Verwertung von virtuellen Währungen im Strafverfahren
DE - Landesrecht Bayern

Verwertung von virtuellen Währungen im Strafverfahren

1.  Bestimmung der Zentralstelle

Die Landesjustizkasse Bamberg wird als Zentralstelle im Sinne des § 77a Abs. 2 Satz 1 StVollstrO bestimmt, soweit die Verwertung von virtuellen Währungen bayerischen Vollstreckungsbehörden obliegt.

2.  Verwertungsverfahren

2.1 

Die Zentralstelle verwertet im Auftrag der Vollstreckungsbehörde die von dieser gepfändeten virtuellen Währungen.

2.2 

Nach Eingang des Veräußerungserlöses abzüglich etwaiger Verwertungskosten auf einem Referenzkonto der Zentralstelle übersendet diese der Vollstreckungsbehörde einen Abschlussbericht sowie die Zahlungsanzeige oder ‑anzeigen.

2.3 

Der Vollstreckungsbehörde obliegt die weitere Behandlung des durch die Verwertung der virtuellen Währung erlösten Geldbetrags.

3.  Möglichkeit der Amtshilfe

Die Möglichkeiten der Landesjustizkasse Bamberg, Amtshilfe bei der Verwertung von virtuellen Währungen in anderen Fällen zu leisten, insbesondere im Rahmen einer Notveräußerung gemäß § 111p StPO, bleiben unberührt.

4.  Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht