Vollzug der Sparkassenordnung
Zum Vollzug der Sparkassenordnung (SpkO) vom 1. Dezember 1997 (GVBl S. 816, BayRS 2025-1-1-I) werden nachstehende Hinweise gegeben, wobei Paragraphen ohne Zusatz solche der SpkO sind:
1 Zu § 2
1.1
Regionalprinzip
Die Sparkasse dient gemäß Art. 2 Abs. 1 SpkG dem örtlichen Kreditbedürfnis; sie soll sich deshalb kreditwirtschaftlich nur in ihrem eigenen Geschäftsbezirk betätigen. Der Geschäftsbezirk erweitert sich im Fall des § 2 Abs. 2.
Der Geschäftsbezirk einer Sparkasse deckt sich grundsätzlich mit dem Gebiet ihres Gewährträgers, bei Zweckverbandssparkassen mit dem räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands (§ 2 Abs. 1). Soweit Zweigstellen im Gebiet oder Wirkungsbereich eines anderen Gewährträgers liegen (Gemengelage), sollen sie durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten auf die Sparkasse dieses Gewährträgers übertragen werden.
1.2
Sammelanzeige von Zweigstellenänderungen
Zusammen mit der nach § 24 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 KWG zu erstattenden jährlichen Anzeige reicht die Sparkasse beim Sparkassenverband Bayern (Verband) zwei weitere Ausfertigungen für die Regierung und das Staatsministerium des Innern (Ministerium) ein, die der Verband weiterleitet.
1.3
Werbung
Der Vorbehalt in § 2 Abs. 5, Werbung „soweit möglich “ nur auf den Geschäftsbezirk zu beschränken, trägt der technischen Entwicklung der Medien Rechnung und gestattet der Sparkasse z.B. Werbung über das Internet und lokale Rundfunk- und Fernsehsender.
2 Zu § 4
2.1
Geschäftsgrundsätze
Die Sparkassen führen ihre Geschäfte unter Berücksichtigung ausreichender Sicherheit, Liquidität und Rentabilität. Ausreichende Sicherheit bedeutet bankübliche Sicherheit. Ausreichende Liquidität bedeutet, dass die Sparkassen jederzeit ausreichend zahlungsbereit sind. Dazu gehört auch eine Liquiditätsplanung. Ausreichende Rentabilität bedeutet, dass die Sparkassen Geschäfte tätigen, die eine Rendite erwarten lassen. Auch wenn die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund der Sparkassengeschäfte steht und das Maß der ausreichenden Rentabilität durch den öffentlichen Auftrag und die Gemeinnützigkeit der Sparkassen mitbestimmt wird, müssen die Sparkassen ihre Mittel selbst erwirtschaften und dürfen deshalb keine Geschäfte führen, die auch auf längere Sicht nur Verluste erwarten lassen. Die Rentabilität soll so bemessen sein, dass eine ausreichende Eigenkapitalbildung als Grundlage für zukünftiges Wachstum gewährleistet ist. Damit wird auch der Grundsatz des § 1 Abs. 1 Satz 2 ausgeformt, wonach die Sparkassen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen führen.
2.2
Verbot von Spekulationsgeschäften
Der Sparkasse sind Geschäfte verwehrt, deren Verlust- und Risikopotential die Ertragskraft und Eigenmittelreserven der Sparkasse übersteigt. Anhaltspunkte dafür ergeben sich vor allem aus der mangelnden Tragbarkeit und Steuerbarkeit der mit dem Geschäft verbundenen Risiken, nicht unbedingt aus der Produktart.
Zu Handelsbuchgeschäften hat der Verband in Abstimmung mit dem Ministerium in einem Rundschreiben Hinweise gegeben.
2.3
Sonstige Vorschriften
Der Hinweis auf die allgemein für Kreditinstitute geltenden (bundesrechtlichen) Vorschriften - insbesondere auf das Gesetz über das Kreditwesen und die dazu ergangenen Vorschriften - ist deklaratorisch. Eigenständige Bedeutung hat jedoch die Aussage, dass es mit diesen Vorschriften sein Bewenden hat, soweit sich aus dem Sparkassengesetz und der Sparkassenordnung keine besonderen Anforderungen ergeben.
3 Zu § 5
Kontrahierungspflichten
§ 5 regelt insbesondere das Recht auf ein Girokonto auf Guthabenbasis. Die Regelung ist Ausfluss des öffentlichen Auftrags der Sparkassen. Das Recht auf ein Girokonto steht nur natürlichen Personen aus dem Geschäftsbezirk der Sparkasse zu; ein Antrag muss gestellt sein. Das Recht entfällt nur, wenn die Girokontenführung der Sparkasse im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist (Absatz 3).
Wichtige Gründe, die zur Unzumutbarkeit führen, können insbesondere darin bestehen, dass
der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
das Konto über einen längeren Zeitraum umsatzlos geführt worden ist oder
der Kontoinhaber Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind.
4 Zu § 10
4.1 Kreditgeschäft
Als Grundnorm für das Kreditgeschäft unterstreicht § 10 im Sinn des öffentlichen Auftrags, dass das Kreditgeschäft gegenüber den übrigen Aktivgeschäften der §§ 14 bis 16 vorrangig zu betreiben ist. Die Förderung der heimischen Wirtschaft durch die Gewährung von Krediten an mittelständische Unternehmen ist eine Hauptaufgabe der Sparkassen.
4.2 Kreditarten
Die Sparkassenordnung unterscheidet in Absatz 2 nur noch zwischen Krediten gegen Sicherheiten und Krediten ohne Sicherheiten. Über die §§ 10 bis 13 hinaus gibt es keine besonderen sparkassenrechtlichen Regeln mehr für Real- (auch Schiffsreal-), Personal- oder Körperschaftskredite (§ 4 Abs. 3).
5 Zu § 11
Gesicherte Kredite
Für die Anerkennung und Bewertung von Kreditsicherheiten sind die Sicherungsgrundsätze des Verbands (Bekanntmachung vom 10. Dezember 1997, StAnz Nr. 51/52, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. März 1999, StAnz Nr. 13) maßgebend.
6 Zu § 12
Blankokredite
Blankokredite sind (Personal-) Kredite, die ohne den Sicherungsgrundsätzen entsprechende Sicherheiten gegeben werden. Bemessungsgrundlage für das Blankokreditkontingent ist das haftende Eigenkapital im kreditwesenrechtlichen Sinn (§ 10 Abs. 2 KWG). Das Blankokreditkontingent wird durch Körperschaftskredite (§ 13) nicht belastet. Erfasst werden sämtliche Blankokredite der Sparkasse, auch die aus dem Privatkundengeschäft. Kredite, die nur teilweise entsprechend den Sicherungsgrundsätzen abgesichert sind, werden mit dem - nicht entsprechend abgesicherten - Blankokreditanteil erfasst.
7 Zu § 13
Nachweispflicht bei Körperschaftskrediten
Körperschaftskredite dürfen erst ausgereicht werden, wenn die Entscheidungen der zuständigen Organe der kreditnehmenden juristischen Personen und die etwa erforderlichen aufsichtlichen Genehmigungen nachgewiesen sind.
8 Zu § 14
Anlage in Wertpapieren und Forderungen
Die Anlage von Mitteln der Sparkasse in Wertpapieren und Forderungen setzt weder einen bestimmten Erwerbszweck noch eine langfristige Bindung der Sparkasse voraus.
Anhaltspunkte für die Bonitätsbeurteilung sonstiger Schuldner (§ 14 Nr. 3) liefern die Einstufungen renommierter Rating-Agenturen.
9 Zu § 15
9.1 Genehmigungsvorbehalt
Unter Berücksichtigung des öffentlichen Auftrags unterstützen die Sparkassen die Kommunen bei der Schaffung preiswerten Wohnraums und bei der Erschließung von Gewerbegebieten. Damit bei diesen Maßnahmen im Bauträgerbereich die Wettbewerbsneutralität der öffentlichen Hand beachtet wird und die Sparkasse keine marktbeherrschende Stellung erlangt, bedarf die Sparkasse einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Will der Vorstand einer Sparkasse eine solche aufsichtliche Genehmigung beantragen, hat er vorher die Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen (§ 25 Abs. 2 Nr. 5). Einer zusätzlichen Zustimmung des Ministeriums nach § 19 bedarf es nicht; § 15 Abs. 2 Satz 1 enthält eine Spezialregelung.
9.2 Genehmigungsverfahren
Genehmigungsanträge sind in zweifacher Ausfertigung über den Verband einzureichen. Der Verband leitet eine Ausfertigung mit seiner Stellungnahme an die Regierung weiter.
10 Zu § 16
10.1 Beteiligungen innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe
Die Mittelanlage in Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe (§ 3 Abs. 3) unterliegt keinen Beschränkungen (§ 16 Abs. 1).
10.2 Fremdbeteiligungen
Die Beteiligung an Gesellschaften im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 ist nicht auf eine bestimmte Quote des Unternehmenskapitals begrenzt. Die Beteiligung unterliegt aber den Betragsgrenzen des Absatzes 3. Die Sparkasse darf sich an Unternehmen nur im Rahmen ihrer Aufgaben beteiligen. Im Bauträgerbereich unterstützen die Sparkassen die Kommunen lediglich bei der Erfüllung ihrer städtebaulichen Aufgaben, insbesondere bei der Aufgabe, preiswerten Wohnraum für ortsansässige bedürftige Bevölkerungskreise etwa im Rahmen sogenannter Einheimischenmodelle zu schaffen.
Die Sparkassen dürfen sich über Kapitalbeteiligungsgesellschaften mittelbar an mittelständischen Unternehmen beteiligen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2). Kapitalbeteiligungsgesellschaften, an denen mehrere Sparkassen beteiligt sind, dürfen sich an mittelständischen Unternehmen in den Geschäftsbezirken der beteiligten Sparkassen beteiligen.
§ 16 Abs. 2 Nr. 3 ermöglicht es den Sparkassen, sich unmittelbar an Unternehmen zu beteiligen, insbesondere zur Unterstützung von Existenzgründern und von mittelständischen Unternehmen im innovativen technologischen Bereich. Die Begrenzung auf 49 v. H. des Unternehmenskapitals bezieht sich im Fall der Beteiligung mehrerer Sparkassen an einem Unternehmen auf jede einzelne Sparkasse.
10.3 Kaufmännische Grundsätze
Im risikobehafteten Beteiligungsgeschäft sind die kaufmännischen Grundsätze besonders zu beachten (§ 16 Abs. 3 Satz 2). Die Entscheidung, Beteiligungen nach § 16 Abs. 2 einzugehen, bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats (§ 25 Abs. 2 Nr. 6). In den Beschlussunterlagen für den Verwaltungsrat soll die Einhaltung der Betragsgrenzen des § 16 Abs. 3 Satz 1 dargestellt werden. Die Beschlussunterlagen sollen in knapper Form auch über das Geschäftskonzept und die prognostizierte geschäftliche Entwicklung informieren, damit sich der Verwaltungsrat bei seiner Entscheidungsfindung eine Vorstellung über die zu erwartende Rentabilität der Beteiligung machen kann. Im Übrigen sind die Beschränkungen des § 12 KWG zu beachten.
11 Zu § 17
11.1 Dienstleistungsgeschäfte
Sparkassen dürfen das bankübliche Dienstleistungsgeschäft ohne Einschränkungen betreiben. Nicht zu den banküblichen Dienstleistungen zählen Ergänzungsgeschäfte, wie z.B. das Reisevermittlungsgeschäft oder der Verkauf von Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr. Diese bedürfen einer sparkassenrechtlichen Ausnahmegenehmigung.
11.2 Vermittlungs- und Inkassostelle
Die Tätigkeit als Vermittlungs- und Inkassostelle im Sinn von § 17 Abs. 3 Nr. 1 wird nicht durch lediglich vereinzelte Geschäfte der Sparkasse, sondern erst bei einer institutionalisierten Vermittlungs- und Inkassozusammenarbeit begründet.
12 Zu § 18
Derivate
Zum Geschäft mit Derivaten gibt der Verband nach Abstimmung mit dem Ministerium besondere Hinweise.
13 Zu § 19
13.1 Antragsverfahren
Die Sparkasse reicht Anträge auf Zulassung von Ausnahmen in dreifacher Ausfertigung beim Verband ein. Der Verband nimmt zum Antrag der Sparkasse gegenüber der Regierung gutachtlich Stellung. Die Regierung legt den Vorgang mir ihrer eigenen Beurteilung dem Ministerium vor.
13.2 Zulassung von Ausnahmen
Die Genehmigungen werden grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus wichtigem Grund erteilt (Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG). Kumulativ oder alternativ kann eine Befristung der Genehmigung in Betracht kommen (Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG). Frühere Ausnahmegenehmigungen, die nach neuem Recht nicht mehr erforderlich sind, sind mit In-Kraft-Treten der neuen Sparkassenordnung gegenstandslos geworden. Das Informationsrecht der Regierung (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 SpkG) bleibt unberührt.
13.3 Verantwortlichkeit der Sparkasse
Die Sparkasse muss eine Ausnahmegenehmigung vor dem Geschäftsabschluss einholen. Verstöße hat die Regierung aufsichtlich zu würdigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entlässt die Sparkasse nicht aus ihrer Eigenverantwortlichkeit für das genehmigte Geschäft und entbindet sie auch nicht von ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht.
14 Zu § 23
Verwaltungsratsausschüsse
Für beschließende Ausschüsse gelten die Vorschriften über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats (Art. 6 bis 10 SpkG) entsprechend. § 23 Satz 1 stellt sicher, dass den Ausschüssen jeweils die Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Vorstands oder - mit deren Zustimmung - Vertreter der beiden angehören. Die Besetzung des Ausschusses mit weiteren Mitgliedern regelt § 23 nicht. Beschließende Ausschüsse nehmen im Rahmen der Aufgabenübertragung die sonst dem Verwaltungsrat zukommenden Aufgaben und dessen Verantwortung wahr. Sie müssen ein verkleinertes Abbild des Verwaltungsrats sein, auch in Bezug auf die Zahl der von der Aufsichtsbehörde berufenen Mitglieder.
15 Zu § 24
Behandlung eilbedürftiger Geschäfte
Ob eine Geschäft eilbedürftig ist, beurteilt sich nach einem strengen Maßstab. Geschäfte, die einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 bedürfen, eignen sich in der Regel nicht für Eilentscheidungen. Entscheidungen des Vorstands nach § 24 Abs. 1 Satz 2 sind, unbeschadet der Pflicht zur Unterrichtung des Verwaltungsrats nach § 24 Abs. 2, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
16 Zu § 25
16.1 Vorbereitungspflicht des Vorstands
Die Aufgabe des Vorstands, die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) verpflichtet den Vorstand, in den Beschlussunterlagen alle entscheidungserheblichen Umstände über den der Beschlussfassung zugrunde liegenden Sachverhalt in dem für die Entscheidungsfindung des Verwaltungsrats notwendigen Umfang darzulegen und gegebenenfalls zu erläutern.
16.2 Überwachungspflicht des Verwaltungsrats
Die Zustimmung für bestimmte Fälle des § 25 Abs. 2 kann auch im Weg einer allgemeinen Vorwegzustimmung erteilt werden. Eine Zustimmung nach § 25 Abs. 2 entbindet den Verwaltungsrat nicht von den sich aus seiner Überwachungsfunktion (Art. 5 Abs. 3 Satz 1SpkG) ergebenden Pflichten. Der Verwaltungsrat muss sich insbesondere bei allgemeinen Vorwegzustimmungen über den Umfang und die Entwicklung der Geschäfte vom Vorstand unterrichten lassen.
17 Zu § 26
17.1 Voraussetzungen für die Bestellung zum Vorstandsmitglied
§ 26 legt die Mindestanforderungen fest, bei deren Fehlen die sich bewerbende Person nicht bestellt werden darf. Die Tatsache, dass die sich bewerbende Person die Mindestvoraussetzungen erfüllt, entbindet die Sparkasse, den gutachtlich eingeschalteten Verband und die zur Genehmigung zuständige Regierung nicht von der Notwendigkeit, sorgfältig zu prüfen, ob sie auch die Eignung, Zuverlässigkeit und Erfahrung besitzt, die nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 SpkG für die Leitung der Sparkasse erforderlich sind, in deren Vorstand sie eintreten will. Geeignete Bewerber werden in der Regel durch Ausschreibung gewonnen.
17.2 Prüfungen
Prüfungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Nr. 1 sind insbesondere
die tarifrechtliche Zweite Prüfung nach § 25 BAT in Verbindung mit § 1 der Anlage 3 zum BAT,
die beamtenrechtliche Anstellungsprüfung für die Laufbahn des gehobenen Sparkassendienstes und
der ordnungsgemäße Abschluss eines Hochschulstudiums (Fachhochschule oder Universität) der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften.
17.3 Vergleichbarkeit von Dienststellungen
Bei der Vergleichbarkeit einer Dienststellung im Sinn des § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist in erster Linie auf die Verhältnisse der Sparkasse abzustellen, in deren Vorstand die sich bewerbende Person eintreten will.
18 Zu § 27
18.1 Wappenführung im Dienstsiegel
Führt der Gewährträger der Sparkasse ein eigenes Wappen, darf die Sparkasse dieses Wappen in ihrem Dienstsiegel führen. Ist Gewährträger ein Zweckverband, so kann das Wappen eines Zweckverbandsmitglieds (Landkreis, Gemeinde) mit dessen Zustimmung im Dienstsiegel der Sparkasse geführt werden. Die Sparkasse kann, anstelle des Wappens des Gewährträgers oder eines Zweckverbandsmitglieds, das kleine bayerische Staatswappen führen. Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaats Bayern (AVWpG) ist zu beachten.
18.2 Sicherheitsbestimmungen für Dienstsiegel
Die Dienstsiegel sind vom Hauptmünzamt München zu beziehen. Die Verwendung anderer Siegel, insbesondere von Gummisiegeln, ist untersagt. Zur Verhütung von Missbrauch sind bei Lieferung neuer Siegel die alten beim Hauptmünzamt ohne Wertersatz abzuliefern.
19 Zu § 28 Handlungskostenvoranschlag und Investitionsplan
Umfang und Gliederung des Handlungskostenvoranschlags und des Investitionsplans müssen den Mustern, Richtlinien und Grundsätzen entsprechen, die der Verband mit Zustimmung des Ministeriums bekannt gibt.
Der Dispositionsfonds ist Bestandteil des Handlungskostenvoranschlags; für ihn darf nur ein der Ertragskraft der Sparkasse angemessener Betrag eingeplant werden.
20 Zu § 29
Verwendung des Jahresüberschusses
Die von der Sparkasse erwirtschafteten Rücklagen bilden als Kernkapital die wesentliche Grundlage für das nach den kreditwesenrechtlichen Vorschriften zu bildende Eigenkapital (§ 10 Abs. 2, 2 a Nr. 4 KWG). Da die kreditwesenrechtlichen Anforderungen an Art und Umfang des haftenden Eigenkapitals in der Vergangenheit laufend erhöht wurden und in Zukunft mit weiteren Verschärfungen zu rechnen ist, werden die Sparkassen in der Regel den Jahresüberschuss in die Rücklage einstellen. Der nach den Vorwegzuführungen (Absatz 1 Sätze 2 und 3) verbleibende Jahresüberschuss kann allerdings nach Maßgabe des Absatzes 2 an den Gewährträger, bei Zweckverbandssparkassen an die Verbandsmitglieder, für gemeinnützige Zwecke ausgeschüttet oder mit deren Zustimmung für solche Zwecke verwendet werden. Bemessungsgrundlage ist der Anteil der Rücklagen an den in § 10 Abs. 4 a KWG geregelten Risikoaktiva.
21 Zu § 30
Prüfung der Sparkassen
Auf die Bekanntmachung über die Prüfung der Sparkassen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
Die Bekanntmachung vom 11. März 1988 (AllMBl S. 323) wird gleichzeitig aufgehoben.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 831
GAPl 1461
AllMBl 2001 S. 354
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