VSO-F
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VSO-F: Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Volksschulordnung – F, VSO-F) Vom 11. September 2008 (GVBl. S. 731, ber. S. 907) BayRS 2233-2-1-K (§§ 1–85)

Auf Grund von Art. 24 Nrn. 1 bis 7, Art. 30 Abs. 1 Satz 7, Art. 43 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 46 Abs. 4 Satz 3, Art. 65 Abs. 1 Satz 4, Art. 68, Art. 69 Abs. 7, Art. 86 Abs. 15, Art. 89, Art. 117, 122 Abs. 3 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich (vgl. Art. 1 und 3 BayEUG)

¹Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und die staatlich anerkannten Ersatzschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. ²

§ 2 Schulaufsicht, Abweichung von einzelnen Vorschriften (vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)

Teil 2 Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Schulforum

§ 3 Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung, Schulleiterin und Schulleiter (vgl. Art. 2, 57, 84 und 85 BayEUG)

(1) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter verfügt über das Lehramt für Sonderpädagogik. ²Sie oder er soll eine Lehrbefähigung mit der sonderpädagogischen Fachrichtung aufweisen, die dem oder einem Förderschwerpunkt der Schule entspricht. ³Zur Wahrnehmung der besonderen Erziehungs- und Förderaufgaben der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung wirken alle Beteiligten der Schulgemeinschaft vertrauensvoll zusammen.
(2)

§ 4 Lehrerkonferenz, Ausschüsse (vgl. Art. 51, 53, 58 und 59 BayEUG)

¹Zur Teilnahme an den Sitzungen der Lehrerkonferenz sind auch die in der zur Schule gehörenden Schulvorbereitenden Einrichtung, in den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und in der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe eingesetzten Lehrkräfte und heilpädagogischen Kräfte verpflichtet. ²Lehrkräfte, die im Rahmen einer Partnerklasse oder des Art. 30b Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) an einer allgemeinen Schule unterrichten, können von der Teilnahme befreit werden. ³Zur Teilnahme berechtigt sind die ausschließlich an einer allgemeinen Schule mit dem Schulprofil ‚Inklusion‘ eingesetzten Lehrkräfte der Förderschule; sie sind nicht stimmberechtigt. ⁴Im Übrigen gelten

§ 5 Schülerinnen und Schüler (vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)

(1) ¹Die
(2) ¹An Schulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden regelmäßig Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie Schülersprecherinnen und Schülersprecher gewählt, es sei denn, dass die Lehrerkonferenz mit Zustimmung des Elternbeirats auf Grund der Schwere des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler beschließt, davon abzusehen; in diesem Fall obliegt die Verwaltung der Gelder im Sinn des

§ 6

§ 7 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten (vgl. Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)

(1)
(2) Fachlehrerinnen und Fachlehrer, Heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe (Art. 60 BayEUG) halten monatlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab.

§ 8 Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft

(1) ¹Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. ²Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. ³Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats. ⁴
(2) ¹Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. ²An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.

§ 9 Geschäftsgang

§ 10 Wahl des Elternbeirats

(1) Die Wahlen zum Elternbeirat werden nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres durchgeführt.
(2) ¹Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die vormals Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler, ferner die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung; die Wahlberechtigung bleibt bei einer Beurlaubung oder Erkrankung des Kindes bestehen. ²Wahlberechtigt sind auch die Erziehungsberechtigten von Kindern, die die Schulvorbereitende Einrichtung der Schule besuchen. ³Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule Beschäftigten.
(3) ¹Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter allein. ²Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. ³
(4) Hinsichtlich der Ermächtigung einer anderen volljährigen Person zur Teilnahme an der Wahl des Elternbeirats gilt

§ 11 Gemeinsamer Elternbeirat (vgl. Art. 66 Abs. 4 BayEUG)

(1) ¹Der gemeinsame Elternbeirat wird im Fall des Art. 66 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BayEUG in einem Wahlgang gewählt. ²Die Regierung setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der beteiligten Elternbeiräte Ort und Zeit der Wahl fest und lädt ein. ³ § 8 gilt entsprechend.
(2)

§ 12 Schulforum (vgl. Art. 69 BayEUG)

(1) ¹
(2) Ein Schulforum wird an Schulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gebildet, soweit an der Schule Schülersprecherinnen und Schülersprecher gewählt worden sind.

§ 13 Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden, Erhebungen, Schülerhaftpflichtversicherung

¹Die

Teil 3 Schulische Förderung, Aufnahme und Schulwechsel (vgl. Art. 19 bis 24, 35 bis 38, 41 bis 43, 49 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayEUG)

§ 14 Berechtigung zum Besuch einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG)

¹Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung können von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nach Maßgabe der Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG und § 30 besucht werden. ²Ein Bedarf an besonderer sonderpädagogischer Förderung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG liegt vor, wenn die angemessene persönliche, soziale und schulische Entwicklungsförderung in einem oder mehreren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten die Inanspruchnahme der besonderen Fachlichkeit und Ausstattung der Förderschule begründet. ³Ziele sind die bestmögliche Entfaltung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler und die Eingliederung in die allgemeine Schule, in Berufs- und Arbeitsleben sowie in die Gesellschaft unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs.

§ 15 Förderschwerpunkt Sehen (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG)

(1) Im Förderschwerpunkt Sehen bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
– Erschließung der Umwelt, Mobilitätserziehung und Orientierungshilfen,
– Erwerb von lebenspraktischen Fähigkeiten und Selbstständigkeit in der persönlichen Lebensgestaltung,
– Aneignungsweisen über das Gehör, den Tastsinn und andere Sinne,
– Blindenhilfen, blindengemäße Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel und Blindentechniken,
– Brailleschrift mit ihren unterschiedlichen Systemen,
– Vermittlung von Schrift- und Kommunikationstechniken,
– Aktivierung des Restsehvermögens und Förderung der Sprache,
– Seherziehung und Wahrnehmungsfindung,
– Nutzung von Hilfsmitteln.
(2) ¹Im Förderschwerpunkt Sehen wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Sehen, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet. ²Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, vor allem dem speziellen Förderbedarf blinder Schülerinnen und Schüler, bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.

§ 16 Förderschwerpunkt Hören (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG)

(1) Im Förderschwerpunkt Hören bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
– Hörerziehung, Sprachaufbau, Schulung des Absehens und der Artikulation,
– bilinguale Erziehung vor allem für gehörlose Schülerinnen und Schüler, die neben der Hör-, Sprach- und Sprecherziehung der Lautsprache die Deutsche Gebärdensprache und deren Sprachpflege zur Unterstützung des Lernens und der Identitätsfindung berücksichtigt,
– Förderung des taktilen Empfindens und der visuellen Orientierung,
– bestmögliche Nutzung von Hörhilfen,
– Ausbildung einer möglichst verständlichen Lautsprache,
– Erfassung von Wortinhalten und Satzstrukturen, Einübung kommunikativer Verhaltens- und Ausdrucksweisen sowie Förderung sprachlicher Leistungsbereitschaft (auch bei zentralauditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen),
– Beseitigung oder Minderung sprachlicher Fehlleistungen und Erziehung zu sachbezogenem und situationsgerechtem Sprachgebrauch.
(2) ¹Im Förderschwerpunkt Hören wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Hören und gegebenenfalls nach dem Lehrplan für die Deutsche Gebärdensprache unterrichtet; diese Lehrpläne entsprechen dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule. ²Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, vor allem dem speziellen Förderbedarf gehörloser Schülerinnen und Schüler, bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen oder Sprachlerngruppen eingerichtet werden.

§ 17 Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG)

(1) Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung bilden Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
– Bewegungsförderung,
– Hilfen zur Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit,
– Entwicklung eigener Handlungsmöglichkeiten,
– Nutzung von spezifischen Lernmitteln sowie prothetischer Hilfen,
– selbstständiges Bewältigen alltäglicher Anforderungen,
– Aufbau sozialer Beziehungen und sprachlichen Handelns,
– Hinführung zu einer realistischen Selbsteinschätzung der individuellen Leistungsmöglichkeiten,
– Akzeptanz der eigenen Beeinträchtigung.
(2) ¹Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. ²Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.

§ 18 Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 4 BayEUG)

(1) ¹Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
– aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration,
– motorische, sprachliche, emotionale und soziale Entwicklung,
– Zugang zur Umwelt und Mitwelt über Aktivierung aller Körpersinne,
– Zugang zu den Kulturtechniken,
– Erwerb von Fähigkeiten und Techniken zu einer möglichst selbstständigen Lebensgestaltung,
– Vorbereitung auf größtmögliche Teilhabe am Leben als Erwachsener, insbesondere am Arbeitsleben.
²Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sollen, von den vorhandenen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler ausgehend, Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, die zu einer möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Lebensgestaltung hinführen; diesem Ziel, einschließlich der Vorbereitung auf eine spätere Arbeitstätigkeit, dient insbesondere die Berufsschulstufe. ³Im Mittelpunkt des Lerngeschehens stehen die Entwicklung personaler Identität, der Erwerb fachlicher Kompetenzen sowie weiterer Kompetenzen insbesondere aus den Bereichen Kommunikation und soziale Beziehungen, Wahrnehmung, Bewegung sowie Denken.
(2) ¹Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet. ² § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 19 Förderschwerpunkt Sprache (Art. 20 Abs. 1 Nr. 5 BayEUG)

(1) Im Förderschwerpunkt Sprache bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
– diagnosegeleiteter, sprachtherapeutischer Unterricht mit vielfältigen Gelegenheiten, sprachliche Fähigkeiten anzuwenden und situationsbezogen zu erproben,
– individuelle Sprachförderung mit dem Ziel der Entfaltung, Verbesserung und Erweiterung sprachlicher und sozialer Handlungsfähigkeit verbunden mit Hilfen für die personale und soziale Entwicklung,
– Prävention von Schwierigkeiten beim Erwerb der Schriftsprache,
– Förderung basaler Leistungen wie Sensorik und Motorik,
– Förderung sprachtragender Leistungen wie Gedächtnis, Kognition und Aufmerksamkeit,
– Hilfen zur Kompensation und Akzeptanz eingeschränkter sprachlicher Handlungsfähigkeit.
(2) Im Förderschwerpunkt Sprache wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Sprache, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 20 Förderschwerpunkt Lernen (Art. 20 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG)

(1) Im Förderschwerpunkt Lernen bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
– Erschließen und Entwickeln individueller Lernwege, um Aufnahme, Verarbeitung sowie handelnde und sprachliche Durchdringung von Bildungsinhalten zu ermöglichen,
– sonderpädagogische Maßnahmen zum Lerntraining,
– Bereitstellung von lernanregendem Erfahrungsraum,
– Vermittlung von Lern- und Leistungserfolgen,
– Stärkung von Selbstvertrauen, Leistungsbereitschaft, Durchhaltevermögen und Belastbarkeit,
– Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers mit dem Ziel größtmöglicher Selbstständigkeit in der Gesellschaft, insbesondere auch im Arbeitsleben.
(2) ¹Im Förderschwerpunkt Lernen wird nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. ²Der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen beruht auf den Lehrplänen der Grundschule und der Hauptschule und wird entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler individuell angewandt. ³Kompetenzen und Inhalte am Ende des Bildungsgangs der Hauptschulstufe im Förderschwerpunkt Lernen legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) durch Bekanntmachung fest. ⁴Für Schülerinnen und Schüler nach § 39 Abs. 5 können Lerngruppen gebildet werden, in denen nach den Lehrplänen für die Grund- und Hauptschule unterrichtet wird.
(3) Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen bieten eine Möglichkeit zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach § 57a.

§ 21 Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 7 BayEUG)

(1) Im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
– Erwerb und Festigung sozialer Fähigkeiten sowie Befähigung zu einer sozial angemessenen Lebensführung,
– Stärkung der Wahrnehmung für eigenes und fremdes Empfinden, Entwicklung von Ich-Identität und Ich-Stärke,
– Aktivierung von Selbsterkennungskräften und Motivation für ein stabiles Verhalten,
– Erwerb von Kompetenzen in den Bereichen Verhalten, Kommunikation, Selbstregulation im emotionalen Erleben sowie Kognition.
(2) ¹Im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, und gegebenenfalls nach dem Rahmenlehrplan Lernen unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. ²Um dem spezifischen Förderbedarf bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden. ³Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sowie gegebenenfalls weiterem Förderbedarf können Sonderpädagogische Stütz- und Förderklassen bei erzieherischem Bedarf nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in integrativer Verzahnung und Kooperation mit Maßnahmen der Jugendhilfe oder bei entsprechendem Rehabilitationsbedarf in integrativer Verzahnung und Kooperation mit Maßnahmen des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gebildet werden.

§ 22 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten

(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten werden in die Schule aufgenommen, die ihren sonderpädagogischen Förderbedarf am besten erfüllen kann; bei der Entscheidung soll auch die konkrete Situation der Schülerin oder des Schülers in seinem Umfeld berücksichtigt werden.
(2) ¹Für Schülerinnen und Schüler nach Abs. 1 werden die Lehrpläne herangezogen, die ihrem besonderen Förderbedarf am besten entsprechen. ²Die Erziehungsberechtigten können zu Beginn eines Schuljahres beantragen, dass ihr Kind nach einem Lehrplan für einen anderen Förderschwerpunkt unterrichtet wird. ³Für die erstmalige Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters über den anzuwendenden Lehrplan gilt § 28 Abs. 6 und 7 entsprechend, für den Wechsel des anzuwendenden Lehrplans gilt § 32 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde ist die Regierung. ⁴Aus den Zeugnissen muss sich der Lehrplan ergeben, auf dessen Grundlage die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde und gegebenenfalls nach dessen Maßstäben eine Leistungsbewertung in Noten erfolgt ist. ⁵Nach Beratung der Erziehungsberechtigten können mit deren Zustimmung in einzelnen Fächern unterschiedliche Lehrpläne zu Grunde gelegt werden. ⁶Ein erfolgreicher Abschluss ist nur möglich, wenn in allen Fächern nach dem geforderten Lehrplan oder einem Lehrplan mit höherem Anforderungsniveau unterrichtet wurde. ⁷Liegen die Voraussetzungen des Satzes 6 nicht vor, kann ein kompetenzorientierter individuell erfolgreicher Abschluss erreicht werden.
(3) ¹Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Grenzbereich zwischen den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung haben den Förderschwerpunkt, der ihrem Förderbedarf am weitesten entspricht. ²Sie können in einzelnen Fächern nach dem Lehrplan für den jeweils anderen Förderschwerpunkt unterrichtet werden, wenn dieser dem Förderbedarf in dem jeweiligen Fach besser entspricht; Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) ¹Förderzentren für den Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung können als besondere Schulen zur Unterrichtung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten gebildet werden. ²Sie können in der Bezeichnung nach der Angabe des Förderschwerpunkts den Zusatz „und weiterer Förderbedarf“ oder den weiteren Förderschwerpunkt führen. ³Im Einzelfall können auch andere Schulen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten eingerichtet werden. ⁴Die Schulen unterrichten und fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach einem ganzheitlichen Ansatz.
(5) Für Schülerinnen und Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung gelten § 22 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 23 Sonderpädagogische Förderzentren (Art. 20 Abs. 2 BayEUG)

¹In Sonderpädagogischen Förderzentren wirken zur Förderung von Schülerinnen und Schülern in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung Lehrkräfte für Sonderpädagogik verschiedener sonderpädagogischer Fachrichtungen interdisziplinär zusammen; dies gilt auch für die Mitglieder der Schulleitung. ²Jede Schülerin und jeder Schüler am Sonderpädagogischen Förderzentrum ist auf der Lehrplangrundlage zu unterrichten, die ihrem bzw. seinem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf angemessen ist. ³Die Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklasse sowie Mobile Sonderpädagogische Dienste sind wesentliche Bestandteile des Sonderpädagogischen Förderzentrums.

§ 24 Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen (Art. 24 Nr. 7 BayEUG)

(1) ¹Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen werden gebildet, um diagnosegeleitet den sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler zu erfüllen. ²Aufgabe der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklasse ist es, für die Schülerinnen und Schüler die Grundlage einer weiteren individuellen Förderung an einer Förderschule zu schaffen oder sie nach Abschluss der Förderphase an die Grundschule zurück zu führen. ³Dem Unterricht in Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklassen wird der Lehrplan der Grundschule, gegebenenfalls der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen, zu Grunde gelegt.
(2) ¹Auf Grund des individuellen Förderbedarfs ist für jede Schülerin und für jeden Schüler zu entscheiden, ob sie bzw. er die Förderphase in der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklasse zwei oder drei Jahre durchlaufen soll. ²Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören ist der Besuch des Schuljahres 1A verpflichtend, soweit nicht im Einzelfall ein Überspringen dieser Jahrgangsstufe in Betracht kommt. ³Der Besuch dieses eingeschobenen Schuljahres gilt nicht als Wiederholung einer Jahrgangsstufe.

§ 25 Mobile Sonderpädagogische Dienste (Art. 21 BayEUG)

(1) ¹Mobile Sonderpädagogische Dienste in den verschiedenen Fachrichtungen unterstützen auf Anforderung die allgemeinen Schulen oder Förderschulen mit einem anderen Förderschwerpunkt. ²Die Tätigkeit des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes nach Art. 30a Abs. 3 Satz 2 und Art. 30b Abs. 2 Satz 2 BayEUG in Verbindung mit Art. 2 BayEUG umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Unterstützung der inklusiven Schulentwicklung im Sinn einer angemessenen Förderung und Unterrichtung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch die allgemeine Schule;
die sonderpädagogische Arbeit am Kind im schulischen Kontext;
die notwendige Einbeziehung des Kindesumfelds;
Unterstützung und Begleitung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Übergang zwischen schulischen Lernorten.
³Der Mobile Sonderpädagogische Dienst ist verantwortlich für die Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts von Schülerinnen und Schülern in der allgemeinen Schule und bezieht die Lehrkräfte der allgemeinen Schule und die Erziehungsberechtigten ein. ⁴Ein Förderdiagnostischer Bericht ist die Voraussetzung für die sonderpädagogische Förderung nach Satz 2 Nr. 2 und ist entsprechend den jeweiligen Schulordnungen Grundlage für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule nach individuellen Lernzielen; im Übrigen kann er bei Bedarf auf Anforderung der allgemeinen Schule erstellt werden. ⁵Der Bericht enthält eine Aussage zur Art und Notwendigkeit der sonderpädagogischen Förderung. ⁶Über den Einsatz von standardisierten, diagnostischen Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst vorab informiert werden; Intelligenztests bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. ⁷Die Erziehungsberechtigten erhalten Gelegenheit zur Information und Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes sowie des Förderdiagnostischen Berichts.
(2) ¹Der Mobile Sonderpädagogische Dienst berät die allgemeine Schule bei Zurückstellungen gemäß Art. 41 Abs. 7 BayEUG, bei der Förderplanung sowie bei individuellen Abschlusszeugnissen und Empfehlungen zum Übergang von der Schule in den Beruf nach Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG. ²An Schulen mit dem Schulprofil ‚Inklusion‘ kann der Mobile Sonderpädagogische Dienst in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung hinzugezogen werden, sofern die sonderpädagogische Fachlichkeit nicht durch die Lehrkräfte nach Art. 30b Abs. 4 Satz 1 BayEUG abgedeckt werden kann.
(3) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst wird durch die Erziehungsberechtigten gemäß Art. 76 Sätze 1 und 3 BayEUG unterstützt.

§ 26 Mittlere-Reife-Klassen, Mittlere-Reife-Kurse (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayEUG)

(1) ¹Mittlere-Reife-Klassen (M-Klassen) können an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung eingerichtet werden, soweit dort in der Hauptschulstufe Klassen gebildet sind, in denen auf der Grundlage des Lehrplans für die Hauptschule bzw. Lehrplänen unterrichtet wird, die dem Anforderungsniveau des Lehrplans für die Hauptschule entsprechen, und sofern zu erwarten ist, dass dauerhaft folgende Mindestschülerzahlen für einen Mittlere-Reife-Zug (M-Zug) zu erwarten sind:
– bei Förderzentren für die Förderschwerpunkte Sehen oder Hören: 8 Schülerinnen und Schüler,
– bei Förderzentren für die Förderschwerpunkte körperliche und motorische Entwicklung, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung: 10 Schülerinnen und Schüler.
²Der M-Zug umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10. ³Mittlere-Reife-Kurse (M-Kurse) können für die Jahrgangsstufen 7 und 8 nur errichtet werden, wenn an einem Schulstandort mindestens die Hälfte der in Satz 1 genannten Mindestschülerzahlen erreicht wird und festgelegt ist, in welche M-Klassen die Schülerinnen und Schüler dieser Kurse in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aufgenommen werden können.
(2) Über die Errichtung von M-Klassen und M-Kursen entscheidet die Regierung auf Antrag der Schule und nach Anhörung des Schulaufwandsträgers.
(3) ¹Für Lerninhalte und Anforderungen in M-Zügen der Förderschulen gelten die Festlegungen für die M-Züge an der Hauptschule entsprechend. ²Für den jeweiligen Förderschwerpunkt notwendige Anpassungen des Lehrstoffs und der Lernzielkontrollen dürfen nicht zu einer Absenkung der Anforderungen oder einer Reduzierung des Umfangs des Lehrstoffs führen.

§ 27 Vorbereitung auf das Berufs- und Arbeitsleben

(1) ¹Zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Berufs- und Arbeitswelt in den Jahrgangsstufen 7 bis 9, insbesondere innerhalb der sonderpädagogischen Diagnose- und Werkstattklasse, werden die praxisbezogenen Anteile nach Maßgabe der jeweiligen Lehrpläne angeboten. ²Dabei handelt es sich in der 7. Jahrgangsstufe insbesondere um Betriebserkundungen, in der 8. Jahrgangsstufe um Berufsorientierung durch Praktika an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsbildungswerken, überbetrieblichen Werkstätten und Betrieben sowie in der 9. Jahrgangsstufe um individuell ausgewählte Praktika zur Berufsfindung. ³Dabei kann zur Vorbereitung einer möglichen Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt mit integrativen Fachdiensten zusammengearbeitet werden. ⁴Die Schulen arbeiten mit der Berufs- bzw. Rehabilitations-Beratung zusammen;
(2) ¹Spätestens mit dem Zwischenzeugnis der 9. Jahrgangsstufe ist ein sonderpädagogisches Gutachten in doppelter Ausfertigung beizufügen; soweit für eine Bewerbung erforderlich, kann es bereits dem Jahreszeugnis am Ende der 8. Jahrgangsstufe beigefügt werden. ²Dieses Gutachten beinhaltet Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, Aussagen über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung bzw. eventuell notwendige berufsvorbereitende Maßnahmen sowie Empfehlungen zur weiteren Beschulung nach der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung einschließlich Aussagen zur möglichen Beschulung an der allgemeinen Berufsschule. ³Das Gutachten wird unter Beteiligung der Berufsberatung erstellt und dient dort zur Feststellung des individuellen Förderbedarfs und zur Steuerung von Maßnahmen der Arbeitsverwaltung. ⁴Es wird den Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen insbesondere zur Vorlage für Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Förderung gegeben. ⁵Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird das sonderpädagogische Gutachten nach den Sätzen 1 und 2 spätestens zum Zwischenzeugnis der 12. Jahrgangsstufe (Berufsschulstufe) erstellt; im Förderplan ist zum Ende der 9. Jahrgangsstufe auf Möglichkeiten und Notwendigkeiten zur beruflichen Eingliederung unter Einbeziehung der Arbeitsverwaltung einzugehen.

§ 28 Anmelde- und Aufnahmeverfahren (Art. 24 Nr. 2 BayEUG)

(1) ¹Die Anmeldung erfolgt an einer öffentlichen oder an einer privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt, in dem der wesentliche Förderbedarf des Kindes liegt; die Erziehungsberechtigten sind von der Schule nachweislich über die Möglichkeiten eines gemeinsamen Unterrichts und Schullebens nach Art. 30a und 30b BayEUG zu informieren. ²Soll eine Aufnahme an eine öffentliche Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung erfolgen, ist die Anmeldung an der Schule vorzunehmen, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) ¹Der Anmeldetermin soll im Zeitraum Mitte April bis Mitte Mai liegen. ²Ort und Zeit werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in Gemeinden mit mehreren öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung von der dienstältesten Schulleiterin oder dem dienstältesten Schulleiter festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht.
(3) ¹Mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter soll persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. ²Sie haben die erforderlichen Angaben zur Person des Kindes zu machen und erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden zu belegen. ³Ferner sollen ärztliche Zeugnisse, Stellungnahmen aus der vorschulischen Förderung und andere Gutachten, die für die schulische Förderung von Bedeutung sein können, mitgebracht werden; darüber hinaus gelten
(4) ¹Nach der Anmeldung sind in einem sonderpädagogischen Gutachten der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung unter Verwendung geeigneter Diagnoseverfahren der sonderpädagogische Förderbedarf des Kindes zu beschreiben, eine Aussage zu den Voraussetzungen des § 14 zu treffen und die erforderlichen Fördermaßnahmen aufzuzeigen; gegebenenfalls kann eine Zurückstellung von der Aufnahme empfohlen werden. ²Die Erziehungsberechtigten sind mindestens eine Woche vorher über Zeitpunkt, Art und Umfang der erforderlichen förderdiagnostischen Maßnahmen zu informieren; im Rahmen der förderdiagnostischen Maßnahmen wird mit den Erziehungsberechtigten der bisherige Entwicklungsverlauf des Kindes erörtert. ³ Die förderdiagnostischen Ergebnisse sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern; die Erziehungsberechtigten sollen zu den möglichen Förderorten beraten werden.
(5) Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und der Erörterungen mit den Erziehungsberechtigten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in eine öffentliche Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung; er oder sie kann bei Bedarf ergänzend ärztliche oder schulpsychologische Gutachten anfordern.
(6) ¹Lehnt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die Aufnahme ab und wünschen die Erziehungsberechtigten weiterhin eine Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, können sie eine mündliche Erörterung bei der Regierung beantragen. ²Die Regierung lädt hierzu die Erziehungsberechtigten, einen Vertreter des Förderzentrums, welches das sonderpädagogische Gutachten erstellt hat, einen Vertreter der Volksschule oder gegebenenfalls einen Vertreter eines Förderzentrums mit einem anderen Förderschwerpunkt, in deren bzw. in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein; weitere Fachkräfte können hinzugezogen werden. ³ Die Regierung prüft, ob unter Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligten und unter Berücksichtigung der Aussagen des sonderpädagogischen Gutachtens, gegebenenfalls auch weiterer Gutachten, eine Unterrichtung und Förderung an der konkreten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, an einer anderen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, gegebenenfalls mit einem anderen Förderschwerpunkt, oder an der Volksschule – unter Beachtung der Grundsätze der Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG – möglich erscheint, und teilt das Ergebnis den Beteiligten mit.
(7) ¹Kann in dem Verfahren nach Abs. 6 kein Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten erreicht werden, können diese eine schriftliche Stellungnahme zum schulischen Lernort durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission verlangen; bis zu deren Entscheidung kann die Regierung zur Sicherstellung des Schulbesuchs eine zeitlich begrenzte Aufnahme in die Förderschule anordnen. ²Die Kommission wird für den Einzelfall von der zuständigen Regierung einberufen. ³Als Mitglieder der Kommission kommen in Betracht Lehrkräfte für Sonderpädagogik – möglichst mit einer Ausbildung in der einschlägigen sonderpädagogischen Fachrichtung –, erfahrene Lehrkräfte im Grundschuldienst, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, staatliche Schulberaterinnen und Schulberater, gegebenenfalls auch medizinische oder psychologische Fachkräfte. ⁴Die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein und sind bei ihrer Tätigkeit weisungsunabhängig. ⁵ Die Regierung informiert die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis der Kommission und gibt ihnen nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. ⁶Unter Würdigung der Stellungnahme der Kommission und gegebenenfalls einer Äußerung der Erziehungsberechtigten hierzu entscheidet die Regierung abschließend über die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule oder in eine Volksschule, an der das Kind angemeldet wurde, oder in eine andere Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung; die Entscheidung ist zu begründen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen. ⁷Bleibt zweifelhaft, ob die Volksschule oder eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die richtige Schulart ist, kann das Kind für die Dauer von bis zu einem Schuljahr probeweise in das beantragte Förderzentrum oder ein Förderzentrum mit einem anderen Förderschwerpunkt aufgenommen werden. ⁸Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Regierung abschließend über den Förderort.
(8) Abs. 6 und 7 gelten entsprechend für den Fall, dass die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 14 nicht für gegeben hält und die Grundschule oder die Erziehungsberechtigten eine Aufnahme in die Volksschule ablehnen.
(9) Die Aufnahme in eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung hat die Leiterin oder der Leiter dieser Schule der Grundschule, in deren Sprengel die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mitzuteilen.

§ 29 Zurückstellung von der Aufnahme (Art. 37 Abs. 2, Art. 41 Abs. 7 BayEUG)

¹Wird ein Kind von der Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung zurückgestellt, sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen, insbesondere auf Schulvorbereitende Einrichtungen, die Mobile Sonderpädagogische Hilfe, Frühförderstellen und integrative Kindergärten hinzuweisen. ²Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. ³Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden. ⁴Eine nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG zu treffende Empfehlung zur Förderung richtet sich nach den örtlichen Möglichkeiten der Förderung.

§ 30 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Art. 20 Abs. 5, Art. 24 Nr. 3 BayEUG)

(1) ¹Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung können, soweit sie auf der Grundlage der Lehrpläne für die Grundschule und/oder für die Hauptschule unterrichten, nach Maßgabe von Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG Schüler und Schülerinnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf aufnehmen, die ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung haben; bei privaten Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung tritt anstelle des Sprengels der Einzugsbereich. ²Neben den Lehrplänen der Grund- und Hauptschule kann für einzelne Schülerinnen und Schüler auch der Rahmenlehrplan Lernen herangezogen werden. ³Dabei ist sicherzustellen, dass die spezifische, auf den Förderschwerpunkt ausgerichtete Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten bleibt; Näheres kann das Staatsministerium durch Bekanntmachung festlegen. ⁴Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die unter Beachtung dieser Grundsätze an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen worden sind, können dort verbleiben, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 später nicht mehr gegeben sind. ⁵Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf müssen an die Volksschule übertreten, wenn an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung in einer Jahrgangsstufe keine Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mehr sind, die nach den Lehrplänen der Grundschulstufe oder Hauptschulstufe unterrichtet werden können.
(2) ¹Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. ²Fallen mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zusätzliche Aufwendungen für die Schülerbeförderung an, ist die Zustimmung des zur Kostentragung verpflichteten Schulaufwandsträgers erforderlich.
(3) ¹Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sind Schülerinnen und Schüler der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung. ²In den Zeugnissen ist jedoch zu vermerken, dass sie als Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine Klasse der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung besuchen und auf der Grundlage des Lehrplans für die Grundschule beziehungsweise des Lehrplans für die Hauptschule unterrichtet und ihre Leistungen danach bewertet werden.

§ 31 Erstellung eines Förderplans und Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) ¹Mit der Aufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung ist zum Zweck einer diagnosegeleiteten Förderung ein Förderplan zu erstellen. ²In diesem sind die auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens festgelegten Ziele der Förderung sowie die zu treffenden wesentlichen sonderpädagogischen Fördermaßnahmen (§ 28 Abs. 4 Satz 1) aufzunehmen. ³Der Förderplan ist regelmäßig, mindestens halbjährlich, fortzuschreiben und soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden.
(2) Mindestens vor Ablauf eines Schuljahres ist von der Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden Schüler zu prüfen, ob auf Grund des bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Verbleib in der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 14 notwendig oder angemessen ist, und ob ein Wechsel an die allgemeine Schule empfohlen wird; für die Eintragung des Prüfungsergebnisses im Schülerbogen gilt § 55 Abs. 2 Satz 2.

§ 32 Überweisung an eine Förderschule für einen anderen Förderschwerpunkt

(1) ¹Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die für eine Überweisung an eine Förderschule für einen anderen Förderschwerpunkt in Betracht kommen. ²Sie bzw. er teilt dabei ihre bzw. seine Beobachtungen über die Schulleistungen und das Lernverhalten sowie über den sonderpädagogischen Förderbedarf schriftlich mit und geht auf die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen ein.
(2) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte Überweisung, erörtert mit ihnen die wesentlichen Gründe hierfür und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. ²Die Erziehungsberechtigten können verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe gehört werden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übermittelt den Förderplan, die Stellungnahme der Klassenleiterin oder des Klassenleiters und gegebenenfalls die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und weitere Unterlagen der in Betracht kommenden Schule und bittet diese um Mitteilung, ob sie einer Aufnahme der Schülerin oder des Schülers zustimmt.
(4) Liegt das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten vor und stimmt die in Aussicht genommene Schule der Überweisung zu, nimmt diese die Schülerin oder den Schüler auf und unterrichtet hierüber die Volksschule, in deren Sprengel die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) ¹Lehnen die Erziehungsberechtigten die Überweisung an eine andere Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung ab oder stimmt die in Aussicht genommene Schule der Aufnahme nicht zu, beantragt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die die Schülerin oder der Schüler bisher besucht, eine Entscheidung der Regierung. ²Für das Verfahren bei der Regierung gelten § 28 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend.
(6) ¹Den Antrag auf Überweisung können auch die Erziehungsberechtigten stellen. ²Will die Schule, die die Schülerin oder der Schüler bisher besucht, der beantragten Überweisung nicht entsprechen, legt sie den Antrag mit einer Stellungnahme der Regierung zur Entscheidung vor. ³Für das Verfahren bei der Regierung gelten § 28 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend.
(7) ¹Die Überweisung soll zu Beginn eines Schuljahres oder eines Schulhalbjahres wirksam werden. ²In Zweifelsfällen können Schülerinnen und Schüler für die Dauer von höchstens drei Monaten probeweise an eine Förderschule für einen anderen Förderschwerpunkt überwiesen werden. ³Soweit kein Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten besteht, entscheidet nach Ablauf der Probezeit die Regierung abschließend über den geeigneten Förderort.
(8) Abs. 1, 2 und 5 bis 7 gelten entsprechend für den Wechsel der Förderschulform innerhalb einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung.

§ 33 Überweisung an eine Volksschule (Art. 24 Nr. 2, Art. 41 Abs. 11 BayEUG)

(1) ¹Die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter meldet der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die für eine Überweisung an eine Volksschule in Betracht kommen. ²Sie bzw. er teilt dabei ihre bzw. seine Beobachtungen über die Schulleistungen und das Lernverhalten sowie ihre bzw. seine Empfehlungen zu weiteren Fördermaßnahmen schriftlich mit.
(2) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte Überweisung, erörtert mit ihnen die wesentlichen Gründe hierfür und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. ²Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Volksschule, in deren Sprengel die Schülerin oder der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, über die beabsichtigte Überweisung, fügt die Stellungnahme der Klassenleiterin bzw. des Klassenleiters sowie gegebenenfalls die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und weitere Unterlagen bei und teilt mit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Mobile Sonderpädagogische Dienste geleistet werden können.
(3) Stimmen die Erziehungsberechtigten sowie die aufnehmende Volksschule der Überweisung zu, nimmt die Volksschule die Schülerin oder den Schüler auf und unterrichtet hierüber schriftlich das zuständige Staatliche Schulamt.
(4) ¹Stimmen die Erziehungsberechtigten oder die Sprengelvolksschule der Überweisung nicht zu, beantragt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung eine Entscheidung der Regierung. ²Für das Verfahren bei der Regierung gelten § 28 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend; das sonderpädagogische Gutachten erstellt die Förderschule.
(5) ¹Die Erziehungsberechtigten können einen Antrag auf Überweisung stellen. ²Will die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung dem Antrag nicht entsprechen, legt sie den Antrag mit einer Stellungnahme der Regierung zur Entscheidung vor. ³Für das Verfahren bei der Regierung gelten § 28 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend.
(6) ¹Die Überweisung soll zu Beginn eines Schuljahres oder eines Schulhalbjahres wirksam werden. ²In Zweifelsfällen können Schülerinnen und Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an die Volksschule überwiesen werden. ³Befürwortet die Volksschule am Ende der Probezeit eine Rückführung an die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, entscheidet, soweit über eine solche Rückführung kein Einvernehmen zwischen den Beteiligten besteht, die Regierung.
(7) ¹Soll die Schülerin oder der Schüler an eine andere als die Sprengelvolksschule überwiesen werden, ist zugleich mit dem Überweisungsantrag ein Verfahren zur Genehmigung eines Gastschulverhältnisses einzuleiten. ²Soll die Aufnahme an einer anderen als der Sprengelvolksschule erfolgen, damit die Schülerin oder der Schüler dort eine Kooperationsklasse oder eine Schule mit dem Profil ‚Inklusion‘ besuchen kann, ist eine Entscheidung des Staatlichen Schulamtes über die erforderliche Zuweisung nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 BayEUG herbeizuführen.

§ 34 Übertritt an eine andere Schule, Wechsel aus anderen weiterführenden Schularten, Schülerinnen und Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt

(1) Für den Übertritt an eine andere Schule gilt
(2) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler von einer Volksschule an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung oder von einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung an eine Förderschule mit einem anderen Förderschwerpunkt über oder wird sie oder er dorthin überwiesen, stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule fest, welcher Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler unter Berücksichtigung ihres oder seines sonderpädagogischen Förderbedarfs und ihres oder seines Leistungsstandes zugeordnet wird.
(3) ¹Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis für das Gymnasium oder die Realschule einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung; für den Übertritt in die Wirtschaftsschule einschließlich der Wirtschaftsschule zur sonderpädagogischen Förderung gilt
(4)

§ 35 Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen und in Mittlere-Reife-Kurse

§ 36 Beteiligung der Schülerinnen und Schüler

(1) Schülerinnen und Schüler sollen, soweit es ihr Alter und ihr Entwicklungsstand zulassen, in Entscheidungen der Schule über ihre Schullaufbahn einbezogen werden.
(2) Volljährige Schülerinnen und Schüler können bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Personen ihres Vertrauens hinzuziehen.

Teil 4 Schulbetrieb

§ 37 Klassen- und Gruppenbildung

(1) ¹Die Klassenbildung einschließlich der möglichen Bildung jahrgangskombinierter Klassen erfolgt nach sonderpädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen. ²Zur Sicherstellung des Unterrichtsangebots oder aus sonderpädagogischen Erwägungen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch für Jahrgangsklassen klassenübergreifenden oder jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht zulassen.
(2) ¹Innerhalb einer Klasse kann auf Grund des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzelner Schülerinnen und Schüler in einem zusätzlichen Förderschwerpunkt nach unterschiedlichen Lernzielen unterrichtet werden. ²In einzelnen Fächern oder Unterrichtsbereichen können Schülerinnen und Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Anhörung der Erziehungsberechtigten einer niedrigeren oder höheren Jahrgangsstufe zugewiesen werden, soweit sie nicht durch innere Differenzierung nach den Lehrplänen einer niedrigeren oder höheren Jahrgangsstufe unterrichtet werden können.
(3) ¹Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, Förderunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht sowie besondere Fördermaßnahmen können klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. ²Sie können in unabweisbaren Fällen auch für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. ³Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. ⁴Über die Einrichtung und den Umfang von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht und besonderen Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Lehrpersonals.

§ 38 Partnerklassen

(1) ¹ Partnerklassen von Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen können gebildet werden nach Beteiligung der Erziehungsberechtigten mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandsträger und Schulen. ²Der Schulaufwandsträger der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung zeigt der Regierung die beabsichtigte Errichtung einer Partnerklasse an. ³Für die Partnerklasse wird in der Regel kein eigener Sprengel gebildet. ⁴Der Standort der Gastschule muss innerhalb des Sprengels der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung liegen; bei privaten Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung tritt anstelle des Sprengels der Einzugsbereich. ⁵Die Regierung kann in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 4 genehmigen. ⁶ Partnerklassen sollen jeweils mit einer bestimmten Klasse der Gastschule in möglichst vielen Bereichen des Unterrichts und im Schulleben eng zusammenarbeiten.
(2) Partnerklassen der allgemeinen Schule werden in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Zustimmung des Sachaufwandsträgers der Förderschule, der allgemeinen Schule und der Regierung aufgenommen.

§ 39 Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht, besondere Fördermaßnahmen, Besuch eines offenen Ganztagsangebots

(1) Ein Wahlpflichtfach kann während des Schuljahres nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewechselt werden.
(2) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden.
(3) ¹Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf während ihrer Dauer nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. ²Über den Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch eines Wahlfaches oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten.
(4) ¹Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen ihres bzw. seines besonders hohen sonderpädagogischen Förderbedarfs in einzelnen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern dauerhaft oder zeitweise am Unterricht nicht teilnehmen oder kann sie bzw. er dort nicht hinreichend gefördert werden, kann sie bzw. er statt des stundenplanmäßigen Unterrichts in diesen Fächern am Therapieunterricht teilnehmen. ²Der Therapieunterricht wird in der Regel in Gruppen erteilt, wobei auch Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen und Jahrgangsstufen zusammengefasst werden können. ³Über die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers zum Therapieunterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren personellen Möglichkeiten im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten. ⁴Als Therapieunterricht kommen insbesondere in Betracht physiotherapeutische, ergotherapeutische, logopädische, verhaltenstherapeutische und entwicklungspädagogische Angebote.
(5) ¹Je nach Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler können besondere Fördermaßnahmen (Förderunterricht, Förderkurse) eingerichtet werden, z.B. für Schülerinnen und Schüler, die an die Volksschule zurückgeführt werden sollen oder für Schülerinnen und Schüler, die in Teilbereichen einen besonderen Förderbedarf aufweisen. ²Hinsichtlich des Besuchs eines offenen Ganztagsangebots gilt

§ 40 Einsatz von Pflegekräften

(1) ¹Zum Personalaufwand im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes gehörende Pflegekräfte (schulische Pflegekräfte) können in Schulen für die Förderschwerpunkte körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung eingesetzt werden. ²Die schulischen Pflegekräfte übernehmen pflegerische Aufgaben und gegebenenfalls unterstützende Hilfestellungen, die in einer oder in mehreren Klassen oder Gruppen anfallen.
(2) ¹Die Zuteilung der schulischen Pflegekräfte zu den einzelnen Schulen erfolgt nach Maßgabe der im Staatshaushalt ausgebrachten Stellen und Mittel. ²Bei der Bemessung der Pflegestunden je Schule sind die Stundentafeln zu berücksichtigen; Schulen, die einen erheblichen Anteil von Schülerinnen und Schülern oder Kindern haben, die für alle Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sind, sollen einen erhöhten Anteil an Pflegestunden erhalten.
(3) ¹Neben den schulischen Pflegekräften können auch Schulbegleiter oder sonstige Pflege- und Betreuungskräfte, die nicht nach schulrechtlichen Bestimmungen bereitgestellt oder bezahlt werden, zur Betreuung von Kindern und Schülerinnen und Schülern in der Schule eingesetzt werden. ²Der Einsatz dieser Kräfte in der Schule bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters, bei privaten Schulen auch des Schulträgers.

§ 41 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache (Art. 37a BayEUG)

(1) ¹Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache werden nur dann an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet, wenn sie einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinn des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 haben. ²Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache allein sind kein Grund für die Aufnahme oder Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und nichtdeutscher Muttersprache können Maßnahmen nach
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die die Deutsche Gebärdensprache als Muttersprache verwenden.

§ 42 Teilnahme (vgl. Art. 56 BayEUG)

§ 43 Freiwilliger Besuch der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 41 Abs. 9 BayEUG)

(1) ¹Die Entscheidung über den freiwilligen Schulbesuch nach Art. 41 Abs. 9 BayEUG trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der für die Schülerin oder den Schüler möglichen weiteren, insbesondere beruflichen Ausbildungswege. ²Bei privaten Schulen entscheidet der Schulträger oder in seinem Auftrag die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler während ihrer bzw. seiner bisherigen Schulzeit mehrfach für längere Zeit krankheitsbedingt den Unterricht nicht besuchen und konnte auch kein Unterricht in der Schule für Kranke oder Hausunterricht gewährt werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten feststellen, dass höchstens ein Schuljahr nicht als Schulbesuchsjahr im Rahmen der Vollzeitschulpflicht gilt.

§ 44 Beaufsichtigung

(1) ¹Zum Umfang der Aufsichtspflicht gelten
(2) ¹Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler; die Erziehung zur Selbstständigkeit ist angemessen zu berücksichtigen. ²

§ 45 Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen

§ 46 Stundentafeln und Stundenpläne

(1) ¹Für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten die als Anlagen angefügten Stundentafeln einschließlich der Bestimmungen zu den Stundentafeln. ²Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen. ³Um einzelne Klassen in einem Fach oder in mehreren Fächern besonders zu fördern, kann die Schule zeitlich begrenzt von der Stundentafel abweichen. ⁴Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Elternbeirat; dabei ist auf die Belange der Schülerbeförderung Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Klassenstundenplan ist den Schülerinnen und Schülern zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.
(3) Änderungen des Klassenstundenplanes bedürfen der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters und sind den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben.

§ 47 Unterrichtszeit

¹

§ 48 Religiöse Erziehung, Religionsunterricht

Teil 5 Hausaufgaben, Probearbeiten, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse

§ 49 Hausaufgaben

§ 50 Probearbeiten

(1)
(2) ¹Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht. ²Sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. ³An einem Tag darf nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden. ⁴
(3) ¹In den Jahrgangsstufen 1 und 1A werden keine Probearbeiten geschrieben. ²
(4) Bei Unterrichtung nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sollen an Stelle von Probearbeiten im Unterricht individuelle Entwicklungs- und Leistungsfeststellungen getroffen werden.

§ 51 Bewertung der Leistungen (Art. 52 BayEUG)

(1) ¹Eine Bewertung durch Noten kann aus sonderpädagogischen Gründen ganz oder zeitweilig durch eine allgemeine, schriftliche Bewertung ersetzt werden; die Entscheidung trifft die Schulleitung. ²Die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören; in Vorabschlussklassen und Abschlussklassen ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. ³Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung findet keine Bewertung durch Noten statt.
(2) ¹Schülerinnen und Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, erhalten am individuellen Lernfortschritt orientiert eine allgemeine schriftliche Bewertung. ²Die allgemeine Bewertung kann zusammenfassend durch die Worte ‚insgesamt sehr gut‘, ‚insgesamt gut‘, ‚insgesamt befriedigend‘, ‚insgesamt ausreichend‘, ‚insgesamt mangelhaft‘ oder ‚insgesamt ungenügend‘ beschrieben werden; dies gilt jedoch nicht in der 9. Jahrgangsstufe. ³Voraussetzung für eine allgemeine Bewertung nach Satz 2 ist die Zustimmung des Schulforums; an Schulen mit einer Grundschulstufe ist die Zustimmung des Elternbeirats erforderlich. ⁴In der Grundschulstufe können ab Jahrgangsstufe 2 auf Antrag der Erziehungsberechtigten Noten auf der Grundlage des Lehrplans der Grundschule erteilt werden. ⁵In der Hauptschulstufe können die Leistungen der Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten ab der 8. Jahrgangsstufe durch Noten auf der Grundlage der Lernziele des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen bewertet werden.
(3)

§ 52

§ 53 Vorrücken und Wiederholen

(1) ¹Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1, 1A und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. ²Ergeben sich aus dem Bericht nach § 56 Abs. 1 Zweifel, ob die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich der Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer und sonstigen Mitarbeiter für heilpädagogische Unterrichtshilfe und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(2)
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die in allen Fächern nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Grund- bzw. Hauptschule entspricht, gelten
(4) ¹Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, rücken in den Jahrgangsstufen 3 bis 8 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vor. ²Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe ist nach Anhörung oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus pädagogischen Gründen ausnahmsweise möglich; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. ³Über das Wiederholen der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich der Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer und dem sonstigen Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe; die Gesamtschulbesuchszeit einschließlich Berufsschulstufe ist auf vierzehn Jahre, bei Besuch der Jahrgangsstufe 1A auf 15 Jahre beschränkt.
(5) ¹Eine Schülerin oder ein Schüler, die bzw. der auf der Grundlage der Lehrpläne für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wird, soll grundsätzlich alle Jahrgangsstufen, insbesondere die Berufsschulstufe durchlaufen. ²Sie bzw. er wechselt in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder in die Berufsschulstufe auf Grund seines Entwicklungsstandes über, der in einer allgemeinen Würdigung ihrer bzw. seiner Leistungen im Zeugnis Ausdruck findet.
(6)
(7) ¹

§ 54 Freiwilliges Wiederholen, Überspringen einer Jahrgangsstufe

§ 55 Unterlagen Mobiler Sonderpädagogischer Dienst

¹Der Förderdiagnostische Bericht des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes ist Teil der Schülerakte der besuchten allgemeinen Schule. ²Sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen im Rahmen der Tätigkeit des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes verbleiben an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, zu der der Mobile Sonderpädagogische Dienst gehört; die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 56 Zwischen- und Jahreszeugnisse

(1) Die Zwischen- und Jahreszeugnisse der Jahrgangsstufen 1 und 1 A sowie das Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 2 enthalten beschreibende Bewertungen des Sozial-, Lern- und Arbeitsverhaltens sowie zum Leistungsstand in den einzelnen Fächern.
(2) ¹In den Jahrgangsstufen 3 und 4 werden Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse ausgestellt, die beschreibende Bewertungen zum Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten, Noten in den Pflichtfächern sowie Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG enthalten; das Gleiche gilt für das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 2, wenn die Erziehungsberechtigten bis zum 31. Oktober des Schuljahres einen schriftlichen Antrag auf Notengebung gestellt haben, ansonsten erfolgt auch zum Leistungsstand eine beschreibende Bewertung. ²Für die Noten in Zwischenzeugnissen und Jahreszeugnissen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 gilt
(3) ¹Zwischenzeugnisse sowie Abschlusszeugnisse werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in doppelter Fertigung ausgestellt. ²Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch eine Leistungsbewertung in Noten auf der Grundlage des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen erfolgen kann; im Zeugnis ist ein entsprechender Hinweis auf den erreichten Bildungsgang anzugeben. ³Für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden die Abschlusszeugnisse bei erfolgreichem Abschluss der Berufsschulstufe erteilt.
(4) ¹Für Schülerinnen und Schüler, die mit Erfüllung der Vollzeitschulpflicht den erfolgreichen Abschluss der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nicht erreicht haben, gelten Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie
(5) Für das Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss gilt § 63.
(6) Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung verlassen, erhalten ein Zwischenzeugnis, das als Abgangszeugnis zu kennzeichnen ist.
(7) ¹Für Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage eines Lehrplans unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entspricht und auf dieser Grundlage Noten erhalten, geben die Zeugnisse nach entsprechendem Antrag der Erziehungsberechtigten im vorletzten und letzten Schuljahr bei der amtlichen Schulbezeichnung als Schulart „Volksschule“ an. ²Entsteht hierdurch eine zur örtlichen Volksschule gleichlautende Schulbezeichnung, ist eine Verwechslungsgefahr durch den Zusatz eines Schulnamens auszuschließen, der nicht den Bestandteil „Volksschule“ enthalten darf. ³Bei privaten Schulen ist in der Schulbezeichnung entweder der private Schulträger zu benennen oder die Schule als „privat“ zu kennzeichnen.
(8) ¹Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten an Stelle der Noten und Bewertungen eine allgemeine Würdigung der Leistungen in den verschiedenen Bereichen des Unterrichts. ²Ferner ist eine Bemerkung über ihre bzw. seine personale und soziale Entwicklung in der Schule sowie über ihr bzw. sein Lern- und Arbeitsverhalten aufzunehmen. ³Das Jahreszeugnis vor Eintritt in die Berufsschulstufe enthält folgenden Vermerk: „Sie/Er hat die Hauptschulstufe erfolgreich abgeschlossen und wechselt in die Berufsschulstufe“.
(9) Bei der Entlassung als Ordnungsmaßnahme (Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG) erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahres.
(10) ¹Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache mit Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache gilt
(11) Hinsichtlich der Aussagen zum Vorrücken und einer freiwilligen Tätigkeit in der Schulgemeinschaft gelten
(12) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
(13) ¹Die beschreibenden Bewertungen nach Abs. 1 und 2, die Würdigung nach Abs. 8 und die Zeugnisnoten werden von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern einschließlich der Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister und dem sonstigen Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe festgesetzt. ²Die beschreibenden Bewertungen nach Abs. 1 sowie die Zeugnisnoten werden auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. ³Hat die Schülerin oder der Schüler in einem Fach keine Leistungsnachweise erbracht, so erhält sie bzw. er anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung. ⁴Für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ist der Vermerk nach § 30 Abs. 3 Satz 2 aufzunehmen.
(14) ¹

Teil 6 Abschlüsse

§ 57 Abschluss der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung

(1) Schülerinnen und Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurden und keinen Abschluss nach § 57a Abs. 1 oder Abs. 3 erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele und Kompetenzen.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 9 nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entspricht, gilt
(3) Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Lehrplans für die Berufsschulstufe geistige Entwicklung unterrichtet wurden, erhalten ein Abschlusszeugnis mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele und Kompetenzen.
(4) ¹Für die Voraussetzungen, unter denen eine dem erfolgreichen Hauptschulabschluss entsprechende Schulbildung erworben ist, gilt

§ 57a Erfolgreicher Hauptschulabschluss nach Abschlussprüfung, erfolgreicher Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen nach Abschlussprüfung

(1) ¹Schülerinnen und Schüler, die mindestens im 9. Schulbesuchsjahr sind und nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Hauptschulabschluss mit dem Bestehen einer Abschlussprüfung zu erlangen. ²Für die Prüfung ist eine Prüfungskommission zu bilden;
(2) ¹Die Prüfung umfasst
im Fach Deutsch einen schriftlichen und einen mündlichen Teil,
im Fach Mathematik einen schriftlichen Teil,
im Fach Berufs- und Lebensorientierung-Theorie mit dem Fächerverbund Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie insgesamt einen schriftlichen Teil,
eine Projektprüfung aus dem Fach Berufs- und Lebensorientierung.
²Die Arbeitszeit beträgt
im Fach Deutsch 90 Minuten: 75 Minuten für den schriftlichen Teil, 15 Minuten für den mündlichen Teil,
im Fach Mathematik 60 Minuten,
in dem Prüfungsteil nach Abs. 2 Nr. 3 45 Minuten und
für die Projektprüfung im Fach Berufs- und Lebensorientierung eine angemessene Prüfungszeit.
³ § 53a Abs. 2 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
(3) ¹Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 Satz 1 haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen mit dem Bestehen einer Abschlussprüfung zu erlangen. ²Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. ³Die Prüfungsinhalte richten sich nach den Lernzielen des Bildungsgangs des Förderschwerpunkts Lernen.
(4) ¹An der Prüfung nach Abs. 1 können im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die nach dem Hauptschullehrplan unterrichtet werden. ²An der Prüfung nach Abs. 3 können im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen teilnehmen, die an der Hauptschule mit abweichenden Lernzielen unterrichtet werden.

§ 58 Nachträglicher Erwerb des erfolgreichen Hauptschulabschlusses

(1) ¹Der erfolgreiche Hauptschulabschluss kann nachträglich durch eine Leistungsfeststellung an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung erworben werden, die eine der Hauptschule gleichwertige Bildung vermittelt und eine Jahrgangsstufe 9 führt. ²Zur Leistungsfeststellung an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung werden nur Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugelassen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 41 Abs. 9 BayEUG besuchen oder zuletzt besucht haben.
(2) Für die Leistungsfeststellung gilt
(3) ¹Für die Leistungsfeststellung gilt
(4)
(5) ¹Der erfolgreiche Hauptschulabschluss ist auch nachgewiesen, wenn in der besonderen Leistungsfeststellung nach §§ 60, 61 die Gesamtdurchschnittsnote entsprechend

§ 59 Sonderregelungen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Die §§ 53, 56 bis 58 finden für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nur insoweit Anwendung, als dort für diese Schülerinnen und Schüler besondere Regelungen getroffen sind.

§ 60 Besondere Leistungsfeststellung

Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 9 einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung auf der Grundlage eines Lehrplans unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entspricht, können sich zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses einer besonderen Leistungsfeststellung unterziehen.

§ 61 Fächer, Form, Aufgabenstellung, Inhalt und Durchführung

(1)
(2) Teilnehmer und Teilnehmerinnen im Förderschwerpunkt Hören können an Stelle des Faches Englisch das Fach Deutsche Gebärdensprache wählen, wenn sie das Fach Deutsche Gebärdensprache besucht haben.
(3)
(4) ¹
(5)
(6)
(7) ¹
(8)

§ 62 Feststellungskommission, Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, qualifizierender Hauptschulabschluss

(1)
(2) Bei der Gesamtbewertung ist die Jahresfortgangsnote im Fach Deutsche Gebärdensprache doppelt zu zählen; die Noten im schriftlich/praktischen und im mündlich/kommunikativen Teil der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Deutsche Gebärdensprache werden je einfach gewichtet.

§ 63 Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss

§ 64 Nachholung des qualifizierenden Hauptschulabschlusses

§ 65 Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung

(1) ¹An der besonderen Leistungsfeststellung können auch Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf teilnehmen, die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag entsprechend
(2) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber müssen den Antrag unter Angabe der von ihnen gewählten Fächer bis zum 1. März an der öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Hauptschulstufe stellen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder an einer staatlich anerkannten privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung;
(3)
(4)
(5)

§ 66 Abschlussprüfung: Fächer, Form, Aufgabenstellung, Inhalt und Durchführung

(1)
(2) Die Abschlussprüfung im Fach Englisch wird auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern, die die Deutsche Gebärdensprache verwenden, durch eine Prüfung im Fach Deutsche Gebärdensprache ersetzt, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 gestellt und genehmigt worden ist.
(3) Im Fach Deutsche Gebärdensprache besteht die Abschlussprüfung aus einer schriftlich/praktischen und einer mündlich/kommunikativen Prüfung; die Arbeitszeit beträgt für die schriftlich/praktische Prüfung 45 Minuten und für die mündlich/kommunikative Prüfung 15 Minuten; in der mündlich/kommunikativen Prüfung können mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammengefasst werden.

§ 67 Prüfungsausschuss

§ 68 Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, freiwillige mündliche Prüfung, Festsetzung der Noten und des Prüfungsergebnisses, Notenausgleich

(1)
(2) ¹Im Fach Deutsche Gebärdensprache wird die schriftlich/praktische Leistung im Verhältnis zur mündlich/kommunikativen Prüfung wie 2 : 1 gewichtet. ²Soweit sich die mündliche Prüfung nach

§ 69 Nachholung und Wiederholung

§ 70 Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber

(1) ¹An der Abschlussprüfung können auch Bewerberinnen oder Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf teilnehmen, die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung sind; dies gilt nicht für Schülerinnen oder Schüler der Volksschule. ²Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 10 befinden. ³Für Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht Schülerinnen oder Schüler sind, hat der Prüfungsausschuss zu entscheiden, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.
(2) ¹Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen den Antrag unter Angabe des von ihnen gewählten Wahlpflichtfachs bis zum 1. März an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Hauptschulstufe stellen, in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. ²In Betracht kommen nur Schulen, die in der Hauptschulstufe nach Lehrplänen unterrichten, die dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entsprechen. ³
(3) ¹

§ 71 Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses (vgl. Art. 7 Abs. 8 BayEUG)

(1) Für die Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses durch die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung gilt
(2) Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen
durch die Note „befriedigend“ in diesem Fach im Abschlusszeugnis einer Hauptschule oder einer Hauptschulstufe einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, soweit sie auf der Grundlage oder nach dem Anforderungsniveau des Lehrplans für die Hauptschule unterrichtet (erfolgreicher oder qualifizierender Hauptschulabschluss) oder
entsprechend
(3)

Teil 7 Vorschulische Förderung

§ 72 Förderformen und Fördervoraussetzungen

(1) Mobile Sonderpädagogische Hilfe und Schulvorbereitende Einrichtung gewähren im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 Nrn. 2 und 3a) BayEUG eine präventive Förderung, die Entwicklungsverzögerungen verhindern oder mindern sowie weitergehende Auswirkungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs vermeiden soll.
(2) Eine Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe oder die Schulvorbereitende Einrichtung setzt voraus, dass dem sonderpädagogischen Förderbedarf an anderen Einrichtungen nicht oder nicht ausreichend entsprochen werden kann.
(3) ¹Die vorschulische Förderung ist ein Angebot. ²Eine Verpflichtung und ein Anspruch, an den Fördermaßnahmen teilzunehmen, bestehen nicht.

§ 73 Aufgaben und Ziele der Förderung

(1) ¹Aufgabe der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe ist es, die Entwicklung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu diagnostizieren, die Kinder zu fördern, die Erziehungsberechtigten sowie ggf. die Erzieherinnen und Erzieher zum Zweck der Förderung und der Koordinierung der Fördermaßnahmen zu beraten sowie das Kindergartenpersonal entsprechend fortzubilden. ²Die Mobile Sonderpädagogische Hilfe soll eine künftige erfolgreiche Teilnahme am schulischen Unterricht erleichtern und dazu beitragen, dass eine sonderpädagogische Förderung in der Schule entfällt, in geringerem Umfang notwendig wird oder bessere Erfolge bringen kann.
(2) Grundlage der Maßnahmen der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe ist ein Förderplan.

§ 74 Förderorte

(1) Bei Kindern, die keine Kindertagesstätte und keine andere fördernde Einrichtung besuchen, unterstützt und berät die Mobile Sonderpädagogische Hilfe in der Familie.
(2) Soweit Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, wird die Mobile Sonderpädagogische Hilfe – vorbehaltlich des Abs. 3 – in der Regel in der Kindertagesstätte gewährt.
(3) Wird einem behinderten oder von Behinderung bedrohten Kind in einer Frühförderstelle, einer sozialpädiatrischen Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung Förderung gewährt, ist die Mobile Sonderpädagogische Hilfe dort zu leisten, es sei denn, diese Stelle bestimmt selbst einen anderen Förderort.

§ 75 Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe

(1) Die Mobile Sonderpädagogische Hilfe ist eine Aufgabe der fachlich entsprechenden Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung.
(2) ¹In der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe können nur Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer oder sonstiges Personal zur heilpädagogischen Unterrichtshilfe tätig werden, die an der Förderschule beschäftigt sind. ²Auch soweit Mobile Sonderpädagogische Hilfe im Rahmen der Frühförderung geleistet wird, unterstehen die dabei tätigen Bediensteten nach Satz 1 ungeachtet der Verpflichtung zur Mitwirkung an der interdisziplinären Aufgabe Frühförderung der Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder
(3) ¹Die Förderschulen können Mobile Sonderpädagogische Hilfe nur in dem Umfang leisten, als ihnen hierfür im Rahmen der Klassenbildung Förderstunden beziehungsweise Lehrpersonal zugewiesen wurden. ²Für den Umfang des in Frühförderstellen einzusetzenden pädagogischen Lehrpersonals der Förderschulen kann das Staatsministerium Richtlinien erlassen.
(4) Die in der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe tätigen Lehrpersonen sollen nach Möglichkeit daneben auch im Unterricht oder in der Schulvorbereitenden Einrichtung eingesetzt werden.
(5) Die Mobile Sonderpädagogische Hilfe erfolgt kostenfrei.

§ 76 Abstimmungspflichten

(1) ¹Der Einsatz der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen. ²Wird die Mobile Sonderpädagogische Hilfe in der Kindertagesstätte geleistet, ist zusätzlich die Zustimmung der Leitung der Kindertagesstätte erforderlich.
(2) ¹Beim Einsatz der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe soll die Förderschule mit der jeweiligen Frühförderstelle zusammenarbeiten. ²Soweit Kinder eine Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe nicht in der Frühförderstelle erhalten sollen, unterrichtet die Förderschule die zuständige Frühförderstelle hierüber, sofern die Erziehungsberechtigten dem zustimmen.

§ 77 Personenkreis

Schulvorbereitende Einrichtungen besuchen Kinder in den letzten drei Jahren vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht, wenn sie einer nachhaltigen sonderpädagogischen Förderung bedürfen und ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf in anderen Einrichtungen, etwa in Kindertagesstätten oder in integrativen Kindertagesstätten, oder durch die Frühförderung oder die Mobile Sonderpädagogische Hilfe nicht oder nicht ausreichend entsprochen werden kann.

§ 78 Aufgaben und Ziele der Förderung

¹Schulvorbereitende Einrichtungen fördern Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Hinblick auf den künftigen Schulbesuch und beraten die Erziehungsberechtigten über weitere Fördermöglichkeiten sowie zu den möglichen schulischen Lernorten Regelschule und Förderschule. ²Ziel der Förderung ist es, die Kinder auf die schulischen Anforderungen vorzubereiten und eine Grundlage für eine erfolgreiche sonderpädagogische Förderung in der Schule zu schaffen.

§ 79 Organisation der Schulvorbereitenden Einrichtungen

(1) ¹Die Schulvorbereitende Einrichtung führt keine von der Schulbezeichnung abweichende Bezeichnung. ²Die Leiterin oder der Leiter der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung leitet auch die Schulvorbereitende Einrichtung; sie bzw. er kann die die Schulvorbereitende Einrichtung betreffenden Aufgaben auch einer Konrektorin oder einem Konrektor übertragen. ³Die in der Schulvorbereitenden Einrichtung tätigen Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer, das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe, Pflegekräfte sowie sonstige Fachpersonen sind Personal der Förderschule.
(2) ¹Die Errichtung oder Auflösung einer öffentlichen Schulvorbereitenden Einrichtung an einer öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung erfolgt durch Änderung der Rechtsverordnung über die Errichtung der staatlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 26 Abs. 1 BayEUG bzw. durch Änderung der Satzung über die Errichtung der kommunalen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 BayEUG. ²Bei der Errichtung ist auch die Zahl der Gruppen anzugeben.
(3) Die Errichtung oder Auflösung einer Schulvorbereitenden Einrichtung in privater Trägerschaft ist eine wesentliche Änderung in den Voraussetzungen für die Genehmigung der privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 99 Satz 1 BayEUG.
(4) ¹Eine Schulvorbereitende Einrichtung in privater Trägerschaft kann auch Bestandteil einer öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung sein. ²In diesem Fall bedarf die Errichtung der Schulvorbereitenden Einrichtung der Genehmigung nach Art. 92 Abs. 1 BayEUG. ³Der private Träger kann abweichend von Abs. 1 Satz 2 eine in der Schulvorbereitenden Einrichtung tätige Unterweisungskraft als Sprecherin der Einrichtung benennen; diese kann die Belange der Schulvorbereitenden Einrichtung in der Schulleitung vertreten. ⁴Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn der Träger der privaten Schulvorbereitenden Einrichtung und der Träger der privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, dessen Bestandteil die Schulvorbereitende Einrichtung ist, nicht identisch sind.
(5) ¹Die Errichtung oder Genehmigung einer neuen Schulvorbereitenden Einrichtung darf nur erfolgen, soweit die sächlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung stehen. ²Dem Antrag auf Genehmigung soll ein fachliches Konzept beigefügt werden, in dem die Ziele der sonderpädagogischen Förderung dargelegt sind.
(6) ¹Öffentliche Schulvorbereitende Einrichtungen werden für einen Sprengel errichtet, der in der Rechtsverordnung bzw. Satzung nach Abs. 2 festgelegt wird. ²Der Sprengel der Schulvorbereitenden Einrichtung kann vom Sprengel für die Schule abweichen.
(7) ¹Für Schulvorbereitende Einrichtungen in privater Trägerschaft wird mit der Genehmigung nach Art. 92 Abs. 1 bzw. Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ein Einzugsbereich festgelegt. ²Der Einzugsbereich ist maßgebend für die Berechnung der staatlichen Leistungen nach Art. 33 ff Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG).

§ 80 Aufnahme in die Schulvorbereitende Einrichtung

(1) ¹Die Aufnahme eines Kindes in die Schulvorbereitende Einrichtung erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten und auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Maßgabe von Art. 22 Abs. 1 BayEUG. ²Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Ist die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung der Auffassung, dass eine Aufnahme in eine Schulvorbereitende Einrichtung in einem anderen Förderschwerpunkt erfolgen soll, berät sie die Erziehungsberechtigten entsprechend.
(3) ¹Über die Aufnahme in eine Schulvorbereitende Einrichtung in privater Trägerschaft entscheidet der Schulträger auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens nach Abs. 1. ²Das sonderpädagogische Gutachten ist der Regierung auf Verlangen vorzulegen. ³Die Regierung kann der Aufnahme eines Kindes in eine private Schulvorbereitende Einrichtung widersprechen, wenn die Voraussetzungen nach § 77 nicht gegeben sind. ⁴Der Widerspruch bewirkt, dass das betreffende Kind bei der Berechnung der staatlichen Leistungen nach Art. 33 ff BaySchFG nicht zu berücksichtigen ist.
(4) Die Aufnahme in eine Schulvorbereitende Einrichtung erfolgt regelmäßig zum Beginn eines Schuljahres.
(5) Vor der Aufnahme sind die Erziehungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse der Schulvorbereitenden Einrichtung als Teil der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung auch im schulischen Bereich der Schule herangezogen werden können.

§ 81 Beendigung des Besuchs der Schulvorbereitenden Einrichtung

¹Der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung endet
mit Eintritt in eine Schule,
auf Antrag der Erziehungsberechtigten.
²Der Besuch endet ferner, wenn nach den Feststellungen der Förderschule eine weitere Förderung an der Schulvorbereitenden Einrichtung nicht möglich oder nicht erforderlich ist.

§ 82 Grundsätze des Betriebs

(1) Die Förderung der Kinder einer Schulvorbereitenden Einrichtung erfolgt in Gruppen; die Zuordnung der Kinder zu einzelnen Gruppen liegt in der pädagogischen Verantwortung der Einrichtung.
(2) ¹Für jedes Kind werden die Ziele der Förderung in einem Förderplan entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 2 festgehalten, der regelmäßig fortgeschrieben werden soll. ²Der Förderplan enthält in dem Jahr vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht Aussagen zum nach Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG voraussichtlich möglichen schulischen Förderort. ³Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden; sie sind über die Voraussetzungen einer Beschulung an der allgemeinen Schule zu informieren.
(3) ¹Die Gruppenleitung obliegt den Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrern oder dem sonstigen Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe. ² Lehrkräfte für Sonderpädagogik wirken in der Schulvorbereitenden Einrichtung beratend und auch in der Förderung mit; der Einsatz von Pflegepersonal erfolgt nach Maßgabe von § 40. ³Über den Einsatz des Personals in der Schulvorbereitenden Einrichtung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei privaten Schulvorbereitenden Einrichtungen der Schulträger.
(4) Die in der Schulvorbereitenden Einrichtung tätigen Personen sollen mit den im Schulbetrieb und in der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe eingesetzten Lehrpersonen fachlich zusammenarbeiten und regelmäßig gemeinsame Fachsitzungen durchführen.

§ 83 Übergang in die Schule

¹Wird ein Kind schulpflichtig, erstellt die Schulvorbereitende Einrichtung zu Händen der Erziehungsberechtigten eine Empfehlung zur weiteren Förderung in der Schule, die sie nach eigener Entscheidung bei der Anmeldung an der Grundschule oder an einer anderen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung vorlegen können; § 80 Abs. 5 bleibt unberührt. ²Die Empfehlung soll auch Aussagen zum geeigneten schulischen Förderort, insbesondere zu einer nach Art. 41 Abs. 1 BayEUG möglichen Beschulung an der allgemeinen Schule treffen. ³In der Empfehlung kann auch vermerkt werden, dass eine Zurückstellung vom Schulbesuch erfolgen soll.

§ 84 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

(1) Wird aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Kinder der Schulvorbereitenden Einrichtung einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung kein Vertreter in den Elternbeirat gewählt (§ 10 Abs. 2), können die Erziehungsberechtigten der Kinder der Schulvorbereitenden Einrichtung einen Elternsprecher wählen, der gastweise an den Sitzungen des Elternbeirats teilnehmen kann.
(2) Ist die Schulvorbereitende Einrichtung einer öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung in privater Trägerschaft, bestimmt der private Schulträger, ob die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Schulvorbereitende Einrichtung besuchen, an den Wahlen zum Elternbeirat der Schule teilnehmen können.

Teil 8 Schlussvorschriften

§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2008 tritt die Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Volksschulordnung-F, VSO-F) in der Fassung vom 13. Juli 2005 (GVBl S. 384, BayRS 2233-2-1-UK) außer Kraft.
(3) ¹Der Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen tritt verbindlich zum 1. August 2015 in Kraft. ²Davor kann an der Schule eine Unterrichtung auf dieser Grundlage erfolgen, sofern sich das Schulforum dafür ausspricht. ³Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Anwendung des Rahmenlehrplans Lernen für den Förderschwerpunkt Lernen und seiner Auswirkungen auf die Leistungsfeststellung.
(4) Der erfolgreiche Hauptschulabschluss nach Bestehen einer Abschlussprüfung gemäß § 57a Abs. 1 und 2 ist vor der Einführung des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen auch für die Schülerinnen und Schüler möglich, die auf der Grundlage des Lehrplans zur individuellen Lernförderung aus dem Jahr 1991 unterrichtet werden.
München, den 11. September 2008
Siegfried Schneider, Staatsminister

Grundschulstufe

Hauptschulstufe

In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist als zusätzliche Unterrichtsstunde (30. Pflichtstunde) im Rahmen der personellen Möglichkeiten Förderunterricht zum Wiederholen, Üben, Anwenden und Vertiefen vorgesehen.
Zum flexiblen Umgang mit der Stundentafel wird auf die Ziffer 6.7 im Kapitel I des Lehrplans für die Hauptschule verwiesen.
Bei Unterrichtsfächern mit doppelten Zahlenangaben (z.B. 2/1) bezieht sich die erste Ziffer auf den Unterricht für blinde Schülerinnen und Schüler, die zweite Ziffer auf den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit eingeschränktem Sehvermögen.
Schülerinnen und Schüler, deren Sehleistung ausreicht, werden im Gewerblich-technischen Bereich unterrichtet. Schülerinnen und Schülern mit unzureichendem Sehvermögen werden in der 7. Jahrgangsstufe eine Pflichtstunde im Unterrichtsfach Blindenkunde/Lebenspraktische Fertigkeiten und eine zusätzliche Pflichtstunde im Kommunikationstechnischen Bereich erteilt.
In der Jahrgangsstufe 8 wählen die Schülerinnen und Schüler zwei, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eines der Wahlpflichtfächer Gewerblich-technischer Bereich (GtB), Kommunikationstechnischer Bereich (KtB) und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich (HsB).
In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schülerinnen und Schüler Musik/Chor/Instrumentalunterricht oder Kunst/Werken/Textiles Gestalten.

Grundschulstufe für die Sprachlerngruppen II, III, IV und V

Anmerkung: Für die Sprachlerngruppe I gilt die Stundentafel der Grundschule.

Hauptschulstufe

In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist als zusätzliche Unterrichtsstunde (30. Pflichtstunde) im Rahmen der personellen Möglichkeiten Förderunterricht zum Wiederholen, Üben, Anwenden und Vertiefen vorgesehen.
Zum flexiblen Umgang mit der Stundentafel wird auf die Ziffer 6.7 im Kapitel I des Lehrplans für die Hauptschule verwiesen.
Die Anzahl der Unterrichtsstunden im Fach Deutsch kann in den einzelnen Jahrgangsstufen bedarfsbezogen bis zu 7 Unterrichtsstunden erhöht werden bei entsprechender Kürzung der Unterrichtstunden in anderen Unterrichtsfächern (Ausnahme: Unterrichtsfächer, in denen zentrale Prüfungsaufgaben gestellt werden).
Wenn in den Jahrgangsstufen 5 und 6 die Wahlfächer Englisch oder Deutsche Gebärdensprache gewählt werden, muss das Stundenbudget in anderen Unterrichtsfächern entsprechend gekürzt werden (Ausnahme: Unterrichtsfächer, in denen zentrale Prüfungsaufgaben gestellt werden).
In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schülerinnen und Schüler Rhythmisch-musikalische Erziehung oder Kunst.
In der Jahrgangsstufe 8 wählen die Schülerinnen und Schüler zwei, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eines der Wahlpflichtfächer Gewerblich-technischer Bereich (GtB), Kommunikationstechnischer Bereich (KtB) und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich (HsB).

Grundschulstufe

Hauptschulstufe

In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist als zusätzliche Unterrichtsstunde (30. Pflichtstunde) im Rahmen der personellen Möglichkeiten Förderunterricht zum Wiederholen, Üben, Anwenden und Vertiefen vorgesehen.
Zum flexiblen Umgang mit der Stundentafel wird auf die Ziffer 6.7 im Kapitel I des Lehrplans für die Hauptschule verwiesen.
In allen Unterrichtsfächern können Maßnahmen physiotherapeutischer sowie ergotherapeutischer Förderung, Konduktiver Förderung oder Maßnahmen zur Sprach- und Sprechförderung im Sinne eines therapieimmanenten Unterrichts ergriffen werden, wenn der Erfolg in den zentralen Prüfungsfächern nicht gefährdet wird.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schülerinnen und Schüler Musik oder Kunst.
In der Jahrgangsstufe 8 wählen die Schülerinnen und Schüler zwei, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eines der Wahlpflichtfächer Gewerblich-technischer Bereich (GtB), Kommunikationstechnischer Bereich (KtB) und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich (HsB).

Grundschulstufe

Hauptschulstufe

Berufsschulstufe

Jahrgangsstufen 1, 1A und 2

Jahrgangsstufen 3 und 4

Hauptschulstufe

In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist als zusätzliche Unterrichtsstunde (30. Pflichtstunde) im Rahmen der personellen Möglichkeiten Förderunterricht zum Wiederholen, Üben, Anwenden und Vertiefen vorgesehen.
Zum flexiblen Umgang mit der Stundentafel wird auf die Ziffer 6.7 im Kapitel I des Lehrplans für die Hauptschule verwiesen.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schülerinnen und Schüler Musik oder Kunst.
In der Jahrgangsstufe 8 wählen die Schülerinnen und Schüler zwei, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eines der Wahlpflichtfächer Gewerblich-technischer Bereich (GtB), Kommunikationstechnischer Bereich (KtB) und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich (HsB).

Jahrgangsstufen 3 und 4

Jahrgangsstufen 5 und 6

Jahrgangsstufen 7 bis 9

Jahrgangsstufen 3 und 4

Hauptschulstufe

In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist als zusätzliche Unterrichtsstunde (30. Pflichtstunde) im Rahmen der personellen Möglichkeiten Förderunterricht zum Wiederholen, Üben, Anwenden und Vertiefen vorgesehen.
Zum flexiblen Umgang mit der Stundentafel wird auf die Ziffer 6.7 im Kapitel I des Lehrplans für die Hauptschule verwiesen.
Kunst und Musik können im Verbund unterrichtet werden.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schülerinnen und Schüler Musik oder Kunst.
In der Jahrgangsstufe 8 wählen die Schülerinnen und Schüler zwei, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eines der Wahlpflichtfächer Gewerblich-technischer Bereich (GtB), Kommunikationstechnischer Bereich (KtB) und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich (HsB).
Es besteht die Möglichkeit, Stoff zu reduzieren, um die Schülerinnen und Schüler in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung zu stabilisieren.
Der Lehrplan in Deutsch, Mathematik und Englisch muss beibehalten werden, um eine Rückführung oder einen erfolgreichen Abschluss zu ermöglichen.
Alle prüfungsrelevanten Fächer müssen nach einer Phase der Reduzierung sukzessive wieder aufgebaut werden, um einen erfolgreichen Abschluss (z.B. qualifizierenden Hauptschulabschluss) nicht zu gefährden.
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