VV-BayHS
DE - Landesrecht Bayern

VV-BayHS: Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern

Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 348 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat nachstehend Folgendes:
1.  
Allgemeine Vorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (AV-BayHS)
1.1 
Vorbemerkung
1.2 
Grundforderungen der Haushaltssystematik
1.3 
Titelgruppen
1.4 
Titel für die Abwicklung aus Vorjahren
1.5 
Auswahl der Titelnummern
1.6 
Fallgruppenschema zur Zuordnung des Zahlungsverkehrs von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden
2.  
Allgemeine Vorschriften zum Gruppierungsplan (AV-GPl)
2.1 
Gliederung
2.2 
Zuordnungshinweise; Schwerpunktprinzip
2.3 
Begriffsbestimmungen
2.3.1
Übertragungsleistungen, Zuweisungen und Zuschüsse
2.3.2
Zahlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs
2.3.3
Zahlungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen im Inland
2.3.4
Zahlungen zwischen Inland und Ausland
2.3.5
Wertgrenzen
3.  
Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen
4.  
Allgemeine Vorschriften zum Funktionenplan (AV-FPl)
4.1 
Gliederungsmerkmale für eine systematische Darstellung
4.2 
Zuordnungshinweise; Schwerpunktprinzip
4.3 
Besondere Zuordnung
5.  
Funktionenplan mit Zuordnungshinweisen
6.  
Schlussbestimmungen
6.1 
Inkrafttreten
6.2. 
Außerkrafttreten

1.  Allgemeine Vorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (AV-BayHS)

1.1  Vorbemerkung

¹In einem föderativen Finanzsystem müssen die Haushaltsstrukturen auf verschiedenen Ebenen vergleichbar sein. ²Ohne eine einheitliche Haushaltssystematik ist eine abgestimmte Finanzplanung und Haushaltswirtschaft über alle Ebenen der Gebietskörperschaften hinweg nicht möglich. ³Daher hat das Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens nach § 49a des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) für Bund und Länder verbindliche Standards für die Haushaltssystematik beschlossen, die diese durch Verwaltungsvorschriften umzusetzen haben.
⁴Zentrale Elemente der Haushaltssystematik sind der Gruppierungsplan und der Funktionenplan. ⁵Die Aufstellung der Haushalte nach der Ordnung des Gruppierungs- und Funktionenplans soll zum einen den ökonomischen Gehalt des Haushalts widerspiegeln und zum anderen erkennen lassen, welche Mittel für die Erfüllung der einzelnen öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden.
⁶Der ökonomische Gehalt eines Haushalts und seine gesamtwirtschaftlichen Wirkungen lassen sich durch die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach ökonomischen Arten nachvollziehen. ⁷Diese Systematisierung nach ökonomischen Arten erfüllt der Gruppierungsplan, der an die Gliederung des Staatskontos in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen anknüpft.
⁸Die Systematisierung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten leistet der Funktionenplan. ⁹Die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte nach den Regeln des Funktionenplans gibt Auskunft über die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unabhängig von der institutionellen Darstellungsweise der Haushalte.
1⁰Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 HGrG/Art. 13 Abs. 2 Satz 3 BayHO richtet sich die Einteilung der Titel nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan). 1¹Dabei sind mindestens die in § 10 Abs. 3 HGrG/Art. 13 Abs. 3 BayHO festgelegten Einnahme und Ausgabearten gesondert darzustellen.
¹2Über diese Mindestanforderungen hinaus werden die Einnahme- und Ausgabearten für Bund und Länder unter Berücksichtigung ökonomischer Erfordernisse im Gruppierungsplan einheitlich bis auf Gruppenebene gegliedert. ¹3Sofern Haushaltspläne nicht in dieser Gliederungstiefe aufgestellt werden, muss sichergestellt sein, dass die auf Grund gesetzlicher Auskunftspflichten über SOLL-Daten (Plandaten) notwendigen Angaben gemacht werden können. ¹4Die IST-Daten sind entsprechend der einheitlichen Gliederung des Gruppierungsplans zur Verfügung zu stellen.
¹5Nach § 11 HGrG/Art 14 BayHO ist dem Haushaltsplan eine Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten als Anlage beizufügen (Funktionenübersicht). ¹6Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan). ¹7Die Funktionen sind für Bund und Länder einheitlich festgelegt.

1.2  Grundforderungen der Haushaltssystematik

¹An die Haushaltssystematik werden drei Grundforderungen gestellt:
²Die Darstellung muss
a)
die haushaltsmäßigen Erfordernisse bei Aufstellung, Ausführung und Abschluss des Haushalts berücksichtigen, wobei auf ein möglichst einfaches und wirtschaftliches Verfahren zu achten ist,
b)
den wirtschaftspolitischen Gehalt des Haushalts und die Wirkungen der finanzpolitischen Entscheidungen auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und auf den Konjunkturablauf ausweisen sowie zeigen, in welchen Größenordnungen sich die Verflechtungen mit der Volkswirtschaft bewegen,
c)
Auskunft darüber geben, mit welchem Mitteleinsatz einzelne öffentliche Aufgaben (Funktionen) erfüllt werden.
³Die haushaltsmäßigen Grundsätze sind bei der Haushaltssystematik gewahrt. ⁴Dies bedeutet vornehmlich, dass das institutionelle Prinzip die Grundlage des formalen Aufbaues des Haushaltsplans ist. ⁵Realpläne können deshalb nur ausnahmsweise in Betracht kommen. ⁶Ohne eine solche Gliederung des Haushaltsplans ließe sich die Verantwortung der einzelnen Dienststellen bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans nicht klar erkennen. ⁷Überdies wäre die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Mittel erheblich erschwert. ⁸Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel gegliedert. ⁹Bei der Gestaltung der Titel haben Bewirtschaftungsgrundsätze Vorrang. 1⁰Die Titel werden also mit einer haushaltsmäßig aussagefähigen Zweckbestimmung versehen.
1¹Die Ordnung der Einnahme- und Ausgabearten nach dem Gruppierungsplan orientiert sich in erster Linie an Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Darstellung wirtschaftlicher Vorgänge und ermöglicht damit die Bereitstellung von Grunddaten für die Berechnung des Staatskontos.
¹2Da sich die Gestaltung des Haushaltsplans nach dem institutionellen Prinzip richtet, muss eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten (Funktionen) nach einer anderen Systematik, dem Funktionenplan, vorgenommen werden. ¹3Der Funktionenplan gliedert die Einnahmen und Ausgaben nach funktionalen Gesichtspunkten. ¹4Funktionen sind z.B. Bildungswesen, Wissenschaft, kulturelle Angelegenheiten, soziale Sicherung sowie Verkehrs- und Nachrichtenwesen. ¹5Die Verbindung mit den Ansätzen des Haushaltsplans wird durch eine zusätzliche, von der Gruppierung des Haushaltsplans unabhängige funktionale Kennziffer erreicht. ¹6Diese Kennziffer berührt den Aufbau des Haushaltsplans nicht. ¹7So werden z.B. die Ausgaben für das Bildungswesen mit einer einheitlichen Funktionskennziffer versehen, unabhängig davon, in welchem Einzelplan sie veranschlagt sind.
¹8Die zusätzliche funktionale Kennziffer ermöglicht es, ohne großen Verwaltungsaufwand den Inhalt des Haushaltsplans nach Funktionen zu gliedern und damit die Durchsichtigkeit des Haushalts wesentlich zu erhöhen. ¹9Da die funktionale Kennziffer zudem weitestgehend dem System der Finanzstatistik entspricht, können den Haushaltsdaten auch unmittelbar die Angaben für die Finanzstatistik entnommen werden, ohne dass es größerer Umrechnungen bedarf. 2⁰Die Finanzstatistik ist dadurch in der Lage, die Finanzen des Bundes und der Länder ohne wesentlichen zusätzlichen Aufwand vergleichbar zu erfassen und zu einem Gesamtbild aller öffentlichen Finanzen (Öffentlicher Gesamthaushalt) nach Aufgabengebieten zu aggregieren.
2¹Zuordnungshinweise zum Gruppierungsplan und zum Funktionenplan erläutern die den einzelnen Gruppen und Funktionen zuzuordnenden Ausgaben.
2²Dem Haushaltsplan werden eine Gruppierungsübersicht, eine Funktionenübersicht und ein Haushaltsquerschnitt beigefügt. ²3Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Gruppierungsübersicht nach Einnahme und Ausgabearten und in der Funktionenübersicht nach Aufgabengebieten gegliedert. ²4Im Haushaltsquerschnitt werden Einnahmen und Ausgaben der Aufgabengebiete den Einnahme und Ausgabearten zugeordnet.

1.3  Titelgruppen

¹Durch den Gruppierungsplan ist eine weitgehende Aufgliederung, insbesondere bei den Betriebsausgaben sowie den Zuweisungen und Zuschüssen, erforderlich. ²Um diese Ausgaben – ausnahmsweise auch Einnahmen – in begründeten Fällen zusammenfassend darzustellen, können Titelgruppen gebildet werden, die am Schluss des Kapitels nach den Einzeltiteln aufzuführen sind. ³Unter der Zweckbestimmung der Titelgruppe werden die Einzeltitel, wie sie sich aus dem Gruppierungsplan ergeben, in systematischer Reihenfolge und mit den entsprechenden Einzelbeträgen aufgeführt und sodann summiert. ⁴Um bereits in der Nummerierung der Titel die Unterscheidung zwischen den Einzeltiteln und den Titeln innerhalb von Titelgruppen ersichtlich zu machen, werden die letzten beiden Ziffern der Titelnummern wie folgt festgelegt:
a)
für Einzeltitel
    
01 bis 49,
b)
für Titelgruppen
    
51 bis 99.
⁵Abweichend davon dürfen bei Titeln der Hauptgruppe 7 mit Ausnahme der Gruppen der Obergruppe 70 die Endziffern 51 bis 69 weiterhin mit Einzeltiteln belegt werden.
⁶Bei Bedarf (= Notwendigkeit zur getrennten Veranschlagung der Ausgaben einer Gruppe innerhalb einer Titelgruppe) dürfen ausnahmsweise Titel mit verschiedenen Endziffern zu einer Titelgruppe zusammengefasst werden (z.B. „71 - 72 Förderprogramm für …“).
⁷Die Ausgaben für die Datenverarbeitung werden einheitlich bei der Titelgruppe 99 veranschlagt. ⁸Diese Titelgruppe ist für andere Ausgaben gesperrt. ⁹Die festgelegten Festtitel, Standarderläuterungen und Zuordnungshinweise sind zu beachten.

1.4  Titel für die Abwicklung aus Vorjahren

¹Die Titelnummer bei einer übertragbaren Ausgabebewilligung darf für eine andere Zweckbestimmung so lange nicht belegt werden, als ein Ausgaberest bei dieser Titelnummer noch vorhanden ist. ²Im Übrigen sind Titelnummer und Zweckbestimmung im Haushaltsplan so lange zu wiederholen, bis die Maßnahme endgültig abgewickelt ist.

1.5  Auswahl der Titelnummern

Es dürfen nur Titelnummern aus den im Gruppierungsplan enthaltenen Obergruppen und Gruppen gebildet werden.

1.6  Fallgruppenschema zur Zuordnung des Zahlungsverkehrs von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden

Anlage 1 „Fallgruppenschema zur Zuordnung des Zahlungsverkehrs von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden“ ist nach Maßgabe dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügt.

2.  Allgemeine Vorschriften zum Gruppierungsplan (AV-GPl)

2.1  Gliederung

¹Der Gruppierungsplan (GPl) gliedert sich für Bund und Länder übereinstimmend in
Hauptgruppen 
– Gliederungseinheit mit einer einstelligen Zahl,
Obergruppen 
– Gliederungseinheit mit einer zweistelligen Zahl,
Gruppen 
– Gliederungseinheit mit einer dreistelligen Zahl.
²Die Hauptgruppen beginnen mit der Ziffer 0, die Obergruppen mit der Ziffer 1.
³ Die Ordnung der Einnahme- und Ausgabearten nach dem Gruppierungsplan orientiert sich in erster Linie an Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Darstellung wirtschaftlicher Vorgänge. ⁴Eine konsequente Anwendung ist notwendig für die Bereitstellung von Grunddaten für die Berechnung des Staatskontos.

2.2  Zuordnungshinweise; Schwerpunktprinzip

¹Durch Zuordnungshinweise werden die Gliederungseinheiten verbindlich erläutert. ²Die Zuordnungshinweise enthalten auch Abgrenzungen zu und Verweise auf andere Hauptgruppen, Obergruppen und Gruppen. ³Sie sind nicht abschließend, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
⁴Sollen Einnahmen oder Ausgaben verschiedener Arten zusammengefasst werden, weil eine Aufteilung nicht vertretbar ist, so ist nach dem Schwerpunkt zuzuordnen.

2.3  Begriffsbestimmungen

2.3.1  Zuweisungen und Zuschüsse

¹ Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs. ²Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen. ³Hierzu gehören auch Erstattungen innerhalb des öffentlichen Bereichs oder zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen, insbesondere als Ersatz für entstandene Ausgaben. ⁴Keine Zuweisungen und Zuschüsse sind Zahlungen, die ein marktübliches oder marktähnliches Entgelt oder eine öffentliche Abgabe darstellen.

2.3.2  Zahlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs

Einnahmen:
 Obergruppen/Gruppen 15, 17, 21 bis 23, 291 bis 293, 31, 33
Ausgaben:
 Obergruppen/Gruppen 56, 58, 61 bis 63, 691 bis 693, 85, 88
Zum
1.
die Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände,
2.
die Sozialversicherungsträger: z.B. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit (öffentliche Zusatzversorgungskassen, wie z.B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, gehören zu den öffentlichen Unternehmen, siehe Nr. 2.3.3),
3.
die Sondervermögen der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherungsträger, soweit nicht mit unternehmerischer Aufgabenstellung (Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung siehe Nr. 2.3.3),
4.
die Zweckverbände: Verbände und sonstige Organisationen, die kommunale Aufgaben erfüllen, rechtlich selbständig sind und mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde oder Gemeindeverband) zum Mitglied haben.

2.3.3  Zahlungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen im Inland

Einnahmen:
 Obergruppen/Gruppen 14, 16, 18, 26 bis 28, 297 bis 299, 32, 34
Ausgaben:
 Obergruppen/Gruppen 57, 59, 66 bis 68, 697 bis 699, 86, 87, 89
¹Zum sonstigen Bereich im Sinn des Gruppierungsplans zählen im Inland die natürlichen Personen, die privaten Einrichtungen, die öffentlichen Einrichtungen, soweit sie nicht unter Nr. 2.3.2 aufgeführt sind, sowie die privaten und öffentlichen Unternehmen. ²Falls der Empfänger die öffentlichen Mittel nur verwaltet oder weiterleitet, so kann eine Zuordnung nach den Begünstigten in Betracht kommen. ³So sind z.B. Subventionen, die zwar an wirtschaftliche Organisationen ausgezahlt, von diesen aber an begünstigte Unternehmen weitergeleitet werden, den Unternehmen zuzuordnen.
⁴Zu den Unternehmen zählen alle wirtschaftlichen Institutionen, die vorwiegend Waren und Dienstleistungen produzieren bzw. erbringen und diese gegen spezielles Entgelt verkaufen, das in der Regel Überschüsse abwirft oder mindestens die Kosten deckt. ⁵Hierzu gehören u. a. auch landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Ein- und Verkaufsvereinigungen (auch in genossenschaftlicher Form) sowie Arbeitsstätten der freien Berufe. ⁶Einrichtungen sind demgegenüber Institutionen ohne unternehmerische Aufgabenstellung. ⁷Gemeinnützige GmbH (gGmbH) sind als Einrichtungen zu behandeln (Gruppen 684, 685, 893 und 894).
Eigene Betriebe des Bundes und der Länder im Sinn des § 26 BHO/Art. 26 BayHO,
Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
Unternehmen des privaten Rechts (z.B. AG, GmbH, eGmbH), wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände überwiegend, d.h. mit mehr als 50 % des Nennkapitals (Grund- oder Stammkapital) oder des Stimmrechts unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine Holding) beteiligt sind.
– juristische Personen des öffentlichen Rechts (soweit nicht unter Nr. 2.3.2 genannt), die keine Unternehmen sind,
– juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände überwiegend, d.h. mit mehr als 50 % des Nennkapitals (Grund- oder Stammkapital) oder des Stimmrechts unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine Holding) beteiligt sind,
– juristische Personen des privaten Rechts in der Form von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand aufgrund der Satzung oder ähnlichem beherrschenden Einfluss ausübt.

2.3.4  Zahlungen zwischen Inland und Ausland

Einnahmen:
 Obergruppen 14, 16, 18, 26 bis 29, 32, 34
Ausgaben:
 Obergruppen 57, 59, 66 bis 69, 83, 86, 89
¹Für die Behandlung von Zahlungen vom und an das Ausland ist in der Regel von dem Einzahler oder von dem Erstempfänger auszugehen. ²Bei Zahlungen von und an Vermittlungsstellen mit Sitz im Inland kann jedoch auch eine Zahlung vom oder an das Ausland in Betracht kommen, z.B.
Zahlungen an ausländische Staaten, juristische oder natürliche Personen im Ausland durch Vermittlung von Banken,
Abwicklung von Lieferungen und Leistungen über inländische Vertreter von Unternehmen im Ausland,
Zahlungen von Renten und anderen Geldleistungen an im Ausland wohnende Personen auf Konten bei Inlandsbanken, z.B. Wiedergutmachungsleistungen, Zahlungen aus Lieferungsverträgen.
³Dagegen ist die Übertragung von Geldmitteln an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verwendung für Entwicklungshilfe als Zahlung im Inland zu behandeln.

2.3.5  Wertgrenzen

2.3.5.1 

¹Die für die Beschaffung von beweglichen Sachen geltenden Wertgrenzen für den Einzelfall (Erwerb je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) ergeben sich aus den Zuordnungshinweisen im Gruppierungsplan. ²Die dort genannten Beträge verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer.

2.3.5.2 

Für Baumaßnahmen können sich Wertgrenzen aus besonderen Bestimmungen, z.B. baufachlichen Bestimmungen, ergeben.

3.  Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen

Die Anlage 2: „Gruppierungsplan (GPl)“ sowie Anlage 3 „Verzeichnis der Festtitel und Standarderläuterungen“ sind nach Maßgabe dieser Bekanntmachung als Bestandteile beigefügt.

4.  Allgemeine Vorschriften zum Funktionenplan (AV-FPl)

4.1  Gliederungsmerkmale für eine systematische Darstellung

¹Der Funktionenplan enthält die Gliederungsmerkmale für eine systematische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach einzelnen Aufgabenbereichen.
²Der Funktionenplan gliedert sich für Bund und Länder übereinstimmend in
Hauptfunktionen 
–  Gliederungseinheit mit einer einstelligen Zahl,
Oberfunktionen 
–  Gliederungseinheit mit einer zweistelligen Zahl,
Funktionen 
–  Gliederungseinheit mit einer dreistelligen Zahl.
³Die Untergliederung nach Oberfunktionen bzw. Funktionen beginnt mit der Ziffer 1 in der zweiten bzw. dritten Stelle. ⁴Die Ziffer 0 ist in der zweiten und dritten Stelle für die Summierung der Oberfunktionen zur Hauptfunktion bzw. der Funktionen zur Oberfunktion vorgesehen.

4.2  Zuordnungshinweise; Schwerpunktprinzip

¹Durch Zuordnungshinweise werden die Gliederungseinheiten erläutert. ²Die Zuordnungshinweise enthalten auch Abgrenzungen zu und Verweise auf andere Hauptfunktionen, Oberfunktionen und Funktionen. ³Sie sind nicht abschließend, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
⁴Schließt eine Zweckbestimmung mehrere vollständige Funktionen verschiedener Art ein, so ist nach dem Schwerpunkt zuzuordnen.

4.3  Besondere Zuordnung

¹Der Funktionenplan sieht für bestimmte Aufgabengebiete (vgl. z.B. 031, 111, 188, 21, 311, 331, 341, 51, 61, 71) eine Trennung der „Verwaltung“ von den Fachaufgaben und Förderungsmaßnahmen vor. ²Der „Verwaltung“ sind die
Verwaltungseinnahmen (Obergruppe 11),
Personalausgaben (Hauptgruppe 4),
sächlichen Verwaltungsausgaben (Obergruppen 51 bis 54),
Erstattungen von Verwaltungsausgaben (Obergruppen 23, 26 und 63) und
Ausgaben für Investitionen, soweit sie Verwaltungsgebäude betreffen (aus Hauptgruppen 7 und 8),
der Verwaltungsaufgaben wahrnehmenden Stellen zuzuordnen.
³Eine solche Trennung ist bei anderen Aufgabengebieten nicht vorgesehen. ⁴Hier erfolgt eine Zuordnung zu den wahrgenommenen Fachaufgaben (z.B. 313 Arbeitsschutz).

5.  Funktionenplan mit Zuordnungshinweisen

Anlage 4 „Funktionenplan (FPl) mit Zuordnungshinweisen“ ist nach Maßgabe dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügt.

6.  Schlussbestimmungen

6.1  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft; sie gilt unbefristet.

6.2  Übergangsvorschrift

Die Nr. 2.3.3 Satz 7 sowie die Anlagen 2 [Gruppierungsplan (GPl) mit Zuordnungshinweisen], 3 (Verzeichnis der Festtitel und Standarderläuterungen) und 4 [Funktionenplan (FPl) mit Zuordnungshinweisen] in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind erstmals bei Aufstellung und Ausführung des Staatshaushalts 2024 anzuwenden.

Anlagen 

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