VeröffBek: Amtliche Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
1. Gesetze und Staatsverträge
1.1
Gesetze werden im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) bekannt gemacht.
1.2
¹Staatsverträge werden nach Zustimmung des Landtags im GVBl. bekannt gemacht. ²In der Bekanntmachung ist auf die Landtagsdrucksache zu verweisen, aus der sich die Zustimmung ergibt. ³Soweit sich das Datum des Inkrafttretens des Staatsvertrags nicht unmittelbar aus diesem selbst ergibt, wird auch dieses Datum – gegebenenfalls gesondert – im GVBl. mitgeteilt.
2. Rechtsverordnungen und Satzungen
2.1
Die von der Staatsregierung oder den Staatsministerien erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen werden im GVBl. bekannt gemacht.
2.2
¹Mit Zustimmung der Staatskanzlei können in besonders gelagerten Ausnahmefällen Rechtsverordnungen und Satzungen im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) bekannt gemacht werden. ²Im GVBl. sind in diesem Fall die Überschrift, das Datum der Ausfertigung und die Fundstelle aufzunehmen.
2.3
¹Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs einer Rechtsverordnung oder Satzung oder die Grenzen des Bereichs, in dem einzelne ihrer Vorschriften gelten, nicht hinreichend deutlich und anschaulich beschreiben oder durch Abdruck einer genauen Karte festlegen, so genügt es, wenn die Rechtsverordnung oder Satzung die Grenzen des Bereichs grob umschreibt und im Übrigen auf Karten (Maßstab mindestens 1 : 25 000) oder Verzeichnisse Bezug nimmt. ²Diese Unterlagen müssen von der in der Rechtsverordnung oder Satzung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein oder im BayMBl. veröffentlicht werden.
3. Verwaltungsvorschriften
3.1
¹Sofern Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung, ihrer Mitglieder, der Staatskanzlei oder der Staatsministerien veröffentlicht werden sollen, erfolgt dies im BayMBl. ²Der vorherige oder nachträgliche Abdruck im Bayerischen Staatsanzeiger ist zulässig, hat aber jeweils nur nachrichtlichen Charakter. ³In besonders gelagerten Fällen können Verwaltungsvorschriften abweichend von Satz 1 ausnahmsweise im Staatsanzeiger veröffentlicht werden. ⁴Im BayMBl. sind in diesem Fall die Überschrift, das Datum der Ausfertigung und die Fundstelle aufzunehmen.
3.2
Auf den Abdruck des vollen Wortlauts kann verzichtet werden, soweit dieser in einem anderen amtlichen Veröffentlichungsorgan bereits abgedruckt ist und darauf samt Fundstelle verwiesen wird.
3.3
¹Mit Zustimmung der Staatskanzlei können in besonders gelagerten Ausnahmefällen Verwaltungsvorschriften im GVBl. veröffentlicht werden. ²Im BayMBl. sind in diesem Fall die Überschrift, das Datum und die Fundstelle der Vorschrift aufzunehmen.
3.4
Nr. 2.3 gilt entsprechend.
3.5
Für Regierungs- und Verwaltungsabkommen gelten die Nrn. 3.1 bis 3.4 entsprechend.
4. Aufhebung und Änderung von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften
4.1
¹Für die Aufhebung oder Änderung von Rechtsvorschriften und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften gelten die Nrn. 1 bis 3 entsprechend, und zwar auch dann, wenn die aufgehobene oder geänderte Vorschrift ursprünglich in einem anderen Veröffentlichungsorgan bekannt gemacht beziehungsweise veröffentlicht wurde. ²In diesem Fall soll im ursprünglichen Veröffentlichungsorgan ein Hinweis auf die Aufhebung oder Änderung aufgenommen werden.
4.2
Die förmliche Aufhebung einer veröffentlichten Verwaltungsvorschrift kann dadurch ersetzt werden, dass im stichtagsbezogenen Fortführungsnachweis des einschlägigen Veröffentlichungsorgans ein Hinweis über den Wegfall aufgenommen wird.
5. Allgemeinverfügungen der Staatsministerien und der Staatskanzlei
5.1
Die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen der Staatsministerien und der Staatskanzlei erfolgt durch Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt.
5.2
Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung nach Nr. 5.1 nicht rechtzeitig möglich, so kann die Allgemeinverfügung im Internetauftritt des zuständigen Ressorts, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ist anschließend unverzüglich auch nach Nr. 5.1 zu veröffentlichen.
6. Amtsblatt der Bayerischen Staatsregierung
¹Das Amtsblatt der Bayerischen Staatsregierung ist das BayMBl. ²Es wird auf der Verkündungsplattform Bayern ausschließlich in elektronischer Form geführt und dort dauerhaft abrufbar gehalten. ³Ausdrucke können kostenpflichtig bei einer im Amtsblatt angegebenen Stelle bestellt werden. ⁴Bei der Staatsbibliothek ist mindestens ein Ausdruck zur Einsicht für jeden auf Dauer bereitzuhalten und aufzubewahren; sie gilt als die Veröffentlichung veranlassende Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen E-Government-Gesetzes.
7. Redaktion
7.1
¹Das GVBl. wird von der Staatskanzlei redigiert und herausgegeben. ²Die zur Veröffentlichung im GVBl. bestimmten Vorschriften sind der Staatskanzlei in der von ihr näher bestimmten Form zu übermitteln.
7.2
¹Herausgeber des BayMBl. ist die Staatskanzlei. ²Sie entscheidet in Zweifelsfällen über die Reihenfolge der Veröffentlichungen. ³Veröffentlichungen im BayMBl. auf der von der Staatsbibliothek betriebenen Verkündungsplattform Bayern werden im Übrigen vom jeweils federführenden Staatsministerium oder der Staatskanzlei eigenverantwortlich und in eigener Redaktion veranlasst. ⁴Die zur Veröffentlichung im BayMBl. bestimmten Vorschriften und sonstigen Bekanntmachungen sind der Staatsbibliothek ausschließlich über das Bayerische Vorschriftenverwaltungssystem (BayVVS) zu übermitteln.
7.3
Die nach Nr. 3.1 Satz 3, Nr. 5, Nr. 7.1 oder 7.2 veröffentlichende Stelle hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Bekanntmachung sowie der Redaktionsrichtlinien eingehalten werden.
8. Datenbank des bayerischen Landesrechts
8.1
¹Alle von den Nrn. 1 bis 3 umfassten Vorschriften sind außerdem nach aktuellem Stand in jeweils konsolidierter Fassung über die Datenbank des bayerischen Landesrechts im Internet für jeden einsehbar zu machen. ²Die nach Satz 1 zugänglich gemachten Fassungen haben ausschließlich nachrichtlichen Charakter ohne amtliche Gewähr. ³Die Datenbank ist kein amtliches Veröffentlichungsorgan.
8.2
¹In die Datenbank des bayerischen Landesrechts sollen auch alle sonstigen Verwaltungsvorschriften aufgenommen werden, die nur der internen Verwendung dienen und daher nicht amtlich veröffentlicht wurden (sogenannte nichtveröffentlichte Verwaltungsvorschriften). ²Die Einsichtnahme in nichtveröffentlichte Verwaltungsvorschriften kann auf den behördlichen Gebrauch beschränkt werden.
9. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Joachim H e r r m a n n
Stellvertreter des Ministerpräsidenten und
Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr
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