VVAwS: Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2008 (GVBl S. 830) werden die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen.
Vorbemerkung
2
1.
Anwendungsbereich
3
2.
Begriffsbestimmungen
4
3.
Grundsatzanforderungen
5
4.
Allgemeine Anforderungen an Anlagen, Anforderungen an bestimmte Anlagen
6
5.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
6
6.
Gefährdungspotenzial, Gefährdungsstufen
7
7.
Weiter gehende Anforderungen, Ausnahmen
8
8.
Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften – Anzeigepflicht
10
9.
Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
10
10.
Anlagenkataster
11
11.
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger oder gasförmiger Stoffe
12
13.
Verfahren
12
15.
Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
15
16.
Vorzeitiger Einbau
15
17.
Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
16
18.
Sachverständige
19
19.
Überprüfung von Anlagen
19
20.
Anlagenkartei, Befreiung von der Anzeigepflicht
24
21.
Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
26
25.
Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen
26
zu Anhang 1
Allgemeine Anforderungen an Anlagen
29
zu Anhang 2
Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
29
zu Anhang 3
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
31
zu Anhang 5
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagen)
31
Anlage 3-1
Merkblatt für einen sicheren Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
32
Anlage 5-1
Eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik
34
Anlage 10-1
Anlagenkataster – Mustergliederung
37
Anlage 13-1
Eignungsfeststellung – Hinweise zur Antragstellung und zum Verfahren
38
A. Gleichwertigkeitsklausel
Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften auf technische Regelungen für handelbare Produkte verwiesen wird, ist zu beachten, dass Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
B. Aufhebung bestehender Verwaltungsvorschriften
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 22. Januar 1997 (AllMBl S. 149) in der Fassung der Berichtigung (AllMBl S. 191) und Nr. II der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 20. November 2006 (AllMBl S. 589) werden aufgehoben.
C. Zuständigkeiten
Fachlich und rechtlich zuständig für den Vollzug der VAwS und dieser Verwaltungsvorschrift sind die Kreisverwaltungsbehörden. Sie holen in den Fällen der Nr. 13.3 eine fachliche Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt ein.
D. Zitierweise
Die Nummerierung der Verwaltungsvorschriften zum Text der VAwS entspricht der Paragrafenfolge der VAwS, die Nummerierung zu den Anhängen der dort im jeweiligen Anhang vorgegebenen Nummernfolge. Die Verwaltungsvorschrift wird mit Nr. ... VVAwS, Nr. ... zu Anhang ... VVAwS bzw. Anlage ... VVAwS zitiert, die VAwS mit § ... VAwS bzw. Nr. ... Anhang ... VAwS.
Die Verwaltungsvorschrift ist kein in sich geschlossenes Regelwerk, sondern ergänzt (vgl. § 4 Abs. 2, § 5 und § 19 Abs. 7 VAwS) oder erläutert zum Zweck einheitlicher Anwendung die VAwS mit ihren Anhängen. VAwS, Anhänge und Verwaltungsvorschrift mit dem dort genannten technischen Regelwerk sind deshalb als Einheit zu betrachten und im Einzelfall nebeneinander anzuwenden.
Zu einzelnen Paragrafen bzw. Nummern in den Anhängen enthält diese Verwaltungsvorschrift keine Regelung; sie werden jedoch bei der fortlaufenden Nummerierung berücksichtigt.
Die Angabe von Paragrafen ohne nähere Bezeichnung bezieht sich auf die VAwS, die Angabe von Nummern ohne nähere Bezeichnung auf die Verwaltungsvorschrift.
1. Anwendungsbereich
1.1
Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unterschiedlichen Anforderungen sind in der VAwS berücksichtigt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind oberirdische Anlagen mit maßgebenden Volumina bzw. Massen von bis zu 200 l bzw. kg außerhalb von Schutzgebieten im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 25. Für diese Anlagen unterhalb der Bagatellgrenze gelten jedoch der Besorgnisgrundsatz bzw. der Grundsatz des bestmöglichen Schutzes des § 19g WHG und die allgemein anerkannten Regeln der Technik weiterhin.
1.2
Anlagen zur Lagerung von Silage zur Futtermittelbereitung und Anlagen zur Lagerung von Biomasse sind keine Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG und werden somit von der VAwS nicht erfasst. Silage und Biomasse sind anders als Sickersaft keine wassergefährdenden Stoffe im Sinn des § 19g Abs. 5 WHG.
1.3
Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb des Regelungsbereichs von Anlagen im Sinn von § 19g WHG und für den Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen gelten die §§ 1a, 26 und 34 WHG. Ist die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung in diesen Fällen gegeben, so hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde aufgrund der genannten Vorschriften in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
1.4
Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrechts, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts. Die materiellen Anforderungen der einschlägigen Rechtsbereiche sind deshalb nebeneinander anzuwenden. Gesonderte Anforderungen nach wasserrechtlichen Vorschriften sind entbehrlich, wenn die nach den anderen Rechtsbereichen einzuhaltenden Anforderungen bereits den Besorgnisgrundsatz des § 19g Abs. 1 WHG bzw. den Grundsatz des bestmöglichen Schutzes nach § 19g Abs. 2 WHG erfüllen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1
Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie Baustellentankstellen oder mobile Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gelten nicht als Anlagen nach § 19g WHG und werden damit von der VAwS nicht erfasst.
2.2
Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck im Sinn des § 2 Abs. 1 Nrn. 5 bis 10 bestimmt. Selbstständige Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe innerhalb eines Werksgeländes sind in der Regel nur dann anzunehmen, wenn unter keinen Umständen eine Zuordnung zu einer Anlage nach Satz 1 möglich ist.
2.3
Bei Lageranlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 bilden alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage.
2.4
In HBV-Anlagen vorhandene Einrichtungen, die dem gelegentlichen Abfüllen wassergefährdender Stoffe in ortsbewegliche Behälter dienen, gelten nicht als Abfüllanlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 18.
2.5
Flächen zum Beladen von Transportmitteln (Ladehilfsmitteln), z.B. Gabelstaplern, innerhalb von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen sind keine Umschlagsanlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 23.
2.6
Das Stilllegen versetzt eine außer Betrieb genommene Anlage in einen Zustand, der künftig die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausschließt.
Dies erfolgt durch:
– vollständige Entleerung der Anlage,
– Reinigung der Anlage und
– den vorsorglichen Abbau von Befüllstutzen an den Anlagenteilen, die nicht ausgebaut werden, oder den Abbau oder das Unbrauchbarmachen der Anlage auf andere Weise.
Soll die Anlage für den Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen weiter genutzt werden, ist sie gegen irrtümliche Benutzung mit wassergefährdenden Stoffen zu sichern.
2.7
Die Festlegung in § 2 Abs. 1 Nr. 25.1 Halbsatz 2 gilt auch für die Anforderung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG (verkürzte Prüffristen bei unterirdischer Lagerung nur im inneren Bereich der weiteren Schutzzone).
2.8
Gewerbliche Heizölverbraucheranlagen sind mit privaten vergleichbar, wenn sie einen Jahresverbrauch von nicht mehr als 100 m³ aufweisen und nicht öfter als fünfmal im Jahr befüllt werden.
2.9
Die VAwS sieht Erleichterungen vor hinsichtlich Betriebsanweisung, Anlagenkataster, Sachverständigenprüfungen und Anzeigepflicht für Betriebe mit EMAS- und vergleichbaren Umweltmanagementsystemen.
Ein vergleichbares Umweltmanagementsystem liegt vor, wenn
– ein Unternehmen gemäß ISO 14001 von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft worden ist,
– neben seinem Zertifikat die Einhaltung folgender zusätzlicher Anforderungen durch eine Selbstverpflichtungserklärung nachweisen kann:
– kontinuierliche Verbesserung der Umweltschutzleistungen,
– regelmäßige Information der Öffentlichkeit und
– die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften des Umweltrechts durch einen Zertifizierer auf der Grundlage des Dokuments EA-7/04 – Legal Compliance as a Part of accredited ISO 14001:2004 certification der European co-operation for Accreditation bescheinigt wird.
3. Grundsatzanforderungen
3.1
Beim Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten muss die Auffangvorrichtung mindestens die Projektion der Lagerbehälter umgeben.
3.2
Die Grundsatzanforderung nach § 3 Nr. 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung enthält Nr. 8.2 TRwS 779. Die dort in Abs. 6 Satz 2 geforderte Bemessung im Einzelfall ist vom Betreiber im Rahmen eines Konzeptes vorzunehmen, das er vorzuhalten hat. Im Konzept ist festzulegen, wie im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
3.3
Anforderungen an die Betriebsanweisung enthält Nr. 6.2 TRwS 779. Für gleiche Anlagentypen ist eine allgemeine, diese Anlagentypen umfassende Betriebsanweisung ausreichend.
3.3.1
Eine Betriebsanweisung ist entbehrlich,
– wenn in einem Bescheid, der die Erstellung eines Anlagenkatasters nach § 10 fordert, darauf verzichtet wird,
– wenn sie bei der infrastrukturellen Maßnahme I0 nach Nr. 1.3 Anhang 2 auch aus betrieblichen Anforderungen heraus entbehrlich ist,
– bei Anlagen der Gefährdungsstufe A und JGS-Anlagen oder
– wenn gleichwertige Unterlagen im Rahmen eines Umweltmanagementsystems erstellt wurden.
3.3.2
Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.
3.3.3
Die Betriebsanweisung wird bei Heizölverbraucheranlagen durch das amtlich bekannt gemachte Merkblatt nach § 3 Nr. 6 ersetzt, vgl. Anlage 3-1.
4. Allgemeine Anforderungen an Anlagen, Anforderungen an bestimmte Anlagen
Die Gleichwertigkeit nach § 4 Abs. 3 ist bei eignungsfeststellungspflichtigen Anlagen im Rahmen der Eignungsfeststellung, ansonsten in den die Eignungsfeststellung ersetzenden Verwaltungsverfahren, vgl. § 15 und Nr. 15, zu prüfen.
Der Antragsteller hat hierfür in deutscher Sprache mindestens folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
– Produktbeschreibung einschließlich Herstellungs- und Überwachungsregeln des Herstellers,
– Zulassungen oder sonstige behördliche Entscheidungen des Herkunftslandes über die Verwendbarkeit des Produkts,
– Erläuterungsbericht mit Angaben zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften des Herkunftslandes,
– Erklärung des Antragstellers, dass die Anlage oder das Anlagenteil den deutschen Anforderungen gleichwertig ist.
Liegen die genannten Unterlagen vor, ist in der Regel von der Gleichwertigkeit auszugehen. Bei begründeten Zweifeln ist ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Bauprodukten gelten die Vorgaben des Bauproduktengesetzes und der Art. 15 ff. BayBO.
5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik
5.1
Allgemein anerkannte Regeln der Technik werden nach § 5 Satz 1 in Anlage 5-1 eingeführt und jährlich durch das StMUGV aktualisiert.
5.2
Gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden gesondert bekannt gemacht.
6. Gefährdungspotenzial, Gefährdungsstufen
6.1 Maßgebendes Volumen oder maßgebende Masse der Anlage
6.1.1
Als maßgebend gilt die Summe der Volumina oder der Massen wassergefährdender Stoffe, die in der Anlage vorhanden sein können. Bei Anlagen mit Stoffen unterschiedlicher Aggregatzustände ist bei der Umrechnung für Feststoffe und Flüssigkeiten eine Dichte von 1.000 kg/m³, bei Gasen eine Dichte von 1 kg/m³ anzusetzen.
Das bedeutet in der Regel, dass
– für Lageranlagen für flüssige Stoffe das Hohlraumvolumen aller diesen Anlagen zugehörigen Behälter, für feste und gasförmige Stoffe die maximal mögliche Masse, für entleerte ortsbewegliche Behälter 0,5 % des Hohlraumvolumens aller zugehörigen Behälter maßgebend ist;
– bei HBV-Anlagen das aus verfahrenstechnischen Gründen größte im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage vorhandene Volumen bzw. die entsprechende Masse als maßgebend angesetzt wird;
– bei Abfüll-, Umschlags- und Rohrleitungsanlagen der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, bei Tankwagenpumpen ohne weiteren Nachweis ein Volumenstrom von 1.200 l/min, beim Befüllen von Behältern mit Zapfpistolen ein Volumenstrom von 200 l/min anzusetzen ist;
– bei Umschlagsanlagen beim Laden und Löschen von Schiffen über Rohrleitungen der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, anzusetzen ist und beim Umladen wassergefährdender Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes sowie beim Laden und Löschen von Stückgut oder losen Schüttungen von Schiffen die größte Umladeeinheit maßgebend ist.
6.2 Wassergefährdende Stoffe
6.2.1
Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG, den Veröffentlichungen der Geschäftsstelle der Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) beim Umweltbundesamt oder der Internet-Datenbank des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de/wgs/index.htm) zu entnehmen. Die WGK von Gemischen gilt als sicher bestimmt, wenn sie nach Anhang 4 VwVwS durchgeführt wurde. Dies hat der Einstufende mit Formblatt (http://www.umweltbundesamt.de/wgs/archiv/misch.pdf) zu bestätigen.
6.2.2
Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen oder die zugehörige Masse mehr als 3 % des Gesamtvolumens oder der gesamten Masse der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen, unabhängig davon, ob sich Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse in der Anlage befinden.
6.3 Einstufung wassergefährdender Stoffe
6.3.1
Die WGK eines Stoffes gilt im Sinn des § 6 Abs. 3 Satz 2 nur dann als sicher bestimmt, wenn sie aufgrund
– einer Einstufung nach Anhang 3 VwVwS (für reine Stoffe),
–
Anhang 4 VwVwS (für Gemische),
– durch Entscheidung der KBwS oder
– durch Verwaltungsentscheid
zustande gekommen ist.
6.3.2
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn offenkundig (z.B. durch Analogieschluss zu einem eingestuften Stoff) eine geringere WGK vorliegt.
7. Weiter gehende Anforderungen, Ausnahmen
7.1 Voraussetzungen
7.1.1
Weiter gehende Anforderungen oder Ausnahmen von den Anforderungen nach der VAwS oder deren Anhängen sind immer dort zu prüfen, wo allgemeine Anforderungen durch die VAwS ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art.
7.1.2
Im Übrigen kommen weiter gehende Anforderungen z.B. bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes in Betracht, insbesondere für
– Einzugsgebiete von öffentlichen Wassergewinnungsanlagen und Heilquellen,
– oberirdische Gewässer, die für die Wasserversorgung vorgesehen sind,
– Gebiete, deren geologische Beschaffenheit die Verunreinigung auch weit entfernt liegender Gewässer, die der Wasserversorgung dienen oder dafür vorgesehen sind, besorgen lässt,
– Gebiete mit reichen oder örtlich bedeutsamen Grundwasservorkommen ohne ausreichend dicke und dichte Deckschichten,
– oberirdische Gewässer mit ihren Uferbereichen und Überschwemmungsgebieten,
– Einzugsgebiete von wasserwirtschaftlich bedeutsamen Seen,
– Gebiete, in denen die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes geplant ist,
– Gebiete, in denen das Grundwasser über Geländeoberkante bzw. über das Niveau der Aufstellflächen von Anlagen ansteigen kann.
7.2 Anforderungen
7.2.1
Weiter gehende Anforderungen sind insbesondere Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtung und die betriebliche Überwachung.
7.2.2
Als allgemeine weiter gehende Anforderungen kommen insbesondere in Betracht:
– höhere Sicherheitsbeiwerte,
– höhere Anforderungen an die Werkstoffe,
– verstärkte Überwachung bei Bau und Betrieb, z.B. Erhöhung des Umfangs der zerstörungsfreien Prüfungen,
– Verzicht auf Flanschverbindungen und sonstige lösbare Verbindungen,
– zusätzliche Sicherheitseinrichtungen wie Absperreinrichtungen, Leckageerkennungssysteme,
– zusätzliche oder größere Auffangvorrichtungen,
– Maßnahmen zur Beobachtung und Früherkennung von Verunreinigungen im unmittelbaren Umfeld der Anlage.
7.2.3
Als besondere weiter gehende Anforderungen bei Anlagen in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer, kommen in der Regel in Betracht:
– keine lösbaren Verbindungen bei einwandigen Rohrleitungen außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile,
– Anordnung einwandiger Behälter nur in Auffangvorrichtungen, die Nr. 4.1 TRwS 779 entsprechen.
7.2.4
Als besondere weiter gehende Anforderungen bei Anlagen in Gebieten mit Überschwemmungsgefahr durch hoch stehendes Grundwasser, besondere Geländegegebenheiten usw. außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 2 Abs. 1 Nr. 26 kommen die in § 9 Abs. 4 genannten Anforderungen in Betracht.
7.3 Verfahren
7.3.1
Weiter gehende Anforderungen nach § 7 Abs. 1 werden in der Regel von Amts wegen gefordert. Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 werden in der Regel auf Antrag erteilt.
7.3.2
Vor Erlass des Verwaltungsakts, mit dem weiter gehende Anforderungen festgesetzt werden, ist der Betreiber der Anlage zu hören. Eine einvernehmliche Regelung soll angestrebt werden.
7.3.3
Für die Beteiligung des Landesamts für Umwelt gilt Nr. 13.3.
8. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften – Anzeigepflicht
8.1
Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangvorrichtungen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, dass mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.
8.2
Undichtigkeiten einer Auffangvorrichtung erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter.
8.3
Eine nur unbedeutende Menge im Sinn von § 8 Abs. 2 Satz 1 ist anzunehmen, wenn die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist.
Zu einfachen betrieblichen Mitteln gehören z.B. kleinflächiges Abstreuen und Aufnehmen mit Bindemitteln sowie, bei entsprechender technischer und personeller Ausstattung, die sachgerechte Abtragung und ordnungsgemäße Beseitigung kleiner Mengen verunreinigten Erdreichs.
Zu den einfachen betrieblichen Mitteln gehört auch die Behandlung verunreinigten Abwassers in einer werkseigenen Anlage, sofern diese dafür geeignet und zugelassen ist. Die wasserrechtlichen oder satzungsrechtlichen Vorgaben für die Einleitung des gereinigten Abwassers in einen Vorfluter oder in eine Abwasseranlage dürfen nicht überschritten werden.
9. Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
9.1
Schutzgebiete und Überschwemmungsgebiete sind die in § 2 Abs. 1 Nrn. 25 und 26 genannten Gebiete. Sie müssen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 26 Spiegelstrich 3 genannten Gebiete durch Rechtsverordnung oder Bekanntmachung der Kreisverwaltungsbehörde oder der sonst nach Art. 75 BayWG zuständigen Behörde ausgewiesen oder vorläufig gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht für die Anwendung der besonderen Vorschriften des § 9 nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 erlassen werden, vgl. Nr. 7.2.
9.2
Standortgebundene Anlagen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 sind ausschließlich Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können. Wird die engere Schutzzone nachträglich erweitert und fallen nunmehr Anlagen, die nicht denen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zugeordnet werden können, in den Bereich der engeren Schutzzone, so sind diese unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 1 wie standortgebundene Anlagen zu behandeln. § 9 Abs. 5 bleibt unberührt. Das LfW-Merkblatt 1.3/5 „Wasserversorgung – Betriebseigene Bauwerke und Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Wasserschutzgebieten“ ist zu beachten.
9.3
In den örtlichen Schutzgebietsverordnungen können abweichend von der VAwS Verbote ausgesprochen oder Anlagen zugelassen werden. Als Ausgleich für Ausnahmegenehmigungen in oder aufgrund der Schutzgebietsverordnungen sind grundsätzlich höherwertige Sicherheitsanforderungen als im Regelfall vorzuschreiben.
9.4
Als Hochwasser im Sinn des § 9 Abs. 4 gilt das Bemessungshochwasser des Art. 61d Abs. 2 BayWG.
9.5
Als Auffangräume im Sinn von § 9 Abs. 3 Nr. 1 gelten auch Auffangwannen, wenn
– sie das maximal aus den zugeordneten Anlagenteilen austretende Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können und
– Leckagen aus den Rohrleitungen von, zu und zwischen den Anlagen oder Behältern zurückgehalten oder bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen A und B keine Rücklaufleitung vorhanden ist (Einstrangsystem) und die Behälter während der Befüllung von einer zweiten Person überwacht werden.
10. Anlagenkataster
10.1
Die Prüfung nach § 10, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nr. 7.1.2 vorzunehmen. Von der Forderung eines Anlagenkatasters ist abzusehen, wenn Genehmigungen und Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Immissionsschutz-, des Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrechts erforderlich sind und die entsprechenden Unterlagen die notwendigen Angaben enthalten.
Als Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften gelten auch die Teilnahme und der Nachweis eines Umweltmanagementsystems entsprechend Nr. 2.9.
Die Forderung von Anlagenkatastern kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.
10.2
Ziel des Anlagenkatasters ist es, sicherzustellen, dass der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im Allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 übergeordnet und schließt sie ein (vgl. Nr. 3.3.1). Sofern für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefasst werden.
10.3
Das Anlagenkataster soll im Allgemeinen die in Anlage 10-1 angegebenen Merkmale enthalten.
11. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger oder gasförmiger Stoffe
11.1
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe
Öffentlich-rechtliche Vorschriften für LAU-Anlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe sind in der jeweils geltenden Fassung insbesondere
– die Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen,
– die Technischen Regeln Druckbehälter/Rohrleitungen TRB/TRR; die technischen Regeln werden vom Bundesarbeitsministerium im GMBl bekannt gemacht.
11.2
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe
Diese Anlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie bei
– oberirdischen Anlagen die Anforderungen der Anhänge 1 und 2 einhalten und den in Anlage 5-1 aufgeführten technischen Regeln entsprechen,
– unterirdischen Anlagen zum Lagern die Anforderungen nach § 11 Abs. 3 einhalten und den in Anlage 5-1 aufgeführten technischen Regeln entsprechen,
– Abfüllanlagen an Tankstellen den Anforderungen nach § 11 Abs. 4 und Anhang 1 und den in Anlage 5-1 aufgeführten technischen Regeln entsprechen. Oberirdische Lageranlagen an Tankstellen müssen darüber hinaus die Vorgaben nach Anhang 2 einhalten, unterirdische Lageranlagen die nach § 11 Abs. 3.
11.3
Anlagen bedürfen auch dann keiner Eignungsfeststellung, wenn ihre Anlagenteile von eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen oder solche nicht vorhanden sind, für die Anlagenteile aber Bauartzulassungen oder bauaufsichtliche Verwendbarkeits- oder Brauchbarkeitsnachweise vorliegen und sie diesen entsprechen.
13. Verfahren
13.1 Allgemeines
Erlangt die Kreisverwaltungsbehörde auf andere Weise als durch Antrag Kenntnis vom Vorhandensein einer eignungsfeststellungspflichtigen, aber nicht eignungsfestgestellten Anlage, so hat sie auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken (Art. 77 Abs. 1 BayWG). Ist ein Planfeststellungsbeschluss, eine Plangenehmigung, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder eine in § 15 genannte Gestattung erforderlich, ist der Betreiber darauf hinzuweisen. Die nach den anderen Rechtsvorschriften eventuell zuständige Behörde ist entsprechend zu unterrichten, z.B. Gewerbeaufsichtsamt oder Bergbehörde. Innerhalb der Kreisverwaltungsbehörde ist die für den Vollzug der jeweiligen Rechtsvorschriften zuständige Organisationseinheit in Kenntnis zu setzen.
13.2 Antrag
13.2.1
Dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, Erläuterungen, Pläne und Beilagen beizufügen. Auf §§ 1 bis 10 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) und die Hinweise in Anlage 13-1 wird verwiesen.
13.2.2
Dem Antrag sind nach § 13 Abs. 2 Satz 1 arbeitsschutzrechtliche oder baurechtliche Zulassungen beizufügen, soweit diese für einzelne Anlagenteile der zur Eignungsfeststellung beantragten Anlage erforderlich sind. Gutachten, Prüfungsscheine und Stellungnahmen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB), der Materialprüfungsanstalten (MPA), der Sachverständigenorganisationen nach § 18, der zugelassenen Umweltgutachter im Sinn von Art. 2 Buchst. q der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), (EG-Amtsblatt Nr. L 114/1 vom 24. April 2001) sowie sonstiger Sachverständiger (z.B. der Industrie- und Handelskammern, Universitätsinstitute) sind, soweit diese Unterlagen Bestandteil der genannten Zulassungen sind, mit vorzulegen.
13.2.3
Ein Nachweis nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ist dann erforderlich, wenn keine anderweitigen Eignungsnachweise nach Nr. 13.2.2 vorliegen. Sachverständigengutachten im Sinn des § 13 Abs. 2 Satz 2 können insbesondere von den in Nr. 13.2.2 genannten Organisationen abgegeben werden.
13.2.4
Auf einen gesonderten Nachweis nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ist immer dann zu verzichten, wenn der Kreisverwaltungsbehörde selbst ausreichende Erkenntnisse zum Antragsgegenstand vorliegen und sie deshalb aufgrund eigener Erfahrung die Eignung der Anlage oder des Anlagenteils beurteilen kann.
13.3 Verfahren und allgemeine Beteiligung des Landesamtes für Umwelt
13.3.1
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Antrag umfassend. Eine Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes erfolgt grundsätzlich nicht (Ausnahme: vgl. Nr. 17.1).
13.3.2
Die Kreisverwaltungsbehörde holt in folgenden Fällen eine Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt ein:
bei LAU-Anlagen der Gefährdungsstufen C und D, wenn eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 befürwortet werden soll, es sei denn, das Landesamt für Umwelt hat bereits allgemein derartigen Ausnahmen zugestimmt,
bei Anlagen zum Laden, Löschen und Betanken von Schiffen,
bei HBV-Anlagen für wassergefährdende gasförmige Stoffe, falls von den Anforderungen der für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der VAwS, dieser Verwaltungsvorschrift oder von Merkblättern und Rundschreiben des Landesamtes für Umwelt abgewichen werden soll,
bei V-Anlagen der Gefährdungsstufen C und D für wassergefährdende feste und flüssige Stoffe, wenn eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 befürwortet werden soll,
bei HB-Anlagen der Gefährdungsstufen C und D für wassergefährdende feste und flüssige Stoffe, bei denen komplizierte Verfahrensabläufe vorliegen,
bei neuen, nicht erprobten Bauweisen und Verfahren.
In den Fällen der Buchst. c bis e ist eine Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b WHG nicht erforderlich. Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt sind deshalb nur dann einzuholen, falls sich die Notwendigkeit eines Verwaltungsverfahrens aus anderen Rechtsvorschriften ergibt oder nach § 7 weiter gehende Anforderungen festgesetzt oder Ausnahmen zugelassen werden sollen, vgl. Nr. 7.3.
Die Einholung einer Stellungnahme nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn sich das Landesamt für Umwelt bereits allgemein unter Hinweis auf Nr. 13.3.2 zu derartigen Anlagen geäußert hat.
Wird der Nachweis der Eignung vom Antragsteller nach § 13 Abs. 2 Satz 3 geführt, ist eine Stellungnahme des Landesamts für Umwelt zur Frage der Gleichwertigkeit der Prüfanforderungen einzuholen. Das Landesamt für Umwelt kann seinerseits weitere Sachverständige, insbesondere die in Nr. 13.2.2 genannten, einschalten.
Dem Ersuchen an das Landesamt für Umwelt sind ein Bearbeitungsvorschlag und ein Entscheidungsvorschlag beizufügen. Erforderliche gutachterliche Stellungnahmen von Sachverständigen sind vorab vom Antragsteller anzufordern.
13.4 Umfang der Eignungsfeststellung
13.4.1
Grundsätzlich ist die gesamte Anlage auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG zu überprüfen und ihre Eignung festzustellen.
13.4.2
Die Prüfung der Eignung erstreckt sich nur auf einzelne Anlagenteile, wenn für die übrigen Anlagenteile die Eignung bereits anderweitig nachgewiesen ist. Für das Zusammenfügen einfacher oder herkömmlicher oder in ihrer Eignung allgemein beurteilter Anlagenteile bedarf es, wenn die Anforderungen der §§ 11 und 12 im Übrigen eingehalten sind, keiner Eignungsfeststellung.
13.5 Eignungsfeststellungsbescheid
13.5.1
Soweit der Eignungsfeststellung andere Entscheidungen zugrunde gelegt werden, sind diese einzeln im Tenor der Entscheidung aufzuführen.
13.5.2
Weiterhin sind im Tenor der Entscheidung aufzuzählen:
die wesentlichen Anlagenteile (Behälter, Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen, Sicherheitseinrichtungen),
die in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe mit Angabe der WGK und
die maßgebende WGK, das maßgebende Volumen bzw. die maßgebende Masse und die Gefährdungsstufe.
Wird in einer Anlage eine Vielzahl von Stoffen verwendet, kann auf Stofflisten in den Antragsunterlagen verwiesen werden.
13.6
Dem Eintritt der Fiktion einer Eignungsfeststellung ist zu widersprechen, wenn sich aus der Anzeige ergibt, dass trotz der vorgesehenen Schutzvorkehrungen eine Gewässerverunreinigung zu besorgen ist.
15. Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
Für die Eignungsfeststellung von Anlagen oder Anlagenteilen sind § 19h Abs. 3 WHG und § 15 zu beachten, soweit nicht die Eignungsfeststellung bereits durch eine Planfeststellung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfasst wird. Umfasst eine Entscheidung nach den genannten Rechtsvorschriften die Eignungsfeststellung, sind die materiellen Anforderungen des Wasserrechts in dieser Entscheidung zu berücksichtigen.
Wird die Eignungsfeststellung nach § 15 durch ein anderes öffentlich-rechtliches Verfahren erfasst, sind die in Nr. 13 und in der Anlage Nr. 13-1 genannten Unterlagen in diesem Verfahren gesondert in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Auf allgemeine Nachweise in diesem Verfahren, wie z.B. Standsicherheitsnachweise in dem Verfahren nach Baurecht, kann dabei verzichtet werden. Ein anderes öffentlich-rechtliches Verfahren ist auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. Im Tenor der Entscheidung des anderen öffentlich-rechtlichen Verfahrens ist darauf hinzuweisen, für welche Anlagen mit dieser Entscheidung gleichzeitig die Eignungsfeststellung erteilt wird.
16. Vorzeitiger Einbau
16.1 Zulassungsbedingungen
Die Maßgaben für den vorzeitigen Einbau ergeben sich aus § 9a WHG. Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis unter Einschluss des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrechts zu führen ist und noch nicht vorliegt.
16.2 Außerbetriebnahme einer unzulässig vorzeitig eingebauten Anlage
Erlangt die Kreisverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach § 16 Satz 2 vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, dass für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.
Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und aufgrund eigener Ermittlungen, dass eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die Beseitigung der Anlage anzuordnen, es sei denn, die Anlage wird stillgelegt.
17. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
17.1
Werden Abwasseranlagen nach § 17 in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, sind die notwendigen Regelungen der Fachfragen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. Bei Indirekteinleitungen ist der Betreiber der Entwässerungsanlage zu unterrichten.
17.2 Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5
17.2.1
Die Unmöglichkeit, diese Grundsatzanforderungen einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5 einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangvorrichtungen bleibt unberührt.
17.2.2
Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können technischer, sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher oder betrieblicher Art sein.
17.2.3
Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen, ist im Regelfall wie folgt einzuhalten:
– Bei personell betreuten komplizierten und unübersichtlichen Anlagen ist eine ausreichende personelle und/oder technische Überwachung vorzusehen.
– Bei Anlagen, die der Art nach keine personelle Überwachung benötigen, sind technische Überwachungseinrichtungen wie automatische Füllstandskontrollen, Leckagesonden oder automatische Überwachungseinrichtungen für bestimmte vom Vorhandensein der wassergefährdenden Stoffe abhängige Betriebsgrößen, wie z.B. Druck, Temperatur, Drehzahl, Leistungsaufnahme vorzusehen.
17.2.4
Nicht erkennbar ist der Austritt geringer Mengen wassergefährdender Stoffe ins Kühlwasser oder sonstiges Betriebsabwasser. Daher ist der Austritt wassergefährdender Stoffe durch besondere Maßnahmen wie Zwischenkühlkreisläufe, Druckgefälle zur Produktseite oder sonstige technische Maßnahmen zu verhindern, vgl. Nr. 8.5 TRwS 779.
17.2.5
Das Gebot der Rückhaltung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie einer Auffangvorrichtung oder einer doppelwandigen und leckageüberwachten Ausbildung ist z.B. in den folgenden Fällen nicht einzuhalten:
– Bei technisch komplizierten Freiluftanlagen ohne die Möglichkeit, abfließendes Niederschlagswasser von austretenden wassergefährdenden Stoffen aus Tropfleckagen an Pumpen, Armaturen oder Flanschen zu trennen. Für größere Leckagen sind dagegen Einrichtungen, mittels derer sie rechtzeitig erkannt und z.B. durch den Abschluss von Abläufen zurückgehalten werden können, vorzusehen.
– Bei Anlagen ohne Zutritt von Niederschlagswasser, wenn aus betrieblichen Gründen Wasser, z.B. zu Kühlzwecken, eingesetzt werden muss und in geringen Mengen austretende wassergefährdende Stoffe davon nicht getrennt werden können. Größere Leckagen sind, z.B. durch kontinuierliche Kühlwasserüberwachung, festzustellen und durch schnellstmögliche Abschaltung und Sicherung der Anlage so weit wie möglich zurückzuhalten.
– Bei Kleinstanlagen im Bereich von Abwasseranlagen wie z.B. Öl gekühlten Kleintransformatoren oder Hydraulikzylindern.
17.3 Unvermeidbarer Anfall wassergefährdender Stoffe
17.3.1
Die Fallgruppe 1 in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen.
Bei dieser Fallgruppe können Auffangvorrichtungen im betrieblichen Entwässerungssystem, z.B. Ausgleichsbehälter oder Stauraumkanäle, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Beim Zurückhalten brennbarer wassergefährdender Stoffe müssen die Abwasseranlagen gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert sein. Das Entwässerungssystem und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Hierzu ist Folgendes zu beachten:
– Falls die Leckagen nach Art und Überwachung der Anlagen nicht sofort erkannt werden können, müssen automatische Kontrolleinrichtungen zum rechtzeitigen Erkennen von Leckagen in Anlagennähe im Kanalnetz angeordnet und betrieben werden.
– Die Zuleitungskanäle müssen nachweislich dicht sein.
– Die Rückhalteeinrichtungen müssen für die zu erwartende Belastungsdauer dicht sein.
– Gegenüber dem weiteren Kanalnetz müssen die Rückhalteeinrichtungen im Falle von Austritten wassergefährdender Stoffe sofort abgetrennt werden können. Dadurch dürfen an anderen Einleitungsstellen keine schädlichen Rückstauwirkungen auftreten.
– Der Abwasserzufluss muss unverzüglich nach dem Erkennen der Leckage oder der Betriebsstörung unterbrochen werden.
– Die schadlose Entsorgung des Gemisches aus Wasser und wassergefährdenden Stoffen muss sichergestellt sein.
– Es ist sicherzustellen, dass in der Betriebsanweisung alle erforderlichen Meldungen für den Austritt wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen berücksichtigt sind. Dabei ist auch festzulegen, in welchen Fällen der Austritt wassergefährdender Stoffe nach § 8 Abs. 2 anzuzeigen ist.
17.3.2
Die Fallgruppe 2 in § 17 Abs. 1 Nr. 2 bezieht sich auf einen ungestörten Betrieb, bei dem wassergefährdende Stoffe unvermeidbar und in unerheblichen Mengen in das betriebliche Entwässerungssystem gelangen. Ein ungestörter Betrieb ist auch noch bei Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen gegeben.
Um unerhebliche Mengen handelt es sich in den folgenden Fällen:
– Wenn die wassergefährdenden Stoffe ohnehin aufgrund der Produktionsverfahren im Abwasser vorhanden sind und die Schadstofffracht dieser Stoffe nur geringfügig erhöht wird.
– Wenn die wassergefährdenden Stoffe von den vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen ohne schädliche Verlagerung in andere Umweltbereiche in ausreichendem Maße zurückgehalten werden können.
17.4 Betriebsanweisung
Sofern die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten entsprechend den Kriterien in Nr. 17.3 und 17.4 in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 festzulegen.
Besonders festzulegen sind:
– personelle und technische Vorkehrungen zum bestmöglichen schnellen und zuverlässigen Erkennen des Austritts wassergefährdender Stoffe, z.B. Kontrollgänge, Leckageerkennungssysteme,
– personelle und technische Voraussetzungen zur wenigstens teilweisen Rückhaltung ausgetretener wassergefährdender Stoffe im Bereich der Anlage, z.B. örtliche Auffangvorrichtungen, Umpumpmöglichkeiten,
– Vorgaben zur Verwertung oder Entsorgung der Abwasserstoffgemische,
– Teilmaßnahmen zur Löschwasserrückhaltung im Bereich der Anlage, z.B. bewegliche Absperreinrichtungen,
– Sicherung von Abläufen, z.B. Abdeckeinrichtungen, Schnellschlusseinrichtungen,
– Anforderungen an den Betrieb der Abwasseranlagen, Dichtheitskontrollen, Kontrolle der Zu- und Ablaufbelastung,
– Meldewege, Anzeigepflichten, Alarmübungen.
Bei Anlagen, die insbesondere nach § 3 Nr. 6 von der Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung ausgenommen sind, sind die näheren Einzelheiten in einer gesonderten betrieblichen Anweisung festzulegen.
18. Sachverständige
Für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen gilt das entsprechende Merkblatt des LfU.
19. Überprüfung von Anlagen
19.1 Prüfauftrag
19.1.1
Der Prüfauftrag ist vom Betreiber an eine anerkannte Sachverständigenorganisation so rechtzeitig zu erteilen, dass die Prüfungen zu den in § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG genannten Zeitpunkten erfolgen können. Bei den Prüfungen vor Inbetriebnahme und bei Stilllegung (vgl. Nr. 19.3.3) ist der Prüfauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass gegebenenfalls notwendige schrittweise Prüfungen mit dem Sachverständigen vereinbart werden können.
19.1.2
Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, welche die primäre oder sekundäre Sicherheit einer Anlage verändern können, z.B. nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen. Gleiches gilt für den Austausch des wassergefährdenden Stoffes gegen einen anderen. Wesentlich ist auch jede Änderung der Anlage, die zu einer höheren Gefährdungsstufe führt.
19.1.3
Für die Berechnung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist der Abschluss der Inbetriebnahmeprüfung maßgebend, § 19 Abs. 1 Satz 4. Der Prüfauftrag für Wiederholungsprüfungen ist vom Betreiber so rechtzeitig zu erteilen, dass die Prüfung vor Ablauf der Frist in § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG begonnen werden kann. Sollte das Datum des Abschlusses der Inbetriebnahmeprüfung der Kreisverwaltungsbehörde nicht bekannt sein, so kann einmalig das Datum der letzten Überprüfung der Anlage durch Sachverständige nach § 18 als Grundlage zur Berechnung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen herangezogen werden.
19.1.4
Zur zweifelsfreien Fristberechnung hat der Sachverständige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 den Abschluss der Inbetriebnahmeprüfung mit Datumsangabe auf dem Prüfbericht zu vermerken. Ist eine Nachprüfung erforderlich, hat dies keinen Einfluss auf die Prüffristen.
19.1.5
Der Sachverständige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 hat des Weiteren auf dem Prüfbericht zu vermerken, ob die in Nr. 19.1.1 genannten Anforderungen eingehalten sind.
19.1.6
Die Sachverständigenorganisationen stellen sicher, dass Prüfaufträge unverzüglich abgewickelt werden können. Sind längere Abwicklungszeiten nicht zu vermeiden, benachrichtigt die Sachverständigenorganisation die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde über den rechtzeitigen Eingang des Prüfauftrages, wenn ansonsten die Frist nach § 19 Abs. 1 Satz 4 überschritten würde.
19.1.7
Werden Prüfungen nicht rechtzeitig durchgeführt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 6.
19.2 Prüfpflichtige Anlagen und Anlagenteile
Prüfpflichtig sind die in § 19 Abs. 1 genannten Anlagen und Anlagenteile.
19.3 Prüfung durch Sachverständige (§ 19 Abs. 7)
Nach § 19 Abs. 7 werden für Art, Umfang und Ausmaß der Prüfungen nachfolgende Bestimmungen festgelegt:
19.3.1
Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
Eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme ist erforderlich, wenn die Anlage gem. Nr. 2.6 stillgelegt worden war oder länger als ein Jahr außer Betrieb war. Die Prüfungen sind gemäß Nr. 7.2 in Verbindung mit Nr. 7.1 TRwS 779 durchzuführen. Darüber hinaus ist vom Sachverständigen das Konzept gemäß Nr. 3.2 auf Plausibilität (Vollständigkeit und Wirksamkeit) zu überprüfen.
19.3.2
Wiederkehrende Prüfungen
Die Prüfungen sind gemäß Nr. 7.3 in Verbindung mit Nr. 7.1 TRwS 779 durchzuführen.
Zusätzlich gilt:
Werden bei der wiederkehrenden Prüfung erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, sodass die Anlage zur Beseitigung der Mängel wesentlich geändert werden muss, gilt die Prüfung nach Mängelbeseitigung als Nachprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung und nicht als Prüfung nach wesentlicher Änderung, es sei denn, die Anlage wird mit demselben Prüfumfang wie bei einer Inbetriebnahmeprüfung geprüft.
19.3.3
Prüfung bei Stilllegung der Anlage
Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung evtl. Mängel handelt es sich bei stillgelegten Anlagen nicht mehr um prüfpflichtige Anlagen nach § 19. Die Prüfung bei Stilllegung der Anlage dient deshalb der Feststellung, ob die Anlage in einen Zustand versetzt ist, der auf Dauer die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausschließt.
Die Prüfung ist als Ordnungsprüfung und Technische Prüfung durchzuführen.
Die Ordnungsprüfung umfasst die Feststellung, ob für die Stilllegung behördliche Entscheidungen erforderlich sind und ob diese vorliegen. Liegen erforderliche behördliche Entscheidungen noch nicht vor, ist die Prüfung zu unterbrechen und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu benachrichtigen. Die Kreisverwaltungsbehörde teilt der Sachverständigenorganisation, die mit der Prüfung beauftragt ist, unverzüglich mit, ob ein entsprechender Antrag bereits gestellt ist und ob die beantragte Entscheidung maßgebliche Festsetzungen für die Abwicklung der Technischen Prüfung enthalten wird. Ist Letzteres nicht der Fall, kann die Prüfung durch den Sachverständigen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Technischen Prüfung fortgesetzt werden.
Die Technische Prüfung ist gem. Nr. 7.4 in Verbindung mit Nr. 7.1 TRwS 779 durchzuführen.
Erfolgt die Stilllegung der Anlage durch Ausbau einzelner Anlagenteile, z.B. Ausbau eines unterirdischen Behälters, sind die Prüfschritte entsprechend dem Baufortschritt durchzuführen. Stellt der Sachverständige Verstöße gegen derartige Verpflichtungen fest, teilt er sie unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde mit, die ihrerseits gegebenenfalls die zuständige Behörde unterrichtet. Der Sachverständige prüft, ob die Voraussetzungen nach Nr. 2.6 vorliegen.
19.3.4 Ergänzende Regelungen
Weitere Prüfgrundsätze, insbesondere für HBV-Anlagen, werden festgelegt, sobald diese von den Prüforganisationen nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 erarbeitet sind.
Für die Prüfung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen entzündlicher, leicht und hoch entzündlicher wassergefährdender Flüssigkeiten sind ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen die einschlägigen Vorschriften des Anlagensicherheitsrechts heranzuziehen.
19.4 Änderung der Prüffristen (§ 19 Abs. 2)
19.4.1
Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können von der Kreisverwaltungsbehörde vor allem dann angeordnet werden, wenn aufgrund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotenzial vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach der Tabelle in § 6 Abs. 3 nicht ausreichend erfasst wird. Auf Nr. 7.1.2 wird hingewiesen.
19.4.2
Längere Prüffristen können z.B. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Messprogramms gewährleistet ist, oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen, von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen, z.B. Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern, ausgestattet sind, sodass ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.
19.4.3
Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Betriebssicherheitsverordnung unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden (im Regelfall das Gewerbeaufsichtsamt) zu unterrichten.
19.4.4
Die Kreisverwaltungsbehörde kann in Überschwemmungsgebieten im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 26 Anlagen von der Prüfpflicht befreien, wenn diese in Bereichen liegen, die durch ihre Lage vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder sich in höher gelegenen Stockwerken in Gebäuden befinden.
19.5 Prüfbericht
19.5.1
Der Sachverständige stellt über jede nach § 19 durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht aus. Gleiches gilt für Prüfungen im Rahmen der Betriebsprüfung eines Umweltmanagementsystems.
Der Sachverständige hat seinen Prüfbericht unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, der Kreisverwaltungsbehörde zuzusenden. Dabei sind die Mängel nach ihrer Bedeutung wie folgt unterschiedlich zu kennzeichnen:
– geringfügige Mängel,
– erhebliche Mängel,
– gefährliche Mängel.
Stellt der Sachverständige keine Mängel fest, vermerkt er im Prüfbericht „keine Mängel“.
19.5.2
Bei erheblichen Mängeln ist eine Sanierungsfrist im Prüfbericht vorzuschlagen. Der Vorschlag soll die Möglichkeiten des Betreibers, einschlägige Fachbetriebe mit der Sanierung zu beauftragen, berücksichtigen.
19.5.3
Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die Anlage durch den Betreiber unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, § 19 Abs. 6 Satz 3. Der Sachverständige hat den Betreiber zu beraten, ob die Anlage zu entleeren ist. Für die Entscheidung sind die jeweils im Einzelfall festgestellten gefährlichen Mängel und die dadurch ausgelöste Besorgnis einer Gewässerverunreinigung maßgebend. Die Kreisverwaltungsbehörde ist von der Notwendigkeit, die Anlage außer Betrieb zu nehmen sofort, spätestens am nächsten Tag, zu informieren.
19.5.4
Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist im Prüfbericht bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Mängel, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, sind besonders zu kennzeichnen.
19.5.5
In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der Kreisverwaltungsbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei ist im Einzelnen der Sachverhalt zu schildern und sind erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.
19.5.6
Bei bestehenden Anlagen nach § 25 Abs. 1 prüft der Sachverständige über die Feststellungen in Nr. 19.3 hinaus, ob die Anlage die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden technischen Maßgaben einhält (vgl. Nrn. 25.1.1 bis 25.1.3). Stellt der Sachverständige fest, dass
– die Anlage den Anforderungen der VAwS nicht entspricht, aber den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden technischen Maßgaben, vermerkt er zusätzlich zu den festgestellten Mängeln „bestehende Anlage nach § 25“ auf dem Prüfbericht;
– die Anlage den Anforderungen der VAwS nicht entspricht und auch nicht den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden technischen Maßgaben, vermerkt er die festgestellten Mängel; maßgeblich sind hierbei die Anforderungen der VAwS und nicht die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden technischen Maßgaben;
– die Anlage den Anforderungen der VAwS entspricht, aber nicht den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden technischen Maßgaben, vermerkt er, dass kein Mangel vorliegt.
19.6 Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde
19.6.1
Eine gesonderte Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde zur Mängelbeseitigung ist wegen der Regelung in § 19 Abs. 6 Satz 1 nur erforderlich, wenn es sich um eine Anlage nach § 25 Abs. 1 handelt.
19.6.2
Bei erheblichen Mängeln ist der Betreiber formlos auf die Vorlage des Sachverständigenprüfberichts über die Nachprüfung innerhalb der vom Sachverständigen auf dem Prüfbericht vorgeschlagenen Sanierungsfrist hinzuweisen. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist ist nur in Abstimmung mit dem Sachverständigen zulässig.
19.6.3
Bei gefährlichen Mängeln bestätigt die Kreisverwaltungsbehörde gegenüber dem Betreiber den Eingang des Prüfberichts mit der Pflicht zur Außerbetriebnahme, gegebenenfalls Entleerung der Anlage. Der Betreiber ist auf die Regelung in § 19 Abs. 6 Satz 5 – Wiederinbetriebnahme erst nach Vorlage einer entsprechenden Sachverständigenbestätigung – hinzuweisen.
19.7 Überwachungsdatei
19.7.1
Die Kreisverwaltungsbehörde hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist es, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen. Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausstattung der Kreisverwaltungsbehörden mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung wird von EDV-technischen Vorgaben für die Überwachungsdatei abgesehen. Eine EDV-unterstützte Erfassung mit VAwS-DAT wird allerdings angeraten.
19.7.2
Die Überwachungsdatei muss neben den Merkmalen, die für die Terminüberwachung erforderlich sind, Angaben enthalten, die die Anlage ausreichend beschreiben, um Maßnahmen der technischen Gewässeraufsicht durch die Kreisverwaltungsbehörde, insbesondere bei Schadensfällen, zu ermöglichen. Ein Abgleich mit den nach § 9 Abs. 4 Umwelt-Statistikgesetz zu erhebenden Daten ist empfehlenswert.
19.7.3
Anlagen in Betriebsanlagen der Deutschen Bahn AG sind wegen § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen. Als Betriebsanlagen gelten jedoch nur Anlagen, die der Abwicklung und Sicherung des äußeren Eisenbahndienstes dienen, nicht aber Nebenbetriebe, Verwaltungsgebäude, Siedlungsbauten u. Ä. Ebenso sind Lagerbehälter in bundeseigenen Bau- und Schirrhöfen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen dienen, wegen § 48 Bundeswasserstraßengesetz nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen.
19.8 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften, Umweltmanagementsysteme
19.8.1
Eine andere Rechtsvorschrift nach § 19 Abs. 3 ist in erster Linie die Betriebssicherheitsverordnung. In dem der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegenden Prüfbericht nach anderen Rechtsvorschriften muss ausdrücklich festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinn der VAwS ist. Von den die Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften durchführenden Sachverständigen sind die vorstehenden Anforderungen nach Nrn. 19.1 bis 19.5 einzuhalten.
19.8.2
§ 19 Abs. 3 ist für Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen im Rahmen eines Umweltmanagementsystems entsprechend anzuwenden. Der Betreiber hat in diesen Fällen zum Nachweis der Durchführung der Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 19 der Kreisverwaltungsbehörde den Betriebsprüfungsbericht und eine Bestätigung des zugelassenen Umweltgutachters vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht. Die gesonderte Vorlagepflicht zu den Prüfzeitpunkten nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG entfällt, wenn keine erheblichen oder gefährlichen Mängel festgestellt wurden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage des Betriebsprüfungsberichts verlangen.
20. Anlagenkartei, Befreiung von der Anzeigepflicht
20.1 Anlegen der Anlagenkartei
In die Anlagenkartei sind alle nach Art. 37 Abs. 1 BayWG anzeigepflichtigen Anlagen aufzunehmen. Die Anlagenkartei wird als Sammlung der Anzeigen samt ihren Plänen und Beilagen geführt. Sie kann auch im Wege der automatischen Datenverarbeitung angelegt werden. Der Anzeige müssen die Unterlagen nach §§ 1 bis 10 WPBV beigefügt sein. Diese Unterlagen sind auch erforderlich, wenn die förmliche Anzeige durch eine andere Anzeige, Genehmigung oder Zulassung nach Art. 37 Abs. 3 BayWG ersetzt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Überwachungsdatei entsprechend, vgl. Nr. 19.7.
20.2 Verfahren bei Anzeige
20.2.1
Geht bei der Kreisverwaltungsbehörde eine Anzeige nach Art. 37 Abs. 1 BayWG ein, so prüft diese zunächst, ob eine nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayWG vorrangige Genehmigung, Zulassung oder Anzeige nach anderen Vorschriften erforderlich ist.
Als solche kommen insbesondere in Betracht:
– Baugenehmigung nach Art. 68 BayBO, sofern nicht verfahrensfrei nach Art. 57 BayBO (vgl. dort insbesondere Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 BayBO),
– Erlaubnis gemäß § 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
– Eignungsfeststellung nach § 19h WHG,
– immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 13 oder 19 BImSchG,
– Planfeststellung oder Plangenehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 20 UVPG.
Bei Anlagen, die nur dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO unterliegen, wasserrechtlich aber nur anzeigepflichtig (nicht eignungsfeststellungspflichtig) sind, sind die erforderlichen Maßnahmen gesondert per Anordnung nach Art. 68 Abs. 3 BayWG durchzusetzen.
20.2.2
Bedarf das Unternehmen einer anderweitigen Genehmigung, so hat die Kreisverwaltungsbehörde den Anzeigenden hierüber zu unterrichten und zur Antragstellung aufzufordern. Die Anzeige soll so weit als möglich in einen Antrag umgedeutet werden. Unternehmen im Sinn von Art. 37 Abs. 3 BayWG sind die in Art. 37 Abs. 1 BayWG genannten Anlagen und Tätigkeiten.
20.2.3
Ist eine anderweitige Anzeige oder Gestattung erforderlich (z.B. nach § 13 BetrSichV), so übermittelt die Kreisverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der eingegangenen Anzeige an die für die Entgegennahme der anderen Anzeige oder Gestattung zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) und teilt dies dem Anzeigenden mit. Ist die Gestattung von der Kreisverwaltungsbehörde zu erteilen, ist innerhalb der Behörde der notwendige Informationsfluss sicherzustellen.
20.2.4
Bedarf das angezeigte Unternehmen keiner sonstigen Genehmigung oder Anzeige, so prüft die Kreisverwaltungsbehörde, ob alle einschlägigen materiellen Vorschriften beachtet werden. Bestehen gegen ein angezeigtes Unternehmen keine Bedenken oder sind diese durch die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen auszuräumen, so teilt dies die Kreisverwaltungsbehörde dem Anzeigenden formlos mit. Ist ersichtlich, dass materielle Vorschriften nicht eingehalten werden, so ist der Anzeigende unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen darauf hinzuweisen. Soweit ohne weitere Unterlagen möglich, ist der Anzeigende über die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu beraten. Beginnt der Anzeigende, trotz der Beratung – ohne Abhilfe getroffen zu haben – mit dem Betrieb, sind die erforderlichen Anordnungen nach Art. 68 Abs. 3 BayWG zu treffen.
20.3 Befreiung von der Anzeigepflicht
Nach § 20 Satz 2 sind außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A und Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für das Lagern von Festmist von der Anzeigepflicht ausgenommen. Die vorhandenen Unterlagen über bereits angezeigte Anlagen können aus der Anlagenkartei ausgesondert werden. Unterlagen über Anlagen, die von der Anzeigepflicht befreit sind und mit anderen, anzeigepflichtigen Anlagen zusammen Teile von Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder BetrSichV sind, können in der Anlagenkartei verbleiben, um die Gesamtübersicht über die immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtliche Anlage zu behalten.
21. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
21.1
Die Befreiung von der Fachbetriebspflicht bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B endete mit dem 31. Oktober 2007. Sie bestand bis dahin nur, wenn der Betreiber innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten der Kreisverwaltungsbehörde eine Unternehmererklärung entsprechend Anlage 25.1-1 VVAwS in der bis zum 29. Oktober 2008 geltenden Fassung vorgelegt hatte.
21.2
Die in § 21 Nr. 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einzubeziehen. Die Betriebsvorschriften sind insoweit betriebliche Anforderungen im Sinn der Nr. 1.3 Anhang 2.
21.3
In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 1a WHG sowie die Vorschriften der §§ 7a und 19g WHG berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.
21.4
Feuerungsanlagen im Sinn von § 21 Nr. 1 Buchst. d sind solche im Sinn der 1. BImSchV.
25. Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen
25.1 Allgemeines
25.1.1
Anpassungsmaßnahmen bei bestehenden Anlagen sind nur zu fordern, wenn im Einzelfall eine Besorgnis einer Gewässerverunreinigung gegeben ist. Eine schematische Anpassung an geänderte technische Vorgaben ist nicht zulässig.
25.1.2
Eine Anpassung an geänderte oder verschärfte Anforderungen ist insbesondere dann geboten, wenn im Rahmen von Sachverständigenprüfungen erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt werden. Im Rahmen der erforderlichen Mängelbeseitigung ist der Betreiber aufzufordern, seine Anlage den geänderten Randbedingungen anzupassen. Der prüfende Sachverständige hat den Betreiber insoweit zu beraten.
25.1.3
Die Feststellung, dass ein einwandiger unterirdischer Behälter nicht der Grundsatzanforderung nach § 3 Nr. 2 entspricht, ist kein erheblicher Mangel, wenn der Behälter ansonsten die zur Zeit der Errichtung geltenden technischen Maßgaben einhält. Gleiches gilt für Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen oder andere Anlagenteile.
25.1.4
Die Kreisverwaltungsbehörde kann unabhängig von Prüfungen nach § 19 verlangen, dass bestehende Anlagen angepasst werden,
– wenn der Betreiber ohnehin seine Anlage wesentlich ändert oder erneuert, oder
– wenn weiter gehende Anforderungen nach § 7 Abs. 1 an neu zu errichtende Anlagen gefordert werden könnten.
25.1.5
Enthalten Eignungsfeststellungsbescheide, Genehmigungen nach Bau-, Immissionsschutz- oder Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht für bestehende Anlagen Auflagen, die auf in der VAwS nicht mehr enthaltene Anforderungen der Vorgängerregelungen beruhen, gelten diese weiter bis sie von der Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag des Anlagenbetreibers zurückgezogen werden.
25.1.6
Die Verwendung von Leckanzeigeflüssigkeiten der WGK 1 in doppelwandigen Anlagenteilen ist weiterhin zulässig, wenn
– die Hauptkomponente der Leckanzeigeflüssigkeit in der VwVwS vom 17. Mai 1999 in WGK 1 eingestuft und mit der Fußnote 14 versehen war,
– der Anteil an Korrosionsinhibitoren nicht mehr als 1 % beträgt,
– der Anteil sonstiger Zusätze der WGK 1 nicht mehr als 5 % bzw. der WGK 2 nicht mehr als 1 % beträgt,
– der Anteil an Korrosionsinhibitoren und Zusätzen der WGK 3 in der Summe nicht mehr als 0,2 % beträgt und
– die Anlagenteile vor dem 1. Juni 1999 errichtet, eingebaut oder aufgestellt worden sind oder
– unterirdische Anlagen vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2002 errichtet und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 oder eine Eignungsfeststellung nach § 19h WHG erteilt worden ist, oder
– bei oberirdischen Anlagenteilen, die nach dem 31. Dezember 2002 errichtet worden sind, das Füllvolumen der Leckanzeigeflüssigkeit 1.000 l nicht überschreitet.
25.1.7
Die Regelungen des § 25 finden keine Anwendung auf bestehende Anlagen, die zwischenzeitlich gem. Nr. 2.6 stillgelegt worden sind. Diese Anlagen sind vor Wiederinbetriebnahme an die Anforderungen der VAwS anzupassen.
25.2 Anlagen in Schutzgebieten
25.2.1
Das Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Zone nach § 9 Abs. 2 bezieht sich nur auf neue Anlagen oder die wesentliche Erweiterung bestehender Anlagen. Bestehende Anlagen haben nach § 25 Abs. 1 unter den dort genannten Voraussetzungen Bestandsschutz.
25.2.2
Bei bestehenden Anlagen in Schutzgebieten, wenn sie als Neuanlagen aufgrund von § 9 nicht mehr zulässig wären, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob weiter gehende Anforderungen im Sinn von Nr. 7.2 zu stellen sind. Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnungen sind dabei zu berücksichtigen. Vor Erlass entsprechender Anordnungen ist grundsätzlich eine besondere Prüfung durch Sachverständige nach § 19 Abs. 2 anzuordnen. Die Anordnung hat das Prüfungsergebnis entsprechend zu berücksichtigen.
Lazik
Ministerialdirektor
4. Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen
4.1
Feste Stoffe, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften, im Sinn der Nr. 8.3 TRwS 779 sind z.B. Metallspäne mit Kühl/Schmieremulsion, gebrauchte Ölfilter. Für die Ermittlung der Gefährdungsstufe ist als maßgebende WGK die höchste in der Anlage vorkommende WGK zu setzen, als maßgebendes Volumen nur das anhaftende Flüssigkeitsvolumen.
4.2
Nr. 8.3 TRwS 779 ist auch anwendbar auf feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten durchdrungen oder verunreinigt sind, sodass eine Trennung in festen Stoff und wassergefährdende Flüssigkeit nicht oder nur aufwendig möglich ist. Dies gilt z.B. für Erdreich, Holz (z.B. Eisenbahnschwellen). Für die Ermittlung der Gefährdungsstufe ist dabei als maßgebende WGK die höchste WGK der in der Anlage vorkommenden wassergefährdenden Stoffe zu setzen, als maßgebende Masse die maximale in der Anlage vorkommende Masse des Stoffes, der mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt ist.
1. Bezeichnungen
1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
1.1.1
Die Anforderungen F1 und F2 sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit (Dichtheit und Beständigkeit) liegt bei der Anforderung F1 in der Eigenverantwortung des Betreibers (Betreibererklärung). Bei der Anforderung F2 ist der Nachweis der Beständigkeit und Dichtheit durch Sachverständigengutachten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 oder gegebenenfalls durch bau-, arbeitsschutz- oder wasserrechtliche Zulassungen und Eignungsnachweise im Rahmen der Inbetriebnahmeprüfungen nach § 19 zu führen.
1.1.2
Die Anforderungen F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet sind.
1.1.3
Wenn bei bestehenden Anlagen oder bei Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für die Maßnahme F2 geforderte Nachweis nicht geführt werden kann, kann die F2‑Maßnahme durch die F1‑Maßnahme und zusätzliche Maßnahmen organisatorischer und technischer Art ersetzt werden.
1.1.4
Bei Auffangvorrichtungen gelten die Anforderungen F1 und F2 auch für die Wände.
1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
1.2.1
Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muss. Fehlen bei einer R1-Anforderung geeignete Sicherheitsvorkehrungen, ist als Rückhaltevermögen die R2‑Anforderung zu setzen.
1.2.2
Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN EN 61508, Teile 1 bis 7, zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das aufgrund fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann.
1.2.3
Ist das Rückhaltevermögen des Auffangraums für die Auslaufmenge zu bemessen, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann, ist entsprechend Anhang 2 Nr. 1.2 vorzugehen. Die maßgebende Auslaufmenge ist dabei grundsätzlich im Einzelfall anhand der Auslaufzeit und des Volumenstroms für den höchst möglichen Betriebsdruck zu ermitteln.
1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
Die Anforderungen nach I2 enthalten nicht die Anforderungen nach I1.
1.4 Zugrunde zu legendes Volumen
Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Volumens vgl. Nr. 6.1.
2. Tabellen
2.1 Anforderungen an oberirdische Lager-, Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen
2.1.1
Für den Rauminhalt gemäß erster Fußnote zu Tabelle 2.1 (GfK-Behälter) ist der Rauminhalt aller Behälter zu setzen, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung stehen. Dies ist der Fall bei Batteriebehältern mit gemeinsamer Entnahmerohrleitung ohne Hebersicherung (z.B. Fußventil).
2.1.2
Bei Heizölverbraucheranlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 27 der Gefährdungsstufe C gilt bei Anlagen, die die Anforderungen F2 und R2 einhalten, anstelle der Anforderung I1 die Anforderung I0.
2.2 Besondere Anforderungen an oberirdische Fass- und Gebindelager
2.2.1
Einfache betriebliche Mittel sind die in Nr. 8.3 genannten Maßnahmen.
2.2.2
Die Einhaltung der Anforderung F1 kann glaubhaft gemacht werden z.B. durch Beständigkeits- und Dichtheitsnachweise des Herstellers der stoffundurchlässigen Fläche, soweit nicht bauaufsichtliche Brauchbarkeitsnachweise notwendig sind.
2.2.3
Die Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art, wie sie sich für die jeweilige Gefährdungsstufe der Lagerungsanlage aus Tabelle 2.1 ergeben, bleiben unberührt.
2.4.3
Bei Abfüllplätzen von Heizölverbraucheranlagen im Sinn § 2 Abs. 1 Nr. 27 wird nicht nur auf Anforderungen an das Rückhaltevermögen, sondern auch auf Anforderungen an die Fläche und an die Infrastrukturmaßnahmen verzichtet. § 19k WHG bleibt unberührt.
2.5
Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, soweit sich die Rohrleitungen räumlich über Flächen befinden, die den Anforderungen an die entsprechenden Anlagen in Tabelle 2.1 oder 2.3 entsprechen.
Für den Einsatz im Anwendungsbereich nach Nr. 1 Anhang 3 können in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 Abweichungen von der Verpflichtung zur arbeitstäglichen Besichtigung der Auffangwannen festgelegt werden, wenn sichergestellt bleibt, dass Undichtigkeiten der Auffangwannen dennoch so rechtzeitig festgestellt werden können, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
Vorbemerkung
Anhang 5 enthält die nach § 19g Abs. 3 WHG zu stellenden Anforderungen an neu zu errichtende JGS-Anlagen oder neu in dieser Funktion verwendete Einrichtungen.
An bestehende Anlagen sind dagegen lediglich die im Anhang unter Nr. 9 genannten Anforderungen zu stellen.
Werden durch den Betrieb von bestehenden JGS-Anlagen Gewässer verunreinigt, sind die notwendigen Abhilfemaßnahmen nach Art. 68 Abs. 3 BayWG anzuordnen. Auf die im Anhang 5 genannten Anforderungen kann insoweit nach Lage des Einzelfalls zurückgegriffen werden.
Weisen JGS-Anlagen unter Berücksichtigung des Anhangs 5 Mängel auf, die die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften begründen, ist der Betreiber über die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu beraten.
Führt der Betreiber die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht aus, sind die erforderlichen Anordnungen nach Art. 68 Abs. 3 BayWG zu erlassen. Kommt es zu einer Gewässerverunreinigung, ist Strafantrag zu stellen.
Auslaufendes Heizöl kann zu Schäden am Gebäude und zu Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers führen. Nachträgliche Sanierungsmaßnahmen erfordern oft einen erheblichen finanziellen Aufwand. Dieses Merkblatt soll Ihnen als Betreiber helfen, Ihre Anlage dauerhaft sicher zu betreiben, um damit Schäden von vorneherein auszuschließen.
1. Sorgfalt und Aufmerksamkeit beim Betrieb
Für Behälter und Sicherheitseinrichtungen werden regelmäßig Betriebs- und Bedienungsanleitungen und behördliche Zulassungen mitgeliefert. Die Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie die Nebenbestimmungen der Zulassungen sind zu beachten und einzuhalten. Bewahren Sie bitte die Schriftstücke sorgfältig auf!
2. Vorsicht beim Befüllen und Entleeren
Das Befüllen und gegebenenfalls gesonderte Entleeren von Behältern ist ununterbrochen zu überwachen.
Bei Behältern mit integrierten Auffangwannen im Schutzgebiet ist die Befüllleitung während des gesamten Befüllvorgangs zu kontrollieren.
Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL von mehr als 1.000 l Volumen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.
Behälter bis zu einem Volumen von 1.000 l dürfen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden.
Abtropfendes Heizöl ist aufzufangen. Vor jedem Befüllen ist zu prüfen, welche Menge vom Behälter aufgenommen werden kann und ob die Abfüllsicherung (Grenzwertgeber) sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Beim Befüllen ist darauf zu achten, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.
3. Eigenüberwachung
Prüfen Sie bitte regelmäßig oberirdische Anlagenteile wie Tank, Rohrleitungen und Auffangraum durch Sichtprüfungen auf Dichtheit. Bei doppelwandigen Behältern mit Leckanzeigegerät muss das Leckanzeigegerät immer in Betrieb sein; ein Alarm muss sicher bemerkt werden können. Machen Sie sich bitte Aufzeichnungen über die von Ihnen vorgenommenen Eigenüberwachungen. Halten Sie sich selbst nicht für hinreichend fachkundig, Ihre Anlage ordnungsgemäß auf ihre sichere Funktion zu überwachen, sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem geeigneten Fachbetrieb abschließen.
4. Fachbetriebspflicht
Tätigkeiten an Heizöl-Lagerungsanlagen mit mehr als 1.000 l Volumen dürfen nur von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden. Die Fachbetriebe müssen Ihnen ihre Fachbetriebseigenschaft nachweisen, wenn Sie diese mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragen.
5. Prüfung durch Sachverständige
Unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen und oberirdische Anlagen mit einem Volumen von mehr als 10.000 l müssen vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stilllegung von bestellten Sachverständigen einer nach § 18 VAwS anerkannten Sachverständigenorganisation geprüft werden. Oberirdische Anlagen in Wasserschutzgebieten unterliegen der Prüfpflicht bereits ab einem Volumen von mehr als 1.000 l; bei unterirdischen Anlagen in Wasserschutzgebieten sind die Prüfungen alle zweieinhalb Jahre zu wiederholen. Bitte beauftragen Sie rechtzeitig die Sachverständigenorganisation Ihrer Wahl mit der Durchführung der Prüfung.
Bei den Prüfungen festgestellte Mängel müssen Sie unverzüglich beseitigen lassen. Werden erhebliche Mängel an der Anlage festgestellt, bedarf deren Beseitigung der Nachprüfung durch bestellte Sachverständige anerkannter Sachverständigenorganisationen. Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Die Wiederinbetriebnahme ist erst nach Vorlage einer Sachverständigenbestätigung bei der Kreisverwaltungsbehörde zulässig. Bitte stellen Sie auch die Durchführung einer notwendigen Nachprüfung durch die Sachverständigenorganisation Ihrer Wahl sicher.
6. Schadensfall
Nehmen Sie Ihre Anlage bei Schadensfällen und Störungen sofort außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die nächste Polizeidienststelle oder Ihre Kreisverwaltungsbehörde.
Kreisverwaltungsbehörde:
(Landratsamt, kreisfreie Stadt)
Feuerwehr:
Polizei:
1. Technische Regeln nach Bauordnungsrecht
1.1
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz werden die vom Deutschen Institut für Bautechnik gemäß Art. 15 Abs. 2 BayBO in der Bauregelliste A Teil 1 unter Gliederungsnummer 15 sowie in der Bauregelliste B Teil 1 unter Gliederungsnummer 1.15 „Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen" aufgeführten technischen Regeln für die dort genannten Bauprodukte eingeführt.
Die Bauregellisten werden in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) bekannt gemacht. Die „Mitteilungen" werden vom Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, D‑10829 Berlin, herausgegeben und können vom Verlag Ernst u. Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin, Tel. 030 47031-284, Telefax 030 47031-240, bezogen werden.
1.2
Gleiches gilt für Prüfverfahren, nach denen Bauprodukte beurteilt werden, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verwendet werden, und die in der Bauregelliste A Teil 2 genannt sind.
1.3 Auffangwannen aus Stahl mit Rauminhalten bis 1.000 l
Für nicht seriengefertigte Auffangwannen aus Stahl mit Rauminhalten bis 1.000 l gilt die nach Nr. 1.1 dieser Anlage eingeführte Technische Regel in Nr. 15.22 der Bauregelliste A Teil 1 mit folgenden Abweichungen:
– Eine Konstruktion, die zwingend eine Überprüfung des Unterbodens auf Korrosion zulässt (z.B. Ausstattung der Auffangwanne mit Füßen oder Kufen oder als ausziehbare Wanne), ist nicht erforderlich, wenn der Einbau der Wannen in bestehende HBV-Anlagen insoweit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde und durch ergänzende Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung sichergestellt ist, dass eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist.
– Für das Zusammenfügen werden Schraubverbindungen zugelassen, wenn nach der Montage die Dichtheit der Auffangwanne durch eine Dichtheitsprüfung entsprechend den Maßgaben der Technischen Regel nachgewiesen und im Rahmen der Eigenüberwachung dokumentiert wird.
– Die in der Technischen Regel enthaltenen Maßgaben zur Fremdüberwachung sind nicht anzuwenden.
2. Technische Regeln nach Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden die folgenden technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) eingeführt, soweit diese nicht bereits als technische Regeln in der Bauregelliste A eingetragen sind, vgl. oben Nr. 1.1. Eine Übersicht über den Stand der TRbF ergibt sich aus TRbF 01 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF, abgedruckt im Bundesarbeitsblatt Nr. 7-8/2002 S. 143.
Es handelt sich im Einzelnen um folgende technische Regeln:
TRbF 20
Läger
TRbF 30
Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen
TRbF 40
Tankstellen für Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B
TRbF 50
Rohrleitungen
TRbF 60
Transportbehälter.
Soweit die VAwS, die Anhänge zur VAwS oder die nach Nr. 1 eingeführten technischen Regeln oder die nachfolgenden Bestimmungen von den TRbF abweichende Regelungen treffen oder zu den Regelungen der TRbF in Widerspruch stehen, gehen diese Regelungen denen der TRbF vor; die Vorgaben des Brand- und Explosionsschutzes bleiben unberührt. Die TRbF können als Erkenntnisquelle für Anlagen mit nicht brennbaren Flüssigkeiten herangezogen werden.
3. Technische Regeln wassergefährdender Stoffe
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden die folgenden technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) mit den nachfolgenden ergänzenden Maßgaben eingeführt. Die TRwS werden herausgegeben von der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. und vertrieben von der GFA Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e. V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef (Tel. 02242 872-120, Fax 02242 872-100).
TRwS 779
Allgemeine technische Regelungen
Die Anwendungsbedingungen in der Bekanntmachung des StMUGV vom 20. November 2006 (AllMBl S. 499) und Nr. 3.2 sind zu beachten.
TRwS 781
Tankstellen für Kraftfahrzeuge
Die Anwendungsbedingungen in der Bekanntmachung des StMUGV vom 10. Oktober 2008 (AllMBl S. 630) sind zu beachten.
TRwS 784
Betankung von Luftfahrzeugen
zu Nr. 4.2.2 Abs. 1:
Bei Tankstellen ohne Aufsicht („mannlose Tankstellen“) ist zusätzlich eine betriebstägliche Kontrolle (durch den Betreiber oder beauftragte, eingewiesene Personen) durchzuführen und eine Notrufnummer auszuhängen. Anstelle einer Notrufnummer kann eine Notrufeinrichtung zu einer ständig besetzten Stelle oder eine Not-Aus-Schaltung vorgesehen werden. In Einzelfällen, z.B. in Schutzgebieten, können weiter gehende Maßnahmen, wie z.B. eine Videoüberwachung der Tankstelle, notwendig sein.
zu Nr. 4.4.2:
Die TRwS berücksichtigt nicht die Möglichkeit einer Undichtheit des Schlauchs. Das nach Nr. 2.3 Anhang 2 vorzuhaltende Rückhaltevolumen R1 ist daher aus dem jeweiligen Füllvolumenstrom und der max. Auslaufzeit zu berechnen. Werden die Schläuche nachweislich regelmäßig wiederkehrend, z.B. alle drei Jahre im Rahmen der ADR-Prüfung der Tankwagen, druckgeprüft, kann für die Berechnung von R1 der Leckagevolumenstrom mit 10 % des Füllvolumenstroms angesetzt werden.
zu Nr. 4.6.2:
Bereitstellungsflächen sind Anlagen zum Lagern im Sinn von § 2 Abs. 1. Das nach Nr. 2.1 Anhang 2 erforderliche Rückhaltevolumen R1 oder R2 hängt von den infrastrukturellen Maßnahmen ab. Ein Rückhaltevolumen R2 (entsprechend dem Rauminhalt des größten Tankwagens) ist nicht erforderlich, wenn die Anlagen täglich mehrmals durch sachkundiges Personal überwacht werden, die Schläuche regelmäßig wiederkehrend druckgeprüft werden, eine eigene Flughafen-Feuerwehr vorhanden ist und in der Entwässerungseinrichtung ein Absperrschieber eingebaut ist, der nach dem Schließen eine Rückhaltung von Leckagen ermöglicht.
zu Nr. 4.7.2:
Bei Verwendung der ASS ohne ANA ist ein Rückhaltevolumen von 500 l vorzuhalten.
Soweit die VAwS, die Anhänge zur VAwS oder die nach Nr. 1 eingeführten technischen Regeln oder die nachfolgenden Bestimmungen von den TRwS abweichende Regelungen treffen oder zu den Regelungen der TRwS in Widerspruch stehen, gehen diese Regelungen denen der TRwS vor. Nicht eingeführte TRwS können als Erkenntnisquellen herangezogen werden.
4. Besondere Einzelregelungen
Nach § 5 werden folgende technische Vorschriften eingeführt:
– Biogasanlagen
Das Biogashandbuch Bayern – Materialienband –, Kapitel 2.2.4 Wasserwirtschaft (ohne Nrn. 2.2.4.9 und 2.2.4.10) wird als technische Regel für Biogasanlagen eingeführt.
– Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch in der Landwirtschaft
Für Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch in der Landwirtschaft gelten die Anforderungen der Bekanntmachung des StMUGV vom 10. Oktober 2008 (AllMBl S. 630).
1. Allgemeine Angaben
Name des Betreibers,
Anschrift,
Wirtschaftszweig
2. Anlage
Ort der Anlage (Rechts- und Hochwert, Gauß-Krüger-Koordinaten)
Bezeichnung der Anlage
Art der Anlage (L-, A-, U-, H-, B-, V-, Rohrleitungsanlage), Bauart, Anlagenteile, Schutzvorkehrungen, Werkstoffe (Anzahl der Behälter, ober-/unterirdisch, ein-/doppelwandig, mit/ohne Auffangraum; Anzahl der Plätze/Flächen, unbefestigt, stoffundurchlässig; Rohrleitungen, ober-/unterirdisch, einwandig/im Schutzrohr/doppelwandig/Saugleitung; Überfüll-/Abfüllsicherung/Leckanzeigegerät) Fachbetriebspflicht
Datum der Inbetriebnahme
Datum der letzten wesentlichen Änderung
maßgebendes Volumen nach § 6 und Nr. 6
Datum der Stilllegung
3. Behördliche Vorgänge
Genehmigungsbescheid (Behörde, Aktenzeichen, Datum)
4. Gefährdungspotenzial
Stoffart (Mineralölprodukt, JGS, sonstige Stoffe)
maßgebende Wassergefährdungsklasse
Lage zu Wasserschutzgebieten (Schutzzone), Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten, sonstigen schutzbedürftigen Gebieten
Gefährdungsstufe nach § 6
5. Schadensvorsorge
Alarmpläne,
Hilfsmaßnahmen im Schadensfall
6. Überwachung
Prüfung durch Sachverständige, Termine, Prüfer, Prüfergebnisse, Mängelfeststellungen, Mängelbeseitigung
1. Allgemeines
1.1
Mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung ist der Nachweis zu führen, dass die Anlage mindestens die Grundsatzanforderungen nach § 3 oder für sie eingeführte Anforderungen nach den Anhängen zu § 4 Abs. 1 erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit zu Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art aufweist.
1.2
Eignungsfeststellungsverfahren können nur dann zügig einer Entscheidung zugeführt werden, wenn das Vorliegen der verschiedenen Entscheidungsvoraussetzungen aufgrund hinreichend plausibler Angaben in den Antragsunterlagen geprüft werden kann.
1.3
Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Sind erforderliche Unterlagen noch nicht vorhanden und ist auch ohne sie eine vorläufige Prüfung möglich, soll die Kreisverwaltungsbehörde der insoweit unvollständigen Antragstellung dann zustimmen, wenn mit den eingereichten Antragsunterlagen angegeben wird, welche Unterlagen bis zu welchem Termin nachgereicht werden.
1.4
Im Regelfall ist ein Antrag mit den Originalunterschriften der Vertretungsberechtigten des Antragstellers in Mappen und Ordnern im Format DIN A4 in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.
1.5
Großformatige Pläne, Zeichnungen u. Ä. sind so zu falten, dass sie ohne Ausheftung aufgefaltet werden können. Auf DIN 824 wird hingewiesen. Die Bildaufteilung sollte so gestaltet werden, dass der Zeichnungsinhalt gleichzeitig mit dem zugehörigen Textteil einsehbar ist.
1.6
Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben. Auf Karten, Werksplänen, Grundrissen u. Ä. sind die Nordrichtung sowie die Hoch- und Rechtswerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) einzutragen.
1.7
Auf jedem Blatt der Antragsunterlagen ist durch eine Datumsangabe der Sachstand deutlich zu machen, damit bei späteren Ergänzungen und Korrekturen leicht erkennbar ist, um welche Fassung es sich handelt. Bei Änderungsanträgen sind die zu ändernden Teile farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.
2. Antragsunterlagen
Es sind nur die im Einzelfall notwendigen Antragsunterlagen vorzulegen. Die nachfolgende Aufzählung ist kein Katalog von Mindestanforderungen, sondern enthält eine Darstellung möglicher Antragsunterlagen.
Die Antragsunterlagen sind im Regelfall wie folgt zu gliedern (die Mustergliederung bezieht sich auf eine Anlage einschließlich Auffangvorrichtungen):
Antrag
Lage der Anlage
Anlagenbeschreibung
Gefährdungspotenzial
Wassergefährdende Stoffe
Abmessungen, Volumen
Gefährdungsstufe, Bewertung
Standsicherheit, Festigkeit
Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage
Sicherheitseinrichtungen
Auffangvorrichtungen
Maßnahmen im Schadensfall
Errichtung, Betrieb
Überwachung
Gleichwertigkeitsnachweis
Anlagenverzeichnis
Anlagen
Lageplan zu Nr. 2
Anlagenbezeichnungen zu Nr. 3 einschließlich Entwässerungsplan
Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Nr. 4.1
Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu Nrn. 4.2 und 4.3
Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Nr. 5
Dichtheits- und Beständigkeitsnachweise zu Nr. 6
Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtheit und Beständigkeit der Auffangflächen zu Nr. 8
Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Nr. 9
Einbau- und Betriebsanweisungen zu Nr. 10
Überwachungskonzept zu Nr. 11
vorhandene Zulassungen und Bewertungen
Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen
3. Hinweise zu den Antragsunterlagen
3.1 Antrag
Der Antrag soll in kurz gefasster Form angeben, für welche Anlage oder welches Anlagenteil mit genauer Bezeichnung eine Eignungsfeststellung beantragt wird. Er kann schriftlich oder in elektronischer Version vorgelegt werden.
3.2 Lage
3.2.1
Bei Anträgen auf Eignungsfeststellung sind Standort und Umgebung der Anlage mithilfe verschiedener Karten und Pläne zu beschreiben. Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:
– Lage der Anlage in der Landschaft, im Ort und bei größeren Betrieben im Werk,
– Lage der Anlage zu Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten,
– Abstände zu Bächen, Flüssen, Seen und sonstigen Gewässern,
– Nachbaranlagen.
3.2.2
Bei der Prüfung der Lage der Anlage und ihrer Umgebung ist auch zu ermitteln, ob die Anlage am vorgesehenen Ort zulässig ist. Dabei ist vor allem auf Schutzgebiete zu achten.
3.2.3
Der Standort ist in einer topographischen Karte, Maßstab 1:25.000 oder 1:10.000, einzutragen. Für die Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutzgebiete oder benachbarte Anlagen, sind ebenfalls darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, dass ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage dargestellt ist.
3.2.4
Ist die Anlage Teil eines Betriebes, ist ergänzend ein Werksplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.
3.3 Anlagenbeschreibung
3.3.1
In kurz gefasster Form soll angegeben werden, welchem Zweck die Anlage dient und mit welchen Nebeneinrichtungen sie verbunden ist.
3.3.2
Das Anlagenschema soll die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlichen. Erforderlichenfalls ist es durch eine kurze Beschreibung zu ergänzen.
Dabei können Blockdiagramme und Grundfließbilder nach DIN EN ISO 10628 und andere Skizzen nützlich sein.
Mit den weiteren Anlagenbezeichnungen sind alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale darzustellen, wie Abfüll- und Umschlagplätze, Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangvorrichtungen, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.
3.3.3
Der Entwässerungsplan muss alle infrage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muss bis zur Einleitungsstelle ins öffentliche Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.
3.4 Wassergefährdende Stoffe
3.4.1
Die Liste der eingesetzten oder für den Einsatz vorgesehenen wassergefährdenden Stoffe soll umfassen:
– Stoffname,
– wissenschaftliche Bezeichnung des Stoffes oder der Einzelstoffe in Zubereitungen nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry),
– CAS (Chemical Abstracts Service) -Nr.,
– Stoffnummer entsprechend der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG,
– Wassergefährdungsklasse,
– Stoffmenge und/oder Stoffdurchsatz, Zweck des Stoffes (z.B. Rohstoff, Hilfsstoff, Produkt).
3.4.2
Sicherheitsdatenblätter für die angegebenen wassergefährdenden Stoffe sind dem Antrag beizufügen.
3.5 Abmessungen, Volumen
Es sind die wesentlichen Abmessungen der Anlage, soweit sie nicht unmittelbar den Anlagenzeichnungen zu entnehmen sind, anzugeben. Besonders ist das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe maßgebende Volumen zu ermitteln.
3.6 Gefährdungsstufe, Bewertung
Anhand der maßgebenden Wassergefährdungsklasse und des Anlagenvolumens ist die Gefährdungsstufe nach § 6 zu ermitteln und anzugeben.
3.7 Standsicherheit, Festigkeit
Mit den geprüften statischen Nachweisen sind die Festigkeit und Standsicherheit der Anlage zu belegen. Diese Nachweise sind nicht vorzulegen, wenn belegt werden kann, dass die Anlage bereits im Rahmen anderer öffentlich-rechtlicher Verfahren in statischer Hinsicht geprüft worden ist und aus Gründen des Gewässerschutzes keine anderen Berechnungsansätze zu beachten sind.
3.8 Dichtheit und Beständigkeit der Anlage
Mit dem Dichtheits- und Beständigkeitsnachweis ist für alle Anlagen und Anlagenteile zu belegen, dass die in der Anlage oder an den Anlagenteilen eingesetzten Werkstoffe und Abdichtungsmittel gegen die in der Anlage verwendeten Stoffe undurchlässig und beständig sind.
3.9 Sicherheitseinrichtungen
Es sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Leckageerkennungssysteme, Schnellschlusseinrichtungen, Brandmelder, Warngeräte für brennbare und nicht brennbare Dämpfe anzugeben.
3.10 Auffangvorrichtungen
Es ist nachzuweisen, dass ausreichende Auffangvorrichtungen vorhanden sind und diese gegen die wassergefährdenden Stoffe dicht und beständig sind.
3.11 Maßnahmen im Schadensfall
Es ist anzugeben, wie Schadensfälle und Brände schnell erkannt werden, und welche Maßnahmen zur Abhilfe und für die Brandbekämpfung vorgesehen sind. Dabei ist vor allem darauf einzugehen, welche Stellen innerbetrieblich wie alarmiert werden, welche betrieblichen Stellen wie öffentliche Hilfe anfordern und wie und von welcher betrieblichen Organisationseinheit die notwendigen Maßnahmen nach § 8 getroffen werden. Des Weiteren ist anzugeben, wie eventuell ausgelaufene wassergefährdende Stoffe entsorgt werden sollen.
3.12 Errichtung und Betrieb
Es sind die bei der Errichtung vorgesehenen Maßnahmen der Bauüberwachung und Qualitätssicherung anzugeben. Dafür besonders eingesetzte Personen oder Stellen sind gesondert zu benennen. Bei umfangreichen Anlagen ist ein Bauüberwachungsplan, der die Maßgaben für die Eigen- und Fremdüberwachung der bauausführenden Firmen enthält, vorzulegen. Dabei ist anzugeben, wie die Qualität der Werkstoffe, evtl. Beschichtungen und ihre ordnungsgemäße Verbindung sichergestellt werden.
Weiterhin ist anzugeben, welche betrieblichen Vorsorgemaßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, z.B. zum Schutz einer Beschichtung.
3.13 Überwachung
Es ist ein Überwachungskonzept zu erstellen.
Das Überwachungskonzept soll alle für die betriebliche Eigenüberwachung und die vorgesehene Fremdüberwachung durch anerkannte Sachverständige erforderlichen Angaben enthalten. In einfachen Fällen kann auf die Vorlage eines Überwachungskonzeptes verzichtet werden.
3.14 Gleichwertigkeitsnachweis
Durch Vorlage bereits vorhandener Zulassungen, z.B. für Überfüllsicherungen, entfällt eine erneute Prüfung der entsprechenden Anlagenteile. Die Vorlage von Gutachten ist erforderlich, um einzelne Sachverhalte zu belegen. Der Gutachter muss unabhängig sein.
Die Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen soll die wasserrechtlichen und sonstigen Regelungen enthalten, die für die Bewertung der Anlage und den Gleichwertigkeitsnachweis maßgebend sind, wie Anforderungskataloge und Richtlinien.
Feedback