Vollzug der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst (VBHNDV)
DE - Landesrecht Bayern

Vollzug der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst (VBHNDV)

Inhaltsübersicht
1.
Bestellung von Teilnehmern
1.1
Beobachter
1.2
Hauptmeldestellen
1.3
Meldestellen
2.
Durchführung des Hochwassernachrichtendienstes
2.1
Beobachter
2.2
Hauptmeldestellen
2.3
Meldestellen
2.4
Empfänger
2.5
Hochwasservorhersagezentralen
2.6
Hochwassernachrichtenzentrale
3.
Hochwassernachrichtenpläne
3.1
Voraussetzungen für die Aufstellung
3.2
Form der Hochwassernachrichtenpläne
3.3
Eintragung der Teilnehmer in die Hochwassernachrichtenpläne
3.4
Pegel und Meldewerte
3.5
Meldebeginne
3.6
Meldeperioden, Meldezeiten
3.7
Lauf der Warnungen
3.8
Lauf der Hochwassernachrichten
3.9
Meldestufen
3.10
Angaben über die Pegel und Hochwasserwirkungen
3.11
Verfahren
4.
Übungen
4.1
Zweck
4.2
Zeitpunkt und Umfang
4.3
Hauptmeldestellen
4.4
Meldestellen
4.5
Übungsberichte
5.
Eissprengungen
6.
Aufsicht
6.1
Hochwassernachrichtenzentrale
6.2
Hauptmeldestellen
6.3
Meldestellen
7.
Schlussbestimmungen
Anlage
Abkürzungen
BayWG:
Bayerisches Wassergesetz
E-Blätter:
Empfangsblätter
HND:
Hochwassernachrichtendienst
HNDV:
Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst
M-Blätter:
Meldeblätter
StMI:
Staatsministerium des Innern
StMUGV:
Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
WWA:
Wasserwirtschaftsamt

1.  Bestellung von Teilnehmern

1.1  Beobachter

Der Beobachter eines Pegels kann eine bei einem WWA beschäftigte Person oder eine durch Vertrag verpflichtete Privatperson sein.
Kann die Hauptmeldestelle keinen Beobachter vertraglich gewinnen, so ist bei der Kreisverwaltungsbehörde eine Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 HNDV zu beantragen.
Die Beobachter werden von den Hauptmeldestellen nach den Hochwassernachrichtenplänen angewiesen.
Beamte der Landespolizei dürfen nicht als Beobachter eingesetzt werden.

1.2  Hauptmeldestellen

Hauptmeldestellen sind die Wasserwirtschaftsämter.

1.3  Meldestellen

Meldestellen sind die Kreisverwaltungsbehörden; kreisangehörige Gemeinden können von den Landratsämtern zu Meldestellen nach den Hochwassernachrichtenplänen bestimmt werden, wenn dadurch Hochwasserwarnungen schneller und sicherer verbreitet werden können. Aus denselben Gründen kann Meldestellen in den Hochwassernachrichtenplänen die Weitergabe von Hochwasserwarnungen an Teilnehmer außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugewiesen werden. Die Gemeinde ist unter Beigabe des Plans auf die Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 HNDV hinzuweisen.

2.  Durchführung des Hochwassernachrichtendienstes

(siehe auch Anlage)

2.1  Beobachter

2.1.1 

Die Hauptmeldestellen können Beobachter bei Ausfall der automatischen Datenfernübertragung zum Melden auffordern.

2.1.2 

Inhalt der Meldungen
Die Meldungen müssen den Messwert zum festgesetzten Zeitpunkt, die Zeitangabe und die Tendenz (steigend, gleich bleibend oder fallend) enthalten. Bei Pegeln mit Aufzeichnungsgeräten sind die Stundenwerte seit der letzten Meldung mitzumelden. Bei Meldeperioden von zwölf beziehungsweise 24 Stunden ist eine Meldung der 2- beziehungsweise 6-stündigen Werte ausreichend. Hat sich seit der letzten Meldung die Tendenz von steigend auf fallend geändert, so sind auch der Spitzenwert und die Uhrzeit seines Auftretens zu melden.
Sind Eiserscheinungen vorhanden, so ist die Meldung unter Verwendung der in DIN 4041, Teil 1 festgelegten Bezeichnungen (z.B. Randeis, Treibeis, Eisgang, Eisdecke, Eisstand, Eisversetzung) zu ergänzen und mit kurzen Angaben über den Umfang zu versehen.

2.1.3 

Ende der Meldungen
Die Meldungen sind nach Plan solange durchzugeben, bis die für die betreffenden Meldezeiten geltenden Meldebeginne wieder unterschritten sind oder die Hauptmeldestelle einem vorzeitigen Meldeende zugestimmt hat (Nr. 2.2.9).

2.2  Hauptmeldestellen

2.2.1 

Dienstanweisung
Alle für eine reibungslose Durchführung des HND notwendigen Verfügungen und Hinweise sind in einer Dienstanweisung zusammenzufassen, insbesondere über
die Einteilung der Beschäftigten für die einzelnen Tätigkeiten im HND wie Leitung, Erarbeiten der Vorhersagen, Bedienen der Fernsprechvermittlung sowie der anderen Kommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte;
die Vertretung für Abwesenheit oder Verhinderung;
die Bereitschaft und Erreichbarkeit der Hauptmeldestelle bei möglicher Hochwassergefahr;
die Anschriften und Fernsprechnummern;
den Zutritt zu den Diensträumen außerhalb der Dienststunden;
die Aufbewahrung der Unterlagen für den HND;
die Aufgaben außerhalb des Dienstsitzes, z.B. Kontrolle der Messstellen und deren Beobachter durch das Gewässeraufsichtspersonal, Aufsicht (Nr. 6.2), Erkunden der Auswirkungen (Nr. 3.10).
Der Dienstanweisung ist je eine Ablichtung der Bedienungsanleitung für die Telefonanlage sowie für die anderen Kommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte beizufügen.
Für den HND sind Beschäftige einzuteilen, die nicht für andere Aufgaben, z.B. im Katastrophenschutz, für Abflussmessungen oder Wasserspiegelfestlegungen eingesetzt werden müssen.
Während der für die fernmündliche Durchgabe von Meldungen und Nachrichten bestimmten Zeiten sind die Amtanschlüsse der Hauptmeldestelle möglichst hierfür frei zu halten. Ankommende Beobachtermeldungen und abgehende Hochwassernachrichten sind bei Bedarf auf Nebenstellen zu verteilen. Ein Auszug aus der Dienstanweisung, der mindestens die Regelungen nach Nrn. 1 bis 4 enthält, ist der Hochwassernachrichtenzentrale vorzulegen.
Ein Auszug, der die Regelungen nach Nrn. 3 und 4 enthält, ist auch den nächsten flussaufwärts gelegenen Hauptmeldestellen und den Hochwasservorhersagezentralen zu übermitteln.
Die Dienstanweisung und die Auszüge sind auf dem Laufenden zu halten.

2.2.2 

Telekommunikation

2.2.2.1 

In der Regel sollte jeder Teilnehmer im HND neben einem Festnetzanschluss auch einen Mobiltelefon-Anschluss bereithalten.

2.2.2.2 

Vorwarnungen und Hochwasserwarnungen werden, falls nicht anders vereinbart, fernmündlich weitergegeben.

2.2.2.3 

Hauptmeldestellen und Meldestellen können mit den Empfängern andere Telekommunikationsmittel vereinbaren. Es muss aber für die Nachrichtengeber ersichtlich sein, dass die Empfänger die Warnung erhalten haben, z.B. durch Vereinbarung von Quittierungen.

2.2.3 

Hochwasserwarnungen

2.2.3.1 

Vorwarnung
Die Hauptmeldestellen informieren sich durch Beobachtung der Wetterlage, Einholen der
Wetterberichte, regelmäßige Beobachtung der Messwerte über drohende Hochwassergefahr. Sie erhalten Information von der HVZ, wenn aufgrund der Hochwasservorhersagen mit anhaltender Überschreitung der Meldebeginne zu rechnen ist (siehe Nr. 2.5.2).
Erkennt die Hauptmeldestelle die drohende Hochwassergefahr, dann gibt sie eine entsprechende Vorwarnung an die Meldestellen. Ist mit Sicherheit zu erwarten, dass der Meldebeginn überschritten werden wird, so sind die Meldestellen anzuweisen, auch die Empfänger vorzuwarnen. Liegt keine Information der HVZ vor, ist auch diese entsprechend vorzuwarnen.
Die Hauptmeldestellen ordnen an, dass ihre Dienststelle zu besetzen ist, wenn ein Anlaufen des HND zu erwarten ist.
Vorwarnungen sind aufzuheben, wenn keine Hochwassergefahr mehr besteht und der HND nicht angelaufen ist.

2.2.3.2 

Inhalt der Vorwarnung
Die Vorwarnung enthält den Titel „Vorwarnung Hochwassergefahr“, die Herausgabezeit, den Gültigkeitszeitraum, die Veranlassungsgründe (z.B. aufgrund der Niederschlagsvorhersagen des Deutschen Wetterdiensts, aufgrund der Abflussvorhersagen der Hochwasservorhersagezentralen etc.), die betroffenen Gewässer und – falls möglich – die voraussichtlich zu erwartenden höchsten Meldestufen.

2.2.3.3 

Hochwasserwarnung Stufe 1
Die „Hochwasserwarnung vor Ausuferungen und Überschwemmungen“ ist von den Hauptmeldestellen und den Meldestellen abzusetzen, wenn der Meldebeginn erreicht ist oder abzusehen ist, dass der Meldebeginn mit großer Wahrscheinlichkeit erreicht werden wird und ein weiterer Anstieg der Wasserstände zu erwarten ist.

2.2.3.4 

Hochwasserwarnung Stufe 2
Die „Hochwasserwarnung vor Überschwemmungsgefahr für bebaute Gebiete“ ist abzusetzen, wenn der erhöhte Meldebeginn erreicht wird oder wenn abzusehen ist, dass der erhöhte Meldebeginn mit großer Wahrscheinlichkeit erreicht werden wird.

2.2.3.5 

Inhalt der Warnungen
Die Warnungen enthalten den jeweiligen Titel: „Hochwasserwarnung vor Ausuferungen und Überschwemmungen“, „Hochwasserwarnung vor Überschwemmungsgefahr für bebaute Gebiete“, den Zeitpunkt der Herausgabe, den Gültigkeitszeitraum, die betroffenen Pegelstellen und Gewässer mit den aktuellen Pegelständen, den Meldestufen und den im Vorhersagezeitraum voraussichtlich zu erwartenden höchsten Meldestufen.

2.2.4 

Hochwassernachricht

2.2.4.1 

Bereitstellung der Hochwassernachrichten
Hochwassernachrichten werden über Telefonansage, Internet oder in anderer geeigneter Weise für die Behörden und für die Öffentlichkeit bereitgestellt.
Ist infolge technischer Pannen kein Zugang zur bereitgestellten Hochwassernachricht möglich, so kann die Nachrichtenübermittlung von der Meldestelle beziehungsweise der Hauptmeldestelle gemäß Hochwassernachrichtenplan angefordert werden.

2.2.4.2 

Beginn der Nachrichtenbereitstellung oder gegebenenfalls der Nachrichtendurchgabe
Die Bereitstellung von Hochwassernachrichten ist aufzunehmen, sobald der Wasserstand an einem Meldepegel den Meldebeginn erreicht hat und steigende Tendenz aufweist.

2.2.4.3 

Inhalt der Hochwassernachrichten (§ 1 Abs. 3 HNDV)
Hochwassernachrichten enthalten gemessene und vorhergesagte Wasserstände und Abflussdaten an Pegeln.
Hochwassernachrichten müssen so kurz wie möglich gefasst werden.
Sind Eiserscheinungen vorhanden, die den Wasserstand beeinflussen können, so ist die Hochwassernachricht entsprechend zu ergänzen.

2.2.5 

Hochwasservorhersagen
Vorhersagen werden von den Hochwasservorhersagezentralen auf den Rechnern im Behördennetz bereitgestellt. Diese können von den Hauptmeldestellen in die Hochwassernachrichten mit aufgenommen werden und gegebenenfalls durch eigene Vorhersagen und örtliche Kenntnisse ergänzt werden.
Stehen keine quantitativen Vorhersagen zur Verfügung oder sind diese am entsprechenden Pegel zu ungenau, so ist die Vorhersage qualitativ, d.h. allgemein zu fassen; in diesen Fällen ist stets anzugeben, welche Meldestufe im übersehbaren Zeitraum voraussichtlich erreicht werden wird, z.B.:

2.2.6 

Zwischennachricht
Stellen sich in der Zeit zwischen zwei planmäßigen Hochwassernachrichten außergewöhnliche Ereignisse oder nennenswerte Abweichungen von den zuletzt durchgegebenen Vorhersagen ein, so sind Zwischennachrichten unabhängig von den vorgesehenen Meldezeiten bereitzustellen beziehungsweise durchzugeben.

2.2.7 

Aufzeichnung der Hochwasserwarnungen
Alle durchgegebenen Hochwasserwarnungen sind aufzuzeichnen, damit jederzeit festgestellt werden kann, welche Texte durchgegeben wurden und zu welchen Zeiten und wer die Gesprächspartner (Boten) waren.

2.2.8 

Einschränkung der Nachrichtendurchgabe
Die Nachrichtenbereitstellung beziehungsweise bei Ausfall die Nachrichtendurchgabe kann für einen Pegel durch Verlängerung der Meldeperiode auf bis zu 24 Stunden eingeschränkt werden, wenn
der Wasserstand in Meldestufe 1 oder 2 liegt und keine nennenswert steigende Tendenz aufweist oder
aufgrund der besonderen Ursachen des Hochwassers (z.B. Schneeschmelze) vorhergesagt werden kann, dass Meldestufe 2 während der verlängerten Nachrichtenperiode nicht überschritten werden wird.
In diesem Fall ist mit der Nachricht die Zeit der nächsten Nachricht durchzugeben.

2.2.9 

Ende der Nachrichtenbereitstellung beziehungsweise Nachrichtendurchgabe
Die Nachrichtenbereitstellung oder gegebenenfalls die Nachrichtendurchgabe für einen Pegel kann regelmäßig eingestellt werden, wenn an diesem Pegel der Wasserstand in Meldestufe 1 oder 2 liegt, fallende Tendenz aufweist und ein erneuter Anstieg des Wasserstandes nicht zu erwarten ist.
Konnte die letzte Nachricht nicht ausdrücklich als letzte bezeichnet werden, so sind die Meldestellen über das Ende des HND zu unterrichten.

2.2.10 

Mitwirken der Polizei
Die Polizeidienststellen unterstützen die Hauptmeldestellen dadurch, dass sie
Meldungen der Beobachter zum Zweck der Besetzung der Hauptmeldestellen übermitteln,
Meldungen der Beobachter übermitteln, wenn die öffentlichen Fernmeldeverbindungen überlastet oder ausgefallen sind,
dringende und wichtige Weisungen an die Beobachter übermitteln, die nicht durch eigene Boten der Hauptmeldestelle weitergegeben werden können.
Einzelheiten werden nach Absprache der Hauptmeldestelle mit den Polizeiinspektionen in den Beobachteranweisungen (Nr. 1.1) und der Dienstanweisung (Nr. 2.2.1) festgelegt. Dringende andere Aufgaben der Polizei dürfen hierdurch nicht infrage gestellt werden.

2.3  Meldestellen

2.3.1 

Dienstanweisung
Die Anweisungen unter Nr. 2.2.1 für die Hauptmeldestellen gelten sinngemäß. Auszüge nach Nr. 2.2.1 sind je zweifach der Vertretung und der Hauptmeldestelle, von gemeindlichen Meldestellen auch der Kreisverwaltungsbehörde zu übermitteln und auf dem Laufenden zu halten. Die Landratsämter beraten kreisangehörige Gemeinden, die nach § 6 Abs. 1 HNDV zu Meldestellen bestimmt sind, beim Ausarbeiten der Dienstanweisung.

2.3.2 

Vorwarnung
Die Meldestelle trifft nach Vorwarnung (Nrn. 2.2.3.1 und 2.2.3.2) alle für eine Dienstbereitschaft notwendigen Vorbereitungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die erforderlichen Unterlagen (Hochwassernachrichtenplan und Dienstanweisung) bereitliegen.
Sind im Hochwassernachrichtenplan einer Meldestelle weitere Meldestellen aufgeführt, sind diese stets vorzuwarnen. Die Empfänger sind auf Anweisung der Hauptmeldestelle von Vorwarnungen zu unterrichten.

2.3.3 

Besetzung der Meldestellen
Die Meldestelle ist durchgehend zu besetzen, sobald die erste Hochwasserwarnung durchgegeben wird. Sind die im Hochwassernachrichtenplan aufgeführten Vertretungen (Nr. 3.3.3) dienstbereit, so kann davon abgesehen werden, die Meldestelle durchgehend zu besetzen, wenn Meldestufe 1 nicht überschritten oder Meldestufe 2 zwar erreicht, die Tendenz aber nicht mehr steigend ist.

2.3.4 

Beginn der Nachrichtendurchgabe
Die erste von der Hauptmeldestelle durchgegebene Hochwasserwarnung ist unverzüglich an die Teilnehmer weiterzuleiten, die nach dem Hochwassernachrichtenplan zu warnen sind.
Die Hochwassernachrichten können über die Bereitstellung per fernmündlicher Ansage oder weiterer Bereitstellungsarten z.B. Intranet/Internet eingeholt werden. Bei fehlender Bereitstellung sind die einlaufenden Hochwassernachrichten planmäßig an die Teilnehmer weiterzuleiten, für die der Meldebeginn erreicht oder überschritten ist.
Für die Weiterleitung der Hochwasserwarnungen sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 zu beachten. Gefahr im Verzug im Sinn dieser Bestimmung ist regelmäßig anzunehmen für die Katastropheneinsatzleiter und die Polizeiinspektionen, wenn Meldestufe 3, für die übrigen Empfänger, wenn Meldestufe 4 zu erwarten ist.

2.3.5 

Inhalt der Hochwasserwarnung (Nr. 2.2.3.5 gilt entsprechend)

2.3.6 

Inhalt der Hochwassernachrichten (Nr. 2.2.4.3 gilt entsprechend)

2.3.7 

Aufzeichnung der Hochwassermeldungen und -nachrichten (Nr. 2.2.7 gilt entsprechend)

2.3.8 

Einschränkung und Ende der Nachrichtendurchgabe (Nrn. 2.2.8 und 2.2.9 gelten entsprechend).

2.4  Empfänger

2.4.1 

Beginn des Hochwassernachrichtendienstes
Sobald eine Vorwarnung oder die erste Hochwasserwarnung eingegangen ist oder die Hochwassergefahr aus eigenen Wahrnehmungen zu erkennen ist, haben die Empfänger dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den bereitgestellten Hochwassernachrichten haben.
Er hat weiter dafür zu sorgen, dass der im Hochwassernachrichtenplan angegebene Fernsprechanschluss so besetzt ist, dass eine Aufnahme eingehender Nachrichten möglich ist (§ 6 Abs. 2 HNDV).

2.4.2 

Bekanntgabe der Hochwassernachrichten und -warnungen durch Gemeinden
Gemeinden als Empfänger regeln die Bekanntgabe der Hochwassernachrichten und -warnungen in eigenen Meldeplänen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 HNDV) mit folgendem Inhalt:
Eine Zusammenstellung, aus der hervorgeht:
Art und Weise der Bekanntmachung der Hochwasserwarnungen,
Lage und Höhe der örtlichen Hochwassermarken,
bemerkenswerte Pegelstände des Meldepegels und deren örtliche Auswirkungen (z.B. Straßenüberflutungen),
der Bezug zwischen den Vorhersagen der Scheitelwasserstände des Meldepegels und der zu erwartenden Scheitelwasserstände vor Ort;
Ein Lageplan mit Eintragung der
Überschwemmungsbereiche größerer Hochwässer sowie die förmlich festgesetzte Überschwemmungsgrenze,
Rückstaubereiche im Untergrund,
Kennzeichnung der hochwasserbedrohten Objekte,
Lage der Hochwassermarken;
Verzeichnis der Eigentümer, Besitzer und Betreiber der vom Hochwasser bedrohten Gebäude und Anlagen;
Verzeichnis der zuständigen Behörden sowie der örtlichen und überörtlichen Hilfsdienste;
Kommunaler Organisationsplan für die Hochwasserabwehr;
Hinweis auf den Aufbewahrungsort der für die Katastrophenabwehr erforderlichen Unterlagen.
Die Meldepläne sind im Benehmen mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt auszuarbeiten.
Der Meldeplan soll zusammen mit dem Hochwassernachrichtenplan so aufbewahrt werden, dass er jederzeit zugänglich ist.
Hochwasserwarnungen sind durch die Gemeinden unverzüglich nach dem Meldeplan bekannt zu geben.

2.4.3 

Die Hauptmeldestellen sind berechtigt, Hochwasserwarnungen und Hochwassernachrichten an die örtlichen Medien weiterzugeben.

2.5  Hochwasservorhersagezentralen

2.5.1 

Beginn der Vorhersageerstellung
Die Hochwasservorhersagezentrale beginnt mit der Erstellung von Hochwasservorhersagen bei Eintreten eines der folgenden Kriterien:
Überschreitung festgelegter Schwellwerte in der nummerischen Niederschlagsprognose
Eintreffen einschlägiger Wetter- oder Unwetterwarnungen (Starkregen, Dauerregen, Schneeschmelze) durch den Deutschen Wetterdienst.
Überschreitung der Meldebeginne an mehr als einem Pegel im Vorhersagegebiet.

2.5.2 

Information der Hauptmeldestellen

2.5.2.1 

Die Hochwasservorhersagezentrale informiert die Hauptmeldestellen im Vorhersagegebiet, wenn aufgrund der Hochwasservorhersagen mit anhaltender Überschreitung der Meldebeginne zu rechnen ist.

2.5.2.2 

Nach Erhalt der Information sorgen die Hauptmeldestellen für die stündliche Bereitstellung der Messdaten.

2.5.3 

Bereitstellung der Vorhersagen
Die Hochwasservorhersagezentrale stellt die nummerischen Wasserstands- und Abflussvorhersagen aller Vorhersagepegel im Behördennetz bereit. Bei Ausfall dieser Bereitstellung erfolgt eine Übermittlung der Vorhersagen an die Hauptmeldestellen.
Die Bereitstellungsperioden und -zeiten orientieren sich an den Meldeperioden und -zeiten (siehe Nr. 3.6.1 und Nr. 3.6.2) der entsprechenden Pegel.
Die HVZ veröffentlicht die Vorhersagen ausgewählter Pegel im Internet.

2.6  Hochwassernachrichtenzentrale

2.6.1 

Die Hochwassernachrichtenzentrale warnt die Hochwasservorhersagezentralen und die Hauptmeldestellen bei überörtlicher Hochwassergefahr vor.

2.6.2 

Sie beaufsichtigt die Aufstellung und Fortführung der Hochwassernachrichtenpläne.

2.6.3 

Sie erstellt und verbreitet Hochwasserberichte.
Hochwasserberichte werden verbreitet durch
Bekanntgabe über den Rundfunk, gemäß Nrn. 3.1 bis 3.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 19. April 1991 (AIIMBI S.362) „betreffend Durchsagen über den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) bei Katastrophen, ähnlichen allgemeinen Gefahren und bei Sirenenfehlauslösungen“,
automatische telefonische Ansage über Anrufbeantworter,
fernschriftliche Übermittlung an die Presseagenturen.
Die Hochwassernachrichtenzentrale übermittelt die Hochwasserberichte – möglichst fernschriftlich – auch an die Bayerische Staatskanzlei, an das StMUGV und an das StMI (Lagezentrum und Oberste Baubehörde).

2.6.3.1 

Beginn, Zeiten und Ende der Verbreitung
Hochwasserberichte sind zu verbreiten, sobald an zwei oder mehreren Hauptmeldepegeln Meldestufe 2 erreicht oder zu erwarten ist, dass an einem Hauptmeldepegel mit größerem Niederschlagsgebiet Meldestufe 3 erreicht werden wird.

2.6.3.2 

Inhalt
Der Hochwasserbericht soll regelmäßig einen Überblick über die gegenwärtige Hochwasserlage in Bayern und eine Vorschau auf die absehbare weitere Entwicklung enthalten.
Daneben hat die HNZ insbesondere auch die Aufgaben, eine Anweisung für die Durchführung des Vorhersagedienstes aufzustellen und fortzuführen, Vorhersagemethoden und -modelle weiter zu entwickeln und das Personal der Hochwasservorhersagezentralen und der Hauptmeldestellen zu schulen.

2.6.4 

Sofortnachrichten
Die örtlichen Meldewege können so gestört sein, dass wichtige und dringliche Hochwasserwarnungen und -nachrichten weder auf den planmäßigen Meldewegen noch auf sonstige Weise, z.B. nicht öffentliche Fernmeldeverbindungen, Boten (§ 11 Nrn. 3 und 4 HNDV), an die Meldestellen oder Empfänger weitergeleitet werden können.
Ist dies der Fall und besteht Gefahr für Leib und Leben, so sind Hochwassernachrichten von der Hochwassernachrichtenzentrale als Sofortnachrichten gemäß Nr. 3.4 der unter Nr. 2.6 genannten Bekanntmachung über den Rundfunk zu verbreiten.

2.6.5 

Die Hochwassernachrichtenzentrale führt bei Bedarf Übungen durch.

3.  Hochwassernachrichtenpläne

3.1  Voraussetzungen für die Aufstellung

3.1.1 

Ein Hochwassernachrichtenplan ist aufzustellen, wenn Empfänger (§ 7 HNDV) Hochwassernachrichten beziehungsweise -warnungen benötigen, um Wasser- und Eisgefahren abwehren zu können.

3.1.2 

In den Hochwassernachrichtenplan sind nur solche Empfänger aufzunehmen, die so rechtzeitig benachrichtigt werden können, dass Abwehrmaßnahmen noch möglich sind, und bei denen der Aufwand für den Nachrichtendienst in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der zu verhindernden Schäden steht.

3.2  Form der Hochwassernachrichtenpläne

Die Hochwassernachrichtenpläne werden als M-Blätter aufgestellt.

3.2.1 

M-Blätter werden für die Hauptmeldestellen, deren Beobachter und die Meldestellen aufgestellt; für Anrufpegel und Pegel mit Datenfernübertragung kann die Anlage eines M-Blattes entfallen; sie sind dann in die E-Blätter der Hauptmeldestellen einzutragen.

3.2.2 

Die M-Blätter enthalten:
Meldeblatt-Nr., Seitennummer, Datum
Name, Adresse und Rufnummern des Nachrichtengebers
Für alle Meldungen, Teilnehmername, -adresse, -rufnummern, Messstelle, Meldewerte, Meldebeginne, Meldezeiten und Meldeblattnummer mit Weitermeldung beziehungsweise Herkunft der Meldung.

3.2.3 

Für jeden Meldepegel wird ein Pegelblatt beigelegt mit folgenden Angaben:
Pegelname und Gewässername,
Rufnummer der Messwertansage, Internetadresse beziehungsweise weitere Bereitstellungshinweise,
zuständiges Wasserwirtschaftsamt,
Flusskilometer,
Einzugsgebiet,
Mittlerer Wasserstand und Mittlerer Hochwasserstand mit Bezugszeitraum,
Höchster Hochwasserstand mit Datum und weitere extreme Hochwasserstände,
Meldestufen,
Bemerkenswerte Pegelstände und eintretenden Wirkungen,
Sonstige Hinweise.

3.3  Eintragung der Teilnehmer in die Hochwassernachrichtenpläne

3.3.1 

Reihenfolge der Teilnehmer
Die Teilnehmer sind im Hochwassernachrichtenplan nach der zeitlichen Reihenfolge der Nachrichtendurchgabe zu ordnen. Dafür gilt regelmäßig folgende Rangfolge:
Beobachter,
Hauptmeldestellen,
Meldestellen,
Ansprechpartner Führungsgruppe Katastrophenschutz,
Polizeiinspektionen,
Gemeinden,
sonstige Empfänger.
Innerhalb dieser Gruppen ist nach Dringlichkeit zu ordnen; Maßstäbe dafür bieten insbesondere die Lage am Fluss und der Gefährdungsgrad.

3.3.2 

Empfänger
Neben den Empfängern nach § 7 HNDV sind auch das Staatsministerium, die Regierungen, das Landesamt für Wasserwirtschaft und die Hochwasservorhersagezentralen, die Ansprechpartner Führungsgruppe Katastrophenschutz und die Polizeiinspektionen als Empfänger in die M-Blätter einzutragen.

3.3.3 

Vertretung/Vertretungen
Für jeden Teilnehmer, dessen Fernsprechanschluss nicht ständig besetzt ist, muss die Erreichbarkeit durch eine entsprechende Zahl von Vertretungen gesichert sein.

3.4  Pegel und Meldewerte

Die maßgebenden Pegel und die Art der zu übermittelnden Messwerte sind im Hochwassernachrichtenplan festzuhalten.

3.5  Meldebeginne

3.5.1 

Meldebeginn
Der Meldebeginn ist auf einen auf 10 cm abgerundeten Pegelstand so festzusetzen, dass den Empfängern und den von ihnen zu warnenden betroffenen Bürgern möglichst ausreichend Zeit zu Abwehrmaßnahmen bleibt: Es soll jedoch vermieden werden, dass durch einen zu tief liegenden Meldebeginn der HND häufig anläuft, ohne dass kritische Wasserstände erreicht werden.

3.5.2 

Höherer Meldebeginn
Durch zusätzliche Festsetzung eines höheren Meldebeginns kann die Meldeperiode verkürzt werden. Diese Stufe ist so festzulegen, dass die Empfänger und die von ihnen zu warnenden betroffenen Bürger möglichst ausreichend Zeit zu Abwehrmaßnahmen bei zu erwartenden Gebäudeschäden oder Schäden an überörtlichen Infrastrukturen haben.

3.6  Meldeperioden, Meldezeiten

Die Angabe von Meldeperioden und Meldezeiten regelt die Durchgabe von Hochwassernachrichten. Hochwassernachrichten werden nur dann durchgegeben, wenn eine Bereitstellung nicht gegeben ist.

3.6.1 

Meldeperioden
Die Meldeperiode ist der Zeitabstand zwischen zwei Hochwassernachrichten. Sie wird für jeden Meldepegel festgelegt.
Die Meldeperiode sollte nicht länger sein als die mittlere Vorhersagezeit für das betreffende Gewässer und nicht länger als tagsüber sechs Stunden und nachts zwölf Stunden.

3.6.2 

Meldezeiten
Die Meldezeit für die Nachrichten hängt von der Empfangszeit des letzten Messwertes ab. Dieser wird in der Regel zu jeder vollen Stunde abgerufen oder gemeldet. Die Meldezeit soll nicht später als 30 Minuten nach dem Termin des letzten Messwertes liegen.
In den M-Blättern der Meldestellen ist die unverzügliche Weitergabe der eingegangenen Nachrichten vorzusehen; dabei ist von der planmäßigen Empfangszeit der Nachricht auszugehen.

3.7  Lauf der Warnungen

3.7.1 

Normaler Lauf
Im Allgemeinen wird folgender Lauf der Hochwasserwarnungen vorzusehen sein:

3.7.1.1 

Die Hauptmeldestellen warnen die Meldestellen.

3.7.1.2 

Die Meldestellen verbreiten die Warnungen an die Empfänger.
Kann die Warnung an einen Empfänger nicht über die im Hochwassernachrichtenplan angegebenen Kommunikationsmittel übermittelt werden, so ist diese auf andere geeignete Weise, z.B. durch Boten, weiterzuleiten.

3.7.2 

Besondere Fälle:
Den Meldestellen kann in den Hochwassernachrichtenplänen die Weitergabe an Teilnehmer außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugewiesen werden, wenn dadurch Hochwasserwarnungen schneller und sicherer verbreitet werden können.
Ist das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr besonders groß oder reichen die Abwehraufgaben bestimmter Empfänger über den Bereich einer Meldestelle hinaus (z.B. Bundesbahn oder Straßenbauamt), so sollen die Empfänger in die M-Blätter der zuständigen Hauptmeldestellen aufgenommen werden.

3.8  Lauf der Hochwassernachrichten

3.8.1 

In der Regel werden Hochwassernachrichten in geeigneter Weise von den Hauptmeldestellen bereitgestellt.

3.8.2 

Ist die Bereitstellung der Hochwassernachrichten nicht gegeben, so werden die Hochwassernachrichten in festgesetzten Meldeperioden (siehe 3.6.1) zu festgesetzten Meldezeiten (siehe 3.6.2) gemäß 3.7.1.1 von den Hauptmeldestellen an die Meldestellen und gemäß 3.7.1.2 von den Meldestellen an die Empfänger weitergegeben.

3.8.3 

Bei Ausfall der Fernübertragung beziehungsweise bei Fehlen einer Fernübertragung und bei Ausfall der Messwertansage an der Messstelle meldet der Pegelbeobachter an die Hauptmeldestelle. In Sonderfällen kann der Pegelbeobachter auch aus Zeitgründen zusätzlich an die Meldestellen oder die Empfänger melden. Mehr als drei oder vier Meldungen für Beobachter sollen jedoch vermieden werden.

3.8.4 

Nr. 3.7.2 gilt entsprechend.

3.9  Meldestufen

Um den Überblick über die Wirkungen des Hochwassers zu erleichtern, sind für alle im Hochwassernachrichtenplan enthaltenen Pegel die Wasserstände in Meldestufen einzuteilen und auf den Pegelblättern anzugeben.
Dabei bedeuten:
Meldestufe 1:
Meldebeginn überschritten, stellenweise kleinere Ausuferungen.
Meldestufe 2:
Land- und forstwirtschaftliche Flächen überflutet oder leichte Verkehrsbehinderungen auf Hauptverkehrs- und Gemeindestraßen.
Meldestufe 3:
Einzelne bebaute Grundstücke oder Keller überflutet oder Sperrung überörtlicher Verkehrsverbindungen oder vereinzelter Einsatz der Wasser- oder Dammwehr (Art. 66 Abs. 2 BayWG) erforderlich.
Meldestufe 4:
Bebaute Gebiete in größerem Umfang überflutet oder Einsatz der Wasser- oder Dammwehr in großem Umfang erforderlich.
Beträgt der Unterschied zwischen den Meldestufen 2 und 3 oder 3 und 4 weniger als 10 cm Wasserstand, so entfällt die tiefere Meldestufe.

3.10  Angaben über die Pegel und Hochwasserwirkungen

Auch die übrigen auf den M-Blättern vorgesehenen Angaben haben eine große Bedeutung für die Beurteilung der aktuellen Hochwasserlage. Die Hauptmeldestellen haben deshalb jede Gelegenheit wahrzunehmen, insbesondere nach Ablauf eines Hochwassers, diese Angaben zu verbessern und zu erweitern.

3.11  Verfahren

3.11.1 

Aufstellung
Neue M-Blätter sowie wesentliche Änderungen werden von den nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 HNDV zuständigen Behörden gefertigt und dem Landesamt für Wasserwirtschaft zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Die M-Blätter, werden von der zuständigen Behörde unterfertigt und durch Übersenden an die Teilnehmer, an kreisangehörige Gemeinden über das Landratsamt, in Kraft gesetzt. Jedes Blatt ist allen auf dem Blatt genannten Teilnehmern und deren Vertretern zuzuleiten.

3.11.2 

Fortführung
Jede zuständige Behörde führt den von ihr aufgestellten Hochwassernachrichtenplan fort. Kleinere Änderungen sind als Nachtrag mitzuteilen. Das Einvernehmen mit der Hochwassernachrichtenzentrale ist herzustellen, wenn beabsichtigt ist,
einen Hochwassernachrichtenplan ersatzlos aufzuheben, weil die Voraussetzungen nach Nr. 3.1 nicht mehr gegeben sind,
eine zusätzliche Messstelle in einen Hochwassernachrichtenplan einzufügen oder eine Messstelle herauszunehmen,
die Meldebeginne für eine Messstelle zu ändern.

4.  Übungen

4.1  Zweck

Übungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 9 Nr. 5 HNDV haben den Zweck, das am Hochwassernachrichtendienst mitwirkende Personal der Teilnehmer und ihrer Vertretungen zu schulen und die Funktionsfähigkeit der Nachrichtenpläne und -verbindungen zu überprüfen.

4.2  Zeitpunkt und Umfang

Übungen sollen nach Bedarf durchgeführt werden. Den Termin für eine Übung gibt das Landesamt für Wasserwirtschaft nach Zustimmung des StMUGV den Regierungen und den Hauptmeldestellen bekannt, die ihrerseits die Meldestellen, deren Vertreter und die Beobachter unterrichten. Sofern nichts anderes bestimmt wurde, wird die Übung auf zwei Nachrichtendurchgaben (mittags und abends) angesetzt.

4.3  Hauptmeldestellen

Die Hauptmeldestellen unterrichten nach Bedarf – in der Regel vor Übungen – die Teilnehmer über ihre Verpflichtungen im HND, z.B. anlässlich von Dienstbesprechungen mit den Bürgermeistern.
Eine der im Allgemeinen zwei Nachrichten einer Meldeübung soll von der Hauptmeldestelle über die Vertretungen der Meldestelle an die Empfänger geleitet werden.

4.4  Meldestellen

Die Meldestellen bestimmen mit der Durchgabe einer Übungsnachricht an die Gemeinden, ob die Nachricht nach dem Meldeplan (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 HNDV) weiterzuverbreiten ist. Das soll für eine Nachricht einer Übung regelmäßig geschehen.
Meldestellen, die innerhalb des laufenden Jahres anlässlich eines Hochwassers mindestens einen Tag am HND teilgenommen haben, ohne dass nennenswerte Schwierigkeiten entstanden sind, brauchen im Benehmen mit der Hauptmeldestelle die Übungsnachrichten nicht an ihre Empfänger weiterzuleiten.

4.5  Übungsberichte

Sind bei Meldeübungen Schwierigkeiten aufgetreten, so ist hierüber mit Abhilfevorschlägen zu berichten.

5.  Eissprengungen

Auf die Anzeige einer beabsichtigten Eissprengung nach § 11 HNDV hat die Kreisverwaltungsbehörde, in schwierigen Fällen im Benehmen mit dem WWA, zu prüfen, ob Unterlieger betroffen werden könnten. Die Betroffenen sind zu warnen, wenn nicht nur mit geringfügigen Auswirkungen zu rechnen ist.
Werden nachteilige Wirkungen über den Bereich der Kreisverwaltungsbehörde hinaus erwartet, so sind die berührten Kreisverwaltungsbehörden über die Hauptmeldestelle zu warnen.

6.  Aufsicht

6.1  Hochwassernachrichtenzentrale

Die Hochwassernachrichtenzentrale beaufsichtigt die Aufstellung und Fortführung der Hochwassernachrichtenpläne (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 HNDV).

6.2  Hauptmeldestellen

Die Hauptmeldestellen beaufsichtigen den Vollzug der von ihnen herausgegebenen Hochwassernachrichtenpläne (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 HNDV) durch stichprobenartiges Überprüfen der eingehenden Nachrichten bei Empfängern auf Inhalt und Empfangszeiten.

6.3  Meldestellen

Die Meldestellen überwachen Aufstellung, Fortführung und Vollzug der Meldepläne der Gemeinden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 HNDV).

7.  Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
Mit Ablauf des 31. Januar 2005 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. Januar 1991 (AllMBl S.367) außer Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor
Anlage
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