Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg – Kempten, der Bundesautobahn A 8 München – Stuttgart im Bereich des Regierungsbezirks Tübingen sowie der Bundesautobahn A 96 Lindau – München zwischen dem Grenzübergang Lindau und dem Autobahnkreuz Memmingen Vom 20. Juni 1997 (Art. 1–5)
Das Innenministerium Baden-Württemberg
und
das Bayerische Staatsministerium des Innern
schließen zur Intensivierung der Kontroll-, Observations- und Fahndungsmaßnahmen auf überregionalen Verkehrswegen das folgende Verwaltungsabkommen:
Artikel 1 (1) Das Land Baden-Württemberg ermächtigt den Freistaat Bayern, auf der BAB A 8 München – Stuttgart zwischen km 108,150 und km 111,971 sowie auf dem baden-württembergischen Teil des BAB-Kreuzes der A 7/A 8 und auf der BAB A 7 Würzburg – Kempten von km 874,581 bis km 880,087 sowie km 881,147 bis km 885,487 und km 886,568 bis km 887,668 einschließlich der Rastanlagen Kontroll-, Observations- und Fahndungsmaßnahmen durchzuführen.
(2) Das Land Baden-Württemberg ermächtigt den Freistaat Bayern, auf der BAB A 96 Lindau – München zwischen km 7,720 und km 56,118 Kontroll-, Observations- und Fahndungsmaßnahmen durchzuführen.
(3) Der Freistaat Bayern ermächtigt das Land Baden-Württemberg, auf der BAB A 96 Lindau – München zwischen km 0 und km 7,720 sowie km 56,118 und km 63,500 Kontroll-, Observations- und Fahndungsmaßnahmen durchzuführen.
(4) ¹Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Verkehrspolizeiinspektion Tübingen sowie die Polizeidirektionen Biberach und Ravensburg wahr. ²Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgaben durch die Polizeidirektionen Krumbach und Kempten wahr.
Artikel 2 (1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der tätig werdenden Bediensteten im übertragenen Bereich bestimmen sich nach dem für den Einsatzort geltenden Landesrecht.
(2) Soweit polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich getroffen werden, sind die jeweils zuständigen Polizeibehörden des Landes Baden-Württemberg bzw. des Freistaates Bayern zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die tätig werdenden Bediensteten befugt.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Artikel 3 Personal- und Sachkosten werden gegenseitig nicht erstattet.
Artikel 4 (1) Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern stellen sich gegenseitig von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der Wahrnehmung der Kontroll-, Observations- und Fahndungsmaßnahmen nach Artikel 1 durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe der tätig werdenden Bediensteten in Rechte Dritter erwachsen.
(2) ¹Absatz 1 gilt nicht, soweit durch Rückgriff auf die jeweiligen Bediensteten Ersatz erlangt werden kann. ²Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Artikel 5 (1) ¹Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. ²Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg – Kempten und der Bundesautobahn A 8 München – Stuttgart im Bereich des Regierungsbezirks Tübingen vom 9./30. Mai 1995 ist Bestandteil dieses Verwaltungsabkommens.
München, den 24. Juli 1997
Dr. Günther Beckstein
München, den 24. Juli 1997
Dr. Thomas Schäuble
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