Vollzug der Bauvorlagenverordnung
Regierungen
Untere Bauaufsichtsbehörden
Gemeinden
Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV
Baubeschreibung
Stellungnahme der Gemeinde
Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen
Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit Erläuterungen
Verantwortlicher Tragwerksplaner für die Bauausführung mit Erläuterungen
Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen
Anzeige der Nutzungsaufnahme
Bescheinigung Standsicherheit I
Bescheinigung Standsicherheit II
Bescheinigung Brandschutz I
Bescheinigung Brandschutz II
Bescheinigung Brandschutz III
Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
Bescheinigung Baugrund
Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
1.
¹Aufgrund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) werden die anliegenden Vordrucke
– Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
– Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV
– Baubeschreibung
– Stellungnahme der Gemeinde
– Beseitigungsanzeige mit Erläuterung
– Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit Erläuterung
– Verantwortlicher Tragwerksplaner für die Bauausführung mit Erläuterung
– Baubeginnsanzeige mit Erläuterung
– Anzeige der Nutzungsaufnahme
– Bescheinigung Standsicherheit I
– Bescheinigung Standsicherheit II
– Bescheinigung Brandschutz I
– Bescheinigung Brandschutz II
– Bescheinigung Brandschutz III
– Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
– Bescheinigung Baugrund
– Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. ²Die Anlage 3 (Stellungnahme der Gemeinde) wird zur Verwendung empfohlen.
2.
¹Anträge auf Baugenehmigung, auf Abgrabungsgenehmigung und auf Vorbescheid, die Vorlage im Verfahren der Genehmigungsfreistellung, die Beseitigungsanzeige sowie die Anzeige des Baubeginns und der Nutzungsaufnahme sind im analogen Verfahren nur unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen. ²Die aufgeführten Sachverständigen-Bescheinigungen dürfen im analogen Verfahren nur unter Verwendung dieser Vordrucke ausgestellt werden.
3.
¹Inhalt und grafische Anordnung sind verbindlich. ²Die drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter etc.) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. ³Anträge, Anzeigen und Bescheinigungen, die in der Form des bekannt gemachten Vordrucks gestellt beziehungsweise erstellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegen zu nehmen. ⁴Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.
4.
¹Planmappen dürfen auch künftig verwendet werden. ²Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. ³In der rechten oberen Ecke des Deckblatts sind Felder für den Namen des Antragstellers, das Aktenzeichen und den Namen der Gemeinde vorzusehen. ⁴Weitere Angaben der Bau- beziehungsweise Abgrabungsantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden
5.
Die mit Bekanntmachung vom 22. August 2018 verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 1. März 2021 weiterverwendet werden, maßgeblich ist der Tag der Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
6.
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Januar 2021 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 22. August 2018 (AllMBl. S. 481) außer Kraft.
Brigitta Brunner
Ministerialdirektorin
Anlagen
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