Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster
DE - Landesrecht Bayern

Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster

1. 

¹Die nach der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) zu erteilenden Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen, von denen aus drucktechnischen Gründen geringfügig abgewichen werden kann.
²Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse und Bescheinigungen mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder ausgefüllt werden.
³Die Anmerkungen zu den Zeugnisvordrucken sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare.
⁴Auf Folgendes wird hingewiesen:

1.1 

¹In die Zeugnisse und Bescheinigungen sind Name und Vorname und ggf. weitere Vornamen einzutragen. ²Bei den Zeugnissen und Bescheinigungen, in denen der Geburtsort anzugeben ist, ist nach dem Geburtsort erforderlichenfalls der Landkreis einzutragen.

1.2 

Die Verwendung des kleinen Staatswappens im Abschlusszeugnis ist gestattet:
– staatlichen Schulen,
– kommunalen Schulen, wenn der Träger das kleine Staatswappen führt,
– staatlich anerkannten Ersatzschulen, denen die örtlich zuständige Regierung dies genehmigt hat.

1.3 

Die Verwendung kommunaler Wappen ist kommunalen Schulen gestattet, wenn der Träger der Verwendung des Wappens im Zeugnis zustimmt.

1.4 

Aus Sicherheitsgründen sind folgende Zeugnisse mit einem herkömmlichen Präge- oder Farbdrucksiegel und nicht mit einem digitalisierten Siegel zu versehen, wobei blaue Farbe zu verwenden ist:
– Abschlusszeugnis,
– die im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung zu vergebenden Jahreszeugnisse und
– Bescheinigungen über die Dauer des Schulbesuchs.

1.5 

Sofern als Bemerkung aufgenommen wird, dass auf die Bewertung der Rechtsschreibung verzichtet wurde, so ist klarzustellen, dass sich dies nicht auf das Fachreferat oder die Seminararbeit bezieht.

1.6 

¹Das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird im Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlagen 12, 16, 23, 25 und 29) und im Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife (Anlagen 20 und 26) unter Ziff. III ausgewiesen, sofern in der jeweiligen Fremdsprache jeweils mindestens 4 Punkte erreicht werden im Halbjahresergebnis 12/2 oder im Prüfungsergebnis und in einem fiktiven Gesamtergebnis des Faches, bei dem alle einbringungsfähigen Halbjahresergebnisse berücksichtigt werden und das ansonsten gem. § 35 Abs. 3 FOBOSO ermittelt wird.
²Sind die Bedingungen des Satzes 1 nicht erfüllt, wird im entsprechenden Fach die Niveaustufe übernommen, die in der vorhergehenden Jahrgangsstufe erreicht wurde. ³Werden keine weiteren Fremdsprachen mit Niveaustufe ausgewiesen, entfällt Ziff. III.
⁴Das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird in der zweiten Fremdsprache im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlagen 21 und 27) unter Ziff. III ausgewiesen, sofern in der jeweiligen Fremdsprache jeweils mindestens 4 Punkte im Halbjahresergebnis 13/2 und in einem fiktiven Gesamtergebnis des Faches, bei dem alle einbringungsfähigen Halbjahresergebnisse berücksichtigt werden und das ansonsten gem. § 35 Abs. 3 FOBOSO ermittelt wird.
⁵Sind die Bedingungen des Satzes 3 nicht erfüllt, wird im entsprechenden Fach die Niveaustufe übernommen, die in der 12. Jahrgangsstufe der Beruflichen Oberschule bescheinigt wurde; ein Rückgriff auf zuvor besuchte Schulen erfolgt nicht. ⁶§ 38 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO und § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO gelten entsprechend.
⁷Werden die Bedingungen des Satzes 3 für das Fach Latein erfüllt, so wird Latein im Zeugnis unter Ziff. III. aufgeführt und es ist folgender Satz einzufügen: „Dieses Zeugnis schließt gesicherte Kenntnisse in Latein ein (Kleines Latinum).“.
⁸Die fortgeführten Fremdsprachen (Spanisch, Französisch) setzen Kenntnisse auf dem Niveau B1 voraus und erweitern diese innerhalb der Jahrgangsstufen 12 und 13 auf die Niveaustufe B1+.
⁹Die Niveaustufe B1+ darf nur bestätigt werden, wenn die Jahrgangsstufen 12 und 13 in der jeweiligen fortgeführten Fremdsprache (Spanisch, Französisch) besucht wurden.
1⁰Auf folgende Niveaustufen wird hingewiesen:
Sprache
Niveaustufe im Zeugnis der FHR
Niveaustufe im Zeugnis der allg. HR bzw. der fachg. HR
Spanisch (allg. HR) ohne Vorkenntnisse
A2
B1
Spanisch (fortgeführt)
B1
B1+
Spanisch IW (Anfänger)
A2
B1
Spanisch IW (Fortgeschrittene)
B1+
B2
Französisch (allg. HR) ohne Vorkenntnisse
A2
B1
Französisch IW (Anfänger)
A2
B1
Französisch IW (Fortgeschrittene)
B1+
B2
Russisch, Italienisch
A2
B1
Englisch
B2
B2+

2. 

¹Diese Bekanntmachung tritt am 25. Mai 2022 in Kraft.
²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Bekanntmachung über den Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismustervom 22. Dezember 2017 (KWMBl. 2018 S. 8), die durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 10, Nr. 87) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2022 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor

Anlagenverzeichnis 

Jahreszeugnis des Vorkurses der Berufsoberschule
Bescheinigung über den Besuch des Vorkurses der Beruflichen Oberschule
Bescheinigung über den Besuch der Vorklasse der Beruflichen Oberschule
Zwischenzeugnis der Vorklasse der Beruflichen Oberschule
Jahreszeugnis der Vorklasse der Beruflichen Oberschule
Bescheinigung über den Besuch der Jgst. 11 der Fachoberschule
Zwischenzeugnis der Jgst. 11 der Fachoberschule
Jahreszeugnis der Jgst. 11 der Fachoberschule
Bescheinigung der Jgst. 12 der Fachoberschule
Zwischenzeugnis der Jgst. 12 der Fachoberschule
Jahreszeugnis der Jgst. 12 der Fachoberschule
Zeugnis der Fachhochschulreife (Fachoberschule)
Bescheinigung über den Besuch der Jgst. 12 der Berufsoberschule
Zwischenzeugnis der Jgst. 12 der Berufsoberschule
Jahreszeugnis der Jgst. 12 der Berufsoberschule
Zeugnis der Fachhochschulreife (Berufsoberschule)
Bescheinigung über den Besuch der Jgst. 13 der Beruflichen Oberschule
Zwischenzeugnis der Jgst. 13 der Beruflichen Oberschule
Jahreszeugnis der Jgst. 13 der Beruflichen Oberschule
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Beruflichen Oberschule
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Beruflichen Oberschule
Zwischenzeugnis der Jgst. 12 der Berufsoberschule in Teilzeitform
Zeugnis der Fachhochschulreife des DBFH-Bildungsganges
Bescheinigung der Abschlussprüfung der Beruflichen Oberschule für andere Bewerber des Gymnasiums
Zeugnis der Fachhochschulreife der Beruflichen Oberschule für andere Bewerber
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Beruflichen Oberschule für andere Bewerber
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Beruflichen Oberschule für andere Bewerber
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Beruflichen Oberschule gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO
Zeugnis der Fachhochschulreife der Fachoberschule gem. § 35 Abs. 5 Satz 2 FOBOSO
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