Vollzug des Gesetzes über die Forstrechte vom 3. April 1958
Die nachstehenden Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Justiz; sie enthalten die wichtigsten Grundsätze, welche die unterstellten Behörden sowohl als Forstaufsichtsbehörden (vgl. RdNrn. 12 und 22) als auch zur Wahrung der Interessen der Staatsforstverwaltung bei der Gewährung von Forstrechtsbezügen oder Ersatzleistungen oder im Verfahren vor den Forstrechtsstellen zu beachten haben.
1. Zu Art. 1 FRG (Begriffsbestimmungen):
Zu den nicht gemeinderechtlich geregelten, im öffentlichen Recht wurzelnden Rechten zählen die Berechtigungen, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses Körperschaften und Anstalten (z.B. Kirchen und Schulen) oder den Inhabern bestimmter Stellen (z.B. Geistlichen, Lehrern, Mesnern) zustehen. Bei den kirchlichen Bezugsrechten ist deren verfassungsrechtliche Sonderstellung zu beachten (s. unten RdNr. 37).
Forstvergünstigungen (forstrechtsähnliche Genüsse, Prekarien), die mindestens in den letzten 30 Jahren vor In-Kraft-Treten des Forstrechtegesetzes ununterbrochen gewährt worden sind und für die der Nachweis nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 FRG nicht erbracht werden kann (Altvergünstigungen), unterliegen in dem Umfang, in dem sie am 1. April 1958 bestanden haben, den Bestimmungen des Forstrechtegesetzes. Dies bedeutet nicht, dass sie zu dinglichen Rechten geworden sind, hat aber zur Folge, dass sie nicht mehr widerrufen werden können.
Alle übrigen Vergünstigungen (Neuvergünstigungen) sind nach den Grundsätzen zu behandeln, die vor dem In-Kraft-Treten des Forstrechtegesetzes für Forstvergünstigungen allgemein Anwendung gefunden haben.
2. Zu Art. 2 FRG (Neubestellung und Erweiterung):
Dem Sinn der Vorschrift entspricht es, sie auch dann anzuwenden, wenn der Rechtstitel nicht von „Haushaltungen “, sondern von „Gemeindeangehörigen “ spricht.
3. Zu Art. 3 FRG (Übertragung und Verlegung):
Eine Übertragung oder Verlegung von Forstrechten ist nur im Wege freiwilliger Vereinbarung zwischen den Beteiligten möglich; ein Rechtsanspruch auf Übertragung oder Verlegung besteht nicht.
Zur Neubestellung von Forstrechten an im Grundbuch eingetragenen Grundstücken ist nach den Vorschriften des BGB (Art. 189 EGBGB, § 873 BGB) Einigung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Begründung von Forstgrunddienstbarkeiten an buchungsfreien, im Grundbuch nicht eingetragenen Grundstücken bestimmt sich nach
Dem Verlangen nach Übertragung eines Forstrechts ist im allgemeinen zu entsprechen, wenn ein volkswirtschaftliches Interesse an der Übertragung besteht (z.B. bei Dorfauflockerungen oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur) oder wenn die Ablehnung der Übertragung eine wirtschaftliche Härte bedeuten würde; dabei dürfen jedoch wichtige Interessen der Staatsforstverwaltung nicht verletzt werden. Wichtige Interessen stehen einer Übertragung insbesondere dann entgegen, wenn
bei Forstrechten nach Bedarf oder sonst nicht fest bemessener Art die künftige Abgewährung des Rechts zu einer stärkeren Belastung des Waldes führen würde;
Forstrechte auf Anwesen in Gemeinden übertragen werden sollen, in denen Forstrechte der gleichen Berechtigungsart bisher nicht bestanden haben;
sich die Zahl der berechtigten Anwesen durch die Übertragung vermehren würde;
durch die Übertragung ruhende Rechte wieder aufleben würden.
4. Zu Art. 4 FRG (Ausübung der Forstrechte, Allgemeines):
Die Forstämter sind berechtigt, gemessene Nutzholzbezüge im Voraus zu gewähren, wenn ein dringender größerer Holzbedarf für das angeforstete Bauwerk besteht. Sie können ferner in begründeten Fällen gemessene Forstrechtsbezüge auf spätere Fälligkeitsjahre übertragen (z.B. bei nachgewiesenem Arbeitermangel, bei Ungunst der Witterung oder zum Zweck der Zusammenfassung mehrerer, im einzelnen zu geringfügiger Jahresbezüge). Vorausabgaben und Übertragungen für mehr als 2 Jahre dürfen nur mit Zustimmung der
Von der Möglichkeit der Vorausgabe von Forstrechtsbezügen ist im Allgemeinen Gebrauch zu machen, wenn infolge höherer Gewalt ein Massenanfall von Holz oder Streu entsteht. Die Vorausabgabe muss sich, unbeschadet anderweitiger freiwilliger Vereinbarung, auf alle gleichartigen Rechte erstrecken, die auf dem von dem Ereignis betroffenen Wald lasten. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Einschränkung nach Art. 15 FRG vorliegen.
Bei Vorausabgaben nach den Abs. 2 und 3 ist von dem Berechtigten eine schriftliche Erklärung zu verlangen, in der er sich verpflichtet, für alle Vermögensnachteile Ersatz zu leisten, die dem Freistaat Bayern aus einer etwaigen doppelten Inanspruchnahme infolge der Vorausabgabe erwachsen könnten. Bestehen begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berechtigten, so ist zur Sicherung des Anspruchs des Freistaats Bayern eine ausreichende Bürgschaftserklärung zu fordern; der Bürge und die Bürgschaftserklärung müssen die Voraussetzungen des § 239 BGB erfüllen.
5. Zu Art. 5 FRG (Ausübung von Bauholzrechten):
Die Holzaufbereitung umfasst das Fällen, Zurichten und Rücken des Rechtholzes sowie seine Ausformung und Sortierung.
Die Ausstellung von Abfuhrscheinen an Forstberechtigte durch Nichtstaatswaldbesitzer wird im Allgemeinen dann anzuordnen sein, wenn dies im Interesse des Forstschutzes notwendig erscheint.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass Holzvoranschläge von Sachverständigen gefertigt werden, die nicht nach dem Gesetz über öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige vom
Die bestimmungsgemäße Verwendung des auf Bedarf bezogenen Bauholzes ist zu überwachen.
6. Zu Art. 8 FRG (Ausübung von Streurechten):
Für alle mit Streurechten belasteten Berechtigungsbezirke sind baldmöglichst – gegliedert nach den in Abs. 1 genannten Standortsgüten – Streunutzungspläne aufzustellen. Da der Streunutzungsplan auf den Unterlagen des Forsteinrichtungswerkes beruht, soll er mit diesem zeitlich gleichlaufen und daher für die Laufzeit des Forsteinrichtungswerkes gefertigt werden. Für die Übergangszeit bis zur Aufstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes kann der Streunutzungsplan auch auf einen kürzeren Zeitraum abgestellt werden. Die Streunutzungspläne sind von den
Bei der Ermittlung der rechbaren Fläche isst von der belasteten Gesamtfläche auszugehen. Die auf den ausgewiesenen Nutzungsflächen voraussichtlich anfallenden Streumengen sind in Raummetern zu schätzen. Für einen möglichst gleichmäßigen Streuertrag ist Sorge zu tragen.
Bei der Bewertung der Standortsgüte ist von der durchschnittlichen Ertragsklasse der aufstockenden Hauptholzart auszugehen. Dabei entsprechen
einem guten Standort
bei 5gliedrigen Ertragstafeln die Bonitäten I – II ¼,
bei 4gliedrigen Ertragstafeln die Bonitäten I – I ¾;
einem mittleren Standort
bei 5gliedrigen Ertragstafeln die Bonitäten II ½ – III ½,
bei 4gliedrigen Ertragstafeln die Bonitäten II – II ¾;
einem geringen Standort
bei 5gliedrigen Ertragstafeln die Bonitäten III ¾ und darunter,
bei 4gliedrigen Ertragstafeln die Bonitäten III und darunter.
Bei mehreren Hauptholzarten gilt das gewogene Mittel.
Die Frage, ob ein gegen Streunutzung besonders empfindlicher Standort gegeben ist, ist unabhängig von der Standortsgüte jeweils von Fall zu Fall zu prüfen. Im Allgemeinen gelten als besonders empfindlich
nährstoffarme Böden, insbesondere kolloidarme Sandböden (z.B. Teile der Oberpfalz, des Reichswaldes, des Spessarts);
zur Verdichtung und Verhärtung neigende Böden (z.B. mittelfränkische Melmböden, Phyllitböden in der Oberpfalz);
sehr flachgründige Böden bei hochanstehendem felsigem Untergrund;
zur Austrocknung und Erosion neigende Böden (z.B. sonnseitige Hänge und Kuppen);
durch wirtschaftliche Eingriffe, insbesondere durch übermäßige Streunutzung in ihrer chemischen und physikalischen Struktur stark geschädigte Böden.
Die Staatsforstverwaltung kann an der Nutzung auf der sich nach dem Streunutzungsplan ergebenden rechbaren Fläche in gleichem Verhältnis teilnehmen, in dem die bereits abgelösten und erloschenen Rechte zur ursprünglichen Gesamtbelastung stehen (vgl. Art. 24 Abs. 3, 25 Abs. 2 FRG). Die ihr hiernach zur Nutzung zustehenden Flächen sind im Streunutzungsplan und, soweit erforderlich, auch in der Natur für dauernd besonders zu bezeichnen und dadurch vor der Streunutzung durch die Berechtigten zu sichern.
Nach altem Maß gemessene Streurechte sind nach den bisherigen Erfahrungszahlen ins metrische Maß umzurechnen.
Ein Streuberechtigter kann von der Verpflichtung, gemessene Streurechtsbezüge in messbaren Haufen aufzusetzen, ausnahmsweise entbunden werden, wenn infolge ungünstiger Witterung eine rasche Abfuhr der Streu geboten und eine zuverlässige Schätzung der gewonnenen Streumengen an Hand von Probeflächen gewährleistet ist.
Die Ermächtigung der
7. Zu Art. 9 FRG (Ausübung von Weiderechten):
Von einem Mitaustrieb von Fremdvieh kann nicht mehr gesprochen werden, wenn das ausgetriebene Fremdvieh nach Kuhgräsern zahlenmäßig erheblich überwiegt, bei Almweiderechten auch dann nicht, wenn der Almbetrieb nicht vom berechtigten Anwesen bestritten wird.
Die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Satz 3 FRG bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass subjektiv-dingliche Forstrechte Dritten nur zusammen mit dem herrschenden Grundstück zur Nutzung überlassen werden können. Voraussetzung für die Überlassung ist jedoch, dass im herrschenden Anwesen mit selbsterzeugtem Futter überwintertes eigenes Vieh gehalten wird; diese Rechtsauffassung ist im Genehmigungsverfahren nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 des Almgesetzes
Die Vorschrift gilt nicht für Almweiderechte, bei denen die Weidezeit im Rechtstitel bestimmt ist. Auch in diesen Fällen ist jedoch etwaigen Wünschen der Berechtigten auf Verschiebung der Weidezeit Rechnung zu tragen, wenn es nach dem Vegetationszustand der Almweideflächen angezeigt erscheint.
Um eine wirksame Kontrolle der Ausübung von Weiderechten zu ermöglichen, haben die Forstämter alle gemessenen Weiderechte, deren Umfang nicht bereits in Kuhgräsern festgesetzt ist oder sich nicht ohne weiteres in Kuhgräsern ausdrücken lässt, für jede Viehgattung nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 FRG umzurechnen. Ein Austausch verschiedener Viehgattungen untereinander innerhalb der rechtstitelgemäßen Gesamtkuhgräserzahl ist unzulässig.
Die Einwilligung zur Überlassung einer angeforsteten Almhütte ist zu erteilen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die Person des vorgesehenen Hüttenbenützers bestehen und im Überlassungsvertrag vereinbart ist, dass er bei Widerruf der Einwilligung erlischt. Die Einwilligung darf nur aus einem wichtigen Grund widerrufen werden; ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Hüttenbenützer Forst- oder Jagdfrevel oder sonstige Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutz des Waldes, der Jagd und der Natur erlassenen Vorschriften begeht.
8. Zu Art. 11 FRG (Massivbauentschädigung):
Die Berechtigten haben nunmehr einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Massivbauentschädigung. Der Anspruch ist beim Verpflichteten geltend zu machen; die Forstrechtsstellen werden hier – anders als im Verfahren der Regelung und Ablösung – nur zur Entscheidung von Streitigkeiten tätig (vgl. Art. 27 Buchst. b) FRG). Etwaige Ansprüche auf Massivbauentschädigung für ruhende Bauholzbedarfsrechte sind abzulehnen.
Die Massivbauentschädigung kann ausnahmsweise ganz oder teilweise vor der Vollendung des Massivbaues ausbezahlt werden, wenn der Berechtigte selbst die Mittel zum Massivbau nachweislich nicht beschaffen kann. In diesem Fall ist von dem Berechtigten eine schriftliche Erklärung zu verlangen, in der er sich verpflichtet, die Entschädigung ganz oder teilweise zurückzubezahlen, wenn sich nach Durchführung des Massivbaues herausstellen sollte, dass das verwendete Massivmaterial nicht von bewährter Qualität und die Bauausführung technisch nicht einwandfrei ist. Rand-Nummer 10 Satz 2 gilt sinngemäß.
Ist ein Festmessungsverfahren nicht anhängig (vgl. auch RdNr. 32), so ist der Berechtigte zu veranlassen, auf seine Kosten einen Holzvoranschlag von einem Sachverständigen (vgl. RdNr. 13) nach dem Formblattmuster der Anlage 1 der VO zur Durchführung des Forstrechtegesetzes (FRGDV) vom 29. Januar 1959 (
Auf der Grundlage der ordnungsgemäß geprüften Holzvoranschläge (vgl. RdNr. 30) berechnen die Forstämter nach dem Formblattmuster der Anlage 2 der FRGDV die Höhe der Massivbauentschädigung. Das Ergebnis der Berechnung ist dem Berechtigten vor Auszahlung des Betrags zur Anerkennung mitzuteilen.
Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist auch gegeben, wenn ein Festmessungsverfahren vor Auszahlung der Massivbauentschädigung anhängig wird.
9. Zu Art. 12 FRG (Streuersatz):
Der Verpflichtete ist nunmehr befugt, an Stelle des geschuldeten Streubezugs Ersatzstoffe zu liefern. Die Forstrechtsstellen werden – wie im Fall der Massivbauentschädigung (vgl. RdNr. 28) – nur bei Streitigkeiten tätig (vgl. Art. 27 Buchst. b) FRG).
Der Umfang des geschuldeten Streubezugs richtet sich nach dem Rechtstitel, soweit sich nicht aus dem Streunutzungsplan eine geringere Menge ergibt (vgl. RdNrn. 15 - 19).
Bei der Wahl der Ersatzstoffe sind die nach Bodenzustand, Betriebsart und betriebswirtschaftlicher Verfassung des berechtigten Anwesens verschiedenartigen Bedürfnisse der Landwirtschaft möglichst zu berücksichtigen.
Der Gebrauchswert der Ersatzstreu ist auf der Grundlage ihres Einstreu- und Düngewerts nach den bisherigen Erfahrungszahlen zu ermitteln.
10. Zu Art. 13 FRG (Regelung und Ablösung, Allgemeines):
Mit Rücksicht auf Art. 145 Abs. 1 der Bayer. Verfassung ist von Anträgen auf Einschränkung oder Ablösung kirchlicher Bezugsrechte abzusehen.
Der Grundsatz, dass die in Art. 19 Abs. 1 FRG aufgezählten Rechte nicht im Verfahren vor der Forstrechtsstelle geregelt werden können, greift auch dann ein, wenn im Einzelfall ein Antrag auf Ablösung eines solchen Rechts von der Forstrechtsstelle gemäß Art. 19 Abs. 2 FRG abgelehnt worden ist.
Die gemäß dieser Bestimmung von der Regelung ausgenommenen Forstrechte konnten schon nach bisherigen Rechtsgrundsätzen als sog. ruhende Rechte nicht ausgeübt werden.
11. Zu Art. 14 FRG (Festmessung):
Fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die in den letzten 30 Jahren gewährten Bezüge, so bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Ermittlung des Durchschnittswerts zuverlässige Schätzungen zugrunde zu legen.
Es ist darauf zu achten, dass der Holzvoranschlag (vgl. Anlage 5 zur FRGDV) des amtlich bestellten Sachverständigen (vgl. RdNr. 13) nur solche Holzbauteile enthält, die im Zeitpunkt der Antragstellung angeforstet sind und ihrem ursprünglichen rechtstitelgemäßen Zweck dienen. Ferner ist die Auffassung zu vertreten, dass angeforstete Massivbauteile für die Dauer des Massivbaues von der Festmessung ausgeschlossen sind, da Abs. 3 Buchst. a) nur von angeforsteten Holzbauteilen spricht.
Das Gesetz lässt offen, welche Holzpreise bei der Umrechnung verschiedener Holzarten und -sortimente in ein einheitliches Grundsortiment zu unterstellen sind. Da es sich nur um die Ermittlung einer Verhältniszahl handelt, erscheint es richtig, die durchschnittlichen örtlichen Marktpreise des Forstwirtschaftsjahres zugrunde zu legen, in dem die Festmessung durchgeführt wird.
Die Forstämter geben jährlich den Zeitpunkt ortsüblich bekannt, bis zu dem der Abruf der Abnutzungsentschädigung, die im nächsten Jahr im Staatswald genutzt werden soll, anzuzeigen ist.
Unter Abnutzungsentschädigung im Sinn dieser Bestimmung ist stets die ursprüngliche, nach Buchst. d) Satz 1 ermittelte Gesamtabnutzungsentschädigung zu verstehen.
Bei der Umrechnung des angewiesenen Rechtholzes in das Grundsortiment sind von den Forstämtern die durchschnittlichen örtlichen Marktpreise des Forstwirtschaftsjahres zugrunde zu legen, in dem die Abgabe erfolgt ist.
Alle auf Rechnung des Unterhaltsfixums und der Abnutzungsentschädigung vom Berechtigten genutzten Holzmengen sind nach ihrer Umrechnung in das Grundsortiment mit dem zu Buch stehenden Guthaben des Berechtigten abzugleichen, und zwar für das Forstwirtschaftsjahr, in dem das Holz dem Berechtigten überwiesen wurde.
Die Umrechnung des überwiesenen Rechtholzes in das Grundsortiment (RdNr. 45) und die Abgleichung der Holzmengen (RdNr. 46) erfolgt im Anhalt an das Formblattmuster der Anlage zu dieser Entschließung.
12. Zu Art. 15 FRG (Einschränkung von Holznutzungsrechten):
Die Leistungsfähigkeit des Waldes bemisst sich nach dem durchschnittlichen nachhaltigen Ertrag (Durchschnitts-Gesamtzuwachs) unter Zugrundelegung der vorhandenen Holzarten und der Standortsbedingungen, wie sie vor Eintritt der Einschränkungsvoraussetzungen gegeben waren.
Eine wesentliche Minderung der Leistungsfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn der jährliche Holzertrag für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren um mehr als 20 v. H. unter den Durchschnitts-Gesamtzuwachs absinkt. Eine nachhaltige Bewirtschaftung erscheint stets auch dann nicht mehr gewährleistet, wenn bei wesentlich verminderter Leistungsfähigkeit der nach Abgabe der Rechtsbezüge verbleibende Ertrag die Betriebs- und Verwaltungskosten nicht mehr deckt. Abgelöste und erloschene Rechte sind in die Berechnung der Belastung mit einzubeziehen (vgl. Art. 24 Abs. 3, 25 Abs. 2 FRG).
Bei der Stellung von Einschränkungsanträgen ist jeweils ein Mindestzeitraum für die Einschränkung vorzuschlagen. Dieser Zeitraum ist so zu bemessen, dass nach seinem Ablauf die rechtstitelgemäße Gewährung der Rechtsbezüge ohne Gefährdung der nachhaltigen Bewirtschaftung im Sinne der RdNr. 49 voraussichtlich wieder möglich ist.
Anträge auf Einschränkung werden dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Einschränkungsvoraussetzungen durch ein Ereignis geschaffen wurden, das vor In-Kraft-Treten des Forstrechtegesetzes eingetreten ist.
13. Zu Art. 16 FRG (Umwandlung von Holznutzungsrechten):
Eine Umwandlung von Brennderbholzrechten erscheint aus Gründen der volkswirtschaftlich zweckmäßigsten Holzverwertung erforderlich, wenn sämtliche Brennderbholzrechtsbezüge eines Berechtigungsbezirks nicht in vollem Umfang aus dem zu Brenn- und Nutzschichtholz sowie zu Grubenholz geeigneten Holzanfall bereitgestellt werden könnten, sondern auch anderes, zu wertvolleren Zwecken geeignetes Holz verwendet werden müsste; dabei sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch die voraussichtliche Weiterentwicklung des volkswirtschaftlichen Holzbedarfs zu berücksichtigen.
Die Rand-Nummern 45 mit 47 gelten entsprechend.
Im Verfahren vor der Forstrechtsstelle ist darauf hinzuweisen, dass sich das Rechtholz in der Regel aus Mischsortimenten zusammensetzt, die erfahrungsgemäß einen geringeren Marktwert besitzen, als das nach den Vorschriften der
Dabei kann im Hinblick auf die in der
Brennholzsorte
Schichtnutzholzanteil (Mischsortiment)
Fi, Ta
Fo, Lä (Str)
Bu (Lbh.)
v. H.
v. H.
v. H.
Scheit A
90
80
80
Scheit B
50
50
50
Prügel A
85
60
50
Prügel B
50
10
—
Anbruch
—
—
—
Klotzholz
—
—
—
14. Zu Art. 17 FRG (Umwandlung von Waldweiderechten):
Unter Trennung von Wald und Weide ist bei Almweiderechten die Erweiterung einer vorhandenen Almlichte durch Rodung angrenzender Waldungen, bei Heimweiderechten die Schaffung einer Rodefläche im Heimweidebezirk unter möglichster Anlehnung an vorhandene größere Blößen und lichtbestockte Waldteile zu verstehen.
Die örtlichen Verhältnisse lassen die Trennung von Wald und Weide nur angezeigt erscheinen, wenn der Boden genügend tiefgründig, nicht mit gewachsenen Steinen durchsetzt und nicht zu trocken ist und wenn bei nassen Böden die Möglichkeit einer Entwässerung besteht. Ferner wird vorauszusetzen sein, dass das in Frage kommende Gelände eben bis mäßig steil ist und dass es sich um klimatisch geschützte Lagen handelt.
Die Schutzwaldeigenschaft bemisst sich nach
Von einer ordnungsgemäßen Almwirtschaft kann nur gesprochen werden, wenn auf der Alm eine geeignete Dungstätte vorhanden ist, der Düngeranfall regelmäßig ausgebracht wird, für eine nach den örtlichen Verhältnissen mögliche Weidepflege durch Fladenverteilung, Schwendung, Entsteinung und Unkrautbekämpfung gesorgt wird und eine genügende Wasserversorgung gesichert ist.
Es ist anzustreben, dass die Stöcke mit Rücksicht auf ihre verschiedenartigen günstigen Wirkungen (z.B. Verminderung der Erosionsgefahr, Bodenverbesserung) möglichst im Boden belassen werden.
Die Ersatzlichte soll zusammen mit der Almlichte eine Wirtschaftsfigur ergeben, die möglichst geringe Zaunlängen erfordert. Bei der Umwandlung von Waldweiderechten in Heimweidebezirken ist darauf hinzuwirken, dass möglichst nicht mehrere, durch Wald getrennte Lichten gebildet werden.
15. Zu Art. 18 FRG (Ablösung von Forstrechten):
Im Wege freiwilliger Vereinbarung können Forstrechte jeder Art ohne Bindung an die Art. 19 ff. FRG abgelöst werden.
16. Zu Art. 20 FRG (Abfindung im Allgemeinen):
Der Wortlaut dieser Bestimmungen könnte zu Auslegungszweifeln Anlass geben. Bei der Berechnung des Jahreswerts ist jedoch zu beachten, dass es sich hier um die Ermittlung von Durchschnittswerten handelt und der Wert von Rechten, die nur mit mehr oder weniger großen Unterbrechungen ausgeübt worden sind, geringer ist, als der Wert regelmäßig ausgeübter Rechte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass als Stichtag für die Berechnung (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und 4) und Ermäßigung (Art. 20 Abs. 5) des Jahreswerts nur der Tag der Antragstellung zur Forstrechtsstelle in Frage kommen kann; würde man nämlich den Tag der Ablösungsentscheidung als Stichtag zugrunde legen, so würde dies zu einer ungleichmäßigen Bewertung an sich gleichwertiger Rechte führen und die vom Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 5 verfolgte Absicht, Rechte, die längere Zeit nicht ausgeübt worden sind, geringer zu bewerten, vereiteln. Als Rechtsauffassung der Forstbehörden ist daher geltend zu machen, dass der Berechnung des Jahresdurchschnitts jeweils der Zeitraum zugrunde gelegt werden muss, innerhalb dessen das Recht, vom Zeitpunkt der letzten, vor der Antragstellung gelegenen Ausübung ab gerechnet, 10 mal ausgeübt worden ist und dass bei der Ermäßigung des Jahreswerts nach Art. 20 Abs. 5 etwaige nach dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte Rechtsausübungen nicht zu berücksichtigen sind.
Gegenüber den Forstrechtsstellen ist der Standpunkt zu vertreten, dass nur dann von einer „Ausübung “ im Sinn des Gesetzes gesprochen werden kann, wenn die Ausübung des Forstrechts rechtlich zulässig war.
Die ortsüblichen Löhne für die Holzaufbereitung setzen sich zusammen aus den Aufwendungen für das Fällen, Zurichten, Rücken und Setzen des Holzes einschließlich der Schwierigkeitszulagen, in Gebieten mit Sommerfällung außerdem aus den Aufwendungen für Treiben, Gantern, Winterbringung und Lagerplatzarbeit.
Es entspricht einem praktischen Bedürfnis, wenn die tarifvertraglich zu leistenden Sonderlöhne und Sondervergütungen sowie die Arbeitgeberanteile an den gesetzlichen Sozialleistungen im Anhalt an den Gesamtaufwand der Staatsforstverwaltung für Löhne, Sonderlöhne, Sondervergütungen und Sozialleistungen in Hundertsätzen des ortsüblichen Lohns (RdNr. 65) ausgedrückt werden.
17. Zu Art. 22 FRG (Abfindung bei Bau- und Nutzholzrechten nach Bedarf):
Es ist darauf zu achten, dass der nach dem Formblattmuster der Anlage 1 zur FRGDV zu fertigende Holzvoranschlag des amtlich bestellten Sachverständigen (vgl. RdNr. 13) nur solche Holzbauteile enthält, die im Zeitpunkt der Antragstellung angeforstet sind.
Die Vorschrift enthält keine Bestimmung darüber, welche Holzpreise der Wertermittlung für Bau- und Nutzholzbedarfsrechte zugrunde zu legen sind. Man wird daraus folgern müssen, dass Art. 20 Abs. 2 Satz 3 FRG sinngemäß anzuwenden ist.
Das Gesetz übernimmt hier die schon bisher im Bereich der Staatsforstverwaltung übliche Berechnungsart des Ablösungswerts für angeforstete Massivbauten oder Massivbauteile, für deren Erstellung Massivbauentschädigung gewährt worden ist; auf das Formblattmuster der Anlagen 3 und 4 zur FRGDV wird hingewiesen. Für die Abfindung bei angeforsteten Massivbauten oder Massivbauteilen, für deren Erstellung keine Massivbauentschädigung gewährt worden ist, erscheint Abs. 6 seinem Sinngehalt nach nicht anwendbar; solche Bauteile werden daher bei der Ablösung wie Holzbauteile zu behandeln sein.
18. Zu Art. 29 FRG (Beisitzer bei den Forstrechtsstellen):
Als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer sind von den
19. Zu Art. 49 FRG (Übergangsregelung bei Brennholzrechten):
Die vorläufige Geldentschädigung nach § 19 der insoweit aufgehobenen Verordnung vom 30. Juli 1937 und die vom Forstrechtsbeirat nach Maßgabe der ebenfalls außer Kraft gesetzten MinBek. vom 4. Juli 1949 festgesetzten Rechtsbezüge (strengbemessener Eigenbedarf) sind bis zum 30. September 1961, also einschließlich des Forstwirtschaftsjahres 1961, nach dem Stand vom 1. April 1958 weiter zu leisten, sofern nicht in der Zwischenzeit eine rechtskräftige Entscheidung der Forstrechtsstelle über die Regelung oder Ablösung eines solchen Rechts ergangen ist.
20. Aufhebung bestehender Verwaltungsvorschriften:
Mit gegenwärtiger Entschließung treten außer Kraft:§§ 5, 6 und 8 der MB vom 10. Oktober 1879 (BayBSVELF S. 401), §§ 2 – 4 der MB vom 18. Juli 1896 (BayBSVELF S. 409), FME vom 23. Oktober 1928 (BayBSVELF S. 355) sowie alle sonstigen, vor dem In-Kraft-Treten des Forstrechtegesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften über Forstrechte, wenn und soweit sie zu der mit vorstehender Entschließung getroffenen Regelung in Widerspruch stehen.
Dr. Hundhammer
Staatsminister
Forstamt:
Gemeinde und Haus-Nr.:
Hausname:
Flurstück und Gemarkung:
Forstrechtskataster-Nr.:
Eigentümer:
Für die Festmessung nach Art. 14 Abs. 3 FRG:
Für die Umwandlung nach Art. 16 Abs. 3 FRG:
Auf das Jahresfixum gemäß Art. 14 Abs. 3 Buchst. b) und c) FRG wurden für das Bezugsjahr 19__ abgegeben:
Holzart und Holzsorte
Abgegebene
Holzmenge
Durchschnittl. örtlicher Marktpreis des
Forstwirtsch.-Jahrs, in dem die Abgabe erfolgt ist
je fm
im Ganzen
fm
DM
Gesamtwert der abgegebenen Holzmenge:
.................................DM
Dieser Wert entspricht – gerechnet nach dem durchschnittlichen örtlichen Marktpreis des Forstwirtschaftsjahres, in dem die Abgabe erfolgt ist – dem Wert von _________________ fm Grundsortiment á _______________ DM.
Die hierfür zu entrichtenden Gegenreichnisse betragen _______________ DM.
Der Unterzeichnete bestätigt zum urkundlichen Nachweis den Empfang der oben bezeichneten Holzmenge und die Richtigkeit des Wertabgleichs.
...................................................., den .......................... 19 .....
..................................................................................................
Abgabesoll:
fm Grundsortiment
Abgabe:
fm Grundsortiment
Mehrabgabe:
fm Grundsortiment
Minderabgabe:
fm Grundsortiment
Forstamt: ......................................
Sonach nächstjähriges Fixum:
fm Grundsortiment
Auf die Abnutzungsentschädigung gemäß Art. 14 Abs. 3 Buchst. d) FRG wurden für das Bezugsjahr 19__ abgegeben:
Holzart und Holzsorte
Abgegebene
Holzmenge
Durchschnittl. örtlicher Marktpreis des
Forstwirtsch.-Jahrs, in dem die Abgabe erfolgt ist
je fm
im Ganzen
fm
DM
Gesamtwert der abgegebenen Holzmenge:
.................................DM
Dieser Wert entspricht – gerechnet nach dem durchschnittlichen örtlichen Marktpreis des Forstwirtschaftsjahres, in dem die Abgabe erfolgt ist – dem Wert von _________________ fm Grundsortiment á _______________ DM.
Der Unterzeichnete bestätigt zum urkundlichen Nachweis den Empfang der oben bezeichneten Holzmenge und die Richtigkeit des Wertabgleichs.
...................................................., den .......................... 19 .....
..................................................................................................
Gesamte Abnutzungsentschädigung:
fm Grundsortiment
Frühere Abgaben:
fm Grundsortiment
Forstamt: ......................................
Verbleibt noch abzugebende Restabnutzungsentschädigung:
fm Grundsortiment
Auf das Jahresfixum gemäß Art. 16 Abs. 3 FRG wurden für das Bezugsjahr 19__ abgegeben:
Holzart und Holzsorte
Abgegebene
Holzmenge
Durchschnittl. örtlicher Marktpreis des
Forstwirtsch.-Jahrs, in dem die Abgabe erfolgt ist
je fm
im Ganzen
fm
DM
Gesamtwert der abgegebenen Holzmenge:
.................................DM
Dieser Wert entspricht – gerechnet nach dem durchschnittlichen örtlichen Marktpreis des Forstwirtschaftsjahres, in dem die Abgabe erfolgt ist – dem Wert von _________________ fm Grundsortiment á _______________ DM.
Die hierfür zu entrichtenden Gegenreichnisse betragen _______________ DM.
Der Unterzeichnete bestätigt zum urkundlichen Nachweis den Empfang der oben bezeichneten Holzmenge und die Richtigkeit des Wertabgleichs.
...................................................., den .......................... 19 .....
..................................................................................................
Abgabesoll:
fm Grundsortiment
Abgabe:
fm Grundsortiment
Mehrabgabe:
fm Grundsortiment
Minderabgabe:
fm Grundsortiment
Forstamt: ......................................
Sonach nächstjähriges Fixum:
fm Grundsortiment
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