Vollzug der Ladenschlussverordnung
An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Gemeinden
Die Ladenschlussverordnung (LSchlV) zu § 10 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) lässt in bestimmten Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr den Verkauf von Badegegenständen, Devotionalien, frischen Früchten, alkoholfreien Getränken, Milch- und Milcherzeugnissen im Sinn des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen, sowie von Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden zu (§ 1 LSchlV). Gemeinden, die diese Öffnungszeiten in Anspruch nehmen können, sind in der Anlage zur Ladenschlussverordnung aufgeführt.
Die Gemeinden setzen durch Rechtsverordnung die Öffnungszeiten fest und bestimmen, an welchen Sonn- und Feiertagen geöffnet sein darf (§ 2 LSchlV).
Bei der Durchführung der Ladenschlussverordnung ist Folgendes zu beachten:
1. Öffnungstage
Bei der Zahl der freizugebenden Sonn- und Feiertage handelt es sich um eine Obergrenze. Von der Inanspruchnahme dieser Tage ist nur im notwendigen Umfang Gebrauch zu machen. So soll z.B. bei Wallfahrtsorten die Freigabe nur an den eigentlichen Wallfahrtstagen erfolgen.
2. Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten sind unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes festzusetzen. Auf die Beachtung von Art. 2 Abs. 2 Feiertagsgesetz wird besonders verwiesen.
3. Waren
Andere als die in der Ladenschlussverordnung aufgeführten Waren können nicht zum Verkauf freigegeben werden, da die Aufzählung des Warensortiments in § 10 Abs. 1 LadSchlG nicht erweiterungsfähig ist.
Zu den ortskennzeichnenden Waren im Sinne der Ladenschlussverordnung zählen
– Waren, die in dem Verkaufsort oder dessen näherer Umgebung als Spezialität hergestellt oder gewonnen werden,
– Waren, die auf den Verkaufsort bzw. dessen nähere Umgebung besonders Bezug nehmen, z.B. Andenken, und
– Waren, die in dem Verkaufsort zwar nicht hergestellt werden, für die Landschaft, in der sich der Ort befindet, aber besonders typisch und charakteristisch sind, z.B. Trachten.
4. Verkaufsstellen
Eine Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, die eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang führen. Dies ist der Fall, wenn der Anteil dieser Waren am Gesamtumsatz mehr als 50 % beträgt.
5. Gemeinden
Soweit in der Anlage zur Ladenschlussverordnung nur bestimmte Gemeindeteile angegeben sind, kann die Freigabe nur für diese Gemeindeteile erfolgen. Weitere Einschränkungen auf bestimmte Gemeinde- oder Ortsteile durch die Gemeinden sind nicht möglich, da nach § 10 Abs. 2 LadSchlG die Beschränkung auf einzelne Ortsteile der Landesverordnung vorbehalten ist.
6. Hinweise
Folgende Hinweise werden in der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG in Verbindung mit § 2 LSchlV für zweckmäßig erachtet:
– Hinweis auf die Notwendigkeit der Beachtung der Vorschrift des § 17 LadSchlG, der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.
– Hinweis auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 24 LadSchlG.
7. Verhältnis zu anderen Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes
7.1 § 14 LadSchlG: Weitere Verkaufssonntage
Die nach § 14 LadSchlG freigegebenen Marktsonntage sind auf die Zahl der nach § 10 LadSchlG freigegebenen Verkaufssonntage anzurechnen; die nach § 10 und nach § 14 LadSchlG freigegebenen Sonntage dürfen zusammen jährlich 40 nicht übersteigen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 LadSchlG).
7.2 § 11 LadSchlG: Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
Die aufgrund von § 11 Abs. 1 LadSchlG durch die Kreisverwaltungsbehörden für ländliche Gebiete freigegebenen Sonntage sind auf die freigegebenen Verkaufssonntage nicht anzurechnen.
7.3 § 5 LadSchlG: Zeitungen und Zeitschriften; § 12 LadSchlG: Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen
§ 5 LadSchlG und § 12 LadSchlG bleiben unberührt.
7.4 § 23 LadSchlG: Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Im Wege einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 LadSchlG ist eine Ausdehnung der Öffnungstage sowie der Öffnungszeiten über den gesetzlich festgelegten Höchstrahmen von 40 Verkaufssonntagen mit acht Verkaufsstunden hinaus grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 LadSchlG können nur befristet in Einzelfällen bewilligt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
8. Aufsicht
Die Aufsicht über die Durchführung der Ladenschlussverordnung üben neben den Kreisverwaltungsbehörden auch die Gemeinden aus.
9. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 2. Juni 1993 (AllMBl S. 893) außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
Feedback