Vollzug der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten; hier: Anbringung der Kennzeichen der Konvention gemäß Art. 6, 16 und 17 der Haager Konvention
An
die Kreisregierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
An
die Bayer. Verwaltung der Staatl. Schlösser, Gärten und Seen
das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
die Bayer. Staatl. Sammlungen und Museen.
nachrichtlich
an
an die Gemeinden
die Coburger Landesstiftung
das Deutsche Museum
das Germanische Nationalmuseum
die Träger Nichtstaatlicher Museen
an
die Erzbischöflichen und Bischöflichen Ordinariate
Evang.-Luth. Landeskirchenamt.
Im Einvernehmen mit dem Bayer. Staatsministerium des Innern und dem Bayer. Staatsministerium der Finanzen wird Folgendes bekanntgegeben:
1.
Mit Gesetz vom 11. April 1967 in der Fassung des am 14. August 1971 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 10. August 1971 - BGBl II 1967 S. 1233 und 1971 S. 1025 -hat die Bundesrepublik Deutschland der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, ihren Ausführungsbestimmungen und dem Protokoll zugestimmt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes führen die Länder die Haager Konvention im Auftrag des Bundes aus. Der Bundesminister des Innern hat entschieden, dass die Kulturgutschutzkennzeichen angebracht werden können. Die Kennzeichen sind an die Regierungen ausgeliefert.
2.
2.1
Die Regierungen haben die Baudenkmalliste/Ortsbildliste erhalten. Sie haben die Betroffenen unterrichtet. Soweit angeregte Ergänzungen derzeit nicht vorgenommen werden können, sollen sie bei dem geplanten Nachfolgeprogramm in die Prüfung miteinbezogen werden.
2.2
Die Kennzeichnung der Ortsbilder hat auf der Grundlage der an die Regierungen übermittelten Ortsbildliste zu erfolgen; d.h., die Ortsbilder sind entsprechend den in der Ortsbildliste genannten Umgrenzungen an geeigneten Zugängen/Straßeneinmündungen an baulichen Anlagen mit dem Kulturgutschutzkennzeichen zu versehen. Eine Anbringung der Schilder an Pfählen im Straßengrund ist u. a. wegen der bereits vorhandenen Vielzahl von Straßenverkehrsschildern etc. zu vermeiden.
Außerdem sind innerhalb des Ortsbildes die in der Ortsbildliste bezeichneten besonders hervorragenden Baudenkmäler ebenfalls zu kennzeichnen. Den Gemeinden wird empfohlen, die Kennzeichen an den Rändern der Ortsbilder mit einem gemeindespezifischen Zusatzschild zu versehen, um deutlich zu machen, dass es sich um ein Ortsbild handelt, ebenso um die Ortsbildabgrenzung zu markieren. Staatliche Haushaltsmittel stehen für Zusatzschilder nicht zur Verfügung. Das Zusatzschild muss im Hinblick u. a. auch auf die Transparenz für die militärische Seite (s. Art. 7 der Haager Konvention) von der Form und dem möglichen Inhalt her für ganz Bayern einheitlich gestaltet sein, andererseits soll es jeder Gemeinde ermöglichen, das ihr eigene spezifische Ortsgepräge symbolhaft darzustellen. Dies kann, wie z.B. die Anbringung der Kulturgutschutzkennzeichen in Österreich und in Belgien ganz allgemein gezeigt hat, für den Fremdenverkehr von Bedeutung sein.
Das Zusatzschild für Ortsbilder besteht aus einem querrechteckigen Schild - blau auf weiß - mit jeweils stilisierter Silhouette des betreffenden Ortsgepräges (17,6 cm breit und 8 cm hoch). Unter dem Ortssymbol ist auf dem Schild die Bezeichnung „Denkmalort" anzubringen. Der verwendete Begriff „Denkmalort" entspricht dem rechtstechnischen Begriff des Art. 1 c der Haager Konvention. Entsprechend der Farbgebung des Kennzeichens nach Art. 16 der Konvention soll die Farbe des Zusatzschildes cremeweiß gemäß RAL 9001 und die Farbe der Aufdrucke (Ortssymbol und Bezeichnung „Denkmalort") ultramarinblau nach RAL 5002 gehalten werden.
3.
Der Bundesminister des Innern hat zugestimmt, dass in Bayern die Kennzeichnung der Museen gleichzeitig mit den Baudenkmälern erfolgt. Die Kennzeichen sind aus dem für jede Regierung bestimmten Reservekontingent zu entnehmen.
Die Museumsliste und die Aufstellung über die für jeden Regierungsbezirk benötigten Kulturgutschutzkennzeichen für Museen und Sammlungen ist den Regierungen und den sonstigen beteiligten staatl. Dienststellen bekannt. Bei der Kennzeichnung ist von folgendem Grundsatz auszugehen:
Ist ein Baudenkmal bereits mit einem Kulturgutschutzkennzeichen versehen, muss in der Regel das darin befindliche Museum nicht mehr besonders gekennzeichnet werden.
Die Regierungen werden gebeten, die Träger der nichtstaatl. Museen - soweit diese in die 1. Kennzeichnungsaktion einbezogen sind - über die vorgesehene Kennzeichnung zu unterrichten. Es gilt insoweit das gleiche wie bei den Baudenkmälern.
Die Generaldirektion der Staatl. Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns, die Staatl. Museen und Sammlungen mit Außenstellen, das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege und die Bayer. Verwaltung der Staatl. Schlösser, Gärten und Seen werden gebeten, ihre Außenstellen zu unterrichten.
4.
Die Kennzeichen dürfen nur dann zur Identifizierung von unbeweglichem Kulturgut verwendet werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Hohen Vertragspartei ausgestellte ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird (s. Art. 17 Abs. 4 der Haager Konvention). Auf das in Anlage 1 befindliche Muster wird verwiesen.
Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern wird bestimmt, dass die Genehmigungsurkunden von den Kreisverwaltungsbehörden ausgestellt werden.
Für jedes Objekt werden 3 Urkundenformulare benötigt, und zwar:
Der Eigentümer/Träger des nach der Haager Konvention zu schützenden Objekts erhält die Genehmigung. Diese sollte als sicherungswürdiges Dokument entsprechend aufbewahrt werden.
Eine Zweitausfertigung sollte in eine witterungsbeständige Folie eingeschweißt und, soweit möglich, im Innern des schutzwürdigen Objekts an geeigneter Stelle (am besten wohl im Hausflur) angebracht werden.
Das dritte Exemplar verbleibt bei der ausstellenden Kreisverwaltungsbehörde.
5.
5.1
Die Kulturgutschutzkennzeichen sind zusammen mit den Formularen für die Genehmigungsurkunden sowie einem eigenen Merkblatt für die Anbringung der Kennzeichen (s. das in Anlage 2 befindliche Muster) vom Bundesamt für Zivilschutz unmittelbar an die Regierungen übermittelt worden. Die Regierungen verteilen die notwendigen Kontingente an die Kreisverwaltungsbehörden.
5.2
Für den Bereich der Bayer. Verwaltung der Staatl. Schlösser, Gärten und Seen erfolgt die Auslieferung mit den von den Kreisverwaltungsbehörden ausgestellten Genehmigungsurkunden und dem o. g. Merkblatt an die Außenverwaltungen entsprechend einem Schreiben der Bayer. Verwaltung der Staatl. Schlösser, Gärten und Seen vom 10. Oktober 1983, das den Regierungen und den sonstigen beteiligten staatlichen Dienststellen bekannt ist.
5.3
Für den übrigen staatlichen Bereich werden die Kennzeichen etc. nach entsprechender Benachrichtigung durch die Kreisverwaltungsbehörden von den grundbesitzverwaltenden Behörden abgeholt und an den staatlichen Gebäuden angebracht (VV zu Art. 64 BayHO). Ob und inwieweit hier eine denkmalpflegerische fachliche Beratung auf Kreisebene erfolgt, bleibt der örtlichen Abstimmung vorbehalten. Es ist Sache der Regierungen, ggf. Näheres zu bestimmen.
5.4
Die für die kommunalen Gebäude vorgesehenen Kennzeichen etc. werden nach Auslieferung durch die Kreisverwaltungsbehörden von den Kommunen angebracht (§ 1,2 ZSG).
Im Übrigen gilt Ziffer 5.3.
5.5
Die Aushändigung der Kulturgutschutzkennzeichen an kirchliche Einrichtungen erfolgt ebenfalls über die Kreisverwaltungsbehörden. Das Nähere ist von den Regierungen mit den Erzbischöflichen und Bischöflichen Ordinariaten sowie dem Evang.-Luth. Landeskirchenamt in München abzustimmen.
Die Erzbischöflichen und Bischöflichen Ordinariate und das Evang.-Luth. Landeskirchenamt werden um Mitwirkung gebeten.
5.6
Die Aushändigung der Kulturgutschutzkennzeichen mit den sonstigen Unterlagen an private Eigentümer ist von den Kreisverwaltungsbehörden entsprechend den örtlichen Möglichkeiten zu veranlassen. Hierbei empfiehlt sich eine Zusammenarbeit mit den Kommunen.
Für die Kulturgutschutzkennzeichen wird kein Entgelt erhoben. Das Kulturgutschutzkennzeichen mit Genehmigungsurkunde und sonstigen Unterlagen darf jedoch nur dann ausgehändigt werden, wenn sich der Eigentümer zur Anbringung verpflichtet. Im übrigen gilt Ziff. 5.3.
I.A. Kießling
Ministerialdirektor
Anlagen
Artikel 2
Schutz des Kulturguts
Der Schutz des Kulturguts im Sinne dieser Konvention umfasst die Sicherung und Respektierung solchen Gutes.
Artikel 6
Kennzeichnung des Kulturguts
Kulturgut kann nach den Bestimmungen des Artikels 16 mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert
Artikel 17
Verwendung des Kennzeichens
4. Das Kennzeichen darf nur dann zur Identifizierung von unbeweglichem Kulturgut verwendet werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Hohen Vertragspartei ausgestellte ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird.
Article 2
Protection of cultural property
For the purposes of the present Convention, the protection of cultural property shall comprise the safeguarding of and respect for such property.
Article 6
Distinctive marking of cultural property
In accordance with the provisions of Article 16, cultural property may bear a distinctive emblem so as to facilitate its recognition.
Article 17
Use of the emblem
4. The distinctive emblem may not be placed on any immovable cultural property unless at the same time there is displayed an authorization duly dated and signed by the competent authority of the High Contracting Party.
Article 2
Protection des biens culturels
Aux fins de la présente Convention, la protection des biens culturels comporte la sauvegarde et le respect de ces biens.
Article 6
Signalisation des biens culturels
Conformément aux dispositions de l'article 16, les biens culturels peuvent etre munis d'un signe distinctif de nature à faciliter leur identification
Article 17
Usage du signe
4. Le signe distinctif ne peut etre placé sur un bien culturel immeuble sans que soit apposée en meme temps une autorisation dument datée et signée par l'autorité competente de la Haute Partie contractante.
http://www.bbk.bund.de/DE/Home/home_node.html
Hinweise für das Anbringen des internationalen Schutzzeichens für die Kennzeichnung von KULTURGUT
nach Artikel 16 und 17 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 und Artikel 20 und 21 der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen
I.
Mit Gesetz vom 11. April 1967 in der Fassung des am 14. August 1971 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 10. August 1971 - BGBl II 1967 S. 1233 und 1971 S. 1025 - hat die Bundesrepublik Deutschland der vorstehenden Konvention ihren Ausführungsbestimmungen und dem Protokoll zugestimmt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes führen die Länder die Haager Konvention im Auftrag des Bundes aus.
Mit den nachfolgenden Hinweisen für die praktische Abwicklung der Kennzeichnung nach der Haager Konvention werden die zuständigen Landesbehörden gebeten, einheitlich zu verfahren.
II.
Für die Kennzeichnung schutzwürdigen Kulturgutes dürfen nur die vom Bund bereitgestellten emaillierten Stahlblechschilder in den Abmessungen 17,6 cm Breite x 26,5 cm Höhe mit den verbindlich vorgeschriebenen Farbgebungen cremeweiß gemäß RAL 9001 und ultramarinblau RAL 5002 verwendet werden.
Als Befestigungselement sollten korrosionsfreie und witterungsbeständige Schrauben mit Muttern bzw. Messingspreizdübeln verwendet werden.Da die vom Hersteller der Schilder bereits ausgeführten Bohrungen am Schild einen Durchmesser von 5,5 mm haben, sollten vorzugsweise Schrauben mit unverlierbaren Scheiben nach DIN 6900 als Sechskant- oder Zylinderschrauben mit Innensechskant der Größe M 5 benutzt werden.Um das unbefugte Entfernen des Schildes zu erschweren, ist einer Innensechskantzylinderschraube der Vorzug zu geben.
Die Anbringung der Schilder hat in der in Art. 16 und 17 der Haager Konvention beschriebenen Weise zu erfolgen.
Die Befestigung des Kennzeichens an
Bei Ortsbildern und Schutzzonen ist die Kennzeichnung dergestalt vorzunehmen, dass die schutzwürdige Zone als solche eindeutig abgegrenzt wird. Dies kann z.B. geschehen durch Befestigung der Schilder an Metallstangen (wie Anlage 1 zu diesem Merkblatt) oder in anderer geeigneter Weise z.B. durch Anbringung eines Zusatzschildes (Muster wie Anlage 2)
Es werden grundsätzlich drei Urkundenformulare benötigt, und zwar:
Der
Eine
Das
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