Vollzug der Vorschriften über den gerichtsärztlichen Dienst
Auf Grund des Art. 5b Abs. 1 und des Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz zum Vollzug der Vorschriften über den gerichtsärztlichen Dienst folgende Bestimmung:
1. Organisation des gerichtsärztlichen Dienstes
1.1
¹Die Leitung der gerichtsärztlichen Dienststelle (Dienststellenleitung) hat ihren Sitz beim jeweiligen Oberlandesgericht. ²Es sind folgende Außenstellen eingerichtet:
1.1.1
¹Die gerichtsärztliche Dienststelle am Oberlandesgericht Bamberg hat Außenstellen bei den Landgerichten Aschaffenburg, Hof und Würzburg. ²Der Bezirk des Landgerichts Coburg wird von der Dienststelle Bamberg, der Bezirk des Landgerichts Bayreuth von der Außenstelle Hof und der Bezirk des Landgerichts Schweinfurt von der Außenstelle Würzburg mitbetreut.
1.1.2
¹Die gerichtsärztliche Dienststelle am Oberlandesgericht München hat Außenstellen bei den Landgerichten Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Memmingen, Passau und Traunstein. ²Der Bezirk des Landgerichts Kempten wird von der Außenstelle Memmingen und der Bezirk des Landgerichts Deggendorf von der Außenstelle Passau mitbetreut.
1.1.3
¹Die gerichtsärztliche Dienststelle am Oberlandesgericht Nürnberg hat Außenstellen bei den Landgerichten Regensburg und Weiden i.d.OPf. ²Der Bezirk des Landgerichts Ansbach wird von der Dienststelle Nürnberg und der Bezirk des Landgerichts Amberg von der Außenstelle Weiden i.d.OPf. mitbetreut.
1.2
¹Zur Durchführung gerichtsärztlicher Untersuchungen können Ärztinnen und Ärzte des gerichtsärztlichen Dienstes zeitweise auch einer anderen Außenstelle oder einem Landgericht ohne Außenstelle zugewiesen werden. ²Nr. 2 gilt entsprechend.
1.3
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts führt die Dienststellenleitung in ihr Amt ein.
1.4
¹Die Dienststellenleitung schlägt dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf dem Dienstweg eine Abwesenheitsvertretung vor. ²Die Entscheidung über die Bestellung trifft das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz.
2. Arbeitsräume, Ausstattung, Geschäftsbedarf, Verwaltungspersonal
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts stellt den Gerichtsärztinnen und Gerichtsärzten Arbeitsräume, Ausstattung, Geschäftsbedarf und Verwaltungspersonal nach Bedarf zur Verfügung.
3. Dienstaufgaben der Leitungen der gerichtsärztlichen Dienststellen
3.1
Die Dienststellenleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
3.1.1
fachliche und organisatorische Leitung aller Dienstgeschäfte der Dienststelle mit zugehörigen Außenstellen,
3.1.2
Ansprechpartnerin für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts,
3.1.3
fachliche Ansprechpartnerin in Fragen der Begutachtung,
3.1.4
unmittelbare Vorgesetzte aller Ärztinnen und Ärzte der Dienststelle und zugehöriger Außenstellen im Sinne des Art. 3 Satz 2 BayBG.
3.2
¹Die Gerichtsärztinnen und Gerichtsärzte führen einen einheitlichen Leistungsnachweis über ihre Tätigkeiten. ²Die Dienststellenleitung überprüft mithilfe dieses Leistungsnachweises die Tätigkeit der nachgeordneten Gerichtsärztinnen und Gerichtsärzte. ³Sie übermittelt der jeweils zuständigen Regierung einen jährlichen Leistungsbericht, die das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hierüber informiert.
4. Vergabe von Aufträgen an Gerichtsärzte
4.1
Die Dienststellenleitung informiert die Gerichte auf Anfrage über Auslastung und Qualifikationen der Gerichtsärztinnen und Gerichtsärzte.
4.2
¹Geht ein Auftrag an die gerichtsärztliche Dienststelle, bestimmt die Dienststellenleitung, welche Gerichtsärztin oder welcher Gerichtsarzt die anfallende Aufgabe in ihrem Zuständigkeitsbereich übernimmt. ²Wird eine Gerichtsärztin oder ein Gerichtsarzt unmittelbar beauftragt, so informiert die Gerichtsärztin oder der Gerichtsarzt die Dienststellenleitung.
4.3
¹Kann die vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft benannte Ärztin oder der benannte Arzt aus innerbehördlichen oder persönlichen Gründen den Gutachtenauftrag nicht übernehmen oder nicht rechtzeitig erfüllen, so hält die Dienststellenleitung Rücksprache mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. ²Die Vorschriften der §§ 73 ff. der Strafprozessordnung sowie der §§ 404 ff. der Zivilprozessordnung bleiben unberührt.
4.4
Die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt wirkt darauf hin, zu einem Augenschein oder einer Vernehmung beigezogen zu werden, wenn sie oder er dies für die Erstellung des Gutachtens für erforderlich hält.
5. Dienstaufsicht
5.1
Die zuständigen Regierungen führen die Aufsicht über die Dienststellen des gerichtsärztlichen Dienstes.
5.2
¹Die zuständige Regierung besichtigt die gerichtsärztliche Dienststelle an allen Standorten im Oberlandesgerichtsbezirk bei besonderem Anlass, mindestens jedoch alle drei Jahre. ²Sie fertigt über die Besichtigung eine Niederschrift an und übersendet je einen Abdruck an das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Staatministerium der Justiz.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft und gilt unbefristet. ²Mit Ablauf des 30. September 2017 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der Vorschriften über die gerichtsärztlichen Dienste vom 13. Januar 1987 (MABl. S. 23, JMBl. S. 48), die durch Bekanntmachung vom 23. März 1995 (AllMBl. S. 279) geändert worden ist, außer Kraft.
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin
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