Verwaltungsanweisung für die Förderung der Qualifizierungen von landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmern, deren Betriebsangehörigen und Kooperationspartnern...
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Verwaltungsanweisung für die Förderung der Qualifizierungen von landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmern, deren Betriebsangehörigen und Kooperationspartnern im ländlichen Raum

¹Zur Stabilisierung und Weiterentwicklung eines vitalen ländlichen Raumes ist die Existenzsicherung von landwirtschaftlichen Betrieben unabdingbar. ²Durch Qualifizierungsmaßnahmen für landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Betriebsangehörige und Kooperationspartner im ländlichen Raum soll eine Hilfestellung zum Auf- und Ausbau von zusätzlichen Einkommensquellen und Netzwerkpartnerschaften zur Stützung der Wertschöpfungsketten geschaffen werden.
³Die Förderung durch den Freistaat Bayern erfolgt auf Grundlage von
– Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 7 und 15 Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG) sowie
– Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

1.  Zweck der Förderung

Zweck der Förderung sind die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und die Erhöhung regionaler Wertschöpfung durch den Aufbau vertikaler und horizontaler Netzwerke.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Gefördert werden Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere zur:
– Schaffung, Aufbau, Umsetzung und Weiterentwicklung neuer Erwerbsfelder (Diversifizierung),
– Kompetenzentwicklung in Fragen der Unternehmensstrategie und Diversifizierung von landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Unternehmen,
– Entwicklung von Netzwerken von landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Unternehmen mit Wirtschafts- und Sozialpartnern im ländlichen Raum.
²Die Qualifizierungsmaßnahmen erfolgen in den Schwerpunktbereichen:
– Betriebszweig- und Unternehmensentwicklung,
– Urlaub auf dem Bauernhof,
– Direktvermarktung und Bäuerliche Gastronomie,
– Hauswirtschaftliche Dienstleistungen,
– Erlebnisorientierte Angebote,
– Soziale Landwirtschaft,
– Landwirtschaftsnahe Dienstleistungen.
³Grundlage ist das Qualifizierungskonzept, das in seiner aktuellen Form im Mitarbeiterportal veröffentlicht wird.
⁴Qualifizierungsmaßnahmen sind ab einer Mindestteilnehmerzahl von 14 Personen förderfähig. ⁵In begründeten Einzelfällen kann die Mindestteilnehmerzahl reduziert werden.
⁶Mit diesem Förderprogramm können Maßnahmen, die von anderen Dienstleistern (z. B. Volkshochschulen, Bildungszentren ländlicher Raum, Verbänden, wie z. B. Bayerischer Bauernverband) angeboten werden bzw. die einen Erholungs-, Freizeit- oder Hobbycharakter haben, nicht gefördert werden.
⁷Die Qualifizierungsmaßnahmen werden von den nachgeordneten Behörden der Landwirtschaftsverwaltung angeboten. ⁸Sie können auch ganz oder teilweise in digitaler Form erfolgen.

3.  Begünstigte

¹Begünstigte sind:
– Landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Unternehmen (Betriebsleiter/-innen, Arbeitnehmer/-innen und mithelfende Familienangehörige), vorausgesetzt es handelt sich jeweils um kleine Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
– Kooperationspartner von diesen Unternehmen, die deren Erwerbsmöglichkeit stärken und stabilisieren,
– landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Unternehmen in Gründung.
²Es sind ausschließlich Unternehmen förderfähig, die unter die Definition kleiner Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen.
³Von der Förderung ausgeschlossen sind:
– Unternehmen in Schwierigkeiten gem. Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der KOM noch nicht nachgekommen sind.

4.  Förderung

4.1  Art der Förderung

¹Die Förderung wird in Form der Ermäßigung von Teilnehmergebühren für entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen der Landwirtschaftsverwaltung als bezuschusste Dienstleistungen gewährt. ²Die Mittel werden den nachgeordneten Behörden als Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme zugewiesen.

4.2  Förderfähige Kosten

¹Förderfähig sind Aufwendungen für staatliches Personal, Referentenhonorare sowie Sachaufwandskosten (z. B. Materialkosten, Lehrgangsunterlagen, Besichtigungsgebühren, Buskosten, Raummieten) im notwendigen Umfang. ²Für Bedienstete der Landwirtschaftsverwaltung, der Forstverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung wird bei Referententätigkeit ein Referentenhonorar (Personalvollkosten) und für die Organisation einschließlich Vor- und Nachbereitung der Qualifizierung eine Pauschale angesetzt.

4.3  Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und beträgt für Begünstigte bis zu 70 % der förderfähigen Kosten.

5.  Verfahren für den Dienstleistungsanbieter der Qualifizierungsmaßnahmen

¹Die Qualifizierungsmaßnahmen sind von den nachgeordneten Behörden bis Juli jedes Jahres für das folgende Jahr zu planen und bei der jeweiligen Regierung mit einem Antrag auf Kostenübernahme, der eine detaillierte Aufstellung der Kosten beinhaltet, einzureichen.
²Die Kostenaufstellung muss enthalten:
Thema der Veranstaltung / Titel der Maßnahme,
Termine und Dauer,
Kostenplanung,
Teilnehmergebühr (mit Förderung),
kalkulatorische Teilnehmergebühr (ohne Förderung).
³Die jeweilige zuständige Regierung übernimmt die fachliche und beihilferechtliche Prüfung der Anträge und erteilt die Mittelzusage an die nachgeordneten Behörden.
⁴Nach Beendigung der Maßnahme teilen die nachgeordneten Behörden den jeweiligen zuständigen Regierungen die Einnahmen, die Istkosten und die Anzahl der Teilnehmer, aufgegliedert in Anzahl der Begünstigten (Teilnehmer gefördert) und der Teilnehmer ungefördert, mit.
⁵Über die Amtsverwaltung werden die Haushaltsmittel bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) angefordert. ⁶Diese weist die Mittel der nachgeordneten Behörde zu.
⁷Die jeweiligen zuständigen Regierungen melden dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) jährlich die Gesamthöhe der ausgezahlten Beihilfe, die Anzahl der Begünstigten und den durchschnittlichen Anteil der Beihilfe.
⁸Die mit der Verfahrensabwicklung beauftragte Regierung aktualisiert die dabei einheitlich zu verwendenden Formblättern und Verfahrensanweisungen regelmäßig und macht sie den Zuständigen bekannt.

6.  Verfahren für den Begünstigten

¹Die Teilnehmer melden sich zu den Qualifizierungsmaßnahmen an. ²Der Beihilfeantrag ist vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme digital beim Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme zu stellen und enthält folgende Angaben:
– Name und Anschrift des Teilnehmers,
– Titel der Qualifizierung (Thema und Ort der Maßnahme).
³Die Teilnehmer werden bei der Anmeldung über die Allgemeinen Teilnahmebedingungen darüber informiert, dass die Förderung ausschließlich Begünstigten nach Nummer 3 zukommt. ⁴Sie bestätigen, dass sie die Allgemeinen Teilnahmebedingungen gelesen haben. ⁵Anschließend geben sie an, ob sie Begünstigte sind, d. h. zum Kreis der förderfähigen Personen zählen, und die Förderung in Anspruch nehmen werden.
⁶Eine Zustimmung zur Teilnahme an den Qualifizierungen erhalten die Begünstigten vor Maßnahmenbeginn.
⁷Nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebestätigung.

7.  Veröffentlichung

Es wird sichergestellt, dass alle relevanten Informationen auf der Transparenz-Website der EU-Kommission (TAM) veröffentlicht werden.

8.  Allgemeine Bestimmungen

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

9.  Beihilferechtliche Grundlage

Die Qualifizierungsmaßnahme ist nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellt.

10.  Monitoring

¹Die Maßnahmenträger führen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. ²Diese Aufzeichnungen und die Abrechnungsunterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.

11.  Geltungsdauer

Die Verwaltungsanweisung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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