeinen Vorschriften als Ausgleich für die nicht durchsetzbaren Rückforderungsansprüche die Abtretung der zivilrechtlichen Rückforderungsansprüche gegenüber den Projektträgern verlangen. ³Insoweit ist auch die Aufrechnung mit Ansprüchen aus der institutionellen Förderung (Art. 6 BayEbFöG) nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.

2.2.2.6 Anlagen

¹Auf die Anlagen zu den Verwaltungsvorschriften zum BayEbFöG wird hingewiesen.
²Die zur Verfügung gestellten Vordrucke (Anlagen 1 bis 14) sind zu verwenden.
– Veranstaltungen, die aus christlicher Sicht zur Reflexion über aktuelle Themen anregen;
– Veranstaltungen der Persönlichkeitsbildung;
– Veranstaltungen, die Glaubensinhalte kritisch reflektieren;
– Eheseminare und Ehevorbereitungsseminare, sofern sie von der Einrichtung offen ausgeschrieben und von fachkundigen Dozentinnen oder Dozenten durchgeführt bzw. begleitet werden;
– Bibelstunden sowie Bibelkreise mit pädagogischem Konzept, thematischer Ausrichtung ohne Andachtscharakter).
Berücksichtigungsfähig sind darüber hinaus Veranstaltungen, die über das Ziel der Verbesserung der Darstellung eines Werkes (Proben, Trainings) hinausgehen und über ein entsprechendes pädagogisches Konzept verfügen. Chor- und Instrumentalproben sind daher nicht berücksichtigungsfähig.
– nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) anerkannt sind oder
– aus Bundesmitteln oder Programmen im Bereich der beruflichen Fortbildung und Umschulung gefördert werden oder
– auf bundes- oder landesrechtlich geregelte Abschlüsse der beruflichen Fortbildung und Umschulung vorbereiten.

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. ²Die Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. November 2019 (BayMBl. Nr. 504) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor

Anlagen: 

Institutionelle Förderung – Jahresantrag
Institutionelle Förderung – Weitergabeliste
Institutionelle Förderung – Antrag auf Abschlagszahlung
Institutionelle Förderung – Verwendungsnachweis Förderempfänger
Institutionelle Förderung – Verwendungsnachweis Letztempfänger
Projektförderung – Ausgaben und Finanzierungsplan
Projektförderung – Jahresantrag Projektförderung
Projektförderung – Antrag auf Mittelauszahlung
Projektförderung – Weiterleitungsvertrag unverbindliches Muster
Projektförderung – Verwendungsbestätigung Förderempfänger
Projektförderung – Gesamtsachbericht Projektförderung
Projektförderung – Tabelle Maßnahmenabrechnung
Projektförderung – Sachbericht Projektförderung
Projektförderung – zahlenmäßiger Nachweis Bildungsmaßnahme
jeweils in der geltenden Fassung.
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