Vollzug des Polizeiorganisationsgesetzes
Beim Vollzug des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom 10. August 1976 (GVBl S. 303), geändert durch Gesetz vom 24. August 1978 (GVBl S. 561), und der Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes (DV-POG) vom 20. Oktober 1980 (GVBl S. 600), ist Folgendes zu beachten:
1. Begriff, Träger und Gliederung der Polizei
Der Polizeibegriff des Art. 1 Abs. 1 POG stimmt mit dem des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) vom 24. August 1978 überein. Die Änderung des Art. 1 Abs. 1 POG lässt die amtliche Bezeichnung für die Polizei, die sich aus der Überschrift des POG ergibt, unberührt. Im Staatsministerium des Innern tätige Dienstkräfte des polizeilichen Vollzugsdienstes, denen Führungsaufgaben für die Polizei zugewiesen sind, sind Teil der Polizei im Sinne dieses Gesetzes.
2. Dienstkräfte der Polizei
Die staatlichen Angestellten bei den Dienststellen der Landespolizei und Grenzpolizei, denen ein Dienstausweis mit einem Vermerk über die Befugnis zu Verwarnungen nach § 57 OWiG erteilt worden ist oder erteilt wird, werden ermächtigt, Verkehrsteilnehmer wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, nach § 57 OWiG zu verwarnen. Solche Angestellten müssen für ihre Aufgabe ausreichend ausgebildet sein. Ihre Befugnis zur Verwarnung erstreckt sich auf den ihnen zugewiesenen örtlichen Dienstbereich. Das Nähere wird durch die Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung geregelt.
3. Zuständigkeit, Dienstbereiche
3.1
Nach Art. 3 Abs. 1 POG sind im Vollzugsdienst tätige Beamte der Polizei – also nicht Angestellte im Sinne des Art. 2 Abs. 2 POG – im gesamten Staatsgebiet berechtigt, alle Aufgaben der Polizei wahrzunehmen. Zu den polizeilichen Aufgaben in diesem Sinne gehören nicht nur die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 bis 3 PAG, sondern auch die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben (vgl. Art. 2 Abs. 4 PAG). Aus Art. 3 Abs. 1 POG folgt, dass eine Maßnahme der Polizei nicht dadurch rechtswidrig werden kann, dass der Polizeibeamte zwar im polizeilichen Aufgabenbereich und sachlich befugt, jedoch außerhalb des örtlichen oder sachlichen Dienstbereichs seiner Dienststelle (vgl. Nr. 3.2) tätig wird. Der umfassende örtliche Zuständigkeitsbereich der Polizei nach Art. 3 Abs. 1 POG wird durch Art. 10 Abs. 2 POG ergänzt (vgl. Nr. 10).
3.2
Die örtlichen und sachlichen Dienstbereiche (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 POG) werden, soweit sie sich nicht bereits aus dem Gesetz ergeben (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 3 POG), durch die DVPOG bestimmt. Wird ein Polizeibeamter außerhalb seines Dienstbereichs dienstlich tätig, ohne dass ein Fall des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 POG gegeben ist, so kann das ein Dienstvergehen darstellen.
3.3
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 POG findet insbesondere im Schubwesen und beim polizeilichen Begleitschutz für Personen Anwendung, ferner auch dann, wenn eine polizeiliche Maßnahme in einem anderen Dienstbereich zweckmäßigerweise fortgesetzt werden soll. In solchen Fällen soll, wenn das rechtzeitig möglich ist, eine Weisung der für beide Dienstbereiche gemeinsam vorgesetzten Dienststelle nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 POG erholt werden. Schwerwiegende Gründe nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 POG können insbesondere dann vorliegen, wenn in einer strafrechtlichen Ermittlungssache die Besorgnis der Befangenheit von Beamten der Dienststelle gegeben ist, in deren Dienstbereich die Maßnahme getroffen werden soll. Mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Polizeibeamten sind Beamte einer anderen Polizeidienststelle (nach Möglichkeit einer übergeordneten Polizeidienststelle) zu betrauen. Die Betrauung einer Polizeidienststelle mit polizeilichen Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 POG kann ferner zweckmäßig sein, wenn andernfalls der Anschein der Befangenheit eingesetzter Polizeibeamter entstehen kann. Der Anschein der Befangenheit kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Beamte, der Maßnahmen treffen soll, bereits früher mit dem Betroffenen in Auseinandersetzungen verstrickt worden ist.
3.4
Im Fall des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 POG hat sich der Polizeibeamte, sofern es sich nicht lediglich um eine Verwarnung handelt, auf die für den ersten Zugriff erforderlichen Maßnahmen zu beschränken und seine Feststellungen der örtlich zuständigen Polizeidienststelle mitzuteilen, die dann die weitere Bearbeitung übernimmt. Die gemeinsame vorgesetzte Dienststelle kann im Einzelfall eine abweichende Weisung erteilen.
Im Übrigen ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle von Maßnahmen, die in ihrem Dienstbereich getroffen werden, zu unterrichten, sofern die Kenntnis der Maßnahme für diese Dienststelle von Bedeutung sein kann. Die Unterrichtung einer anderen Dienststelle, in deren Dienstbereich jemand verschubt, dem Richter vorgeführt oder eine Verwarnung nach § 57 OWiG ausgesprochen worden ist, ist im Allgemeinen nicht erforderlich.
4. Landespolizei
Auf § 1 und die Anlage 1 der DVPOG wird hingewiesen.
5. Grenzpolizei
5.1
Der örtliche Dienstbereich der Grenzpolizei ist nur hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 POG auf den Grenzbereich beschränkt. Die Überprüfung des grenzüberschreitenden Verkehrs kann daher insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Flugplätzen auch außerhalb des Grenzbereichs durchgeführt werden.
5.2
Im Übrigen wird auf § 2 und die Anlage 2 der DVPOG und auf die Bekanntmachung vom 16. Juli 1975 über das Verwaltungsabkommen vom 11./27. Juli 1975 (GVBl S. 257) hingewiesen.
6. Bereitschaftspolizei
6.1
Durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 POG wird Art. 3 Abs. 1 POG nicht eingeschränkt. Vielmehr eröffnet die Weisung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 POG den sachlichen Dienstbereich der Bereitschaftspolizei für Fälle des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 POG. Ein Einsatz im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 POG ist nur gegeben, wenn Kräfte der Bereitschaftspolizei durch ihre Vorgesetzten oder durch sonstige weisungsbefugte Stellen (vgl. Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 POG) zu polizeilichen Maßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 POG angewiesen werden.
Auch der Einsatz der Bereitschaftspolizei zur Katastrophenhilfe bedarf der Weisung des Staatsministeriums des Innern. Eine Weisung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 POG ist hingegen nicht erforderlich, wenn ein Vollzugsbeamter der Bereitschaftspolizei aus eigenem Entschluss in den Fällen des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 POG eine polizeiliche Maßnahme treffen will oder bei einer anderen Polizeidienststelle, zu der er beamtenrechtlich abgeordnet worden ist, tätig wird.
6.2
Für den Einsatz der Hubschrauberstaffel gilt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 POG nicht, da die in Art. 6 Abs. 3 POG vorgesehene Weisung des Staatsministeriums des Innern eine Spezialregelung gegenüber Art. 6 Abs. 1 Satz 2 POG darstellt.
6.3
Auf § 3 und Anlage 3 der DVPOG wird hingewiesen.
7. Landeskriminalamt
7.1
Verlangt ein Betroffener von einer anderen Polizeidienststelle als dem Landeskriminalamt die Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen, so hat diese Dienststelle den Antrag mit einer Stellungnahme dem Landeskriminalamt zuzuleiten, das über den Antrag entscheidet (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 POG) und von der Entscheidung die anderen Polizeidienststellen und das Bundeskriminalamt, bei denen sich solche Unterlagen über den Betroffenen ebenfalls befinden, unterrichtet. Soweit bayerische Polizeidienststellen von einer Entscheidung des Landeskriminalamtes über die Vernichtung solcher Unterlagen unterrichtet werden, haben sie die Entscheidung alsbald zu vollziehen.
7.2
Unberührt von Art. 7 Abs. 2 Nr. 6 POG bleiben die von Justizbehörden erlassenen Richtlinien und Weisungen für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren.
8. Polizeiverwaltungsamt
Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt ist gemäß § 4 Abs. 1 der ZuVOWiG vom 16. Dezember 1980 (GVBl S. 721) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 OWiG, soweit es sich um die in § 4 Abs. 1 ZuVOWiG bezeichneten Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 oder 24a StVG handelt.
Dem Polizeiverwaltungsamt gehört der Sicherheitsbeauftragte des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Schießstätten an (vgl. GemBek vom 3.4.1980, MABl S. 186).
9. Zusammenarbeit
9.1
Auf Nr. 3.4 (Unterrichtungspflicht) wird hingewiesen.
9.2
Andere Stellen, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt (Art. 9 Abs. 1 POG), sind neben den Sicherheitsbehörden (Art. 6 LStVG) insbesondere das Landesamt für Verfassungsschutz (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes in der Fassung der Bek vom 8. August 1974, GVBl S. 467 und die dazu erlassenen Weisungen), die Baubehörden (vgl. Art. 79 Abs. 1 BayBO), die Gewerbeaufsichtsämter und an der Grenze der Bundesgrenzschutz, das Bundeskriminalamt, die Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Bahnpolizei, die Fahndungsbeamten der Deutschen Bundesbahn, der Betriebssicherungsdienst der Deutschen Bundespost, die Behörden der Luftaufsicht, die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, die Zollfahndungsämter, der Zollgrenzdienst.
9.3
Weisungen nach Art. 9 Abs. 2 POG betreffen die Aufgaben der Polizei im Sinne von Art. 2 PAG, soweit nicht das Weisungsrecht gegenüber der Polizei in anderen Gesetzen abschließend geregelt ist. Für die Strafverfolgung gehen Weisungen nach § 152 GVG und §§ 161, 163 StPO anderen Weisungen vor. Hinsichtlich der Befugnisse der Führungsaufsichtsstellen (§ 68a StGB) wird auf § 463a StPO verwiesen.
9.4
Durch Art. 9 Abs. 2 POG wird die Dienstbereichseinteilung (vgl. Art. 3 Abs. 2 POG) nicht durchbrochen. Das Weisungsrecht der Sicherheitsbehörden nach Art. 9 Abs. 2 POG beschränkt sich daher auf den Zuständigkeitsbereich der weisunggebenden Behörde und auf den in diesem Bereich liegenden örtlichen und sachlichen Dienstbereich der Polizeidienststelle, an die die Weisung gerichtet werden soll. Solche Weisungen können daher nur Maßnahmen betreffen, durch die polizeiliche Aufgaben nach Art. 2 PAG erfüllt werden und die im Zuständigkeitsbereich der weisunggebenden Behörde und im örtlichen und sachlichen Dienstbereich der Polizeidienststelle, an die die Weisung gerichtet wird, getroffen werden sollen.
9.5.-9.10 (gestrichen)
9.11
Nach Art. 9 Abs. 3 POG sollen Weisungen – ausgenommen solche des Staatsministeriums des Innern und der Regierungen – an die unterste Polizeidienststelle gerichtet werden, deren Dienstbereich für den Vollzug der Weisung ausreicht. Sollen daher polizeiliche Maßnahmen im örtlichen Bereich einer Polizeistation getroffen werden, so soll die Weisung an diese gerichtet werden, sofern sie rechtzeitig tätig werden kann. Steht nicht fest, an welchem Ort die Weisung zu vollziehen ist, soll die Weisung an die Polizeidienststelle gerichtet werden, deren örtlicher Dienstbereich dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der weisunggebenden Behörde entspricht oder am Nächsten kommt. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 POG macht die Weisung nicht unwirksam. Eine angewiesene Polizeidienststelle kann die Weisung an diejenige Polizeidienststelle weiterleiten, die für den Vollzug der Weisung besser geeignet ist.
9.12
Von Weisungen nach Art. 9 Abs. 2 POG sind Ersuchen um Vollzugshilfen nach Art. 29 ff. PAG zu unterscheiden; die Art. 29 ff. PAG verdrängen für ihren Anwendungsbereich den Art. 9 Abs. 2 und 3 POG.
9.13
In welcher Reihenfolge Weisungen nach Art. 9 Abs. 2 POG zu befolgen sind, richtet sich nach der Dringlichkeit und Intensität der Gefahr. Auf Art. 10 LStVG wird hingewiesen.
10. Besondere Zuständigkeiten
10.1
Auf Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 Nr. 5 POG beruhen nunmehr:
10.1.1
Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf dem Main
vom 3./17. Dezember 1957 (Bek vom 15. Januar 1958, MABl S. 89),
10.1.2
Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn Frankfurt am Main – Würzburg
vom 30. Juli/14. August 1962 (Bek vom 30. August 1962, MABl S. 527),
10.1.3
Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die polizeiliche Vorführung von Untersuchungs- und Strafgefangenen vor den Gerichten in Ulm und Neu-Ulm
vom 17. Mai/29. April 1965 (Bek vom 14. Juni 1965, GVBl S. 108),
10.1.4
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 (Bek vom 24. März 1970, GVBl S. 125),
10.1.5
Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn Würzburg - Kempten (Teilstück Altenstadt – Memmingen/Süd)
vom 8./23. März 1973 (Bek vom 4. September 1973, GVBl S. 507),
10.1.6
Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Landesstraße 2305 (Teilstück zwischen Niedersteinbach und Michelbach)
vom 29. April/13. Mai 1975 (Bek vom 4. Juni 1975, GVBl S. 148).
10.2
Fälle, in denen bayerische Polizei aufgrund Bundesrechts außerhalb Bayerns tätig wird, sind insbesondere
10.2.1
Weisungen der Bundesregierung in den Fällen des Art. 35 Abs. 3 Satz 1 und des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 GG,
10.2.2
Nacheile (§ 167 GVG),
10.2.3
§ 7 Abs. 1 Bundeskriminalamtsgesetz,
10.3
Die Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über vorgeschobene Grenzdienststellen bleiben unberührt.
11. Dienstkräfte anderer Länder und des Bundes
11.1
Auf Art. 11 Abs. 3 Nr. 5 POG beruhen nunmehr:
11.1.1
die in Nrn. 10.1.3 und 10.1.4 bezeichneten Abkommen,
11.1.2
das Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn ostwärts Ulm vom 20. Januar/20. Februar 1964 (Bek vom 20. März 1964, GVBl S. 49).
11.2
Bundesrechtliche Zuständigkeiten für Kräfte des Bundes, in Bayern tätig zu werden, ergeben sich insbesondere
11.2.1
aus Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 91, 115f Abs. 1 Nr. 1 GG,
11.2.2
aus § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Bundeskriminalamtsgesetz,
11.2.3
aus § 5 Bundesgrenzschutzgesetz.
12. Rechtsbehelfe
12.1
Gegenstand eines Rechtsbehelfs kann eine polizeiliche Amtshandlung oder das dienstliche Verhalten eines Polizeibeamten sein. Dabei kommt es nicht auf die vom Beschwerdeführer gewählte Bezeichnung seines Rechtsbehelfs an, sondern darauf, was er der Sache nach will, nämlich
12.1.1
die förmliche Überprüfung einer polizeilichen Maßnahme, deren Ablehnung oder Unterlassung; dies kann durch Einlegung eines Widerspruchs, wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, oder durch Rechtsbehelfe des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens geschehen,
12.1.2
die nichtförmliche Überprüfung einer polizeilichen Maßnahme, deren Ablehnung oder Unterlassung im Weg der Aufsichtsbeschwerde,
12.1.3
die nichtförmliche Überprüfung des dienstlichen Verhaltens eines Polizeibeamten im Weg der Aufsichtsbeschwerde.
12.2
Geht ein Rechtsbehelf bei einer anderen Polizeidienststelle ein als bei derjenigen, deren Tätigkeit angegriffen wird, so ist er unverzüglich der letzteren Dienststelle zuzuleiten.
12.3 Widerspruch
12.3.1
Der Widerspruch (§ 69 VwGO) kann sich gegen die Rechtmäßigkeit oder die Zweckmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme richten, die ein Verwaltungsakt ist. Bestehen Zweifel, ob die angegriffene Maßnahme einen Verwaltungsakt darstellt oder ob der Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt ist, so ist der Rechtsbehelf gleichwohl unter Hinweis auf die Bedenken an die Dienststelle, die über den Widerspruch entscheidet (Widerspruchsbehörde, Art. 12 Abs. 2 und 3 POG) zu leiten.
12.3.2
Wird der Widerspruch unmittelbar bei der Widerspruchsbehörde eingelegt, so ist er zunächst der Dienststelle zuzuleiten, welcher der Beamte, der die angegriffene Maßnahme getroffen hat, angehört (Ausgangsbehörde). Hat jedoch eine andere Stelle die Einsatzleitung übernommen oder zu dem Verwaltungsakt angewiesen, so ist der Widerspruch dieser Stelle als Ausgangsbehörde zuzuleiten.
12.3.3
Die Ausgangsbehörde prüft zunächst Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme. Hält sie den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab (§ 72 VwGO). Der Abhilfebescheid wird über die Polizeidirektion bzw. Landespolizeiinspektion zugestellt. Die Widerspruchsbehörde erhält einen Abdruck des Abhilfebescheides und den Widerspruch selbst.
12.3.4
Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch für unzulässig oder für unbegründet oder handelt es sich um eine unbedeutende Angelegenheit, so kann sie versuchen, die Sache durch ein aufklärendes Schreiben zu bereinigen. Die Widerspruchsbehörde erhält einen Abdruck des Schreibens.
12.3.5
Legt die Ausgangsbehörde den Widerspruch vor, so berichtet sie in sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Widerspruchsbehörde prüft Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme. Sie übermittelt der Ausgangsbehörde einen Abdruck des Widerspruchsbescheides.
12.4 Förmliche Rechtsbehelfe gegen strafverfolgende Maßnahmen
12.4.1
Hat der Rechtsbehelf die förmliche Überprüfung einer Maßnahme zum Gegenstand, die die Polizei auf Ersuchen oder Anordnen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts getroffen hat, so ist er mit einer Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage über das Präsidium der ersuchenden oder anordnenden Stelle zuzuleiten.
12.4.2
Hat der Rechtsbehelf die förmliche Überprüfung einer strafprozessualen Maßnahme zum Gegenstand, die die Polizei nicht auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts getroffen hat, so ist er mit den Akten und einer Stellungnahme unverzüglich über die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft dem Generalstaatsanwalt vorzulegen. Bei drohendem Ablauf der Monatsfrist des § 26 EGGVG ist der Rechtsbehelf unmittelbar dem Oberlandesgericht oder dem nächsten Amtsgericht zuzuleiten.
Wird mit dem Rechtsbehelf die richterliche Entscheidung über eine noch nicht erledigte Maßnahme beantragt, die die Polizei wegen Gefahr im Verzug anstelle des Richters getroffen hat, so ist der Rechtsbehelf mit einer Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die angegriffene Maßnahme getroffen wurde, zuzuleiten.
12.4.3
Für die förmlichen Rechtsbehelfe gegen polizeiliche Maßnahmen beim Vollzug des Ordnungswidrigkeitenrechts gilt Nr. 8 der Bek vom 8. März 1977 (MABl S. 385).
12.5 Aufsichtsbeschwerde
12.5.1
Die Aufsichtsbeschwerde ist ein nichtförmlicher und nicht fristgebundener Rechtsbehelf. Jedermann, nicht nur der Beschwerte, kann sie einlegen. Sie kann die Überprüfung sowohl einer Amtshandlung wie auch des sonstigen dienstlichen Verhaltens des Polizeibeamten zum Gegenstand haben.
12.5.2
Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen eine Maßnahme auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, deren Ablehnung oder Unterlassung, so ist zur Entscheidung die Widerspruchsbehörde (Präsidium) zuständig, sofern nicht das Staatsministerium des Innern die Sache an sich zieht.
Wird die Aufsichtsbeschwerde bei der Dienststelle eingelegt, gegen deren Tätigkeit sie sich richtet, so ist sie mit einer Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage dem Präsidium vorzulegen, sofern ihr nicht abgeholfen wird.
12.5.3
Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen eine strafprozessuale Maßnahme, deren Ablehnung oder Unterlassung, so ist zu unterscheiden:
12.5.3.1
Beruht die Maßnahme auf einer – allgemein oder für den Einzelfall – erteilten Anordnung der Staatsanwaltschaft, so ist diese zur Entscheidung zuständig. Wird die Aufsichtsbeschwerde bei der Polizeidienststelle eingelegt, so legt diese sie mit einer Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage über die vorgesetzte Polizeidirektion bzw. Landespolizeiinspektion der Staatsanwaltschaft vor; das Präsidium erhält einen Abdruck der Stellungnahme. Die Polizei kann in diesem Fall nicht abhelfen.
12.5.3.2
Liegt keine solche Anordnung vor, so ist die Staatsanwaltschaft nur dann zuständig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Will die Polizei der Beschwerde abhelfen, so hat sie zuvor die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Hilft sie nicht ab, so legt sie die Beschwerde mit einer Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage über die vorgesetzte Polizeidirektion bzw. Landespolizeiinspektion der Staatsanwaltschaft vor; das Präsidium erhält einen Abdruck der Stellungnahme.
12.5.3.3
Liegt keine Anordnung der Staatsanwaltschaft vor und macht der Beschwerdeführer nicht die Verletzung eigener Rechte geltend (Beschwerde eines nicht betroffenen Dritten), so entscheidet die Polizei nach Maßgabe der Nr. 12.5.2. Vor der Entscheidung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
12.5.3.4
Wird in einer Aufsichtsbeschwerde gegen polizeiliche Maßnahmen, die nach Nr. 12.5.3 der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorzulegen ist, zugleich das sonstige dienstliche Verhalten des Polizeibeamten beanstandet, so ist über diesen Teil der Beschwerde vom Dienstvorgesetzten des Beamten gesondert zu entscheiden; grundsätzlich ist die Sachentscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten.
13. (gestrichen)
............
14. Aufhebung von Vorschriften
............
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