Verwaltungsvorschrift über die Vergütungssätze für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen (VV-VSDienstKfz)
DE - Landesrecht Bayern

Verwaltungsvorschrift über die Vergütungssätze für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen (VV-VSDienstKfz)

Gemäß Art. 25 Abs. 2 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, für Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, für Landesentwicklung und Umweltfragen sowie für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz zur Erhebung von Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 Kostengesetz und nach anderen kostenrechtlichen Vorschriften folgende Bestimmungen:
In Angelegenheiten, auf die der Erste Abschnitt des Kostengesetzes Anwendung findet, sind – soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist – für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen folgende Vergütungssätze als Auslagen zu erheben:
für die Benutzung von Dienstkraftwagen 0,30 €;
für die Benutzung von Dienstkrafträdern 0,13 €.
Diese Kilometerpauschale gilt auch, wenn andere kostenrechtliche Vorschriften die Erhebung von Auslagen für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen vorsehen, ohne einen Betrag zu nennen. Dies ist insbesondere bei der Erhebung von Benutzungsgebühren und der besonderen Aufwendungen für Amtshilfeleistungen gemäß Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes der Fall.
Für Sonderfahrzeuge der Polizei gelten die zuletzt mit IMS vom 18. Dezember 1991 – Nr. IC1-2300-46/6 – festgelegten Kilometerpauschalen in der jeweils gültigen Fassung.
Soweit in anderen – auch unveröffentlichten – Verwaltungsvorschriften auf die bisherigen Kilometerpauschalen verwiesen wird, treten die neuen Pauschalen an ihre Stelle.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Die Bekanntmachung vom 4. August 1994 (FMBl S. 291, AllMBl S. 675) tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
Bis zum 31. Dezember 2001 werden in Nummer 1 Buchst. a und b die Beträge „0,30 € “ und „0,13 € “ durch die Beträge „0,58 DM “ und „0,25 DM “ ersetzt.
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