VV-KG
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VV-KG: Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Kostengesetzes

Zur Ausführung des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 1999/2000 vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 554), werden im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei und den Bayerischen Staatsministerien die nachfolgenden Hinweise gegeben:

A. Erläuterungen

Das Kostengesetz unterscheidet zwischen sachlicher Befreiung von Kosten und persönlicher Gebührenfreiheit. Während im Fall der sachlichen Kostenfreiheit die Unbilligkeit der Kostenerhebung in der jeweiligen Amtshandlung begründet ist, stellt Art. 4 auf die Person der potentiellen Kostenschuldner ab.
Abs. 1 Nr. 1 stellt klar, dass kirchliche Träger mit Körperschaftsstatus von dieser Befreiungsvorschrift nicht erfasst werden. Damit wurden Zweifelsfragen in der Praxis ausgeräumt.
Gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind Amtshandlungen, die von Amts wegen im überwiegend öffentlichen Interesse vorgenommen werden, kostenfrei. Kostenpflicht ist nur gegeben, wenn die Amtshandlungen veranlasst wurden und die Kostenerhebung nicht unbillig erscheint.
Zu den von Amts wegen vorgenommenen Amtshandlungen zählt vor allem die Gruppe der Überwachungsmaßnahmen. Sie erfolgen im überwiegend öffentlichen Interesse, da die Allgemeinheit vor Verstößen gegen Vorschriften mit entsprechenden negativen Konsequenzen geschützt werden soll. Zwar besteht durchaus auch ein Interesse der überwachten Personen oder Betriebe an der Einhaltung der betreffenden Rechtsvorschriften; dieses Privatinteresse tritt aber hinter das öffentliche Bestreben nach Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung bei weitem zurück.
Überwachungsmaßnahmen sind
Grundsätzlich wird eine Kostenerhebung nur in Betracht kommen, wenn bei einer Überwachungsmaßnahme Mängel oder Verstöße festgestellt wurden.
Nur soweit der Gegenstand der Überwachung eine „
Auch bei leichten Mängeln wird die Überwachung grundsätzlich kostenfrei sein, wenn die Behörde auf einen festgestellten Mangel ohne Gefährdungspotential nur hinweist, ohne aber die Beseitigung des Mangels zu überwachen.
Die Ermittlung der Gebühr für die Überwachungsmaßnahme findet in der Weise statt, dass der Aufwand für die Maßnahme einschließlich der Vorbereitungszeit ermittelt wird. Zur Feststellung des Verwaltungsaufwands können die für den jeweiligen Verwaltungszweig geltenden Personalvollkosten angesetzt werden. Da sich aus Überwachungsmaßnahmen in der Regel keine für die Betroffenen positive Bedeutung ergibt, ist die Bedeutung der Angelegenheit regelmäßig dadurch berücksichtigt, dass kein Zuschlag über den Verwaltungsaufwand hinaus erfolgt.
Neben Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 ist für Auskünfte aus Registern und Dateien Tarif-Nr. 1.I.10/ KVz zu beachten. Damit sind im Kostenverzeichnis nicht bewertete Auskünfte aus Registern und Dateien (nur) dann kostenfrei, wenn es sich um Auskünfte einfacher Art handelt.
Demgegenüber sind im Kostenverzeichnis bewertete Auskünfte aus Registern und Dateien, wie z.B. Auskünfte aus dem Melderegister oder aus Gewerbeanzeigen, stets kostenpflichtig, also auch dann, wenn es sich um Auskünfte einfacher Art handelt.
Die Klinika der staatlichen Hochschulen sind gemäß Art. 52a Abs. 2 BayHSchG organisatorisch, finanzwirtschaftlich und verwaltungsmäßig selbstständige Teile der Hochschulen und werden als kaufmännisch eingerichtete Staatsbetriebe im Sinn von Art. 26 BayHO geführt. Sie sind deshalb gemäß Art. 4 Satz 2 KG nicht von der Zahlung der Gebühren befreit.
Die Bestimmung legt den Zeitpunkt der Entstehung fest. Begrifflich ist - wie auch in der Abgabenordnung - zwischen dem Entstehen des Anspruchs und dessen in der Regel im Kostenbescheid bestimmten Fälligkeit zu unterscheiden (vgl. Art. 15 KG).
Dies gilt umso mehr, als sich die Festsetzungsverjährung nach Art. 13 nach dem
Die Bestimmung verdrängt Art. 71 AGBGB (für Staatsbehörden) und § 47 AO (für Kommunen). Sie gilt sowohl für Ansprüche des Kostengläubigers als auch des Kostenschuldners (z.B. bei der Aufhebung oder Änderung von Kostenbescheiden).
Die Verjährung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Den Zeitpunkt des Entstehens bestimmt Art. 11.
Satz 3 enthält eine sog. „Ablaufhemmung“. Der Eintritt der Verjährung, der sich rein rechnerisch ergeben würde, soll gehemmt sein, solange über einen noch innerhalb der Verjährungsfrist gestellten Antrag nicht entschieden ist. Dies entspricht der Billigkeit, da die Kostenschuldner die Dauer der Bearbeitung in der Regel nicht in der Hand haben.
Ereignisse höherer Gewalt (beispielsweise Naturkatastrophen, Kriege, Aufruhr oder andere unabwendbare Zufälle) sind Vorgänge, die weder von der Behörde noch von den Kostenschuldnern beeinflusst werden können. Im Interesse der Abgabengerechtigkeit soll die Verjährungsfrist deshalb hinausgeschoben werden.
Die Behörde kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen. Sie ist also nicht grundsätzlich verpflichtet, in Antragsverfahren einen Kostenvorschuss zu erheben, sondern hat im jeweiligen Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Erhebung eines Kostenvorschusses angebracht ist.
Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses der Vereinfachung und Beschleunigung des Kostenerhebungsverfahrens dient, den Kostenanspruch sichert und dazu beiträgt, unnötige Verfahren zu verhindern, indem sie dem Kostenschuldner das Kostenrisiko vor Augen führt.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 KG ist
– wenn dadurch dem Antragsteller oder einem Dritten ein wesentlicher Nachteil entstehen würde.
Ein wesentlicher Nachteil würde einem Antragsteller z.B. dann entstehen, wenn die Entscheidung über den Antrag für ihn nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums von Bedeutung ist, die Amtshandlung wegen der Erhebung eines Kostenvorschusses jedoch erst nach diesem Zeitpunkt beendet werden könnte.
– wenn es aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht.
Die Anforderung eines Kostenvorschusses würde beispielsweise im Regelfall bei offensichtlich begründeten Rechtsbehelfen oder bei Rechtsbehelfen gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses nicht der Billigkeit entsprechen.
– wenn der Antragsteller außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten vorzuschießen, es sei denn, sein Antrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig.
Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenvorschusses ist, dass die beantragte Amtshandlung an sich kostenpflichtig ist. Ein Kostenvorschuss kann nur bis zur Fälligkeit der Kosten (Art. 15 KG) gefordert werden. Der Kostenvorschuss wird vom Antragsteller erhoben; gleichgültig ist dabei, ob der Antragsteller endgültiger Kostenschuldner ist, oder ob die Möglichkeit besteht, dass die endgültige Kostenentscheidung einen anderen als Kostenschuldner bestimmt (z.B. nach Art. 80 Abs. 1 BayVwVfG).
Die Entscheidung über die Kostenvorschusspflicht ist kostenfrei (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 KG). Sie bedarf nicht der förmlichen Zustellung. Wird gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt, so sind für die Widerspruchsentscheidung Kosten zu erheben. Ein Kostenvorschuss ist jedoch für diese Entscheidung aus Billigkeitsgründen in der Regel nicht anzufordern (vgl. Nr. 5.2.2).
Der Vorschuss ist in angemessener Höhe festzusetzen. Angemessen ist ein Betrag, der den voraussichtlichen Verwaltungskosten entspricht.
Die Anforderung eines Kostenvorschusses schließt weitere Vorschussanforderungen im selben Verfahren nicht aus. Ergibt sich während eines Verfahrens, dass der angeforderte Vorschuss zu niedrig ist, so können deshalb weitere Vorschüsse gefordert werden.
Dem Kostenschuldner ist zur Zahlung eine
Für die Vorschussanforderung verwenden die Staatsbehörden Muster 02 der EDVBK. Abweichend davon dürfen Landratsämter als Staatsbehörden, bei denen der kassenmäßige Vollzug der Kostenverfügungen den Kreiskassen obliegt (Art. 1 ÜG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AVÜG), den Kostenvorschuss mit Muster 06 der EDVBK anfordern. Eine dem Muster 02 der EDVBK entsprechende Ergänzung erscheint ratsam.
Den Kommunen wird empfohlen, im übertragenen Wirkungskreis die Kostenvorschussanforderung so zu gestalten, dass sie dem wesentlichen Inhalt des Muster 02 der EDVBK entspricht.
Die Behörde kann bis zur Entrichtung des Vorschusses von der Sachbehandlung des Antrags absehen, wenn sie dies in der Vorschussanforderung zum Ausdruck gebracht hat.
Wird der Vorschuss innerhalb der von der Behörde gesetzten angemessenen Zahlungsfrist nicht entrichtet, so hat die Behörde folgende Möglichkeiten:
– Sie tritt weiterhin nicht in die Sachbehandlung ein;
– sie tritt in die Sachbehandlung ein, lässt aber den Vorschuss zwangsweise einziehen;
– sie lässt den Vorschuss zwangsweise einziehen und tritt in die Sachbehandlung erst mit Eingang des Vorschusses ein;
– sie behandelt den Antrag als zurückgenommen; dies gilt jedoch nicht für das Widerspruchsverfahren (Art. 14 Abs. 1 Satz 4 KG, Urteil des BVerwG vom 17. Februar 1981 - Az.: 7 C 55.79);
– sie kann die Vorschussanforderung zurücknehmen.
Die Möglichkeit, nicht in die Sachbehandlung einzutreten oder den Antrag als zurückgenommen zu behandeln, besteht nur, wenn darauf in der Vorschussanforderung hingewiesen wurde.
Enthält die Vorschussanforderung keinen Hinweis darauf, dass die Behörde den Antrag bei Nichtzahlung innerhalb der Frist als zurückgenommen behandeln kann oder wird, will die Behörde aber nachträglich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so bedarf es dazu einer neuerlichen Zahlungsaufforderung. Darin muss eine neue angemessene Zahlungsfrist gesetzt und nunmehr angekündigt werden, dass die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln kann oder wird, wenn der Vorschuss innerhalb der neuen Frist nicht entrichtet wird.
Enthält die Vorschussanforderung den Hinweis, dass die Behörde nach Ablauf der Frist den Antrag als zurückgenommen behandeln kann oder wird, so muss die Behörde, damit die Wirkung der Rücknahme eintritt, nach Fristablauf einen förmlichen Bescheid erlassen, dass sie den Antrag nunmehr als zurückgenommen behandelt. In diesen Bescheid ist die Kostenentscheidung nach Art. 8 Abs. 2 oder Abs. 3 KG aufzunehmen. Dabei wird Kostenfreiheit nach Art. 8 Abs. 3 KG grundsätzlich insbesondere dann angezeigt sein, wenn die Behörde den Kostenvorschuss bereits vor dem Eintritt in die Sachbehandlung angefordert hat.
Geht der angeforderte Vorschuss zwar nicht bis zum Ablauf der Zahlungsfrist, jedoch noch vor dem Zeitpunkt der das Verfahren beendenden Entscheidung ein, kann der Antrag nicht mehr als zurückgenommen behandelt werden (Urteil des BVerwG vom 15. Juli 1980 - Az.: 1 C 54.75). Die Behörde ist jedoch nicht gehalten, auf den Eingang des Vorschusses über die Zahlungsfrist hinaus zu warten. Sie kann das Verfahren deshalb grundsätzlich unmittelbar nach Fristablauf nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG beenden.
Die Entscheidung, von welcher Möglichkeit die Behörde im Einzelfall Gebrauch macht, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Können durch eine längere Hinauszögerung der Sachentscheidung die Interessen eines Dritten verletzt werden (z.B. beim Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt), so wird es in der Regel die Billigkeit gebieten, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Antrag als zurückgenommen zu behandeln, da dadurch ein längerer Schwebezustand der Angelegenheit zum Nachteil des Dritten vermieden wird.
Soweit nachgeordnete Behörden beauftragt sind, für die zur Entscheidung zuständigen Behörden Anträge entgegenzunehmen und vorzubehandeln, gilt Folgendes:
Ist den nachgeordneten Behörden die Zuständigkeit durch Rechtsvorschrift übertragen, so erheben sie für die vorgesetzte Behörde den Kostenvorschuss. Der Vorschuss kann aber auch erst von der für die Entscheidung zuständigen Behörde erhoben werden. Ist den nachgeordneten Behörden die Vorbehandlung durch Verwaltungsanordnung zugewiesen, so kann nur die vorgesetzte Behörde den Vorschuss erheben.
Werden Widersprüche gegen Verwaltungsakte bei den Ausgangsbehörden eingelegt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so können diese dem Widerspruch abhelfen (§ 72 VwGO) oder ihn der nächsthöheren Behörde vorlegen (§ 73 Abs. 1 VwGO). Hilft die Ausgangsbehörde dem Widerspruch ab, so werden vom Widerspruchsführer keine Kosten erhoben (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG), sodass die Anforderung eines Kostenvorschusses entfällt. Legt die Ausgangsbehörde den Widerspruch der Widerspruchsbehörde vor, so ist sie zur Erhebung von Kosten, also auch eines Kostenvorschusses, nicht zuständig. Der Kostenvorschuss wird erst von der Widerspruchsbehörde angefordert. Das gilt auch, wenn gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Behörde im eigenen Wirkungskreis Widerspruch zur Rechtsaufsichtsbehörde erhoben wird.
Wird der Vorschuss unaufgefordert bei der nachgeordneten Behörde oder bei der Ausgangsbehörde eingezahlt, so ist er an die vorgesetzte Behörde oder die Widerspruchsbehörde abzuführen.
Werden Kostenvorschüsse nicht oder in einer die endgültigen Kosten nicht deckenden Höhe erhoben, so kann nach Art. 14 Abs. 3 KG verfahren werden.
Die Vorschrift unterscheidet zwei Fälligkeiten:
Fälligkeit mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung dürfte nur in Betracht kommen, wenn z.B. bei der Ausstellung eines Personalausweises die Kostenentscheidung mündlich ergeht und die Kosten an Ort und Stelle gezahlt werden müssen.
Bei schriftlichen Kostenentscheidungen wird die Fälligkeit im Bescheid bestimmt („Bitte zahlen Sie bis zum .....“).
Im Fall eines Erlasses aus Billigkeitsgründen, wie ihn Abs. 2 vorsieht, sind folgende Erwägungen zur Frage der Billigkeit denkbar:
Der Erlass ist im Einzelfall erforderlich, weil die Kostenschuldner aus persönlichen wirtschaftlichen Gründen zur Zahlung nicht in der Lage sind (Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die zur Prüfung der Erlasswürdigkeit und der Erlassbedürftigkeit herangezogen werden kann, kommt ein Billigkeitserlass nur in Betracht, wenn die Einziehung der Kosten nach der wirtschaftlichen Lage des Kostenschuldners unbillig erscheint. Im Fall des Versagens einer Billigkeitsmaßnahme muss das wirtschaftliche Bestehen des Kostenschuldners gefährdet sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könnte.
Nicht erlasswürdig ist der Kostenschuldner, wenn
– er seine Zahlungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat,
– er durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat oder
– der Erlass der Kostenschuld nicht ihm, sondern anderen Gläubigern zugute kommen würde.
Nicht erlassbedürftig ist der Kostenschuldner, wenn
– nur eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit vorliegt,
– eine konkrete Aussicht auf die künftige Erzielung von Einkünften oder die Erlangung von Vermögenswerten besteht oder
– nicht alle Mittel (z.B. Aufnahme eines Bankkredits, Angreifen der Vermögenssubstanz etc.) ausgeschöpft wurden, um die Schulden zu begleichen.
Der Erlass ist im Einzelfall entweder für einen einzelnen Kostenschuldner oder für eine Gruppe von Kostenschuldnern erforderlich, weil sich eine sachliche Unbilligkeit ergeben hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Gesetzgeber eine Regelung getroffen hat, die bei einer Gruppe von Betroffenen oder bei einzelnen Kostenschuldnern zu einem Ergebnis führt, das in dieser Form nicht beabsichtigt war und vom Gesetzgeber vermieden worden wäre, wenn das Problem von Anfang an erkannt worden wäre. Der Begriff „Einzelfall“ kann sich also sowohl auf die Anzahl der Personen („einzelner“) als auch auf einen „einzelnen“ Billigkeitsaspekt beziehen.
Sachliche Unbilligkeit kann auch gegeben sein, wenn sich eine Gebühr oder die Untergrenze einer Rahmengebühr als zu hoch erweisen sollte, weil der Festsetzung keine adäquate Gegenleistung der Behörde gegenübersteht. Damit wäre das Äquivalenzprinzip verletzt. Denkbar ist auch, dass bei Wertgebühren der maßgebliche „Wert“ falsch eingeschätzt wurde und sich bei der Ermittlung der Gebühr viel zu hohe Beträge ergeben.
Soweit eine Unbilligkeit auf Dauer entstehen würde und beim Erlass des Kostenverzeichnisses bekannt ist, kann im Kostenverzeichnis eine Regelung erfolgen (Art. 5 Abs. 5). Für Fälle temporärer Unbilligkeiten oder Fälle von geringerer Tragweite kann dagegen eine flexiblere Regelung auf Verwaltungsebene getroffen werden. Eine gleichmäßige Handhabung in ganz Bayern ist durch mit dem Staatsministerium der Finanzen abgestimmte Regelung in Vollzugsanweisungen der einzelnen Staatsministerien sichergestellt. Dies entspricht derzeitiger Praxis.
Die Entscheidung über Stundung, Erlass und Niederschlagung wird von der Behörde getroffen, die den zugrunde liegenden Bescheid erlassen hat. Die Vorschriften der VV zu Art. 59 BayHO über die von den einzelnen Beträgen und von der Dauer einer Stundung oder Niederschlagung abhängigen Zuständigkeiten sind nicht anzuwenden.
Ein Erlass aus Gründen der
Trifft eine Behörde daher in Fällen der sachlichen Unbilligkeit eine Entscheidung nach Art. 16 Abs. 2 und erscheint ihr diese Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung, ist u. U. eine Änderung oder Ergänzung des Kostenverzeichnisses geboten. Die Behörde teilt deshalb solche Fälle dem jeweils zuständigen Staatsministerium mit. Dieses unterrichtet seinerseits das Staatsministerium der Finanzen, wenn es eine Änderung oder Ergänzung des Kostenverzeichnisses für notwendig hält.
Im Fall der Nichtzahlung von Kosten erzielen die Kostenschuldner einen Zinsvorteil. Dieser wird bei einem durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung gewährten Zahlungsaufschub mit 6 % p. a. angenommen. Die Regelung entspricht der Abgabenordnung.
Auf die Zinsbescheide sind die Vorschriften über die Kostenbescheide entsprechend anzuwenden. Es gelten also auch die Regelungen über die in Art. 16 vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen. Die Festsetzung von Zinsen unter 20 DM
Der Zinslauf beginnt im Fall einer Stundung oder Aussetzung der Vollziehung ab Fälligkeit mit dem Ablauf der Zahlungsfrist. Wird nach dem Ablauf der Zahlungsfrist gestundet oder Aussetzung der Vollziehung gewährt, beginnt die Verzinsung mit Ablauf des Tages, an dem die Stundung oder Aussetzung der Vollziehung wirksam wird.
In Fällen der Nichtzahlung ohne Stundung etc., also bei Säumnis ohne hinreichenden Grund, ist ein Zuschlag von 12 % p. a. vorgesehen, um säumige Kostenschuldner zur Zahlung zu veranlassen. Die Regelung wurde aus der Abgabenordnung übernommen.
Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das die Kostenschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Sie weisen aber auch Zinscharakter auf, da sie als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung über die Fälligkeit der Kostenschuld anzusehen sind.
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, d.h., dass es zu ihrer Verwirklichung keiner Festsetzung bedarf. Damit entfällt auch die Festsetzungsverjährung. Die Zahlungsverjährung ist dagegen zu beachten. Bei der „Anforderung“ von Säumniszuschlägen wird den Kostenschuldnern lediglich die Rechtslage mitgeteilt (feststellender Verwaltungsakt). Eine Ermessensausübung der Behörde findet nicht statt.
Für die Feststellung der Säumniszuschläge ist nicht die anordnende Stelle, sondern die
Die spätere (vollständige oder teilweise) Aufhebung eines Kostenbescheids lässt zuvor angefallene Säumniszuschläge unberührt. Dies gilt auch, wenn die Kostenschuld auf Grund eines Rechtsbehelfsverfahrens vermindert wird.
Im Fall der Gesamtschuldnerschaft sind Säumniszuschläge nur in der Höhe anzufordern, in der sie entstanden wären, wenn die Säumnis nur bei einem der Gesamtschuldner eingetreten wäre. Der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Auf „Nebenleistungen“, wie beispielsweise Zinsen oder die Säumniszuschläge selbst, sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
Da es bei der Verwirkung von Säumniszuschlägen nicht auf ein Verschulden der Kostenschuldner ankommt, bestimmt Abs. 3, dass in entsprechender Anwendung des Art. 16 Billigkeitsmaßnahmen veranlasst sein können.
Bei der Prüfung von Billigkeitsgründen soll nicht kleinlich verfahren werden.
Vor allem bei Kostenschuldnern, die als pünktliche Zahler bekannt sind und denen offenbar ein Versehen unterlaufen ist, oder bei plötzlichen Erkrankungen, die die Beauftragung eines Vertreters nicht mehr zuließen, wird grundsätzlich ein Erlass der Säumniszuschläge in Betracht kommen.
Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verliert der Säumniszuschlag seine Berechtigung als Druckmittel, da er eine unmögliche Leistung verlangen würde. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit und anschließenden Säumnis die Voraussetzungen für andere Maßnahmen, wie z.B. eine Stundung, gegeben waren. Der Säumniszuschlag ist dann in Höhe der Differenz zwischen den Stundungszinsen und der Höhe der Säumniszuschläge zu erlassen (also um die Hälfte zu verringern).
Ein Erlass der Säumniszuschläge auf die Hälfte ist auch gerechtfertigt, wenn die Hauptschuld (Kostenschuld) selbst durch Ratenzahlungen beglichen wird und die Leistungsfähigkeit der Kostenschuldner dadurch bis an die Grenze ausgeschöpft ist.
Ein Erlass der Säumniszuschläge in voller Höhe hat zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit bereits die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptschuld gegeben waren. Auch in diesem Fall verliert der Säumniszuschlag seinen Sinn als Druckmittel.
Unabhängig davon können weitere, persönliche Billigkeitsgründe vorliegen, die einen Erlass oder eine Reduzierung der Säumniszuschläge rechtfertigen.
Ansprüche unterliegen nicht nur der Festsetzungs-, sondern auch einer Zahlungsverjährung. Sie beträgt fünf Jahre.
Die Zahlungsverjährung kann (auch mehrmals) durch bestimmte behördliche Maßnahmen unterbrochen werden und beginnt dann ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung erneut zu laufen. Damit wird z.B. verhindert, dass sich die Kostenschuldner dem Anspruch durch längere Auslandsaufenthalte entziehen können, ohne dass die Behörde den Ablauf der Verjährung verhindern kann.
Die Vorschrift gilt ebenso für Ansprüche von Kostenschuldnern gegenüber den Behörden. Auch sie verjähren nach fünf Jahren.
In Art. 20 Abs. 3 wird bestimmt, dass die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kostengesetzes sowie Art. 21 Abs. 3 Satz 2 KG für die Kostenerhebung für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis entsprechend gelten. Damit sind insbesondere sowohl beim Erlass von Kostensatzungen als auch bei der Bemessung von Rahmengebühren Ergebnisse von Kosten-/Leistungsrechnungen zu berücksichtigen.
Für die Kommunalbehörden sind anstelle einiger gemäß Art. 10, 13 KAG geltenden Vorschriften der Abgabenordnung bei Amtshandlungen sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungskreis bestimmte Vorschriften des Kostengesetzes anzuwenden:
§
38
Art. 11
Entstehung
§§
169 bis 171
Art. 13
Festsetzungsverjährung
§§
222, 227, 261
Art. 16 Abs. 1 bis 3
Stundung, Erlass, Niederschlagung
§§
233, 234, 237 bis 239
Art. 17
Zinsen
§
240
Art. 18
Säumniszuschläge
§§
228 bis 232
Art. 19
Zahlungsverjährung
Zur Anwendung der
Für die Entschädigung von durch Behörden in Anspruch genommene Zeugen und Sachverständigen sind verschiedene Vorschriften einschlägig:
In Verwaltungssachen gilt,
– wenn das Verwaltungskostengesetz anwendbar ist (vgl. § 1 VwKostG), § 10 Abs. 1 Nr. 5 VwKostG in Verbindung mit dem ZSEG. In diesen Fällen kann also von der Erhöhungsmöglichkeit des § 1 Abs. 2 ZuSEVO kein Gebrauch gemacht werden; die Bemessung der Entschädigung für eine in Anspruch genommene sachverständige Behörde nach deren Gebührenordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZuSEVO) ist nicht möglich;
– wenn das Verwaltungskostengesetz keine Anwendung findet, die ZuSEVO in Verbindung mit dem ZSEG oder in Verbindung mit für sachverständige Behörden geltenden besonderen kostenrechtlichen Vorschriften. Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG wird durch die ZuSEVO verdrängt (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayVwVfG).
In Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt § 59 OWiG in Verbindung mit dem ZSEG.
Wird die Behörde wie Private tätig (z.B. der Heizöltank der Behörde wird von einem Sachverständigen überprüft), gilt die ZuSEVO nicht (es liegt keine „Verwaltungssache“ vor, § 1 Abs. 1 Satz 1 ZuSEVO). Die Behörde muss dann Entgelte und Gebühren wie Private bezahlen.
Bei der Festsetzung der Entschädigungen gilt Folgendes:
Nach § 15 Abs. 1 ZSEG werden die Entschädigungen nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch der Zeugen erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 2 ZSEG).
Die Behörde hat die Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer spätestens einen Monat nach Beendigung ihrer Tätigkeit aufzufordern, den Anspruch innerhalb einer von ihr bestimmten Frist unter Angabe der Zahl der erforderlichen Stunden, des geltend gemachten Stundensatzes und eventueller Aufwendungen (§§ 8 bis 11 ZSEG) zu beziffern. Die Frist muss mindestens zwei Monate betragen; sie kann auf Antrag verlängert werden.
Der Anspruch der Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer erlischt, soweit er nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beziffert wurde. Hierüber sind die Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer in der Aufforderung zu belehren. Waren die Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihnen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft machen (§ 15 Abs. 3 Satz 6 ZSEG).
Die Ansprüche der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer unterliegen der Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB, falls das Verlangen auf Entschädigung rechtzeitig gestellt wurde (§ 15 Abs. 4 ZSEG). Art. 71 AGBGB findet keine Anwendung. Ist der Anspruch verjährt, so ist die Festsetzung abzulehnen. Trotz der Verjährung gezahlte Entschädigungen können nicht zurückgefordert werden.
Unter kostenrechtlichen Vorschriften im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZuSEVO sind in erster Linie Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für Gutachten zu verstehen (z.B. Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung [GGebO], Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Geologischen Landesamts, des Landesamts für Umweltschutz und von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft [GUW-GebO], § 19 GutachterausschußV, Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 [BGBl I S. 1944]). Die Höhe der Entschädigung der in Anspruch genommenen sachverständigen Behörde wird dann nach der einschlägigen Gebührenordnung berechnet.
Nach § 3 ZuSEVO setzt die Behörde die Entschädigung fest, welche die Heranziehung der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer verfügt hat. Werden Zeugen im Wege der Amtshilfe vernommen, so ist die Entschädigung von der ersuchten Behörde festzusetzen und den Zeugen auf Verlangen sogleich auszuzahlen. Die Frage der Erstattung der verauslagten Beträge richtet sich nach den im Einzelfall gültigen Bestimmungen.
Die Festsetzung der Entschädigung für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer obliegt, falls eine Vernehmung im Wege der Amtshilfe erforderlich ist, der ersuchenden Behörde.
Zur Bestimmung der Höhe der Sachverständigen zustehenden Entschädigung für Leistungen, die in Verwaltungssachen erbracht wurden, ist Folgendes zu beachten:
Die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZuSEVO zu gewährende Grundentschädigung beträgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG 50 bis 100 DM je Stunde der
– besonderer Umstände, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war,
– der Schwierigkeit der Leistung,
– eines nicht anderweitig abzugeltenden Aufwands für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und
– besonderer Umstände, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war,
zu bemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG).
Der Mindestsatz von 50 DM wird nur in Betracht kommen, wenn Sachverständige eine sehr einfache Leistung erbracht haben. Dass alle Fachleute gewisse Mindestkenntnisse mitbringen, steht dem nicht entgegen. Ob hinsichtlich der Anwendung des Höchstsatzes sämtliche eine Erhöhung rechtfertigende Kriterien erfüllt sein müssen, ist nicht unumstritten. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass bereits eines der Merkmale (bei besonders starker Ausprägung) den Höchstsatz von 100 DM rechtfertigen kann, sofern nicht die erhöhende Wirkung eines Kriteriums durch andere erhebliche Faktoren kompensiert wird. Keinesfalls kann der Höchstsatz als Regelsatz angewandt werden, er muss vielmehr Leistungen in ungewöhnlich schwierigen Fällen vorbehalten bleiben.
Soweit die Sachverständigenentschädigung nach ZSEG zu zahlen ist (vgl. Nrn. 12.1.1.1 und 12.1.2), besteht die Möglichkeit, die nach § 3 Abs. 2 ZSEG zustehende Entschädigung um 50 % anzuheben. Soweit die Sachverständigenentschädigung nach ZuSEVO zu zahlen ist (vgl. Nr. 12.1.1.2), kann die nach § 3 Abs. 2 ZSEG zustehende Entschädigung um 100 % angehoben werden.
Eine derartige Anhebung kommt nur in folgenden Fällen in Betracht:
– Bei Gutachten, in denen sich Sachverständige für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen haben;
– Nach billigem Ermessen, wenn Sachverständige durch die Dauer oder die Häufigkeit der Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würden;
– Nach billigem Ermessen, wenn Sachverständige ihre Berufseinkünfte zu mindestens 70 % als gerichtliche oder außergerichtliche Sachverständige erzielen (hauptberufliche Sachverständige). Dazu zählen unstreitig die technischen Prüforganisationen (TÜV, Dekra, Bayerische Landesgewerbeanstalt). Nicht dazu gehören Wirtschaftsprüfer und Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch.
Die Erhöhungen können in den vorgenannten Fällen nicht nebeneinander gewährt werden. Der Entschädigungsrahmen beläuft sich damit auf eine Spanne von 50 bis 200 DM.
Eine über 150 DM/Stunde (Fälle der Nrn. 12.1.1. und 12.1.2) oder 200 DM/Stunde (Fälle der Nr. 12.1.1.2) hinausgehende Entschädigung kann nur zuerkannt werden, wenn die Kostenschuldner im Verwaltungsverfahren, die die Entschädigung letztlich als Auslagen zu tragen haben, hierzu ihr Einverständnis erklären (§ 7 Abs. 1 ZSEG) und bei Amtshandlungen auf Antrag einen entsprechenden Kostenvorschuss nach Art. 14 KG zahlen.
Für die Entschädigung ist die objektive Verwertbarkeit eines Gutachtens grundsätzlich keine Voraussetzung. Nur eine vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Unverwertbarkeit kann zum Verlust des Anspruchs auf Entschädigung führen.
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