Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und baurechtlicher Vorschriften
DE - Landesrecht Bayern

Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und baurechtlicher Vorschriften

An die Regierungen
die unteren Bauaufsichtsbehörden
die unteren Denkmalschutzbehörden
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
die Gemeinden
die Landkreise
die Bezirke
nachrichtlich an
die Bezirksheimatpfleger
die Landbauämter
die Universitätsbauämter
die Autobahndirektionen
die Straßenbauämter
das Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen
die Wasserwirtschaftsämter
das Talsperren-Neubauamt Nürnberg
die Kreis- und Stadtheimatpfleger
Beim Vollzug des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 25. Juni 1973 (GVBl S. 328), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1982 (GVBl S. 722), ist Folgendes zu beachten:
1.
Denkmalbegriff und Denkmalliste, Nähe von Baudenkmälern
2.
Ausnahmen und Befreiungen
3.
Ermessensentscheidungen und Nebenbestimmungen
4.
Entschädigungspflicht
5.
Finanzielle Förderung
6.
Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften an den Kosten der Denkmalpflege
7.
Ordnungswidrigkeiten
8.
Baumaßnahmen im ländlichen Bereich
9.
Wohnungsbau-, Modernisierungs- und Städtebauförderung
10.
Materielle Einzelprobleme
10.1
Fenster
10.2
Flurdenkmäler
10.3
Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche
11.
Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege
12.
Regelung des Verfahrens im Allgemeinen und Behördensprechtag
13.
Erlaubnisverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz für Denkmäler und Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern
14.
Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren
15.
Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren
16.
Bauleitplanverfahren
17.
Örtliche Bauvorschriften
18.
Anordnung von Baumaßnahmen, Nutzungs-, Abbruch- und Erhaltungsgeboten nach dem Bundesbaugesetz; Anordnungen nach Art. 63 Abs. 5 und 6, Art. 82 BayBO; Anordnungen nach Art. 4, 15 Abs. 3 DSchG
19.
Verfahren nach dem Städtebauförderungsgesetz
20.
Planfeststellungsverfahren
21.
Flurbereinigung und Dorferneuerung
22.
Verfahren zur Erhaltung von Bodendenkmälern im Sinn des Art. 1 Abs. 4 DSchG
22.1
Erlaubnisverfahren
22.2
Genehmigungsverfahren
22.3
Verfahren bei Anzeigen
22.4
Auswertung von Funden
22.5
Denkmäler, die gottesdienstlichen Zwecken dienen
22.6
Eigentumsverhältnisse
23.
Erhaltung von eingetragenen beweglichen Denkmälern
24.
Besonderheiten für Baudenkmäler zu gottesdienstlichen Zwecken
25.
Sonstige Bestimmungen

1.  Denkmalbegriff und Denkmalliste, Nähe von Baudenkmälern

1.1 

Denkmäler sind alle Sachen, die unter die Definition des Art. 1 DSchG fallen. Die Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen des Gesetzes hängt nur bei beweglichen Denkmälern von der Eintragung in die Denkmalliste ab (Art. 3 Abs. 1 DSchG), nicht dagegen bei Bau- und Bodendenkmälern. Die Denkmalliste dient im Bereich der Bau- und Bodendenkmäler vor allem der Erleichterung des Gesetzesvollzugs. Baudenkmäler im Sinn des DSchG sind auch die sogenannten Ensembles (vgl. Art. 1 Abs. 3 DSchG).
Um einen einheitlichen Gesetzesvollzug zu gewährleisten, sind die Behörden verpflichtet, sich an die Denkmalliste zu halten. Von der Liste darf in Bezug auf die Denkmaleigenschaft nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgewichen werden. Solange für einzelne Bereiche die Denkmalliste nicht vorliegt, ist bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft zunächst von den vom Landesamt erstellten Entwürfen der Liste auszugehen. Soweit Denkmäler in der Liste nicht enthalten sind und soweit bei Bodendenkmälern weder ein Listenentwurf noch ein ausreichendes Inventar vorliegt, holen in Zweifelsfällen die mit den Verfahren befassten Behörden – in dringenden Fällen fernmündlich – eine Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege darüber ein, ob beabsichtigt ist, das Objekt in die Liste einzutragen.
Die Denkmalliste steht jedermann zur Einsicht offen. Im Interesse aller Beteiligten wird die Denkmalliste laufend fortgeschrieben.
Die Bauaufsichtsbehörden und die unteren Denkmalschutzbehörden teilen dem Landesamt für Denkmalpflege Abbrüche oder sonstige Zerstörungen von Denkmälern mit.

1.2 

Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 DSchG schützt Baudenkmäler u. a. vor unkontrollierten Veränderungen. Damit sind nicht nur Eingriffe in die Substanz der Bauwerke angesprochen, sondern z.B. auch Wandverkleidungen, Dacheindeckungen, Türen, Fenster. Bei Veränderungen soll angestrebt werden, dass Baustoffe verwendet werden, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar sind.

1.3 

Vor unkontrollierten Beeinträchtigungen durch Veränderungen in ihrer Umgebung sind Baudenkmäler durch Art. 6 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt. „Anlagen“ in der Nähe von Baudenkmälern sind nicht nur bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung, sondern auch Anlagen anderer Art, z.B. Straßen. Anlagen liegen dann „in der Nähe“ von Baudenkmälern, wenn ihre Errichtung, Änderung oder Beseitigung Auswirkungen auf Baudenkmäler oder auf das Erscheinungsbild von Baudenkmälern haben kann.

2.  Ausnahmen und Befreiungen

Baudenkmäler entsprechen oft nicht den Anforderungen des geltenden Baurechts. Wenn bei genehmigungspflichtigen Instandsetzungen, Umbauten oder Nutzungsänderungen die Vorschriften des Baurechts ausnahmslos beachtet werden müssten, könnten Baudenkmäler oft nicht in ihrer historischen Form erhalten werden. Deshalb sieht Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 BayBO vor, dass zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Baudenkmälern Ausnahmen von baurechtlichen Vorschriften zugelassen werden können, wenn nicht erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit zu befürchten sind. Unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 5 BayBO kann auch von zwingenden baurechtlichen Vorschriften befreit werden. Ausnahmen sollen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dann zugelassen werden, wenn die Ausnahme zur Erhaltung oder sachgerechten Nutzung des Baudenkmals beiträgt und dadurch nicht andere überragende Interessen unzumutbar beeinträchtigt werden; entsprechendes gilt für Befreiungen.
Ausnahmen oder Befreiungen können z.B. in Betracht kommen von Vorschriften über Abstandsflächen (Art. 6, 7 BayBO), über Herstellungs- und Unterhaltungsverpflichtungen (Art. 8, 62 BayBO), über Aufenthaltsräume und Wohnungen (Art. 58 bis 61 BayBO) sowie von Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung. Können Herstellungs- und Unterhaltungspflichten nicht wahrgenommen werden, ist in erster Linie auf die in den einschlägigen Vorschriften enthaltenen Ersatz- und Ablösungsbestimmungen zurückzugreifen. Für Kinderspielplätze wird eine Befreiung nur selten in Betracht kommen können. Ausnahmen und Befreiungen von gemeindlichen Bauvorschriften nach Art. 91 Abs. 1 und 2 BayBO bedürfen des Einvernehmens der Gemeinde (Art. 72 Abs. 6 BayBO).
Wegen der Beachtung der Belange der Denkmalpflege und der Gewährung von Ausnahmen bei Anwendung der Arbeitsstättenverordnung wird auf das Schreiben des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung an die Gewerbeaufsichtsämter vom 26. November 1980 – Nr. IX 321/189/80 hingewiesen.

3.  Ermessensentscheidungen und Nebenbestimmungen

Soweit Entscheidungen im Ermessen der unteren Denkmalschutzbehörde oder der unteren Bauaufsichtsbehörde stehen, sind alle für und gegen die Erhaltung oder Veränderung des Denkmals sprechenden Gründe sorgfältig abzuwägen. Dabei soll den Denkmälern im Hinblick auf Art. 141 der Verfassung grundsätzlich besonderer öffentlicher Schutz gewährt werden. Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt richtet sich nach Art. 36 BayVwVfG. Nebenbestimmungen sollen den Schutz der Denkmäler sicherstellen. Gerade bei der Restaurierung oder Instandsetzung von Bau- und Bodendenkmälern ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass unbekannte Details zutage treten oder sonstige Tatsachen im Hinblick auf Erhaltungszustand, Konstruktion und Sanierungsmöglichkeiten bekannt werden. Um den erhöhten Anforderungen an die Planung bei Vorhaben zu entsprechen, die denkmalpflegerische Fragen berühren, kann im Einzelfall die Entscheidung nach Art. 15 Abs. 5 DSchG ausgesetzt werden; so können z.B. erforderliche Gutachten, Aufmaße und Befunduntersuchungen abgewartet werden.
Nach pflichtgemäßem Ermessen kann nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG in die Entscheidung ein Auflagenvorbehalt aufgenommen werden, um im Zeitpunkt der Entscheidung nicht absehbare Belange des Denkmalschutzes nach Bekanntwerden entsprechender Umstände verfahrensrechtlich zu sichern.

4.  Entschädigungspflicht

Im Baugenehmigungs- und Erlaubnisverfahren bleibt unberücksichtigt, ob einem Eigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigten Erhaltungsmaßnahmen für ein Denkmal nach Art. 4 Abs. 1 DSchG zumutbar sind (BayVGH vom 12.6.1978, BayVBl 1979, S. 118). Im Übrigen liegen das Eigentum beschränkende Maßnahmen des Denkmalschutzes weitgehend im Bereich der Sozialbindung des Eigentums; die Pflicht des Eigentümers, denkmalschützerische Maßnahmen zu dulden, hält sich damit grundsätzlich im Rahmen von Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 der Verfassung sowie Art. 14 des Grundgesetzes (so ausdrücklich BayVerfGH vom 15.5.1981, BayVBl 1981, S. 429).
Sollte im Einzelfall trotzdem eine Entschädigungspflicht eintreten, so ist Art. 20 DSchG zu beachten. Steuervorteile und erreichbare Zuwendungen sind in angemessenem Umfang auf eine Entschädigung anzurechnen. Nimmt die Bauaufsichts- oder Denkmalschutzbehörde an, dass eine Maßnahme zu einer Verpflichtung des Entschädigungsfonds nach Art. 21 DSchG führen könnte, so ist über die Regierung und das Landesamt für Denkmalpflege unter Beigabe der erforderlichen Unterlagen die vorherige Weisung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einzuholen (vgl. auch KMS vom 13.10.1983 Nr. IV/2b-7/142 522).
Soweit eine Beeinträchtigung von Denkmälern durch die Versagung von Genehmigungen nach anderen Gesetzen verhindert werden kann, ohne dass Entschädigungsansprüche entstehen, sind diese Möglichkeiten auszunutzen.

5.  Finanzielle Förderung

Für eine Reihe von Maßnahmen im Bereich von Denkmälern kommt eine direkte oder indirekte öffentliche Förderung oder Finanzierung in Betracht. Direkt wirken u. a. Zuwendungen des Landesamts für Denkmalpflege und der Gebietskörperschaften sowie die zahlreichen Formen der Wohnungsbauförderung, der Investitionsförderung, der Städtebauförderung, der Förderung der Modernisierung sowie Zuschüsse der Landesstiftung. Indirekt wirken die Steuervorteile z.B. aufgrund des Einkommensteuerrechts.
Einzelheiten enthalten der „Wegweiser“ der Bayerischen Staatsregierung zu staatlichen Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten und verschiedene Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Landesamts für Denkmalpflege.
Die jeweils zuständigen Behörden, insbesondere auch die unteren Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörden, weisen die Maßnahmeträger und Bauherren frühzeitig auf die Förderungsmöglichkeiten hin, die erfahrungsgemäß in zahlreichen Fällen den Entschluss zur Durchführung von Maßnahmen im Sinn des Denkmalschutzes günstig beeinflussen können. Vor allem gilt das bei Anträgen und Verfahren, die auf eine Beeinträchtigung von Denkmälern hinauslaufen können.
Die verschiedenen Planungs-, Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren sind im Übrigen eng mit dem Förderungsverfahren abzustimmen. Die Vorprüfungs- und Bewilligungsstellen und die Genehmigungsbehörden sollen so bald als möglich unter Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege untereinander Verbindung aufnehmen. Etwaige Bedenken sollen frühzeitig geklärt werden, bevor viel Zeit und erhebliche Mittel auf die Planung und Vorbereitung solcher Vorhaben verwendet werden. Um Zweifel über die Reichweite der Entscheidung in förderungsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht auszuschließen, ist in den Baugenehmigungs- und Erlaubnisbescheiden kenntlich zu machen, wenn die Entscheidung von der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege abweicht.

6.  Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften an den Kosten der Denkmalpflege

Nach Art. 22 Abs. 2 DSchG beteiligen sich die Gemeinden, Landkreise und Bezirke im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an den Kosten der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern sowie an den Kosten der Inventarisierung.

7. Ordnungswidrigkeiten

Der Rahmen für Geldbußen ist durch Art. 23 DSchG und Art. 89 BayBO weit gespannt. Die höchstzulässige Geldbuße beträgt

8.  Baumaßnahmen im ländlichen Bereich

Schwierigkeiten beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes im Rahmen von Baumaßnahmen im ländlichen Bereich können am besten dadurch ausgeräumt werden, dass die einzelnen Bauvorhaben so frühzeitig wie möglich – also auf jeden Fall, sobald eine Bauvoranfrage gestellt ist – in Besprechungen erörtert werden, zu denen alle Beteiligten herangezogen werden sollen. Vor allem soll bei den Behördensprechtagen des Landesamts für Denkmalpflege unter Zuziehung des Amts für Landwirtschaft und gegebenenfalls anderer Fachbehörden angestrebt werden, die entscheidungserheblichen Fragen zu klären. Dadurch können Misshelligkeiten vermieden werden, die dadurch entstehen, dass verschiedene Behörden unterschiedliche Aussagen machen.
Die Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörden sind daher gehalten, den Ämtern für Landwirtschaft und gegebenenfalls sonst noch zu beteiligenden Fachbehörden die Termine der Sprechtage des Landesamts für Denkmalpflege mitzuteilen.

9.  Wohnungsbau-, Modernisierungs- und Städtebauförderung

Soweit Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen nicht baugenehmigungspflichtig sind, bedarf es für Maßnahmen an oder in der Nähe von Baudenkmälern einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 DSchG.
Sollen bei denkmalgeschützten Bauvorhaben Wohnungsbau-, Modernisierungs- oder Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden, ist rechtzeitig zu prüfen, ob das Bauvorhaben mit den Erfordernissen des Denkmalschutzes übereinstimmt.
Auf Nummer 5 letzter Absatz wird hingewiesen.

10. Materielle Einzelprobleme

10.1 Fenster

10.2 Flurdenkmäler

Flurdenkmäler (Steinkreuze, Bildstöcke u. a.) sind auch Bindeglieder zwischen Landschaft und menschlicher Kultur und müssen als religiöse und geschichtliche Zeugnisse geschützt werden. Regelmäßig handelt es sich um Baudenkmäler im Sinn des Art. 1 DSchG und um bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung. Für alle Restaurierungsmaßnahmen, bauliche oder gestalterische Veränderungen, die Beseitigung oder die Versetzung eines Flurdenkmals, für die weder ein Planfeststellungsverfahren noch ein Genehmigungsverfahren nach der Bayerischen Bauordnung durchzuführen ist, muss eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz eingeholt werden (Art. 15 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 3 DSchG).

10.3 Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche

Fußgängerzonen und die gemäß § 42 StVO ausgestalteten verkehrsberuhigten Bereiche (Zeichen 325 und 326) werden häufig in der Nähe von Einzeldenkmälern oder in gestalterisch besonders empfindlichen Altstadtgebieten eingerichtet, die ganz oder teilweise als Ensembles im Sinn des Denkmalschutzgesetzes anzusehen sind. Sie verlangen besondere Rücksichtnahme auf das historische Orts-, Platz- und Straßenbild. Das gilt insbesondere für bauliche und gestalterische Veränderungen des Straßenkörpers, z.B. der Fahrbahndecke oder des Fahrbahnniveaus, wie auch für die Errichtung von Anlagen im Straßenraum (z.B. Beleuchtungskörper, Blumenkästen).
Für bauliche oder gestalterische Veränderungen an Straßen, die selbst Denkmal sind oder sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild von Denkmälern auswirken können, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich (Art. 15 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSchG). Das gleiche gilt, soweit die Errichtung von anderen Anlagen, wie z.B. Gartenanlagen, Brunnen, Beleuchtungskörpern und Pflanzenbehältern, in der Nähe von Denkmälern nicht baugenehmigungspflichtig ist.
Die Vorschriften über Werbeanlagen sind gerade auch im Umkreis von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sorgfältig zu beachten.

11.  Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege

11.1 

Das Landesamt für Denkmalpflege ist zu hören in den Verfahren
– nach dem Denkmalschutzgesetz und in den folgenden Verfahren, soweit im Einzelfall Bau- oder Bodendenkmäler betroffen werden
– nach der Bayerischen Bauordnung,
– zur Bauleitplanung und zum Erlass von örtlichen Bauvorschriften,
– zur Genehmigung des Bodenverkehrs,
– zur Anordnung von Baumaßnahmen, Nutzungs-, Abbruch- und Erhaltungsgeboten nach §§ 39b bis 39e BBauG,
– nach dem Städtebauförderungsgesetz,
– bei Veränderungen sowie Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an staatseigenen oder vom Staat verwalteten Denkmälern (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 4 und 5 DSchG),
– in Straßen-, wasser-, flurbereinigungs-, gewerbe- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren und
– in Förderungs- oder Finanzierungsverfahren.

11.2 

Eine Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege ist entbehrlich,
– wenn das Landesamt bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Stellungnahme zu der Maßnahme abgegeben und bei gleicher Sachlage auf eine weitere Beteiligung verzichtet hat; im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Landesamt an seine Stellungnahme nur im Rahmen der zeitlichen Geltungsdauer einer Baugenehmigung (Art. 78 BayBO) gebunden ist,
– wenn das Landesamt für Denkmalpflege für eine Gruppe von Maßnahmen – gegebenenfalls im Einvernehmen mit anderen beteiligten Behörden – Richtlinien aufgestellt hat und von diesen Richtlinien nicht abgewichen werden soll,
– wenn gemeindliche Gestaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege erlassen wurden und in einem Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren von diesen Vorschriften nicht abgewichen werden soll; das gilt nicht, wenn Denkmäler selbst betroffen sind,
– wenn bei untergeordneten Änderungen an baulichen Anlagen eine Beeinträchtigung des Baudenkmals ausgeschlossen erscheint; eine untergeordnete Änderung ist nicht mehr anzunehmen bei einer wesentlichen Änderung der äußeren Gestaltung, z.B. einer Änderung der Fassade, der Fenster, der Höhenentwicklung, der Farbgebung sowie einer Ausweitung von Werbeanlagen und bei Eingriffen in die Denkmalsubstanz im Innern,
– wenn dies durch eine sonstige Richtlinie des Staatsministeriums des Innern oder des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausdrücklich festgelegt wird.
Eine besondere Eilbedürftigkeit rechtfertigt es nicht, von der Beteiligung des Landesamts abzusehen. Sofern mit der Entscheidung nicht bis zum nächsten Behördensprechtag gewartet werden kann, ist der Vorgang dem Landesamt für Denkmalpflege unmittelbar zu übersenden und gegebenenfalls eine telefonische Äußerung einzuholen.

12.  Regelung des Verfahrens im Allgemeinen und Behördensprechtag

Die an Verwaltungsverfahren beteiligten Behörden und Stellen sind gehalten, im Wege der Beratung Verständnis für die Belange des Denkmalschutzes zu wecken. Sie entscheiden in eigener Zuständigkeit und sehen von einer Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege ab, wenn die Beeinträchtigung von Denkmälern bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften als des Denkmalschutzgesetzes verhindert oder unterbunden werden kann (insbesondere nach §§ 29 ff. BBauG oder dem Stiftungsrecht).
Darüber hinaus ist anzustreben, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege so frühzeitig wie möglich in die Planungen und Verfahren einzuführen. Bereits im Vorfeld von Maßnahmen soll der Träger oder Bauherr von Amts wegen beraten werden, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und behördeninterner Verfahren und Planungen im Geltungsbereich dieser Bekanntmachung hält das Landesamt für Denkmalpflege bei den unteren Bauaufsichtsbehörden im Abstand von höchstens vier Wochen Behördensprechtage ab. Neben den Gebietsreferenten des Landesamts nehmen teil Vertreter der Bauaufsichtsbehörde und der unteren Denkmalschutzbehörde, der Heimatpfleger sowie Vertreter jener Behörde, deren Maßnahme oder Verfahren durch das Landesamt zu beurteilen ist.
Die untere Bauaufsichts- oder – außerhalb bauaufsichtlicher Verfahren – die untere Denkmalschutzbehörde stellt die Tagesordnung auf, sorgt für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bereitet diese so weit auf, dass über das Verfahren möglichst an einem Behördensprechtag entschieden werden kann. Sie bereitet auch etwaige Ortstermine vor. Ferner nimmt sie die Stellungnahme des Landesamts zu Protokoll und übersendet dem Landesamt eine Ausfertigung des Protokolls, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Dem Landesamt für Denkmalpflege bleibt vorbehalten, einzelne Fälle einer genaueren Prüfung zu unterziehen und um Aktenvorlage oder um Ortseinsicht zu bitten.
Die Entscheidungen sind jeweils in Abdruck dem Landesamt für Denkmalpflege zuzuleiten.

13.  Erlaubnisverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz für Denkmäler und Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern

Soweit Maßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 1 DSchG nicht bereits einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen, ist eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich (Art. 15 DSchG). Das Landesamt für Denkmalpflege ist zu hören, es sei denn, dass seine Beteiligung nicht erforderlich ist. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme des Landesamts auch nur in einzelnen Punkten abweichen, so hat sie die Weisung der höheren Denkmalschutzbehörde einzuholen (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 DSchG).
Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege abweichen, ist diesem gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, notwendige Nebenbestimmungen, insbesondere zur Dokumentation und Sicherung der Denkmäler, einzubringen. Im Erlaubnisbescheid ist auf das fehlende Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege und die negativen Rechtsfolgen nach § 82i und § 82k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder im Förderungsverfahren hinzuweisen. Dem Landesamt für Denkmalpflege ist ein Abdruck des Erlaubnisbescheids zu übersenden.

14.  Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren

14.1 

Soweit in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DSchG eine Baugenehmigung erforderlich ist (Art. 65 bis 68 BayBO), entfällt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG die Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz. Es findet dann nur das Baugenehmigungsverfahren statt. Das Landesamt für Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange wird in diesem Verfahren aufgrund des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBO angehört (vgl. Bekanntmachung vom 2.2.1976, MABl S. 66).
Bei Maßnahmen an Baudenkmälern (Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG) sind Belange des Denkmalschutzes regelmäßig betroffen, so dass das Landesamt für Denkmalpflege zu beteiligen ist, sofern nicht besondere Umstände ein abweichendes Verfahren rechtfertigen. Nach Art. 1 Abs. 3 DSchG gehören alle Teile eines Ensembles, auch soweit sie allein kein Einzelbaudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 DSchG darstellen, zu den Baudenkmälern. Auf Art. 66 Abs. 3 Satz 2 BayBO wird ausdrücklich hingewiesen. Die Befreiung der Instandsetzungsmaßnahmen von der Genehmigungspflicht nach Art. 66 Abs. 5 BayBO lässt die Erlaubnispflicht nach Art. 6 DSchG unberührt.
Das Landesamt für Denkmalpflege braucht – unbeschadet der Nummer 11.2 – nicht beteiligt zu werden,
– wenn das Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 BBauG entspricht und das Landesamt für Denkmalpflege an der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt gewesen ist; das Landesamt ist jedoch auch in diesem Fall anzuhören, wenn es möglich erscheint, dass die Baugenehmigung nach Art. 74 Abs. 1 BayBO, Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 2 DSchG versagt oder unter einschlägigen Nebenbestimmungen erteilt wird; das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung des Vorhabens eine Beeinträchtigung von Baudenkmälern möglich erscheint, oder wenn die Beseitigung oder Änderung eines Baudenkmals beantragt wird,
– wenn es sich um eine Maßnahme innerhalb eines Ensembles handelt, die kein einzelnes Baudenkmal (Art. 1 Abs. 2 DSchG) betrifft und eine Beeinträchtigung des Ensembles ausgeschlossen ist, so z.B. bei Änderungen im Innern von Gebäuden, die keine Baudenkmäler sind.
Vor unkontrollierten Beeinträchtigungen durch Veränderungen in ihrer Umgebung sind Baudenkmäler durch Art. 6 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt.

14.2 

Bauanträge, bei denen das Landesamt für Denkmalpflege zu beteiligen ist, sind vorab auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Baugesetze zu überprüfen, sofern dies nicht zu erheblichen Verzögerungen führt. Steht aufgrund dieser Vorprüfung fest, dass der Bauantrag abzulehnen ist, wird sich regelmäßig die Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege erübrigen. Der Ablehnungsbescheid ist entsprechend baurechtlich zu begründen. Es wird in der Regel zweckmäßig sein, dem Bauantrag, der dem Landesamt für Denkmalpflege zugeleitet wird, eine Stellungnahme über die baurechtliche Lage beizufügen.
Ist das Landesamt für Denkmalpflege zu beteiligen, wird zur Beschleunigung des Verfahrens häufig eine weitere Ausfertigung der Bauvorlagen zu verlangen sein (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BauVerfV). Im Lageplan (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 BauVerfV) sollen die vorhandenen Baudenkmäler (Einzelbaudenkmäler oder Ensembles), auch diejenigen in der Nähe des Baugrundstücks, besonders gekennzeichnet werden. Ist in Genehmigungsverfahren für Baudenkmäler oder für Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern (vgl. Art. 6 Abs. 1 DSchG) der weitere Umgriff um die zur Genehmigung anstehende bauliche Anlage von Bedeutung, so wird die Bauaufsichtsbehörde in der Regel an den Lageplan die erhöhten Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauVorlV stellen. Soweit es für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich ist, sind Bestandspläne des Denkmals zu verlangen. Bei Maßnahmen an Baudenkmälern oder in der Nähe von Baudenkmälern werden oft Fotos über den Zustand des Objekts und seiner Umgebung zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Gibt das Landesamt für Denkmalpflege die erbetene Stellungnahme nicht innerhalb von zwei Monaten ab, so kann davon ausgegangen werden, dass es gegen die beantragte Maßnahme keine Einwendungen erhebt. Das gilt nicht, soweit das Landesamt für Denkmalpflege unter Angabe von Gründen Fristverlängerung erbeten hat.

14.3 

Will die Bauaufsichtsbehörde bei der Baugenehmigung von der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege abweichen, so hat sie das Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich davon zu unterrichten. Besitzt das Kulturdenkmal eine für das ganze Land oder einzelne Landesteile herausragende Bedeutung, kann das Landesamt für Denkmalpflege innerhalb eines Monats die Regierung um eine Entscheidung anrufen. Die Regierung hat innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. In der Baugenehmigung ist gegebenenfalls auf das fehlende Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege und die negativen Rechtsfolgen nach § 82i und § 82k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und im Förderungsverfahren hinzuweisen.

14.4 

Ist für ein Vorhaben auch die stiftungsaufsichtliche Genehmigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 des Stiftungsgesetzes erforderlich, so ist es in der Regel zweckmäßig, über den Bauantrag erst zu entscheiden, wenn feststeht, dass die stiftungsaufsichtliche Genehmigung erteilt wird.

14.5 

Ist für Abgrabungen, durch die Bodendenkmäler betroffen werden können, eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich, so darf eine zugleich benötigte Baugenehmigung erst erteilt werden, wenn diese Erlaubnis vorliegt.

14.6 

Dem Landesamt für Denkmalpflege ist ein Abdruck der Baugenehmigung zu übersenden.

14.7 

Die Regelungen nach den Nummern 14.1 bis 14.6 gelten auch, wenn ein Vorbescheid (Art. 75 BayBO) beantragt wird, sowie bei der Erteilung einer Teilbaugenehmigung (Art. 76 BayBO). Entsprechendes gilt für das Zustimmungsverfahren (Art. 86 BayBO).

15.  Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren

Das Landesamt für Denkmalpflege ist zu beteiligen, wenn Baudenkmalgrundstücke von der Teilung des Grundstücks betroffen werden oder Baudenkmäler in der Nähe des von der Teilung betroffenen Grundstücks liegen und es möglich erscheint, dass
– im Fall des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBauG – Teilung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – infolge der Teilung ein Grundstück entstehen würde, auf dem die mit der Teilung bezweckte Nutzung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Baudenkmälern unzulässig wäre,
– im Fall von § 19 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 3 BBauG – Teilung im Außenbereich zum Zweck der Bebauung – oder von § 19 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 4 BBauG – Teilung im Außenbereich zur Vorbereitung einer Bebauung – die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Baudenkmälern nicht vereinbar wäre, oder die Teilung eine aus diesem Grund unzulässige Bebauung vorbereiten soll,
– im Fall des § 19 Abs. 1 Nr. 4 BBauG – räumlicher Geltungsbereich einer Veränderungssperre – überwiegende Belange des Denkmalschutzes der Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BBauG entgegenstehen.
Im Hinblick auf § 19 Abs. 3 Satz 3 BBauG unterrichtet die für die Entscheidung über den Antrag auf Teilungsgenehmigung zuständige Behörde das Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich von den einschlägigen Anträgen unter Angabe des Grundstücks und, falls bekannt, der beabsichtigten Nutzung. Sie setzt dem Landesamt für Denkmalpflege unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs eine Frist von zwei Wochen zur Äußerung; geht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ein, so ist ohne diese zu entscheiden.

16.  Bauleitplanverfahren

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind auch die erhaltenswerten Ortsteile sowie Bauten, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 BBauG, vgl. auch § 10 Abs. 1 StBauFG hinsichtlich der Pflicht, Gebäude und sonstige Anlagen kenntlich zu machen, die bei der Durchführung der Sanierung ganz oder teilweise beseitigt werden müssen oder die erhalten bleiben sollen). Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BBauG müssen die Gemeinden beachten, dass Art. 141 Abs. 1 und 2 der Verfassung in besonderem Maße zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege verpflichten. Die Bauleitplanung soll auch der Erhaltung von Ensembles erhöhte Aufmerksamkeit widmen.
Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bauleitplans ihr Planungsermessen im Rahmen der Gesetze ausgeübt und die zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in die Überlegungen einbezogen und richtig gewichtet hat. Auf eine frühzeitige Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege im Bauleitplanverfahren ist hinzuwirken. Auf die Planungshilfen für die Bauleitplanung (Bek. vom 30.7.1982, MABl S. 517) wird hingewiesen.

17.  Örtliche Bauvorschriften

Die Gemeinden können dem Anliegen des Denkmalschutzes auch durch den Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 91 BayBO – insbesondere nach Absatz 1 Nr. 2 – Rechnung tragen. Die frühzeitige Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege ist anzustreben.

18.  Anordnung von Baumaßnahmen, Nutzungs-, Abbruch- und Erhaltungsgeboten nach dem Bundesbaugesetz; Anordnungen nach Art. 63 Abs. 5 und 6, Art. 82 BayBO; Anordnungen nach Art. 4, 15 Abs. 3 DSchG

Für das Verfahren gelten die oben genannten allgemeinen Verfahrensregelungen und die Grundsätze für das baurechtliche Genehmigungsverfahren entsprechend. Die Erhaltungssatzung nach § 39h BBauG ist inzwischen von manchen Gemeinden mit Erfolg zur Erhaltung des Stadtbilds und der Stadtstruktur eingesetzt worden. Sie erlaubt über den Schutz von Einzeldenkmälern hinaus einen flächenhaften Schutz von Bauquartieren. Auch das Instandsetzungs- und Modernisierungsgebot kann für denkmalschützerische Aufgaben angewendet werden.
Bei dem Erlass von Abbruch- oder Beseitigungsgeboten für Denkmäler oder Teilen von ihnen gilt für die Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege das zum Baugenehmigungsverfahren Ausgeführte entsprechend. Das gleiche gilt für derartige Maßnahmen in der Nähe von Denkmälern und innerhalb oder in der Nähe von Ensembles. Anordnungen nach Art. 4 DSchG zu erlassen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der unteren Denkmalschutzbehörde. Das Landesamt für Denkmalpflege kann Anregungen geben.

19.  Verfahren nach dem Städtebauförderungsgesetz

Das Landesamt für Denkmalpflege ist auch im Sanierungsverfahren nach dem Städtebauförderangsgesetz bei der Durchführung vorbereitender Untersuchungen (§ 4 Abs. 4 StBauFG) zu beteiligen. Die Genehmigung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets nach § 5 Abs. 2 StBauFG darf nur erteilt werden, wenn das Landesamt für Denkmalpflege bei den vorbereitenden Untersuchungen ausreichend beteiligt worden ist. Bei der Neugestaltung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durch Bebauungspläne im Verfahren nach dem Städtebauförderungsgesetz ist auf die Erhaltung von Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung Rücksicht zu nehmen; u. a. bleiben landesrechtliche Vorschriften über den Schutz und die Erhaltung von Baudenkmälern unberührt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StBauFG).

20.  Planfeststellungsverfahren

Der Konzentrationswirkung der Planfeststellung, z.B. nach § 18b Abs. 1 FStrG, Art. 38 Abs. 1 BayStrWG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG, § 31 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 BayWG und Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG, § 21 Abs. 1 WaStrG, § 9 Abs. 1 LuftVG, entspricht im Planfeststellungsverfahren die umfassende Beteiligung aller betroffenen oder zuständigen Behörden. Im Planfeststellungsverfahren sind deshalb auch die denkmalschutzrechtlichen Belange zu würdigen. Die planende Behörde soll schon in einem frühen Verfahrensstadium mit dem Landesamt für Denkmalpflege Kontakt aufnehmen und es über die Planungen unterrichten.
Werden Bau- oder Bodendenkmalgrundstücke von dem Vorhaben betroffen, so hat die planende Behörde dem Landesamt für Denkmalpflege bei der Ausarbeitung von Plänen für das Planfeststellungsverfahren eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25000 (wenn vorhanden auch 1 : 5000) zu übersenden, aus der die Planung ersichtlich ist. Im Planfeststellungsverfahren holt die Planfeststellungsbehörde auch die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege ein, benachrichtigt es vom Erörterungstermin und übersendet ihm den Planfeststellungsbeschluss.
Bei Maßnahmen, die nicht planfeststellungspflichtig sind oder nur in geringem Umfang Grund und Boden beanspruchen – vor allem Hochbaumaßnahmen –, besteht die Unterrichtungspflicht im Sinn des Satzes 1 in Grabungsschutzgebieten (Art. 7 Abs. 2 DSchG) uneingeschränkt, sonst nur, wenn die planende Behörde weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich auf dem in Aussicht genommenen Grundstück Bodendenkmäler oder sonstige Denkmäler befinden.
Mit dieser Unterrichtung soll dem Landesamt für Denkmalpflege Gelegenheit gegeben werden, nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten zu prüfen und mitzuteilen, ob Bodendenkmäler berührt werden, gegebenenfalls Vorschläge für eine räumliche Verlegung oder zeitliche Verschiebung der Maßnahme zu unterbreiten oder die Bergung der Bodendenkmäler einzuleiten.

21.  Flurbereinigung und Dorferneuerung

Auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern, für Unterricht und Kultus und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 6. Juni 1978 (MABl 1979 S. 11, LMBl S. 204) über Flurbereinigung und Denkmalpflege und auf die Dorferneuerungsrichtlinien vom 1. Oktober 1983 (LMBl S. 275) wird hingewiesen.

22.  Verfahren zur Erhaltung von Bodendenkmälern im Sinn des Art. 1 Abs. 4 DSchG

22.1  Erlaubnisverfahren

Das Erlaubnisverfahren richtet sich nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSchG; es ist das gleiche wie das unter Nr. 13 Dargelegte. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 1 oder 2 DSchG, die nicht nach Art. 7 Abs. 3 DSchG erlaubnisfrei sind, ist bei der Gemeinde einzureichen, die den Antrag der Unteren Denkmalschutzbehörde vorlegt. Die Untere Denkmalschutzbehörde beteiligt den zuständigen Heimatpfleger und das Landesamt für Denkmalpflege, gegebenenfalls erneut die Gemeinde. Sollen Grabungen oder Erdarbeiten in Höhlen vorgenommen werden, so hat die Untere Denkmalschutzbehörde außerdem das Geologische Landesamt und das Bergamt zu hören. Das Erlaubnisverfahren findet auch statt, wenn Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 4 DSchG durchgeführt werden sollen, sofern nicht für diese Maßnahmen eine Baugenehmigung erforderlich ist. Wegen der Berücksichtigung von Bodendenkmälern in Planfeststellungsverfahren vgl. Nummer 20.

22.2  Genehmigungsverfahren

Für Grabungen auf fremden Grundstücken ist neben der Erlaubnis eine Genehmigung zur Inanspruchnahme des fremden Eigentums nach Art. 7 Abs. 5 DSchG erforderlich. Voraussetzung ist ein Antrag desjenigen, der die Grabungen durchführen will. Die Gemeinde und das Landesamt für Denkmalpflege werden in gleicher Weise beteiligt wie im Erlaubnisverfahren (Art. 15 Abs. 1 und 2 DSchG). Auch die Vorlagepflicht ist die gleiche wie im Erlaubnisverfahren. Eine Grabung auf einem fremden Grundstück darf nur dann zugelassen werden, wenn das Landesamt für Denkmalpflege zuvor festgestellt hat, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Grabung besteht. Die Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde soll einen Ausspruch über die Entschädigungspflicht enthalten.

22.3  Verfahren bei Anzeigen

Wird der Fund von Bodendenkmälern angezeigt (Art. 8 Abs. 1 DSchG), so hat die Untere Denkmalschutzbehörde, sofern nicht Art. 8 Abs. 3 DSchG anwendbar ist, sicherzustellen, dass die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort bis zum Ablauf von einer Woche unverändert belassen werden (Art. 8 Abs. 2 DSchG). Außerdem hat die Untere Denkmalschutzbehörde sofort das Landesamt für Denkmalpflege – möglichst fernmündlich – unter Angabe des Fundorts und unter möglichst genauer Beschreibung der aufgefundenen Gegenstände um Stellungnahme zu bitten, ob die Gegenstände vor Ablauf der Wochenfrist freigegeben werden sollen, ob die Fortsetzung der Arbeiten gestattet werden kann oder ob eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 4 DSchG ergehen soll. Eine solche Entscheidung muss immer dann ergehen, wenn die aufgefundenen Gegenstände oder der Fundort länger als eine Woche nach Erstattung der Anzeige unverändert belassen werden sollen. Ferner hat die untere Denkmalschutzbehörde dem zuständigen Heimatpfleger mitzuteilen, innerhalb welcher Frist er sich zu den Fragen der Freigabe der Gegenstände, der Fortsetzung der Arbeiten und zur Durchführung weiterer Maßnahmen (Art. 8 Abs. 4 DSchG) äußern kann (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DSchG). Art. 8 DSchG gilt auch bei baurechtlich genehmigten Vorhaben.

22.4  Auswertung von Funden

Am Verfahren nach Art. 9 DSchG sind Gemeinde und Heimatpfleger nicht beteiligt. Die Entscheidung der Unteren Denkmalschutzbehörde ergeht aufgrund einer Anregung des Landesamts für Denkmalpflege.

22.5  Denkmäler, die gottesdienstlichen Zwecken dienen

Das Verfahren nach den Nummern 22.1 bis 22.4 ist auch durchzuführen, wenn durch Entscheidungen über Bodendenkmäler Denkmäler betroffen sind, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dienen (Art. 26 Abs. 2 DSchG).

22.6  Eigentumsverhältnisse

Bei Bodenaltertümern wird es sich gelegentlich um Schatzfunde nach § 984 BGB handeln. Nach dieser Vorschrift erwirbt das Eigentum an dem Fund je zur Hälfte der Grundstückseigentümer und der Finder. Entdecker ist auch bei vergebenen Bauarbeiten der Bauherr.

23.  Erhaltung von eingetragenen beweglichen Denkmälern

Das Erlaubnisverfahren für die in Art. 10 Abs. 1 DSchG aufgeführten Maßnahmen an beweglichen Denkmälern, die nach Art. 2 Abs. 2 DSchG in die Denkmalliste eingetragen sind, richtet sich nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSchG. Die Einschaltung des Heimatpflegers ist nur erforderlich, wenn sein Aufgabenbereich betroffen ist.

24.  Besonderheiten für Baudenkmäler zu gottesdienstlichen Zwecken

Sollen Entscheidungen getroffen werden, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der Kirchen oder anerkannten Religionsgemeinschaften dienen, hat die Untere Denkmalschutzbehörde nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSchG der zuständigen kirchlichen Oberbehörde, also dem zuständigen Ordinariat oder dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat, Gelegenheit zu geben, etwa zu berücksichtigende kirchliche Belange festzustellen. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens werden die Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörden auf das KMS vom 16. Mai 1979 Nr. IV/2-7/34849 hingewiesen.
Die sich aus der Reform der Liturgie der römisch-katholischen Kirche ergebenden Forderungen sind enthalten in Art. 253 bis 280 der Institution Generalis Missalis Romani (amtliche deutsche Übersetzung im Messbuch – Für die Bistümer des deutschen Sprachgebrauchs – authentische Ausgabe I – allgemeine Einführung S. 19* bis 69*) und in dem Rundschreiben der Heiligen Kongregation für den Klerus an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen für die Sorge um die kunstgeschichtlichen Werte der Kirche vom 11. April 1971 (abgedruckt im Archiv für katholisches Kirchenrecht 140, 1971, 173 bis 175; nichtamtliche deutsche Übersetzung im Pfarramtsblatt 1972 S. 336-338). Das Entscheidungsrecht der kirchlichen Oberbehörden erstreckt sich nicht auf baurechtliche Fragen.

25.  Sonstige Bestimmungen

25.1 

Auf die Vorschriften des Kommunal- und Stiftungsrechts über die Genehmigungspflicht bestimmter Vorgänge (Art. 75 der Gemeindeordnung, Art. 69 der Landkreisordnung, Art. 67 der Bezirksordnung, Art. 31 Abs. 1 Nr. 4, Art. 31 Abs. 4 und Art. 38 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes) wird hingewiesen.

25.2 

Die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus vom 26. November/24. September 1973 (MABl S. 1039, KMBl 1974 S. 222), geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung vom 18. Oktober 1976 (MABl S. 870, KMBl I S. 624) wird aufgehoben.
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