VVInnRUT
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VVInnRUT: Vollzug des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) und der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern

Zum Vollzug des BayRKG vom 24. April 2001 (GVBl S. 133), zuletzt geändert am 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), zum Vollzug des BayUKG vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192) und zum Vollzug der BayTGV vom 15. Juli 2002 (GVBl S. 346), zuletzt geändert am 17. Dezember 2005 (GVBl S. 706), wird für die Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums des Innern einschließlich Staatsbauverwaltung, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen, Folgendes bestimmt:

I.  BayRKG

1.  Zu Art. 1 BayRKG (Geltungsbereich):

1.1  Vorstellungsreisen

Auslagenerstattung nach Nr. 1.2 VV-BayRKG (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2002, StAnz Nr. 21, ber. durch Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 28. Mai 2002, StAnz Nr. 23) ist nur bei Einladung von Bewerbern im besonderen, auf die jeweilige Person gerichteten dienstlichen Interesse zu leisten. Demgegenüber rechtfertigt die Einladung von Bewerbern zur generellen Feststellung der Eignung für eine Laufbahn oder zur allgemeinen Bewerberauswahl (z.B. zum Auslese- bzw. Auswahlverfahren, zu Einstellungsprüfung bzw. Einstellungsuntersuchung sowie zum Erbringen des Sportleistungsnachweises bei Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst) keine Auslagenerstattung. Unabhängig davon können Bewerber für den Polizeivollzugsdienst auch aus Anlass der Einladung zur allgemeinen Eignungsfeststellung bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei unentgeltlich untergebracht und verpflegt werden.

1.2  Zeugentätigkeit vor Gericht

1.2.1 

Zeugentätigkeit vor Gericht stellt grundsätzlich auch dann kein Dienstgeschäft im reisekostenrechtlichen Sinn dar, wenn der Beschäftigte von dem zu bezeugenden Ereignis im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten hat. Damit kann Dienstreise oder Dienstgang nicht angeordnet werden. Der Beschäftigte ist auf die durch das Gericht zu gewährende Auslagenerstattung nach dem JVEG zu verweisen.
Ausnahmsweise kommt die Anordnung einer Dienstreise oder eines Dienstganges in Betracht, wenn der Dienstherr in besonders gelagerten Fällen eigene (wirtschaftliche oder ideelle) Interessen hat, durch die Zeugentätigkeit seines Beschäftigten zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts beizutragen; dies kann insbesondere der Fall sein, wenn durch die Zeugenaussage der Verdacht der Bestechlichkeit im Amt aufgeklärt werden soll. In diesen Fällen ist die nach dem JVEG zustehende Entschädigung auf die Reisekostenvergütung anzurechnen (Art. 3 Abs. 3 BayRKG).

1.2.2 

Aus dienstlichen Gründen (z.B. wenn durch den Einsatz des Dienstwagens die Abwesenheit vom Dienst erheblich verkürzt werden kann und dies zur Erledigung dringender Dienstgeschäfte notwendig ist) kann auch für die Fahrt zu einem Zeugentermin, die trotz dienstlichen Zusammenhangs nicht als Dienstreise genehmigt wird, ein Dienstfahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Der Beschäftigte ist in diesem Fall anzuweisen, gegenüber dem Gericht Fahrkostenersatz nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG geltend zu machen und im Auftrag des Dienstherrn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (VV Nr. 2.2.2 zu Art. 61 BayHO) gegenüber der Gerichtskasse auf eine Auszahlung zu verzichten. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass das Gericht die Aufwendungen für den Einsatz des Dienstwagens als Auslagen gemäß Nr. 9005 KV-GKG berücksichtigt.

2.  Zu Art. 2 BayRKG (Begriffsbestimmungen)

2.1  Genehmigungsmuster

Die Genehmigungsbehörden können das Genehmigungsmuster gemäß Muster 1 zu Nr. 2.6 VV-BayRKG an ihre Bedürfnisse anpassen. Soweit die Genehmigungsbehörde nicht gleichzeitig Abrechnungsbehörde ist, soll ein vom o. g. Muster abweichendes Genehmigungsformblatt mit der Abrechnungsbehörde abgestimmt werden.

2.2  Entbehrliche Dienstreisegenehmigung

Für Dienstreisen von Dienstkräften der Polizei innerhalb ihres jeweiligen Dienstbereichs, die nach Dienstplan ausgeführt werden, ist eine Genehmigung nach Art. 2 Abs. 5 BayRKG entbehrlich. Den Abrechnungen sind als zahlungsbegründende Unterlage der Dienstplan oder Aufzeichnungen dazu beizufügen; ersatzweise kann die Abrechnungsbehörde bestimmen, dass die Dienstpläne während der für die reisekostenrechtlichen Auszahlungsbelege geltenden Aufbewahrungsdauer in der jeweiligen Beschäftigungsbehörde aufbewahrt werden müssen.

3.  Zu Art. 3 BayRKG (Anspruch auf Reisekostenvergütung)

Die Abrechnungsbehörden können das Formblatt zur Abrechnung der Reisekostenvergütung gemäß Muster 2 zu Nr. 3.5 VV-BayRKG an ihre Bedürfnisse anpassen.

4.  Zu Art. 18 BayRKG (Aufwandsvergütung)

Dienstkräften des staatlichen Polizeivollzugsdienstes ist zur Erstattung von Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der nachstehenden Nrn. 4.1 bis 4.2 Aufwandsvergütung zu gewähren.
Für Einsätze und Übungen gilt die Aufwandsvergütungsregelung nach nachstehender Nr. 4.3.

4.1  Betroffener Personenkreis, betroffener Bereich

Aufwandsvergütung nach Nr. 4.2 erhalten

4.1.1 

Dienstkräfte sämtlicher Dienststellen der Polizei bei Dienstreisen im Bereich der für den Dienstort zuständigen Polizeiinspektion der Landespolizei und in die an diese angrenzenden Inspektionsbereiche innerhalb Bayerns; Dienstkräfte der Grenzpolizeiinspektionen und der ihnen nachgeordneten Dienststellen abweichend von Satz 1 bei Dienstreisen im Bereich der für den Dienstort zuständigen Grenzpolizeistation und in die an diese angrenzenden Grenzpolizeistationsbereiche. Umfasst ein Dienstort mehrere Inspektionen, bezieht sich die Aufwandsentschädigung auf alle Reisen in die an den Dienstort angrenzenden Inspektionsbereiche innerhalb Bayerns.

4.1.2 

Dienstkräfte der Verkehrspolizei und der Polizeiinspektionen Fahndung unbeschadet der Nr. 4.1.1 auch bei Dienstreisen in ihrem Zuständigkeitsbereich;

4.1.3 

Dienstkräfte der Wasserschutzpolizei unbeschadet der Nr. 4.1.1 auch bei Dienstreisen auf den ihrer Inspektion zugewiesenen Gewässern.

4.1.4 

Dienstkräfte, denen für stehende Gewässer wasserschutzpolizeiliche Aufgaben zugewiesen sind, unbeschadet der Nr. 4.1.1 auch für Dienstreisen auf diesen Gewässern.

4.1.5 

Besatzungen von Polizeihubschraubern (einschließlich Luftbeobachter) unbeschadet der Nr. 4.1.1 auch für Dienstreisen aus Anlass von Einsatz-, Übungs- und Werkstattflügen im Freistaat Bayern, bei technischen Aufenthalten auch außerhalb des Staatsgebiets.

4.1.6 

Dienstkräfte, die an festgelegten Schießübungen teilnehmen, unbeschadet der Nr. 4.1.1 auch für Dienstreisen außerhalb der nach Nr. 4.1.1 festgelegten Bereiche.

4.1.7 

Dienstkräfte, die in fahrenden Zügen oder auf Schiffen die Grenzabfertigung vornehmen, unbeschadet der Nr. 4.1.1 auch für Dienstreisen auf der gesamten Fahrstrecke.

4.1.8 

Dienstkräfte, die auf dem Bodensee die Pässe der Reisenden überprüfen, unbeschadet der Nr. 4.1.1 auch für Dienstreisen auf der gesamten Strecke, die auf dem Schiff zurückgelegt wird.

4.2  Höhe der Aufwandsvergütung

Als Ersatz für den bei Dienstreisen nach Nr. 4.1 entstehenden Verpflegungsmehraufwand wird an Stelle des Tagegelds nach Art. 8 BayRKG folgende Aufwandsvergütung gewährt:

4.2.1 

Für Dienstreisen von mehr als sechs bis acht Stunden
zwei Zehntel
für Dienstreisen von mehr als acht bis zwölf Stunden
vier Zehntel
für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden
sieben Zehntel
des bei einer Dauer von mehr als zwölf Stunden nach Art. 8 Abs. 1 bzw. 2 BayRKG zustehenden Tagegelds.

4.2.2 

In den Fällen der Art. 8 Abs. 3 bis 5, Art. 10 und Art. 11 BayRKG gelten als volles Tagegeld bzw. als voller Satz sieben Zehntel des bei einer Dauer von mehr als zwölf Stunden nach Art. 8 Abs. 1 bzw. 2 BayRKG zustehenden Tagegelds.

4.3  Aufwandsvergütung bei Einsätzen und Übungen

Die reisekostenrechtliche Abfindung bei Einsätzen und Übungen geschlossener Polizeieinheiten richtet sich ausschließlich nach den durch das Staatsministerium des Innern dazu erlassenen besonderen Bestimmungen.

5.  Zu Art. 24 BayRKG (Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass)

5.1  Ausübung des Ermessens bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung

5.1.1 

Im Rahmen der nach Art. 24 Abs. 1 BayRKG möglichen Ermessensausübung sind bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge grundsätzlich auszuschöpfen; abweichend davon ist bei Benutzung des Privatfahrzeugs ohne triftige Gründe nur eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 50 v. H. des in Art. 6 Abs. 6 BayRKG vorgesehenen Betrags zu erstatten. Die nach Satz 1 maßgebliche Auslagenerstattung kann unter besonderen Umständen (z.B. bei Fortbildungen im überwiegend privaten Interesse des Beschäftigten) bzw. bei Reisen zum Zweck der Ausbildung in den unter Nr. 5.2 genannten Fällen unterschritten werden.

5.1.2 

Bei Fortbildungsreisen mit längerer Aufenthaltsdauer am selben Ort ist für den An- und Rückreisetag sowie für die ersten 14 Aufenthaltstage als (Verpflegungs-)Auslagenersatz nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayRKG 75 v. H. des Tagegelds nach Art. 8 Abs. 2 BayRKG, ab dem 15. Aufenthaltstag 37,5 v. H. des Tagegelds nach Art. 8 Abs. 2 BayRKG, sowie ab dem 43. Aufenthaltstag
48,75 v. H. des Trennungstagegelds nach § 3 Abs. 2 und 3 BayTGV zuzüglich Reisebeihilfen wie bei einer Abordnung zu gewähren; dabei ist in den Fällen des § 3 Abs. 3 BayTGV bei unentgeltlicher Verpflegung die Kürzung nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayRKG vorzunehmen.
Der Ersatz notwendiger Übernachtungskosten nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayRKG ist nur gegen Nachweis und grundsätzlich nur bis zum 42. Aufenthaltstag,– nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 BayRKG – längstens bis zu drei Monaten zu gewähren; nach Ablauf dieser Frist können nachgewiesene notwendige Übernachtungskosten nur noch bis zu 35 v. H. des Trennungstagegelds nach § 3 Abs. 2 BayTGV erstattet werden.

5.2  Beschränkungen der Auslagenerstattung für Reisen zum Zweck der Ausbildung

5.2.1 

Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die weder nach den Ausbildungsordnungen vorgeschrieben noch durch das Staatsministerium des Innern oder die von diesem beauftragte Dienststelle angeordnet waren, werden Auslagen nicht erstattet.

5.2.2 

Wird der Beamte zur Ausbildung auf seinen Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle als der für ihn nächstmöglichen zugewiesen, werden dadurch entstandene Mehraufwendungen nicht erstattet.

5.2.3 

Rechtsreferendare, die in Bayern den Vorbereitungsdienst ableisten und ihren außerbayerischen Wohnsitz beibehalten oder während des Vorbereitungsdienstes ihren bayerischen Wohnsitz aufgeben, erhalten für im Rahmen der Ausbildung angeordnete Reisen Auslagenerstattung nach Art. 24 Abs. 1 BayRKG bis zur Höhe der Kosten, die bei einer Reise vom Sitz der Ausbildungsstelle entstanden wären. Die Einschränkung entfällt, sobald der Referendar (wieder) nach Bayern umzieht.

5.2.4 

Gastreferendare aus andern Ländern erhalten keine Auslagenerstattung; dies gilt nicht für Reisen zur Durchführung außerhalb des Vorbereitungsdienstes besonders übertragener Dienstgeschäfte.

5.2.5 

Rechtsreferendare, die auf ihren Antrag Ausbildungsstellen außerhalb des Regierungsbezirks ihres Wohnsitzes in Bayern, in einem anderen Bundesland oder im Ausland zugewiesen werden, erhalten keine Auslagenerstattung.

5.2.6 

Rechtsreferendaren, die im Rahmen einer Pflichtstation zur Ausbildung der Verwaltungshochschule Speyer zugewiesen werden, wird in Abweichung von Nr. 5.2.5 Auslagenerstattung nach besonderen Regelungen gewährt.
Rechtsreferendare, die im Rahmen einer Pflichtstation zur Ausbildung Organen der EU zugewiesen werden, erhalten in Abweichung von Nr. 5.2.5 Auslagenerstattung nach den für die Zuweisung zur Verwaltungshochschule Speyer geltenden Regelungen.

5.2.7 

Beamte, die zur Ausbildung einen Lehrgang, einen Ausbildungsabschnitt oder eine Laufbahnprüfung ohne dienstliche Veranlassung auf eigenen Wunsch (z.B. zur Notenverbesserung) wiederholen, erhalten keine Auslagenerstattung.

5.2.8 

Beamte in Ausbildung, die aus Anlass einer Vertretung oder Aushilfe zur Durchführung besonders übertragener Dienstaufgaben an einen Ort außerhalb des Ausbildungsortes zugewiesen werden, erhalten Reisekostenvergütung nach den für (fertig ausgebildete) Beamte geltenden Vorschriften, soweit und solange sie am Zuweisungsort als volle Arbeitskraft zur Vertretung oder Aushilfe verwendet werden.

II.  BayUKG

6.  Zu Art. 2 BayUKG (Gewährung der Umzugskostenvergütung); Besonderheiten bei Beamten in Ausbildung

6.1  Einstellung

Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort Umzugskostenvergütung nicht zugesagt.

6.2  Wechsel des Ausbildungsortes

Beschäftigten in Ausbildung ist anlässlich des Wechsels des Ausbildungsortes und der Zuweisung zu einem Lehrgang Umzugskostenvergütung nicht zuzusagen.

III. BayTGV

7. Zu § 8 BayTGV (Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung)

7.1 Ausübung des Ermessens bei Trennungsgeldempfängern in Ausbildung

Bei der Zuweisung von Beamten zum Zweck ihrer Ausbildung an eine Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort sind die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge nach § 8 BayTGV grundsätzlich auszuschöpfen; abweichend davon ist bei Trennungsgeldgewährung nach § 8 Abs. 3 BayTGV im Fall der täglichen Rückkehr zum Wohnort für die Benutzung des Privatfahrzeugs nur eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 50 v. H. des in Art. 6 Abs. 6 BayRKG vorgesehenen Betrags zu erstatten. Die nach Satz 1 maßgebliche Auslagenerstattung kann unter besonderen Umständen (z.B. erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen, vgl. § 4 Abs. 8 BayTGV) bzw. in den unter Nr. 7.2 genannten Fällen unterschritten werden.

7.2 Beschränkungen des Trennungsgeldes bei Berechtigten in Ausbildung

Die Regelungen unter Nr. 5.2 gelten entsprechend für das Ausbildungstrennungsgeld nach § 8 BayTGV. In den unter Nr. 5.2.3 genannten Fällen wird Trennungsgeld nicht gewährt. In den unter Nr. 5.2.8 genannten Fällen erhalten die Beamten in Ausbildung Trennungsgeld nach den für (fertig ausgebildete) Beamte geltenden Vorschriften.

7.3 Auslagenerstattung bei der Zuweisung zu Lehrgängen

Die Zuweisung von Beamten in Ausbildung zum Studium an der Bayerischen Beamtenfachhochschule, an der Bayerischen Verwaltungsschule oder an Ausbildungseinrichtungen der Polizei oder zu Lehrgängen ist einem Wechsel der Ausbildungsstelle gleichzustellen. Damit ist Auslagenerstattung nach Art. 24 Abs. 1 BayRKG nur für die An- und Rückreise sowie für etwaige vom Lehrgangsort aus durchzuführende weitere Ausbildungsreisen zu gewähren (vgl. Nr. 24.1 VV-BayRKG). Im Übrigen steht Trennungsgeld nach § 8 BayTGV zu.
Das Trennungsgeld kann im Zuweisungsschreiben allgemein bewilligt werden; ein schriftlicher Antrag nach § 10 Abs. 1 BayTGV ist damit entbehrlich.

7.4 Besondere Bestimmung für den Polizeibereich

Die Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei sowie Lehrgänge im Sinne des Art. 132 Satz 2 BayBG

IV.  In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

8. 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachung vom 6. Februar 1975 (MABl S. 228, ber. S. 411), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Januar 1976 (MABl S. 30, ber. S. 546) und vom 20. Mai 1978 (MABl S. 388) sowie die Bekanntmachung vom 19. Juni 1970 (MABl S. 322) außer Kraft.
Nr. 7 des IMS vom 11. Juli 1995 Az.: IC5–0227-4 und das IMS vom 12. Juni 2002 Az.: IC5-0227-4 GL werden mit Wirkung vom 1. September 2003 aufgehoben.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
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