Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes und des Bundesbaugesetzes; Landschaftsplanung und Bauleitplanung
An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Gemeinden
das Bayerische Landesamt für Umweltschutz
0. Anlass
Auf Grund der Novellierung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) hat sich die Stellung der gemeindlichen Landschaftsplanung zur Bauleitung geändert (vgl. Neufassung vom 10. Oktober 1982 BayRS 791-1-U). Sollte früher die Landschaftsplanung als Grundlage der Bauleitplanung dienen, so ist sie jetzt als deren Bestandteil in die Rechtvorschriften und das Aufstellungsverfahren der Bauleitplanung eingebunden und nimmt an deren Rechtwirkungen teil.
Die Änderung der rechtlichen Grundlagen und die Erfahrungen der Praxis waren Anlass für die nachfolgenden Hinweise zum Zusammenwirken von Landschaftsplanung und Bauleitplanung.
1. Zweck der Landschaftsplanung
Die Landschaftsplanung hat als Bestandteil der Bauleitplanung
– einen Beitrag zur sachgerechten Lösung von Konflikten zu liefern, die sich durch die Nutzung von Natur und Landschaft, z.B. durch die Siedlung, Verkehr oder Landwirtschaft, ergeben,
– die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufzuzeigen.
Die Landschaftsplanung soll unter Beachtung der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (siehe § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – und Art. 1 Abs. 2 BayNatSchG) durch eine problemorientierte Bestandsaufnahme von Naturhaushalt und Landschaftsstruktur und eine ökologische und gestalterische Bewertung von Wirkungen und Abhängigkeiten Entscheidungsgrundlagen für die weitere Entwicklung des Gemeindegebietes im Rahmen der Bauleitplanung erbringen.
Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nach Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG
– in Landschaftsplänen als Bestandteilen der Flächennutzungspläne dargestellt und
– in Grünordnungsplänen als Bestandteilen der Bebauungspläne festgesetzt.
Sie sind damit in die gemeindliche Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 6 und 7 des Bundesbaugesetzes (BBauG) einbezogen (siehe Nr. 7.1). Dargestellt beziehungsweise festgesetzt wird der angestrebte Zustand von Natur und Landschaft; Bestandsaufnahme und Bewertung sind die dafür notwendigen Vorarbeiten.
Mit dem Landschaftsplan erhält die Gemeinde ein Instrument, das gegenüber den an der Planaufstellung beteiligten öffentlichen Planungsträgern die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellt. Mit dem Grünordnungsplan kann die Gemeinde ihre naturschutzrelevanten Planungsvorstellungen auch Dritten gegenüber verbindlich machen. Der Landschafts-(Grünordnungs-)plan kann auch Grundlage für die naturschutzrechtliche Beurteilung von Eingriffen im Sinn von Art. 6 BayNatSchG (z.B. Abbau von Kies) sowie für Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege (z.B. Festsetzung von Schutzgebieten, Pflegemaßnahmen) sein. Darüber hinaus gibt der Landschafts-(Grünordnungs-)plan Hinweise dafür, wie Behörden und öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen haben (§ 3 Abs. 2 BNatSchG).
2. Erfordernis
2.1 Zeitlich und sachlich
Um Verzögerungen im Bauleitplanverfahren und Probleme bei der Genehmigung zu vermeiden, soll insbesondere bei der Aufstellung eines Bauleitplans frühzeitig geprüft werden, ob und inwieweit nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG ein Landschafts-(Grünordnungs-)plan erforderlich ist. Der Landschafts-(Grünordnungs-)plan soll möglichst gleichzeitig mit dem Bauleitplan aufgestellt, geändert und ergänzt werden. Ein unverzüglicher Planungsbeginn ist insbesondere dann geboten, wenn Landschaftsveränderungen wegen anstehender Planungen oder Verfahren absehbar sind, z.B. bei einer beabsichtigten Flurbereinigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG in Verbindung mit § 144c BBauG).
Das Erfordernis eines Landschafts-(Grünordnungs-)plans kann aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere gegeben sein, wenn
– besonders nachteilige Veränderungen von Natur und Landschaft auf Grund umfangreicher baulicher Entwicklungen oder entsprechender infrastruktureller Maßnahmen zu erwarten sind oder bereits und ausgeglichen werden sollen,
– ausgedehnte Nutzungsänderungen, z.B. Kiesabbau oder Erstaufforstungen, beabsichtigt sind,
– naturnahe Bereiche und/oder sonstige ökologisch bedeutsame Flächen, z.B. wichtige Biotope heimischer Tier- und Pflanzenarten (siehe Art. 6d Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 BayNatSchG), gefährdet sind,
– größere Teile des Gemeindegebietes für einen möglichen Flächenschutz nach dem III. Abschnitt des Bayerischen Naturschutzgesetzes erfasst werden sollen,
– in größerem Umfang Flächen für Freizeit und Erholung bereitgestellt oder Uferbereiche dafür erschlossen werden sollen,
– in größerem Umfang landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
2.2 Nachträgliche Landschaftsplanung
Stellt sich erst während eines fortgeschrittenen Bauleitplanverfahrens heraus, dass auch eine Landschaftsplanung erforderlich ist, so ist vordringlich zu prüfen, ob sie in allen Bereichen bereits zeitgleich mit der Bauleitplanung zu erstellen ist. Ist dies nicht der Fall, soll zur Vermeidung von Verzögerungen der Bauleitplanung die Landschaftsplanung zwar für das gesamte zu beplanende Gebiet in Angriff genommen, zunächst aber beschleunigt für die Bereiche, für die Darstellungen beziehungsweise Festsetzungen im Bauleitplan aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unerlässlich sind, abgeschlossen werden. Die Aufstellung des Landschafts- und Grünordnungsplans für die übrigen Bereiche ist dann in einem Ergänzungsverfahren zum Bauleitplan nachzuholen.
Betrifft ein Verfahren zur Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans nur kleinere und überschaubare Teilbereiche und erweist sich zu diesem Zeitpunkt die Aufstellung eines Landschaftsplans auch für andere Teile oder das ganze Gemeindegebiet aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als erforderlich, so soll die Landschaftsplanung zwar für das gesamte Planungsgebiet in Angriff genommen, aber für die der Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans zugrunde liegenden kleinen Teilbereiche beschleunigt abgeschlossen werden. Für das übrige Planungsgebiet ist die Landschaftsplanung in einem Ergänzungsverfahren zum Flächennutzungsplan nachzuholen.
2.3 Selbstständige Landschaftsplanung
Wenn ein Bauleitplan zur geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erforderlich ist, hat die Gemeinde einen selbstständigen Landschaftsplan oder selbstständige Grünordnungspläne aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist (Art. 3 Abs. 5 BayNatSchG). Ein selbstständiger Grünordnungsplan kann insbesondere erforderlich werden, wenn für größere zusammenhängende Freiflächen, für die Festsetzungen zur baulichen Nutzung nicht erforderlich sind, landschaftspflegerische Maßnahmen festzusetzen sind. Für das Aufstellungsverfahren, die Genehmigung und die Rechtswirkungen gelten die Bestimmungen für Bauleitpläne entsprechend.
3. Planungsumfang
Ist eine Landschaftsplanung auf Grund Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG erforderlich, können sowohl sachlich als auch räumlich Einschränkungen der Planung infrage kommen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Bestandsaufnahme/Bewertung und den planerischen Darstellungen beziehungsweise Festsetzungen. Eine Beschränkung der Landschaftsplanung und/oder des Landschafts-(Grünordnungs-)plans auf die eigentlichen Problemgebiete darf jedoch nicht zu einseitigen und unzusammenhängenden Aussagen führen.
3.1 Beschränkung bei der Bestandsaufnahme/Bewertung
Das Erfassen und Bewerten wird vielfach nicht auf Gebietsausschnitte beschränkt werden können. Jede Fläche, über deren künftige Nutzung zu entscheiden ist, steht in Wechselbeziehung zu anderen Flächen, sodass die Entscheidung regelmäßig nur auf der Grundlage einer Untersuchung und Bewertung unter Einbeziehung eines größeren räumlichen Zusammenhangs richtig getroffen werden kann.
Ist für die Bestandsaufnahme und Bewertung in größeren Teilen des Planungsgebiets ein geringerer Arbeitsaufwand zu erwarten als in Problembereichen, so können schon bei der Erteilung des Auftrags zur Ausarbeitung eines Landschaftsplans (siehe Nr. 5) Zonen unterschiedlicher Planungsintensität festgelegt werden.
3.2 Beschränkung der Darstellungen des Landschaftsplans
Eine Beschränkung der Darstellungen des Landschaftsplans kann veranlasst sein, wenn für größere Teile des Gemeindegebietes keine örtlichen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorliegen und hierzu keine Maßnahmen geboten sind; dies gilt z.B.
– für Wälder, deren naturnaher Zustand nicht verändert werden soll,
– für großflächige Naturschutzgebiete (Art. 7 und 8 BayNatSchG), wenn ausreichende Pflegepläne vorliegen,
– für Hochlagen des Gebirges, für die keine den Naturhaushalt belastenden Nutzungen gegeben oder zu erwarten sind,
– für Flächen, für die zum Ausgleich eines Eingriffs Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem Plan nach Art. 6b Abs. 4 BayNatSchG festgesetzt sind.
4. Planinhalt
Der Inhalt des Landschafts-(Grünordnungs-)plans bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG. Danach sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Maßnahmen des Artenschutzes, der Erholung in der freien Natur und der Gewässerunterhaltung, die sich aus der Bestandsaufnahme und Bewertung von Natur und Landschaft ergeben, in Landschaftsplänen darzustellen oder in Grünordnungsplänen festzusetzen. Dabei sind die Biotope, die in der Anlage zu Art. 6d Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG genannt sind, vollständig zu erfassen. Berücksichtigt werden sollen ebenso die nach Art. 6d Abs. 2 BayNatSchG zu sichernden Brut-, Nahrungs- und Aufzuchtsbiotope der Wiesenbrüter nach Maßgabe der Wiesenbrüterkartierung, deren Ergebnisse bei den Naturschutzbehörden vorliegen. Des Weiteren sind die in topografischen Karten und Formblättern erfassten Biotope (siehe Bekanntmachung des Landesamtes für Umweltschutz vom 14. Januar 1980 – LUMBI S. 6) zu beachten sowie zusätzlich die Biotope in Siedlungsbereichen zu erheben, zu bewerten und dafür erforderlichenfalls Schutz- und Pflegemaßnahmen zu planen.
Soweit die Bauleitplanung unvermeidbare Eingriffe erwarten lässt (z.B. durch Überbauung), sind auch die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Inhalt des Landschafts-(Grünordnungs-)plans werden nur diejenigen Ergebnisse der Landschaftsplanung, welche die Gemeinde nach Abwägung mit anderen Belangen als Darstellungen beziehungsweise Festsetzungen in den Bauleitplan übernimmt (siehe Nr. 6.3). Der unterschiedlichen Rechtsnatur der Bauleitpläne ist Rechnung zu tragen (siehe Nr. 11). Festsetzungen in einem Grünordnungsplan gemäß Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG, die über § 9 Abs. 1 BBauG hinausgehen, kann die Gemeinde auf Grund des Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BBauG treffen.
Zum Landschaftsplan ist ein Erläuterungsbericht (§ 5 Abs. 7 BBauG), zum Grünordnungsplan eine Begründung (§ 9 Abs. 8 BBauG) zu erstellen. Dabei ist auf die Ergebnisse der Bestandsaufnahme und Bewertung einzugehen.
5. Ausarbeitung
Der Landschafts-(Grünordnungs-)planentwurf soll in engem Zusammenwirken mit dem Bearbeiter des Bauleitplans erstellt werden. Bereits bei der Auftragsvergabe ist festzulegen, welcher Planer die Leistungen zu erbringen hat, die für den Bauleitplan und für den Landschafts-(Grünordnungs-)plan in gleicher Weise benötigt werden.
Um ferner Doppelarbeit vor allem bei der Bestandsaufnahme zu vermeiden, sind einschlägige Unterlagen, insbesondere der Landschaftsrahmen-, Agrarleit- oder Waldfunktionsplanung und der Einrichtungsplanung von Naturparken, heranzuziehen. Auch geeignete naturschutzfachliche Gutachten, Untersuchungen und Planungen (z.B. im Zusammenhang mit Eingriffen in Natur und Landschaft) oder ökologische Beweissicherungen sind zu verwerten.
6. Darstellung des Planinhalts
Die Form und die technische Herstellung des Landschafts-(Grünordnungs-)plans richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Bauleitplanung (siehe Planungshilfen für die Bauleitplanung, Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 30. Juli 1982 – MABI S. 517).
6.1 Darstellungsarten
Diejenigen Ergebnisse der Landschaftsplanung, die Inhalt des Landschafts-(Grünordnungs-)plans werden sollen, sind in beschreibender oder zeichnerischer Form knapp und eindeutig in den Plan aufzunehmen. Vor allem für die Darstellung beziehungsweise Festsetzung des vorhandenen und zu erhaltenden Zustands von Natur und Landschaft und seiner Bewertung (siehe Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG) bietet sich die zeichnerische Form an. Soweit die Ergebnisse der Bestandsaufnahme und Landschaftsbewertung nur der Begründung von Zielen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, sind sie in den Erläuterungsbericht beziehungsweise in die Begründung des Bauleitplans zu übernehmen.
6.2 Planzeichen
Für die Darstellung sind die Planzeichen der Bauleitplanung zu verwenden (Planzeichenverordnung 1981 – PlanzV 81 – vom 30. Juli 1981, BGBI I S. 833). Soweit diese Planzeichen für die spezifischen Darstellungen der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ausreichen, können nach § 2 Abs. 2 PlanzV 81 Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den vorgegebenen Planzeichen entwickelt worden sind. Als Anhalt hierfür werden die von der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie 1979 herausgegebenen „Planzeichen für die Landschaftsplanung “ empfohlen, solange das
6.3 Einarbeitung in den Bauleitplan
Die Ergebnisse der Landschaftsplanung werden entweder im Bauleitplan selbst oder in einem eigenen Teilplan mit der Bezeichnung „Flächennutzungsplan – Teil Landschaftsplan “ beziehungsweise „Bebauungsplan – Teil Grünordnungsplan “ dargestellt beziehungsweise festgesetzt. Die Teilpläne erweitern die Darstellungen oder Festsetzungen des Bauleitplans und dürfen diesem nicht widersprechen. Die Übernahme in den Bauleitplan selbst ist grundsätzlich erstrebenswert, da die Zusammenfassung in einem Plan den Überblick über die einzelnen Planaussagen wesentlich erleichtert. Der Einarbeitung können jedoch Grenzen gesetzt sein, wenn auf Grund eines kleinen Planmaßstabes und/oder zahlreicher überlagernder Darstellungen die Lesbarkeit des Plans beeinträchtigt würde. Insbesondere in diesem Fall kann die Fertigung eines Teilplans zweckmäßig sein.
7. Aufstellungsverfahren
Der Landschafts-(Grünordnungs-)plan als integrierter Bestandteil des Bauleitplans nimmt am Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans teil (Hinweise zum Verfahren enthält Abschnitt IV der Planungshilfen für die Bauleitplanung – vgl. Nr. 6). Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger erstreckt sich auch auf den Landschafts-(Grünordnungs-)plan.
7.1 Abwägung
Bei der Aufstellung des Bauleitplans und des in diesen zu integrierenden Landschafts-(Grünordnungs-)plans sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BBauG). Bei dieser Abwägung durch die Gemeinde genießt grundsätzlich kein Belang von vorneherein einen Vorrang. Daher kann es auch vorkommen, dass einzelne Aussagen, die im Entwurf des Landschafts-(Grünordnungs-)plans enthalten waren, in den Bauleitplan nicht aufgenommen werden. Nach dem Landesentwicklungsprogramm (Nr. A I 4) ist bei Konflikten zwischen ökologischer Belastbarkeit und ökonomischen Erfordernissen den ökologischen Belangen allerdings Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht.
Aussagen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege, die als Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Landesentwicklungsprogramm, in Regionalplänen oder in fachlichen Programmen und Plänen nach Art. 15 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes dargestellt sind, sind nach § 1 Abs. 4 BBauG für die Bauleitplanung unmittelbar bindende Vorgaben; sie sind nicht Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BBauG.
Die Erläuterung beziehungsweise Begründung muss erkennen lassen, aus welchen Gründen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die sich aus der Landschaftsplanung ergeben haben, in der Abwägung gegenüber anderen Belangen zurückgestellt wurden.
7.2 Aufstellungen des Bauleitplans nach Aufstellung des Landschafts-(Grünordnungs-)plans
Wird für ein Gebiet, für das ein selbstständiger Landschafts-(Grünordnungs-)plan nach Art. 3 Abs. 5 BayNatSchG aufgestellt worden ist, später ein Bauleitplan aufgestellt, ist der Landschafts-(Grünordnungs-)plan wie ein vorweggenommener Teil eines Bauleitplans zu behandeln. Dies bedeutet, dass die Gemeinde im Aufstellungsverfahren die inhaltlichen Aussagen des Landschafts-(Grünordnungs-)plans erneut mit den übrigen beabsichtigten Darstellungen beziehungsweise Festsetzungen abzuwägen und gegebenenfalls anzupassen hat.
8. Mitwirkung der Naturschutzbehörden
Die Gemeinden haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung einer Landschaftsplanung zu unterrichten und anzuhören (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).
8.1 Aufzeigen eines Planungserfordernisses
Die Naturschutzbehörden beraten die Gemeinden bei der Entscheidung, ob ein Landschafts-(Grünordnungs-)plan aufzustellen ist. Es empfiehlt sich daher, das Erfordernis einer Landschaftsplanung möglichst schon vor einem Bauleitplanverfahren aufzuzeigen.
8.2 Fachliche Hilfestellung bei der Ausarbeitung
Die untere Naturschutzbehörde liefert alle für die Gemeinden wichtigen naturschutzrelevanten Informationen. Die höhere Naturschutzbehörde verweist auf Vorgaben der Landes- und Regionalplanung und stellt vorhandene Daten, insbesondere des Arten-, Biotop- und Flächenschutzes, zur Verfügung. Das Landesamt für Umweltschutz kann zur Klärung besonderer Fachfragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege um eine gutachtliche Beratung gebeten werden.
8.3 Beteiligung im Aufstellungsverfahren
Die unteren Naturschutzbehörden sind wie die anderen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zur Aufstellung sowohl der in die Bauleitpläne integrierten als auch der selbstständigen Landschafts-(Grünordnungs-)pläne zu beteiligen (siehe Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 2. Februar 1976, MABI S. 66). Die unteren Naturschutzbehörden können ihrerseits gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über die Naturschutzbeiräte (BayRS 791-1-U) den bei ihnen gebildeten Naturschutzbeirat beteiligen.
9. Mitwirkung von Naturschutzverbänden
Die anerkannten Verbände sind nach Art. 42 BayNatSchG in Verbindung mit § 29 BNatSchG zu beteiligen (siehe Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 31. Januar 1983, MABI S. 149).
10. Genehmigung
Die für die Genehmigung des Bauleitplans zuständige Behörde entscheidet auch über den Landschafts-(Grünordnungs-)plan; sie prüft dabei unter Beteiligung ihrer für Fachfragen des Naturschutzes und der Landschaftsplanung zuständigen Stelle, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewogen berücksichtigt und die erforderlichen Darstellungen und Festsetzungen getroffen sind. Wenn ein Landschafts-(Grünordnungs-)plan nicht oder nur für Teilräume aufgestellt wurde, prüft sie, ob Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege weitergehende Planungen erfordert hätten.
Art. 3 Abs. 2, 3 und 4 BayNatSchG enthält Rechtsvorschriften im Sinn von § 6 Abs. 2 und 3 und § 11 Satz 2 BBauG, bei deren Nichtbeachtung im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 BBauG die Genehmigung des Bauleitplans versagt oder unter Auflagen erteilt werden kann.
11. Rechtswirkung
Der Landschaftsplan teilt die Rechtsnatur des Flächennutzungsplans, der Grünordnungsplan die Rechtsnatur des Bebauungsplans. Der Landschaftsplan bindet also die beteiligten öffentlichen Planungsträger nach § 7 BBauG, ist jedoch nicht bindend für den Bürger. Sollen die im Landschaftsplan dargestellten Grundzüge der landschaftlichen Ordnung für den Bürger rechtsverbindlich werden, sind sie durch einen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan, einen selbstständigen Grünordnungsplan oder durch Rechtsverordnungen nach dem Naturschutzrecht zu konkretisieren.
12. Frühere Landschafts- und Grünordnungspläne
Die vor dem 1. September 1982 erstellten Landschafts- und Grünordnungspläne erhalten die Rechtswirkungen von Bauleitplänen nur, wenn und soweit sie in die Bauleitpläne aufgenommen worden sind und als Darstellungen oder Festsetzungen nach Baurecht am Aufstellungsverfahren teilgenommen haben.
Wurden Aussagen eines nach altem Recht als Grundlage des Bauleitplans erarbeiteten Landschafts-(Grünordnungs-)plans nicht in den Bauleitplan aufgenommen, ist bei einer Neuaufstellung oder umfangreichen Änderung beziehungsweise Ergänzung des Bauleitplans zu prüfen, ob und inwieweit dies nachzuholen ist. Von Darstellungen oder Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn die Erforderlichkeit nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG für eine Landschaftsplanung weggefallen ist, z.B. weil die vorgeschlagenen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von der Gemeinde selbst, etwa durch den Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 5 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 2 BayNatSchG oder durch Dritte, z.B. in einem Flurbereinigungsverfahren, durchgeführt worden sind.
13. Aufhebung der Bekanntmachung von 1976
Die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 30. August 1976 (MABI S. 751, LUMBI S. 225) wird aufgehoben.
Bayerisches Staatsministerium des Innern
I.A.
Dr. Süß
Ministerialdirektor
I.A.
Dr. Buchner
Ministerialdirektor
LUMBl 1986 S. 1
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