VVBayStVollzG: Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz
I.
Zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J) werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:
1
¹Beim Aufnahmeverfahren sollen andere Gefangene in der Regel nicht zugegen sein.
²Ausnahmsweise kann bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit Einverständnis des oder der Gefangenen die Hilfe eines oder einer sorgfältig ausgewählten Mitgefangenen in Anspruch genommen werden.
2
¹Den Gefangenen ist ein Abdruck der „Hinweise für Gefangene“ bei der Aufnahmeverhandlung gegen Nachweis auszuhändigen.
²Die Überlassung kann leihweise erfolgen.
Die Gefangenen werden darauf hingewiesen, dass sie mitgebrachte Sachen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Justizvollzugsanstalt in Gewahrsam behalten dürfen (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG) und dass sie bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung mit der Anordnung von Disziplinarmaßnahmen rechnen müssen.
¹Die Gefangenen und ihre Sachen werden durchsucht (Nr. 4 Abs. 2 VV zu Art. 91 BayStVollzG).
²Dabei ist besonders darauf zu achten, ob äußere Anzeichen einer übertragbaren Krankheit, Ungeziefer oder verborgene Gegenstände vorhanden sind.
³Die eingebrachten Sachen sind in Gegenwart der Gefangenen im Einzelnen festzustellen.
¹Die Gefangenen erhalten nach der Durchsuchung ein Dusch- oder Wannenbad und Anstaltskleidung.
²Die Bestimmungen über das Tragen eigener Kleidung bleiben unberührt.
3
¹Durch die ärztliche Untersuchung soll der Gesundheitszustand der Gefangenen einschließlich der Körpergröße, des Körpergewichts und des Zustands des Gebisses festgestellt werden; insbesondere ist zu prüfen, ob die Gefangenen vollzugstauglich sind, ob sie einer ärztlichen Behandlung bedürftig, ob sie ihres Zustands wegen anderen gefährlich, ob und in welchem Umfang sie arbeitsfähig und zur Teilnahme am Sport tauglich sind und ob gesundheitliche Bedenken gegen die Einzelunterbringung bestehen.
²Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich niederzulegen.
¹Die ärztliche Untersuchung erstreckt sich auch auf Hinweise für das Vorliegen gefährlicher übertragbarer Krankheiten, insbesondere auf eine Blutentnahme zur Untersuchung auf HIV, Hepatitis B und Hepatitis C.
²Den Gefangenen ist mitzuteilen, welchem Zweck die Blutentnahme dient.
³Sie sind erforderlichenfalls zu belehren, dass gemäß § 36 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, Art. 1a, Art. 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, Personen, die in einer Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, verpflichtet sind, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten zu dulden.
⁴Wird bei einer Verweigerung der Blutentnahme durch den Gefangenen oder die Gefangene auf eine zwangsweise Durchführung der Untersuchung verzichtet, ist bei fehlenden entgegenstehenden Erkenntnissen von einer Infektiosität des oder der Gefangenen auszugehen.
⁵Von der Blutentnahme kann abgesehen werden, wenn schon bei der Aufnahmeuntersuchung anzunehmen ist, dass der oder die Gefangene voraussichtlich vor dem Vorliegen des Untersuchungsergebnisses entlassen wird, oder wenn während der laufenden Haft die Untersuchung bereits in einer anderen Justizvollzugsanstalt durchgeführt wurde und das Ergebnis hierüber vorliegt.
⁶Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin entscheidet, ob weitere Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind.
Die Untersuchung erstreckt sich auch auf eine ansteckungsfähige Tuberkulose der Atmungsorgane.
¹Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin unterrichtet die Gefangenen mündlich über positive Ergebnisse der Untersuchung auf gefährliche übertragbare Krankheiten.
²Mit den Gefangenen soll die Möglichkeit der Unterrichtung über ein positives Untersuchungsergebnis für den Fall ihrer Entlassung, etwa über von den Gefangenen zu benennende Privatärzte oder über das zuständige Gesundheitsamt, besprochen werden.
³Erklärungen der Gefangenen hierzu sind zu dokumentieren.
¹Eine vom Regelfall abweichende Vollzugsgestaltung ist für Gefangene, bei denen mit dem Vorliegen einer ansteckungsfähigen HIV-, Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Erkrankung gerechnet werden muss, grundsätzlich nicht veranlasst, soweit nicht im Folgenden anderes bestimmt ist oder im Einzelfall aus ärztlichen Erwägungen, insbesondere bei akuten Erkrankungen, abweichende Entscheidungen geboten sind.
²Die Gefangenen können insbesondere weiterhin mit anderen Gefangenen zur Arbeit eingesetzt werden, an gemeinschaftlichen Sport- und Freizeitveranstaltungen teilnehmen und sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen benutzen.
¹Für Gefangene, bei denen der HIV-Antikörpertest positiv war, gelten folgende besondere Bestimmungen: Der oder die Gefangene ist grundsätzlich in einem Einzelhaftraum unterzubringen; hiervon darf auch in Ausnahmefällen nur abgewichen werden, wenn die Mitgefangenen in dem Gemeinschaftshaftraum von der Gefahr einer Infektion durch Blutkontakt unterrichtet sind.
²Die Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum bedarf der Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin; wird der oder die Gefangene auf ärztliche Anordnung in Eilfällen in einem Gemeinschaftshaftraum untergebracht, ist die Genehmigung der Fortdauer der Gemeinschaftsunterbringung durch den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unverzüglich einzuholen.
³Die Eignung der Gefangenen für Lockerungen des Vollzugs und für Urlaub ist besonders gründlich zu prüfen.
⁴Die Maßnahmen können davon abhängig gemacht werden, dass die Gefangenen die Unterrichtung besonders gefährdeter Personen (z.B. Intimpartner) über die Infektion nachweisen.
¹Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin berät die Gefangenen bei Vorliegen einer gefährlichen übertragbaren Krankheit über die Auswirkungen auf ihre Gesundheit und ihre künftige Lebensführung.
²HIV-positiven Gefangenen soll ferner die erforderliche besondere soziale Hilfe durch geeignete Vollzugsbedienstete oder durch geeignete Personen oder Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (z.B. Selbsthilfegruppen) gewährt werden.
³Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin weisen die Gefangenen nachdrücklich auf ihre Pflicht zu einem verantwortungsbewussten Verhalten gegenüber anderen Personen (Vollzugsbediensteten, sonstigen Mitarbeitern, Mitgefangenen, Angehörigen oder sonstigen Personen außerhalb des Vollzugs) und auf ihre Mitteilungspflichten gegenüber besonders gefährdeten Personen (z.B. Intimpartner, Ärzte) hin.
⁴Die Belehrung der Gefangenen ist zu dokumentieren.
⁵Zur Erfüllung dieser Pflichten sind die Gefangenen auch durch andere Bedienstete in geeigneter Weise anzuhalten.
¹Die Mitteilung der Gefangenen, bei denen mit dem Vorliegen einer ansteckungsfähigen HIV-, Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Erkrankung gerechnet werden muss oder bei denen durch die Aufnahmeuntersuchung sonst gefährliche übertragbare Krankheiten festgestellt wurden, an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin ist für die Aufgabenerfüllung der Anstalt und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Dritter grundsätzlich erforderlich (Art. 201 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG, Nr. 1 VV zu Art. 201 BayStVollzG).
²Der oder die Gefangene ist daher dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin namentlich mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die Infektiosität des oder der Gefangenen ausgeschlossen werden kann.
³Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin entscheidet im Benehmen mit dem Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Umstände des Einzelfalls, ob und welche weiteren Bediensteten (z.B. Abteilungsleiter, Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes, Krankenpflegepersonal) und andere Personen (z.B. Zahnärzte, Konsiliarärzte, Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte) gemäß Art. 201 Abs. 2 BayStVollzG zu unterrichten sind.
⁴Im Übrigen ist als Hinweis auf die Ansteckungsgefahr (z.B. für den Arbeitseinsatz und den Transport) grundsätzlich ein allgemeiner Warnhinweis (Art. 201 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG) erforderlich, aber auch ausreichend (z.B. „Vorsicht! Blutkontakt vermeiden!“).
⁵Ein solcher Warnhinweis darf nur den Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden, bei denen dies zur Erreichung des Zwecks des Hinweises notwendig ist; bei der Übergabe des oder der Gefangenen an die Polizei oder an Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes (z.B. zum Transport oder zur Vorführung) sowie bei Fahndungsersuchen an die Polizei ist ein entsprechender Hinweis grundsätzlich veranlasst.
Zum Auftreten von Tuberkulose, HIV/AIDS, Hepatitis B und Hepatitis C ist der Aufsichtsbehörde (Art. 173 Abs. 1 BayStVollzG) jährlich statistisch zu berichten.
Bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr ist eine Behandlungsuntersuchung in der Regel nicht geboten.
Der Vollzugsplan soll insbesondere Angaben enthalten über:
Vollzugliche Maßnahmen
– Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug
– Zuweisung zu einer Wohngruppe
– Arbeitseinsatz
– Freizeitgestaltung
– Lockerungen des Vollzugs und Urlaub
Pädagogische und sozialpädagogische Maßnahmen
– Berufliche Aus- und Weiterbildung
– Trainingsmaßnahmen zur sozialen Kompetenz
– Vorbereitung einer Schuldenregulierung
– Suchtberatung
– Entlassungsvorbereitung
Therapeutische Maßnahmen
– Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung
– Unterbringung in einer Behandlungsabteilung
– Einzeltherapie
– Gruppentherapie.
Das Verfahren für die Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans wird von der Aufsichtsbehörde festgelegt.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmt, wer den Vollzugsplan aufstellt und ändert sowie wer die Durchführung des Vollzugsplans überwacht.
Ein Abdruck des Vollzugsplans und jeder Fortschreibung ist den Gefangenen auf Antrag gegen Nachweis auszuhändigen.
1
Wichtige Gründe für eine Überstellung sind insbesondere
Besuchszusammenführung, wenn ein Besuch in der zuständigen Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
Ausführung und Ausgang am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt,
Vorführung und Ausantwortung am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt,
Begutachtung und ärztliche Untersuchungen.
¹Überstellungen sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt zulässig.
²Dies gilt nicht bei Vorführungen und Ausantwortungen.
2
¹Die Verlegung eines oder einer Gefangenen in eine nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständige Anstalt bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
²Dies gilt nicht für Verlegungen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Justizvollzugsanstalt mit verwaltungsmäßig angegliederten Anstalten.
3
¹Bei der Verlegung oder Überstellung suizidgefährdeter Gefangener in eine andere Anstalt ist nicht nur auf dem Transportschein ein entsprechender Hinweis anzubringen.
²In besonderen Fällen ist darüber hinaus ein Begleitbericht im verschlossenen Umschlag mitzugeben.
³Kann in Einzelfällen aus Zeitgründen ein Begleitbericht nicht gefertigt werden, genügt die Mitgabe von Ablichtungen der einschlägigen Unterlagen.
1
Die Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung ist insbesondere dann nicht angezeigt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BayStVollzG, wenn eine nicht behebbare Therapieunfähigkeit vorliegt oder wenn zu erwarten ist, dass mit Behandlungsmaßnahmen außerhalb einer sozialtherapeutischen Einrichtung ebenfalls das Ziel der Behandlung erreicht werden kann.
Das Ergebnis der Motivationsarbeit nach Art. 11 Abs. 3 BayStVollzG ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.
2
Vor der Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung ist das Einvernehmen zwischen den Leitern oder Leiterinnen der beteiligten Anstalten anzustreben.
¹Bewerbungen von Gefangenen nach Art. 11 Abs. 1 oder 2 BayStVollzG zur Aufnahme in eine sozialtherapeutische Einrichtung ist eine fachliche Stellungnahme der Stammanstalt beizufügen.
²Wird eine Bewerbung ohne Wissen des zuständigen Fachdienstes der Stammanstalt abgegeben, kann die sozialtherapeutische Einrichtung eine solche fachliche Stellungnahme der Stammanstalt anfordern.
¹Wird die Bewerbung eines Gefangenen nach Art. 11 Abs. 1 oder 2 BayStVollzG von der sozialtherapeutischen Einrichtung abgelehnt und hält der Leiter oder die Leiterin der Stammanstalt eine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung für angezeigt, so ist der Fall der Fachkommission Sozialtherapie vorzulegen, die für den konkreten Fall eine für die beteiligten Anstalten verbindliche Entscheidung trifft.
²Entsprechendes gilt, wenn die sozialtherapeutische Einrichtung beabsichtigt, die Therapie abzubrechen und der Leiter oder die Leiterin der Stammanstalt nicht bereit ist, den Gefangenen oder die Gefangene wieder aufzunehmen.
¹Die Fachkommission wird von dem Leiter oder der Leiterin der Bayerischen Justizvollzugsakademie im Bedarfsfall einberufen und geleitet.
²Weitere ständige Mitglieder der Kommission sind ein Psychologe oder eine Psychologin bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie sowie ein Sozialpädagoge oder eine Sozialpädagogin.
³Der oder die Vorsitzende bestimmt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres die beiden weiteren ständigen Mitglieder nach Satz 2 sowie deren Vertreter oder Vertreterinnen aus dem Kreis der in den sozialtherapeutischen Einrichtungen tätigen Psychologen, Psychiater und Sozialarbeiter für das darauffolgende Kalenderjahr.
⁴Soweit im konkreten Einzelfall ein weiteres ständiges Mitglied den beteiligten Justizvollzugsanstalten nach Abs. 2 angehört, entscheidet der oder die Vorsitzende, ob statt dessen der Vertreter oder die Vertreterin an der Entscheidung mitwirkt.
⁵Gegebenenfalls bestimmt der oder die Vorsitzende mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin.
⁶Im konkreten Fall können der Leiter oder die Leiterin der Stammanstalt sowie der Leiter oder die Leiterin der Justizvollzugsanstalt, in der sich die sozialtherapeutische Einrichtung befindet, hinzugezogen werden.
3
¹Von der Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung, deren Therapiekonzept die Verlegung in den offenen Vollzug, die Gewährung von Lockerungen oder die Gewährung von Urlaub an den Gefangenen vorsieht, ausgeschlossen sind Gefangene,
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
gegen die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist,
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
²In den Fällen der Buchst. a, c, d und e sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen bedürfen die Verlegung, die Rückverlegung, die Überstellung und die Rücküberstellung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung einer anderen Anstalt oder aus einer solchen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
1
Vom offenen Vollzug ausgeschlossen sind Gefangene,
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
¹In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
²In den Fällen des Buchst. a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchst. d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchst. c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.
2
Für die Unterbringung im offenen Vollzug ungeeignet sind in der Regel insbesondere Gefangene,
die erheblich suchtgefährdet sind,
die während des laufenden Freiheitsentzugs entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erfüllung des Behandlungsauftrags bei anderen Gefangenen gefährden würden.
¹Ausnahmen von Abs. 1 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.
²In den Fällen des Buchst. d ist die zuständige Behörde zu hören.
¹Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG), neugefasst am 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), in der jeweils geltenden Fassung vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Unterbringung im offenen Vollzug zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung.
²Dies gilt auch für Gefangene, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.
3
¹Die Zustimmung der Gefangenen zur Unterbringung in einer Einrichtung des offenen Vollzugs soll schriftlich erteilt werden.
²Gefangene, die sich im offenen Vollzug befinden, sind zurückzuverlegen, wenn sie ihre Zustimmung zur Unterbringung im offenen Vollzug zurücknehmen.
¹Den Gefangenen ist vor einer Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
²Ist dies vor der Entscheidung über die Rückverlegung nicht möglich oder untunlich, so ist die Anhörung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen.
³Die Gründe für die Rückverlegung sind zu dokumentieren und den Gefangenen bekannt zu geben.
Die Verlegung in den geschlossenen Vollzug schließt eine erneute Unterbringung im offenen Vollzug nicht aus.
4
Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine lebenslange Freiheitsstrafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, und bei Gefangenen, für die Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, sind vor einer Unterbringung im offenen Vollzug zwei Gutachten externer Sachverständiger einzuholen, wenn dies nicht bereits gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der VV zu Art. 13 BayStVollzG erfolgt ist.
¹Die Entscheidung über die Unterbringung eines oder einer zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen und bei Gefangenen, für die Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, ist in einer Konferenz nach Art. 183 BayStVollzG vorzubereiten.
²Die Unterbringung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
1
Lockerungen des Vollzugs werden nur zum Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gewährt.
¹Die Zustimmung der Gefangenen zu Lockerungen des Vollzugs soll schriftlich erteilt werden.
²Die Anordnung einer Lockerung ist aufzuheben, wenn der oder die Gefangene die Zustimmung zu dieser Maßnahme zurücknimmt.
¹Gefangene, bei denen Lockerungen des Vollzugs angeordnet sind, müssen die Ruhezeiten in der Anstalt verbringen.
²Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Bei der Ausführung sowie beim Ausgang und Freigang dürfen sich die Gefangenen in Wohn- und Geschäftsräume eines oder einer Vollzugsbediensteten oder von dessen bzw. deren Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuchs nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin begeben.
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¹Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine lebenslange Freiheitsstrafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, und bei Gefangenen für die Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, sind vor der erstmaligen Anordnung von Lockerungen des Vollzugs mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zwei Gutachten externer Sachverständiger einzuholen.
²Die Entscheidung über Lockerungen ist in einer Konferenz nach Art. 183 BayStVollzG vorzubereiten.
³Sie bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
⁴Lockerungen sind in der Regel nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 BayStVollzG zulässig.
⁵Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Ausführungen aus besonderem Anlass, die nicht als allgemeine Resozialisierungsmaßnahme im Sinne von Wiedereingliederungsmaßnahmen angesehen werden können.
Wenn Gefangene zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung aus dem Ausland eingeliefert worden sind, bedarf die Frage, ob sie für die Gewährung von Lockerungen des Vollzugs in Betracht kommen, besonders sorgfältiger Prüfung, da bei solchen Gefangenen vielfach eine erhöhte Gefahr bestehen wird, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe durch eine Flucht ins Ausland entziehen.
¹Für Freigang und Ausgang ungeeignet sind in der Regel auch Gefangene, die sich im geschlossenen Vollzug befinden und gegen die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als 18 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
²Ausnahmen können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.
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Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind ausgeschlossen bei Gefangenen,
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
¹In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
²In den Fällen des Buchst. a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchst. d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchst. c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.
4
¹Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind nur zulässig, wenn der oder die Gefangene für diese Maßnahmen geeignet ist, insbesondere ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.
²Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der oder die Gefangene durch sein bzw. ihr Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erfüllung des Behandlungsauftrags mitzuwirken.
Ungeeignet für eine Lockerung nach Abs. 1 sind in der Regel insbesondere Gefangene,
die erheblich suchtgefährdet sind,
die während des laufenden Freiheitsentzugs entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während ihres letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erfüllung des Behandlungsauftrags bei anderen Gefangenen gefährden würden.
¹Ausnahmen von Abs. 2 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.
²In den Fällen des Buchst. d ist die zuständige Behörde zu hören.
¹Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen Handels mit Stoffen im Sinne des BtMG vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Lockerung des Vollzugs zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung.
²Dies gilt auch für Gefangene, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.
5
Bei der Außenbeschäftigung werden die Gefangenen entweder ständig und unmittelbar oder ständig oder in unregelmäßigen Zeitabständen durch einen Vollzugsbediensteten oder eine Vollzugsbedienstete beaufsichtigt.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmt im Einzelnen, in welcher Weise die Gefangenen bei der Außenbeschäftigung zu beaufsichtigen sind.
Außenbeschäftigung bei Angehörigen des oder der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches ist nicht zulässig.
6
¹Freigang zur Beschäftigung beim früheren Arbeitgeber des oder der Gefangenen ist nur zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des Betriebs des Arbeitgebers oder zur Erhaltung des Arbeitsplatzes des oder der Gefangenen für die Zeit nach der Entlassung notwendig ist, wenn die Straftat des oder der Gefangenen nicht mit seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit und insbesondere der bisherigen Beschäftigungsstelle zusammenhängt, wenn sonst die Verteidigung der Rechtsordnung nicht entgegensteht und wenn keine Unzuträglichkeiten zu befürchten sind.
²Die Gefangenen sollen sich vor der Beschäftigung bei dem früheren Arbeitgeber eine angemessene Zeit im Strafvollzug befunden haben.
³Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch die Selbstbeschäftigung im eigenen Betrieb oder die Beschäftigung bei Angehörigen des oder der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches zugelassen werden; dies gilt insbesondere für Härtefälle, in denen im Betrieb nur eine begrenzte Zeit der Abwesenheit des oder der Gefangenen überbrückt und die Einstellung eines Vertreters für die Betriebsführung nicht finanziert werden kann.
¹Freigänger dürfen auch mit dem Führen von Kraftfahrzeugen beauftragt werden, wenn sie dafür geeignet sind und insbesondere die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen.
²Gegebenenfalls ist ihnen ihr Führerschein auszuhändigen.
¹Die Person oder Stelle, bei der die Freigänger beschäftigt sind, soll die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt abholen und wieder dorthin zurückbringen.
²Ist dies nicht möglich oder nicht zweckmäßig, sollen die Gefangenen öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
³Können die Gefangenen sonst die Beschäftigungsstelle nicht in zumutbarer Weise erreichen, kann ihnen die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gestattet werden.
⁴Die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist nur zulässig, wenn die Gefangenen auf etwaige Ersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern wegen Beschädigung oder Abnutzung des Fahrzeugs schriftlich verzichten und ein Missbrauch oder sonstige Unzuträglichkeiten nicht zu befürchten sind; im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.
⁵Die Fahrtkosten tragen in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 BayStVollzG die Gefangenen, in den übrigen Fällen die Anstalt, soweit die Kosten nicht von einem Dritten übernommen werden.
⁶Die für die Bereitstellung der Fahrtkosten notwendigen Geldbeträge können den Gefangenen ausgehändigt werden.
⁷In entsprechender Anwendung der Sätze 3 bis 6 kann den Gefangenen auch die Benutzung des Kraftfahrzeugs eines Dritten gestattet werden.
¹Freigänger erhalten eine Bescheinigung oder einen Ausweis nach Nr. 42.1 Satz 1 der Bayerischen Vollzugsgeschäftsordnung (BayVGO).
²Bei Widerruf des Freigangs ist die Bescheinigung oder der Ausweis einzuziehen.
¹Die Gefangenen sind vor Beginn des Freigangs darüber, wie sie sich außerhalb der Anstalt zu verhalten haben, und über ihre sonstigen Pflichten eingehend zu belehren.
²Sie sind insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie nach der Beschäftigungszeit unverzüglich in die Anstalt zurückkehren müssen und dass sie nicht in unerlaubten Verkehr mit anderen Personen treten, ihnen ausgehändigte Geldbeträge nur bestimmungsgemäß verwenden sowie außerhalb der Anstalt erworbene Gegenstände nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin in die Anstalt einbringen dürfen.
¹Die Anstalt überprüft das Verhalten der Gefangenen während des Freigangs in unregelmäßigen Abständen.
²Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmt im Einzelnen, wie oft und in welcher Weise das Verhalten der Gefangenen während des Freigangs zu überprüfen ist und ob die mit der Überprüfung beauftragten Vollzugsbediensteten dabei Dienstkleidung tragen.
³Die Beschäftigungsstelle ist vor der Aufnahme der Tätigkeit der Gefangenen durch einen Vollzugsbediensteten oder eine Vollzugsbedienstete aufzusuchen und soll sodann mindestens einmal im Monat vor Ort überprüft werden; davon kann abgesehen werden, wenn die Gefangenen eine öffentliche oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtung besuchen.
⁴Der Zeitpunkt jeder Überprüfung und festgestellte Besonderheiten sind zu dokumentieren.
⁵Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmt auch, ob und in welcher Weise die Gefangenen über ausgehändigte Geldbeträge Rechenschaft ablegen müssen.
¹Freigang kann auch in der Weise angeordnet werden, dass ein Dritter schriftlich verpflichtet wird, die Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Gefangene an der Beschäftigungsstelle nicht rechtzeitig erscheinen, sich ohne Erlaubnis entfernen oder sonst ein besonderer Anlass (z.B. Erkrankung, Trunkenheit) hierzu besteht, oder andere Aufgaben zu übernehmen, insbesondere die Gefangenen zu beaufsichtigen, unerlaubten Verkehr der Gefangenen mit anderen Personen (Besuche, Schriftwechsel, Ferngespräche, E-Mail, Pakete, Übergabe anderer Gegenstände usw.) zu verhindern und den Gefangenen den Zugang zu alkoholhaltigen Getränken zu verwehren.
²Die Person oder Stelle, bei der die Gefangenen während des Freigangs beschäftigt sind, und die sonst mit der Beaufsichtigung, Anleitung oder Betreuung der Gefangenen befassten Personen sind in der Regel schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie außer in den ausdrücklich zugelassenen Fällen den Gefangenen nichts übergeben, von ihnen nichts annehmen, für sie nichts besorgen und ihnen außer in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 BayStVollzG kein Arbeitsentgelt und keine sonstigen Zuwendungen gewähren oder versprechen dürfen; sie sollen ferner über die einschlägigen Straf- und Bußgeldbestimmungen (§ 120 StGB, § 115 OWiG) unterrichtet werden.
¹Freigänger sollen in der Justizvollzugsanstalt von anderen Gefangenen getrennt werden.
²Ist eine vollständige Trennung nicht möglich, sind eine Bescheinigung oder ein Ausweis nach Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO, etwaige Geldbeträge und gegebenenfalls der Führerschein jeweils erst beim Verlassen der Anstalt auszuhändigen und bei der Rückkehr wieder abzunehmen; ferner darf nur in Ausnahmefällen gestattet werden, außerhalb der Anstalt erworbene Gegenstände in die Anstalt einzubringen.
7
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin überträgt die Ausführung der Gefangenen besonders geeigneten Bediensteten.
Vor der Ausführung erteilt er oder sie den Bediensteten die nach Lage des Falls erforderlichen Weisungen.
Bei gleichzeitiger Ausführung mehrerer Gefangener ist die Zahl der Begleitpersonen an der im Einzelfall gegebenen Sicherheitssituation zu orientieren und so zu bemessen, dass auch im Falle besonderer Vorkommnisse (z.B. Flucht eines oder einer von mehreren Gefangenen) die Sicherheit noch gewährleistet ist.
8
Ausgang kann insbesondere zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten, zum Besuchsempfang außerhalb der Anstalt anstelle eines Besuchs in der Anstalt (Art. 27 BayStVollzG) oder im Rahmen der Freizeitgestaltung gewährt werden.
¹Ausgang kann je nach Einzelfall bis zu insgesamt 16 Stunden im Monat gewährt werden.
²Bei Vorliegen besonderer vollzuglicher Gründe kann bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine lebenslange Freiheitsstrafe vollzogen wird, und bei Gefangenen, für die Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Ausgang über die in Satz 1 genannte Höchstdauer gewährt werden.
³Während der Arbeitszeit darf Ausgang nur angeordnet werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks des Ausgangs geboten ist.
Gefangenen, die in einer sozialtherapeutischen Einrichtung untergebracht sind, kann abweichend von Abs. 2 zusätzlicher Ausgang bis zu insgesamt 32 Stunden für die Teilnahme an Gemeinschaftsaktivitäten gewährt werden, soweit dies aus Gründen der sozialtherapeutischen Behandlung zweckmäßig ist und der oder die Gefangene sich bereits mindestens zwei Monate lang bei Ausgängen bewährt hat.
Gefangene erhalten für den Ausgang zusätzlich zur Bescheinigung oder zum Ausweis über die Bewilligung des Ausgangs (Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO) eine Bescheinigung oder einen Ausweis über die Bewilligung des Freigangs (Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO).
¹Für den Erwerb von Nahrungs- und Genussmitteln zum Verzehr oder Verbrauch außerhalb der Anstalt und zur Bestreitung von Fahrtkosten sowie sonstiger mit dem Zweck des Ausgangs zusammenhängender Ausgaben kann den Gefangenen für den Ausgang der notwendige Betrag aus dem Hausgeld, dem Taschengeld oder dem Eigengeld ausgehändigt werden.
²
Nr. 3 Abs. 1 VV zu Art. 51 BayStVollzG gilt entsprechend.
³Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmt, ob und in welcher Weise die Gefangenen über den ausgehändigten Geldbetrag Rechenschaft ablegen müssen.
¹Gefangene sind vor dem ersten Ausgang darüber, wie sie sich außerhalb der Anstalt zu verhalten haben, und über ihre Pflichten eingehend zu belehren.
²Sie sind insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie rechtzeitig in die Anstalt zurückkehren müssen und dass sie einen ihnen ausgehändigten Geldbetrag (Abs. 5) nur bestimmungsgemäß verwenden sowie außerhalb der Anstalt erworbene Gegenstände nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin in die Anstalt einbringen dürfen.
¹
Die Unterlagen nach Abs. 4 sowie ein Geldbetrag (Abs. 5) sind den Gefangenen erst bei Verlassen der Anstalt auszuhändigen und bei der Rückkehr wieder abzunehmen.
²Nur in Ausnahmefällen darf gestattet werden, außerhalb der Anstalt erworbene Gegenstände in die Anstalt einzubringen.
³Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Freigängern, die in der Justizvollzugsanstalt von anderen Gefangenen vollständig getrennt sind (Nr. 6 Abs. 8).
1
Urlaub wird nur an einen Ort innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gewährt.
2
¹Der Urlaub kann aufgeteilt werden.
²Urlaubstage sind alle Kalendertage, auf die sich der Urlaub erstreckt; der Tag, an dem der oder die Gefangene den Urlaub antritt, wird nicht mitgerechnet.
¹Der Urlaub ist nicht in das nächste Jahr übertragbar.
²Dies gilt nicht, wenn der Urlaub aus Gründen, die die Vollzugsbehörde zu vertreten hat, nicht rechtzeitig gewährt werden konnte.
Auf jeden angefangenen Kalendermonat der voraussichtlichen Vollzugsdauer entfallen im Rahmen der Höchstdauer (Art. 14 Abs. 1 BayStVollzG) in der Regel nicht mehr als zwei Tage Urlaub.
¹Zeiten, in denen Gefangene die Voraussetzungen für eine Beurlaubung noch nicht erfüllen (Art. 14 Abs. 2 BayStVollzG), können bei der Berechnung des Urlaubs berücksichtigt werden.
²Für Zeiten, in denen die Gefangenen für eine Beurlaubung nicht geeignet sind, soll ihnen Urlaub in der Regel nicht gewährt werden.
3
Vom Urlaub ausgeschlossen sind Gefangene,
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
¹In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
²In den Fällen des Buchst. a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchst. d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchst. c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.
4
¹Urlaub darf nur gewährt werden, wenn der oder die Gefangene für diese Maßnahme geeignet, insbesondere ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.
²Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der oder die Gefangene durch sein bzw. ihr Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erfüllung des Behandlungsauftrags mitzuwirken.
Ungeeignet sind in der Regel insbesondere Gefangene,
die sich im geschlossenen Vollzug befinden und gegen die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als 18 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen sind,
die erheblich suchtgefährdet sind,
die während des laufenden Freiheitsentzugs entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
¹Ausnahmen von Abs. 2 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.
²In den Fällen des Buchst. e ist die zuständige Behörde zu hören.
¹Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen Handels mit Stoffen im Sinne des BtMG vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Beurlaubung zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung.
²Dies gilt auch für Gefangene, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.
5
Gefangene sollen nicht zu Vollzugsbediensteten oder deren Angehörigen im Sinn des Strafgesetzbuchs beurlaubt werden.
Gefangene dürfen in der Regel nicht in eine soziale Umgebung oder zu Personen beurlaubt werden, von denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass sie ihrer Eingliederung entgegenwirken.
Die Gefangenen haben ihre Urlaubsanschrift anzugeben.
6
Gefangene treten den Urlaub in eigener Kleidung an.
¹Reisekosten, Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während des Urlaubs haben die Gefangenen aus Mitteln des Haus- oder Eigengelds zu tragen.
²
Nr. 3 Abs. 1 VV zu Art. 51 BayStVollzG gilt entsprechend.
³Soweit die eigenen Mittel der Gefangenen nicht ausreichen, kann eine Beihilfe für die Urlaubszeit aus staatlichen Mitteln gewährt werden.
Für Art und Umfang einer Beihilfe für die Urlaubszeit gilt Art. 80 BayStVollzG entsprechend.
7
¹Urlaub wird nur auf Antrag gewährt.
²Der Antrag soll einen Monat vor Urlaubsbeginn schriftlich gestellt werden.
Die Gründe für die Ablehnung des Antrags sind zu dokumentieren und den Gefangenen bekannt zu geben.
¹Die Entscheidung über die Beurlaubung eines oder einer zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen und Gefangenen, bei denen Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, ist in einer Konferenz nach Art. 183 BayStVollzG vorzubereiten, wenn die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nach Art. 14 Abs. 3 BayStVollzG vorliegen.
²Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und setzt voraus, dass – in der Regel nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der VV zu Art. 13 BayStVollzG – zwei Gutachten externer Sachverständiger eingeholt wurden.
8
¹Beurlaubte Gefangene erhalten eine Bescheinigung oder einen Ausweis über die Bewilligung von Urlaub (Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO) und ihren Personalausweis oder einen mit Lichtbild versehenen Anstaltsausweis.
²
In der Bescheinigung oder dem Ausweis nach Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO sind Weisungen, soweit erforderlich, aufzuführen.
Vor Antritt des Urlaubs sind die Gefangenen insbesondere über die Voraussetzungen des Widerrufs und der Rücknahme des Urlaubs sowie die Bedeutung der ihnen erteilten Weisungen zu belehren.
9
Sonderurlaub nach Art. 14 Abs. 4 BayStVollzG darf während der Arbeitszeit nur gewährt werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks des Urlaubs unerlässlich ist.
Bei der Festsetzung der Zahl der Urlaubstage nach Art. 14 Abs. 4 BayStVollzG können insbesondere die Dauer des Freiheitsentzugs, die Zeitdauer bis zur voraussichtlichen Entlassung, die Dauer des Freigangs, die Unterbringung des Gefangenen im offenen Vollzug, im Wohngruppenvollzug oder sonst in einer besonderen Vollzugsform, das Vorliegen besonderer Anlässe und die sozialen Kontakte der Gefangenen berücksichtigt werden.
Eine Unterbringung im offenen Vollzug, Urlaub aus der Haft und Lockerungen des Vollzugs mit Ausnahme der Ausführung und der Außenbeschäftigung von Gefangenen unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht von Vollzugsbediensteten dürfen erst nach ausreichender Beobachtung im geschlossenen Vollzug und in der Regel nicht vor Verbüßung der Hälfte der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet werden.
¹Für Lockerungen und Urlaub sind den Gefangenen die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Weisungen zu erteilen (vgl. Art. 16 Abs. 1 BayStVollzG, Nr. 1 VV zu Art. 16 BayStVollzG).
²Die Befolgung der Weisungen soll in geeigneter Weise überprüft werden.
³Lockerungen und Urlaub sollen in der Anstalt bei Bedarf nachbereitet werden.
¹Entscheidungen über eine Unterbringung im offenen Vollzug sowie über Urlaub und Lockerungen mit Ausnahme der Ausführung und der Außenbeschäftigung von Gefangenen unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht von Vollzugsbediensteten sind in einer Konferenz nach Art. 183 BayStVollzG vorzubereiten.
²Dies gilt nicht bei Folgeentscheidungen, wenn keine neuen Anhaltspunkte für eine ungünstige Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen.
¹Eine Unterbringung im offenen Vollzug, Urlaub aus der Haft und Lockerungen des Vollzugs mit Ausnahme der Ausführung von Gefangenen bedürfen jeweils der schriftlichen Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin.
²Hinsichtlich von Folgeentscheidungen kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls unter den Voraussetzungen gleichbleibender Verhältnisse schriftlich auf die Zustimmung verzichten.
Stellungnahmen der Anstalt, in denen die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung befürwortet wird, sollen in einer Konferenz nach Art. 183 BayStVollzG vorbereitet werden und sind vom Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin zu unterzeichnen.
¹Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (ausgenommen §§ 180a bis 181a StGB) vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, ist vor der erstmaligen Anordnung von Lockerungen des Vollzugs mit Ausnahme der Ausführung und der Außenbeschäftigung von Gefangenen unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht von Vollzugsbediensteten ein Gutachten eines oder einer externen Sachverständigen einzuholen.
²Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zwei externe Sachverständigengutachten einzuholen.
Abs. 6 gilt entsprechend vor der erstmaligen Anordnung von Urlaub und vor der Unterbringung im offenen Vollzug, wenn nicht bereits nach Abs. 6 eine Begutachtung erfolgt ist und keine neuen Anhaltspunkte für eine ungünstige Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen.
Externe Sachverständige können auch Vollzugsbedienstete sein, die weder in der Justizvollzugsanstalt tätig sind, in der die oder der zu begutachtende Gefangene untergebracht ist, noch sonst mit der Behandlung befasst waren.
1
Für Lockerungen und Urlaub werden die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Weisungen erteilt.
Die Gefangenen können insbesondere angewiesen werden,
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt oder bestimmte Verrichtungen außerhalb der Anstalt beziehen,
sich zu festgesetzten Zeiten bei einer bestimmten Stelle oder Person zu melden,
mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihnen Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren,
bestimmte Gegenstände, die ihnen Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen, zu benutzen oder verwahren zu lassen,
alkoholische oder andere berauschende Getränke und Stoffe sowie bestimmte Lokale oder Bezirke zu meiden.
2
Für das Vorliegen der in Art. 16 Abs. 2 BayStVollzG genannten Voraussetzungen müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein.
¹Widerruf und Rücknahme werden wirksam, wenn die Entscheidung den Gefangenen mündlich, telefonisch oder schriftlich bekannt gemacht oder unter der Urlaubsanschrift zugegangen ist.
²Den Gefangenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
³Ist dies vor der Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme nicht möglich oder untunlich, so ist die Anhörung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen.
Die Gründe für den Widerruf und die Rücknahme sind zu dokumentieren und den Gefangenen auf Verlangen bekannt zu geben.
Fahndungsmaßnahmen können bereits vor der Wirksamkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eingeleitet und durchgeführt werden.
Die Entlassungsvorbereitungen sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit abzustellen.
¹Sonderurlaub im Sinne des Art. 17 Abs. 3 BayStVollzG kann auch im Wiederholungsfall nur bis zu einer Gesamtdauer von einer Woche gewährt werden.
²Dies gilt auch, wenn die Entlassung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, als bei der Bewilligung des Urlaubs angenommen wurde.
Art. 18 BayStVollzG gilt auch, wenn
der oder die Gefangene aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund einer Gnadenmaßnahme vorzeitig zu entlassen ist,
eine Strafe oder Ersatzfreiheitsstrafe infolge der Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts überhaupt nicht vollzogen wird,
Freistellung von der Arbeit (Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG) auf den Entlassungszeitpunkt nach Art. 46 Abs. 9 BayStVollzG vorrangig angerechnet wird.
Der Samstag gilt nicht als vorhergehender Werktag im Sinn des Art. 18 Abs. 2 BayStVollzG.
Soweit es auf die Länge der Strafzeit ankommt, ist die Vorverlegung der Entlassung vertretbar, wenn sich der oder die Gefangene zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung wenigstens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befindet.
Die gemeinsame Unterbringung von zwei Gefangenen in einem Einzelhaftraum ist nur in Ausnahmefällen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung beider Gefangenen zulässig.
1
¹Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann anordnen, dass die Gefangenen in ihren Hafträumen nur Sachen in Gewahrsam haben dürfen, die in einem besonderen Verzeichnis vermerkt sind.
²Die Eintragung in das Verzeichnis haben die Bediensteten vorzunehmen, die den Gefangenen die Sachen überlassen oder entziehen.
2
¹Gefangene dürfen Bilder und andere Gegenstände in ihren Hafträumen nur in angemessenem Umfang und ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen sowie mit den von der Anstalt zugelassenen Befestigungsmitteln anbringen.
²An der Außenwand dürfen Bilder und andere Gegenstände nicht angebracht werden.
Bilder, andere Darstellungen und Schriften, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, die Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben oder die sonst anstößig sind, insbesondere pornographische Abbildungen, dürfen die Gefangenen in ihren Hafträumen nicht anbringen oder aufbewahren.
1
¹Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Gefangenen beim Freigang das Tragen eigener Kleidung gestatten.
²Werden die Freigänger nicht in der Justizvollzugsanstalt abgeholt und wieder dorthin zurückgebracht (Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 VV zu Art. 13 BayStVollzG), sollen sie außerhalb der Anstalt eigene Kleidung tragen.
¹Ist den Gefangenen beim Freigang das Tragen eigener Kleidung gestattet, gilt Nr. 4 Abs. 2 und 3 VV zu Art. 80 BayStVollzG entsprechend.
²Die Kosten für Reinigung sowie Instandsetzung der eigenen Kleidung der Freigänger und die Kosten für Beschaffung, Reinigung sowie Instandhaltung von Arbeitskleidung tragen in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 BayStVollzG die Gefangenen, in den übrigen Fällen die Anstalt, soweit die Kosten nicht von einem Dritten übernommen werden.
2
¹Gefangene tragen beim Ausgang eigene Kleidung.
²
Nr. 4 VV zu Art. 80 BayStVollzG gilt entsprechend.
3
¹Gefangene, denen das Tragen eigener Kleidung gestattet ist, sollen in der Justizvollzugsanstalt von anderen Gefangenen getrennt werden.
²Dies gilt nicht, wenn der oder die Gefangene nur während der Ausführung, des Ausgangs oder des Urlaubs eigene Kleidung trägt.
¹Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung, Wäsche und eigenen Bettzeugs werden in der Regel durch die Anstalt vermittelt.
²Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn Angehörige diese Arbeiten übernehmen.
³Soweit die Gefangenen die Kosten für Reinigung und Instandsetzung zu tragen haben, müssen die notwendigen Geldbeträge in der Regel im Voraus zur Verfügung stehen.
Uniformstücke dürfen von Gefangenen in der Anstalt nicht getragen werden.
¹Trainingsanzüge können als eigene Freizeitkleidung der Gefangenen zugelassen werden.
²Sie sind von den Gefangenen durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen oder jedenfalls vor Ausgabe an den Gefangenen auf dessen Kosten zu reinigen und müssen in einer von der Anstalt vorgeschriebenen Weise (z.B. Namensschild) gekennzeichnet werden.
³Von der Einziehung der Reinigungskosten gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Einziehung einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursachen würde.
Die Gefangenen erhalten Anstaltsverpflegung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
¹Die Gefangenen sollen beim Freigang an einer Gemeinschaftsverpflegung, die an der Beschäftigungsstelle gewährt wird, teilnehmen.
²Ist dies nicht möglich, können den Freigängern auch angemessene Geldbeträge zum Erwerb der während der Beschäftigungszeit üblichen Verpflegung ausgehändigt werden.
Die Kosten für die Verpflegung nach Abs. 2 tragen in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 BayStVollzG die Gefangenen, in den übrigen Fällen die Anstalt, soweit die Kosten nicht von einem Dritten übernommen werden.
1
¹Die Anstalt überprüft in unregelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, ob Güte und Preis der beim Einkauf gelieferten Gegenstände angemessen sind.
²Der Einkauf alkoholhaltiger Getränke ist nicht gestattet.
2
¹Für den Einkauf anderer als in Art. 24 Abs. 1 BayStVollzG genannter Gegenstände, deren Besitz in der Anstalt gestattet ist, können die Gefangenen ihr Hausgeld, ihr Taschengeld und ihr Eigengeld verwenden.
²Von dem Eigengeld dürfen die Gefangenen im Monat nur einen Betrag bis zum sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) verwenden.
³Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann in besonderen Ausnahmefällen den Einkauf für einen höheren Betrag aus dem Eigengeld gestatten.
Art. 52 Abs. 2 BayStVollzG bleibt unberührt.
3
¹Die Bemessung des Betrags für den Einkauf nach Art. 24 Abs. 3 BayStVollzG richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
²Dabei sind insbesondere die Höhe des dem oder der Gefangenen bisher zur Verfügung stehenden Hausgelds, die Höhe des noch anzusparenden Überbrückungsgelds, besondere persönliche Bedürfnisse (z.B. wegen Krankheit oder Behinderung) und der Wert der beim Zugang belassenen oder ihm oder ihr von Dritten zugewendeten Nahrungs- und Genussmittel zu berücksichtigen.
Können hinreichende Feststellungen nach Abs. 1 nicht getroffen werden, so wird dem oder der Gefangenen gestattet, im Monat einen Betrag bis zum vierfachen, nach sechs Monaten bis zum sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) aus dem Eigengeld zu verwenden.
4
¹Freigängern kann gestattet werden, im Rahmen des Art. 24 BayStVollzG und der VV dazu selbst außerhalb der Anstalt einzukaufen.
²Die dazu notwendigen Geldbeträge können ihnen ausgehändigt werden.
³
Nr. 6 Abs. 8 Satz 2 VV zu Art. 13 BayStVollzG bleibt unberührt.
Der Sondereinkauf hat innerhalb von vier Wochen vor oder nach den in Art. 25 Abs. 1 und 2 BayStVollzG genannten Zeitpunkten zu erfolgen.
¹Für den Sondereinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen, beim Weihnachtseinkauf bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) verwendet werden.
²Für den Sondereinkauf aus dem Eigengeld bleibt Art. 52 Abs. 2 BayStVollzG unberührt.
Die Gefangenen sollen alsbald nach der Aufnahme über die Möglichkeit des Sondereinkaufs unterrichtet werden.
1
Ein Besuch findet nicht statt, wenn ihn die Gefangenen ablehnen.
2
¹Mehr als drei Besucher sollen nicht gleichzeitig zum Besuch des oder der Gefangenen zugelassen werden.
²Ein Besuch bei mehreren Gefangenen zugleich ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, sollen nur in Begleitung Erwachsener zum Besuch zugelassen werden.
3
¹Die Besucher müssen sich über ihre Person ausweisen.
²Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Besucher bereits bekannt sind.
4
Die Besucher werden in geeigneter Weise unterrichtet, wie sie sich bei dem Besuch zu verhalten haben.
5
¹Für die Besuche sind besondere Besuchsräume und Warteräume vorzusehen sowie ihrem Zweck entsprechend auszugestalten.
²Die Ausstattung der Besuchsräume mit Trennvorrichtungen richtet sich nach den Verhältnissen in der Anstalt.
In Ausnahmefällen dürfen Besuche auch in anderen geeigneten Räumen der Anstalt, nicht aber in Hafträumen stattfinden.
6
¹Vor dem Besuch kranker Gefangener, die in einer Krankenabteilung oder in einem Anstaltskrankenhaus untergebracht sind, ist der Arzt oder die Ärztin zu hören.
²Ärztliche Bedenken gegen einen Besuch sind den Besuchern mitzuteilen.
³Bettlägerig kranke Gefangene können mit Zustimmung des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin auch im Krankenraum besucht werden.
7
Für den Besuchsverkehr von Gefangenen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates gelten die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Nr. 136 RiVASt).
¹Die in Art. 29 BayStVollzG genannten Personen haben ihre Eigenschaft auf Verlangen nachzuweisen.
²Dies gilt insbesondere vor der Zulassung zu einem unüberwachten Besuch.
³Rechtsanwälte und Notare haben nachzuweisen, dass sie den Gefangenen oder die Gefangene in einer ihn oder sie betreffenden Rechtssache besuchen wollen.
¹Verteidiger müssen sich als solche gegenüber der Anstalt durch die Vollmacht des oder der Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen.
²Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann verlangen, dass sich die Verteidiger als solche gegenüber der Anstalt durch eine Bescheinigung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausweisen.
³Die Unterlagen über den Nachweis der Verteidigereigenschaft, Ablichtungen dieser Unterlagen oder ein Vermerk darüber, in welcher Weise die Verteidigereigenschaft nachgewiesen wurde, sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
Über das Recht auf Besuch nach Art. 29 BayStVollzG hinaus ist Gefangenen, die unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über die ein Bericht der Gerichtshilfe angefordert ist, der mündliche und schriftliche Verkehr mit Angehörigen der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht in sinngemäßer Anwendung von Art. 22 Abs. 2 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (BayUVollzG) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten.
¹Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann gestatten, dass den Gefangenen bei Besuchen alkoholfreie Getränke oder Süßwaren übergeben werden können, die durch Vermittlung der Anstalt bezogen werden müssen.
²Art und Umfang sind gegebenenfalls in der Hausordnung näher zu regeln.
³Die Übergabe mitgebrachter Nahrungs- und Genussmittel ist nicht zulässig.
1
Die Benutzung anstaltseigener Faxgeräte und E-Mail-Verbindungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2
Gefangene dürfen Briefmarken nur im Gesamtwert bis zum dreifachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) in Gewahrsam haben.
3
Eingehende Schreiben, die mit Beförderungsentgelt belastet sind, werden angenommen, wenn die Gefangenen für dieses aufkommen können und wollen oder wenn die Anstalt dieses nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG übernimmt.
4
Den Gefangenen kann bei ausgehenden Schreiben die Angabe der Privatanschrift als Absenderadresse gestattet werden, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird oder sonst ersichtlich ist.
5
Für den Schriftverkehr Gefangener, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates gelten die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Nr. 135 RiVASt).
1
¹Verteidiger müssen sich als solche gegenüber der Anstalt durch die Vollmacht des oder der Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen.
²Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann auch verlangen, dass die Verteidiger sich als solche gegenüber der Anstalt durch eine Bescheinigung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausweisen.
³Die Unterlagen über den Nachweis der Verteidigereigenschaft, Ablichtungen dieser Unterlagen oder ein Vermerk darüber, in welcher Weise die Verteidigereigenschaft nachgewiesen wurde, sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
¹Verteidigerpost muss deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
²Als Verteidigerpost gekennzeichnete eingehende Schreiben von Personen, bei denen die Verteidigereigenschaft nicht nachgewiesen ist, werden in der Regel ungeöffnet an den Absender zurückgesandt mit dem Hinweis, dass der Nachweis der Verteidigereigenschaft fehlt.
³Mit Einverständnis des oder der Gefangenen kann das Schreiben geöffnet und nach Überprüfung ausgehändigt werden.
¹Ist die Überwachung des Schriftwechsels des oder der Gefangenen mit der Verteidigung zulässig (Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayStVollzG), prüft die Anstalt bei Beginn des Strafvollzugs, ob sich der oder die Gefangene und der Verteidiger oder die Verteidigerin bereits damit einverstanden erklärt haben, dass Schriftstücke und andere Gegenstände zunächst dem Gericht vorgelegt werden (§ 148 Abs. 2 StPO).
²Soweit keine Erklärungen vorliegen, sind der oder die Gefangene und der Verteidiger oder die Verteidigerin bei Beginn des Strafvollzugs oder dann, wenn sich die Verteidigung als solche gegenüber der Anstalt erstmals ausweist, unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen entsprechend zu befragen.
³Die Erklärungen des oder der Gefangenen und des Verteidigers oder der Verteidigerin sollen schriftlich abgegeben werden; wird eine Erklärung nur mündlich abgegeben, ist diese zu dokumentieren.
¹Hat sich der oder die Gefangene oder die Verteidigung mit der Vorlage an das Gericht einverstanden erklärt, wird das Schriftstück oder der andere Gegenstand dem zuständigen Richter oder der zuständigen Richterin (§ 148a Abs. 1 Satz 1 StPO) in einem verschlossenen Begleitumschlag zugeleitet.
²Gleichzeitig werden die Entscheidung, aus der sich die Zulässigkeit der Überwachung ergibt, und die Einverständniserklärung des oder der Gefangenen oder der Verteidigung mitgeteilt, soweit sie dem Gericht noch nicht vorliegen.
Ist der oder die Gefangene oder die Verteidigung mit der Vorlage an das Gericht nicht einverstanden, entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin über die Zurückweisung des Schriftstücks oder des anderen Gegenstands (§ 148 Abs. 2 StPO).
2
Schreiben der in Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG genannten Stellen sowie sonstiger internationaler Gerichte an die Justizvollzugsanstalten sowie die diesbezüglichen Entwürfe von Antwortschreiben sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
3
Schreiben, die an den Bayerischen Staatsminister der Justiz oder die Bayerische Staatsministerin der Justiz oder an die Aufsichtsbehörde gerichtet sind, unterliegen entsprechend Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG nicht der Überwachung des Schriftverkehrs.
4
¹Soweit der Schriftwechsel nach Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG überwacht werden darf, bestimmt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin Art und Umfang der Überwachung.
²Er oder sie darf mit der Überwachung einzelne andere Bedienstete beauftragen.
³Schreiben in fremder Sprache werden, soweit nötig, übersetzt.
⁴Die Kosten für diese Übersetzung trägt die Staatskasse.
Soweit der Schriftwechsel überwacht wird, haben die Gefangenen ihre Schreiben in offenem Umschlag in der Anstalt abzugeben.
¹Die überwachenden Bediensteten dürfen in den Schreiben weder Randbemerkungen anbringen noch Stellen durchstreichen oder unkenntlich machen.
²Ein Sichtvermerk ist zulässig.
³Bei auslaufenden Schreiben ist von der Anbringung eines Sichtvermerks in der Regel abzusehen.
⁴Dies gilt nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ein Sichtvermerk erforderlich ist.
⁵In Anstalten mit besonders hohen Sicherheitserfordernissen kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin auch allgemein die Anbringung von Sichtvermerken bei auslaufenden Schreiben anordnen; auch in diesem Fall ist von der Anbringung eines Sichtvermerks abzusehen, wenn ein berechtigtes Interesse des oder der Gefangenen dargelegt wird oder sonst ersichtlich ist und Sicherheitserfordernisse im Einzelfall der Weglassung des Sichtvermerks nicht entgegenstehen.
1
¹Den Gefangenen sind die Gründe für das Anhalten mitzuteilen.
²Der unbedenkliche Inhalt eines angehaltenen Schreibens kann ihnen bekannt gegeben werden.
2
¹Ein Begleitschreiben darf nur Angaben enthalten, die der Richtigstellung dienen.
²Die Gefangenen sind über die Absicht, ein Begleitschreiben beizufügen, zu unterrichten.
3
Angehaltene Schreiben, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen auch vernichtet werden (vgl. Art. 90 Abs. 4 BayStVollzG).
1
Die Erlaubnis zum Empfang von Paketen kann insbesondere für die Zusendung von Unterrichts- und Fortbildungsmitteln, Entlassungskleidung und Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung erteilt werden.
2
¹Jedes Paket soll ein Inhaltsverzeichnis enthalten und den Absender erkennen lassen.
²Die Verwendung einer von der Anstalt ausgegebenen Paketmarke kann vorgeschrieben werden.
3
¹Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände durchsucht.
²Liegt ein Inhaltsverzeichnis bei, ist die Vollzähligkeit zu prüfen; Abweichungen sind auf dem Verzeichnis zu vermerken.
¹Über eingehende Pakete ist ein Nachweis zu führen.
²Der oder die Gefangene hat den Empfang des Paketes schriftlich zu bestätigen.
4
¹Die Anstalt kann die Annahme eines Pakets, dessen Empfang nicht zugelassen ist, verweigern.
²Sie teilt dem oder der Gefangenen die Annahmeverweigerung und den Grund dafür mit.
Eingehende Pakete, die mit Beförderungsentgelt belastet sind, werden nur angenommen, wenn die Gefangenen für dieses aufkommen können und wollen oder wenn die Anstalt dieses nach Art. 36 Abs. 4 Satz 2 BayStVollzG übernimmt.
5
Die Gefangenen sollen alsbald nach der Aufnahme über die Möglichkeit, Pakete zu empfangen und zu versenden, unterrichtet werden.
6
Geschenksendungen mit Nahrungs- und Genussmitteln von karitativen Einrichtungen oder Auslandsvertretungen können über Bedienstete an näher zu bestimmende Gefangene (z.B. bedürftige Gefangene, Gefangene einer bestimmten Nationalität) verteilt werden, sofern die einzelne Geschenksendung vom Zuwender nicht einer oder einem bestimmten Gefangenen unmittelbar zugeordnet ist, der Wert der Sendung einen geringfügigen Betrag nicht übersteigt und weder Alkohol noch andere berauschende Mittel in jeder Form enthält.
1
Wichtige Anlässe im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayStVollzG können insbesondere auch sein:
die Eheschließung von Gefangenen oder naher Angehöriger,
die Geburt, die Taufe, die Erstkommunion, die Firmung oder die Konfirmation eines Kindes,
die notwendige Versorgung eines Kindes oder sonstiger naher Angehöriger,
die Besorgung besonders wichtiger und unaufschiebbarer eigener Angelegenheiten der Gefangenen (z.B. Wohnungsräumung, Vorstellung beim Arbeitgeber oder Vermieter, Ablegung einer Prüfung, Vorsprache bei einer Behörde).
¹Ob Gefangene trotz Vorliegens eines wichtigen Anlasses (Art. 37 Abs. 1 BayStVollzG) auf einen möglichen Urlaub nach Art. 14 oder Art. 46 Abs. 7 BayStVollzG verwiesen werden sollen, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere auch von der Bedeutung des wichtigen Anlasses ab.
²Wenn Sonderurlaub nach Art. 14 Abs. 4 oder Art. 17 Abs. 3 BayStVollzG möglich ist, sollen die Gefangenen in der Regel auf diesen verwiesen werden.
2
Bei einer Ausführung entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin über die nach Lage des Falls erforderlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen.
¹Eine Ausführung unterbleibt, wenn trotz Anordnung angemessener besonderer Sicherungsmaßnahmen zu befürchten ist, dass der oder die Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Ausführung zu Straftaten missbrauchen werde.
²Dies gilt nicht, wenn die Ausführung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben des oder der Gefangenen unerlässlich ist.
3
Die VV zu Art. 13 bis 16 BayStVollzG gelten sinngemäß.
1
Beantragen Gefangene unter Vorlage einer Ladung die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, so entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin, ob hierfür Ausgang oder Urlaub erteilt wird oder eine Ausführung erfolgt.
Eine Pflicht der Anstalt, das Gericht über die Entscheidung zu unterrichten, besteht nur, wenn den Gefangenen weder Ausgang noch Urlaub erteilt noch eine Ausführung ermöglicht wird.
2
¹Ersucht das Gericht die Anstalt, Gefangene an gerichtlichen Terminen teilnehmen zu lassen, so klärt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin, ob der oder die Gefangene der Ladung Folge leisten will.
²Bejahendenfalls prüft die Anstalt, ob hierfür Ausgang oder Urlaub erteilt wird oder eine Ausführung erfolgt.
Die Anstalt unterrichtet das Gericht, und zwar auch dann, wenn der oder die Gefangene die Teilnahme an dem Termin ablehnt.
3
Vor einer Vorführung nach Art. 38 Abs. 3 BayStVollzG erteilt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin die nach Lage des Falls erforderlichen Weisungen und entscheidet über besondere Sicherungsmaßnahmen.
4
Im Benehmen mit dem Richter oder der Richterin, der bzw. die die Dienstaufsicht bei dem Amtsgericht führt, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, setzt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin die Zeit fest, in der den Gefangenen Gelegenheit gegeben wird, in der Anstalt dem Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgeführt zu werden.
1
¹Soweit es die Art der Arbeit zulässt, wird für jede Verrichtung die Anforderung ermittelt und festgesetzt, die die Gefangenen zu leisten haben.
²Dabei ist von der Leistung auszugehen, die von freien Arbeitnehmern nach ausreichender Einarbeitung und Übung ohne Gesundheitsstörung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann.
³Die besonderen Verhältnisse des Vollzugs sind angemessen zu berücksichtigen.
¹Die Soll-Leistung wird überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt, wenn sie von der Mehrzahl der Gefangenen um mehr als 40 v.H. überschritten wird oder sich die Festsetzung als zu hoch erwiesen hat.
²Sie ist auch zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen, wenn dies durch eine Änderung der Arbeitsmethoden, durch technische Verbesserungen oder Ähnliches begründet ist.
2
¹Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Gefangenen beträgt 40 Stunden.
²In dringenden Fällen darf die regelmäßige Arbeitszeit der Gefangenen bis zu der für freie Arbeitnehmer zugelassenen Höchstdauer überschritten werden.
¹Die Zeiten für die Wege zwischen Haftraum und Beschäftigungsstelle sind nicht in die Arbeitszeit einzurechnen.
²Sprechstunden, Gruppengespräche und andere Veranstaltungen für die Gefangenen sollen möglichst außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.
³Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Unterbrechungen der Arbeitszeit in der Regel nicht vergütet.
⁴Die Arbeitszeit gilt als nicht unterbrochen, soweit Gefangene durch die Anstalt als Zeugen in einem Disziplinarverfahren oder als Dolmetscher herangezogen werden.
⁵Das Gleiche gilt für Unterbrechungen anlässlich von Besuchen bis zu einer Stunde monatlich, wenn die Besuche nicht außerhalb der Arbeitszeit ermöglicht werden können.
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, in der Regel auch an Samstagen, ruht die Arbeit, soweit nicht unaufschiebbare Arbeiten ausgeführt werden müssen.
Mehrarbeit und Arbeit nach Abs. 3 sollen möglichst durch Freistellung von der Arbeit an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden.
¹Gefangene, die nach den Vorschriften ihres Glaubensbekenntnisses an bestimmten Tagen nicht arbeiten dürfen, können an diesen Tagen auf ihren Wunsch von der Arbeit befreit werden.
²Sie können dafür an allgemein arbeitsfreien Tagen zu unaufschiebbaren Arbeiten herangezogen werden.
3
¹Gefangene können zu Tätigkeiten für die Vollzugsanstalt herangezogen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und Unzuträglichkeiten nicht zu erwarten sind.
²Arbeiten, die Einblick in die persönlichen Verhältnisse von Bediensteten, Gefangenen oder Dritten oder in Personal-, Gerichts- oder Verwaltungsakten ermöglichen, dürfen Gefangenen nicht übertragen werden.
³Gefangene dürfen zu Arbeiten in besonders sicherheitsempfindlichen Bereichen einer Anstalt grundsätzlich nicht herangezogen werden.
4
Der Tätigkeitsbereich der Angehörigen von Unternehmerbetrieben in den Anstalten wird in einer Anweisung festgelegt; das Personal wird auf die Einhaltung dieser Anweisung verpflichtet.
1
Gefangene, denen das Eingehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt gestattet ist, sollen von Gefangenen des geschlossenen Vollzugs getrennt werden.
¹Zwischen den Gefangenen und Arbeitgebern oder Ausbildenden ist ein schriftlicher Vertrag (Arbeitsvertrag, Berufsausbildungsvertrag oder Ähnliches) abzuschließen.
²In dem Vertrag ist insbesondere festzulegen, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne Kündigung endet, wenn die dem oder der Gefangenen nach Art. 42 Abs. 1 BayStVollzG erteilte Erlaubnis endet, und dass die Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis während des Freiheitsentzugs mit befreiender Wirkung nur auf das mit der Anstalt vereinbarte Konto gezahlt werden können.
³Die Anstalt stellt sicher, dass mit Zuwendungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen entsprechend verfahren wird.
¹Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht bereit ist, Arbeitsentgelt der Gefangenen auf das Anstaltskonto zu überweisen, weil sonst im Unternehmen bekannt würde, dass die Beschäftigten Gefangene sind, oder in vergleichbaren besonderen Ausnahmefällen kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin zulassen, dass die Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis auf ein auf den Namen des oder der Gefangenen lautendes Konto bei einem Geldinstitut eingezahlt werden.
²In diesen Fällen muss durch Vereinbarung mit dem Geldinstitut in einer für die Gefangenen unwiderruflichen Weise sichergestellt werden, dass ausschließlich die Anstalt über das Konto verfügen kann.
³Es muss auch gewährleistet werden, dass das Arbeitsentgelt in der von § 50 Abs. 2 Satz 5 StVollzG in Verbindung mit Art. 208 BayStVollzG vorgesehenen Weise verwendet wird (vgl. Abs. 4).
⁴Die Überweisung des Arbeitsentgelts auf ein auf den Namen des oder der Gefangenen lautendes Konto soll dann nicht gestattet werden, wenn eine Inanspruchnahme des Kontoguthabens im Wege der Zwangsvollstreckung oder Aufrechnung zu besorgen ist.
Die Bezüge der Gefangenen werden in nachstehender Rangfolge für folgende Zwecke verwendet:
Hausgeld, aus dem grundsätzlich die Auslagen der Gefangenen für Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Verpflegung außerhalb der Anstalt und andere im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung notwendige Aufwendungen zu bestreiten sind,
Überbrückungsgeld,
Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Gefangenen auf dessen Antrag,
Haftkostenbeitrag,
Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten der Gefangenen auf deren Antrag,
Eigengeld der Gefangenen.
¹Die Gefangenen sind anzuhalten, ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen und ihre sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
²Ist der Anstalt bekannt, dass Angehörige oder andere Personen, denen der oder die Gefangene unterhaltspflichtig ist, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten, wird die zuständige öffentliche Stelle von dem Beschäftigungsverhältnis und der Höhe der Bezüge unterrichtet.
³Auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung sollen die Gefangenen hingewiesen werden.
2
¹Selbstbeschäftigung soll regelmäßig nur gestattet werden, wenn sie aus wichtigem Grunde geboten erscheint und im Rahmen des Vollzugsplans insbesondere dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
²Selbstbeschäftigung darf nicht gestattet werden, wenn überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen.
Selbstbeschäftigung wird in der Regel nur gestattet, wenn die Gefangenen sich die nötigen Gegenstände aus eigenen Mitteln beschaffen können; bei Selbstbeschäftigung innerhalb der Anstalt vermittelt die Anstalt die Beschaffung der Gegenstände.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Gefangenen und Dritten sowie für die Bezüge aus der Selbstbeschäftigung gilt Nr. 1 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
¹Die Gefangenen sind anzuhalten, ihrer Steuerpflicht nachzukommen.
²Erfüllt der oder die Gefangene die Anzeigepflicht nicht, so ist die Erlaubnis zur Selbstbeschäftigung zu widerrufen.
³Eine Mitteilung gemäß Art. 197 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 BayStVollzG bleibt unberührt.
Um die Erfüllung der Arbeitspflicht zu erreichen, darf unmittelbarer Zwang nicht angewendet werden.
1
Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG gewährt einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht, sobald die Gefangenen innerhalb eines zu einem beliebigen Zeitpunkt beginnenden Zeitraums von einem Jahr ihre Arbeitspflicht erfüllt haben.
2
¹Auf das Jahr (Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG) werden ferner angerechnet:
Zeiten, in denen Gefangene Verletztengeld nach § 47 Abs. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erhalten haben,
Zeiten, in denen Gefangene aus anderen als Krankheitsgründen eine Tätigkeit nach Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG nicht ausgeübt haben, in der Regel bis zu drei Wochen jährlich, wenn dies angemessen erscheint,
Zeiten einer Freistellung von der Arbeitspflicht und Urlaub aus der Haft, der nach Art. 45 Abs. 2 BayStVollzG anzurechnen ist,
Zeiten einer Freistellung von der Arbeit nach Art. 46 Abs. 6 BayStVollzG und Arbeitsurlaub nach Art. 46 Abs. 7 BayStVollzG,
Zeiten, in denen Gefangene ausschließlich wegen Betriebsurlaubs eines Unternehmerbetriebs innerhalb einer Justizvollzugsanstalt oder wegen Schließung eines Betriebs aus Gründen der Anstaltsorganisation an ihrer Arbeitsleistung verhindert waren, bis zu drei Wochen jährlich, wenn den Gefangenen für diese Zeit eine andere Tätigkeit nicht zugewiesen werden konnte und sie auch nicht nach Art. 45 BayStVollzG von der Arbeitspflicht freigestellt werden konnten (vgl. Nr. 6),
Zeiten, in denen sich die Gefangenen auf Transport befunden haben, wenn dies angemessen erscheint,
Zeiten, in denen Gefangene Pflichtarbeit gemäß Art. 33 Abs. 3 BayUVollzG geleistet haben.
²Über die Anrechnung weiterer Zeiten, in denen Gefangene aus anderen Gründen keine Tätigkeit nach Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG ausgeübt haben, entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.
3
Als Werktage (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG) gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Erkranken Gefangene während der Freistellung von der Arbeitspflicht, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit der Freistellung nicht angerechnet.
4
Die Freistellung kann nur innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
Eine erneute Freistellung kann frühestens ein Jahr nach Vorliegen der Voraussetzungen für die vorhergehende Freistellung und in der Regel frühestens drei Monate nach der letzten Freistellung in Anspruch genommen werden.
5
Die Freistellung von der Arbeitspflicht ist von den Gefangenen mindestens einen Monat vorher schriftlich zu beantragen.
6
Bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Freistellung sind die betrieblichen Belange, der Stand einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und die Möglichkeiten der Vollzugsgestaltung während der Freistellung zu berücksichtigen.
7
Der Berechnung der Bezüge nach Art. 45 Abs. 3 BayStVollzG ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Freistellung, in denen die Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe tätig waren, zugrunde zu legen.
8
Für Gefangene, die nach Art. 43 Satz 4 BayStVollzG nicht zur Arbeit verpflichtet sind, gelten Art. 45 BayStVollzG und Nrn. 1 bis 7 entsprechend.
1
Das Arbeitsentgelt wird in der Form des Zeitlohns oder des Leistungslohns ermittelt.
Zeiten einer Einarbeitung können im Zeitlohn vergütet werden.
¹Im Zeitlohn kann der Satz der jeweiligen Vergütungsstufe unterschritten werden, wenn der oder die Gefangene den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt.
²
Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG bleibt unberührt.
2
¹Neben dem Arbeitsentgelt können Leistungen für betriebliche Verbesserungsvorschläge gewährt werden.
²Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin entscheidet, ob eine Leistung für einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder Eigengeld gutgeschrieben wird.
Die Gewährung einer Leistung für betriebliche Verbesserungsvorschläge bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn die Leistung den 20-fachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) überschreiten soll.
3
¹Ein Beschäftigungszeitraum im Sinne des Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG endet, wenn Gefangene aus von ihnen verschuldeten Gründen ihre Tätigkeit unterbrechen.
²Mit der erneuten Arbeitsaufnahme beginnt die Frist von Neuem.
Gefangene haben an einem Arbeitstag bereits dann eine Tätigkeit im Sinne des Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG ausgeübt, wenn für diese Tätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen sind oder abzuführen wären, wenn die Gefangenen nicht aufgrund besonderer Vorschriften von der Beitragspflicht befreit wären.
Zeiten, in denen Gefangene durch Teilnahme an einem Gerichtstermin oder Behördentermin, durch Freistellung nach Art. 46 Abs. 6 BayStVollzG oder durch Urlaub nach Art. 46 Abs. 7 BayStVollzG an der Arbeitsleistung gehindert sind, führen zu einer Hemmung des Zwei-Monats-Zeitraums entsprechend Art. 46 Abs. 6 Satz 3 BayStVollzG.
Wird die Zwei-Monats-Frist durch ein unverschuldetes Ereignis im Sinne des Art. 46 Abs. 6 Satz 3 BayStVollzG gehemmt, so verlängert sich der Zeitraum zur Erfüllung des Zwei-Monats-Zeitraums um so viele Arbeitstage, wie durch das Ereignis ausgefallen sind.
4
Für die Gewährung der Freistellung von der Arbeit gelten Nr. 3 Abs. 2, Nr. 4 Abs. 1, Nrn. 5 und 6 VV zu Art. 45 BayStVollzG entsprechend.
¹Als Werktage (Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG) gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Samstage sind.
²Nr. 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Haben Gefangene mehrere Freistellungstage nach Art. 46 Abs. 6 BayStVollzG erworben und nehmen sie nicht alle Tage in Anspruch, so werden die zuerst erworbenen Freistellungstage gewährt.
5
¹Urlaub nach Art. 46 Abs. 7 BayStVollzG wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.
²Die VV zu Art. 13 bis 16 BayStVollzG gelten sinngemäß.
Mit Zustimmung des oder der Gefangenen kann Arbeitsurlaub auch an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen gewährt werden.
6
¹Für die Berechnung der Bezüge nach Art. 46 Abs. 8 BayStVollzG gilt Nr. 7 VV zu Art. 45 BayStVollzG entsprechend.
²Sofern weniger als drei Monate abgerechnet sind, ist dieser Zeitraum zugrunde zu legen.
7
Die Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt nach Art. 46 Abs. 9 BayStVollzG ist eine vollzugliche Maßnahme, die die Strafvollstreckung nicht berührt und keine Auswirkungen auf die Strafzeitberechnung hat.
¹Bei Anschlussvollstreckung einer Freiheitsstrafe ist die Freistellung nach Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG auf den Entlassungszeitpunkt der letzten Freiheitsstrafe, die zu vollziehen ist, anzurechnen (vgl. VV Abs. 1 Buchst. b zu Art. 18 BayStVollzG).
²Bei sonstiger Anschlussvollstreckung, insbesondere von Untersuchungshaft, Abschiebungshaft und Zivilhaft, erfolgt die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts am Ende des Vollzugs der letzten Freiheitsstrafe mit der Folge, dass die Anschlussvollstreckung früher beginnt.
Keine Entlassung im Sinne von Art. 46 Abs. 9 BayStVollzG liegt vor bei
anschließender Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung,
Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 455 Abs. 4, § 455a StPO,
Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG,
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB oder nach Überweisung aus einer Freiheitsentziehung nach § 67a Abs. 2 StGB,
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach vollständigem Vollzug der Freiheitsstrafe.
Haben Verurteilte zu einem in Abs. 3 genannten Zeitpunkt bereits Freistellungstage nach Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG angespart, gilt Folgendes:
Bei anschließender Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind die während des Vollzugs der vorhergehenden Freiheitsstrafe erworbenen und nicht in Anspruch genommenen Freistellungstage bei der Berechnung der nach Art. 46 Abs. 11 Satz 3 BayStVollzG zu gewährenden Ausgleichszahlung einzubeziehen.
Bei anschließender Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung und im Falle des Abs. 3 Buchst. e ist für die während des Vollzugs der vorhergehenden Freiheitsstrafe erworbenen und nicht in Anspruch genommenen Freistellungstage bei Beendigung der Freiheitsstrafe eine Ausgleichsentschädigung zum Eigengeld gutzuschreiben.
¹In den Fällen des Abs. 3 Buchst. b bis d ist zunächst abzuwarten, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe fortgesetzt wird oder eine Rücküberweisung nach § 67a Abs. 3 StGB erfolgt. ²Bei dem weiteren Vollzug der Freiheitsentziehung sind die angesparten Freistellungstage zu berücksichtigen. ³Wenn die Vollstreckung des Strafrests unmittelbar zur Bewährung ausgesetzt wird, so liegt ein Fall des Art. 46 Abs. 10 Nr. 2 BayStVollzG vor. ⁴Eine zu gewährende Ausgleichsentschädigung ist von dem oder der Verurteilten geltend zu machen. ⁵Entsprechendes gilt im Falle des Abs. 3 Buchst. d, wenn der oder die Verurteilte unmittelbar aus der Maßregel in die Freiheit entlassen wird.
8
Eine Ausgleichsentschädigung nach Art. 46 Abs. 11 BayStVollzG ist in entsprechender Anwendung von Art. 46 Abs. 10 Nr. 2 BayStVollzG auch dann zu gewähren, wenn Gefangene zwar Freistellungstage nach Art. 46 Abs. 6 BayStVollzG erworben haben, diese jedoch aus tatsächlichen Gründen vor der Entlassung nicht mehr gewährt werden können.
Werden Gefangene zur weiteren Strafvollstreckung in das Ausland überstellt, ist Art. 46 Abs. 10 Nr. 4 BayStVollzG entsprechend anzuwenden.
9
¹Ausgleichsentschädigungen, die nach Art. 46 Abs. 11 Sätze 1 und 2 BayStVollzG bei der Entlassung zu zahlen sind, sind unmittelbar an die Gefangenen auszuzahlen.
²Eine Gutschrift zum Eigengeld erfolgt nicht; die Ausgleichsentschädigungen sind nicht Bestandteil des Überbrückungsgelds.
10
¹Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Gefangenen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
²Dies gilt insbesondere für die Gründe der Zuteilung einer Beschäftigung und der Ablösung von der Arbeit oder der Ausbildung.
Den Gefangenen ist neben dem Arbeitsentgelt (Art. 46 Abs. 5 BayStVollzG) der aktuelle Stand an Freistellungstagen schriftlich bekannt zu geben.
Für Leistungen, die nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG der Ausbildungsbeihilfe vorgehen und die nicht aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung gewährt werden, gelten die Bestimmungen für Bezüge aus einem freien Beschäftigungsverhältnis (Art. 42 Abs. 3, Art. 49 Abs. 3, Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 BayStVollzG, Nr. 1 Abs. 2 bis 5 VV zu Art. 42 BayStVollzG, Abs. 2 VV zu Art. 49 BayStVollzG, Nr. 1 Abs. 1 VV zu Art. 51 BayStVollzG) entsprechend.
Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann in begründeten und eng begrenzten Ausnahmefällen auch für die Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen, die während der Arbeitszeit stattfinden, Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.
Der nicht auf die Kost entfallende Anteil des Haftkostenbeitrags ist auch dann zu erheben, wenn sich Gefangene wegen Urlaubs oder aus sonstigen Gründen vorübergehend nicht in der Anstalt aufhalten.
Während der Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung oder Weiterbildung wird von der Erhebung eines Haftkostenbeitrags auch dann abgesehen, wenn Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (z.B. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) gewährt werden, die die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 BayStVollzG nicht übersteigen.
Von der Erhebung des Haftkostenbeitrages darf nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 BayStVollzG nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.
1
Über Beträge, die als Ersatz für entgangene, in diesem Gesetz geregelte Zuwendungen gewährt werden (z.B. Zeugenentschädigung, Verletztengeld), können die Gefangenen wie über die Zuwendungen verfügen, an deren Stelle sie treten.
2
Geld, das Gefangene aus dem Urlaub oder von einer vollzugslockernden Maßnahme mitbringen, wird auf deren Antrag bis zur Höhe des Betrags, der den Gefangenen bei Antritt des Urlaubs oder der einer vollzugslockernden Maßnahme aus dem Hausgeld oder dem Taschengeld ausgehändigt wurde, als Hausgeld oder als Taschengeld behandelt.
1
¹Das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe werden dem Überbrückungsgeld zugeführt, soweit sie den Gefangenen nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Überbrückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe (Art. 51 Abs. 1 BayStVollzG) erreicht hat.
²Bei Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist der Anteil der Bezüge zu bestimmen, der gemäß Satz 1 dem Überbrückungsgeld zuzuführen ist; der Anteil soll bei den Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, den Betrag des Hausgelds nicht unterschreiten.
¹Die angemessene Höhe des Überbrückungsgelds wird auf den 150-fachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) festgesetzt.
²Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen höheren Betrag festsetzen, insbesondere bei Gefangenen mit längeren Freiheitsstrafen.
³Im Falle des Art. 111 Abs. 3 BayStVollzG erhöht sich das festgesetzte Überbrückungsgeld entsprechend.
2
¹Das Überbrückungsgeld und das als Überbrückungsgeld notwendige Eigengeld (Art. 52 Abs. 2 BayStVollzG) können auf schriftlichen Antrag der Gefangenen in deren Namen und auf ihre Rechnung auf einem Sparkonto bei einem vom Anstaltsleiter oder von der Anstaltsleiterin bestimmten Geldinstitut verzinslich angelegt werden, wenn sich die Gefangenen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anlage voraussichtlich noch mindestens zwei Jahre im Vollzug befinden werden.
²Anstelle eines Sparkontos kann auf Antrag der Gefangenen eine für sie günstigere Anlageform gewählt werden, wenn vollzugliche Gründe nicht entgegenstehen, der Verwaltungsaufwand vertretbar ist und kein Anlagerisiko besteht.
³Die verzinsliche Anlage erfolgt zu von der Anstalt bestimmten Zeitpunkten, mindestens aber einmal im Jahr, ab einem Betrag von jeweils 100 Euro.
¹Durch Vereinbarung mit dem Geldinstitut ist sicherzustellen, dass über das verzinslich angelegte Geld (Abs. 1) einschließlich der Zinsen nur im Rahmen des Art. 51 BayStVollzG und dieser VV verfügt werden kann.
²Das Geldinstitut ist insbesondere auch auf die Unpfändbarkeit des Gelds (Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG) hinzuweisen.
Das Anlagedokument ist von der Anstalt zu verwahren.
3
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin soll die Inanspruchnahme des Überbrückungsgelds nach Art. 51 Abs. 3 BayStVollzG nur gestatten, wenn zu erwarten ist, dass dem oder der Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ein Überbrückungsgeld in angemessener Höhe zur Verfügung steht.
Ausgaben, die der Eingliederung dienen, sind insbesondere Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer Unterkunft nach der Entlassung.
1
Geld, das für Gefangene zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wird, wird nicht als Überbrückungsgeld behandelt, wenn der Verwendungszweck der Erfüllung des Behandlungsauftrags dient.
2
¹Eigengeld ist nicht als Überbrückungsgeld notwendig (Art. 52 Abs. 2 BayStVollzG), soweit das Überbrückungsgeld bei Hinzurechnung eines Betrags in Höhe des elffachen Tagessatzes der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) für jeden Monat, der bis zum frühest möglichen Entlassungszeitpunkt bleibt, die festgesetzte Höhe (Art. 51 Abs. 1 BayStVollzG und Nr. 1 Abs. 2 VV zu Art. 51 BayStVollzG) erreicht.
²Als frühest möglicher Zeitpunkt der Entlassung gilt der Tag, an dem der oder die Gefangene zwei Drittel der Strafe oder 15 Jahre einer lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt hat, soweit nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls von einem früheren Entlassungszeitpunkt (z.B. Verbüßung der Hälfte der Strafe) auszugehen ist.
³Satz 1 gilt nicht, wenn dem Überbrückungsgeld nicht monatlich mindestens ein Betrag in Höhe des elffachen Tagessatzes der Eckvergütung zugeführt wird (Nr. 1 Abs. 1 VV zu Art. 51 BayStVollzG).
¹Für Eigengeld, das als Überbrückungsgeld notwendig ist, gelten Art. 51 Abs. 3 BayStVollzG und Nr. 3 VV zu Art. 51 BayStVollzG entsprechend.
²
Art. 24 Abs. 3 BayStVollzG und Nr. 3 VV zu Art. 24 BayStVollzG bleiben unberührt.
Sondergeld zum Zwecke des Sondereinkaufs kann frühestens acht Wochen vor den in Art. 25 Abs. 1 und 2 BayStVollzG bestimmten Zeitpunkten einbezahlt werden; anderenfalls ist es dem Eigengeld gutzuschreiben.
Soweit zum Zwecke des Sondereinkaufs eingezahltes Geld nicht innerhalb des in Abs. 1 der VV zu Art. 25 BayStVollzG genannten Zeitraums verwendet wird, ist es dem Eigengeld gutzuschreiben.
Die Gefangenen sollen alsbald nach der Aufnahme über die Möglichkeit, Sondergeld zu erhalten, unterrichtet werden.
1
¹Das monatliche Taschengeld entspricht dem zweidreiviertelfachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG).
²Ist in einem Kalendermonat weniger als ein Monat Strafe zu vollziehen, vermindert sich der Betrag entsprechend.
2
¹Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds zur Verfügung steht; Gefangene, die außerhalb der Anstalt regelmäßige Einkünfte oder erhebliches Vermögen haben, sind nicht bedürftig.
²Unverbrauchtes angespartes Taschengeld und Sondergeld nach Art. 53 BayStVollzG sind bei der Berechnung des Taschengelds nicht mindernd zu berücksichtigen.
Verfügen Gefangene über Hausgeld oder Eigengeld und Taschengeld und tätigen sie einen Einkauf nach Art. 24 BayStVollzG, ist der Einkaufspreis zuerst mit vorhandenem Taschengeld zu verrechnen.
1
Für die Anstalten gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesundheitsbehördliche Überwachung.
2
¹Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin achtet auf Vorgänge und Umstände, von denen Gefahren für die Gesundheit von Personen in der Anstalt ausgehen können.
²Bedienstete, die eine Gefahr für die gesundheitlichen Verhältnisse zu erkennen glauben, sind verpflichtet, dieses unverzüglich zu melden.
3
¹Die Gefangenen werden zur notwendigen Körperpflege angehalten.
²Die notwendigen Mittel zur Körperpflege werden ihnen bei Bedarf von der Anstalt zur Verfügung gestellt.
¹Die Gefangenen erhalten mindestens zweimal in der Woche ein Dusch- oder Wannenbad.
²Arbeitenden Gefangenen ist bei Bedarf häufiger Gelegenheit zum Baden zu geben.
³Beim Baden dürfen nur Personen des gleichen Geschlechts anwesend sein.
4
¹Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin hat nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtige übertragbare Krankheiten dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und Gefangene, soweit es erforderlich ist, abzusondern.
²Kranke, bei denen zurzeit der Entlassung noch Ansteckungsgefahr besteht oder deren Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, werden dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich gemeldet.
³Gegebenenfalls ist zu veranlassen, dass sie in die zuständige öffentliche Krankenanstalt gebracht werden.
¹Gewinnt der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge Erkenntnisse, dass bei Gefangenen besonders gefährliche Infektionskrankheiten vorliegen (insbesondere HIV, Hepatitis B, Hepatitis C und Tuberkulose), ist grundsätzlich die Offenbarung gegenüber dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Dritter erforderlich (Art. 201 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG, Nr. 1 VV zu Art. 201 BayStVollzG).
²
Nr. 3 Abs. 8 Sätze 3 bis 5 VV zu Art. 7 BayStVollzG gelten entsprechend.
5
¹Zur Vermeidung einer Ansteckung mit durch Blutkontakt übertragbaren Krankheiten in besonderen Fällen (z.B. Leistung von Erster Hilfe, Anwendung unmittelbaren Zwangs) sind die erforderlichen Hilfsmittel (z.B. Handschuhe aus Gummi oder Leder, Desinfektionsmittel) im Benehmen mit dem Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin zu beschaffen und an den geeigneten Stellen (z.B. in den Betrieben, auf den Abteilungen, in der Torwache) bereitzuhalten.
²Die Arbeitsschutzbestimmungen insbesondere im medizinischen Bereich sind zu beachten.
³Der Körperpflege dienende Gegenstände (z.B. Rasierapparate, Kämme) dürfen nicht wiederholt an verschiedene Gefangene ausgegeben werden.
⁴Alle Bediensteten und sonstigen Mitarbeiter sowie die Gefangenen sind regelmäßig in geeigneter Weise unter Beteiligung des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin und gegebenenfalls unter Hinzuziehung von geeigneten Personen oder Stellen außerhalb des Vollzugs über gefährliche Infektionskrankheiten (insbesondere HIV, Hepatitis B und Hepatitis C) aufzuklären.
⁵Hierbei ist die Erkenntnis zu vermitteln, dass frühere negative Untersuchungsergebnisse und das Fehlen von Warnhinweisen nicht den Rückschluss zulassen, dass der oder die Gefangene nicht infektiös ist.
⁶Den Gefangenen ist bei der Aufnahmeuntersuchung das vom Staatsministerium der Justiz zur Verfügung gestellte Merkblatt über HIV, Hepatitis B und Hepatitis C gegen Nachweis auszuhändigen.
⁷Den Bediensteten und sonstigen Mitarbeitern soll das Merkblatt ebenfalls ausgehändigt werden.
⁸Die Informationen sind im Übrigen durch Aushang oder auf sonst geeignete Weise regelmäßig zu wiederholen.
⁹Es ist darauf hinzuwirken, dass Verhaltensweisen, die mit einem besonderen Infektionsrisiko verbunden sind (insbesondere homosexueller Verkehr unter Männern, Missbrauch von Spritzen, Tätowierung, Piercing), in den Anstalten unterbleiben.
¹Den Gefangenen soll rechtzeitig vor der Entlassung eine wiederholte Untersuchung auf HIV, Hepatitis B und Hepatitis C angeboten werden.
²Bei Angehörigen von Risikogruppen (z.B. Homosexuelle und Bisexuelle, Prostituierte, Fixer, Tätowierer, Bluter, Intimpartner von Angehörigen anderer Risikogruppen oder von Infizierten) ist mit Nachdruck auf die Durchführung dieser wiederholten Untersuchung vor der Entlassung hinzuwirken.
³
Nr. 49 BayVGO bleibt unberührt.
¹Die Gefangenen sind auf die Möglichkeit von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten hinzuweisen.
²Die Maßnahmen werden auf Antrag durchgeführt.
1
¹Gefangene, die sich krank melden, einen Unfall erleiden, einen Suizidversuch begehen oder sich selbst beschädigen, sowie Gefangene, deren Aussehen oder Verhalten den Verdacht nahe legt, dass sie körperlich oder geistig erkrankt sind, werden durch die die Feststellung treffenden Bediensteten schriftlich, notfalls mündlich voraus, dem Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin angezeigt.
²Wenn ärztliche Hilfe nicht sofort erforderlich erscheint, untersucht der Arzt oder die Ärztin die krank gemeldeten Gefangenen in der nächsten Sprechstunde.
Der Arzt oder die Ärztin stellt fest, ob die Gefangenen als krank zu führen sind, ob sie bettlägerig krank sind, in welchem Umfange sie arbeitsfähig sind, ob sie einer besonderen Unterbringung oder speziellen Behandlung bedürfen oder ob sie vollzugsuntauglich sind.
Bei der ärztlichen Untersuchung Gefangener sollen andere Gefangene nicht zugegen sein.
2
Kann der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin nicht erreicht werden, so wird in dringenden Fällen ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin herbeigerufen.
Hält es der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin nach Art oder Schwere des Falls für erforderlich, wird ein anderer (Fach-)Arzt oder eine andere (Fach-)Ärztin hinzugezogen.
3
¹Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann nach Anhören des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin den Gefangenen ausnahmsweise gestatten, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt oder eine beratende Ärztin hinzuzuziehen.
²Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Gefangenen die in Aussicht genommenen Ärzte und die Anstaltsärzte untereinander von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden.
³Bei der Wahl des Zeitpunkts und der Bestimmung der Häufigkeit ärztlicher Bemühungen ist auf die besonderen räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse in der Anstalt Rücksicht zu nehmen.
4
¹Die ärztlichen Verordnungen sind genau zu befolgen.
²Bei einer entsprechenden ärztlichen Verordnung dürfen auch verschreibungspflichtige Medikamente von Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes an die Gefangenen ausgegeben werden.
³Es ist darauf zu achten, dass Arzneimittel nicht missbraucht werden.
⁴Für die Einhaltung der ärztlichen Einnahmevorschrift sind die Gefangenen in der Regel selbst verantwortlich.
⁵Bei Gefangenen mit Persönlichkeitsstörungen und für die Einnahme stark wirkender Arzneimittel kann angeordnet werden, dass Arzneimittel in Gegenwart eines oder einer Bediensteten einzunehmen sind.
⁶Bei Missbrauchsgefahr ist darauf zu achten, dass der oder die Gefangene das Arzneimittel tatsächlich einnimmt, nach Möglichkeit durch Verabreichen in aufgelöstem Zustand.
¹Gifte und andere stark wirkende Arzneimittel hat der Arzt oder die Ärztin ständig unter sicherem Verschluss aufzubewahren.
²Alle anderen Arzneimittel sind so sicher unterzubringen, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
¹Es dürfen nur durch die Anstalt beschaffte Arzneimittel verwendet werden, es sei denn, der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin lässt Ausnahmen zu.
²Diese Bestimmung gilt nicht für ärztlich verordnete Arzneimittel, die von Gefangenen beschafft werden, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen.
Den Gefangenen kann in der nächstgelegenen Anstalt ambulante Krankenpflege gewährt werden, wenn eine Rückkehr in die zuständige Anstalt nicht zumutbar ist.
1
¹Die Kosten für die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen tragen die Gefangenen, wobei sie für die medizinisch notwendige Versorgung nach den folgenden Absätzen einen Zuschuss erhalten.
²Die Kosten setzen sich aus Material- und Laborkosten sowie Zahnarzthonorar zusammen und werden nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweils aktuellen Punktwert für Regionalkassen berechnet.
¹Für die medizinisch notwendige Versorgung werden befundbezogene Zuschüsse gemäß § 55 Abs. 1, §§ 56 und 57 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie der jeweils gültigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V gewährt.
²Voraussetzung ist ein von der Anstalt genehmigter Heil- und Kostenplan in der nach § 17 Abs. 1 des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte (BMV-Z) jeweils geltenden Fassung.
³Der Nachweis für die Gesunderhaltung der Zähne gemäß § 55 Abs. 1 SGB V und die ohne Unterbrechung in Anspruch genommenen Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2 SGB V obliegt dem oder der Gefangenen.
¹Bei Gefangenen, deren voraussichtliche Verweildauer im Zeitpunkt der Antragsstellung auf Zahnersatz weniger als elf Monate beträgt, ist der Zuschuss nach Abs. 2 im Verhältnis dazu zu kürzen.
²In der Regel wird eine Kürzung von 10 v.H. für jeden angefangenen Monat angemessen sein.
³Ist nicht vorauszusehen, ob der in Aussicht genommene Zahnersatz bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung fertig gestellt werden kann, wird ein Zuschuss nicht gewährt.
¹In begründeten Ausnahmefällen können – über den befundbezogenen Festzuschuss nach Abs. 2 hinaus – weitere Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden.
²Das gilt insbesondere dann, wenn die Gefangenen bedürftig sind.
³Gefangene sind bedürftig, soweit sie nicht in der Lage sind, den Eigenanteil zu tragen (z.B. durch Vorschuss auf das Arbeitsentgelt, zweckbestimmte Leistung Dritter nach Art. 53 BayStVollzG).
¹Zu den Kosten einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Zahnersatz werden Leistungen nach Abs. 2 und 4 nicht gewährt.
²Wenn und soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles gerechtfertigt ist, können Ausnahmen zugelassen werden.
2
¹Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht in der von der Bayerischen Medikamentenkommission erstellten Positivliste aufgeführt sind, werden die vollen Kosten erhoben.
²
Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 VV zu Art. 60 BayStVollzG bleibt unberührt.
³Die Bayerische Medikamentenkommission wird von der Aufsichtsbehörde eingesetzt.
3
Nrn. 1 und 2 finden keine Anwendung bei Versicherungsfällen nach § 7 SGB VII.
Den Gefangenen soll ermöglicht werden, sich während des Aufenthalts im Freien sportlich zu betätigen.
¹In einem Krankenhaus außerhalb des Vollzugs ist eine Bewachung durch Vollzugsbedienstete bei Fortdauer der Strafvollstreckung nur dann erforderlich, wenn eine Flucht aufgrund der Persönlichkeit des oder der Gefangenen oder der besonderen Umstände zu befürchten ist.
²Wenn auf eine Bewachung ausschließlich im Hinblick auf den Krankheitszustand verzichtet wurde, ist das Krankenhaus zu ersuchen, der Anstalt eine Besserung des Befindens mitzuteilen, die eine Flucht möglich erscheinen lässt.
¹Kann die sachgemäße Behandlung oder Beobachtung eines oder einer Gefangenen nur in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzugs, das die gebotene Fortdauer der Bewachung nicht zulässt, durchgeführt werden, so sind bei der Entscheidung über eine Verlegung des oder der Gefangenen in dieses Krankenhaus die Dringlichkeit der Krankenhausunterbringung und die Entweichungsgefahr sowie die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeneinander abzuwägen.
²Eine nicht unverzüglich erforderliche stationäre Behandlung ist danach unter Umständen aufzuschieben.
1
¹Stirbt ein Gefangener oder eine Gefangene, stellt ein Arzt oder eine Ärztin oder der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin den Tod, die Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und die Todesursache fest.
²Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin bringt darüber einen Vermerk zu den Gefangenenpersonalakten.
³Ist damit zu rechnen, dass im Zusammenhang mit dem Tod des oder der Gefangenen Vorwürfe gegen Vollzugsbedienstete erhoben werden, soll die Leichenschau nicht vom Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin durchgeführt werden.
¹Die Polizei und die zuständige Staatsanwaltschaft sind sofort telefonisch über den Todesfall zu unterrichten.
²Der Sachverhalt ist unverzüglich schriftlich festzustellen und mit einem Gutachten des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin der die Ermittlungen führenden Behörde mitzuteilen.
³Über die Leiche darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft verfügt werden.
¹Die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen des oder der verstorbenen Gefangenen (§ 15 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) vom 1. März 2001 (GVBl S. 92, 190, BayRS 2127-1-1-G) in der jeweils geltenden Fassung) sind unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel 24 Stunden) mitzuteilen, ob sie für die Bestattung sorgen.
²Kann auf diese Weise innerhalb der bestimmten Frist die Bestattung nicht sichergestellt werden, ist die für die Justizvollzugsanstalt zuständige Gemeinde zu bitten, das Erforderliche zu veranlassen (Art. 14 des Bestattungsgesetzes in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
2
¹Über den Tod eines oder einer Gefangenen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich fernmündlich voraus und alsdann schriftlich zu berichten (zur Unterrichtung des Beirats vgl. Nr. 2 Abs. 2 VV zu Art. 187 BayStVollzG).
²Wenn im Zusammenhang mit dem Tod des oder der Gefangenen Ermittlungen durchgeführt werden, ist auch über deren Ergebnis zu berichten.
³Bei Suizid ist der Aufsichtsbehörde ein Bericht unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblatts vorzulegen.
3
Beim Tod eines oder einer ausländischen Staatsangehörigen ist die zuständige konsularische Vertretung zu verständigen.
4
Das Guthaben des oder der verstorbenen Gefangenen und die Habe werden den Berechtigten ausgehändigt.
1
¹Gefangene dürfen bis zu drei Zeitungen oder Zeitschriften beziehen.
²Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Bezug weiterer Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang gestatten.
2
Die Weitergabe von Zeitungen und Zeitschriften oder von Teilen und Ausschnitten an andere Gefangene kann untersagt werden, wenn sie die Erfüllung des Behandlungsauftrags oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
3
Gebrauchte Zeitungen und Zeitschriften werden anderweitig verwertet oder vernichtet; sie sind auf Antrag der Gefangenen zur Habe zu nehmen, falls diese ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung haben.
4
¹Die Gefangenen haben die Abbestellung, Umbestellung oder Nachsendung von Zeitungen und Zeitschriften selbst zu veranlassen.
²Die Anstalt ist zur Nachsendung nicht verpflichtet.
³Gehen für entlassene oder in eine andere Anstalt verlegte Gefangene Zeitungen oder Zeitschriften ein, haben die Gefangenen der Verwertung oder Vernichtung durch die Anstalt nicht zugestimmt und ist auch eine Nachsendung nicht beabsichtigt, so soll die Anstalt die Annahme verweigern.
5
Werden Zeitungen oder Zeitschriften vom Bezug ausgeschlossen oder einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften vorenthalten, so wird dies den Gefangenen mitgeteilt.
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¹Gefangene dürfen in ihren Hafträumen eigene Hörfunkgeräte sowie eigene Fernsehgeräte (Rundfunkgeräte) betreiben.
²Soweit in dem Haftraum die technischen Voraussetzungen (ordnungsgemäßer Stromanschluss und ausreichende Stromversorgung) für den Betrieb der Rundfunkgeräte mit einem Netzteil nicht gegeben sind, dürfen die Gefangenen die Geräte nur mit handelsüblichen Trockenbatterien oder Solarzellen betreiben.
³Die Anbringung und der Betrieb von Außenantennen durch die Gefangenen sind unzulässig.
⁴Die Anstalt kann den entgeltlichen Anschluss des Rundfunkgeräts an eine zentrale Empfangsanlage ermöglichen, die auch durch Dritte bereitgestellt und betrieben werden kann.
⁵Besteht eine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Empfangsanlage, darf ein nicht an diese Anlage angeschlossenes Rundfunkgerät nur mit fest mit dem Gerät verbundenen Teleskopantennen oder mit in das Gerät eingebauten Antennen betrieben werden; nur wenn unter diesen Voraussetzungen der Empfang von zumindest einem öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramm aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist die Benutzung einer handelsüblichen Zimmerantenne zuzulassen.
¹Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin soll nur Rundfunkgeräte zulassen, die auch für den Betrieb mit Kopfhörern eingerichtet sind.
²Der Besitz von drahtlosen Funkkopfhörern und der Betrieb von Rundfunkgeräten mit einem vom Empfangsgerät getrennten Lautsprecher sind unzulässig.
³Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann anordnen, dass Hörfunk- und Fernsehgeräte nur mit Kopfhörer betrieben und dass die Geräte während der Ruhezeit aus dem Haftraum entfernt werden.
¹Rundfunkgeräte dürfen grundsätzlich nur über einen funktionsfähigen Anschluss zum Empfang von Rundfunksendungen sowie für den Betrieb mit Kopfhörern verfügen.
²Alle anderen Anschlüsse (wie beispielsweise USB, HDMI, LAN, VGA, SCART) sowie Empfangs-, Sende-, Speicher- und Abspielbauteile (wie beispielsweise WLAN, Bluetooth, interner Speicher, CD- oder DVD-Laufwerk) sind unbrauchbar zu machen.
³Anschlüsse und Abspielbauteile können alternativ mittels einer abgeschlossenen Ummantelung des Geräts unzugänglich gemacht werden.
Nicht zugelassen werden in der Regel Rundfunkgeräte, bei denen das Produkt der Kantenlängen gemessen an der jeweils längsten Stelle (maximale Breite x maximale Höhe x maximale Tiefe) des Geräts (bei Fernsehgeräten ohne Standfuß) 10.000 cm³ überschreitet, die zum Einbau in Kraftfahrzeuge vorgesehen sind, die über einen Empfangsbereich von 26 bis 28 MHz verfügen, sowie Röhrenbildschirmfernsehgeräte.
2
Bezug und Reparatur eigener Rundfunkgeräte sind nur durch Vermittlung der Anstalt zulässig.
¹Eigene Rundfunkgeräte sind vor der Aushändigung an die Gefangenen daraufhin zu überprüfen, ob sie den geltenden Bestimmungen und Auflagen entsprechen und keine unzulässigen Gegenstände enthalten.
²Nach der Überprüfung sind die Geräte zu verplomben.
³Bei anderen als Miet- oder Leihgeräten tragen die Gefangenen die Kosten für die Überprüfung sowie eine erforderliche Unbrauchbarmachung oder Ummantelung im Sinne der Nr. 1 Abs. 3.
Eigene Rundfunkgeräte sind auch nach der Aushändigung an die Gefangenen auf deren Kosten stichprobenweise daraufhin zu überprüfen, ob sie noch den geltenden Bestimmungen und Auflagen entsprechen und keine unzulässigen Gegenstände enthalten.
¹Nach einer Verlegung oder Überstellung sind mitgebrachte Rundfunkgeräte vor der Aushändigung auf Kosten der Gefangenen zu überprüfen, wenn das Gerät dem oder der Gefangenen während des Transportes belassen war oder wenn nicht feststeht, dass das Gerät bereits vor der Verlegung oder Überstellung überprüft und dem oder der Gefangenen ausgehändigt worden war.
²Darauf sind die Gefangenen vor dem Transport hinzuweisen.
³Hält die Bestimmungsanstalt in anderen Fällen vor der Aushändigung eines mitgebrachten Geräts eine erneute Überprüfung des Geräts für notwendig, werden die Kosten von der Anstalt übernommen.
Nach einer Zuführung unmittelbar aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) können mitgebrachte Rundfunkgeräte nach Überprüfung auf Kosten der Gefangenen diesen ausgehändigt werden, wenn feststeht, dass der oder die Gefangene das Gerät vor der Unterbringung durch Vermittlung einer Anstalt erworben hatte und er oder sie unmittelbar aus der Haft der Unterbringung zugeführt worden war.
3
In Einrichtungen des offenen Vollzugs können Ausnahmen von Nr. 1 Abs. 2 bis 4 und von Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 zugelassen werden, wenn ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.
Mit Gefangenen, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, sind frühzeitig die Möglichkeiten einer Abwendung der Vollstreckung zu erörtern.
1
Reisekosten sind die zum Erreichen des Entlassungsziels notwendigen Aufwendungen für die Fahrt.
Die Höhe der Reisekosten bestimmt sich grundsätzlich nach dem Tarif für die günstigste Wagenklasse des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels.
2
¹Eine Beihilfe zu den Reisekosten wird in der Regel gewährt, wenn den Gefangenen eigene Mittel in Höhe des achteinhalbfachen Tagessatzes der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) nicht oder nach Abzug der Reisekosten nicht mehr zur Verfügung stehen.
²Sie soll so bemessen werden, dass den Gefangenen eigene Mittel in Höhe des achteinhalbfachen Tagessatzes der Eckvergütung verbleiben.
³Ausnahmen sind zulässig, soweit dies der Billigkeit entspricht.
⁴Liegt das Entlassungsziel im Ausland, so kann eine Beihilfe zu den Reisekosten in der Regel nur bis zur Höhe der Aufwendungen gewährt werden, die für die Fahrt bis zur Grenze Deutschlands notwendig sind; Ausnahmen sind zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen.
Eine Überbrückungsbeihilfe soll bis zum achteinhalbfachen Tagessatz der Eckvergütung gewährt werden, wenn und soweit den Gefangenen eigene Mittel in dieser Höhe nicht zur Verfügung stehen.
3
Die Gefangenen erhalten auf Wunsch Reiseverpflegung, wenn sie das Entlassungsziel erst nach mehr als vier Stunden erreichen können.
4
¹Die Gefangenen sollen in eigener Kleidung entlassen werden.
²Die Kleidungsstücke werden, soweit erforderlich, auf Kosten der Gefangenen, bei Mittellosigkeit auf Kosten der Anstalt, gereinigt und instand gesetzt.
Entspricht die Kleidung nicht den billigerweise zu stellenden Anforderungen oder ist sie so mangelhaft, dass eine Instandsetzung sich nicht lohnt, sind die Gefangenen anzuhalten, sich rechtzeitig von ihren Angehörigen oder Dritten ausreichende Kleidungsstücke übersenden zu lassen oder sie durch Vermittlung der Anstalt aus eigenen Mitteln zu kaufen.
Können Kleidungsstücke auf diesem Wege nicht beschafft werden, werden sie von der Anstalt zur Verfügung gestellt.
5
Für die Ausstattung mit den zur Körperpflege notwendigen Gegenständen, mit Koffern u. Ä. gilt Nr. 4 entsprechend.
VV zu Art. 67 BayStVollzG gilt entsprechend.
¹Das Kind einer Gefangenen in der Anstalt kann in die Mutter-Kind-Abteilung dieser Anstalt aufgenommen werden.
²In der Regel kann das Kind bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres in dieser Abteilung aufgenommen werden und dort bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres verbleiben.
³In einer Mutter-Kind-Abteilung des offenen Vollzugs kann das Kind in der Regel bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres verbleiben.
⁴Die Zuführung eines Kindes bedarf der vorherigen Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin.
¹Bestehen Zweifel an der Verantwortlichkeit des oder der Gefangenen, ist hierzu eine Stellungnahme des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin einzuholen.
²Dies gilt insbesondere bei Gefangenen, die sich eine Selbstverletzung zugefügt haben.
¹Wird der oder die Gefangene in eine andere Anstalt verlegt, ist dieser die Forderung zur weiteren Einziehung mitzuteilen.
²Wird der oder die Gefangene in eine Anstalt eines anderen Landes verlegt, ist die aufnehmende Anstalt um die weitere Einziehung der Forderung im Wege der Amtshilfe zu ersuchen.
1
¹Gefangene dürfen eine eigene Taschen- oder Armbanduhr im Werte bis zu 150 € in Gewahrsam haben.
²Dies gilt nicht, wenn dadurch im Einzelfall die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.
2
Nr. 2 VV zu Art. 71 BayStVollzG gilt für andere Geräte (z.B. Schreibmaschine, Rasierapparat, Uhr), die den Gefangenen überlassen werden, entsprechend.
3
Als geringer Wert (Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG) gilt ein Betrag bis zum halben Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG).
4
¹Die zu verwahrenden Sachen sind nachzuweisen, dabei sind Wertsachen und wichtige Schriftstücke (z.B. Personalpapiere, Versicherungsunterlagen) gesondert zu erfassen.
²Die Habe der Gefangenen wird in der Regel verschlossen verwahrt.
³Die verwahrten Sachen werden vor Verwechslung, Verlust und Verderben geschützt.
⁴Wertsachen sind von den übrigen Sachen getrennt besonders sicher zu verwahren.
⁵Kleidungsstücke und Wäsche werden, soweit erforderlich, gereinigt und desinfiziert.
¹Die Behältnisse sind in Gegenwart der Gefangenen unter Verwendung einer Plombe zu verschließen und dürfen nur in ihrer Gegenwart geöffnet werden; ist die Anwesenheit des oder der Gefangenen nicht möglich, müssen mindestens zwei Bedienstete anwesend sein.
²Jedes Verschließen und jedes Öffnen des Behältnisses ist schriftlich festzuhalten; der Vermerk ist von einem oder einer Bediensteten und dem oder der Gefangenen oder von zwei Bediensteten zu unterschreiben.
5
¹Eingebrachte Sachen, deren Aushändigung bei der Entlassung oder deren Absendung durch die Gefangenen nicht vertretbar erscheint (z.B. Waffen, Diebeswerkzeug), werden der zuständigen Behörde angezeigt.
²Trifft sie keine Verfügung, so werden die Sachen den Gefangenen bei der Entlassung ausgehändigt oder zur Absendung freigegeben.
6
Bei der Entlassung in die Freiheit werden den Gefangenen gegen Empfangsbescheinigung die für sie aufbewahrten Sachen ausgehändigt und das ihnen gutgeschriebene Geld ausgezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1
¹In geschlossenen Anstalten haben sich die Vollzugsbediensteten durch unvermutete Durchsuchungen laufend davon zu überzeugen, dass die Räume, die von den Gefangenen benutzt werden, und ihre Einrichtungsgegenstände unbeschädigt sind, dass nichts vorhanden ist, was die Sicherheit oder Ordnung gefährden könnte, vor allem, dass keine Vorbereitungen zu Angriffen oder Flucht getroffen werden.
²Diese Räume sind in kurzen Zeitabständen zu durchsuchen.
³Bei gefährlichen und fluchtverdächtigen Gefangenen kann eine tägliche Durchsuchung angeordnet werden.
⁴Türen, Tore, Gitter und Schlösser sind regelmäßig und besonders sorgfältig zu überprüfen.
Gefährliche, fluchtverdächtige und solche Gefangene, bei denen die Gefahr des Suizids oder der Selbstverletzung besteht, sind ebenso wie ihre Sachen häufiger zu durchsuchen.
2
Im offenen Vollzug sind die nach der Aufgabe der Anstalt notwendigen Maßnahmen zu treffen.
3
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmt, wie oft die Hafträume und die Sachen der Gefangenen sowie im Zusammenhang damit die Gefangenen selbst mindestens zu durchsuchen sind.
Der Zeitpunkt und das Ergebnis jeder Durchsuchung nach Abs. 1 sowie die Namen der die Durchsuchung vornehmenden Bediensteten sind in einem Haftraumkontrollbuch festzuhalten, das vom Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin vierteljährlich abzuzeichnen ist.
4
¹Die Gefangenen und ihre Sachen werden stets vor der Entlassung durchsucht.
²Dabei ist besonders darauf zu achten, ob verborgene Gegenstände vorhanden sind.
In Anstalten des geschlossenen Vollzugs trifft der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin eine Anordnung nach Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG mindestens für die Aufnahme von Gefangenen und für die Rückkehr aus dem Urlaub.
5
Bei der mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung (Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG) sollen zwei Vollzugsbedienstete anwesend sein.
Die Verlegung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn der oder die Gefangene in eine nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständige Anstalt verlegt werden soll.
¹Entweichen Gefangene, sind sie unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen.
²Reichen die Mittel, die der Anstalt zur Verfügung stehen, nicht aus, so ist die Hilfe der Polizei und gegebenenfalls anderer Stellen in Anspruch zu nehmen.
³Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.
¹Die Entweichung und die Maßnahmen, die zur Wiederergreifung des oder der Entwichenen getroffen worden sind, zeigt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unverzüglich – in der Regel telefonisch voraus – der Aufsichtsbehörde an.
²Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unterrichtet die Aufsichtsbehörde auch über die Wiederergreifung oder die freiwillige Rückkehr entwichener Gefangener.
¹Der Hergang der Entweichung ist festzustellen.
²Die Ermittlungen müssen sich darauf erstrecken, ob der oder die Entwichene Helfer hatte und ob die Flucht auf pflichtwidriges Verhalten von Bediensteten oder auf Mängel von Anstaltseinrichtungen zurückzuführen ist.
³Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin berichtet der Aufsichtsbehörde schriftlich über das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Maßnahmen.
Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.
¹In angemessenen Abständen ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die besonderen Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten werden müssen.
²Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren.
¹Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum und die Fesselung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.
²Der Aufsichtsbehörde ist auch die Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen mitzuteilen.
¹In den Fällen des Art. 97 Abs. 2 BayStVollzG ist der Aufsichtsbehörde so rechtzeitig zu berichten, dass eine Entscheidung vor Ablauf der Frist möglich ist.
²Der Aufsichtsbehörde ist auch die Aufhebung der Einzelhaft mitzuteilen.
Gefesselte Gefangene werden während des Aufenthalts im Freien von nicht gefesselten Gefangenen getrennt.
Zur Einnahme der Mahlzeiten und zur Verrichtung der Notdurft werden Handfesseln, nötigenfalls nach Anlegen von Fußfesseln, abgenommen oder so gelockert, dass der oder die Gefangene nicht behindert ist.
Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin ist von der Fesselung eines oder einer Gefangenen innerhalb der Anstalt oder von der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum unverzüglich zu unterrichten.
Ist der Arzt oder die Ärztin nicht anwesend, sucht ein im Krankenpflegedienst erfahrener Bediensteter oder eine im Krankenpflegedienst erfahrene Bedienstete den Gefangenen oder die Gefangene auf.
Jeder Besuch und der erhobene Befund sind zu dokumentieren.
¹Den bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang Verletzten ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, sobald die Lage es zulässt.
²Diese Verpflichtung geht den Pflichten nach den Abs. 2 und 3 vor.
¹Ist jemand durch Anwendung unmittelbaren Zwangs oder durch sonstige Gewaltanwendung getötet oder erheblich verletzt worden, so sind am Ort des Vorfalls nach Möglichkeit keine Veränderungen vorzunehmen.
²Das Gleiche gilt bei jeder Verletzung, die durch den Gebrauch einer Schusswaffe in Anwendung unmittelbaren Zwangs oder bei sonstiger Gewaltanwendung verursacht worden ist.
¹Jeder Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin unverzüglich zu melden und zu dokumentieren.
²Über jeden Gebrauch von Waffen (Art. 102 Abs. 4 BayStVollzG) ist der Aufsichtsbehörde zu berichten.
Dienstlich zugelassene Waffen (Art. 102 Abs. 4 BayStVollzG) sind
als Hiebwaffen:
– Schlagstöcke
– Einsatzmehrzweckstöcke
als Schusswaffen:
– Revolver und Pistolen
– Gewehre
als Reizstoffe:
– Reizstoffsprühgeräte.
Ist der Zweck einer Zwangsmaßnahme erreicht oder kann er nicht erreicht werden, so ist ihr Vollzug einzustellen.
1
¹Werden mehrere Vollzugsbedienstete gemeinsam tätig, so ist nur die den Einsatz leitende Person befugt, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken.
²Ist eine den Einsatz leitende Person nicht bestimmt oder fällt sie aus, ohne dass ein Vertreter oder eine Vertreterin bestellt ist, übernimmt die anwesende dienstranghöchste, bei gleichem Dienstrang die dienstältere und bei gleichem Dienstalter die der Geburt nach älteste Person des Vollzugsdiensts die Leitung.
³Ist dies in dringender Lage nicht sofort feststellbar, darf jeder oder jede der hiernach in Betracht kommenden Vollzugsbediensteten die Führung einstweilen übernehmen.
⁴Die Übernahme der Führung ist bekannt zu geben.
Das Recht höherer Vorgesetzter, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken, bleibt unberührt.
2
¹Wer sich nicht am Ort des Geschehens befindet, darf eine Anordnung über unmittelbaren Zwang nur treffen, wenn er sich ein genaues Bild von den am Ort des Geschehens herrschenden Verhältnissen verschafft hat, so dass ein Irrtum über die Voraussetzungen nicht zu befürchten ist.
²Ändern sich zwischen der Anordnung und ihrer Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse und kann die anordnende Person vor der Ausführung nicht mehr verständigt werden, so entscheidet der oder die örtlich leitende Bedienstete über die Anwendung unmittelbaren Zwangs.
³Die anordnende Person ist unverzüglich zu verständigen.
Der Gebrauch von Waffen darf nur am Ort des Geschehens angeordnet werden.
1
Schusswaffen dürfen gebrauchen (Art. 106 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG)
der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin und der Vertreter oder die Vertreterin,
der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin,
die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdiensts,
die Bediensteten des Werkdiensts.
2
¹Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.
²Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.
1
¹Erklärungen von Gefangenen, die im Zusammenhang mit ärztlichen Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können, sollen schriftlich festgehalten und von den Gefangenen unterzeichnet werden.
²Verweigern die Gefangenen die Unterschrift, wird dies ebenfalls dokumentiert.
³Mündliche Willensbekundungen sollen in Gegenwart von Zeugen aufgenommen und in einem Vermerk festgehalten werden, der von den Zeugen zu unterzeichnen ist.
⁴Die schriftliche Erklärung oder der Vermerk über die mündliche Äußerung ist zu den Gesundheitsakten und zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
¹Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin belehrt die Gefangenen in Anwesenheit eines Zeugen oder einer Zeugin über die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahmen und die Möglichkeit einer zwangsweisen Behandlung sowie über die gesundheitlichen Folgen einer Nichtbehandlung.
²Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
2
¹Gefangene, die die Aufnahme von Nahrung verweigern, werden besonders sorgfältig beobachtet.
²Alle Wahrnehmungen, die für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Gefangenen oder für ärztliche Maßnahmen von Bedeutung sein können, sind dem Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin mitzuteilen.
³Von Bedeutung ist insbesondere, welche Arten von Flüssigkeit und welche Flüssigkeitsmengen die Gefangenen zu sich nehmen, welche Nahrungs- und Genussmittel den Gefangenen bei Beginn der Verweigerung der Nahrungsaufnahme im Haftraum zur Verfügung standen und ihnen belassen wurden sowie welche Nahrungs- und Genussmittel sie während der Verweigerung der Nahrungsaufnahme gegebenenfalls durch Einkauf in der Anstalt, von Besuchern oder auf andere Weise erhalten haben.
Die Gefangenen sind zu Beginn der Verweigerung der Nahrungsaufnahme und sodann in regelmäßigen Abständen über die möglichen Folgen ihres Verhaltens, die Möglichkeit zur zwangsweisen Ernährung und deren mögliche Folgen nach Nr. 1 Abs. 2 zu belehren.
¹Den Gefangenen ist auch während der Verweigerung der Nahrungsaufnahme zu den in der Anstalt üblichen Zeiten die Anstaltsverpflegung darzureichen.
²Welches Getränk den Gefangenen angeboten werden soll, ist im Benehmen mit dem Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
³Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin prüft, ob den Gefangenen während der Verweigerung der Nahrungsaufnahme der Genuss von Tabakwaren, Kaffee, Tee und ähnlichen Genussmitteln aus ärztlichen Gründen zu versagen ist.
Bei länger dauernder Verweigerung der Nahrungsaufnahme sollen neben dem Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin auch andere Ärzte als Gutachter für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Gefangenen und die notwendigen ärztlichen Maßnahmen hinzugezogen werden.
¹Über eine Verweigerung der Nahrungsaufnahme, die länger als 14 Tage dauert, ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten.
²In diesem Falle ist die Aufsichtsbehörde auch über die Wiederaufnahme der Nahrungsaufnahme zu unterrichten.
1
Die Bewährungszeit (Art. 111 Abs. 2 BayStVollzG) kann vor ihrem Ablauf verkürzt oder bis zur zulässigen Höchstfrist verlängert werden.
Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der oder die Gefangene die der Aussetzung zur Bewährung zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllt.
Wird die Aussetzung zur Bewährung nicht widerrufen, darf die Disziplinarmaßnahme nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
2
¹Vor dem Vollzug des Arrests werden die Gefangenen und ihre Sachen durchsucht.
²Verbleibt der oder die Gefangene während des Arrests ausnahmsweise im Haftraum, wird auch dieser durchsucht.
¹Bei einer Verlegung nach dem Pflichtverstoß ist für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme der Leiter oder die Leiterin der Anstalt zuständig, der der oder die Gefangene zur Zeit der Verfehlung angehört hat.
²Für die nachfolgenden Entscheidungen ist der Leiter oder die Leiterin der Anstalt zuständig, in der der oder die Gefangene sich zu diesem Zeitpunkt aufhält.
1
¹Es sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu ermitteln.
²Die Ermittlungen erstrecken sich erforderlichenfalls auch auf die Frage der Verantwortlichkeit des oder der Gefangenen; insoweit ist der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin zu hören.
Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhalten die Gefangenen Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern.
2
Mehrere Verfehlungen eines oder einer Gefangenen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
3
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann mit der Durchführung der Ermittlungen und der Anhörung der Gefangenen andere Bedienstete beauftragen, jedoch nicht den Bediensteten oder die Bedienstete, gegen den bzw. die sich die Verfehlung richtet.
Das Ergebnis der ärztlichen Beurteilungen ist zu dokumentieren.
1
Die Gefangenen können sich jederzeit schriftlich an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin wenden.
¹Sprechstunden von angemessener Dauer sind mindestens einmal wöchentlich einzurichten.
²Das Nähere regelt die Hausordnung.
Dem Vertreter oder der Vertreterin der Aufsichtsbehörde ist bei Besichtigungen (vgl. Nr. 1 der VV zu Art. 173 BayStVollzG) unaufgefordert eine Liste der Gefangenen vorzulegen, die sich für eine Anhörung nach Art. 115 Abs. 2 BayStVollzG haben vormerken lassen.
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¹Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden.
²Die Gefangenen sind entsprechend zu unterrichten.
³Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unberührt.
¹Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Anordnungen und Maßnahmen des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin oder des Vertreters oder der Vertreterin im Amt, denen nicht abgeholfen wird, sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
²Dabei äußert sich der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin zum Beschwerdevorbringen.
³Die Personalakten des oder der Gefangenen sind beizufügen, soweit diese zur Prüfung des Beschwerdevorbringens notwendig sind.
3
Beschwerden, die an eine unzuständige Anstalt gerichtet sind, leitet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin an die zuständige Anstalt weiter.
1
¹Zweck der Mitverantwortung der Gefangenen ist es, ihr Verantwortungsbewusstsein gegenüber anderen sowie ihre Bereitschaft zur positiven Mitarbeit und an ihrer eigenen Wiedereingliederung anzuregen und zu stärken.
²Die Einrichtung der Mitverantwortung soll auch dazu beitragen, das gegenseitige Verständnis zwischen Anstaltsbediensteten und Gefangenen zu fördern.
¹Für die Mitwirkung der Gefangenen kommen insbesondere in Betracht:
Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung,
Herausgabe einer Anstaltszeitschrift,
Maßnahmen zur Förderung und Betreuung (z.B. Abwicklung des Einkaufs, Ausstattung der Hafträume durch die Gefangenen, Auswahl von Büchern für die Gefangenenbücherei),
Angelegenheiten der Hausordnung (z.B. Vorschläge zur Festlegung der Besuchszeiten, zur Reinigung der Hafträume, zum Erlass von Ausnahmen zum allgemeinen Rauchverbot),
Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung der Gefangenen,
Vorschläge zur Gestaltung der Verpflegung und zur Verteilung von privaten Spenden an die Gefangenen (z.B. Zeitungsabonnements, Weihnachtszuwendungen).
²Von einer Mitwirkung ausgeschlossen sind insbesondere alle Angelegenheiten, die die Sicherheit der Anstalt berühren, ferner Vollzugs-, Vollstreckungs-, Sicherungs- und Disziplinarangelegenheiten sowie alle Personalangelegenheiten der Bediensteten.
¹Die Gefangenen können unmittelbar oder mittelbar durch Vertreter an der Verantwortung beteiligt werden.
²Die Vertreter der Gefangenen sollen von diesen aus ihrer Mitte für eine bestimmte Zeit gewählt werden; zu diesem Zweck können die Gefangenen in Wählergruppen eingeteilt werden.
³Soweit eine Wahl nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, werden die Vertreter mit ihrer Zustimmung vom Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin bestimmt.
⁴Es dürfen nur Gefangene zur Wahl als Vertreter zugelassen oder als Vertreter bestimmt werden, die sich nach ihrer Persönlichkeit und ihrem bisherigen Verhalten in der Anstalt dafür eignen und bei denen insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie das ihnen gewährte Vertrauen missbrauchen werden.
⁵Die Zahl der zu wählenden Vertreter sowie die Voraussetzungen der Wählbarkeit und des Verlusts des Mandats (z.B. Wählbarkeit nur bei bestimmter Aufenthaltsdauer in der Anstalt; Verlust des Mandats infolge Zeitablauf, Abwahl oder Ausscheiden aus einer Wählergruppe; Ausschluss der Wählbarkeit und Verlust des Mandats bei Einzelhaft, erheblichen Disziplinarverstößen, Arbeitsverweigerung oder Gefährlichkeit für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt) legt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin vor der Wahl in allgemeiner Form fest.
⁶Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin oder beauftragte Bedienstete sollen sich über die Tätigkeit der Vertreter der Gefangenen informieren und ihnen für regelmäßige Besprechungen zur Verfügung stehen.
⁷Alle Entscheidungen der Gefangenenmitverantwortung stehen unter dem Vorbehalt der anderweitigen Entscheidung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin oder des oder der zuständigen Bediensteten nach Maßgabe der allgemeinen Vollzugsvorschriften.
¹In welchem Umfang und in welcher Weise die Gefangenen an der Verantwortung beteiligt werden, entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.
²Unberührt bleibt das Recht des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin einzugreifen, wenn im Einzelfall die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, die Erfüllung des Behandlungsauftrags oder der Zweck der Gefangenenmitverantwortung gefährdet werden oder sonst ein Missbrauch zu befürchten ist.
2
¹Über die Herausgabe einer Anstaltszeitschrift entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.
²Die Herausgabe einer Anstaltszeitschrift, ihr Titel, eine Änderung des Titels und die Einstellung des Erscheinens sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Herausgeber einer Anstaltszeitschrift ist die Anstalt.
¹Verantwortlicher Redakteur einer Anstaltszeitschrift ist der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin oder ein beauftragter Vollzugsbediensteter oder eine beauftragte Vollzugsbedienstete.
²Andere Vollzugsbedienstete sollen zur Mitarbeit bei der Herausgabe einer Anstaltszeitschrift gewonnen werden.
¹Bei der Herausgabe einer Anstaltszeitschrift dürfen nur Gefangene mitwirken, die dafür geeignet sind.
²Die Gefangenen dürfen in Angelegenheiten, die die Anstaltszeitschrift betreffen, nicht gegenüber Personen außerhalb der Anstalt tätig werden.
³Sie erhalten für ihre Mitwirkung keine Vergütung.
¹Für den Inhalt der Anstaltszeitschrift ist der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin oder der oder die beauftragte Vollzugsbedienstete verantwortlich.
²Bei der Entscheidung, ob Beiträge von Gefangenen abgedruckt werden sollen, sind insbesondere die in Art. 2, 5, 6, 34 und 116 BayStVollzG enthaltenen Grundsätze zu beachten.
¹Eine Anstaltszeitschrift ist jeweils nur für die Gefangenen und die Bediensteten in der Anstalt bestimmt, von der die Zeitschrift herausgegeben wird.
²Über die sonstige Weitergabe einer Anstaltszeitschrift entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.
³Zwei Exemplare jeder Ausgabe einer Anstaltszeitschrift sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
⁴Dabei ist auf Beiträge, die für die Aufsichtsbehörde von besonderem Interesse sind, hinzuweisen.
⁵Je ein Exemplar jeder Ausgabe einer Anstaltszeitschrift ist unmittelbar dem Bundesministerium der Justiz und der Bayerischen Justizvollzugsakademie zu übersenden.
Sonderurlaub von mehr als einem Monat darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gewährt werden.
1
¹Aufgenommene werden in besonderen Räumen untergebracht.
²In Ausnahmefällen können sie mit ihrem Einverständnis in den Gruppen untergebracht werden, denen sie früher angehört haben.
Die Dauer des Aufenthaltes richtet sich nach den Behandlungsbedürfnissen.
2
Im Falle der Aufnahme auf freiwilliger Grundlage gilt Art. 49 BayStVollzG entsprechend.
3
Auf freiwilliger Grundlage Untergebrachte erhalten die in der sozialtherapeutischen Einrichtung mögliche und notwendige Krankenbehandlung nach Art. 60 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 4 BayStVollzG.
1
Die VV zu den Vorschriften des zweiten Teils des BayStVollzG über den Vollzug der Freiheitsstrafe gelten für den Vollzug der Jugendstrafe entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
2
Die VV zu Art. 8 BayStVollzG ist nicht anzuwenden.
¹Ergänzend zu Nr. 1 der VV zu Art. 24 BayStVollzG kann auch der Einkauf von Tabakwaren, Kaffee und Tee beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies insbesondere aus gesundheitlichen Gründen zweckmäßig ist.
²Jungen Gefangenen unter 18 Jahren ist der Einkauf von Tabakwaren nicht gestattet.
³Die übrigen jungen Gefangenen dürfen monatlich bis zu acht Päckchen Tabak zu je 50 Gramm oder stattdessen andere Tabakwaren einkaufen.
⁴Dabei entsprechen 50 Zigaretten einem Päckchen Tabak zu 50 Gramm.
Ergänzend zu Nr. 2 der VV zu Art. 24 BayStVollzG kann der Einkauf sonstiger Gegenstände aus dem Eigengeld aus erzieherischen Gründen ausgeschlossen oder der Höhe nach beschränkt werden.
Zur Erfüllung der in Art. 123 Abs. 2 und 3 BayStVollzG genannten Pflichten der jungen Gefangenen darf unmittelbarer Zwang nicht angewendet werden.
Die VV zu Art. 175 BayStVollzG gilt entsprechend.
Die VV zu Art. 7 BayStVollzG gilt entsprechend.
Der Aufenthalt der Personensorgeberechtigten ist durch die Anstalt nur zu ermitteln, wenn dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
Die VV zu Art. 9 BayStVollzG gilt entsprechend.
Ergänzend soll der Vollzugsplan für junge Gefangene Angaben enthalten über
– schulische Aus- und Weiterbildung,
– besondere Hilfs- und Erziehungsmaßnahmen,
– Teilnahme am Sport,
– Gestaltung der Außenkontakte und
– Einbeziehung der Personensorgeberechtigten.
Der Vollzugsplan wird dem Vollstreckungsleiter oder der Vollstreckungsleiterin bekannt gegeben.
Die VV zu Art. 10 BayStVollzG gilt entsprechend.
Ein wichtiger Grund für eine Überstellung ist auch die Teilnahme an befristeten schulischen oder beruflichen Maßnahmen.
Die VV zu Art. 11 BayStVollzG gilt entsprechend.
Vom offenen Vollzug ausgeschlossen sind junge Gefangene,
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche wegen in § 74a Abs. 1 GVG genannter Straftaten von dem Jugendgericht oder gemäß § 74a GVG in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 2 JGG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
¹Im Übrigen gelten die VV zu Art. 12 BayStVollzG mit Ausnahme des Abs. 1 der Nr. 3 sowie die VV zu Art. 15 BayStVollzG entsprechend.
²Bei Abs. 6 der VV zu Art. 15 BayStVollzG ist bei Einheitsjugendstrafen auf die hypothetische Strafe für die für die Begutachtung maßgebende Sexualstraftat abzustellen.
1
¹Die VV zu Art. 13 BayStVollzG mit Ausnahme von Abs. 1 der Nr. 2 und der Nrn. 3 und 4 sowie die VV zu Art. 15 und 16 BayStVollzG gelten entsprechend.
²Bei Abs. 6 der VV zu Art. 15 BayStVollzG ist bei Einheitsjugendstrafen auf die hypothetische Strafe für die für die Begutachtung maßgebende Sexualstraftat abzustellen.
2
Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind ausgeschlossen bei jungen Gefangenen,
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche wegen in § 74a Abs. 1 GVG genannter Straftaten von dem Jugendgericht oder gemäß § 74a GVG in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 2 JGG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
¹In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
²In den Fällen des Buchst. a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchst. d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchst. c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.
3
¹Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind nur zulässig, wenn der oder die junge Gefangene für diese Maßnahmen geeignet ist, insbesondere eine Erprobung verantwortet werden kann.
²Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der oder die junge Gefangene durch sein bzw. ihr Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erfüllung des Erziehungsauftrags mitzuwirken.
Ungeeignet für eine Lockerung nach Abs. 1 sind in der Regel insbesondere junge Gefangene,
die erheblich suchtgefährdet sind,
die während des laufenden Freiheitsentzugs einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während ihres letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erfüllung des Erziehungsauftrags bei anderen Gefangenen gefährden würden.
¹Ausnahmen von Abs. 2 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.
²In den Fällen des Buchst. d ist die zuständige Behörde zu hören.
¹Bei jungen Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen Handels mit Stoffen im Sinne des BtMG vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Lockerung des Vollzugs zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung.
²Dies gilt entsprechend bei jungen Gefangenen, die während des laufenden Freiheitsentzugs entwichen sind, eine Flucht versucht haben oder aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind bzw. bei jungen Gefangenen, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.
1
¹Die VV zu Art. 14 BayStVollzG mit Ausnahme der Nrn. 3, 4 und 7 Abs. 3 sowie die VV zu Art. 15 und 16 BayStVollzG gelten entsprechend.
²Bei Abs. 6 der VV zu Art. 15 BayStVollzG ist bei Einheitsjugendstrafen auf die hypothetische Strafe für die für die Begutachtung maßgebende Sexualstraftat abzustellen.
2
Vom Urlaub ausgeschlossen sind junge Gefangene,
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche wegen in § 74a Abs. 1 GVG genannter Straftaten von dem Jugendgericht oder gemäß § 74a GVG in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 2 JGG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
¹In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
²In den Fällen des Buchst. a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchst. d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchst. c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.
3
¹Urlaub darf nur gewährt werden, wenn der oder die junge Gefangene für diese Maßnahmen geeignet ist, insbesondere eine Erprobung verantwortet werden kann.
²Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der oder die junge Gefangene durch sein bzw. ihr Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erfüllung des Erziehungsauftrags mitzuwirken.
Ungeeignet sind in der Regel insbesondere junge Gefangene,
die sich im geschlossenen Vollzug befinden und gegen die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als 18 Monate Jugendstrafe zu vollziehen sind,
die erheblich suchtgefährdet sind,
die während des laufenden Freiheitsentzugs einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während ihres letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
¹Ausnahmen von Abs. 2 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.
²In den Fällen des Buchst. e ist die zuständige Behörde zu hören.
¹Bei jungen Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen Handels mit Stoffen im Sinne des BtMG vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Beurlaubung zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung.
²Dies gilt entsprechend bei jungen Gefangenen, die während des laufenden Freiheitsentzugs entwichen sind, eine Flucht versucht haben oder aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind bzw. bei jungen Gefangenen, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.
Abs. 1 der VV zu Art. 17 BayStVollzG gilt entsprechend.
¹Sonderurlaub kann auch im Wiederholungsfall nur bis zu einer Gesamtdauer bis zu einem Monat gewährt werden.
²Dies gilt auch, wenn die Entlassung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, als bei der Bewilligung des Urlaubs angenommen wurde.
Die VV zu Art. 18, 80 und 120 BayStVollzG gelten entsprechend.
Die VV zu Art. 20 BayStVollzG gilt entsprechend.
Die gemeinsame Unterbringung von mehr als vier jungen Gefangenen in einem Raum ist nur in Ausnahmefällen und nur vorübergehend zulässig.
Die VV zu Art. 21 BayStVollzG gilt entsprechend.
Die VV zu Art. 22 BayStVollzG gilt entsprechend.
Lässt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin das Tragen eigener Kleidung in der Jugendstrafvollzugsanstalt oder in bestimmten Abteilungen allgemein zu, so ist durch das Festlegen von Wertgrenzen sicherzustellen, dass kein sozialer Neid unter den jungen Gefangenen entsteht.
Die VV zu Art. 23 BayStVollzG gilt entsprechend.
Die VV zu Art. 27, 29 bis 32, 34, 36, 37 und 38 BayStVollzG gelten entsprechend.
Am Besuchstag sollen nach Möglichkeit Bedienstete den Personensorgeberechtigten zu Gesprächen und Auskünften zur Verfügung stehen.
Die VV zu Art. 39 und zu Art. 45 BayStVollzG gelten entsprechend.
Nr. 1 der VV zu Art. 42 BayStVollzG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechte der Sorgeberechtigten zu beachten sind.
Das Arbeitsentgelt eines oder einer noch nicht 18 Jahre alten Gefangenen wird in der Form des Zeitlohns ermittelt.
Für eine sonstige zugewiesene Beschäftigung wird ein Arbeitsentgelt gewährt, wenn ihr Ergebnis wirtschaftlich verwertbar ist und in einem vertretbaren Verhältnis zum Aufwand steht.
¹Im Übrigen gilt VV zu Art. 46 BayStVollzG entsprechend.
²Für die Ausbildungsbeihilfe gilt Abs. 1 der VV zu Art. 47 BayStVollzG entsprechend.
³Für das Taschengeld gilt VV zu Art. 54 BayStVollzG entsprechend.
Die VV zu Art. 49 BayStVollzG, die gemeinsame VV zu Art. 50 bis 54 BayStVollzG und die VV zu Art. 51 bis 53 BayStVollzG gelten entsprechend.
¹Bei jungen Gefangenen ist mit Nachdruck auf die Durchführung der wiederholten Untersuchung auf HIV, Hepatitis B und Hepatitis C vor der Entlassung hinzuwirken.
²Im Übrigen gilt die VV zu Art. 58 BayStVollzG entsprechend.
Die VV zu Art. 59, 60, 62, 63, 67, 68, 82 und 86 BayStVollzG gelten entsprechend.
Die VV zu Art. 70 und 71 BayStVollzG gelten entsprechend.
Die VV zu Art. 89, 91, 92, 95 bis 98 und 100 BayStVollzG gelten entsprechend.
Die VV zu Art. 90 BayStVollzG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Nr. 5 eingebrachte Sachen, über die die zuständige Behörde keine Verfügung getroffen hat, auch den Sorgeberechtigten übersandt werden können.
Die VV zu Art. 111 bis 114 BayStVollzG gelten entsprechend.
Die VV zu Art. 116 BayStVollzG gilt entsprechend.
Die Verlegung, die Rückverlegung, die Überstellung und die Rücküberstellung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung einer anderen Anstalt oder aus einer solchen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
1
Die Gefangenen sind so zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind.
2
¹Im geschlossenen Vollzug sind die Gefangenen außerhalb der Hafträume unter Berücksichtigung des Grundsatzes in Nr. 1 in angemessener Weise zu beaufsichtigen.
²Die Einzelheiten regelt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.
³Beim Zusammenkommen in größeren Gemeinschaftsräumen, auf den Höfen und sonst im Freien sind die Gefangenen ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen.
⁴Soweit nicht anderweitig geregelt, kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmen, in welchem Umfang die Aufsicht gelockert werden darf.
3
¹Im offenen Vollzug können bauliche und technische Sicherungsvorkehrungen, insbesondere Umfassungsmauer, Fenstergitter und besonders gesicherte Türen, entfallen.
²Innerhalb der Anstalt entfällt in der Regel die ständige und unmittelbare Aufsicht.
Für die Gestaltung des offenen Vollzugs gelten folgende Grundsätze:
Den Gefangenen wird ermöglicht, sich innerhalb der Anstalt nach Maßgabe der dafür getroffenen Regelungen frei zu bewegen,
die Außentüren der Unterkunftsgebäude können zeitweise unverschlossen bleiben,
die Wohnräume der Gefangenen können auch während der Ruhezeit geöffnet bleiben.
1
Hafträume für den Aufenthalt während des Tags und während der Nacht sollen so geplant werden, dass diese unter Berücksichtigung der WC-Kabine eine Bodenfläche von mindestens
neun Quadratmetern bei Einzelhafträumen,
15 Quadratmetern bei Gemeinschaftshafträumen für die Unterbringung von zwei Gefangenen und
21 Quadratmetern bei Gemeinschaftshafträumen für die Unterbringung von drei Gefangenen
aufweisen.
2
In Anstalten des geschlossenen Vollzugs sind die Türen der Hafträume mit Vorrichtungen zu versehen, die einen Einblick in die Hafträume ermöglichen.
1
Die Aufsichtsbehörde sucht alle Anstalten so häufig auf, dass sie stets über den gesamten Vollzug unterrichtet bleibt.
2
¹Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin entscheidet über Besuche und Besichtigungen der Anstalt durch anstaltsfremde Personen.
²Besuche oder Besichtigungen durch Vertreter von Publikationsorganen (Presse, Hörfunk, Film und Fernsehen) sowie Film- und Fernsehaufnahmen im Bereich des Justizvollzugs dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gestattet werden.
³In anderen Fällen, die für die Aufsichtsbehörde von Interesse sein können (z.B. Besuche oder Besichtigungen durch in der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeiten, nicht dem Anstaltsbeirat angehörende Abgeordnete des Bayerischen Landtags, Mitglieder der Volksvertretungen anderer Länder oder des Bundes, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter politischer Parteien, Vertreter ausländischer Stellen), berichtet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin der Aufsichtsbehörde rechtzeitig über die von ihm bzw. ihr beabsichtigte Entscheidung.
3
¹Über den Verkehr des Gefangenen mit Publikationsorganen und deren Vertretern entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin gemäß den Bestimmungen über den Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt.
²Die Gestattung des mündlichen oder fernmündlichen Verkehrs bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
4
¹Bei Besuchen und Besichtigungen durch Dritte, insbesondere Besuchergruppen, sind die berechtigten Interessen, insbesondere das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Gefangenen zu wahren.
²Eine Besichtigung des Haftraums gegen den Willen des oder der Gefangenen kommt nicht in Betracht.
1
¹Geeignete Personen können als ehrenamtliche Betreuer (Art. 127 Abs. 2 BayStVollzG) oder ehrenamtliche Mitarbeiter (Art. 127 Abs. 3 BayStVollzG) im Vollzug der Jugendstrafe zugelassen werden.
²Satz 1 gilt entsprechend für den Vollzug der Strafhaft.
¹Eine Person ist geeignet, wenn sie zur Mithilfe bei der Erfüllung des Behandlungsauftrags bereit und in der Lage ist, eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder ein sonstiger Missbrauch nicht zu befürchten ist und kein Ausschlussgrund (Satz 2) vorliegt.
²
Nicht zugelassen werden darf,
wer noch nicht 21 Jahre alt ist,
gegen wen innerhalb der letzten fünf Jahre eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt oder vollzogen wurde,
wer unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht steht,
gegen wen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
gegen wen aufgrund einer durchgeführten Sicherheitsüberprüfung Bedenken bestehen.
³Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 werden Personen bevorzugt, die in der Sozialarbeit erfahren sind oder die bei der ehrenamtlichen Tätigkeit sonstige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen verwerten können.
¹Über die Zulassung entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin auf schriftlichen Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin.
²In der Regel ist eine Auskunft aus dem Zentralregister zu erholen.
³Bei gegebenem Anlass ist eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
⁴Wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin im öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder als Beauftragter oder Beauftragte eines Verbands der freien Wohlfahrtspflege tätig wird, gilt Satz 2 nur, wenn ein besonderer Anlass zur Überprüfung besteht.
⁵Ob weitere Erhebungen durchzuführen sind, entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.
⁶Die Zulassung wird schriftlich, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und für die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt.
⁷Verlängerungen sind zulässig.
⁸Die Zulassung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.
⁹Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit eingestellt wird.
¹
Ehrenamtliche Betreuer oder ehrenamtliche Mitarbeiter sind vor Aufnahme der Tätigkeit über die Aufgaben und Pflichten, die einschlägigen Vollzugsvorschriften, § 120 StGB, § 115 OWiG und das Verbot der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu belehren.
²Die Belehrung ist zu dokumentieren.
³Die Aufnahme der Tätigkeit ist ferner davon abhängig zu machen, dass sich die ehrenamtlichen Betreuer oder ehrenamtlichen Mitarbeiter schriftlich verpflichten,
die in der Anstalt geltenden Vorschriften zu beachten,
mit den Vollzugsbediensteten eng zusammenzuarbeiten und deren Anordnungen in Vollzugsangelegenheiten Folge zu leisten,
Kenntnisse, die er oder sie im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit erlangt und aus denen sich der Verdacht einer erheblichen Straftat, einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder wichtige Hinweise für die Behandlung des oder der Gefangenen ergeben, unverzüglich dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin oder dem oder der beauftragten Bediensteten mitzuteilen,
ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin mit den Gefangenen keine Geschäfte einzugehen, von ihnen nichts anzunehmen, ihnen nichts zu übergeben und für sie keine Nachrichten oder Aufträge zu vermitteln,
die angeordneten Kontrollmaßnahmen zu dulden,
über vertrauliche Angelegenheiten, insbesondere über die persönlichen Verhältnisse der Gefangenen, gegenüber Dritten – auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit – Verschwiegenheit zu bewahren,
dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin mindestens einmal im Jahr über die ehrenamtliche Tätigkeit zu berichten.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin entscheidet, ob die Kontakte der ehrenamtlichen Betreuer oder ehrenamtlichen Mitarbeiter mit den Gefangenen überwacht werden.
¹Den ehrenamtlichen Betreuern oder ehrenamtlichen Mitarbeitern dürfen Anstaltsschlüssel in der Regel nicht überlassen werden.
²Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin beauftragt einen Vollzugsbediensteten oder eine oder mehrere Vollzugsbedienstete, die in der Anstalt tätigen ehrenamtlichen Betreuer und ehrenamtlichen Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anzuleiten, zu beraten und sonst zu unterstützen.
¹Die ehrenamtlichen Betreuer sollen die Eingliederung der Gefangenen insbesondere dadurch fördern, dass sie ihnen bei der Lösung oder Milderung ihrer persönlichen Schwierigkeiten helfen, die Entlassung vorbereiten und den Gefangenen auch nach der Entlassung persönlichen Beistand leisten.
²Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin entscheidet, wie oft und wie lange die ehrenamtlichen Betreuer die Gefangenen besuchen dürfen.
³Die Besuche ehrenamtlicher Betreuer werden auf die Mindestbesuchszeit der Gefangenen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2, Art. 144 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG, Nr. 1 VV zu Art. 161 BayStVollzG) nicht angerechnet.
¹Eine Tätigkeit von ehrenamtlichen Mitarbeitern kann insbesondere gestattet werden, wenn dadurch die allgemeine oder berufliche Bildung der Gefangenen, ihre sozialen Kontakte oder eine sinnvolle Freizeitgestaltung gefördert werden.
²Über die Durchführung entsprechender Veranstaltungen entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.
³Er oder sie bestimmt auch, welche Gefangenen daran teilnehmen.
¹Ein Verein oder eine sonstige Personengruppe darf nur in Ausnahmefällen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Anstalt zugelassen werden.
²Die Zulassung der einzelnen Mitglieder eines Vereins oder einer sonstigen Personengruppe als ehrenamtliche Betreuer oder ehrenamtliche Mitarbeiter bleibt unberührt.
2
Art und Umfang der Zusammenarbeit der Justizvollzugsanstalten mit der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe ergeben sich aus der Bekanntmachung über die Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe (BewHBek) vom 16. Februar 2017 (JMBl. S. 18) in der jeweils geltenden Fassung.
¹Liegen bei einem oder einer Gefangenen die Voraussetzungen des Eintretens der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe gemäß § 68f Abs. 1 StGB vor, so unterbreitet die Anstalt im Rahmen ihrer Anhörung nach § 463 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO neben der Äußerung zur Frage des Entfallens der Maßregel der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB zugleich einen begründeten Vorschlag zur Erteilung von Weisungen nach § 68b StGB, wenn sie sich gegen ein Entfallen der Maßregel nach § 68f Abs. 2 StGB wendet und bestimmte Weisungen auf Grund der bei Behandlung des oder der Gefangenen im Vollzug gewonnenen Erkenntnisse für sachgerecht hält.
²Entsprechendes gilt, wenn Führungsaufsicht nach Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eintreten wird (§ 67d Abs. 3 Satz 2 StGB).
³Dabei wird es in der Regel angezeigt sein, dass die Anstalt bereits vorher mit der Bewährungshilfe Kontakt aufnimmt, um die angeregten Weisungen abzustimmen.
¹Ist zu erwarten, dass eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgt und ein Bewährungshelfer oder eine Bewährungshelferin beigeordnet werden wird, nimmt die Anstalt frühzeitig mit der Bewährungshilfe Kontakt auf, um die Betreuungsmaßnahmen für die Gefangenen abzustimmen.
²Gleiches gilt, wenn nach der Entlassung Führungsaufsicht eintritt.
Die Anstalt arbeitet im Rahmen der Entlassungsvorbereitung mit allen hierbei beteiligten Stellen (Art. 175 Abs. 4 BayStVollzG) zusammen, um bei der Entlassung der Gefangenen einen bestmöglichen Übergang der Betreuung zu gewährleisten.
1
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Vertreter oder die Vertreterin des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin.
¹Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin schriftlich weitere Vertreter und ihre Vertretungsreihenfolge für den Fall festlegen, dass der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin und der nach Abs. 1 bestimmte Vertreter oder die nach Abs. 1 bestimmte Vertreterin verhindert sind.
²Stehen bestimmte Vertreter nicht zur Verfügung, wird der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin durch einen Beamten oder eine Beamtin des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vertreten, und zwar durch die anwesende dienstranghöchste, bei gleichem Dienstrang die dienstälteste und bei gleichem Dienstalter die der Geburt nach älteste Person.
³Beamte auf Probe sind zur Vertretung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin nur zuständig, soweit dies von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich bestimmt ist.
2
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Bedienstete zu Abteilungsleitern bestellen.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt schriftlich fest, welche Bediensteten in seinem oder ihrem Auftrag Entscheidungen treffen können.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Beamten der Anstalt (Art. 3 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist).
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann in fachlichen Angelegenheiten des Dienstes der Seelsorger, Ärzte, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeiter, die sich seiner oder ihrer Beurteilung entziehen, Auskunft verlangen und Anregungen geben.
Die Durchführung von Maßnahmen der in Abs. 4 genannten Fachkräfte, die die Sicherheit der Anstalt, die Ordnung der Verwaltung oder die zweckmäßige Behandlung der Gefangenen gefährden, kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aussetzen, wenn eine Aussprache zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung führt.
3
Die Übertragung bestimmter Aufgabenbereiche im Sinne des Art. 177 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
4
Dienststellen der Vollzugsanstalt sind die Hauptgeschäftsstelle, die Vollzugsgeschäftsstelle, die Dienststelle des Leiters oder der Leiterin des allgemeinen Vollzugsdienstes, die Arbeitsverwaltung, die Bauverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Vollzugsinspektoren, die Ein- und Auszahlungsstelle und die Innenrevision.
¹Die Aufsichtsbehörde kann einen Beamten oder eine Beamtin des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist, zum Verwaltungsdienstleiter oder zur Verwaltungsdienstleiterin bestellen.
²Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte (Art. 3 Satz 2 BayBG) aller Beschäftigten in den Dienststellen der Vollzugsanstalt mit Ausnahme der Dienststelle des Leiters oder der Leiterin des allgemeinen Vollzugsdienstes.
³Der Aufgabenbereich, in dem der Verwaltungsdienstleiter oder die Verwaltungsdienstleiterin in dieser Eigenschaft Weisungen erteilen kann, umfasst die Leitung der internen Verwaltung und die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf, insbesondere die personelle, technische und büromäßige Organisation, dagegen nicht die vollzuglichen Fachaufgaben dieser Dienststellen.
⁴Insoweit bleiben die Leiter der Dienststellen dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin weiterhin unmittelbar unterstellt.
⁵Anordnungen gegenüber Beamten des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind und die als Vollzugsinspektoren eingesetzt sind, bedürfen der Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin bzw. des zuständigen Abteilungsleiters oder der zuständigen Abteilungsleiterin.
Das Recht des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin, im Geschäftsverteilungsplan den Aufgabenbereich des Verwaltungsdienstleiters oder der Verwaltungsdienstleiterin im Einzelnen zu regeln, insbesondere gemäß Nr. 2 Abs. 2 weitere Aufgaben zu übertragen sowie festzulegen, ob die Dienstgeschäfte zur selbstständigen Erledigung oder zur vorbereitenden Sachbearbeitung übertragen sind, bleibt unberührt.
5
¹Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin besucht und überprüft mindestens einmal im Monat die Anstalt während der Zeit zwischen Einschluss und Aufschluss.
²Wird damit der Vertreter oder die Vertreterin, ein Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin oder der Leiter oder die Leiterin des allgemeinen Vollzugsdienstes beauftragt, muss der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin selbst mindestens einmal im Kalenderhalbjahr die Anstalt besuchen und überprüfen.
³Besuche und Überprüfungen nach Satz 1 sind auch nach Mitternacht durchzuführen.
⁴Weitere Besuche und Überprüfungen außerhalb der allgemeinen Dienstzeit sind durch den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin oder einen beauftragten Bediensteten oder eine beauftragte Bedienstete durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.
⁵Zeit, Dauer und Ergebnis jeder Überprüfung außerhalb der allgemeinen Dienstzeit sind in einem besonderen Buch zu dokumentieren.
6
¹Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin führt mindestens zweimal im Jahr eine Dienstbesprechung mit allen Vollzugsbediensteten durch (allgemeine Dienstbesprechung).
²Über die Dienstbesprechung ist ein Ergebnisvermerk zu fertigen und zu den Akten zu nehmen.
7
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über außerordentliche Vorkommnisse und über Angelegenheiten, die Anlass zur allgemeinen Regelung geben können.
Außerordentliche Vorkommnisse sind insbesondere
eine Gefangenenmeuterei,
Straftaten von Gefangenen während einer Lockerung des Vollzugs oder während eines Urlaubs oder schwerwiegende Straftaten von Gefangenen gegen andere Gefangene oder gegen Vollzugsbedienstete,
Straftaten oder andere Verfehlungen von Vollzugsbediensteten, die zu Disziplinarmaßnahmen oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen Anlass geben können.
Berichtspflichten, die sich aus anderen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.
¹Über Änderungen des Sachstands ist jeweils unverzüglich zu berichten.
²Im jeweiligen Bericht ist mitzuteilen, wann der nächste Bericht spätestens vorgelegt werden wird oder dass die Berichtspflicht als erledigt erachtet wird.
8
¹Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin berichtet der Aufsichtsbehörde bis spätestens 31. März eines jeden Jahres über den Vollzug und die Verwaltung der Anstalt im vorhergehenden Kalenderjahr (Jahresbericht).
²In dem Bericht sollen die Gesamtentwicklung und wichtige Einzelentwicklungen in der Anstalt, die gewonnenen Erfahrungen und besonders bedeutsame Ereignisse kurz und übersichtlich dargestellt werden.
³Dabei soll in der Regel auf die Belegung der Anstalt, die Behandlung der Gefangenen (Unterbringung, Wohn- und Behandlungsgruppen, Lockerungen des Vollzugs und Urlaub, Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Freizeitgestaltung, religiöse, gesundheitliche und soziale Betreuung, besondere Behandlungsmaßnahmen), die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, die Personalverhältnisse sowie die bedeutsamen baulichen und organisatorischen Maßnahmen eingegangen werden.
⁴Ferner sind die Zahlen der Besuche und Besichtigungen sowie der Besucher (Nr. 2 VV zu Art. 173 BayStVollzG) mitzuteilen.
9
¹Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin darf eine Maßnahme nach § 455a StPO nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bei der Vollstreckungsbehörde anregen oder selbst treffen.
²Dies gilt nicht, wenn die Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch fernmündlich nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; in diesem Falle berichtet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unverzüglich – in der Regel telefonisch voraus – der Aufsichtsbehörde über die angeregten und die getroffenen Maßnahmen.
Im Falle einer vorläufigen Unterbrechung der Vollstreckung nach § 455a Abs. 2 StPO unterrichtet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unverzüglich – in der Regel per Telefax oder telefonisch voraus – die Vollstreckungsbehörde.
Die Ärzte wirken ferner in Einzelfällen bei der Feststellung der Dienstfähigkeit von Vollzugsbediensteten sowie der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den Vollzugsdienst mit.
Die Konferenzen sind mit den an der Behandlung der Gefangenen maßgeblich Beteiligten durchzuführen, insbesondere den Fachdiensten und dem allgemeinen Vollzugsdienst.
Über die Konferenz ist eine Niederschrift zu fertigen.
1
Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, dem Vertreter oder der Vertreterin und unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen bis zu sieben weiteren Mitgliedern.
Weiteres Mitglied kann werden, wer die Wählbarkeit zum Bayerischen Landtag besitzt und für die Aufgaben (Art. 186 BayStVollzG) geeignet ist.
2
¹Die weiteren Mitglieder werden vom Anstaltsleiter oder von der Anstaltsleiterin im Benehmen mit den zuständigen Landräten oder Oberbürgermeistern sowie mit Zustimmung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Beirats und des Vertreters oder der Vertreterin vorgeschlagen und vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz ernannt.
²Dieses ist an die Vorschläge des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin nicht gebunden.
3
Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats endet mit dem Ablauf der Legislaturperiode des Bayerischen Landtags, dem Verlust oder dem Ruhen der Mitgliedschaft beim Landtag, dem Verlust der Wählbarkeit zum Landtag oder durch Amtsverzicht.
¹Ein Mitglied des Beirats, das seine Aufgaben nicht erfüllt oder seine Pflichten erheblich verletzt, kann seines Amtes enthoben werden.
²Vor der Entscheidung sind das betroffene Mitglied, der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirats und der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin zu hören.
³Bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung kann das Ruhen der Befugnisse (Art. 187 BayStVollzG) angeordnet werden.
⁴Die Entscheidungen trifft bei Abgeordneten der Bayerische Landtag; bei den weiteren Mitgliedern entscheiden über die Amtsenthebung das Bayerische Staatsministerium der Justiz und über das Ruhen der Befugnisse der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.
4
Die Mitglieder des Beirats verpflichten sich durch Unterschrift zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Beachtung der Vollzugsvorschriften.
5
Der Beirat ist vom Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin spätestens einen Monat nach Bildung (Nr. 2) und im Übrigen auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder sonst aus besonderem Anlass, mindestens aber zweimal im Jahr einzuberufen.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin nimmt an den Sitzungen des Beirats teil und kann mit Zustimmung des Beirats oder seines oder seiner Vorsitzenden die Teilnahme von weiteren Bediensteten der Anstalt im Einzelfall anordnen.
Über jede Sitzung des Beirats soll eine Niederschrift gefertigt werden.
6
Die Mitglieder der Beiräte erhalten eine Aufwandsentschädigung.
7
Die Namen und Anschriften der Mitglieder des Beirats sind den Gefangenen bekannt zu geben.
8
Ist ein Beamter oder eine Beamtin zum Leiter oder zur Leiterin mehrerer Justizvollzugsanstalten bestellt, wird für diese Anstalten nur ein Beirat gebildet.
Die Mitglieder des Beirats teilen besondere Wahrnehmungen, Anregungen, Verbesserungsvorschläge und Beanstandungen dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin oder der Aufsichtsbehörde (Art. 173 Abs. 1 BayStVollzG) mit.
¹Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin berichtet der Aufsichtsbehörde unverzüglich über Mitteilungen der Mitglieder des Beirats, die Anlass zu Maßnahmen der Aufsichtsbehörde geben oder für diese sonst von Interesse sein können.
²Soweit veranlasst, ist eine eigene Äußerung beizufügen.
1
¹Die Beiratsvorsitzenden und ihre Vertreter können ihre Befugnisse jederzeit – auch unangemeldet – ausüben.
²Im Übrigen sollen die Mitglieder des Beirats ihre Befugnisse nach Art. 187 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG gemeinsam ausüben.
¹Die Mitglieder des Beirats werden bei der Besichtigung der Anstalt und ihrer Einrichtungen von dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin oder einem oder einer damit beauftragten Bediensteten begleitet.
²Die Möglichkeit, weitere Bedienstete beizuziehen, bleibt unberührt.
2
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unterstützt die Mitglieder des Beirats bei der Ausübung ihrer Befugnisse und erteilt ihnen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unterrichtet den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Beirats und den Vertreter oder die Vertreterin unverzüglich über außerordentliche Vorkommnisse in der Anstalt, die besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt haben oder erregen können oder die sonst für die Beiratsvorsitzenden und ihre Vertreter von besonderem Interesse sind, insbesondere über den Tod eines oder einer Gefangenen, eine Entweichung aus dem eingefriedeten Bereich des geschlossenen Vollzugs, eine Gefangenenmeuterei und eine länger als 14 Tage dauernde Verweigerung der Nahrungsaufnahme.
1
¹Der kriminologische Dienst für den bayerischen Justizvollzug ist als unselbstständige Stelle bei der Justizvollzugsanstalt Erlangen eingerichtet.
²Er führt die Bezeichnung „Kriminologischer Dienst des bayerischen Justizvollzugs“.
2
Die Aufgaben des kriminologischen Dienstes sind:
– Wissenschaftliche Begleitung, Bewertung und Fortentwicklung des Justizvollzuges, insbesondere der Behandlungsmethoden und -programme,
– Sichtung, Erfassung und Auswertung von Forschungsergebnissen und aktuellem kriminologischem Fachwissen sowie Nutzbarmachung für den Justizvollzug in Bayern,
– Anregung von Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsprojekten sowie Prüfung, Unterstützung, Koordinierung und Betreuung externer Forschungsvorhaben im Justizvollzug,
– Kontaktpflege, Austausch und Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen, insbesondere mit Universitäten, der Kriminologischen Zentralstelle e.V. (KrimZ), dem Max-Planck-Institut in Freiburg und anderen Einrichtungen der kriminologischen Forschung in anderen Ländern sowie Teilnahme an Fachtagungen,
– Mitwirkung bei Neukonzeption und Fortentwicklung vollzuglicher Maßnahmen,
– Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung,
– Beratung der Aufsichtsbehörde,
– Übernahme weiterer Aufgaben nach Zuweisung durch das Staatsministerium der Justiz.
Die VV zu den Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 2 bis 116 BayStVollzG) gelten für den Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
¹Die Gefangenen dürfen für den Einkauf von Nahrungs- und Genussmitteln sowie von Mitteln zur Körperpflege im Monat einen Betrag bis zum zwölffachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) aus ihrem Eigengeld verwenden, wenn und soweit ihr Hausgeld und ihr Taschengeld zum Einkauf in dieser Höhe nicht ausreichen.
²Ist in einem Kalendermonat weniger als ein Monat Strafarrest zu vollziehen, vermindert sich der Betrag entsprechend.
1
¹Für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde ist eine Offenbarung insbesondere dann erforderlich (Art. 201 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG), wenn die Kenntnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin notwendig ist, um Gefahren für die Sicherheit der Anstalt abwehren, Straftaten verhindern oder über Behandlungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 VV zu Art. 9 BayStVollzG entscheiden zu können.
²Für die Abwehr erheblicher Gefahren für Leib oder Leben Dritter ist eine Offenbarung auch dann erforderlich (Art. 201 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStVollzG), wenn die Kenntnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin zur Ausbringung allgemein gehaltener Warnhinweise (z.B. „Vorsicht! Blutkontakt vermeiden!“ oder „Ansteckungsgefahr!“) erforderlich ist und anzunehmen ist, dass die Warnhinweise zur Beachtung allgemein geltender Vorsichtsregeln im Umgang mit Gefangenen beitragen und so zu einer Verringerung der Gefahr der Übertragung gefährlicher Krankheiten führen.
2
Sofern Sozialarbeiter außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung Gefangener beauftragt werden (z.B. externe Suchtberater), gilt Art. 201 Abs. 1 und 2 BayStVollzG, so dass die beauftragten Sozialarbeiter auch zur Unterrichtung der in der Anstalt mit der Behandlung der Gefangenen befassten Sozialarbeiter befugt sind, wenn dies der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin allgemein zugelassen hat.
II.
1.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.
2.
Mit Ablauf des 30. Juni 2008 treten außer Kraft:
2.1
die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (BayVVJug) vom 18. Dezember 1979 (JMBl 1980 S. 8), geändert durch Bekanntmachung vom 2. Mai 1985 (JMBl S. 74),
2.2
die Geltung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) vom 15. Dezember 1976 (JMBl 1977 S. 25), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (JMBl S. 200), für den Freistaat Bayern.
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