Vollzug der Schulordnungen für die Berufsfachschulen; hier: Zeugnismuster für die nachträgliche Verleihung des mittleren Schulabschlusses
DE - Landesrecht Bayern

Vollzug der Schulordnungen für die Berufsfachschulen; hier: Zeugnismuster für die nachträgliche Verleihung des mittleren Schulabschlusses

Die nach den Schulordnungen für die Berufsfachschulen nach Abschluss der Ausbildung zu erteilenden Zeugnisse über den mittleren Schulabschluss sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen.
Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder ausgefüllt werden. Die Fußnoten sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare.
In die Zeugnisse sind Name und Vorname sowie ggf. weitere Vornamen einzutragen. Erforderlichenfalls ist nach dem Geburtsort der Landkreis einzutragen. Die Verwendung des kleinen Staatswappens ist gestattet
staatlichen Schulen
kommunalen Schulen, wenn der Träger das kleine Staatswappen führt,
staatlich anerkannten Ersatzschulen, denen das Staatsministerium des Innern oder die Regierung dies genehmigt hat.
Die Verwendung kommunaler Wappen ist kommunalen Schulen gestattet, wenn der Träger der Verwendung des Wappens im Zeugnis zustimmt.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.
Erhard
Ministerialdirektor
Zeugnis über den mittleren Schulabschluss (staatliche Abschlussprüfung)
Zeugnis über den mittleren Schulabschluss (Berufsabschlussprüfung)

Anlagen 

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