VwVFiR: Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen
Zum Vollzug des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Grundsätze
1.1 Ziele des Fischereirechts
¹Das Fischereirecht umfasst sowohl die Erwerbsfischerei als auch die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Fischerei. ²Ziel ist eine nachhaltige fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer, die auch dem Natur-, Fischarten- und Tierschutz sowie der Fischgesundheit verpflichtet ist. ³Bei jeder Fischereiausübung sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der guten fachlichen Praxis zu beachten. ⁴Keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei kann vollständig ausgeschlossen werden, sofern das betreffende Gewässer für die Fischerei geeignet ist (Art. 1 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Fischereigesetz – BayFiG). ⁵Lediglich an einem neu zu schaffendem geschlossenem Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 BayFiG von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden (Art. 15 Abs. 2 BayFiG).
1.2 Befugnis und Pflicht zur Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG)
¹Zur Hege nach Art. 1 Abs. 2 BayFiG berechtigt und verpflichtet ist der Inhaber des Fischereiausübungsrechts. ²Hierzu zählen insbesondere der Fischereiberechtigte und der Fischereipächter (§ 11 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes – AVBayFiG). ³Von der gesetzlichen Hegepflicht ausgenommen sind geschlossene teichwirtschaftliche Anlagen im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG. ⁴Inhalt und Umfang der Hegepflicht kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Anordnung nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten näher bestimmen, soweit das zur Erreichung des Hegeziels erforderlich ist.
2. Geschlossene Gewässer (Art. 2 BayFiG) Begriff
¹Zu den teichwirtschaftlichen Anlagen nach Art. 2 Nr. 1 BayFiG gehören nur ablassbare, also durch Ausnutzen eines gegebenen Gefälles bis auf unvermeidbare Restwassermengen vollständig zu entleerende Gewässer. ²Baggerseen sind in aller Regel nicht ablassbar, aber sie sind geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 BayFiG, soweit es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt.
3. Fischereiberechtigung (Art. 3 bis 11 BayFiG)
3.1 Rechtsweg
¹Die Frage, wem das Fischereirecht mit welchem Inhalt und in welchem Umfang zusteht (Art. 3 ff. BayFiG), wird im Streitfall in der Regel durch die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) entschieden. ²Hängt eine behördliche Entscheidung von der Klärung einer solchen Streitfrage ab, kann die Kreisverwaltungsbehörde den Beteiligten aufgeben, eine Entscheidung des Zivilgerichts herbeizuführen (Art. 62 Abs. 2 BayFiG).
3.2 Nebengewässer
¹Nebengewässer an Flüssen (hierzu gehören vor allem Altgewässer und Baggerseen, nicht aber Nebenflüsse) sind häufig wertvolle Laich-, Aufwuchs- und Ruhezonen für den Fischbestand. ²Es sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Verbindung der Nebengewässer zum Fluss für den Fischwechsel offen zu halten beziehungsweise zu öffnen. ³Stehen die Fischereirechte verschiedenen Personen zu, ist auf die Einbeziehung des Haupt- und Nebengewässers in einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Art. 13 BayFiG), eine bestehende oder neu zu bildende Fischereigenossenschaft (Art. 28 ff. BayFiG) oder – im Fall der Koppelfischerei – zumindest auf den Erlass einer Koppelfischereiordnung nach Art. 20 BayFiG hinzuwirken.
3.3 Wasserbauten (Art. 5 Abs. 2 BayFiG)
Zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 5 Abs. 2 BayFiG (Offenhaltung von Altwassern und Buhnen für den Fischwechsel) sollen die Unternehmer unter Beachtung anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasser- und Naturschutzrechts, durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG angehalten werden.
3.4 Wasserspeicher (Art. 6 BayFiG)
3.4.1
¹Gegen die Feststellung des Wertverhältnisses durch die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayFiG steht der ordentliche Rechtsweg (Zivilgericht) offen (Art. 6 Abs. 1 Satz 6 BayFiG). ²Der Wertfeststellungsbescheid ist mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. ³Art. 64 BayFiG findet auf die Feststellung des Wertverhältnisses keine Anwendung.
3.4.2
¹Entschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 BayFiG stellt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag im Weg der Schätzung fest (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayFiG). ²Für die Höhe und die Festsetzung der Entschädigung gelten nach Art. 64 BayFiG in Verbindung mit Art. 49 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) die Art. 8 bis 13, 44 Abs. 1 und Art. 45 BayEG.
3.4.3
¹Die Ausübung der am Wasserspeicher bestehenden Koppelfischerei richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayFiG in Verbindung mit einer Entscheidung der Beteiligten (Art. 6 Abs. 4 BayFiG). ²Die Ausnahmevorschrift des Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BayFiG ist anwendbar.
3.5 Überflutungen (Art. 7 BayFiG)
Für Entschädigungsansprüche des Grundstücksberechtigten nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayFiG gilt Nr. 3.4.2 entsprechend.
3.6 Beschränkte Fischereirechte (Art. 9 BayFiG)
¹Die Aufhebung oder weitere Beschränkung eines der in Art. 9 BayFiG genannten Fischereirechts setzt den Nachweis voraus, dass der (ungeschmälerte) Fortbestand des beschränkten Fischereirechts der Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) und einer dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei entgegensteht. ²Sie erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag durch die Kreisverwaltungsbehörde. ³Die Antragsberechtigten ergeben sich aus Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayFiG. ⁴Die Inhaber des beschränkten Fischereirechts sind als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). ⁵Für Entschädigungsansprüche nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayFiG gilt Nr. 3.4.2 entsprechend.
4. Räumliche Schranken der Fischereiausübung (Art. 12 bis 15 BayFiG)
Die Vorschriften der Art. 12 bis 14 BayFiG über Fischereibetriebe gelten nicht für geschlossene Gewässer i. S. d. Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG (Art. 15 Abs. 1 BayFiG), im Übrigen aber für natürliche und künstlich hergestellte Gewässer i. S. d. Art. 2 Nr. 3 BayFiG wie insbesondere geschlossenen Baggerseen.
4.1 Selbstständiger Fischereibetrieb (Art. 12 BayFiG)
4.1.1
Ein Fischereirecht kann selbstständig ausgeübt werden, wenn die Gewässerstrecke, an der es besteht, nach fachkundiger Beurteilung für sich betrachtet eine „dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei“ (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BayFiG) ermöglicht (Art. 12 Abs. 1 BayFiG).
4.1.2
¹Teile eines stehenden Gewässers werden in aller Regel nicht als selbstständige Fischereibetriebe bewirtschaftet werden können. ²Eine Ausnahme gilt allenfalls für eindeutig abgrenzbare Bereiche großer natürlicher oder künstlich angelegter Seen.
4.1.3
¹Für fließende Gewässer begründet Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayFiG die Vermutung, dass eine zusammenhängende Strecke von mindestens 2 km Uferlänge über die ganze Gewässerbreite, d. h. eine Gewässerstrecke von 2 km Länge, erforderlich und ausreichend ist. ²Entspricht die gesetzliche Vermutung nicht den Gewässerverhältnissen, kann die Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiberechtigten eine geringere Uferlänge als genügend oder eine größere als erforderlich erklären (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). ³Diese Erklärung ist ein Verwaltungsakt, durch den abweichend vom Regeltatbestand des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayFiG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines selbstständigen Fischereibetriebs entschieden wird. ⁴In ihren Rechten betroffene Dritte (z. B. der Fischereiberechtigte, dem die nach Art. 14 überlassene Ausübung des Fischereirechts durch dessen Anerkennung als selbstständiger Fischereibetrieb entzogen würde) sind zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG).
4.1.4
Ein Fischereirecht, das allein für sich keine dem Hegeziel entsprechende Fischereiausübung ermöglicht, kann dennoch selbstständig ausgeübt werden, solange diese Möglichkeit nicht durch Einbeziehung in einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Nr. 4.2), in eine Bewirtschaftungsgenossenschaft (Nr. 8) oder den Erlass einer Koppelfischereiordnung (Nr. 5.4) beseitigt worden ist.
4.2 Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb (Art. 13 BayFiG)
4.2.1
¹Sofern die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 BayFiG erfüllt sind, hat die Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb zu bilden, falls nicht besondere Gründe eine getrennte Bewirtschaftung der zusammenhängenden Fischwasser erfordern. ²Von der Möglichkeit, auch Fischereirechte in benachbarten Gemeinden einzubeziehen (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 BayFiG), soll die Behörde Gebrauch machen, wenn davon ein Vorteil für die fischereiliche Bewirtschaftung (vgl. Nr. 1.1) zu erwarten ist.
4.2.2
¹Beteiligte am Verfahren zur Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibetriebs (Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) sind die Inhaber der einzubeziehenden Fischereirechte. ²Die Pächter solcher Fischereirechte sind im Hinblick auf Art. 23 Satz 1 BayFiG zum Verfahren hinzuzuziehen, ebenso Personen, denen die Fischereiausübung nach Art. 14 BayFiG überlassen worden ist (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). ³Die Zustimmung der genannten Fischereiberechtigten und der hinzugezogenen Personen ist anzustreben, jedoch nicht unerlässlich.
4.2.3
¹Im Zusammenhang mit der Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibetriebs fordert die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten auf, in angemessener Frist die Fischereiausübung nach Art. 13 Abs. 2 und 3 BayFiG zu regeln (Art. 62 Abs. 1 BayFiG). ²Kommt diese Regelung nicht zustande, hat die Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 13 Abs. 4 BayFiG zu entscheiden. ³Die Bildung einer Fischereigenossenschaft nach Art. 28 ff. BayFiG, die den Fischereiberechtigten weit gehende Wirkungsmöglichkeiten belässt, wird regelmäßig der Übertragung der Fischereiausübung an den Landesfischereiverband Bayern e. V. vorzuziehen sein (vgl. dazu Art. 13 Abs. 4 BayFiG).
4.3 Überlassung der Fischereiausübung (Art. 14 BayFiG)
4.3.1
Art. 14 BayFiG ist nur anzuwenden, wenn die betreffenden Fischereirechte nicht in einen bestehenden oder zu bildenden gemeinschaftlichen Fischereibetrieb einbezogen werden können.
4.3.2
¹Die Überlassung erfolgt nur auf Antrag. ²Antragsberechtigte Inhaber selbstständiger Fischereibetriebe sind die Fischereiberechtigten, im Fall der Verpachtung die Fischereipächter. ³Die Inhaber der Fischereirechte, deren Ausübung überlassen werden soll, sind zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG).
4.4 Naturschutzgewässer (Art. 15 Abs. 2 BayFiG)
4.4.1
¹Die Anordnungsbefugnis nach Art. 15 Abs. 2 BayFiG gilt nur für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG, die als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes neu geschaffen werden (Naturschutzgewässer). ²Beschränkungen der Fischereiausübung an Naturschutzgewässern können nur auf Art. 15 Abs. 2 BayFiG gestützt werden. ³Sie sind nur zulässig, wenn das Gewässer eine Fläche von höchstens 0,3 ha aufweist und nicht in einem Überschwemmungsgebiet (§ 76 Wasserhaushaltsgesetz – WHG, Art. 46 Bayerisches Wassergesetz – BayWG) liegt. ⁴Schutzmaßnahmen nach Teil 3 oder 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)), die mit Einschränkungen der Fischereiausübung verbunden sein können, bleiben unberührt.
4.4.2
¹Anordnungen nach Art. 15 Abs. 2 BayFiG setzen in jedem Fall eine Abwägung aller bedeutsamen Interessen voraus und werden regelmäßig im Verfahren zur Herstellung des Gewässers getroffen. ²Im Hinblick auf den Schutzzweck der Anordnung prüft die Behörde, ob neben der Fischereiausübung auch die Erholung in der freien Natur nach Art. 31 BayNatSchG zu beschränken ist.
4.4.3
¹Für neu entstehende Gewässer, die nicht Naturschutzgewässer sind, gilt Art. 15 Abs. 2 BayFiG nicht. ²An solchen Gewässern kann die Ausübung des Fischereirechts nach § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. ³Das gilt jedoch nur, wenn dies – als Ausgleich oder Ersatz, der Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands einschließen kann – geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. ⁴Bei der Entscheidung ist zu beachten, dass durch eine kontrollierte, ökologisch angepasste Fischereiausübung der Eutrophierung von bestimmten Gewässern (z. B. mit geringer Tiefe, geringer Wasseraustauschrate und/oder bedeutendem Nährstoffeintrag – hierzu können auch Baggerseen gehören) entgegengewirkt werden kann. ⁵Die Fischereiausübung kann somit nur dann eingeschränkt werden, wenn sich aus Tatsachen und Erkenntnissen ergibt, dass die Fischereiausübung im konkreten Fall dem angestrebten Zweck zuwiderläuft. ⁶Ein vollständiger Ausschluss der Fischereiausübung wird in der Regel nicht verhältnismäßig sein. ⁷Er setzt voraus, dass der angestrebte Zweck durch eine bloße Einschränkung nicht erreicht werden kann. ⁸Hege (vor allem Gewässerpflege, Anpassung des Fischbestands an die Gewässerverhältnisse) und Fischereiaufsicht bleiben auch bei Ausschluss der Fischereiausübung im Übrigen zulässig. ⁹Hegemaßnahmen können aber Einschränkungen, die für den angestrebten Gewässerzustand erforderlich sind, unterworfen werden. 1⁰Die Notwendigkeit einer Einschränkung oder eines Ausschlusses der Fischereiausübung ist ausführlich zu begründen. 1¹Nr. 4.4.2 Satz 2 gilt entsprechend.
4.4.4
Zur Beteiligung des Fischereifachberaters wird auf Nr. 7.4.5.5.4 Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) verwiesen.
5. Koppelfischerei (Art. 16 bis 21 BayFiG)
5.1 Anwendungsbereich der Vorschriften
¹Die Art. 16 bis 20 BayFiG gelten nach Art. 21 BayFiG nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG, aber z. B. für geschlossene Baggerseen (Art. 2 Nr. 3 BayFiG). ²Die Vorschriften über die Ausübung der Koppelfischereirechte (Art. 12 Abs. 4, Art. 19 und 20 BayFiG) können entsprechend angewandt werden, wenn das Gewässer (z. B. ein Baggersee) zwar eigentumsmäßig beziehungsweise fischereilich real geteilt ist, bei der Ausübung der bestehenden Fischereirechte deren Grenzen aber nicht erkennbar sind und deshalb nicht sicher eingehalten werden können (vgl. BayVerfGH vom 30. Mai 1979, BayVBl. 1979, 496/497). ³Handelt es sich um ein nicht geschlossenes Gewässer, soll in einem derartigen Fall ein gemeinschaftlicher Fischereibetrieb gebildet werden.
5.2 Keine Neubegründung (Art. 17 BayFiG)
5.2.1
¹Nach Art. 17 BayFiG können Koppelfischereirechte und Anteilsrechte an solchen (Art. 16 BayFiG) durch darauf gerichtetes Rechtsgeschäft unter Lebenden (z. B. Bestellung auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Kaufvertrags) nicht mehr neu begründet werden. ²Ausgeschlossen ist auch der Erwerb eines Fischereirechts vom Alleininhaber durch mehrere Personen, die Mitinhaber des ungeteilten Fischereirechts werden sollen. ³Es handelt sich um ein gesetzliches Verbot. ⁴Rechtsgeschäfte, die dagegen verstoßen, sind nichtig (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
5.2.2
Unberührt bleibt die Entstehung neuer Koppelfischereirechte in folgenden Fällen:
– Erbfall, sofern mehrere Miterben vorhanden sind,
– Erwerb des ungeteilten Gewässereigentums mit dem Eigentümerfischereirecht (Art. 3 Satz 1 BayFiG) durch mehrere Personen,
– Errichtung eines Wasserspeichers (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayFiG und oben Nr. 3.4),
– Veräußerung des Grundstücks, mit dem im Sinn des Art. 11 Abs. 3 BayFiG (subjektiv-dingliches Fischereirecht) ein selbstständiges Fischereirecht verbunden ist, ungeteilt an mehrere Personen.
5.3 Ausübung der Koppelfischerei (Art. 12 Abs. 4, 19 BayFiG)
5.3.1
¹Nach Nr. 5.2.2 entstandene Koppelfischereien sind gemäß Art. 12 Abs. 4 BayFiG auszuüben (durch Vertreter, Verpachtung oder Anschluss an eine Fischereigenossenschaft). ²Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen eine Ausnahme gestatten (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BayFiG), z. B. für die Ausübung der Koppelfischereirechte durch die Berechtigten selbst. ³Nachteile für das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) und die Nachhaltigkeit der Fischerei (Art. 1 Abs. 3 BayFiG) dürfen nicht zu befürchten sein beziehungsweise müssen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden.
5.3.2
¹
Art. 19 BayFiG gilt für Koppelfischereirechte, die nicht nach Art. 12 Abs. 4 BayFiG entstanden sind. ²Entscheiden sich die Koppelfischereiberechtigten im Fall des Art. 19 Abs. 1 BayFiG nicht für eine der dort genannten Ausübungsformen, kommt der Erlass einer Koppelfischereiordnung in Betracht (Art. 20 BayFiG, siehe Nr. 5.4). ³Art. 19 Abs. 2 BayFiG privilegiert die Mitglieder einer rechtsfähigen berufsfischereilichen Vereinigung. ⁴Haben diese das Koppelfischereirecht der Vereinigung schon bisher ausgeübt, bleibt ihnen dieses Ausübungsrecht erhalten, obwohl sie nicht Inhaber des Fischereirechts sind. ⁵Das unmittelbare Ausübungsrecht haben nur Mitglieder, die die Fischerei erwerbsmäßig ausüben (Nebenerwerb genügt). ⁶Andere Mitglieder benötigen für die Ausübung des Fischfangs ebenso wie Nichtmitglieder einen Erlaubnisschein (Art. 26, 27 BayFiG).
5.4 Koppelfischereiordnung (Art. 20 BayFiG)
5.4.1
Der Erlass einer Koppelfischereiordnung (Art. 20 BayFiG) setzt voraus, dass
– die Koppelfischereirechte weder einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Art. 13 BayFiG) angegliedert, noch gemäß Art. 14 BayFiG dem Inhaber eines selbstständigen Fischereibetriebs zur Ausübung überlassen sind,
– die Koppelfischereiberechtigten nicht schon zu einer öffentlichen Fischereigenossenschaft (Art. 28 ff. BayFiG) in der Form der Bewirtschaftungsgenossenschaft (Art. 28 Abs. 1 Nr. 2 BayFiG) gehören und
– die Fischereiordnung zur Gewährleistung einer dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) und dem Leitbild der Nachhaltigkeit (Art. 1 Abs. 3 BayFiG) entsprechenden Fischereiausübung erforderlich ist.
5.4.2
¹Unter den genannten Voraussetzungen kann die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen oder auf Antrag eine Koppelfischereiordnung erlassen. ²Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Berechtigten ist die Behörde zum Erlass verpflichtet. ³Erforderlich ist grundsätzlich die absolute Mehrheit der Berechtigten, deren Fischereirechte zudem einen größeren räumlichen Umfang haben müssen als die Rechte der übrigen Koppelfischereiberechtigten.
5.4.3
¹Vereinbarungen der Berechtigten über die Fischereiausübung sollen nach Möglichkeit in die Fischereiordnung übernommen werden. ²Diese kann die Fischereiausübung abweichend von Art. 12 Abs. 4 sowie Art. 19 BayFiG regeln. ³Bei der Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 2 BayFiG ist darauf zu achten, dass diese den Anforderungen des Art. 12 BayFiG entsprechen.
⁴Die Aufzählung der Regelungsgegenstände in Art. 20 Abs. 2 BayFiG ist nicht abschließend.
5.4.4
¹Soll ein Koppelfischereirecht des Freistaates Bayern einbezogen werden, hört die Kreisverwaltungsbehörde grundsätzlich die Stelle an, die das Fischereirecht verwaltet. ²Ausgehend von der Einordnung der Fischereirechte in den Staatshaushalt sind insbesondere folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
– Fischereirechte im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung): Anzuhören ist in aller Regel der Landesfischereiverband Bayern e. V., der den größten Teil dieser Rechte nach Maßgabe eines Geschäftsbesorgungsvertrags verwaltet. Wird das betreffende Recht nicht vom Landesfischereiverband verwaltet, ist der Staatsbetrieb „Immobilien Freistaat Bayern“ (nachfolgend: „Staatsbetrieb“) anzuhören; zuständig ist die im jeweiligen Regierungsbezirk eingerichtete Regionalvertretung.
– Fischereirechte im Einzelplan 06 (Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen): Anzuhören ist diese Verwaltung.
– Fischereirechte im Einzelplan 08 (Forstverwaltung): Anzuhören ist die Bayerische Staatsforsten – Anstalt des öffentlichen Rechts – mit Sitz in Regensburg.
– Fischereirechte im Einzelplan 12 (Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz): Anzuhören ist die Wasserwirtschaftsverwaltung (Landesamt für Umwelt bzw. Wasserwirtschaftsamt) sofern diese das betreffende Fischereirecht verwaltet. Bei Fischereirechten in den Gebieten der Nationalparke (Art. 13 BayNatSchG) ist die jeweilige Nationalparkverwaltung anzuhören, also entweder Grafenau (Nationalpark Bayerischer Wald) oder Berchtesgaden (Nationalpark Berchtesgaden).
5.4.5
¹Die Koppelfischereiordnung ist ein nur gegenüber den jeweils Betroffenen geltender Einzelverwaltungsakt (vgl. BayVGH vom 8. Dezember 1983, RdL 1985, S. 6 f., demnach weder eine Rechtsvorschrift noch eine Allgemeinverfügung). ²Sie wird den Koppelfischereiberechtigten gegenüber somit nur wirksam, wenn sie ihnen gemäß Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG bekannt gegeben wird (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). ³Sind mehr als 50 Berechtigte vorhanden, kann die Einzelzustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 63 Satz 2 BayFiG).
6. Fischereipacht (Art. 22 bis 25 BayFiG)
6.1 Anwendungsbereich
6.1.1
¹Die Vorschriften gelten sowohl für nicht geschlossene Gewässer als auch für geschlossene Gewässer aller in Art. 2 BayFiG genannten Arten und fischereilicher Bewirtschaftungsformen. ²Sie gelten unabhängig davon, ob dem Pächter nur die Ausübung des Fischereirechts eingeräumt wird (Rechtspacht) oder – regelmäßig bei Anlagen der Teichwirtschaft – auch der Besitz des Gewässergrundstücks oder des Fischereibetriebs (Grundstückspacht). ³Die Bestimmungen sind nach Art. 22 Abs. 6 Satz 1, Art. 24 Satz 3 und Art. 25 Satz 2 BayFiG auf andere Rechtsverhältnisse zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts (z. B. Einbringung in eine Gesellschaft, Nießbrauch) entsprechend anzuwenden.
6.1.2
¹Bei der Verpachtung von Fischereirechten des Freistaates Bayern finden die Vorschriften des Art. 22 Abs. 1, 4 und 5 und die Pflicht zur Hinterlegung des Art. 24 Satz 2 BayFiG keine Anwendung (Art. 27 Abs. 1 bis 3 BayFiG). ²Für die Verpachtung ist die jeweilige in Nr. 5.4.4 genannte Stelle zuständig.
6.2 Fischereipachtvertrag (Art. 22 BayFiG)
Der Fischereipachtvertrag (beziehungsweise das Rechtsgeschäft nach Art. 22 Abs. 6 Satz 1 BayFiG) enthält unter Berücksichtigung des Pachtgegenstands (Rechts- oder Grundstückspacht) insbesondere folgende Angaben und Regelungen:
– Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz) des Verpächters und des Pächters; bei Verpachtung an eine juristische Person die höchstens drei ausübungsbefugten Personen (vgl. Nr. 6.4.1),
– Gegenstand des Pachtvertrags (Fischereirecht allein oder mit Gewässer; Lage, Art und Ausdehnung des Fischwassers),
– Pachtzeit,
– Pachtpreis,
– Fischereiausübung (z. B. erwerbsmäßig oder nicht erwerbsmäßig); Besatzmaßnahmen vorbehaltlich behördlicher Auflagen,
– gegebenenfalls Beitritt des Pächters zu einer am selben Gewässer bestehenden Fischereigenossenschaft,
– Gewährleistung, Abwehr von Störungen, Pflege des Fischwassers,
– gegebenenfalls Unter- oder Weiterverpachtung, Aufnahme von Mitpächtern,
– gegebenenfalls Ausstellung von Erlaubnisscheinen zur Ausübung des Fischfangs (Art. 26, 27 BayFiG),
– Beendigung des Pachtverhältnisses durch Erlöschen oder Kündigung.
6.3 Hinterlegung des Pachtvertrags (Art. 24 Satz 2 BayFiG)
6.3.1
¹Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung des Fischereipachtvertrags ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Fischwasser liegt (Art. 24 Satz 2 BayFiG). ²Erstreckt sich dieses auf die Bezirke mehrerer Kreisverwaltungsbehörden oder bezieht sich der Pachtvertrag auf mehrere getrennte Fischwasser in den Bezirken verschiedener Behörden, so ist die vom hinterlegungspflichtigen Verpächter angegangene Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).
6.3.2
¹Der Fischereipachtvertrag gilt auch dann als rechtzeitig hinterlegt, wenn er innerhalb der Frist nach Art. 24 Satz 2 BayFiG unmittelbar der Fischereifachberatung (Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayFiG) zugegangen ist. ²Diese leitet den Vertrag – gegebenenfalls mit einer gutachtlichen Äußerung – unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde zu. ³Für die örtliche Zuständigkeit gilt Nr. 6.3.1 sinngemäß.
6.3.3
Wurde die Hinterlegung versäumt, kann die Kreisverwaltungsbehörde dem Verpächter ihre Nachholung aufgeben (Art. 62 Abs. 1 BayFiG) und diese Anordnung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
6.4 Pachtvertrag und Fischereigesetz
6.4.1
¹Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Pachtvertrag, das Rechtsgeschäft nach Art. 22 Abs. 6 Satz 1 BayFiG oder der Unterpachtvertrag mit den Vorschriften der Art. 22 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 24 Satz 1 und 3 und Art. 25 BayFiG vereinbar ist. ²Bei Verpachtung an eine juristische Person (z. B. einen Fischereiverein) müssen die höchstens drei Personen, die zur Ausübung der Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt sein können (Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayFiG), im Fischereipachtvertrag so festgehalten sein, dass sie jederzeit bestimmbar sind (Beispiel: Die Mitglieder des dreiköpfigen Vereinsvorstandes).
³Das Ergebnis der Prüfung ist den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.
6.4.2
Stellt die Behörde Abweichungen fest, die in Art. 22 Abs. 6 Satz 2 BayFiG genannt und deshalb grundsätzlich genehmigungsfähig sind,
– erteilt sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Genehmigung, auch wenn diese nicht ausdrücklich beantragt ist,
– versagt sie bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen unter Hinweis auf eine evtl. Teilnichtigkeit des Pachtvertrags die Genehmigung; ist diese nicht ausdrücklich beantragt, kündigt die Behörde die ablehnende Entscheidung vorher an und gibt dabei Gelegenheit, den Vertrag zu ändern.
6.4.3
¹Bei Abweichungen, die nicht in Art. 22 Abs. 6 Satz 2 BayFiG genannt und deshalb nicht genehmigungsfähig sind, weist die Kreisverwaltungsbehörde auf eine dadurch verursachte (Teil-)Nichtigkeit des Pachtvertrags hin und gibt den Beteiligten Gelegenheit, den Vertrag entsprechend zu ändern. ²Soweit erforderlich, sorgt die Behörde durch Anordnung für eine gesetzmäßige Fischereiausübung (Art. 62 Abs. 1 BayFiG).
6.5 Landpachtverkehrsgesetz
¹Die Kreisverwaltungsbehörde prüft von sich aus, ob der Fischereipachtvertrag auch der Anzeigepflicht und dem Beanstandungsverfahren nach dem Landpachtverkehrsgesetz unterliegt. ²Das ist der Fall, wenn der Vertrag
– nicht (nur) eine Rechtspacht, sondern (zugleich auch) eine Grundstückspacht (vgl. Nr. 6.1.1) über eine Fläche von mindestens 2 ha beinhaltet und
– vorrangig auf die erwerbsmäßige Ausübung des Fischfangs, der Fischzucht und/oder der Fischhaltung (Fluss- und Seenfischerei, Teichwirtschaft) gerichtet ist.
³Für den Vollzug des Landpachtverkehrsgesetzes ist nach Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Sicherung der bäuerlichen Agrarstruktur vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 347) die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
7. Erlaubnisschein zur Ausübung des Fischfangs (Art. 26 BayFiG)
7.1 Notwendigkeit, Ausnahmen
7.1.1
¹Einen Erlaubnisschein zur Ausübung des Fischfangs an einem bestimmten Gewässer (Erlaubnisschein) benötigt in der Regel, wer nicht schon fischereiausübungsberechtigt ist, z. B. als Fischereiberechtigter oder Fischereipächter (Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayFiG). ²Gestattet ein Fischereiausübungsberechtigter einem anderen den Fischfang, ohne ihm den erforderlichen Erlaubnisschein auszustellen, kann er bei vorsätzlichem Handeln wegen einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt werden (Art. 66 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BayFiG).
7.1.2
Abgesehen von den Fischereiausübungsberechtigten im Sinn der Nr. 7.1.1 benötigen keinen Erlaubnisschein
– bis zu drei Personen, die für eine pachtende juristische Person fischen (Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayFiG und Nr. 6.4.1),
– Helfer nach Maßgabe des Art. 26 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BayFiG,
– höchstens drei Gäste in Begleitung des Fischereiausübungsberechtigten (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BayFiG); die Höchstzahl gilt auch bei Begleitung durch mehrere Mitpächter oder mehrere im ersten Spiegelstrich genannte Personen,
– besonders aufgestellte Fischer beziehungsweise Vertreter (Art. 13 Abs. 2 Nr. 1, Art. 12 Abs. 4, Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 BayFiG) und Personen, denen die Fischereiausübung nach Art. 14 BayFiG überlassen worden ist,
– fischereiausübungsberechtigte Mitglieder einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern, die den Fischfang erwerbsmäßig (haupt- oder nebenberuflich) ausüben (Art. 19 Abs. 2 BayFiG); die Vereinigung selbst muss nach ihrem Gesamtbild berufsfischereilich geprägt sein. Mitglieder, die nicht erwerbsmäßig fischen, benötigen grundsätzlich einen Erlaubnisschein.
7.1.3
¹Für Personen, die nach Nr. 7.1.2 keinen Erlaubnisschein benötigen, fordert das Gesetz keinen anderweitigen Ausweis. ²Lässt sich die Befugnis einer ohne Erlaubnisschein fischenden Person anders nicht feststellen, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG eine geeignete Bescheinigung verlangen.
7.2 Form, Genehmigungspflicht, Ausnahmen
¹Das Ausstellen des Erlaubnisscheins ist neben der Papierform auch in elektronischer Form möglich (Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayFiG). ²Erlaubnisscheine dürfen grundsätzlich nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden (Art. 26 Abs. 1 BayFiG).
7.2.1
¹
Art. 26 BayFiG gilt nicht für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist (Art. 27 Abs. 4 BayFiG). ²Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen wird in diesen Fällen durch die nach Nr. 5.4.4 jeweils zuständige Stelle geregelt, gegebenenfalls im Pachtvertrag.
7.2.2
Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Erlaubnisscheinen
– für Inhaber von Jugendfischereischeinen (Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 BayFiG), auch wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben (vgl. Art. 47 Abs. 3 BayFiG); Jugendliche, die nach Bestehen der Fischerprüfung gemäß Art. 47 Abs. 3 BayFiG einen Fischereischein auf Lebenszeit erhalten haben, benötigen hingegen genehmigte und bestätigte Erlaubnisscheine,
– für den Fischfang in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG, sofern er auf andere Weise als mit der Handangel ausgeübt wird (Art. 26 Abs. 3 Nr. 2 BayFiG).
7.3 Genehmigungsbehörde
¹Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Fischwasser liegt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). ²Erstreckt sich das Fischwasser auf die Bezirke mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, ist diejenige zuständig, an die der Antrag auf Genehmigung gerichtet worden ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). ³Dasselbe gilt bei Anträgen auf Genehmigung für die Ausstellung von Sammelerlaubnisscheinen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Fischwasser getrennt voneinander in den Bezirken verschiedener Kreisverwaltungsbehörden liegen. ⁴Die angegangene Behörde entscheidet ebenfalls allein, wenn die Erlaubnisscheine jeweils nur für ein Gewässer gelten sollen und diese Gewässer getrennt in den Bezirken mehrerer Kreisverwaltungsbehörden liegen. ⁵Örtlich zuständig ist die Behörde aber nur dann, wenn zumindest eines der betreffenden Fischwasser ganz oder teilweise in ihrem Bezirk liegt.
⁶Die Genehmigung kann auch über die Fischereifachberatung (Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayFiG) beantragt werden. ⁷Diese leitet den Antrag – gegebenenfalls mit einer gutachtlichen Äußerung – unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde zu. ⁸Für die örtliche Zuständigkeit gilt Abs. 1 sinngemäß.
7.4 Antragsberechtigte
¹Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen kann beantragen, wer in dem betreffenden Fischwasser als
– Fischereiberechtigter (Inhaber des dinglichen Fischereirechts),
– Fischereipächter oder
– Vorstand einer Bewirtschaftungsgenossenschaft
fischereiausübungsberechtigt ist. ²Der Fischereipächter benötigt die Einwilligung des Fischereiberechtigten. ³Der Vorstand einer Hegegenossenschaft ist antragsberechtigt, wenn die Ausgabe von Erlaubnisscheinen zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Genossenschaft gehört.
7.5 Inhalt des Antrags
¹Im Antrag auf Genehmigung nach Art. 26 Abs. 1 BayFiG sind insbesondere anzugeben:
– Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz) der antragstellenden Person,
– ihre Rechtsstellung (dinglich fischereiberechtigt, fischereiausübungsberechtigt durch Pacht oder als Genossenschaftsvorstand); bei Fischereipacht zusätzlich die Einverständniserklärung der Verpächter,
– Lage (Gemarkung) und Art (natürlich/künstlich angelegt, fließend/stehend, geschlossen/nicht geschlossen) des Fischwassers beziehungsweise der Gewässer; Zugehörigkeit zum Gebiet einer Fischereigenossenschaft,
– Art des Fischereirechts (unbeschränkt/beschränkt, Koppelfischerei) und dessen räumlicher Umfang; Bewirtschaftung des Fischwassers (haupt- oder nebenberuflicher Erwerb/nicht erwerbsmäßig),
– Art der beantragten Erlaubnisscheine (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine), erstrebte Anzahl und Geltungsdauer (Jahres-, Wochen- und Tagesschein) der Scheine sowie evtl. Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen
– Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird
und zusätzlich bei Beantragung elektronischer Erlaubnisscheine
– der bzw. die zugelassenen Anbieter (Liste abrufbar im Internet unter der Adresse: https://www.stmelf.bayern.de/erlaubnisscheine), deren Verfahren der Antragsteller/die Antragstellerin nutzen möchte und
– bezogen auf jeden zugelassenen Anbieter die genaue Anzahl und Geltungsdauer (Jahres-, Wochen- und Tagesschein) der Erlaubnisscheine.
²Im Hinblick auf evtl. Besatzauflagen (vgl. unten Nr. 21.2.2) sollen der Behörde eigene Vorstellungen über Besatzmaßnahmen und Bewirtschaftungsziele mitgeteilt werden.
7.6 Fischereifachliches Gutachten
7.6.1
¹Ein von der Fischereifachberatung erstattetes Gutachten geht von der natürlichen Ertragsfähigkeit des Gewässers aus und enthält Aussagen über Besatzmaßnahmen. ²Die Vorgaben für Besatzauflagen müssen Art, Anzahl beziehungsweise Menge und Altersklassen der Fische bezeichnen (vgl. § 22 AVBayFiG). ³Besatzauflagen rechtfertigen nicht die Genehmigung einer höheren Zahl von Erlaubnisscheinen. ⁴Das Gutachten kann der Kreisverwaltungsbehörde weitere Nebenbestimmungen vorschlagen, u. a. über
– notwendige Fangbeschränkungen (Fangarten, Fanggeräte, räumlich/zeitliche Einschränkungen),
– die Führung und Vorlage von Besatz- und Fanglisten,
– die Befischung der Fischwasser bei Sammelerlaubnisscheinen (Nr. 7.7.2),
– die Fischereiaufsicht.
⁵Das Gutachten soll das Zahlenverhältnis vorgeben, in dem länger geltende Erlaubnisscheine durch Erlaubnisscheine mit kürzerer Geltungsdauer ersetzt werden können.
7.6.2
Verbleiben in entscheidungserheblichen Fragen wesentliche, anders nicht behebbare Zweifel, hört die Kreisverwaltungsbehörde die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei in Starnberg als Obergutachter.
7.7 Entscheidung über den Antrag
7.7.1
¹Antragsteller haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, soweit die Vergabe von Erlaubnisscheinen und ihre Nutzung Nachteile für das Fischwasser und die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht befürchten lässt. ²Durch geeignete Nebenbestimmungen ist erforderlichenfalls sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG und Nr. 7.6.1). ³Sofern eine Besatzmaßnahme angeordnet ist, ist Nr. 21.2.2 zu beachten.
⁴Aus Gründen des Tierschutzes (insbesondDas ere Verbot der „Rein-Raus“- oder „put and take“-Fischerei, vgl. § 14 AVBayFiG) kommt eine Genehmigung für die Ausgabe von Erlaubnisscheinen zum Fischfang mit der Handangel in Anlagen der Teichwirtschaft (Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG) grundsätzlich nur in Betracht, wenn das Gewässer bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ein (weiteres) Abwachsen der Fische erwarten lässt.
7.7.2
¹Die Ausstellung von Sammelerlaubnisscheinen soll grundsätzlich nur mit einer Festlegung der Anzahl der Tage, an denen der Fischfang erlaubt ist (Fangtage), genehmigt werden. ²Die Fangtage sind für jedes einbezogene Fischwasser gesondert und mit der Maßgabe festzulegen, dass die Erlaubnisnehmer jeden genutzten Fangtag vor Beginn der Fischerei auf dem Erlaubnisschein zu vermerken haben. ³Ohne diese Festlegung kommen Sammelerlaubnisscheine grundsätzlich nur entweder für fließende oder für stehende Gewässer und nur für Fischwasser der Barben- und Brachsenregion in Betracht, keinesfalls unter Einschluss von Salmonidengewässern. ⁴Bei der Genehmigung von Sammelerlaubnisscheinen ohne die Festlegung im Sinn des Satzes 1 ist auf die Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des fischbiologisch empfindlichsten Gewässers abzustellen. ⁵Die Belastung schutzbedürftiger Uferbereiche soll berücksichtigt werden.
7.7.3
¹Die Genehmigung wird regelmäßig befristet erteilt, bei Pachtgewässern unter Berücksichtigung der Pachtdauer. ²In geeigneten Fällen kann die Befristung durch einen Widerrufsvorbehalt ersetzt werden. ³Gebühren werden nicht erhoben (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BayFiG).
7.7.4
¹In dem Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltungsbehörde muss für ein Gewässer für jedes Jahr des Genehmigungszeitraums die Anzahl der auszugebenden Erlaubnisscheine angegeben werden, aufgeteilt nach Jahres-, Wochen- und Tagesscheinen und ob die Ausgabe in
– elektronischer Form (bezogen auf jeden Anbieter) oder
– schriftlicher Form
erfolgt.
²Bei Erlaubnisscheinen in elektronischer Form entfällt die Siegelung durch die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). ³Insoweit wird über das vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) genehmigte elektronische Verfahren des jeweiligen Anbieters kontrolliert, dass nur die in dem Genehmigungsbescheid genannte Anzahl der Erlaubnisscheine in elektronischer Form ausgegeben wird.
7.8 Inhalt des Erlaubnisscheins, Befähigung der Erlaubnisnehmer
7.8.1
Zum Mindestinhalt der bei Ausgabe in Papierform von der ausgebenden Person in nicht veränderbarer Weise (z. B. mit einem Kugelschreiber) auszufüllenden und zu unterzeichnenden Erlaubnisscheine gehören
– Vor- und Zuname oder Bezeichnung der ausgebenden Person und ihre genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz),
– Vor- und Zuname, Geburtsdatum und genaue Anschrift des Erlaubnisnehmers mit dem Hinweis, dass der Erlaubnisschein nicht übertragbar ist,
–
Art, Beginn und Ende der Geltungsdauer des Erlaubnisscheins sowie evtl. Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen,
– genaue Bezeichnung des oder der Fischwasser beziehungsweise der Fischwasserstrecken, auf die sich die Erlaubnis bezieht; beim Sammelerlaubnisschein gegebenenfalls Raum für die Eintragung der genutzten Fangtage (Nr. 7.7.2),
– für Erlaubnisscheine in Papierform: Raum für die Bestätigung (Siegelung, die auch maschinell erfolgen kann) durch die Kreisverwaltungsbehörde.
7.8.2
¹Die Bestätigung der Erlaubnisscheine erfolgt kostenfrei (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). ²Eine Bestätigung ist nicht erforderlich für Erlaubnisscheine, deren Ausstellung in elektronischer Form genehmigt ist (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayFiG).
7.8.3
¹Mit dem Erlaubnisschein weist der Inhaber die privatrechtliche Befugnis zum Fischfang nach. ²Der Erlaubnisschein ist deshalb beim Fischfang als Dokument mitzuführen und auf Verlangen dem Kontrollberechtigten zur Prüfung auszuhändigen (Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayFiG). ³Bei elektronischen Erlaubnisscheinen kann die Aushändigung durch einen vergleichbaren Nachweis ersetzt werden (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BayFiG).
7.8.4
Die ausgebende Person soll sich vergewissern, dass der Erlaubnisnehmer den erforderlichen gültigen Fischereischein besitzt.
7.9 Verfahren zur Ausstellung des elektronischen Erlaubnisscheins
7.9.1
¹Wer Verfahren verwenden will, mit denen elektronische Erlaubnisscheine ausgestellt werden, muss Folgendes sicherstellen:
²Das Online-Verfahren zur Beantragung und Ausstellung der Erlaubnisscheine muss fälschungssicher sein. ³Es muss gewährleistet sein, dass die elektronischen Erlaubnisscheine ausschließlich von dem in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayFiG genannten Personenkreis bzw. auf deren Veranlassung ausgestellt werden können. ⁴Die Erlaubnisscheine dürfen nicht vervielfältigt oder auf andere Personen oder andere Zeiträume erweitert werden können.
⁵Die ausgestellte Erlaubnis muss vor Ort, d. h. am Gewässer, kontrollierbar sein. ⁶Die Erlaubnisscheine müssen entweder in Papierform (ausgedruckter Erlaubnisschein) oder auf einem elektronischen Gerät lesbar Aufsichtspersonen in einer sicher überprüfbaren Version vorgezeigt werden können. ⁷Die Fischereiaufseher oder sonst mit der Kontrolle am Gewässer beauftragten Personen müssen Zugriff auf Art, Anzahl und Inhalt der ausgegebenen Erlaubnisscheine haben, die der Berechtigte dort ausgegeben hat.
⁸Die erforderliche Genehmigung (siehe Nr. 7.2) der Kreisverwaltungsbehörde muss vorliegen. ⁹Es muss sichergestellt sein, dass nicht mehr Erlaubnisscheine ausgestellt werden, als von der Kreisverwaltungsbehörde genehmigt worden sind. 1⁰Sofern von einem Berechtigten Erlaubnisscheine in schriftlicher und elektronischer Form ausgestellt werden, darf die Gesamtzahl der schriftlich und elektronisch ausgestellten Erlaubnisscheine das Kontingent nicht übersteigen.
7.9.2
¹Die Einhaltung der Anforderungen, die in Nrn. 7.8.1 und 7.9.1 genannt sind, ist von demjenigen nachzuweisen, der ein elektronisches Verfahren nutzen möchte. ²Dem Staatsministerium ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Beschreibung des Verfahrens zur Genehmigung vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass die Einhaltung der Anforderungen gewährleistet ist. ³Dem Staatsministerium ist zu Kontrollzwecken Zugang zu dem elektronischen Verfahren zu gewähren.
8. Öffentliche Fischereigenossenschaften (Art. 28 bis 45 BayFiG)
8.1 Anwendungsbereich, Zuständigkeiten
8.1.1
Die Vorschriften über die öffentlichen Fischereigenossenschaften gelten sowohl für nicht geschlossene als auch für geschlossene Gewässer aller in Art. 2 BayFiG genannten Arten.
8.1.2
¹Sachlich zuständig für alle behördlichen Akte bei der Bildung, dem Betrieb und der Auflösung einer öffentlichen Fischereigenossenschaft ist die Kreisverwaltungsbehörde.
²Örtlich zuständig für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft einschließlich des Erlasses der Satzung (Art. 28 Abs. 2 Nr. 2, Art. 29 Abs. 3 BayFiG) und für die Genehmigung der Satzung einer freiwilligen Genossenschaft (Art. 34 BayFiG) ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fischwasser liegen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). ³Nr. 7.3 gilt entsprechend.
⁴Die Aufsicht (Art. 43 BayFiG) obliegt bis zum Abschluss eines evtl. Liquidationsverfahrens der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fischereigenossenschaft ihren Sitz hat oder zuletzt hatte (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BayVwVfG).
8.2 Mitglieder der Fischereigenossenschaft
¹Einer öffentlichen Fischereigenossenschaft (Hege- und Bewirtschaftungsgenossenschaft) können angehören
– Fischereiberechtigte, also Inhaber von Eigentümerfischereirechten (Art. 3 Satz 1 BayFiG) oder selbstständigen Fischereirechten (Art. 8 BayFiG), sowie Inhaber dringlicher Nutzungsrechte am Fischereirecht, z. B. Nießbraucher;
– nach Maßgabe der Art. 44 und 45 BayFiG auch Fischereipächter, nicht aber Inhaber von Erlaubnisscheinen.
²Bei Einbeziehung von Fischereirechten des Freistaats Bayern wird dieser als Fischereiberechtigter durch die nach Nr. 5.4.4 jeweils zuständige Stelle vertreten.
8.3 Bildung der Fischereigenossenschaft
Art. 28 Abs. 2 BayFiG sieht zwei Wege zur Bildung einer Fischereigenossenschaft vor:
8.3.1 Vereinbarung aller Beteiligten ohne Beitrittszwang (freiwillige Genossenschaft)
Die Satzung der Genossenschaft kann anschließend durch einfachen Mehrheitsbeschluss (Art. 33 Abs. 1 BayFiG) festgestellt werden.
8.3.2 Verfügung (Verwaltungsakt) der Kreisverwaltungsbehörde, die gleichzeitig die Genossenschaftssatzung erlässt (Zwangsgenossenschaft), vgl. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayFiG
¹Eine Zwangsgenossenschaft wird erst gebildet, wenn die Gründung einer fischereilich erforderlichen freiwilligen Genossenschaft nicht gelingt. ²Vor Erlass des Verwaltungsakts zur Bildung einer Zwangsgenossenschaft sind die beteiligten Fischereiberechtigten nach Art. 28 BayVwVfG anzuhören.
8.4 Rechtsnatur der Fischereigenossenschaft
¹Die Fischereigenossenschaft ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (juristische Person) rechtsfähig (Art. 31 BayFiG). ²Eine freiwillige Genossenschaft erlangt die Rechtsfähigkeit mit der Genehmigung der Satzung (Art. 34 Abs. 2 BayFiG), eine Zwangsgenossenschaft mit dem Erlass der Satzung durch die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 29 Abs. 3 Satz 3 BayFiG).
8.5 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
¹Die Aufsicht obliegt der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 43 BayFiG). ²Neben den in Art. 43 Abs. 2 BayFiG genannten Befugnissen (Bestellung von Beauftragten und Selbsteintritt der Aufsichtsbehörde) hat die Aufsichtsbehörde das Recht, sich über die Angelegenheiten der Fischereigenossenschaft zu informieren und rechtswidrige Beschlüsse zu beanstanden. ³Anordnungen der Aufsichtsbehörde sind Verwaltungsakte gegenüber der betreffenden Fischereigenossenschaft.
8.6 Auflösung der Fischereigenossenschaft
¹Die Genehmigung zur Auflösung einer Zwangsgenossenschaft (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayFiG) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde. ²Sie ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung der Genossenschaft fortbestehen.
9. Fischereischein (Art. 46 bis 50 BayFiG)
9.1 Notwendigkeit des Fischereischeins
¹Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Fischfangs ist der Besitz eines gültigen Fischereischeins (Art. 46 Abs. 1 BayFiG).
²Der Fischereischein ist unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt und der Staatsangehörigkeit erforderlich. ³Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht ergeben sich aus Art. 46 Abs. 2 BayFiG. ⁴Bei Verwendung der Handangel gilt die Fischereischeinpflicht ausnahmslos.
9.2 Magnetfischen
¹Keine Ausübungsform des Fischfangs und somit nicht fischereischeinpflichtig ist das sog. Magnetfischen bzw. Magnetangeln. ²Hierbei sollen metallische Gegenstände mittels eines – z. B. an einer Schnur befestigten – starken Magneten aus dem Wasser gezogen, nicht jedoch Fische im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG gefangen werden. ³Magnetfischen erfolgt daher nicht zu Zwecken der Fischerei und stellt eine erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar (Einbringen von Stoffen in Gewässer).
9.3 Fischereischeinbegriff, Anerkennung außerbayerischer Befähigungsnachweise
9.3.1
¹Fischereischein im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BayFiG ist nur der in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von einer Behörde ausgestellte Fischereischein. ²Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigungsnachweise gelten nicht als Fischereischeine im Sinn des BayFiG.
9.3.2
¹Seit dem 1. Januar 1999 (Einführung des Fischereischeins auf Lebenszeit) können nach früherem Recht erteilte Fischereischeine nicht mehr verlängert werden, selbst wenn der damalige Vordruck eine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen hat. ²Jahres- und Fünf-Jahres-Fischereischeine nach alten Mustern sind nicht mehr gültig. ³Wer als Inhaber eines außerbayerischen Fischereischeins seine Hauptwohnung in Bayern nimmt, besitzt bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Dokuments einen gültigen Fischereischein, d. h. gegebenenfalls auch auf Lebenszeit. ⁴Ein außerbayerischer Fischereischein kann in Bayern nicht verlängert werden.
9.3.3
¹Ein außerhalb Bayerns ausgestellter Fischereischein gilt nicht in Bayern, wenn der Inhaber zur Zeit des Erwerbs des Fischereischeins seine Hauptwohnung in Bayern hatte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG). ²Zu den Ausnahmen von diesem „Wohnsitzprinzip“ vgl. Nr. 13.3.3.
9.4 Zuständigkeit für die Fischereischeinerteilung
9.4.1
¹Für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden sachlich zuständig (Art. 49 Abs. 1 BayFiG). ²Gehört die kreisangehörige Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft an, ist diese zuständig (Art. 4 Abs. 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung).
³Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG). ⁴Liegt dieser Ort nicht in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk sich eine Veranlassung für die Erteilung des Fischereischeins ergibt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG). ⁵Das ist regelmäßig dort der Fall, wo der Fischfang ausgeübt werden soll. ⁶Sind danach mehrere Gemeinden zuständig, gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, wonach die zuerst angegangene Gemeinde zuständig ist; Nr. 7.3 ist sinngemäß anzuwenden.
9.4.2
¹Die vorstehende Regelung gilt auch im Fall der Verlängerung eines Jahresfischereischeins (
9.5 Antragstellung
9.5.1
¹Der Antrag auf Erteilung des Fischereischeins ist bei der zuständigen Gemeinde (Nr. 9.4) zu stellen. ²Minderjährige beantragen den Fischereischein durch die Inhaber der elterlichen Sorge, also regelmäßig die Eltern oder mit deren Einwilligung. ³Wer den Fischereischein auf Lebenszeit beantragt, hat – insbesondere bei einem Erstantrag – in aller Regel das Bestehen der erforderlichen Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung urkundlich nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 AVBayFiG). ⁴Vorzulegen ist grundsätzlich das Prüfungszeugnis im Original. ⁵Bei Verlust des Zeugnisses kann eine schriftliche Bestätigung der Prüfungsbehörde oder -stelle genügen.
9.5.2
Anträge von Mitgliedern der US-Streitkräfte im Sinn der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1976 (LMBl. S. 89) werden über die zuständige US-Behörden gestellt.
9.6 Mindestalter
Einen Fischereischein kann nur erhalten, wer bei Erteilung mindestens zehn Jahre alt ist (Art. 47 Abs. 2 BayFiG).
9.7 Heranführen von Kindern, Jugendlichen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen an die Fischerei
9.7.1
Wer das Mindestalter noch nicht erreicht hat und deshalb noch keinen Fischereischein erhält, darf unter folgenden Bedingungen an die Angelfischerei herangeführt werden:
– Verantwortlich muss stets eine volljährige Person sein, die einen gültigen Fischereischein besitzt (Art. 46 BayFiG). Diese Person ist zur Ausübung des Fischfangs nach Art. 26 Abs. 4 BayFiG berechtigt und steht für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein.
– Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden; zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim Abködern eines lebenden Fischs sowie beim Betäuben und Töten von Fischen. Im Übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muss jedoch stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, sodass sie die Fangtätigkeit ständig unter Kontrolle behält.
– Das Kind darf keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des volljährigen Fischereiausübenden beteiligt werden. Dieser darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG höchstens zwei Handangeln verwenden.
9.7.2
¹Im Rahmen des Unterrichts dürfen auch Schulklassen und Schülergruppen entsprechend Nr. 9.7.1 an die Angelfischerei herangeführt werden. ²Die verantwortlichen Lehrkräfte haben jeden einzelnen Besuch am Gewässer vorher mit dem Fischereiberechtigten abzusprechen. ³Für die sachkundige Begleitung und Beaufsichtigung der Schüler sind die Lehrkräfte und der Fischereiberechtigte in gleicher Weise verantwortlich.
9.7.3
¹Im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen ist die praktische Heranführung von Teilnehmern eines Vorbereitungskurses an die Fischerei („Praxisangeln“) – unabhängig vom Alter – unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
²Es findet ausschließlich im Rahmen eines Vorbereitungskurses zur Staatlichen Fischerprüfung und nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht statt – in der Regel durch den Kursleiter bzw. das Schulungspersonal. ³Die Lehrgangsteilnehmer dürfen dabei keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des Fischereiausübenden beteiligt werden. ⁴Dieser darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG höchstens zwei Handangeln verwenden. ⁵Die sachkundige Begleitung und Beaufsichtigung der Lehrgangsteilnehmer muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.
10. Versagung des Fischereischeins (Art. 49 Abs. 2 BayFiG)
Abgesehen vom Fehlen der erforderlichen Fischerprüfung (Nr. 13.1) oder eines gleichgestellten Befähigungsnachweises (Nr. 13.3) kann der Fischereischein gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayFiG aus den folgenden Gründen versagt werden:
10.1 Kein Wohnsitz im Inland
¹Die antragstellende Person hat im Inland keinen Wohnsitz (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayFiG): Darauf soll eine Versagung nur dann gestützt werden, wenn der Erteilung des Fischereischeins andere Hinderungsgründe entgegenstehen, z. B. ein Eignungsmangel. ²Das Fehlen eines Wohnsitzes im Inland ist für sich betrachtet regelmäßig kein Versagungsgrund. ³Das ergibt sich schon aus Art. 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 BayFiG und der darauf beruhenden Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 AVBayFiG. ⁴Danach können Personen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Hauptfall: Touristen) den Fischereischein ohne Fischerprüfung erhalten.
10.2 Eignungsmangel
10.2.1
¹Ein Eignungsmangel liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet ist, z. B. infolge körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayFiG). ²Bloße Vermutungen sind nicht ausreichend. ³Die Möglichkeit der Fischereischeinerteilung nach § 3 Satz 1 Nr. 4 AVBayFiG bleibt unberührt. ⁴Den Eignungsmangel kann insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat aufzeigen. ⁵Dazu gehören vor allem Fischwilderei und Fischdiebstahl, aber auch Delikte in den Bereichen Jagd, Naturschutz, Tierschutz und Gewalt gegen Menschen. ⁶Gerichte und Staatsanwaltschaften informieren die für die Erteilung des Fischereischeins zuständigen Behörden (Nr. 9.4) gemäß Nr. 37a Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in der jeweils geltenden Fassung über Strafsachen gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben. ⁷Ebenso die rechtskräftige Entscheidung in einer einschlägigen Bußgeldsache; diese soll die Kreisverwaltungsbehörde der Gemeinde mitteilen, die dem Betroffenen den Fischereischein erteilt hat. ⁸In Fällen der mangelnden Eignung (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayFiG) ist der Fischereischein zu versagen, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe dagegen sprechen. ⁹Die zuständige Gemeinde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ohne an das Vorbringen von Antragstellern gebunden zu sein. 1⁰Diese sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG).
10.2.2
¹Die Gemeinde hat grundsätzlich die Möglichkeit, Antragsteller zur Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) aufzufordern oder – soweit die Aufforderung nicht sachgerecht ist oder erfolglos bleibt – selbst ein Führungszeugnis einzuholen (§ 31 BZRG). ²Die Einholung eines Führungszeugnisses wird im Grundsatz nur in Betracht kommen
– unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls vor der erstmaligen Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit für eine Person, die noch keinen voll gültigen Fischereischein hatte (Ausnahme: § 3 Satz 1 Nr. 4 AVBayFiG) oder
– sofern im Einzelfall Anlass zur Annahme besteht, dass Eintragungen im Führungszeugnis Anhaltspunkte gegen die Geeignetheit des Antragstellers zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ergeben könnten.
³Auf die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 44 BZRG) wird hingewiesen.
11. Fischereischeinmuster
11.1 Allgemeines
¹Jeder Fischereischein besteht aus einem einzigen Blatt der Größe DIN A 7. ²Als Material ist hellblaues Neobond vorgeschrieben, das schwarz bedruckt wird. ³Da der Vordruck eine hinreichende Fälschungssicherheit bieten muss, ist durch den Vordruckverlag ein silbern hinterlegtes Fischmotiv eingeprägt. ⁴Die Fischereiaufsicht kann vor Ort unschwer feststellen, ob der überprüfte Fischereischein dieses Merkmal aufweist. ⁵Fischereischeine, bei denen eine spätere erneute Abgabenzahlung nicht in Betracht kommt, also Fischereischeine auf Lebenszeit mit erfolgter Einmalzahlung und Jugendfischereischeine, können in Klarsichtfolie eingeschweißt (laminiert) werden. ⁶Alternativ sind im Handel passende Ausweishüllen erhältlich.
⁷Mit dem Fischereischein weist der Inhaber die öffentlich-rechtliche Befugnis zur Ausübung des Fischfangs nach. ⁸Der Fischereischein ist deshalb als Dokument mitzuführen und auf Verlangen dem Kontrollberechtigten zur Prüfung auszuhändigen (Art. 46 Abs. 1 BayFiG). ⁹Eine Erteilung des Fischereischeins in elektronischer Form ist somit durch Gesetz ausgeschlossen (Art. 3a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).
11.2 Neuerteilung
¹Die Fischereischeine werden nach den Mustern der
11.2.1
¹Die Nummerierung des Fischereischeins (Vorderseite Zeile 1) wird bereits durch den Verlag eingedruckt. ²Sie besteht aus einer zweistelligen Kenn-Nummer des Verlags und einer sechsstelligen laufenden Nummer. ³Die Nummerierung wird in den Nachweis übernommen, den die Gemeinde über die erteilten Fischereischeine der verschiedenen Arten führt (vgl. Nr. 12.9).
11.2.2
¹Die ausstellende Gemeinde beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaft und das Ausstellungsdatum (Vorderseite letzte Zeile) können auch durch den Stempelaufdruck angegeben werden. ²Eine Unterzeichnung für die Gemeinde ist nicht vorgesehen. ³Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass das Lichtbild nicht widerrechtlich ausgetauscht werden kann, z. B. durch Rastern (Randprägung), Ösen oder Siegeln.
11.2.3
¹Bei jeder Neuerteilung eines Fischereischeins erhebt die Gemeinde neben der Gebühr eine Fischereiabgabe, sofern nicht Abgabefreiheit besteht (vgl. Nr. 12.6.1). ²Die konkret bezahlte Fischereiabgabe wird auf der Rückseite des Vordrucks jeweils bei dem Wort „Betrag“ unter Beifügung des Siegels der Gemeinde eingetragen. ³Zahlung der Abgabe und Eintragung sind, sofern nicht Abgabefreiheit besteht, Voraussetzungen für die Gültigkeit des Fischereischeins (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayFiG).
11.3 Vorhandener bayerischer Fischereischein
Für die Erneuerung der Gültigkeit eines Fischereischeins auf Lebenszeit (Nr. 12.1) oder die Verlängerung eines Jahresfischereischeins (Nr. 12.2) gilt:
11.3.1
¹Die erneute Zahlung der Abgabe wird aus Gründen der Fälschungssicherheit nicht auf der Rückseite des Vordrucks selbst vermerkt. ²Zu verwenden sind die Aufklebeabschnitte (
11.3.2
¹Die Aufklebeabschnitte bestehen aus fälschungssicherer Kunststofffolie, weiß, matt. ²Zugelassen sind Folien mit der Materialbezeichnung Jac Safety 92050 sowie Folien mit denselben Eigenschaften, unabhängig von ihrer Bezeichnung. ³Jeder Abschnitt ist nach dem System der Fischereischeinvordrucke (Nr. 11.2.1) nummeriert und mit einem silbern hinterlegten Fischmotiv versehen.
11.3.3
¹Nach dem Ausfüllen und Siegeln ist der Aufklebeabschnitt auf der Rückseite des Fischereischeinvordrucks in einem der vorgesehenen Felder aufzubringen, im Fall einer unlösbaren Laminierung auf dieser. ²Zum Schutz des Aufklebeabschnitts und seiner Beschriftung ist eine selbstklebende Klarsichtfolie, z. B. Jac Acetat 60060 oder eine anders bezeichnende Folie mit denselben Eigenschaften darüber zu kleben.
11.3.4
¹Sind alle Felder auf der Rückseite des Fischereischeinvordrucks belegt, können sie, sofern der Vordruck noch brauchbar ist, durch Überkleben erneut genutzt werden. ²Dazu ist die Klarsichtfolie zu entfernen und der neue ausgefüllte Aufklebeabschnitt auf dem vorhandenen aufzubringen und wiederum mit Klarsichtfolie abzudecken.
12. Arten und Erteilung des Fischereischeins
12.1 Fischereischein auf Lebenszeit (Art. 47 Abs. 1 und 3 BayFiG)
12.1.1
¹Der Fischereischein auf Lebenszeit (Anlage 1) wird grundsätzlich nur erteilt, wenn die antragstellende Person das Bestehen der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung (unten Nrn. 13.1 und 13.3) nachweist. ²Auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz (unten Nr. 13.4) wird hingewiesen. ³Die antragstellende Person kann wählen, ob sie die Fischereiabgabe für die gesamte Lebenszeit (Einmalzahlung) oder für fünf aufeinander folgende Jahre zahlen will.
12.1.2
¹Bei Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit darf nur einer der beiden vorgedruckten Zahlungsabschnitte ausgefüllt werden. ²Dasselbe gilt bei Ausstellung einer Zweitschrift für einen verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Fischereischein auf Lebenszeit. ³War die Abgabe in diesem Fall für fünf Jahre gezahlt worden, ist auf der Rückseite der Zweitschrift im zweiten Zahlungsabschnitt unter „bezahlt bis“ der Endtermin dieses Fünfjahreszeitraums zu vermerken.
12.1.3
¹Unter bestimmten Voraussetzungen können volljährige Menschen mit Behinderung den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung erhalten (§ 3 Satz 1 Nr. 4 AVBayFiG). ²Auch Menschen mit Behinderung ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland kann ein solcher Fischereischein erteilt werden. ³Liegt der Wohnsitz in einem anderen Bundesland, ist die Erteilung nur möglich, wenn in dem Herkunftsbundesland die Erteilung eines Fischereischeins für Personen mit Behinderung landesgesetzlich nicht vorgesehen ist. ⁴Dieser Fischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung einer volljährigen Person mit uneingeschränkt gültigem Fischereischein (§ 3 Satz 2 Nr. 2 AVBayFiG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). ⁵„Verantwortliche Begleitung“ bedeutet vor allem, dass die volljährige Begleitperson die Einhaltung des Tierschutzrechts sicherzustellen hat. ⁶Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes darf ein Wirbeltier nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. ⁷Die Notwendigkeit der Begleitung wird durch den Buchstaben „B“ auf der Vorderseite des Fischereischeins rechts neben dem Fischsymbol kenntlich gemacht. ⁸Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Personen mit Behinderung einen Jugendfischereischein nach Maßgabe von Nr. 12.3.
12.1.4
¹Den Fischereischein auf Lebenszeit können auch Personen ohne Wohnsitz in Deutschland erhalten. ²Voraussetzung ist, dass sie mindestens 14 Jahre alt sind und nachweislich die bayerische oder eine gleichgestellte Fischerprüfung (vgl. Nr. 13.3) bestanden haben. ³Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung.
12.1.5
¹Hatte der Fischereischeininhaber die Fischereiabgabe für fünf Jahre gezahlt, so verliert der Fischereischein mit Ablauf des Zahlungszeitraums seine Gültigkeit (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayFiG). ²Will der Inhaber weiterhin den Fischfang ausüben, muss er von sich aus erneut die Fischereiabgabe zahlen (§ 10 Satz 2 AVBayFiG), um die Gültigkeit des Fischereischeins zu erneuern. ³Das kann nicht rückwirkend geschehen, sondern frühestens mit der erneuten Zahlung der Fischereiabgabe. ⁴Erfolgt diese erst, nachdem die Gültigkeit des Fischereischeins bereits eine Zeitlang abgelaufen war, besaß der Inhaber zwischen dem Ende der Fünf-Jahres-Frist und der erneuten Zahlung keinen gültigen Fischereischein.
⁵Ebenso wie bei der Neuerteilung kann die Fischereiabgabe zur Erneuerung der Gültigkeit des Fischereischeins wahlweise für die gesamte Lebenszeit des Inhabers oder für fünf Jahre gezahlt werden. ⁶Bei Einmalzahlung auf Lebenszeit wird der Aufklebeabschnitt nach Anlage 2, bei Zahlung für fünf Jahre der Abschnitt nach Anlage 3 verwendet; alternativ ist ein entsprechendes Ausfüllen der Felder mit Siegelung möglich. ⁷Im Übrigen gilt Nr. 11.3.
⁸Bei erneuter Zahlung der Fischereiabgabe stellt die Gemeinde grundsätzlich keinen neuen Fischereischein auf Lebenszeit aus. ⁹Etwas anderes gilt, wenn der vorhandene Fischereischein unbrauchbar geworden ist: In diesem Fall wird unter Beachtung der speziellen Gebühren- und Abgaberegelungen (Nrn. 12.5.2 und 12.6) eine Zweitschrift erteilt (Nr. 12.4). 1⁰Einen neuen Fischereischein (keine Zweitschrift) erhält der Inhaber nur dann, wenn er dies – nach Belehrung über die Pflicht zur Zahlung der Gebühr und der Abgabe in voller Höhe – ausdrücklich beantragt.
12.1.6
Wer den Fischereischein auf Lebenszeit beantragt und Inhaber eines (noch) gültigen Jugendfischereischeins (Nr. 12.3) ist, muss diesen spätestens bei der Aushändigung des Fischereischeins auf Lebenszeit bei der Gemeinde abgeben oder von dieser entwerten lassen.
12.2 Jahresfischereischein (§ 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AVBayFiG)
12.2.1
¹Den Jahresfischereischein (Anlage 4) erhalten nur volljährige Personen (Jugendliche: siehe Nr. 12.3.2), die in Deutschland keinen Wohnsitz haben (§ 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 AVBayFiG). ²Diese müssen durch Unterzeichnung bestätigen, bereits den Fischfang ausgeübt und von den in Bayern gültigen fischereirechtlichen Vorschriften Kenntnis genommen zu haben. ³Ein entsprechendes Formular sowie ein Merkblatt zu den fischereirechtlichen Bestimmungen in Bayern stehen im Internet unter der Adresse https://www.stmelf.bayern.de/jahresfischereischein zum Herunterladen zur Verfügung. ⁴Mitglieder der US-Streitkräfte können den Jahresfischereischein auch dann erhalten, wenn sie die US-Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AVBayFiG) bestanden und in Deutschland einen Wohnsitz haben.
12.2.2
¹Beim Jahresfischereischein ist auf der Vorderseite des Vordrucks im Anschriftenfeld auch der Herkunftsstaat der antragstellenden Person einzutragen. ²Auf der Rückseite wird im vorgedruckten Abschnitt in der Zeile „bezahlt bis“ das Ende des Jahres ab Datum der Ausstellung des Jahresfischereischeins und in der Zeile „Betrag“ die gezahlte Fischereiabgabe eingetragen. ³Darunter werden die (bis zu drei) Zeiträume eingetragen, in denen der Jahresfischereischein nach Wahl der antragstellenden Person tatsächlich gültig sein soll. ⁴Diese Zeiträume müssen vollständig innerhalb des Jahres ab Ausstellung des Fischereischeins bis zum oben angegebenen Endtermin liegen und dürfen insgesamt nicht länger als drei Monate sein.
12.2.3
¹Die Ausgabe des Jahresfischereischeins ist auch an eine durch den Antragsteller schriftlich bevollmächtigte Person möglich. ²Bei Ausgabe des Jahresfischereischeins erteilt die Gemeinde folgenden ausdrücklichen Hinweis:
– Innerhalb des Jahreszeitraums darf in Bayern kein weiterer Jahresfischereischein beantragt werden, auch nicht bei einer anderen Gemeinde.
– Wird festgestellt, dass dennoch ein weiterer Jahresfischereischein beantragt und erworben wurde, erhält die betreffende Person nach Absprache der beteiligten Gemeinden von diesen für mindestens fünf Jahre keinen neuen Jahresfischereischein.
12.2.4
¹Auf der Rückseite des Jahresfischereischeins für Mitglieder der US-Streitkräfte mit bestandener US-Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AVBayFiG) wird in der ersten Zeile unter dem Wort „gültig“ der gesamte Jahreszeitraum eingetragen, für den die Fischereiabgabe bezahlt worden ist. ²Die Beschränkung auf eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten und der oben wiedergegebene Hinweis entfallen.
12.2.5
¹Ein Jahresfischereischein kann erst nach Ablauf des gesamten Jahres, für den er erteilt worden ist, verlängert werden. ²Zu verwenden ist der Aufklebeabschnitt nach Anlage 5, alternativ ist ein entsprechendes Ausfüllen der Felder mit Siegelung möglich. ³Die Nrn. 12.2.3 und 12.2.4 gelten entsprechend. ⁴Im Übrigen gilt Nr. 11.3.
12.3 Jugendfischereischein (Art. 47 Abs. 2 BayFiG)
12.3.1
¹Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält ausnahmslos – auch nach Bestehen der Fischerprüfung – den Jugendfischereischein (Anlage 6). ²Der Jugendfischereischein wird in jedem Fall für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt. ³Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben, erhalten grundsätzlich den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragt wird (Art. 47 Abs. 3 BayFiG). ⁴Sofern bei Bestehen der Fischerprüfung ein Jugendfischereischein bereits vorhanden ist, kann dieser unter Verzicht auf den Erwerb des Fischereischeins auf Lebenszeit bis zum Ablauf seiner gesetzlichen Geltungsdauer genutzt werden.
12.3.2
¹Auch Jugendlichen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland kann ein Jugendfischereischein erteilt werden. ²Jugendlichen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland kann ein Jugendfischereischein nur erteilt werden, wenn ein solcher in ihrem Herkunftsbundesland landesgesetzlich nicht vorgesehen ist.
12.3.3
¹Der Jugendfischereischein berechtigt zum Fischfang ausnahmslos nur in verantwortlicher Begleitung (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). ²Zum Begriff „verantwortliche Begleitung“ vgl. Nr. 12.1.3. ³Wer einen in Bayern geltenden außerbayerischen Fischereischein (vgl. Nr. 9.3) besitzt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf den Fischfang auch dann nur in verantwortlicher Begleitung ausüben, wenn der außerbayerische Fischereischein ohne diese Beschränkung erteilt wurde (Art. 47 Abs. 2 Satz 3 BayFiG).
12.3.4
¹Beim Jugendfischereischein werden auf der Rückseite des Vordrucks („bezahlt bis“) das Datum der Vollendung des 18. Lebensjahres und die konkret gezahlte Fischereiabgabe eingetragen. ²Dasselbe gilt bei Ausstellung einer Zweitschrift für einen verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Jugendfischereischein. ³Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Jugendfischereischeins scheidet aus.
12.4 Zweitschrift
¹Eine Zweitschrift kann erteilt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der in Bayern nach dem 31. Dezember 1998 ausgestellte Fischereischein verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist. ²Dasselbe gilt im Fall der Namensänderung der Person, für die der Fischereischein ausgestellt worden ist. ³Für Zweitschriften sind ausschließlich die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1, 4 und 6 zu verwenden. ⁴Sie gelten für die restliche Laufzeit des zu ersetzenden Fischereischeins. ⁵Ist dessen Geltungsdauer abgelaufen, kann die Zweitschrift durch Zahlung der Abgabe in Geltung gesetzt werden.
12.5 Fischereischeingebühr
12.5.1
¹Die Höhe der Fischereischeingebühr beträgt nach Tarif-Nr. 6.I.2/1 des Kostenverzeichnisses (KVz) für die Erteilung des
–
Fischereischeins auf Lebenszeit:
35,00 Euro,
–
Jahresfischereischeins:
7,50 Euro,
–
Jugendfischereischeins:
5,00 Euro.
²Bei der Verlängerung eines Jahresfischereischeins wird ebenfalls die Gebühr in Höhe von 7,50 Euro erhoben. ³Die Gebühr für die gesonderte Erhebung der Fischereiabgabe nach Ablauf eines Zahlungszeitraums beim Fischereischein auf Lebenszeit ohne dessen Neuerteilung (§ 10 Satz 2 AVBayFiG) beträgt in jedem Fall 5,00 Euro. ⁴Gebührenermäßigungen sind nicht vorgesehen, ebenso wenig eine (anteilige) Erstattung für den Fall, dass der Fischereischein nicht über seine volle Geltungsdauer genutzt werden kann.
12.5.2
Wird bei Verlust oder Unbrauchbarkeit eines nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Fischereischeins die Erteilung einer Zweitschrift (vgl. Nr. 12.4) für die restliche Geltungsdauer beantragt, beträgt die Gebühr nach Tarif-Nr. 1.I.5 KVz 10 bis 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 15,00 Euro.
12.6 Fischereiabgabe (Art. 50 BayFiG, §§ 9, 10 AVBayFiG)
¹Bei Erteilung des Fischereischeins ist neben der Fischereischeingebühr in jedem Fall die Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Höhe (Nr. 12.5.1) zu erheben (§ 10 Satz 1 AVBayFiG). ²Wird eine Zweitschrift für einen nach dem 31. Dezember 1998 erteilten und verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Fischereischein ausgestellt (vgl. Nr. 12.4), gilt die Fischereiabgabe für den durch Zahlung auf den früheren Fischereischein bereits abgedeckten Zeitraum als bezahlt. ³Das wird auf der Rückseite des Vordrucks im jeweils zutreffenden Zahlungsabschnitt vermerkt. ⁴Für den Fischereischein auf Lebenszeit kann die Abgabe nach Wahl der antragstellenden Person wie folgt gezahlt werden:
– Für fünf aufeinander folgende Jahre; in diesem Fall beträgt die Fischereiabgabe 40,00 Euro (§ 9 Abs. 1 AVBayFiG).
– Als Einmalzahlung auf Lebenszeit; in diesem Fall ist die Fischereiabgabe nach § 9 Abs. 2 AVBayFiG zu berechnen und beträgt höchstens 300,00 Euro. Um den Gemeinden die Festsetzung zu erleichtern, gibt eine Tabelle (
12.6.1
Für den Jahresfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 15,00 Euro (§ 9 Abs. 3 AVBayFiG).
12.6.2
¹Die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein ist durch Art. 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BayFiG auf 10,00 Euro für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 2,50 Euro pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer festgesetzt. ²Wer den Jugendfischereischein so spät beantragt, dass die mögliche Geltungsdauer z. B. höchstens noch drei Jahre beträgt, hat als Abgabe nicht 10,00 Euro, sondern nur 7,50 Euro zu zahlen.
12.6.3
Nach § 9 Abs. 4 AVBayFiG ermäßigt sich die Fischereiabgabe für bestimmte Personen- und Fallgruppen auf jeweils 50 % des regulären Betrags.
– Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung haben für den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie die Abgabe für fünf aufeinander folgende Jahre entrichten, statt 40,00 Euro nur 20,00 Euro zu zahlen. Bei Einmalzahlung für die gesamte Lebenszeit ist keine Ermäßigung vorgesehen (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 AVBayFiG).
– Dieselbe Reduzierung auf 50 % der Fünfjahresabgabe gilt für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin. Die Ermäßigung kommt auch Auszubildenden zugute, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
– Begünstigt sind auch volljährige Personen mit Behinderung, die nach § 3 Satz 1 Nr. 4 AVBayFiG den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung erhalten können (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 AVBayFiG). Diese Personen haben in jedem Fall – also auch bei Zahlung auf Lebenszeit – nur 50 % der regulären Abgabe zu entrichten. Die Ermäßigung gilt ebenso für Personen mit Behinderung mit Wohnsitz im Ausland, die ohne Fischerprüfung lediglich den Jahresfischereischein erhalten können.
12.7 Aushändigung des Fischereischeins
12.7.1
¹Mit Ausnahme des Jahresfischereischeins (Nr. 12.2.3) ist der Fischereischein von der Person, für die er ausgestellt worden ist, persönlich abzuholen. ²Dabei ist auf der Vorderseite unter dem Passbild die Inhaberunterschrift zu leisten. ³Beim Jugendfischereischein kann die Gemeinde in Absprache mit den Inhabern der elterlichen Sorge anders verfahren.
12.7.2
¹Der Fischereischein wird nur nach Zahlung der Gebühr und der Abgabe ausgehändigt. ²Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der Fischereiabgabe gelten bei Erteilung einer Zweitschrift oder dem Erwerb des Fischereischeins auf Lebenszeit durch Personen, die bereits das 68. Lebensjahr vollendet haben. ³In diesen Fällen muss lediglich die – bei der Zweitschrift ermäßigte – Fischereischeingebühr entrichtet werden.
12.7.3
Bei Aushändigung des Fischereischeins auf Lebenszeit an den Inhaber eines gültigen Jugendfischereischeins ist Nr. 12.1.6 zu beachten.
12.8 Entzug des Fischereischeins, Sperrfrist
12.8.1
¹Nach Art. 48 und 49 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayFiG kann die zuständige Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen die Erteilung des Fischereischeins zurücknehmen oder widerrufen und den Fischereischein einziehen (Art. 52 BayVwVfG). ²Eine solche Entscheidung setzt Tatsachen voraus, die bei objektiver Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass der betreffende Fischereischeininhaber zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet ist. ³Derartige Tatsachen können im Fall einer rechtskräftigen Entscheidung in einer Straf- oder Bußgeldsache gegeben sein, sofern die Zuwiderhandlung nach Art und Schwere auf das Fehlen der Eignung für die Ausübung des Fischfangs schließen lässt. ⁴Dieser Schluss kann beispielsweise gerechtfertigt sein bei Fischwilderei, mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz oder Verstößen gegen Schonbestimmungen oder Vorschriften über Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen. ⁵Gerichte und Staatsanwaltschaften informieren die für die Erteilung des Fischereischeins zuständigen Behörden (Nr. 9.4) gemäß Nr. 37a MiStra über Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen sowie gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben. ⁶Erhält die Gemeinde Kenntnis von einschlägigen Ahndungsmaßnahmen, hat sie zu prüfen, ob die Fischereischeinerteilung zu widerrufen oder zurückzunehmen oder eine beantragte Neuerteilung des Fischerscheins oder Verlängerung seiner Geltungsdauer abzulehnen ist. ⁷Ein Absehen von dieser Prüfung wäre in der Regel ermessensfehlerhaft.
⁸
Vor dem Entzug des Fischereischeins ist der Betroffene nach Maßgabe des Art. 28 BayVwVfG anzuhören. ⁹Ist der Widerruf oder die Rücknahme der Fischereischeinerteilung unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt, fordert die Gemeinde den Fischereischein zurück.
12.8.2
¹Hat die Gemeinde den Fischereischein wegen eines Eignungsmangels des Inhabers eingezogen, kann sie für die Wiedererteilung des Fischereischeins eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren festsetzen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayFiG). ²Die Festsetzung einer Sperrfrist wird in aller Regel pflichtgemäßem Ermessen entsprechen. ³Die Dauer der Sperrfrist richtet sich vor allem nach der Schwere des Eignungsmangels; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. ⁴Die Wiedererteilung des Fischereischeins kann auch mit Auflagen verbunden werden (z. B. nochmaliger Besuch eines Vorbereitungslehrgangs oder erneute Ablegung der Fischerprüfung).
12.9 Aufzeichnungen
Die Gemeinde führt Aufzeichnungen, aus denen Art, Zahl und Inhaber der erteilten Fischereischeine sowie Aussteller, Datum und Nummer des jeweils vorgelegten Fischerprüfungszeugnisses hervorgehen.
13. Fischerprüfung (Art. 48 BayFiG, §§ 4 bis 8 AVBayFiG)
13.1 Notwendigkeit der Fischerprüfung
¹Wer das 18. Lebensjahr vollendet und seine Hauptwohnung in Deutschland hat, kann ungeachtet der Staatsangehörigkeit nur den Fischereischein auf Lebenszeit erhalten. ²Die Sonderregelung für Mitglieder der US-Streitkräfte (Nr. 12.2.1) bleibt unberührt. ³Den Fischereischein auf Lebenszeit erhält in aller Regel nur, wer nachweislich die staatliche Fischerprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat (Ausnahmen: Nr. 13.4).
13.2 Prüfungsbehörde
¹Prüfungsbehörde ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG die Landesanstalt für Landwirtschaft. ²Die Aufgaben werden wahrgenommen durch das Institut für Fischerei, Weilheimer Straße 8, 82319 Starnberg. ³Prüfungszeugnis siehe
13.3 Gleichgestellte Prüfungen (§ 2 Abs. 2 AVBayFiG)
13.3.1 In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfungen
¹Für die Erteilung des Fischereischeins werden der staatlichen Fischerprüfung die nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AVBayFiG gleichgestellt. ²Die gleichgestellten Prüfungen sind im Internet unter der Adresse https://www.stmelf.bayern.de/gleichgestellte-fischerpruefungen abrufbar. ³Das Bestehen einer gleichgestellten Prüfung muss urkundlich nachgewiesen werden. ⁴Die Gleichstellung setzt voraus, dass der Fischereischeinbewerber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung (§ 22 Bundesmeldegesetz) nicht in Bayern hatte (Wohnsitzprinzip, vgl. Nr. 13.3.3).
13.3.2 Andere gleichgestellte Fischerprüfungen
13.3.2.1
¹Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) AVBayFiG können auch weitere Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei der bayerischen Fischerprüfung gleichgestellt sein. ²Diese Möglichkeit besteht sowohl für Prüfungen, die in Deutschland abgelegt werden als auch für im Ausland erworbene Qualifikationen. ³Die Gleichstellung setzt voraus, dass die betreffende Prüfung von der Prüfungsbehörde (Nr. 13.2) ausdrücklich als gleichwertig anerkannt worden ist. ⁴Die als gleichwertig anerkannten ausländischen Qualifikationen sind im Internet unter der Adresse https://www.stmelf.bayern.de/gleichgestellte-fischerpruefungen abrufbar. ⁵Nr. 13.3.1 Satz 4 gilt entsprechend.
13.3.2.2
¹Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AVBayFiG können an einer Hochschule abgelegte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei von der Prüfungsbehörde (Nr. 13.2) als der bayerischen Fischerprüfung gleichwertig anerkannt werden. ²Hierbei ist es unerheblich, wo der Fischereischeinbewerber seine Hauptwohnung hat.
13.3.3 Wohnsitzprinzip
¹Wer die Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit erstmalig beantragt und seine Hauptwohnung in Bayern hat, muss grundsätzlich das Bestehen der bayerischen Fischerprüfung nachweisen (Wohnsitzprinzip). ²Eine außerbayerische Fischerprüfung nach Nr. 13.3.1 oder Nr. 13.3.2.1 wird nur gleichgestellt, wenn der Fischereischeinbewerber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte.
³„Hauptwohnung“ ist die tatsächlich vorwiegend genutzte Wohnung.
⁴Hat ein Antragsteller gleichzeitig mehrere Wohnungen, muss er der Meldebehörde die Hauptwohnung angeben. ⁵Begründeten Zweifeln an einer entsprechenden Erklärung des Antragstellers ist nachzugehen.
⁶Bei Studenten oder Zeitsoldaten ohne eigene Familie kann davon ausgegangen werden, dass sich die Hauptwohnung am Studienort bzw. am Ort der Stationierung befindet.
⁷Bei Anträgen auf Erteilung des Fischereischeins, die vor dem 1. Januar 2006 gestellt worden sind, galt das Wohnsitzprinzip nicht ausnahmslos. ⁸Damals konnte den Fischereischein auch erhalten, wer trotz Hauptwohnung in Bayern eine Fischerprüfung außerhalb Bayerns abgelegt hatte, sofern er den Besuch eines gleichwertigen Vorbereitungslehrgangs nachweisen konnte. ⁹Prüfungen in Hessen wurden trotz des Fehlens eines gleichwertigen Vorbereitungslehrgangs aus Gründen des Vertrauensschutzes anerkannt, falls sie bis zum 31. Dezember 2002 abgelegt worden sind.
1⁰Wer nach diesen Regeln aufgrund einer außerbayerischen Prüfung einen Fischereischein alten Rechts oder den Fischereischein auf Lebenszeit erhalten hat, benötigt auch in Zukunft nicht die bayerische Fischerprüfung. 1¹Bewerber aus dieser Gruppe können vielmehr aufgrund ihrer außerbayerischen Fischerprüfung den Fischereischein auf Lebenszeit erhalten bzw. die Gültigkeit eines bereits ausgestellten Fischereischeins auf Lebenszeit durch erneute Zahlung der Fischereiabgabe erneuern.
13.3.4 US-Streitkräfte
¹Gleichgestellt ist ferner die von den US-Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AVBayFiG). ²Das gilt unabhängig vom Ort der Prüfung und vom Stationierungsort der betreffenden Person. ³Das Bestehen der US-Prüfung kann nur durch das auf der Rückseite gesiegelte und unterschriebene „Prüfungszeugnis für Sportfischer“ der US-Armee nachgewiesen werden.
13.4 Ausnahmen von der Notwendigkeit der Fischerprüfung
Ohne den Nachweis des Bestehens der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung können den Fischereischein erhalten:
13.4.1
Personen, die das zehnte, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG – Jugendfischereischein).
13.4.2
¹Wer die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1 AVBayFiG erfüllt.
²Das sind volljährige Personen, die sich nur vorübergehend (z. B. als Touristen) in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. ³Sie erhalten ohne Fischerprüfung nur den Jahresfischereischein (Nr. 12.2), dessen Geltungsdauer ein Jahr beträgt, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (§ 3 Satz 2 Nr. 1 AVBayFiG). ⁴Die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person ist ohne Bedeutung. ⁵Die Regelung gilt auch für grenznah im Ausland wohnende Personen. ⁶Die Befugnis zur Fischereiausübung im Herkunftsland ist glaubhaft zu machen, z. B. durch Vorlage des dortigen Befähigungsnachweises. ⁷Die Möglichkeit, jugendlichen Besuchern aus dem Ausland den Jugendfischereischein (Nr. 12.3) zu erteilen, bleibt unberührt.
13.4.3
¹Personen, die den urkundlichen Nachweis nach § 3 Satz 1 Nr. 2 AVBayFiG führen.
²Zu berücksichtigen sind von den Antragstellern beigebrachte Urkunden (z. B. alte Fischereischeine) und bei der Gemeinde verfügbare Unterlagen (z. B. Listen über erteilte Fischereischeine). ³Tauglich ist in allen drei Fallgruppen der genannten Vorschrift nur der Urkundennachweis.
–
§ 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AVBayFiG
Wer als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 (Geltungsdauer des früheren Fischereischeingesetzes) ohne Fischerprüfung mindestens einen Fischereischein erhalten hat, weist diese Tatsache am sichersten durch Vorlage des damaligen Fischereischeins nach. Auf diesem muss als Grundlage für die Befreiung von der Prüfungspflicht „Art. 3 Abs. 3 (bzw. 4) Buchst. a FiScheinG“ festgehalten sein. Ersatzweise können Aufzeichnungen der damals zuständigen Fischereischeinbehörde herangezogen werden.
–
§ 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) AVBayFiG
Das Bestehen der Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin wird durch das Prüfungszeugnis nachgewiesen. Wer im genannten Beruf ausgebildet wird und an der Zwischenprüfung teilgenommen hat, kann dies für die Erteilung des Fischereischeins durch Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung nachweisen. Der in der ehemaligen DDR erworbene Facharbeiterabschluss „Binnenfischer“ steht dem Berufsabschluss „Fischwirt/Fischwirtin“ gleich.
–
§ 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AVBayFiG
Wer in Deutschland mindestens einen Fischereischein unter Befreiung von der landesgesetzlich geltenden Prüfungspflicht erhalten hat.
Es ist unerheblich, in welchem (alten oder neuen) Bundesland der Fischereischein ohne vorherige Prüfung ausgestellt worden ist.
Bei Erteilung des Fischereischeins muss im betreffenden Bundesland eine landesgesetzliche Prüfungspflicht gegolten haben. Eine Befreiung von der in Bayern geltenden Prüfungspflicht ist nicht möglich, wenn in dem anderen Bundesland lediglich eine (nicht landesgesetzlich geregelte) Prüfung eines Verbandes oder einer Fischereiorganisation bestanden wurde.
Von der bestehenden landesgesetzlichen Prüfungspflicht muss der Bewerber bei der früheren Fischereischeinerteilung befreit worden sein.
Diese Befreiung ist der zuständigen bayerischen Gemeinde urkundlich nachzuweisen. Das kann durch Vorlage des früheren Fischereischeins geschehen, falls dieser die erfolgte Befreiung eindeutig ausweist. Andernfalls hat der Bewerber eine schriftliche Bestätigung der Fischereischeinbehörde des Erteilungslandes über die Befreiung von der dortigen gesetzlichen Fischerprüfungspflicht beizubringen.
Von der Ablegung der Fischerprüfung befreit sind auch Bewerber, die vor dem 3. Oktober 1990 die DDR-Raubfischqualifikation erworben haben oder vor Einführung der Prüfungspflicht in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1970 einen Fischereischein erhalten haben.
13.4.4 § 3 Satz 1 Nr. 3 AVBayFiG
¹Diese Vorschrift privilegiert volljährige Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, die sich gemäß der genannten Vorschrift ausweisen können. ²Eine volljährige Person erhält einen Jahresfischereischein (Nr. 12.2) ohne Beschränkung auf die Geltungsdauer von drei Monaten. ³Jugendliche Angehörige können den Jugendfischereischein (Nr. 12.3) erhalten.
13.4.5 § 3 Satz 1 Nr. 4 AVBayFiG
Diese Vorschrift stellt volljährige Personen, die durch geistige, körperliche oder seelische Behinderungen schwerwiegend beeinträchtigt sind, vom Erfordernis der Fischerprüfung frei.
– Für den Fall der geistigen Behinderung sind die geltenden Voraussetzungen in der genannten Vorschrift abschließend geregelt. Die Behinderung und ihr Grad werden durch den einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen. Soweit erforderlich ist zusätzlich eine Bescheinigung über den Besuch einer der aufgeführten Schulen beizubringen.
– Auch volljährige Personen mit andersartigen Behinderungen können den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung erhalten. Voraussetzung ist auch hier der Besitz eines Ausweises für schwerbehinderte Personen. Zusätzlich ist durch eine formlose fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass die Person infolge ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen kann. Die Bescheinigung muss diese Aussage enthalten und sollte sich auf die dafür wesentlichen Angaben beschränken. Die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde hat insoweit keine eigenen Ermittlungen anzustellen. Der Fischereischein für volljährige behinderte Menschen berechtigt zum Fischfang nur in verantwortlicher Begleitung, deren Notwendigkeit auf dem Schein kenntlich zu machen ist (§ 3 Satz 2 Nr. 2 AVBayFiG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG; Nr. 12.1.3).
13.4.6 § 3 Satz 1 Nr. 5 AVBayFiG
Vertriebene und Spätaussiedler können den Fischereischein, sofern § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AVBayFiG nicht erfüllt ist (vgl. Nr. 13.4.3, dritter Spiegelstrich), unter folgenden zwei Voraussetzungen ohne den sonst erforderlichen Nachweis der staatlichen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung erhalten:
13.4.6.1
Besitz eines gültigen Vertriebenenausweises oder einer Bescheinigung zum Nachweis der Eigenschaft als Spätaussiedler nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), die durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht infrage gestellt wird, und
13.4.6.2
Erwerb eines gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweises außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG. Nachzuweisen ist das Bestehen einer Prüfung mit amtlichem Charakter und einem den hiesigen Anforderungen entsprechenden inhaltlichen Standard. Die Prüfungsinhalte brauchen mit den bayerischen Prüfungsgebieten nicht deckungsgleich zu sein. Der Nachweis erfolgt in erster Linie durch Urkunden. Zeugen (möglichst nur außenstehende Personen) können gehört werden, sofern die antragstellende Person eine Bestätigung der im Herkunftsland zuständigen Stelle beibringt, wonach die dortigen Prüfungsakten nicht mehr vorhanden sind.
– Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation
Bulgarien: Staatlicher Angelschein (den Staatlichen Angelschein erhält nur, wer eine Prüfung bestanden hat).
Polen: Bescheinigungen der für die Abnahme der Prüfung zur Fischereiausübung zuständigen staatsnahen Organisationen, dass diese Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Ehemaliges Jugoslawien bzw. Nachfolgestaaten: Nachweis über die fischereiliche Qualifikation für die Ausübung der sog. Wirtschaftsfischerei.
– Keine Gleichwertigkeit
Im ehemaligen Jugoslawien bzw. den in den Nachfolgestaaten ist für die sog. Sportfischerei keine fischereiliche Qualifikation nachzuweisen, daher hier keine Gleichwertigkeit.
In Rumänien ist der Erwerb eines Fischereischeins an keinerlei Prüfung oder anderweitigen Nachweis einer Qualifikation gebunden. Der rumänische Fischereischein kann deshalb nicht als gleichwertiger Befähigungsnachweis anerkannt werden.
In der ehemaligen Sowjetunion beziehungsweise den Nachfolgestaaten wird der Fischereischein ebenfalls ohne den Nachweis einer den bayerischen Anforderungen gleichwertigen Qualifikation erteilt und kann daher nicht als gleichwertig anerkannt werden.
In der Tschechischen Republik und in der Slowakei ist für die Fischereiausübung u. a. ein Fischereischein erforderlich, der jedoch ohne den Nachweis einer fischereilichen Qualifikation erteilt wird und daher nicht als gleichwertig anerkannt werden kann.
13.4.7
¹Mitglieder der US-Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für die Erteilung des Fischereischeins das Bestehen einer anerkannten Fischerprüfung nachweisen, sofern ihnen die zuständige US-Behörde nicht bescheinigt, dass sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. ²Erforderlich ist der Nachweis der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung, z. B. der US-Prüfung (vgl. Nr. 13.3.2 und Nr. 13.3.4). ³Wer als US-Fischer diese Voraussetzungen erfüllt, erhält den Fischereischein auf Lebenszeit oder (auch bei Wohnsitz in Deutschland) wahlweise den Jahresfischereischein ohne Beschränkung auf eine Geltungsdauer von höchstens drei Monaten. ⁴Ehemalige Mitglieder der US-Streitkräfte können den Fischereischein ohne einen weiteren Prüfungsnachweis erhalten, wenn sie
– als Mitglieder der Streitkräfte und Fischereischeininhaber die Fischerei im Inland mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben und
– im Besitz des o. g. Prüfungszeugnisses der US-Armee (vgl. Nr. 13.3.4) sind oder während ihrer aktiven Dienstzeit nachweislich waren.
13.5 Vorbereitung und Durchführung der Prüfung
Prüfungstermine und Einzelheiten zur Anmeldung, Vorbereitung und Durchführung der Fischerprüfung sind im Internet unter der Adresse https://www.lfl.bayern.de/ifi/fischerpruefung/index.php abrufbar.
14. Kennzeichnung von Fischereigeräten
¹In einem nicht geschlossenen Gewässer ausliegende „Fischerzeuge“ (vor allem Fanggeräte), die trotz Abwesenheit des Verantwortlichen nicht gemäß Art. 51 BayFiG gekennzeichnet sind, werden in Ausübung der Fischereiaufsicht dem Gewässer entnommen und sichergestellt (Art. 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayFiG). ²Ist das wegen der Beschaffenheit des Geräts nicht oder nur bei dessen Beschädigung möglich, kommt ein Vorgehen der Sicherheitsbehörden nach Art. 7 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Betracht. ³Auf die Bußgeldvorschrift des Art. 66 Abs. 2 Nr. 1 BayFiG wird hingewiesen.
15. Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
¹Anordnungen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 AVBayFiG erlässt die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (vgl. Nr. 30.2) erlassen. ²Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
³Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG darf nur zu einem der dort genannten Zwecke erteilt werden. ⁴Die Erlaubnis kann nach Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG mit den erforderlichen Nebenbestimmungen verbunden werden, z. B. über die zulässigen Fanggeräte und -methoden oder die Behandlung der gefangenen Fische.
⁵Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AVBayFiG sind auf höchstens drei Jahre zu befristen und können mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. ⁶Zum Schutz der Fischbestände werden in der Regel weitere Nebenbestimmungen erforderlich sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG). ⁷Die Missachtung einer Anordnung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AVBayFiG ist gemäß § 32 Nr. 1 Buchst. a) bis c) AVBayFiG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht.
16. Fischarten und Naturschutzrecht
¹Fische im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG unterliegen dem Fischereirecht. ²Daneben gelten Vorschriften des Naturschutzrechts, z. B. die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). ³Regelungen über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten sind in den §§ 37 bis 55 BNatSchG enthalten. ⁴Nach § 37 Abs. 2 BNatSchG bleiben u. a. die Vorschriften des Fischereirechts unberührt, d. h., dass im Einzelfall die Vorschrift mit der spezielleren Regelung vorgeht. ⁵Das Fischereirecht verdrängt die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit es selbst einen Sachverhalt regelt und besondere Schutzvorschriften betreffend die Art enthält (z. B. Festsetzung von Schonzeiten). ⁶Soweit das Fischereirecht keine Regelungen enthält, können die artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften eingreifen, z. B. hinsichtlich der Vermarktung besonders oder streng geschützter Fischarten.
17. Gemeinschaftsfischen
¹Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht nicht. ²Unberührt bleibt die Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde, nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG Anordnungen zur Einhaltung und Durchsetzung des § 13 AVBayFiG und anderer Rechtsvorschriften zu erlassen; hierzu gehören neben dem Tierschutzrecht insbesondere auch einschlägige Regelungen des Naturschutz- und Wasserrechts.
³Anordnungen können z. B. ergehen
– zum Schutz empfindlicher Uferbereiche (z. B. durch Begrenzung der Teilnehmerzahl),
– zur Verhinderung eines übermäßigen Anfütterns der Fische, um eine Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit zu vermeiden.
⁴Sind einschränkende Anordnungen nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, kann die rechtswidrige Veranstaltung untersagt werden. ⁵Dabei hat eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG zu erfolgen.
18. Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
¹Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 3 AVBayFiG ergehen nach pflichtgemäßem Ermessen. ²Sie sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. ³Die Anordnung kann daneben mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. ⁴Die Kreisverwaltungsbehörde wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage entscheiden (vgl. Nr. 30.2). ⁵Die Missachtung einer Anordnung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AVBayFiG ist gemäß § 32 Nr. 6 Buchst. a) AVBayFiG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht.
19. Fischerei mit Netzen und Reusen, ständige Fangvorrichtungen
¹Über Anträge auf Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. ²Dabei ist zum Schutz der Fischbestände ein strenger Maßstab anzulegen. ³Eine Erlaubnis ist zu befristen und mit den zum Schutz der Fischbestände erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.
20. Elektrofischerei (§ 19 AVBayFiG)
20.1 Berechtigungsschein
20.1.1
¹Die Kreisverwaltungsbehörde darf den Berechtigungsschein (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AVBayFiG) nur zu einem der in § 19 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG genannten Zwecke erteilen, soweit die Elektrobefischung eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels nicht erwarten lässt. ²Im Fall der Koppelfischerei kann es geboten sein, nur eine gemeinschaftliche Elektrobefischung durch oder für alle Berechtigten zuzulassen. ³Die Auswirkungen der Elektrobefischung einer Teichanlage (Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG) sind vorrangig unter Gesichtspunkten des Tierschutzes zu beurteilen. ⁴Die Kreisverwaltungsbehörde entscheidet auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) nach pflichtgemäßem Ermessen. ⁵Sie kann die Erlaubnis, soweit erforderlich, auch mit anderen, nicht in § 19 Abs. 1 Satz 3 AVBayFiG aufgeführten Nebenbestimmungen verbinden (vgl. Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG).
20.1.2
¹Der Berechtigungsschein kann je nach Interessenlage mit unterschiedlicher Befristung erteilt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AVBayFiG). ²Für Berufsfischer und Teichwirte (Haupt- und Nebenerwerb) sowie im Zusammenhang mit länger dauernden wasserbaulichen Vorhaben kommt eine Geltungsdauer von bis zu drei Jahren in Betracht.
20.1.3
¹Es wird empfohlen, für die Erteilung des Berechtigungsscheins das Vordruckmuster (
20.2 Gebrauchmachen vom Berechtigungsschein
¹Vom Berechtigungsschein darf dessen Inhaber nur Gebrauch machen, wenn der Elektrofischer einen Fischereischein nach Art. 46 BayFiG sowie einen gültigen Bedienungsschein besitzt, für das Elektrofischereigerät ein Zulassungsschein erteilt ist und ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht (§ 19 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG). ²Auf diese Erfordernisse ist der Antragsteller bei Erteilung des Berechtigungsscheins hinzuweisen. ³Der Nachweis, dass die genannten Anforderungen erfüllt sind, ist nicht mehr Voraussetzung für die Erteilung des Berechtigungsscheins.
20.3 Bedienungsschein
20.3.1
¹Der Bedienungsschein wird durch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, erteilt. ²Hierfür ist die Teilnahme an einem Lehrgang und das Bestehen einer Prüfung erforderlich (§ 19 Abs. 2 Satz 2 AVBayFiG). ³Teilnehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses, der nicht älter als drei Jahre sein darf, erbringen.
20.3.2
¹Zur Abnahme der Prüfung errichtet die Landesanstalt für Landwirtschaft einen Prüfungsausschuss. ²Diesem gehören an
– zwei Beschäftigte der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, von denen mindestens einer praktische Erfahrungen in der Elektrofischerei besitzt, und
– eine Fachkraft für Elektrotechnik, die mit einschlägigen VDE-Bestimmungen vertraut ist, als ehrenamtlicher Prüfer.
³Den Vorsitz führt einer der Beschäftigten des Instituts für Fischerei.
20.3.3
In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
– Fischereiliche und elektrotechnische Grundlagen der Anwendung von Elektrizität in der Fischerei,
– Elektrofischereigeräte, ihr Einsatz am Gewässer und ihre Wartung,
– die Wirkungen der Elektrizität auf die Fische und die Behandlung der gefangenen Fische,
– Unfallverhütung und erste Hilfe bei Elektrofischereiunfällen,
– einschlägige technische Bestimmungen und Rechtsvorschriften.
20.3.4
¹Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. ²Sie ist bei nicht ausreichender Leistung in einem Prüfungsteil nicht bestanden. ³Im Übrigen gelten § 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl S. 906, BayRS 7803-21-L) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. ⁴Die Prüfungsgebühr ergibt sich aus der Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF (PrGebV StMELF) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7803-25-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2016 (GVBl S. 386; 2018 S. 18), geändert worden ist.
20.3.5
¹Der Bedienungsschein wird nur bei Vorlage eines Fischereischeins nach Art. 46 BayFiG erteilt. ²Dem Bedienungsschein sind in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Bedienungsscheine gleichgestellt (§ 19 Abs. 2 Satz 4 AVBayFiG). ³Zweifelsfälle klärt die Kreisverwaltungsbehörde mit dem Institut für Fischerei. ⁴Einen im Ausland erworbenen Sachkundenachweis kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Institut für Fischerei als Bedienungsschein anerkennen.
20.4 Zulassungsschein
¹Folgende anerkannte Einrichtungen können den Zulassungsschein für das Elektrofischereigerät erteilen:
– Technischer Überwachungsverein (TÜV),
– Landesgewerbeanstalt Bayern mit Sitz in Nürnberg,
– Elektroberatung Bayern GmbH,
– Personen, die staatlich geprüfter Techniker / staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Elektrotechnik sind.
²Der Zulassungsschein bestätigt, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), entspricht. ³Der Zulassungsschein muss alle drei Jahre erneuert werden.
20.5 Haftpflichtversicherung
¹Die Haftpflichtversicherung muss sich auf die Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei beziehen und die konkreten Fischereitermine abdecken. ²Als Mindestversicherungssummen sind zu vereinbaren:
Schadensart
Euro
Personenschäden
Sachschäden
Vermögensschäden
1 Mio.
300 000
10 000
20.6 Aufzeichnungspflicht
Die Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Elektrofischerei (§ 19 Abs. 4 Satz 4 AVBayFiG) hat der Inhaber des Berechtigungsscheins nach dem Muster der
20.7 Befreiungen
20.7.1
¹Soweit die Befreiung vom Verbot der Elektrofischerei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AVBayFiG reicht, ist für die Ausübung der Elektrofischerei kein Berechtigungsschein erforderlich. ²Eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht nicht. ³Benötigt werden aber Bedienungs- und Zulassungsscheine. ⁴§ 19 Abs. 4 AVBayFiG und Nr. 20.6 sind zu beachten (§ 29 Abs. 2 AVBayFiG). ⁵Die Elektrofischerei darf keine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) erwarten lassen.
20.7.2
¹Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Ausübung der Elektrofischerei aufgrund einer Befreiung nach § 29 Abs. 3 AVBayFiG (unten Nr. 24). ²Ist Träger des Vorhabens eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts, bedarf es einer Haftpflichtversicherung nach Nr. 20.5.
20.8 Ortsfeste Anlagen
¹Einem Antrag nach § 19 Abs. 5 AVBayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde nur stattgeben, wenn eine der in Nr. 20.4 genannten Stellen die Betriebssicherheit der geplanten Anlage bestätigt hat. ²Die fischereifachliche Begutachtung (vgl. Nr. 30.2) bleibt vorbehalten. ³Die Kreisverwaltungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. ⁴Sie kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden (Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG), vor allem zum Schutz der Fischerei und des Fischbestands im betreffenden Gewässer und den mit ihm zusammenhängenden Gewässern.
21. Besatzmaßnahmen
21.1 Grundsätze
¹Jede Besatzmaßnahme in einem Gewässer, das der Hegepflicht unterliegt, muss zur Erreichung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) erforderlich, mindestens aber mit ihm vereinbar sein (Art. 1 Abs. 2 Satz 4 BayFiG, § 22 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG). ²Wichtige Forderungen der Hege sind die Fischgesundheit (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG) und ein gewässerangepasster Artenreichtum. ³Ebenso die grundsätzliche Verpflichtung, aus ökologisch möglichst nahestehenden Beständen oder Nachzuchten zu besetzen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 AVBayFiG). ⁴Fische dürfen grundsätzlich nur in den in der Anlage zur AVBayFiG für die jeweilige Fischart genannten Einzugsgebieten ausgesetzt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG). ⁵Der Besatz von Fischen bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (§ 22 Abs. 3 Satz 1 AVBayFiG), soweit er nicht gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 AVBayFiG von der Genehmigungspflicht befreit ist. ⁶Über die Genehmigung wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) entschieden.
21.2 Anordnungen
21.2.1
¹Die Kreisverwaltungsbehörde kann nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG Besatzmaßnahmen anordnen oder untersagen, sofern das erforderlich ist, um eine dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) entsprechende und auch im Übrigen ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung und Fischereiausübung zu gewährleisten. ²Sie wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage handeln. ³Die Zuständigkeiten anderer Behörden bleiben unberührt.
21.2.2
¹Für Gewässer, die über die Ausgabe von Erlaubnisscheinen befischt werden sollen, werden Besatzmaßnahmen mit der Genehmigung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayFiG festgelegt. ²Die notwendigen Vorgaben nimmt der Fischereifachberater in sein Gutachten (vgl. Nr. 7.6) auf. ³Sie können je nach den Verhältnissen und Erfordernissen des Einzelfalls von einem bloßen Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften (Art. 1 Abs. 2 Satz 4 BayFiG, § 22 AVBayFiG) bis zu detaillierten Maßgaben für den Fischbesatz (z. B. Arten, Altersstufen, Mindest- und Höchstmengen, Herkünfte) reichen. ⁴Vorstellungen der Antragsteller sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. ⁵Eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Besatzvorgaben während des Genehmigungszeitraums kann vorbehalten werden. ⁶Sofern bei Anlagen der Teichwirtschaft (Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG) die Ausgabe von Erlaubnisscheinen für den Fischfang mit der Handangel überhaupt in Betracht kommt (vgl. Nr. 7.7.1), müssen sich die Besatzvorgaben und die Genehmigung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayFiG an der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gegebenen Ertragsfähigkeit des Gewässers orientieren.
21.3 Aufzeichnungspflicht
Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 2 AVBayFiG genügt, wer als Betreiber eines Aquakulturbetriebs im Sinne der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ein Register nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung führt.
21.4 Verbote, Ausnahmen
21.4.1
¹Das Aussetzen von Fischen außerhalb der in der Anlage genannten Einzugsgebiete (vgl. Nr. 21.1 Satz 4) kann die Kreisverwaltungsbehörde nur zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder in besonders begründeten Fällen zulassen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 AVBayFiG). ²Über eine Ausnahme wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) entschieden.
21.4.2
¹Von den Aussetzverboten des § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 AVBayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde nur in eng begrenzten Ausnahmefällen befreien (§ 22 Abs. 4 Satz 3 AVBayFiG).
²Sie wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) entscheiden und kann die Zulassung (Ermessensentscheidung) mit den zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) erforderlichen Nebenbestimmungen versehen.
21.4.3
¹Für das Aussetzen genetisch veränderter Fische gelten die landesrechtlichen Vorschriften nicht, soweit das Aussetzen als Freisetzung nach dem bundesrechtlichen Gentechnikgesetz (GenTG) genehmigungspflichtig ist. ²Innerhalb seines Anwendungsbereichs bestimmt sich die Zulässigkeit des Aussetzens in Gewässern aller Arten allein nach dem GenTG. ³Unberührt bleibt die Anwendbarkeit von Vorschriften, die Gesichtspunkte regeln, mit denen sich das GenTG nicht befasst (z. B. Tierschutz, Fischgesundheit, ausgewogenes Fischartenspektrum).
22. Schutz der Flussperlmuschel
¹Behördliche Maßnahmen, die sich auf die fischereiliche Bewirtschaftung eines Gewässers mit einem Bestand an Flussperlmuscheln beziehen, sollen auch der Erhaltung und Förderung dieser streng geschützten Art dienen. ²Besatzauflagen müssen berücksichtigen, dass die Flussperlmuschel für ihre Vermehrung auf einen ausreichenden Bestand an jungen Bachforellen angewiesen ist.
23. Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen
23.1 Fischkrankheiten
¹Das Verbot des Inverkehrbringens nach § 27 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG bezieht sich insbesondere auf folgende Fischkrankheiten:
– Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN), Kategorie C+D+E,
– Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden (VHS), Kategorie C+D+E,
– Koi Herpesvirus – Infektion der Karpfen (KHV), Kategorie E.
²Zur Bekämpfung relevanter Fischseuchen verfügt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über weitreichende Anordnungsbefugnisse. ³Anderweitige Vorschriften zur Bekämpfung von Fischkrankheiten, insbesondere die Fischseuchenverordnung (vgl. Nr. 21.3), bleiben unberührt.
23.2 Abgabe lebender Krebse
¹Die Hinweispflicht nach § 27 Abs. 2 Satz 2 AVBayFiG hat zu erfüllen, wer lebende Zehnfußkrebse aller Arten (mit Ausnahme des Edel- und Steinkrebses) in den Verkehr bringt. ²Der Hinweis muss schriftlich mit dem vorgeschriebenen Wortlaut gegeben werden. ³Eine vorsätzliche Missachtung der Hinweispflicht ist als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht (§ 32 Nr. 14 Buchst. c) AVBayFiG).
23.3 Aufzeichnungspflicht
Die Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 3 AVBayFiG müssen Angaben enthalten über
– Bestand (Stichtag, Art, Menge, Altersklasse),
– Zugang (Datum, Herkunft, Art, Menge, Altersklasse),
– Abgabe (Datum, Verbleib, Art, Menge, Altersklasse).
24. Sonderregelungen
¹Für die Erteilung einer Befreiung von den in § 29 Abs. 1 AVBayFiG genannten Vorschriften hat die Kreisverwaltungsbehörde nach § 29 Abs. 3 AVBayFiG das Einvernehmen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, herzustellen. ²Die Befreiung darf nur für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben, die der Antragsteller darzulegen und zu begründen hat, ausgesprochen werden. ³Die Kreisverwaltungsbehörde handelt nach pflichtgemäßem Ermessen; sie kann die Befreiung mit den erforderlichen Nebenbestimmungen verbinden (Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG). ⁴Die Entscheidung ist dem Institut für Fischerei mitzuteilen.
25. Fischsterben
25.1 Anzeigepflicht
¹Zur Anzeige verpflichtet sind nach Art. 53 Abs. 2 BayFiG
– Fischereiberechtigte (Inhaber des Eigentümerfischereirechts oder des selbstständigen Fischereirechts),
– Fischereipächter und andere zur Fischereiausübung in vollem Umfang Befugte (z. B. Vorstände von Bewirtschaftungsgenossenschaften oder Mitglieder von rechtsfähigen Berufsfischervereinigungen nach Art. 19 Abs. 2 BayFiG),
– besonders benannte Fischer oder ständige Vertreter nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1, Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 oder Art. 19 Abs. 1 BayFiG,
– Inhaber von Erlaubnisscheinen, Gäste und Helfer.
²Ein Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 BayFiG ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Nr. 5 BayFiG bußgeldbewehrt.
25.2 Vorgehen nach Anzeige
¹Wird ein Fischsterben angezeigt, handelt die Kreisverwaltungsbehörde nach der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität vom 11. Februar 2016 (AllMBl S. 102) in der jeweils geltenden Fassung. ²Sie informiert unverzüglich die Polizei, das Wasserwirtschaftsamt sowie den Fischereifachberater und verständigt die Regierung. ³Auf die Vorschriften des Art. 55 BayWG über Verantwortlichkeiten und Maßnahmen bei Gewässerverunreinigungen sowie das Merkblatt des Landesamtes für Umwelt über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung und Fischsterben wird hingewiesen.
26. Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer, Fischwege und Nutzung von Wasserkraft
¹Mit Art. 55 und 56 BayFiG werden die fischereispezifischen Anforderungen innerhalb des bundesgesetzlichen, wasserrechtlichen Rahmens (insbesondere §§ 34, 35 WHG) konkretisiert. ²Ergänzend zu der in § 34 WHG wasserrechtlich geregelten Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer wird mit Art. 55 BayFiG der fischereirechtliche Aspekt dahingehend abgesichert, dass bei der Errichtung bzw. Änderung der dort genannten Anlagen die Erhaltung eines dem Hegeziel entsprechenden Fischbestands (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) nicht gefährdet wird. ³Bei der Nutzung von Wasserkraft stellt Art. 56 BayFiG die Erhaltung eines gewässerangepassten und artenreichen Fischbestands nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG sicher.
27. Maßnahmen nach Art. 58 BayFiG
¹Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe sowie die Beseitigung und das Mähen von Wasserpflanzen sind in jedem Fall so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird (Art. 58 Abs. 3 BayFiG). ²Das gilt unabhängig von der Art des Gewässers, von Zeitpunkt und Zweck der Maßnahme sowie dem Bestehen einer Erlaubnispflicht, also auch im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG). ³Über Anträge auf Erlaubnis entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. ⁴Nr. 19 gilt entsprechend. ⁵Wasserrechtliche Gestattungspflichten und § 30 BNatSchG bleiben unberührt.
27.1 Schlämmen von Fischwassern
¹„Schlämmen“ ist das Entnehmen und jede sonstige Beseitigung von Schlamm. ²Die Beschränkungen des Art. 58 Abs. 1 BayFiG gelten nicht für das Schlämmen von Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung (Art. 58 Abs. 2 BayFiG). ³Im Übrigen ist das Schlämmen außerhalb der freigestellten Zeiträume in jedem Fall, also auch im Rahmen der Gewässerunterhaltung, nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayFiG erlaubnispflichtig.
27.2 Entnehmen fester Stoffe
¹Es gelten die Regelungen für das Schlämmen mit folgender Abweichung: Das Entnehmen fester Stoffe (also vor allem von Sand, Kies, Steinen) ist nicht erlaubnispflichtig, wenn es im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung erfolgt. ²Wird dabei auch „geschlämmt“, greift die Erlaubnispflicht ein.
27.3 Beseitigung und Mähen von Wasserpflanzen
¹Für die Beseitigung von Wasserpflanzen gelten die Regelungen über das Schlämmen (oben Nr. 27.1). ²Abweichend davon dürfen Rohr- und Schilfbestände nur nach Maßgabe des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayFiG beseitigt werden. ³Die Regelungen über die Beseitigung von Wasserpflanzen gelten auch für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung. ⁴Ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist nur das Mähen von Wasserpflanzen (also gerade nicht ihre völlige Beseitigung) einschließlich der Entnahme des Mähguts, soweit die Maßnahme zur Gewährleistung des Wasserabflusses erforderlich ist (Art. 58 Abs. 2 BayFiG).
28. Schonbezirke (Art 59 BayFiG)
28.1 Allgemeines
¹Schonbezirke nach Art. 59 BayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde in nicht geschlossenen Gewässern und in naturnahen geschlossenen Gewässern von erheblicher Größe und nur zur Erhaltung und Förderung der Fischerei im Sinn des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) sowie des Grundsatzes der Nachhaltigkeit ausweisen. ²Für einen Antrag im Rechtssinn ist kein Raum; die Kreisverwaltungsbehörde wird vielmehr von Amts wegen tätig. ³Sie soll jedoch Anregungen der Fischereiberechtigten, der Fischereisachverständigen, Fischereibehörden und Fischereiorganisationen nach Möglichkeit aufgreifen.
28.2 Schonbezirksverordnung
Für den Erlass der Schonbezirksverordnung gelten Art. 73 Abs. 1 bis 3 BayWG und die einschlägigen Vorschriften des Vierten Teils des LStVG entsprechend (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayFiG).
28.3 Arten der Schonbezirke
¹Als Fischschonbezirke (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayFiG) können vor allem für den Fischwechsel und die fischereiliche Bewirtschaftung (vgl. Nr. 1.1) bedeutsame Gewässerteile ausgewiesen werden, z. B. Mündungen von Bächen in größere Fließgewässer, besondere Tiefen- und Uferbereiche oder Wasserflächen unterhalb von Stauwehren. ²Ebenso Gewässerabschnitte, deren Reichtum an – vor allem auch bedrohten – Fischarten vordringlich erhalten werden muss.
³Als Laichschonbezirke (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayFiG) kommen je nach den vorherrschenden Fischarten z. B. noch intakte Kiesbetten oder krautbewachsene Altgewässer in Betracht.
⁴Als Winterlager (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayFiG) eignen sich besonders Gewässerteile mit tieferem Wasser und als Ruhezone tauglichem, fischgerechtem Untergrund.
28.4 Beschränkungen, Verbote, Ausnahmen
¹Die Beschränkungen nach Art. 59 Abs. 2 BayFiG gelten in einem ausgewiesenen Schonbezirk nur, soweit sie in die jeweilige Schonbezirksverordnung ausdrücklich aufgenommen sind.
²Die erforderlichen Beschränkungen und Verbote (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 BayFiG) dürfen nur für bestimmte Zeiten (z. B. die Laichzeiten der vorherrschenden Fischarten) verordnet werden. ³Sie sind möglichst konkret zu fassen. ⁴Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße können nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 8 BayFiG mit Geldbuße bedroht werden.
⁵Die Verordnung kann die Zulassung von Ausnahmen für den Einzelfall nur nach Maßgabe des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG vorsehen. ⁶Die möglichen Ausnahmen müssen der Verordnung hinreichend klar zu entnehmen sein.
28.5 Entschädigung
¹Die Ausweisung eines Schonbezirks stellt regelmäßig eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des betroffenen Eigentums dar. ²Eine weiter gehende eigentumsbeschränkende Wirkung soll vermieden werden, erforderlichenfalls durch Ausnahmeregelungen. ³Nach Art. 59 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 BayFiG ist ein Ausgleich zu leisten, wenn andernfalls der Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung überschritten würde. ⁴Nr. 3.4.2 gilt entsprechend.
29. Fischereiaufsicht (Art. 60, 61 BayFiG, §§ 30, 31 AVBayFiG)
29.1 Bestellung auf Antrag oder von Amts wegen
¹Einen Antrag auf Bestellung einer Person als Fischereiaufseher können Fischereiberechtigte, Fischereipächter oder Fischereigenossenschaften stellen. ²Wird ein Antrag auf Bestellung nicht gestellt, können die Kreisverwaltungsbehörden nach eigenem Ermessen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.
29.2 Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
¹Die Bestellung setzt nicht voraus, dass die vorgeschlagene Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. ²Sie ist wegen Zweifeln an der Zulässigkeit zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafürsprechen, dass die vorgeschlagene Person ihre Aufsichtstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben würde. ³Im Zweifelsfall kann die Kreisverwaltungsbehörde ein Führungszeugnis nach den §§ 30 und 31 BZRG einholen.
⁴Als Fischereiaufseher darf nur bestellt werden, wer gesundheitlich und zeitlich in der Lage ist, die Aufgaben des Fischereiaufsehers ordnungsgemäß und regelmäßig wahrzunehmen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG).
⁵Bei dem für die Bestellung erforderlichen gültigen Fischereischein (§ 30 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG) kann es sich auch um einen außerbayerischen, nach § 2 Abs. 1 AVBayFiG in Bayern geltenden Fischereischein handeln.
⁶Den mündlichen Eignungstest (§ 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 AVBayFiG) muss auch ablegen, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Fischereiaufseher tätig war. ⁷Bei Bewerbern, die einschlägige Kenntnisse nachweisen (z. B. Studium der Fischereibiologie, Ausbildung zum Polizeibeamten oder Fischwirt), sind nur die verbleibenden Gebiete unter entsprechender Kürzung der Höchstdauer des Eignungstests von 20 Minuten zu prüfen. ⁸Die Ausschüsse für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt für Landwirtschaft jeweils für höchstens fünf Jahre.
29.3 Bestellung
¹Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Fischereiaufseher tätig werden soll (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). ²Erstreckt sich der vorgesehene örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers auf die Bezirke mehrerer benachbarter Kreisverwaltungsbehörden, ist die Behörde zuständig, an die sich die antragstellende Person wendet. ³Dies gilt insbesondere bei zusammenhängenden grenzüberschreitenden Gewässern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).
29.3.1
Erfüllt die vorgeschlagene Person die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die persönliche und fachliche Eignung, besteht ein Rechtsanspruch auf die Bestellung.
29.3.2
¹Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Bestellung nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen verbinden. ²In Betracht kommt nach § 30 Abs. 3 Satz 1 AVBayFiG vor allem die Verpflichtung des Fischereiaufsehers, an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. ³Dadurch soll der erforderliche Kenntnisstand der Aufseher erhalten und aktualisiert werden. ⁴Eine Verpflichtung, selbst Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, wird der Kreisverwaltungsbehörde nicht auferlegt. ⁵Träger von Fortbildungsmaßnahmen kann z. B. auch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, die Fischereifachberatung des Bezirks oder eine Fischereiorganisation sein.
29.3.3
¹Für die Bestellung von Fischereiaufsehern einschließlich der Erteilung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises kann die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BayFiG in Verbindung mit dem Kostengesetz (KG) weder Gebühren noch Auslagen erheben.
²Zieht die antragstellende Person die Benennung des Fischereiaufsehers zurück, ist die Bestellung regelmäßig nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG zu widerrufen. ³Für die Rückgabe von Dienstabzeichen und Dienstausweis (vgl. Nr. 29.5) gilt in allen Fällen des Erlöschens der Eigenschaft als bestellter Fischereiaufseher Art. 52 BayVwVfG.
29.4 Örtlicher Zuständigkeitsbereich
¹Der örtliche Zuständigkeitsbereich des bestellten Fischereiaufsehers darf sich nur auf Fischwasser erstrecken, in denen die antragstellende Person fischereiausübungsberechtigt ist. ²Die Zuständigkeitsbereiche der von verschiedenen Antragstellern vorgeschlagenen Fischereiaufseher sollen sich möglichst nicht überschneiden.
29.5 Dienstabzeichen, Dienstausweis
¹Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen nach dem Muster der
⁵Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde einen Dienstausweis nach dem Muster der Anlage 12. ⁶Die Dienstausweise werden vom Behördenverlag Jüngling-gbb GmbH & Co. KG, Homepage: www.juenglingverlag.de mehrmals jährlich in Sammelterminen hergestellt. ⁷Hierzu wendet sich die Kreisverwaltungsbehörde unter der E-Mail-Adresse fischerei@juenglingverlag.de an den Verlag, der für diese ein Onlineformular zur Verfügung stellt. ⁸Das Onlineformular kann von den Kreisverwaltungsbehörden selbst ausgefüllt oder an die Fischereiaufseher oder die diese vorschlagenden Fischereiberechtigten weitergegeben und von diesen ausgefüllt werden. ⁹Ferner ist ein biometrisches oder vergleichbares Passbild (Maße ca: 3,5 x 4,5 cm ohne Rand bzw. 413 px × 532 px, Druck bei 300 dpi in Originalgröße) elektronisch hochzuladen.
29.6 Aufgaben
¹Zu den Rechtsvorschriften im Sinn des Art. 61 Abs. 1 BayFiG gehört nicht nur das Fischereirecht, sondern auch anderes Recht, das zumindest auch den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften regelt. ²Zu nennen sind vor allem einschlägige Bestimmungen des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts, des Fischseuchenrechts, des Abfallbeseitigungsrechts und des Schifffahrtrechts. ³Die Fischereiaufseher sollen aufklärend wirken, soweit das erfolgversprechend ist.
29.7 Befugnisse
¹Die Befugnisse nach Art. 61 Abs. 2 BayFiG stehen den Fischereiaufsehern gegenüber allen Personen zu, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden. ²Die Wahrnehmung der Befugnisse nach Art. 61 Abs. 3 BayFiG setzt den begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften nach Art. 61 Abs. 1 BayFiG voraus. ³Dabei dürfen Zwangsmaßnahmen nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur insoweit angewandt werden, als mildere Mittel nicht oder nicht erfolgversprechend einsetzbar sind.
29.8 Verwarnungsverfahren (§§ 56, 57, 58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG)
¹Nach den §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, Art. 62 Abs. 1 BayFiG ist die Kreisverwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem BayFiG oder der aufgrund des BayFiG erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. ²Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann die Kreisverwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die betroffene Person verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben.
³Gemäß § 57 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 6 BayFiG werden Fischereiaufseher hiermit zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld ermächtigt; sie haben sich entsprechend auszuweisen. ⁴Auf die Ermächtigung ist im Dienstausweis hinzuweisen.
⁵Für das Verwarnungsverfahren können die Grundsätze der Nrn. 2.2.1, 2.2.5 und 2.2.6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Oktober 2007 (AllMBl. S. 529) sowie § 56 Abs. 1 OWiG entsprechend herangezogen werden. ⁶Das Aufkommen der erhobenen Verwarnungsgelder steht nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden zu.
29.9 Rechtsstellung
¹Die bestellten Fischereiaufseher sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) Strafgesetzbuch. ²Sie sind nicht Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie diese Funktion nicht ohnehin bereits innehaben, z. B. als Polizeibeamte.
29.10 Fischereivollzugsbeamte als Fischereiaufseher
¹Beamte staatlicher Behörden, die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzt werden, sind ohne Bestellung nach Art. 60 Abs. 2 BayFiG Fischereiaufseher im Sinn des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayFiG mit den dort genannten Aufgaben und Befugnissen. ²Sie sind nach Maßgabe der Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV) vom 21. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 4, BayRS 300-1-2-J) in der jeweils geltenden Fassung Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. ³Der räumliche Zuständigkeitsbereich dieser Fischereiaufseher wird sich regelmäßig mit dem Dienstbezirk der betreffenden Staatsbehörde decken. ⁴Dienstabzeichen und Dienstausweis sind erforderlich.
30. Zuständigkeiten und Verfahren
30.1 Vollzugsbehörden, Verbandsmitwirkung
30.1.1
¹Der Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, also vor allem der AVBayFiG, der Bezirksverordnungen (§ 28 AVBayFiG) und der Verordnungen über Schonbezirke nach Art. 59 BayFiG, ist Aufgabe des Staates. ²Nach speziellen Vorschriften sind zuständig
– die Landesanstalt für Landwirtschaft (z. B. als verantwortliche Behörde für die Fischerprüfung, für die Durchführung des Lehrgangs mit Eignungstest für Schulungskräfte der Fischerprüfung, der Prüfung für Elektrofischer und des Eignungstests für Fischereiaufseher),
– die Regierungen (z. B. Anordnungen zum Schutz der Flussperlmuschel),
– außerhalb der behördlichen Zuständigkeit der Landesfischereiverband Bayern e. V. für die Durchführung der Fischerprüfung (§ 4 Abs. 2 AVBayFiG),
– die Gemeinden beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaften (z. B. für die Erteilung von Fischereischeinen).
30.1.2
¹Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 3 BayVwVfG. ²Von mehreren für ein und dieselbe Angelegenheit örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden ist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayVwVfG die zuerst mit der Sache befasste Behörde zuständig.
30.1.3
¹Bevor die Behörde einen Verwaltungsakt erlässt, der in Rechte eines Beteiligten (Art. 13 BayVwVfG) eingreift, ist dieser grundsätzlich anzuhören. ²Davon kann vor allem in Eilfällen abgesehen werden (Art. 28 BayVwVfG).
30.1.4
¹Die Kreisverwaltungsbehörden führen für die Fischwasser ihres Bezirks Aufzeichnungen über Bestand, Arten, Umfang und Inhaber der Fischereirechte, die ihnen im Vollzug des Fischereirechts, insbesondere der Art. 22 ff. und 26 BayFiG, als unstreitig bekannt werden oder deren Bestehen unanfechtbar festgestellt wird. ²Spezielle Ermittlungen sind hierfür nicht durchzuführen.
30.2 Sachverständige
30.2.1
¹Soweit im Vollzug des Fischereirechts, insbesondere bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (Art. 24 BayVwVfG), Fachkenntnisse benötigt werden, die bei der zuständigen Behörde nicht vorhanden sind, schaltet diese Sachverständige ein (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG).
30.2.2
¹Sachverständige beziehungsweise sachverständige Stellen (Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayFiG) sind
– in erster Linie die Fachberater der Bezirke für das Fischereiwesen (Fischereifachberater),
– die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei in Starnberg mit der Außenstelle für Karpfenteichwirtschaft in Höchstadt a. d. Aisch und der Staatlichen Fischbrutanstalt in Nonnenhorn,
– der Fischgesundheitsdienst im Tiergesundheitsdienst Bayern e. V. in Grub bei München.
²Als weitere sachverständige Stellen, die von den zuständigen Behörden je nach den Erfordernissen des Einzelfalls gutachtlich zu hören sind, kommen insbesondere in Betracht
– das Wasserwirtschaftsamt,
– das Landesamt für Umwelt (insbesondere Fachbereich Gewässerökologie),
– das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
– die Kreisverwaltungsbehörde (im Gebiet der Landeshauptstadt München für die Bereiche Veterinärwesen und Futtermittelrecht die Regierung von Oberbayern) als untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz.
30.2.3
¹Die zuständige Behörde schaltet gemäß Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayFiG nur den für ihren Sitz zuständigen Fischereifachberater ein; das gilt auch dann, wenn sich die Angelegenheit über die Bezirksgrenze hinaus erstreckt. ²Die Möglichkeit, eine andere sachverständige Stelle zu hören (insbesondere die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei), bleibt unberührt (Art. 62 Abs. 5 Satz 2 BayFiG).
30.2.4
¹Für die Zuständigkeitsverteilung und die Zusammenarbeit zwischen den bayerischen Bezirken und staatlichen Fachbehörden gelten die in Bad Füssing am 7. Juli 1983 vereinbarten Grundsätze (
– die Fischereifachberater im Rahmen der jährlichen Fachbesprechung (Nr. 3.2.1 der Grundsätze) über ihre dienstliche Tätigkeit seit der letzten Besprechung,
– die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei in einem Jahresbericht (Nr. 3.2.5 der Grundsätze) über fischereilich bedeutsame Entwicklungen, wobei ein gegebener Handlungsbedarf aufgezeigt und nach Möglichkeit Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen werden,
– die mit dem Fischereiwesen befassten Behörden und Stellen auf dem Dienstweg über besondere Schwierigkeiten bei der Anwendung der Grundsätze.
30.3 Aufsichtsbehörden
¹Die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungsbehörden obliegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Regierungen und dem Staatsministerium (Art. 62 Abs. 3 BayFiG). ²Ist Ausgangsbehörde eine kreisangehörige Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft (z. B. bei der Fischereischeinerteilung), obliegt die unmittelbare Aufsicht dem Landratsamt.
31. Bußgeldvorschriften (Art. 66 BayFiG)
¹Die vorsätzlich oder fahrlässig begangenen, in Art. 66 Abs. 1 und 2 BayFiG genannten Ordnungswidrigkeiten sind bußgeldbewehrt. ²Nach Art. 66 Abs. 3 BayFiG können nur vorsätzliche Zuwiderhandlungen mit Geldbuße geahndet werden. ³Die Höhe der Geldbuße beträgt bei allen Tatbeständen mindestens fünf Euro; in Fällen nach Art. 66 Abs. 1 BayFiG höchstens 5 000,00 Euro; nach Art. 66 Abs. 2 und 3 BayFiG höchstens 1 000,00 Euro. ⁴Fahrlässiges Handeln ist in den Fällen des Art. 66 Abs. 1 BayFiG im Höchstmaß mit 2 500,00 Euro, in den Fällen des Art. 66 Abs. 2 BayFiG im Höchstmaß mit 500,00 Euro Geldbuße belegt (vgl. § 17 OWiG).
32. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2022 in Kraft. ²Mit Ablauf des 28. Februar 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 12. November 1999 (AllMBl. S. 939), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. November 2007 (AllMBl. S. 780) geändert worden ist, außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Anlagen
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