VwRefATZV
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VwRefATZV: Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen (Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung – VwRefATZV) Vom 10. Januar 2005 (GVBl. S. 2) BayRS 2030-2-1-4-F (§§ 1–4)

Auf Grund des Art. 80d Abs. 5 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2004 (GVBl S. 489), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Betroffene Verwaltungsbereiche

Als Bereiche, in denen wegen grundlegender Verwaltungsreformmaßnahmen in wesentlichem Umfang Stellen abgebaut werden, gelten
aus dem Bereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
– Autobahndirektion Nordbayern, Landesbaudirektion
– Staatliche Bauämter (einschließlich der staatlichen Hochbauämter, Hochschulbauämter und Straßenbauämter bis zu ihrem Wegfall)
aus dem Bereich des Staatsministeriums der Justiz
– Vollziehungsbeamte der Justiz
aus dem Bereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
– Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
– Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
aus dem Bereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
– Ämter für Ländliche Entwicklung
– Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und staatliche agrarwirtschaftliche Fachschulen
aus dem Bereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
– Zentrum Bayern Familie und Soziales, ohne Reha-Klinik Bad Reichenhall
aus dem Bereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
– Bayerisches Landesamt für Umwelt
– Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
– Wasserwirtschaftsämter
aus dem Bereich verschiedener Ressorts
– Regierungen.

§ 2 Beamte der Verwaltungsbereiche

Die Altersgrenze nach Art. 91 Abs. 4 Satz 1 BayBG gilt für Beamte, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeit auf Planstellen in den in § 1 genannten Bereichen verrechnet und tatsächlich beschäftigt sind.

§ 3 Vollzug der Stelleneinsparungen

(1) Die Bewilligung von Altersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr setzt voraus, dass die betroffene Planstelle oder eine (Plan-) Stelle gleicher, höherer oder um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigerer Wertigkeit sukzessive, entsprechend ihrem Freiwerden, vollständig gesperrt und in den nachfolgenden Haushaltsplänen eingezogen wird.
(2) ¹Mit Beginn der Altersteilzeit ist unabhängig vom gewählten Modell (Teilzeitmodell oder Blockmodell) der Unterschied zwischen dem unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit besetzten Planstellenanteil und dem während des gesamten Bewilligungszeitraums der Altersteilzeit besetzten Planstellenanteil zu sperren. ²Ist der Unterschied negativ, erfolgt keine Sperre. ³In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der in Satz 1 zu ermittelnde Unterschied 25 v. H. des durchschnittlichen Stellenbruchteils beträgt. ⁴Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.
(3) Mit Beendigung der Altersteilzeit oder mit Versetzung des Beamten in eine andere Verwaltung ohne gleichzeitige haushaltsrechtliche Umsetzung der zugehörigen Planstelle ist der während des gesamten Bewilligungszeitraums der Altersteilzeit besetzte Planstellenanteil zu sperren.
(4) Die nach Abs. 2 und 3 gesperrten Planstellenanteile sind zum jeweils nächstmöglichen Zeitpunkt im Haushaltsplan einzuziehen.
(5) Statt der Sperre und des Einzugs von Planstellenanteilen können auch vergleichbare Anteile von Stellen für Arbeitnehmer gesperrt und eingezogen werden, soweit diese im jeweils geltenden Haushaltsplan bei den Titeln 42801 bis 42806 oder 42821 des jeweils betroffenen Kapitels oder bei den Titelgruppen der Einzelpläne 09 und 12 veranschlagt sind.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
München, den 10. Januar 2005
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
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